Abtei lung II I
C-6432/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
A._______,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6432/2007
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am [...] 1970 in Nigeria, reiste am 12. Mai 2003 in
die Schweiz ein und stellte noch am gleichen Tag ein Asylgesuch.
Dabei wies er sich unter Verwendung des falschen Namens B._______
als Staatsangehöriger von Sierra Leone, geboren am [...] 1986, aus.
Mit Verfügung vom 26. September 2003 trat das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF; heute BFM), auf das Asylgesuch nicht ein. Auf
die dagegen erhobene Beschwerde wurde ebenfalls nicht eingetreten
(Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] vom 5.
Dezember 2003).
B.
Aufgrund mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Besitz und Verkauf von Kokain) erliess die Jugendanwaltschaft des
Kantons Solothurn am 14. August 2003 eine Strafverfügung, mit der
gegen B._______ eine bedingte Einschliessung von 14 Tagen
angeordnet wurde. Am gleichen Tage erliess das Amt für Ausländerfra-
gen des Kantons Solothurn eine Ausgrenzungsverfügung, in welchem
sie B._______ die Auflage machte, die Städte Solothurn und Olten
nicht mehr zu betreten. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Unter der falschen Identität von B._______ machte sich A._______
weiterhin strafbar. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn
verurteilte ihn am 2. Oktober 2003 und am 19. Dezember 2003
nochmals wegen Drogenvergehen (Besitz von 0,1 Gramm Kokain bzw.
Anstalten zum Verkauf von Kokain) und zusätzlich wegen Missachtung
der Ausgrenzungsverfügung. In beiden Fällen führte dies zu einer un-
bedingten Strafe von je 14 Tagen Einschliessung. Wegen gleichartiger
Delikte wurde er auch am 8. Dezember 2004 durch den Amtsgerichts-
präsidenten Bucheggberg-Wasseramt mit fünf Wochen Gefängnis und
fünfjähriger Landesverweisung bestraft. Dieselbe Behörde verhängte
am 3. Juni 2005 eine dreiwöchige Gefängnisstrafe wegen rechtswidri-
gen Aufenthalts. Ebenfalls wegen rechtswidrigen Aufenthalts wurde er
am 4. November 2005 durch die Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt
und am 11. Januar 2006 durch den Strafbefehlsrichter Basel-Stadt zu
bedingten Gefängnisstrafen von 10 bzw. 20 Tagen verurteilt. Am 20.
November 2006 erfolgte durch die Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gös-
gen eine Verurteilung zu einer unbedingten dreiwöchigen Gefängnis-
strafe, zum einen wegen rechtswidrigen Aufenthalts, zum anderen we-
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gen Missachtung der Ausgrenzungsverfügung vom 14. August 2003
(vgl. hierzu im Einzelnen den in den vorinstanzlichen Akten befindli-
chen Strafregisterauszug vom 5. Dezember 2007).
Am 26. Mai 2007 wurde A._______ – der diesmal im Besitz eines ni-
gerianischen Passes war – in Basel festgenommen, da er der Wider-
handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verdächtigt wurde. Er
wurde anschliessend – da sich laut eigenem Vorbringen dieser Ver-
dacht nicht bestätigte – dem Kanton Solothurn überstellt und verbüss-
te aufgrund der früher ergangenen Urteile im Untersuchungsgefängnis
Olten eine Freiheitsstrafe von insgesamt elf Wochen.
C.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verhängte die Vorinstanz am
24. August 2007 gegen A._______ eine fünfjährige Einreisesperre,
gültig vom 5. September 2008 bis 4. September 2013 (recte vom 5.
September 2007 bis 4. September 2012). Dieser habe aufgrund seiner
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und aufgrund
seines rechtswidrigen Aufenthalts Anlass zu Klagen gegeben. Seine
Anwesenheit sei deshalb unerwünscht.
D.
Mit dem Antrag, die Verfügung vom 24. August 2007 aufzuheben, er-
hob der anwaltlich vertretene A._______ am 24. September 2007 Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, die
verhängte Einreisesperre erweise sich als unverhältnismässig. Ihm
könne einzig zum Vorwurf gemacht werden, dass er mit Urteil vom 20.
November 2006 der Widerhandlung gegen das ANAG (Missachten der
Ausgrenzungsverfügung am 16. September 2005 in Olten, rechtswidri-
ger Aufenthalt nach abgeschlossenem Asylverfahren) schuldig erklärt
und zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt worden sei. In
der Folge habe er die Schweiz verlassen und sich in Spanien nieder-
gelassen, wo er über eine mindestens bis 25. September 2008 gültige
Aufenthaltsbewilligung verfüge. Im Dezember 2006 und im April 2007
sei er wieder in die Schweiz eingereist, diesmal aus geschäftlichen
Gründen, um bei der in St. Margrethen ansässigen Firma X._______
AG Stoffmuster zu erwerben; diese Muster vermittele er seiner
Kundschaft in Nigeria, die über ihn Kleider oder Stoffe der X._______
AG beziehe. Bei letztgenannten Einreisen habe er bereits über eine
gültige Aufenthaltsbewilligung in Spanien verfügt. Er habe sich deshalb
rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Die von der Vorinstanz für die
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Dauer von fünf Jahren verhängte Einreisesperre sei daher nicht
gerechtfertigt; erst recht könne er nicht als unerwünschter Ausländer
betrachtet werden. Die weitere Begründung der angefochtenen Ver-
fügung treffe nicht zu; insbesondere lasse sich der Vorwurf, gegen das
Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben, nicht aufrecht erhalten.
Im Mai 2007 sei er zwar wegen eines solchen Verdachts inhaftiert wor-
den; dieser Verdacht habe sich aber nicht erhärtet. Sein einmaliger
Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen rechtfertige nicht
einmal die Verhängung einer allenfalls kürzeren Einreisesperre, denn
aufgrund seiner Aufenthaltsbewilligung in Spanien sei nicht ersichtlich,
inwieweit er erneut hiesige Aufenthaltsbestimmungen verletzen könnte.
Zudem habe er in der Schweiz geschäftliche Beziehungen, die seine
Anwesenheit von Zeit zu Zeit notwendig machten. Öffentliche Inter-
essen der Schweiz würden dadurch nicht beeinträchtigt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2007 schliesst die Vorins-
tanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass der
Einreisesperre nicht nur das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom
20. November 2006 zugrunde liege, sondern auch diverse Verurteilun-
gen aus vorhergehenden Jahren, insbesondere auch wegen Wider-
handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
F.
In der darauffolgenden Stellungnahme vom 30. Januar 2008 behauptet
der Parteivertreter, den von der Vorinstanz erwähnten Verurteilungen
lägen allesamt Sachverhalte aus dem Jahre 2003 zugrunde. Diese
dürften deshalb und auch, weil sie im Jugendstrafverfahren abgeurteilt
worden seien, nicht mehr ins Gewicht fallen.
G.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
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zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu ge-
hört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreisesperre eine
Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungs-
objekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 A._______ ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerde legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE
129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März
2003).
3.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art.
125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Auf Verfahren, die
vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige materiel-
le Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2). Die an-
gefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die
materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die
altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG und die
einschlägigen Bestimmungen der ebenfalls aufgehobenen Verordnun-
gen abzustellen (vgl. Art. 39 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren [AS 2007 5537], welche durch
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die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung [VEV, SR 142.204] ersetzt wurde).
4.
4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG kann die eidgenössische Behörde
über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer die Einreisesperre
verhängen. Dies kann sie ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, ge-
genüber ausländischen Personen, die sich grobe oder mehrfache Zu-
widerhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche
Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügun-
gen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre
ist der Ausländerin bzw. dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne aus-
drückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.
4.2 Die Einreisesperre ist ihrer Natur nach eine präventivpolizeiliche
Administrativmassnahme. Sie will der Gefahr künftiger Störungen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz
des Ausländerrechts fallender Polizeigüter begegnen, die von Auslän-
derinnen und Ausländern ausgehen können. Ob eine solche Gefahr
besteht, lässt sich erfahrungsgemäss nur in Form einer Prognose be-
urteilen, die sich auf das bisherige Verhalten der ausländischen Per-
son abstützt. In diesem Sinne gelten nach ständiger Praxis Auslände-
rinnen und Ausländer als "unerwünscht", deren Vorleben darauf schlie-
ssen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die gel-
tende Ordnung einzufügen und deren Fernhaltung daher im öffentli-
chen Interesse liegt (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.2 mit Hinweisen). Der
Tatbestand der Unerwünschtheit wird typischerweise durch die Straf-
fälligkeit einer ausländischen Person gesetzt.
5.
Wie im Sachverhalt erwähnt, wurde A._______ – allerdings unter dem
Namen B._______ – in den Jahren 2003 bis 2006 insgesamt achtmal
verurteilt. Die Vorinstanz hat ihn aufgrund dessen als unerwünschten
Ausländer betrachtet.
5.1 Gegen diese Einschätzung hat der Beschwerdeführer zunächst
eingewendet, er sei lediglich einmal illegal in der Schweiz gewesen;
dabei sei er am 16. September 2005 in Olten von der Kantonspolizei
angehalten worden, was zur Verurteilung vom 20. November 2006 ge-
führt habe. Nach diesem einmaligen Verstoss gegen ausländerrechtli-
che Bestimmungen sei er nach Spanien ausgereist, wo er eine Aufent-
haltsbewilligung erhalten habe; nachfolgende Einreisen und Anwesen-
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heiten in der Schweiz seien daher legal gewesen. Replikweise macht
er geltend, sonstige Verstösse dürften ihm nicht angelastet werden, da
sie sich allesamt im Jahr 2003 ereignet hätten und im Jugendstrafver-
fahren abgeurteilt worden seien.
5.1.1 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich nur im
Rahmen des Vorfalls vom 16. September 2005 ANAG-Widerhandlun-
gen zuschulden kommen lassen, ist unzutreffend. Aus dem in den vor-
instanzlichen Akten befindlichen Strafregisterauszug, lautend auf den
Namen B._______, ergibt sich, dass die strafbaren Handlungen, u.a.
die Verstösse gegen aufenthaltsrechliche Bestimmungen, im Jahr 2003
begannen und über die Jahre 2004 und 2005 hinweg bis ins Jahr 2006
hineinreichten. Den Erwägungen des Urteils der Amtsgerichts-
präsidentin Olten-Gösgen vom 20. November 2006 ist zudem zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise 2003 die
Schweiz offensichtlich gar nicht mehr verlassen hat. Zu diesem Punkt
hat sich A._______ – obwohl er selbst das Urteil als Beilage zu seiner
Beschwerde eingereicht hat – gar nicht geäussert. Zu Unrecht beruft
er sich auch auf die ihm (unter diesem Namen) erteilte Aufent-
haltsbewilligung in Spanien, denn diese konnte ihm, wenn überhaupt,
erst für einen späteren Zeitraum eine visumsfreie Einreise in die
Schweiz und einen bewilligungsfreien Aufenthalt bis zu drei Monaten
ermöglichen (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. c der Verordnung vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen von Auslän-
dern [VEA; AS 1998 194]. Die von ihm erwähnten – und angeblich von
der Aufenthaltsbewilligung in Spanien gedeckten – Aufenthalte im
Dezember 2006 und im Jahre 2007 sind gar nicht mehr Gegenstand
seiner Verurteilungen und der daran anknüpfenden Einreisesperre.
5.1.2 Auch nicht zu berücksichtigen ist der Einwand, die im Jugend-
strafverfahren abgeurteilten Verfehlungen dürften dem Beschwerde-
führer heute nicht mehr angelastet werden, handelt es sich dabei doch
um Verstösse, die A._______ – fünfzehn Jahre älter als sein Alter Ego
B._______ – in Wirklichkeit im Alter von über 30 Jahren begangen hat.
5.2 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das strafrechtlich
relevante Verhalten des Beschwerdeführers den Tatbestand der Uner-
wünschtheit erfüllt (vgl. auch Entscheid des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartementes vom 17. August 1993 E. 9, publ. in Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 58.53).
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6.
Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre dem Grundsatze
nach und von ihrer Dauer her in richtiger Ausübung des Ermessens er-
gangen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vor-
dergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung
vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme
einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Inter-
essen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder
gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen
Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelaste-
ten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2006, Rz. 613 ff.).
6.1 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafrechtlichen Verstö-
sse sind einzeln betrachtet nicht als gravierend zu bezeichnen; auch
die ihm vorgeworfenen Drogenvergehen zeugen von keiner erhebli-
chen kriminellen Energie. Allerdings ist aus den Verurteilungen ersicht-
lich, dass der Beschwerdeführer hartnäckig und über mehrere Jahre
hinweg gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen verstossen hat.
Der Umstand, dass er dreimal zu geringen mehrwöchigen, aber un-
bedingten Gefängnisstrafen verurteilt wurde, macht deutlich, dass ihn
die Vorverurteilungen nicht beeindruckten, sondern dass ihm jeglicher
Wille fehlte, sich in die geltende Ordnung einzufügen. Negativ fällt
dabei auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer während des
umstrittenen Aufenthalts eine falsche Identität benutzt hat. Dass er an-
sonsten auch noch den Aliasnamen C._______ verwendete, geht aus
dem Strafregisterauszug hervor.
6.2 Bezüglich vermeintlicher künftiger Rechte hat sich A._______ auf
die ihm unter diesem Namen in Spanien erteilte Aufenthaltsbewilligung
berufen. Gegen die Dauer der verhängten Massnahme hat er insbe-
sondere eingewendet, aufenthaltsrechtliche Verstösse könnten sich in
Zukunft nicht mehr ereignen, denn die ihm von einem Schengen-Staat
erteilte Aufenthaltsbewilligung führe zwangsläufig dazu, dass er sich
nur noch rechtmässig in der Schweiz aufhalten werde. Diese Argu-
mentation geht jedoch – auch abgesehen davon, dass ein Nachweis
über eine aktuelle Aufenthaltsbewilligung gar nicht erbracht wurde –
von falschen Voraussetzungen aus. Insbesondere liesse sich aus einer
solchen Bewilligung nicht das Recht auf unbeschränkte Einreise und
Verbleib in der Schweiz ableiten.
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6.2.1 Nach der Übernahme des Schengen-Besitzstands am 12. De-
zember 2008 gelten die inländischen Bestimmungen über das Visum-
verfahren und über die Ein- und Ausreise nur, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (Art. 2 Abs. 4 AuG). Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für ei-
nen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV
auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für
das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenz-
kodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK
präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Die-
se benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente
und – sofern sie der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum.
Ausgenommen von der ansonsten bestehenden Visumpflicht sind In-
haber eines gültigen Aufenthaltstitels (Bst. a und b). Für Aufenthalte,
die die Dauer von drei Monaten übersteigen, gelten ausschliesslich die
Bestimmungen von Art. 10 ff. AuG (Bewilligungs- und Meldepflicht).
6.2.2 Aus vorstehenden Erwägungen lässt sich demzufolge nur ablei-
ten, dass Drittausländer wie der Beschwerdeführer, die in einem
Schengen-Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel verfügen – ohne Vi-
sum in die Schweiz einreisen und sich hier bis zu drei Monaten bewilli-
gungsfrei aufhalten dürfen. Weitergehende Aufenthaltsrechte können
sie aus ihrem Status nicht ableiten.
6.3 Damit stellt sich die Frage, ob etwaige persönliche Interessen des
Beschwerdeführers dem öffentlichen Interesse an der Verhängung der
Fernhaltemassnahme entgegenstehen. Diesbezüglich hat sich
A._______ auf seine hiesigen geschäftlichen Kontakte berufen und
zum Beweis hierfür zwei Rechnungen der Firma X._______ AG vom
19. Dezember 2006 und 25. April 2007 eingereicht. Angesichts der
verhältnismässig geringfügigen Beträge von insgesamt Fr. 760.- kann
allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine
wichtige oder gar existenzielle Geschäftsbeziehung handelt. Dem-
gegenüber ist ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhal-
tung des Beschwerdeführers zu bejahen, denn dieser hat dadurch,
dass er über mehrere Jahre hinweg seinen illegalen Aufenthalt und
entsprechende Verurteilungen ignorierte, überaus deutlich gemacht,
dass er nicht gewillt ist, die ausländerrechtlichen Bestimmungen der
Schweiz zu respektieren. Auch in absehbarer Zukunft wäre von ihm
daher kein anderes Verhalten zu erwarten; insbesondere wäre zu be-
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fürchten, dass er die in Spanien eventuell noch bestehende Aufent-
haltsbewilligung zur visumsfreien Einreise benutzt, um anschliessend
über den erlaubten Zeitraum hinaus in der Schweiz zu bleiben. Dabei
könnten auch Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht
ausgeschlossen werden. Angesichts dieser präventiven Aspekte
überwiegt ganz klar das öffentliche Interesse an einer auf fünf Jahre
befristeten Einreisesperre.
7.
Bei dieser Sachlage erweist sich die verfügte Einreisesperre unter Be-
rücksichtigung der bestehenden Praxis als verhältnismässig und ange-
messen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn (SO [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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