Abtei lung II I
C-6441/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
B._______,
vertreten durch Fürsprecher André Vogelsang,
Schmiedenplatz 5, Postfach 229, 3000 Bern 7,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6441/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1972), eine philippinische Staats-
angehörige, lernte den Schweizer Bürger W._______ (geb. 1965) im
Jahre 2002 in Malaysia kennen. Jener war dort für seinen Schweizer
Arbeitgeber auf Montage tätig. Von da an unterhielten sie eine Be-
ziehung. Während W._______ seine Partnerin, soweit von Berufes
wegen möglich, fortan auf den Philippinen besuchte, begleitete sie ihn
das ganze Jahr 2003 hindurch sowie teilweise auch 2004 in China, wo
er weitere Montageaufträge ausführte. Im Sommer 2004 begab sich
die Beschwerdeführerin mit ihrem späteren Ehemann erstmals in die
Schweiz. Bis Februar 2005 hielt sie sich (mit kurzem Unterbruch) in
der Folge in dessen Liegenschaft in X._______ auf. Am 1. Dezember
2005 reiste sie erneut in die Schweiz ein, wo sie sich am 6. Januar
2006 mit W._______ verheiratete. Gestützt auf die Bestimmungen über
den Familiennachzug erhielt sie vom Wohnkanton Bern daraufhin eine
Aufenthaltsbewilligung. Am 31. Juli 2006 verstarb ihr Ehemann un-
erwartet an einem Herzversagen.
B.
Am 12. September 2007 lehnte die zuständige Migrationsbehörde des
Kantons Bern ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ab und forderte sie auf, das Land bis zum
15. Dezember 2007 zu verlassen. Mit Entscheid vom 28. Juli 2008
hiess die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern eine dagegen
erhobene Beschwerde gut, hob die vorgenannte Verfügung vom
12. September 2007 auf und wies die kantonale Migrationsbehörde an,
besagte Aufenthaltsbewilligung unter Vorbehalt der Zustimmung durch
das BFM zu verlängern. Die entsprechende Unterbreitung zur Zu-
stimmung erfolgte am 18. August 2008.
C.
Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 26. August 2008 mit,
dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung zu verweigern, und räumte ihr Gelegenheit zur
Stellungnahme ein. Der Parteivertreter machte vom Äusserungsrecht
am 8. September 2008 Gebrauch.
D.
Mit Verfügung vom 10. September 2008 verweigerte die Vorinstanz die
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Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die
Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum
3. Dezember 2008 aus der Schweiz weg. Dabei führte sie unter
Bezugnahme auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121) im Wesentlichen aus, der gesetzliche Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung sei mit dem Tod des Ehemannes erloschen.
Die Anwendung der neurechtlichen Bestimmungen würde für die Be-
troffene zu keiner günstigeren Beurteilung führen. Auch von einem
Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober
1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsver-
ordnung, BVO, AS 1986 1791) könne bei einer Nichterneuerung des
Anwesenheitsrechts nicht ausgegangen werden. Die Umstände der
Auflösung der Ehe seien zwar als tragisch zu bezeichnen, angesichts
der kurzen Ehedauer und weiterer mitzuberücksichtigender Aspekte
reichten sie für die Annahme einer hinreichenden persönlichen Be-
troffenheit der Ausländerin jedoch nicht aus. Demnach sei die Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz wegzuweisen. Der Wegweisungs-
vollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Oktober 2008 beantragt die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorgenannten Verfügung sowie die Erteilung der Zustimmung zur Ver-
längerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung mit der Möglichkeit
zur Erwerbstätigkeit; eventualiter sei die Zustimmung ohne die
Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit zu erteilen. Zur Begründung wird zur
Hauptsache vorgebracht, wegen der unzähligen Auslandeinsätze des
inzwischen verstorbenen W._______ sei es dem Paar gar nicht mög-
lich gewesen, sich schon in den Jahren 2002 bis 2006 in der Schweiz
niederzulassen und ein gemeinsames Eheleben zu führen. Im Winter
2004/2005 habe die Beschwerdeführerin die hiesigen Gepflogenheiten
und ihr künftiges familiäres Umfeld aber kennengelernt. Bereits damals
habe sie einen ersten Deutschkurs besucht. Seither habe sie viele
nachhaltige Kontakte knüpfen können. All die Briefe von Nachbarn,
Verwandten und Bekannten zeigten, dass sie mittlerweile als voll -
kommen akzeptiertes Mitglied der X.er_____ Gesellschaft gelte. Auch
ihre Deutschkenntnisse habe sie seit der definitiven Wohnsitznahme
hierzulande fortlaufend verbessert. Vom 20. September 2006 bis im
Sommer 2007 sei die Beschwerdeführerin in einem Hotel in
X._______ angestellt gewesen und habe sich dort zu einer unver-
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zichtbaren Arbeitskraft entwickelt. Seit dem abschlägigen Bescheid der
Arbeitsmarktbehörde verrichte sie ehrenamtliche Arbeiten. Der
Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin habe sich durch die Be-
ziehung zum verstorbenen Ehemann in die Schweiz verlagert. Die
persönliche Verbundenheit zur Region gehe weit über das übliche
Mass hinaus. Dank einer Witwen- und einer Pensionskassenrente
sowie dem einmaligen Todesfallkapital lebe sie finanziell in guten Ver-
hältnissen, woraus für die Schweiz bzw. den Wohnsitzkanton durchaus
wirtschaftliche Vorteile resultierten. Ausserdem sei sie mittlerweile
Eigentümerin einer Liegenschaft und sie habe sich hierzulande
selbstverständlich immer wohl verhalten. Zu bedenken gelte es ferner,
dass die Ehe durch ein tragisches Ereignis aufgelöst worden sei.
Regelmässige Grabbesuche seien denn für die Betroffene wichtig, um
ihre Trauer bewältigen zu können, was vom Ausland her schlicht nicht
machbar sei. Sollte hier nicht bereits aufgrund einer Inländerdis-
kriminierung gegenüber Personen der Europäischen Gemeinschaft ein
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehen,
wären die gesamten Umstände des Einzelfalles im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessen mitzuberücksichtigen. Bei Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft durch Tod sei eine Verlängerung des An-
wesenheitsrechts grundsätzlich angezeigt, namentlich dann, wenn
sich der überlebende Ehegatte wohl verhalten habe und für seinen
Lebensunterhalt selber aufkomme bzw. wenn die Ehe nicht offensicht-
lich rechtsmissbräuchlich vor dem Ableben geschlossen worden sei.
Jedenfalls rechtfertige sich in solchen Fällen die Anwendung eines
milderen Beurteilungsmassstabes. Obwohl nicht behauptet werden
könne, eine Rückkehr auf die Philippinen sei unmöglich oder un-
zumutbar, greife eine Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung in
rechtserheblicher Weise in die persönlichen Verhältnisse der Be-
schwerdeführerin ein. Das öffentliche Interesse habe daher zurückzu-
stehen. Der angefochtene Entscheid erweise sich somit als unver-
hältnismässig und bundesrechtswidrig. Vermöchten die privaten
Interessen im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO die öffentlichen Interessen
nicht zu überwiegen, sei eventualiter die Anwendung von Art. 36 BVO
zu prüfen.
Das Rechtsmittel ergänzte der Rechtsvertreter mit einer Vielzahl von
Beweismitteln, v.a. Unterstützungsschreiben Verwandter, Bekannter
und Ortsansässiger.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2008 lehnte das Bundes-
verwaltungsgericht die Begehren auf Befragung einer Tante des Ver-
storbenen, der Sprachlehrerin der Beschwerdeführerin sowie ihres
früheren Arbeitgebers als Zeuginnen bzw. Zeugen ab.
Von der ihm gewährten Möglichkeit, schriftliche Stellungnahmen der
erwähnten Personen einzureichen, machte der Parteivertreter am
3. Dezember 2008 Gebrauch. Mit gleicher Eingabe legte er ein
Leumundsschreiben des Gemeinderates von X._______ ins Recht.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2009
auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Replikweise hält die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2009 an
ihrem Rechtsmittel fest.
I.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Juli 2010 lud das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin ein, allfällige seit dem
letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das
Verfahren einzubringen.
J.
Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kam der Rechtsver-
treter am 16. August 2010 nach. Die Ausführungen wurden mit
weiteren Dokumenten belegt. Am 23. August 2010 reichte er einen
Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister nach.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zu einer Aufent-
haltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz unterliegen der Be-
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schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie
Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch
Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Er-
greifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesver-
waltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be-
gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen
oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit -
punkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise
publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Unter Vorbehalt
des Verbots echter Rückwirkung ist in gleicher Weise das zum Zeit-
punkt des Entscheids in Kraft stehende Recht anzuwenden. Dessen
Übergangsbestimmungen können freilich für gewisse Sachverhalte die
Nachwirkung des alten Rechts vorsehen.
2.2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft – unter anderem
die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist,
bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte mate-
rielle Recht anwendbar. Dabei ist entgegen dem zu engen Wortlaut
des Art. 126 Abs. 1 AuG ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch
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hin oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit
Hinweisen). Einschlägig sind das ANAG, die Vollziehungsverordnung
vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228), die Verordnung vom
20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht
(nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535) und die Be-
grenzungsverordnung.
Das Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Verfahrens- und
Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die während des Rechtsmittelver-
fahrens gestellten Beweisanträge (Einvernahme einer Verwandten des
Verstorbenen und der Sprachlehrerin der Beschwerdeführerin als
Zeuginnen sowie Befragung des früheren Arbeitgebers als Zeugen)
mit Zwischenverfügung vom 7. November 2008 abgewiesen. Die Be-
schwerdeführerin erhielt aber Gelegenheit, schriftliche Äusserungen
dieser Personen zu den aufgeworfenen Fragen nachzureichen, was
geschah (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG,
BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 f. mit Hinweisen oder Urteil des Bundes-
gerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1; zur Subsidiarität
der Zeugeneinvernahme: Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom
5. August 2010 E. 3.2 mit Verweisen). Der entscheidswesentliche
Sachverhalt ergibt sich denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird,
in genügender Weise aus den Akten.
4.
4.1 Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufent-
haltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone
(Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des
BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art.
18 ANAG). Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Entscheides
ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungs-
verordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des
BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen,
3. Aufl., Bern, Mai 2006, einsehbar unter: /content/
bfm/de/home/dokumentation/rechtsgrundlagen/weisungen_und_kreis-
schreiben/archiv_weisungen_und.html ). Letztere sehen unter Ziff.
132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
einer ausländischen Person nach Scheidung vom schweizerischen
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Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu
unterbreiten ist, falls die ausländische Person nicht aus einem
Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Gemäss Art. 19 Abs. 5
ANAV darf eine entsprechende kantonale Bewilligung erst ausgestellt
werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; sie gilt ansonsten als
ungültig. Die Kompetenz des BFM ist hier folglich gegeben (zum
Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff.
und BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 12, 70.23 E. 10).
4.2 Der schweizerische Ehegatte der Beschwerdeführerin ist ver-
storben, bevor ihr gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG ein
zivilstandsunabhängiger Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufent-
haltsbewilligung erwachsen konnte (vgl. BGE 128 II 14 E. 1.1.4 S. 149
mit Hinweisen). Eine Anspruchsgrundlage kann wegen der temporalen
Unterstellung unter das alte Recht auch nicht in Art. 50 AuG erblickt
werden, der bei Auflösung der Ehe neue Anspruchstatbestände ein-
führt (vgl. oben Ziff. 2.2, ferner Urteile des Bundesgerichts
2C_245/2008 vom 27. März 2008 E. 2.2.2 und 2C_451/2007 vom
22. Januar 2008 E. 1.2). Hingegen leitet der Parteivertreter aufgrund
einer allfälligen Inländerdiskriminierung einen Anspruch auf Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Zwar trifft zu, dass mit der
jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Nachzugsrechte
der Angehörigen der Europäischen Union erneut eine Benachteiligung
von Schweizerinnen und Schweizern droht (zur sogenannten Metock-
Praxis vgl. BGE 136 II 5 E. 3.3 – 3.7 S. 12 ff.). Ob bzw. in welchem
Umfang eine Berufung auf einen solchen Anspruch möglich wäre,
braucht unter den vorliegenden Begebenheiten aber nicht entschieden
zu werden. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, lässt sich eine
mögliche Diskriminierung hier nämlich auch anderweitig vermeiden.
4.3 Aufgrund des Gesagten liegt der Entscheid über die Erteilung oder
Verweigerung der Zustimmung im pflichtgemässen Ermessen des
BFM (Art. 4 ANAG). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung be-
steht nicht. Das gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Ge-
richt auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung er-
kannt hat (vgl. BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner VPB 69.76).
5.
Der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung" impliziert die
Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessens-
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spielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt
der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zu-
stimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten
privaten Interessen des (oder der) Betroffenen andererseits (vgl. statt
vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.).
5.1 Richtschnur und äusseren Rahmen der Interessenabwägung
bilden die Grundentscheidungen des Ausländerrechts, namentlich die
in Art. 1 BVO formulierten migrationspolitischen Ziele und die damit
zusammenhängende restriktive Einwanderungspolitik gegenüber er-
werbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum
(in der Folge: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Aus-
druck unter anderem in den strengen Zulassungsbeschränkungen der
Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige
namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Quali-
fikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen
sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der
Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Dritt-
staatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in die-
sem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die
Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach
der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qualitativen und quanti-
tativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung aus-
nehmen, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse
grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nach
Massgabe von Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO den Höchstzahlen der
Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb
ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu be-
urteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private In-
teressen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der
Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat.
Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vor-
instanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung
von Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1786/2007 vom 3. Juni 2010 E. 7.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654
ANAG-Weisungen).
Seite 9
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5.2 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen,
ob die Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik – nach Auf-
lösung der Ehe – im konkreten Einzelfall zu unbilligen, vom
öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Ein-
wanderungspolitik nicht gedeckten Härten bei der betroffenen aus-
ländischen Person führt. Entscheidend ist, inwieweit es der aus-
ländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hin-
sicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzu-
geben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem
Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Ver-
hältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Über die Zumutbarkeit
ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu be-
finden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente,
wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen
und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter
und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren
Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die Re-
integrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische
Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren
Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Person
eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet
werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen ge-
worden war, so ist dies besonders zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 3. Juni 2010 E. 7.2 mit
Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
5.3 Welcher Grad an Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen
notwendig ist, damit das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der
restriktiven Migrationspolitik gegenüber Drittausländern zurückzu-
stehen hat, ist vorab mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1
ANAG zu beantworten, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren
Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der
Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Er-
reichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an,
welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im jeweiligen
Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft
auf schweizerischem Territorium, den Umständen der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft und – im letzteren Zusammenhang – all -
fälligen Gewalterfahrungen in der Ehe sowie der Existenz ge-
meinsamer Kinder. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so
eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen
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können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein um so strengerer Massstab,
als sich die Härtesituation nicht gerade aus den oben genannten ehe-
spezifischen Elementen ableiten lässt (siehe beispielsweise Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-5358/2007 vom 29. Juli 2010 E. 4.3
und C-1786/2007 vom 3. Juni 2010 E. 7.3 [je mit Hinweis]). Dabei darf
jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Verordnungs-
geber in Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO unter anderem ausländische
Ehegatten von Schweizer Bürgern von den Höchstzahlen der Be-
grenzungsverordnung auch für die Zeit nach Auflösung der Ehe aus-
nimmt und auf diese Weise ihrer besonderen Lage Rechnung trägt.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann lernten
sich im Jahr 2002 in Malaysia kennen. Seit jenem Zeitpunkt waren sie
ein Paar und verbrachten soviel Zeit wie möglich gemeinsam. War der
für einen Schweizer Konzern weltweit auf Montage tätige W._______
beruflich im Ausland unterwegs, geschah dies in der Folge oft in Be-
gleitung seiner Partnerin (vgl. Sachverhalt Bst. A vorstehend).
Anscheinend gelangte W._______ rasch zur Auffassung, in der Be-
schwerdeführerin seine künftige Ehefrau gefunden zu haben (vgl. bei-
spielsweise den Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion
des Kantons Bern vom 28. Juli 2008 oder die Eindrücke eines ehe-
maligen Bauleiters der „A._______ AG“ vom 19. Februar 2007 [Be-
schwerdebeilage 11]). Dass die Heirat nicht bereits damals erfolgte,
lag daran, dass die Beschwerdeführerin zunächst die Familie und das
Umfeld ihres Partners kennenlernen und herausfinden wollte, ob für
sie ein Leben in der Schweiz vorstellbar sei. Im Juli 2004 reiste sie
erstmals in die Schweiz ein, wo sie die Bekanntschaft der Familie ihres
Partners machte. Von Ende August 2004 bis Ende Februar 2005
logierte sie im Hause ihres künftigen Gatten, während dieser zeitweilig
auf Montage im Ausland weilte. In jener Zeit knüpfte sie zahlreiche
Kontakte zu Verwandten, Nachbarn und weiteren an ihrem Aufent-
haltsort X._______ ansässigen Personen. Ausserdem begann sie mit
dem Besuch von Deutschkursen. Am 1. Dezember 2005 kehrte die Be-
schwerdeführerin definitiv hierher zurück, wo sie am 6. Januar 2006
ihren Lebenspartner heiratete. Am 31. Juli 2006 verstarb der Ehemann
unerwartet an einem Herzversagen.
Auch wenn die Ehe wegen des Todes des Ehegatten bereits nach
rund sieben Monaten aufgelöst wurde und sich der im Falle der Be-
schwerdeführerin anrechenbare Aufenthalt somit vergleichsweise kurz
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bemisst, liegen hier eine Reihe von Sachverhaltselementen bzw. Be-
sonderheiten vor, welche in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die An-
forderungen an das Mass der persönlichen Betroffenheit erheblich zu
senken (zur Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5358/2007 vom 29. Juli 2010
E. 4.4, C-1786/2007 vom 3. Juni 2010 E. 7.4 oder C-6527/2007 vom
16. Juni 2009 E. 7.4; ferner Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3754, die
den Tod des Ehegatten als Beispiel für einen „wichtigen persönlichen
Grund“ nennt, der einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG begründen kann; in diesem
Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 2C_266/2009 vom 2. Februar
2010 E. 5.2 in fine).
6.2 Auf dieser Grundlage ist anzuerkennen, dass die Beschwerde-
führerin, als sie sich im Jahre 2002 mit einem Schweizer Bürger liierte,
keine ausländerrechtlichen Ziele verfolgte. Wie eben dargetan,
heiratete sie W._______ erst nach mehrjähriger Beziehung und
nachdem sie seine Familie, deren Umfeld sowie die schweizerischen
Verhältnisse kennengelernt hatte. Nach Darstellung von Verwandten
wäre W._______ schon 2002/2003 gewillt gewesen, seine Lebens-
partnerin zu ehelichen (vgl. Beschwerdebeilagen 17 und 33 oder den
Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons
Bern vom 28. Juli 2008), was jene aus obgenannten Gründen ab-
lehnte. Hätten die beiden sich damals zu einem solchen Schritt ent-
schieden, wären sie zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes
immerhin drei bzw. vier Jahre verheiratet gewesen. Eine weitere Be-
sonderheit liegt in der beruflichen Tätigkeit, welche der Verstorbene
ausübte. Als Aussendienstmitarbeiter der „A._______ AG“ war er
gemäss Arbeitsbestätigung vom 19. September 2008 (vgl. Be-
schwerdebeilage 8) nämlich auf Baustellen in der ganzen Welt tätig
gewesen und nur sporadisch hierzulande im Einsatz, mit den ent -
sprechenden Konsequenzen für seine Lebenspartnerin. Dass solche
Rahmenbedingungen das Führen einer Beziehung und erst recht ein
Eheleben auf Schweizer Territorium erheblich erschwerten, versteht
sich von selbst und darf vorliegend nicht einfach ausgeklammert
werden. Zu vergegenwärtigen gilt es schliesslich das tragische
Scheitern der gemeinsamen Lebenspläne durch den Tod des Ehe-
mannes nach der definitiven Wohnsitznahme in der Schweiz. Es er-
scheint nachvollziehbar, dass die konkreten Todesfallumstände (Herz-
versagen, welches aufgrund des Alters und des Gesundheits-
Seite 12
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zustandes von W._______ anscheinend völlig unerwartet eintrat) die
Beschwerdeführerin besonders hart getroffen haben. Vor diesem
Hintergrund kommt dem Voraufenthalt in der Schweiz und der Ehe-
dauer auf schweizerischem Territorium nicht die Bedeutung zu, welche
ihnen die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bemisst.
Vielmehr rechtfertigt sich ein milderer Massstab bei der Gewichtung
der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz; insbesondere die Todesfallumstände sind
dementsprechend zu ihren Gunsten mitzuberücksichtigen.
6.3 Die unbescholtene Beschwerdeführerin hält sich inzwischen über
fünfeinhalb Jahre hier auf. Während dieser Zeit ist es ihr in hohem
Masse gelungen, sich in die schweizerischen Lebensverhältnisse ein-
zugliedern. Anzumerken wäre, dass ihr bereits vor der Heirat, als sie
ein halbes Jahr in X._______ lebte, sehr daran gelegen war, sich zu
integrieren. Die Integrationsbemühungen setzte sie nach der Heirat
konsequent fort. Der Tod des Gatten tat ihren diesbezüglichen Be-
strebungen keinen Abbruch, vielmehr baute sie sich selbständig ein
funktionierendes soziales Netz mit vielfältigen und zum Teil recht
engen Kontakten auf und aus. Die zahlreichen persönlichen und teils
sehr engagierten Interventionen von Verwandten des verstorbenen
Ehemannes, Nachbarn, Bekannten und sonstigen Ortsansässigen zu
Gunsten der Beschwerdeführerin sprechen für sich und zeigen zu-
gleich auf, dass sie es bestens versteht, sich zu vernetzen (zum
Ganzen vgl. Beschwerdebeilagen 17 – 53, ferner die Beilagen zur
Beschwerdeergänzung vom 3. Dezember 2008 und Beilagen 4 – 10
der ergänzenden Vorbringen vom 16. August 2010). Ihre diesbezüg-
lichen Anstrengungen gehen in dieser Hinsicht mithin weit über das
hinaus, was von einer ausländischen Person mit vergleichbarem Auf-
enthalt verlangt werden kann und darf. Aktenmässig erstellt ist ferner,
dass sie regelmässig das Grab von W._______ aufsucht. Den Verlust
des Ehemannens vor Ort verarbeiten zu können, stellt in besagtem
Kontext ein weiteres legitimes Anliegen dar.
6.4 Was die sprachliche Integration anbelangt, so hat die Be-
schwerdeführerin bereits während ihrer sechsmonatigen Anwesenheit
2004/2005 erste Deutschkurse besucht. Seit der definitiven
Wohnsitznahme in der Gemeinde X._______ ist sie daran, ihre Kennt-
nisse der deutschen Sprache zu verbessern und zu vertiefen. Hierfür
hat sie weiterhin regelmässig Kurse besucht, letztmals im Frühsommer
2010. Hinzu kamen Privatlektionen (zu Dauer und Umfang dieser
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Kurse vgl. Beschwerdebeilagen 15, 52, 53 sowie Beilagen zur Be-
schwerdeaktualisierung vom 16. August 2010). Heute kann sie sich
problemlos mit Dritten in dieser Sprache verständigen.
