B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6434/2011
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für B._______.
C-6434/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 30. Juni 2011 stellte der irakische Staatsangehörige B._______ (geb.
1953; nachfolgend Gesuchsteller) bei der Schweizerischen Vertretung in
Ankara ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für einen zweimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei seinem in der Schweiz lebenden Bruder,
A._______ (geb. 1982; nachfolgend Gastgeber oder Beschwerdeführer).
Dieses Gesuch wies die Schweizer Vertretung am 17. August 2011 ab.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 15. September 2011
Einsprache. Nachdem die Vorinstanz durch das Migrationsamt des Kan-
tons Zürich weitere Abklärungen zum Sachverhalt hatte durchführen las-
sen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 11. November 2011 ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Wiederausreise des Gesuchstel-
lers sei aufgrund der allgemeinen Lage im Irak sowie angesichts seiner
persönlichen Situation nicht gewährleistet.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. November 2011 beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Ausstellung eines Schengen-Visums an den Gesuchsteller. Die-
ser sei bereits 2010 mit einem von Italien ausgestellten Visum in Italien
und in der Schweiz gewesen und danach in den Irak zurückgekehrt. Wirt-
schaftlich gehe es dem Gesuchsteller im Irak gut. Er lebe in einer der drei
von den Kurden verwalteten Provinzen im Nordirak. Er werde ganz sicher
nicht in der Schweiz bleiben.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2011
die Abweisung der Beschwerde.
E.
Zur Stellungnahme eingeladen, hält der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 6. Januar 2012 im Wesentlichen an seinen Anträgen und deren Be-
gründung fest.
F.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
C-6434/2011
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Darunter fallen u.a. Entscheidungen des
BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wird. In
dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl.
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43
E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch eines
irakischen Staatsangehörigen, der für ein resp. zwei Monate (vgl. Aus-
kunft gegenüber Migrationsamt Zürich vom 28. Oktober 2011 und Be-
schwerdeschrift resp. Einladungsschreiben vom 11. April 2011) in die
Schweiz kommen möchte. Da sich dieser nicht auf die EU/EFTA-
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Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte
Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den
Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen
die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich
im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen; BVGE 2009/27 E. 3). Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein,
als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und
die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verwei-
gern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf
Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. aber
die abweichende Auffassung von PHILIPP EGLI/TOBIAS D. MEYER, in: Ca-
roni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewis-
ser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt
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verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1 - 32] und Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 562/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Än-
derung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufent-
halt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1 - 4]).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und ge-
suchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr
einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausrei-
se nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die
Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG ver-
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langt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit
dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung
des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthalts-
zwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es
jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des na-
tionalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für er-
forderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche
die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise
ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4
Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen
Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da der
Irak zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visums-
pflicht.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gewähr-
leistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederaus-
reise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind ledig-
lich Prognose möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im
Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstel-
lenden Person in die Beurteilung miteinzubeziehen.
6.1.1 Die Sicherheitslage im Irak hat sich in den letzten beiden Jahren,
auch nach dem Abzug der US-Truppen, kontinuierliche verbessert. Aller-
dings gehört der Irak immer noch zu den gewalttätigsten und gefährlich-
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sten Ländern der Welt. Dabei ist die Lage in der teilautonomen Region
Kurdistan im Norden des Landes – bestehend aus den Gouvernementen
Dohuk, Erbil und Sulaymaniah – gesondert zu betrachten. Dort ist die Si-
cherheitslage vergleichsweise gut (vgl. die Reisewarnungen des Eidge-
nössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA,
> Reisehinweise > Reiseziele, und des Deutschen
Auswärtigen Amts, > Reise und Sicherheit >
Reisewarnungen, besucht im April 2013). Die irakische Wirtschaft basiert
zum grössten Teil auf den grossen Vorkommen fossiler Brennstoffe (Öl
und Erdgas); deshalb werden die Wirtschaftsaussichten insgesamt als
positiv eingeschätzt. Allerdings bestehen immer noch Mängel in Bezug
auf die Infrastruktur, und auch die innenpolitische Krise verlangsamt ent-
sprechende Fortschritte. Die Arbeitslosigkeit wird auf etwa 50 % ge-
schätzt, wobei sie in der teilautonomen Region Kurdistan tiefer liegen
dürfte (dorthin findet offenbar eine rege Zuwanderung sowohl aus ande-
ren Regionen des Iraks als auch aus dem Ausland statt); allerdings findet
ein grosser Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit im informellen Sektor statt.
Mehr als 20 % der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. Zudem
leiden viele unter der Wohnungsknappheit, unter dem Mangel an Trink-
wasser, Elektrizität etc. (vgl. > Reise und Si-
cherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A – Z > Irak > Wirt-
schaftspolitik resp. Innenpolitik, Stand September resp. November 2012;
International Organization of Migration, Iraq Mission, Displacement Moni-
toring and Needs Assessment, Final Report 2012, S. 15,
> Reports > Final Report 2012; MARCO LOOSER, Irak:
Die sozioökonomische Situation im Nordirak, Themenpapier, Mai 2010,
> Herkunftsländer; Nordirak: Viel Öl, viel Korrup-
tion, Zeit Online vom 9. August 2012, ; alle Webseiten be-
sucht im April 2013). Insgesamt ist somit die allgemeine Lage im Irak –
sowohl was die wirtschaftliche Lage als auch was die Sicherheitssituation
anbelangt – als schwierig anzusehen.
Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2011
auf die Asylstatistik, in welcher der Irak unter den fünf Ländern mit den
meisten Asylgesuchen figuriere. In dieser Hinsicht hat sich die Lage ge-
ändert: Wurden 2010 noch insgesamt 659 Asylgesuche von irakischen
Staatsangehörigen eingereicht, so waren es 2011 noch 504 und 2012
noch 452. Dieser Trend scheint sich auch 2013 fortzusetzen: Bis Ende
April 2013 wurden 142 Gesuche eingereicht, gegenüber 149 im gleichen
Zeitraum des Vorjahres (vgl. die Webseite des Bundesamts für Migration,
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> Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asylstati-
stik > Jahresstatistiken resp. Monatsstatistiken, besucht im Mai 2013).
6.1.2 Angesichts der geschilderten Umstände im Herkunftsland des Ge-
suchstellers ist Einschätzung der Vorinstanz, wonach die fristgerechte
Ausreise von Besuchern aus dem Irak allgemein als hoch einzuschätzen
sei, auch zum heutigen Zeitpunkt nicht zu beanstanden. Daran vermögen
die positiven Entwicklungen in Bezug auf die wirtschaftliche Situation und
die Sicherheitslage – insb. in der teilautonomen Region Kurdistan – nichts
zu ändern.
6.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Ande-
rerseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkon-
formen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt
werden.
6.2.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen heute knapp
60-jährigen Mann aus der teilautonomen Region Kurdistan, aus Dohuk.
Gemäss Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Migrationsamt
des Kantons Zürich leben Ehefrau und Kinder ebenfalls in Dohuk. Er sei
Inhaber eines Tankstellen-Shops in seiner Heimatstadt und lebe in guten
Verhältnissen. Er sei bereits 2010 nach Italien und auch in die Schweiz
gereist; das Visum sei ihm von den italienischen Behörden ausgestellt
worden. Er könne diesen Umstand nicht belegen, da er inzwischen einen
neuen Pass habe.
6.2.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller
verheiratet ist. Die Ehefrau und die Kinder leben offenbar in der gleichen
Stadt wie der Gesuchsteller; die sich aus dieser familiären Beziehung
möglicherweise ergebenden familiären Verpflichtungen werden jedoch
vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren zur Begrün-
dung der gesicherten Wiederausreise herangezogen. Es ist daher davon
auszugehen, dass dem Gesuchsteller keine besonderen familiären Ver-
pflichtungen obliegen, die ihn von einer Emigration abzuhalten vermöch-
ten. Ebenso wenig sind wichtige berufliche Verpflichtungen erkennbar.
C-6434/2011
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Zwar legte der Gesuchsteller eine Bestätigung des Innenministeriums des
Gouvernements Dohuk vom Dezember 2010 vor, mit der die Lizenz für
die Tankstelle verlängert wurde. Allerdings gilt diese Lizenz nur für ein
Jahr, so dass nicht von besonderen beruflichen Verpflichtungen auszuge-
hen ist, die zugunsten der fristgerechten Wiederausreise sprechen wür-
den. Zugunsten der Prognose einer fristgerechten Wiederausreise spricht
hingegen das Alter des Gesuchstellers. Mit 60 Jahren gehört er nicht
(mehr) der Kerngruppe auswanderungswilliger Personen an. Zudem ist er
nach Angaben des Beschwerdeführers bereits 2010 mit einem Schengen-
Visum in Italien und in der Schweiz gewesen. Dieser Umstand wurde
zwar weder belegt noch hat die Vorinstanz entsprechende Beweiserhe-
bungen (Nachfrage bei den italienischen Behörden) durchgeführt. Indes
könnte ein solcher Nachweis, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat,
angesichts der allgemeinen Lage im Irak, aber auch vor dem Hintergrund
fehlender familiärer und beruflicher Verpflichtungen, die Prognose der ge-
sicherten Wiederausreise nicht entscheidend zugunsten des Gesuchstel-
lers beeinflussen.
7.
Insgesamt ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Wie-
derausreise des Gesuchstellers angesichts der allgemeinen Lage im Irak
– auch unter Berücksichtigung der günstigeren Situation in der teilauto-
nomen Region Kurdistan – und seiner persönlichen Situation nicht als
hinreichend gesichert anzusehen ist. Damit sind die Voraussetzungen für
die Erteilung eines sog. "einheitlichen Visums", das für den gesamten
Schengen-Raum gilt, nicht erfüllt.
8.
Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vi-
sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen (vgl. E. 4.5). Ein sol-
ches kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einrei-
sevoraussetzungen abzuweichen (vgl. E. 4.2 – E. 4.3). Solche Gründe
werden weder geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
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Seite 10
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63. Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad […])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: