Abtei lung II I
C-6438/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
J._______ und V._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für
G._______ und T._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6438/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1982 geborene srilankische Staatsangehörige G._______ (nach-
folgend: Gesuchstellerin) beantragte am 31. Juli 2007 bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Colombo für sich und ihren 2004 geborenen
Sohn T._______ ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt
bei ihrer Schwester J._______ und deren Familie (nachfolgend: Gast-
geber bzw. Beschwerdeführer) in Allschwil (BL). Nach formloser Ver-
weigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die
Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Basel-Land bei den Gastge-
bern weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Ge-
such um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 12. September
2007 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Ge-
währ für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach ei-
nem Besuchsaufenthalt. Zudem ergebe sich aus den Gesuchsunterla-
gen, dass eine Mithilfe im Haushalt bzw. bei der Kinderbetreuung be-
absichtigt werde, was in einem besonderen Verfahren durch kantonale
Behörden bewilligt werden müsste.
C.
Mit Eingaben vom 24. und 26. September 2007 beantragen die Gast-
geber bei der Vorinstanz bzw. beim Bundesverwaltungsgericht, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rü-
gen sie implizit, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleis-
tet. Die Gesuchstellerin habe in Sri Lanka keine politischen Probleme.
Sie sei dort verheiratet und befinde sich in Ausbildung. Nach dem be-
absichtigten Besuch werde sie mit ihrem Sohn selbstverständlich wie-
der zu ihrem Ehemann zurückkehren und ihre Ausbildung weiterfüh-
ren. Die Interessen am Besuch lägen in erster Linie bei ihnen (den
Gastgebern bzw. Beschwerdeführern). Die Beschwerdeführerin habe
vor kurzem ein Kind geboren und der Besuch ihrer Schwester solle
dazu dienen, sie – wie in ihrem Kulturkreis üblich – vorübergehend im
Haushalt, bei der Kinderbetreuung und auch moralisch zu unterstüt-
zen. Eine Unterstützung sei auch deshalb notwendig, weil sie (die Be-
schwerdeführerin) seit der Geburt gesundheitlich angeschlagen und er
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(der Beschwerdeführer) sie aus beruflichen und anderen Gründen nur
beschränkt unterstützen könne.
Der Beschwerde lagen diverse Belege, insbesondere die gesundheitli-
chen und beruflich-wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer
betreffend, bei.
D.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführer di-
verse Belege, die persönlichen und familiären Verhältnisse der Ge-
suchstellerin betreffend, nach. Des weitern anerboten sie, dass mehre-
re Verwandte „ihre Ausweise“ bei der Separatistenorganisation „Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam“ hinterlegten. Für den Fall, dass die Ge-
suchstellerin nach dem Besuchsaufenthalt nicht mehr nach Sri Lanka
zurückkehren würde, könnten sich die Garanten dann nicht mehr „frei
bewegen“.
E.
Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 22. Oktober 2007) wies
der Beschwerdeführer darauf hin, dass die gesundheitlichen Probleme
seiner Frau als Folge der Geburt andauerten.
F.
Mit Fax-Eingabe vom 1. November 2007 an das Bundesverwaltungs-
gericht verwendete sich die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführe-
rin für deren Anliegen.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. November
2007 auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik vom 3. Dezember 2007 an
ihren Anträgen und deren Begründungen fest. Zur Gewährleistung der
Wiederausreise der Gesuchstellerin und ihres Kindes boten sie nun-
mehr an, eine Summe von 3000 Franken auf ein Sperrkonto einzube-
zahlen, um allfällig anfallende Kosten sicherzustellen. Beigelegt war
neben bereits eingereichten Unterlagen ein undatiertes Schreiben der
Gesuchstellerin samt Übersetzung, wonach sie garantiere, nach dem
Besuch mit ihrem Sohn nach Sri Lanka zurückzukehren.
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I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft
(u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Vi-
sumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss den Übergangsbestim-
mungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126
Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestim-
mungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind.
1.2 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreise-
bewilligung unterliegen demnach der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert; auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
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gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt
auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden
sind, aber das bisherige (materielle) Recht anwendbar.
2.2 Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Einreise
am 31. Juli 2007 eingereicht wurde, erfolgt die Beurteilung noch nach
altem Recht. Einschlägig sind demnach das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) sowie die gestützt darauf erlassenen Durchfüh-
rungsvorschriften; insbesondere die Verordnung vom 14. Januar 1998
über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
(VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39
VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von
der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermes-
sens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA;
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Auslän-
derinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht
und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS
BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt
a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de
la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/
München 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1
bis 5 VEA). Die Gesuchsteller können sich auf keine Ausnahmerege-
lung berufen; sie sind aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflich-
tig.
3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer
die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Ge-
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mäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweiger-
te den Gesuchstellern die Erteilung eines solchen Visums mit der Be-
gründung, ihre fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert. Einen zusätzlichen Hinderungsgrund sah die Vorins-
tanz darin, dass der von den Beteiligten verfolgte Zweck (Mithilfe im
Haushalt und bei der Kinderbetreuung) vom Besuchsvisum nicht ge-
deckt wäre und in einem abweichenden Verfahren bewilligt werden
müsste.
3.4
3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten
Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern
lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einrei-
segesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen
mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Ver-
hältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die per-
sönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
3.4.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen.
Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 US-Dollar (USD), das Bruttoin-
landprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirt-
schaftswachstum von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere
wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit
einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht
werden konnte. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist aller-
dings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist
die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirt-
schaftsleistung erbringt. Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungs-
schichten vor allem im Norden und Osten des Landes von vergleichs-
weise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen
betroffen.
Tritt hinzu, dass sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang
2006 wieder verschlechtert hat, nachdem erneut Kämpfe zwischen
dem Militär und der „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ ausgebrochen
sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lan-
kas, Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor.
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Seit die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen
mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt hat, haben die
Gefechte im Norden des Landes noch zugenommen; das politische
Klima ist sehr gespannt, die Zahl terroristischer Anschläge hat landes-
weit deutlich zugenommen, auch in Gegenden, die bislang als unprob-
lematisch galten (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der
Webseite des Auswärtigen Amtes Deutschlands
>, Stand: Juni 2008, besucht am 29. Juli
2008; Reisehinweise auf der Webseite des Eidgenössischen Departe-
ments für Auswärtige Angelegenheiten [EDA]
ch>, Stand: 25. Juli 2008, besucht am 29. Juli 2008; vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007 vom 14. Februar 2008
E. 7.2-7.5).
3.4.3 Die Verhältnisse in Sri Lanka widerspiegeln sich in einer anhal-
tend hohen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche
nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsge-
mäss dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im
Ausland leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungs-
netz vorhanden ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse an-
gesichts der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht
selten zu unerwünschten Umgehungsmechanismen. So haben hier
beispielsweise im Jahre 2007 618 srilankische Staatsangehörige um
Asyl ersucht. In der Statistik der Asylgesuche nach Nationen steht Sri
Lanka knapp hinter der Türkei an fünfter Stelle. Die Problematik liegt
dabei nicht so sehr in der Tatsache, dass überhaupt Asylgesuche ge-
stellt werden, als vielmehr darin, dass diese Gesuche regelmässig
nicht aus dem Ausland, sondern nach illegaler oder sonstwie erwirkter
Einreise in der Schweiz eingereicht werden. Umgehungsmechanismen
sind aber auch insofern gang und gäbe, als nach erfolgter Einreise mit
einem Visum, trotz gegenteiliger Zusicherung, Verlängerungsgesuche
gestellt werden oder versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz ande-
re ausländerrechtliche Grundlage abzustützen.
3.4.4 Gemäss den Angaben im Antragsformular hat die Gesuchstelle-
rin ihren ständigen Wohnsitz im politisch und militärisch umkämpften
Norden Sri Lankas, in der Gemeinde Naddankandal im Bezirk Mullaiti-
vu. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die Zivilbevölkerung
dort einer ganz besonderen Bedrohungslage ausgesetzt ist.
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3.4.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuch-
steller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufent-
haltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge-
kehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der
erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigra-
tion abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risi-
ko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach
bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt
werden.
3.4.6 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine verheiratete,
26-jährige Frau, die zusammen mit ihrem dreieinhalbjährigen Sohn
einreisen möchte. Sie würde ihren Ehemann während der beabsichtig-
ten Reise in Sri Lanka zurücklassen. Auf den ersten Blick könnte aus
diesem Umstand durchaus auf persönliche Verpflichtungen und daraus
auf eine gewisse Verwurzelung geschlossen werden. Allerdings zeigt
die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen
angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse nicht ver-
lässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu
fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort von der Hoffnung getra-
gen sein, erst einmal einen Teil der Familie in Sicherheit bzw. in eine
bessere wirtschaftliche Umgebung zu bringen und die zurückbleiben-
den nahen Angehörigen später nachziehen zu können.
3.4.7 Über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Ge-
suchstellerin mit ihrem Ehemann befindet, ist nur sehr wenig bekannt.
Die Gesuchstellerin geht offenbar keiner Erwerbstätigkeit nach und
soll sich in einer Ausbildung zur Lehrerin befinden. Anlässlich der An-
tragsstellung hat sie unter der Formular-Rubrik „Beruf“ vermerkt, sie
sei „external student“ an der Universität von Jaffna. Gegenüber dem
kantonalen Migrationsamt gaben die Gastgeber an (schriftliche Aus-
kunft vom 22. August 2007), die Gesuchstellerin sei in Ausbildung zur
Lehrerin und dies „in der Nähe vom Wohnort“. Belegt wurde allerdings
weder das eine noch das andere. Wie es sich damit genau verhält,
muss deshalb offen bleiben.
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3.4.8 Zu den beruflichen Verhältnissen des Ehegatten und zur Frage,
womit die Familie ihre Lebenshaltungskosten bestreitet, ergibt sich aus
den Akten nichts. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass schon
aus wirtschaftlichen Gründen ein Wille vorhanden sein könnte, es der
Schwester gleichtun und das Land auf Dauer verlassen zu wollen.
3.4.9 Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hinter-
grund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz darauf schloss,
es sei nicht genügende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt gegeben (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 2 Bst. c VEA). Diese Einschätzung ist nicht schon damit in Frage
zu stellen, dass die Einreise erklärtermassen einem bestimmten
Zweck, nämlich der Unterstützung der am 30. August 2007 niederge-
kommenen Beschwerdeführerin dienen soll. Solche Umstände sind
häufig nur Teil einer vielschichtigen Interessenlage. Im Übrigen hat die
Schweizerische Vertretung in Sri Lanka, welche mit den Verhältnissen
vor Ort bestens vertraut ist und sich aufgrund einer persönlichen Be-
gegnung ein Bild von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern ma-
chen kann, eine Erteilung des Visums in eigener Kompetenz abge-
lehnt.
3.5 Die Einschätzung des Risikos einer nicht gesicherten Wiederaus-
reise wird auch nicht damit in Frage gestellt, dass die Beschwerdefüh-
rer für die anstandslose und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland ga-
rantieren beziehungsweise besondere Sicherheiten stellen wollen. Die
Integrität der Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Gastgeber
wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der
Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht
so sehr die Einstellung und Absichten eines Gastgebers, sondern in
erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung.
Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Ein Gastgeber kann zwar
für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhal-
ten des Gastes.
4.
4.1 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die deklarierte Absicht,
die Schwester und den Schwager bei der Kinderbetreuung und im
Haushalt zu unterstützen, vom Visumszweck (der nur zu einem Be-
suchsaufenthalt, nicht aber zu einer Tätigkeit berechtigt, die normaler-
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weise auf Erwerb ausgerichtet ist) gedeckt gewesen wäre (vgl. Art. 11
Abs. 3 VEA, Art. 6 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Be-
grenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791]; Entscheid des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 22. September
1997, auszugsweise publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehör-
den [VPB 63.37]; Urteil des Bundesgerichts 2A.76/2007 vom 12. Juni
2007 E. 3).
4.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen folgt, dass die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sach-
verhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat
das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerde-
führer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 2 311 129 retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Philipp Mäder
Versand:
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