6.5 Auch die berufliche und wirtschaftliche Integration kann als erfolg-
reich bezeichnet werden. Vom 20. September 2006 an hatte die Be-
schwerdeführerin während eines knappen Jahres eine Vollzeitstelle in
einem lokalen Hotelbetrieb inne. Zwar handelte es sich nicht um eine
qualifizierte Tätigkeit, doch wurden ihre Arbeit und ihre charakterlichen
Eigenschaften dort sowohl vom Betriebsinhaber als auch von der
Hotelkundschaft sehr geschätzt. Nach dem negativen Entscheid der
Arbeitsmarktbehörde wurde das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2007
beendet. Der Arbeitgeber, der angab, es sei ein richtiger Glücksfall,
eine solche Mitarbeiterin zu beschäftigen, würde die Betroffene aber
jederzeit wieder anstellen (vgl. Beschwerdebeilagen 54, 55 und 57
oder die beiden letzten Bestätigungen des Arbeitgebers). Seither soll
sie ehrenamtlich Arbeiten für unterstützungsbedürftige Personen
erledigen. Dank einer Witwen- und Pensionskassenrente von monat-
lich Fr. 3'443.- und dem ausgerichteten Todesfallkapital von Fr. 57'725.-
ist die Beschwerdeführerin auch ohne entgeltliche Tätigkeit wirtschaft-
lich selbständig und hinreichend abgesichert. Als Haupterbin des
Vermögens ihres verstorbenen Ehemannes ist sie mittlerweile Allein-
eigentümerin einer Liegenschaft mit einem amtlichen Wert von knapp
Fr. 550'000.-. Dadurch wurde sie Burgerin der Bäuertgemeinde
X._______. Die damit verbundenen Verpflichtungen und Engagements
würde sie gerne persönlich wahrnehmen. Schliesslich weist sie einen
tadellosen strafrechtlichen und betreibungsrechtlichen Leumund auf.
Alles in allem zeugt die dargelegte Entwicklung von einem überdurch-
schnittlichen Integrationswillen und einer erstaunlichen Nähe und Ver-
bundenheit zur jetzigen Wohngemeinde. In der Wahrnehmung diverser
Referenzpersonen gilt die Beschwerdeführerin denn als vollkommen
akzeptiertes Mitglied der Dorfgemeinschaft.
6.6 Die Beschwerdeführerin hat sich sukzessive auf eine Zukunft mit
ihrem Ehemann in der Schweiz eingerichtet und deswegen ihr
Heimatland verlassen. Ihr einziger – inzwischen volljähriger – Sohn
blieb aus sprachlichen und schulischen Gründen in der Obhut ihrer
Schwester auf den Philippinen zurück. Die unfreiwillige Aufgabe der
nun aufgebauten Bande zur Schweiz kann zwar nicht als schlichtweg
unzumutbar beurteilt werden, es besteht indessen kein Zweifel, dass
sie unter den aktuellen Begebenheiten einen erheblichen Eingriff in die
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Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin darstellen würde. Wohl ist
einzuräumen, dass sie den grössten Teil ihres Leben in ihrer Heimat
verbracht hat und mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut
sein dürfte. Eine Reintegration erschiene von daher möglich. Dennoch
sähe sie sich beim Neuaufbau einer Existenz mit einigen Mühen
konfrontiert. Die mit der erzwungenen Rückkehr verbundene Beein-
trächtigung ihrer Lebensverhältnisse träfe die Beschwerdeführerin
umso härter, als sie sich als unverschuldete Folge tragisch ge-
scheiterter Lebenspläne präsentierte.
6.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (unerwarteter
Todesfall, enge Bande zur Familie des verstorbenen Ehemannes,
ausgeprägter Integrationswille, fortgeschrittene Integration) gelangt
das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass eine Nicht-
erneuerung der Aufenthaltsbewilligung – jedenfalls zum heutigen
Zeitpunkt – in rechtserheblicher Weise in die persönlichen Verhältnisse
der Beschwerdeführerin eingreifen würde. Das öffentliche Interesse an
der Durchsetzung einer restriktiven Migrationspolitik in Bezug auf
Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum muss unter den gegebenen
Umständen gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerin an
einer weiteren ausländerrechtlichen Regelung ihres Aufenthalts
zurückstehen. Indem die angefochtene Verfügung dem öffentlichen
Interesse ein grösseres Gewicht beimisst, erweist sie sich als unver-
hältnismässig.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde
ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist
ihr gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vor-
instanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
9.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung wird die Zustimmung erteilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 11. November
2008 entrichtete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.- (inkl. MwSt.) zu ent-
schädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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