Abtei lung II I
C-644/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
K._______,
vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz, handelnd durch
Dr.iur. Caroline Suter, Postfach 1118, 8031 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-644/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus Kamerun stammende K._______ (geboren _______,
nachfolgend Beschwerdeführer oder Rekurrent) reiste am 27. August
2000 mit einem Visum in die Schweiz ein. Am 23. November 2000
heiratete er im Kanton Zürich eine um 21 Jahre ältere Schweizer
Bürgerin. Daraufhin wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Ehefrau erteilt.
B.
Mit Verfügung vom 5. April 2004 wies das Migrationsamt des Kantons
Zürich das Gesuch des Rekurrenten um Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung ab und forderte ihn auf, den Kanton Zürich bis zum 31. Mai
2004 zu verlassen. Hierbei erwog die kantonale Migrationsbehörde im
Wesentlichen, die Eheleute lebten seit April 2002 getrennt. Die Wie-
deraufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft erscheine ausge-
schlossen, womit der ursprüngliche Zulassungsgrund entfallen sei. Der
Beschwerdeführer berufe sich mithin auf eine nur noch formell beste-
hende Ehe, um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu er-
wirken, was rechtsmissbräuchlich sei. Dagegen beschwerte sich die-
ser erfolglos beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Während des re-
gierungsrätlichen Rekursverfahrens wurde die kinderlos gebliebene
Ehe am 31. Januar 2005 vom Bezirksgericht Zürich geschieden.
C.
Auf entsprechenden Antrag des Migrationsamtes des Kantons Zürich
signalisierte das BFM dem Beschwerdeführer am 27. März 2006, es
werde die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz
und des Fürstentums Liechtenstein ausdehnen und gewährte ihm hier-
zu das rechtliche Gehör. Mit Stellungnahme vom 6. April 2006 machte
die Parteivertreterin von dieser Äusserungsmöglichkeit Gebrauch.
D.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2006 wur-
de der Rekurrent, bei dem im Frühsommer 2003 eine HIV-Infektion
diagnostiziert worden war und dem vorgeworfen wurde, danach weiter-
hin ungeschützten Sexualverkehr gepflegt zu haben, wegen mehrfa-
cher versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art.
22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 [StGB, SR 311.0]) sowie mehrfachen versuchten Verbreitens ei-
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C-644/2006
ner menschlichen Krankheit (Art. 231 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB) zu einer Zuchthausstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Ge-
gen dieses Urteil reichte sein Strafverteidiger beim Bundesgericht eine
Nichtigkeitsbeschwerde ein.
E.
Am 19. Juni 2006 dehnte das BFM die kantonale Wegweisung auf das
ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus und
setzte die Ausreisefrist auf den 30. Juni 2006 fest. Gleichzeitig wurde
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur
Begründung führte die Vorinstanz aus, die kantonale Wegweisung sei
in Rechtskraft erwachsen und der Beschwerdeführer besitze in keinem
anderen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Stellungnahme
vom 6. April 2006 seien keine Umstände ersichtlich, die gegen einen
Vollzug der Wegweisung sprächen. Der Rekurrent verfüge über eine
gute Schulbildung und Berufserfahrung. Sowohl in Kamerun als auch
in der Elfenbeinküste habe er während mehrerer Jahre als Lehrer Ma-
thematik bzw. Biologie unterrichtet. Zudem sei er dort als Discjockey
und Händler tätig gewesen. In seinem Heimatland bestehe überdies
ein intaktes verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Im März 2002 habe
die Regierung von Kamerun ein von mehreren internationalen Organi-
sationen mitfinanziertes Programm zur Bekämpfung von Aids lanciert.
Im Rahmen dieses Programmes seien mit Herstellern von antiretrovi-
ralen Medikamenten Abkommen geschlossen worden, die es dem
Staat ermöglichten, besagte Medikamente zu einem massiv verbillig-
ten Preis einzukaufen und weiterzugeben. Die Infrastruktur und das
medizinische Fachpersonal zur Behandlung von HIV-Patienten sei ins-
besondere in den Grossstädten Yaoundé und Douala vorhanden. Ver-
schiedene Nichtregierungsorganisationen arbeiteten zudem mit Pro-
vinz- und Distriktspitälern zusammen. Nach der Rückkehr in sein Hei-
matland werde der Beschwerdeführer selber für sich sorgen und Arbeit
suchen müssen. Er sei jedoch aktuell beschwerdefrei und einem Be-
richt des Universitätsspitals Zürich vom 29. August 2005 zufolge voll
arbeitsfähig. Somit führe eine Ausreise aus der Schweiz weder zu ei-
nem Abbruch der antiretroviralen Therapie noch zu deren Fortsetzung
ohne fachärztliche Begleitung. Eine rasche und markante Verschlech-
terung der Gesundheit mit Todesfolge sei aufgrund der Behandelbar-
keit der Krankheit nicht zu erwarten und der angefochtene Entscheid
mit dem in Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) statuier-
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C-644/2006
ten Rückschiebeverbot grundsätzlich vereinbar. Der Wegweisungsvoll-
zug erweise sich deshalb als zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2006 an das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Dazu lässt
er vorbringen, im Jahre 2003 an Aids erkrankt zu sein. Die HIV-Infek-
tion habe von 2004 an mit einer antiretroviralen Therapie behandelt
werden müssen. Im Sommer 2005 seien starke abdominale Beschwer-
den hinzugekommen. Die Ursache dieser Schmerzen sei eine Tuberku-
loseerkrankung gewesen, die ab Oktober 2005 mit tuberkulostatischen
Medikamenten behandelt worden sei. In der Zwischenzeit habe sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dank der guten medi-
zinischen Versorgung hierzulande stabilisiert, die begonnene Therapie
sei für ihn jedoch unerlässlich. Ebenfalls keine Zweifel bestünden an
der Notwendigkeit regelmässiger ärztlicher Konsultationen durch HIV-
erfahrene Ärzte. In Kamerun hätten nur 10 % der HIV-positiven Perso-
nen Zugang zu den lebensnotwendigen Medikamenten, in der Elfen-
beinküste sogar nur etwa 2,5 %. Es sei davon auszugehen, dass ledig-
lich Leute, welche in ausserordentlichen finanziellen Verhältnissen leb-
ten, davon profitierten. Der mittellose Beschwerdeführer gehöre nicht
dazu. Er besitze zwar eine gute Ausbildung, in Afrika werde die Krank-
heit aber immer noch stark tabuisiert. Dass er aktuell beschwerdefrei
und voll arbeitsfähig sei, liege einzig an der guten medizinischen Ver-
sorgung in der Schweiz. Aufgrund entsprechender Daten der World
Health Organization (WHO) und des UNO-Programmes UNAIDS er-
scheine eine Fortführung der antiretroviralen Therapie mit fachärztli-
cher Begleitung in Kamerun hingegen mehr als fraglich wenn nicht un-
wahrscheinlich. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin sei
deshalb von einer konkreten Gefährdung seines Lebens auszugehen,
bedeutete ein Abbruch der Therapie doch ein Fortschreiten der Krank-
heit mit Todesfolge. Angesichts der Konsequenzen, welche der Weg-
weisungsvollzug nach sich ziehen würde, könne er sich ebenfalls auf
Art. 3 EMRK berufen.
G.
Am 28. Juni 2006 wies die instruierende Behörde das Gesuch um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
Seite 4
C-644/2006
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2006
auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Urteil vom 21. Dezember 2006 wies das Bundesgericht die Nichtig-
keitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zü-
rich vom 31. Mai 2006 betreffend mehrfache versuchte schwere Kör-
perverletzung etc. ab.
J.
Auf die weiteren Vorbringen wird – soweit entscheiderheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG aufgeführten Behörden.
Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Ausdehnung der kan-
tonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz, die vom Bun-
desverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 4
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der
beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007
bei Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen oder bei Be-
schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die
Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit
seinen Ausführungsverordnungen in Kraft, u.a. der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201). Es löst das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ab (aANAG, BS 1
Seite 5
C-644/2006
121; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG), unter dessen Geltung die angefochtene Verfügung ergangen
war.
1.4 Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 2 AuG ist
auf Gesuche, welche vor Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 ein-
gereicht wurden, das neue Verfahrensrecht anwendbar. Das Verfahren
der Bundesbehörden folgt den allgemeinen Bestimmungen der Bun-
desrechtspflege (Art. 112 Abs. 1 AuG). Sofern das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht somit nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.5 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung
der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Art. 126 Abs. 1 AuG enthält die intertemporalrechtliche Grundregel des
neuen Rechts mit Bezug auf das materielle Recht. Sie besagt, dass
auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht
wurden, das bisherige Recht anwendbar bleibt. Offen bleibt, wie im
Bereich der ausländerrechtlichen Eingriffsverwaltung zu verfahren ist,
wo die Einleitung eines Verfahrens von Amtes wegen erfolgen kann.
2.1 Art. 126 Abs. 1 AuG geht zurück auf den Art. 121 Abs. 1 des bun-
desrätlichen Entwurfs zum AuG (nachfolgend: AuG-Entwurf). Nach Ab-
schluss des parlamentarischen Differenzbereinigungsverfahrens wur-
de im Verlauf der Prüfung des Gesetzestextes durch die parlamentari-
sche Redaktionskommission offenbar, dass der ohne Beratung (AB
2004 N 729 ff und AB 2005 S. 323) angenommene Entwurf an ernsten
Mängeln litt. Denn während die deutsche und die italienische Fassung
des Art. 121 Abs. 1 AuG-Entwurf das neue Recht auf Verfahren an-
wendbar erklärte, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden
(BBl 2002 3851, FF 2002 3466), wollte die französische Fassung das
neue Recht auf alle hängigen Verfahren angewendet wissen (FF 2002
3604). Darüber hinaus enthielt Art. 121 Abs. 1 AuG-Entwurf für das Be-
schwerdeverfahren eine Sonderanknüpfung. Diese besagte, dass auf
das Beschwerdeverfahren das neue Recht nur anwendbar ist, wenn
auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des neuen
Rechts erging. Diese zweifelsohne dem Art. 132 Abs. 1 BGG entlehnte
Regelung (Art. 132 Abs. 1 BGG entspricht wörtlich der deutschen Ver-
sion des Art. 126 Abs. 1 AuG-Entwurf) macht im angestammten Be-
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reich Sinn (vgl. DENISE BRÜHL-MOSER, in: Basler Kommentar – Bundes-
gerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli / Peter Uebersax / Hans Wi-
prächtiger [Hrsg.], Basel 2008, Rz. 1 zu Art. 132), nicht jedoch im AuG.
Der Grundgedanke des Entwurfs kommt in der deutschen und italieni-
schen Fassung zum Ausdruck (die französische Version ist offensicht-
lich eine fehlerhafte Übersetzung), sofern der Verfahrensbegriff richti-
gerweise im Sinne des gesamten Instanzenzugs verstanden wird. Er
lautet, dass ein Verfahren für alle Verfahrensstufen dem Recht zu un-
terstellen ist, unter dessen Geltung es erstinstanzlich eingeleitet wur-
de. Damit ist die Sonderanknüpfung für Beschwerdeverfahren nicht
vereinbar. Dies schadet jedoch im Kontext des Art. 121 Abs. 1 AuG-
Entwurf nicht, denn der weite Verfahrensbegriff lässt die Sonderan-
knüpfung überflüssig werden (Entscheide in Verfahren, die erstinstanz-
lich nach Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet werden, ergehen
notwendigerweise unter der Geltung des neuen Rechts). Die Gefahr
einer sinnentstellenden engen Auslegung des Verfahrensbegriffs, ver-
standen als das Verfahren vor derselben Instanz, war indessen nicht
zu unterschätzen, zumal Art. 132 Abs. 1 BGG als Vorlage für die inter-
temporale Regel des Art. 121 Abs. 1 AuG-Entwurf selbst auf einem en-
gen Verfahrensbegriff beruht. Sinnentstellend ist die enge Auslegung
deshalb, weil sie die Vorinstanz verpflichtet, altrechtlich eingeleitete
Verfahren nach altem Recht abzuschliessen, während sie die nachfol-
gende Rechtsmittelinstanz anweist, dieselbe Sache nach Massgabe
des neuen Rechts zu beurteilen.
2.2 Mit dieser Lage konfrontiert, verzichtete die parlamentarische Re-
daktionskommission auf die Sonderanknüpfung für Beschwerdeverfah-
ren und formulierte die intertemporale Regel im Sinne der Nachwir-
kung des alten Rechts um. Als Anknüpfungspunkt wählte sie den Zeit-
punkt des Gesuchs. In dieser Form lag Art. 121 Abs. 1 als neuer Art.
126 Abs. 1 AuG-Entwurf den Eidgenössischen Räten anlässlich der
Schlussabstimmung vom 16. Dezember 2005 vor (vgl.
> Sessionen > Schlussabstimmungstexte >
Winter 2005 > 02.024 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], besucht am 28. Januar 2008). Der eigentliche inter-
temporale Grundgedanke der Gesetzesvorlage wurde damit nur teil-
weise wiedergegeben. Zwar hebt Art. 126 Abs. 1 AuG mit seiner An-
knüpfung an das Gesuch klarer als Art. 121 Abs. 1 AuG-Entwurf her-
vor, dass es die erstinstanzliche Verfahrenseröffnung ist, die das an-
wendbare materielle Recht für alle Verfahrensstufen einheitlich fest-
legt. Jedoch wurden gegenüber der bundesrätlichen Vorlage alle dieje-
Seite 7
C-644/2006
nigen Verfahren vom strengen Wortsinn der intertemporalen Regel
ausgenommen, die nicht auf Gesuch hin eingeleitet werden. Ein ver-
nünftiger Grund, der eine unterschiedliche Behandlung beider Verfah-
rensarten rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Zu einer solchen
materiellen Änderung des bundesrätlichen Entwurfs wäre die parla-
mentarische Redaktionskommission auch gar nicht befugt. Ihre Zu-
ständigkeit beschränkt sich in der Hauptsache auf die Bereitstellung
sprachlich und formal korrekter Gesetzestexte für die Schlussabstim-
mung. Materielle Fehler, wie Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche,
korrigiert sie nicht selbst, sondern stellt den Räten Antrag (vgl. Art. 57
des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [ParlG, SR 171.10]
i.V.m. Art. 3 und 5 der Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Ok-
tober 2003 über die Redaktionskommission [SR 171.105]). Das ist vor-
liegend nicht geschehen. Offenkundig hat die parlamentarische Re-
daktionskommission übersehen, dass Migrationsbehörden im Bereich
der ausländerrechtlichen Eingriffsverwaltung auch von Amtes wegen
handeln (etwa Widerruf von Bewilligungen, Fernhalte- und Entfer-
nungsmassnahmen). Ihrem redaktionellen Eingriff kann insoweit keine
materielle Bedeutung beigemessen werden (vgl. Urteile des Bundes-
gerichts 5C.212/2001 vom 8. November 2001 E. 2a sowie 5C.163/2003
vom 18. September 2003 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 130 III 76 E. 4.1
S. 83 f.).
2.3 Das bisherige materielle Recht ist deshalb gemäss Art. 126 Abs. 1
AuG – über seinen zu engen Wortlaut hinaus – auf alle Verfahren an-
wendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts einge-
leitet wurden, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin eröffnet wurden. Diese Voraussetzungen für die Nachwir-
kung des alten Rechts sind in der vorliegenden Streitsache erfüllt.
3.
Gemäss Art. 12 Abs. 3 aANAG ist ein Ausländer unter anderem dann
zur Ausreise verpflichtet, wenn ihm die Erteilung oder Verlängerung ei-
ner Bewilligung verweigert wird (laut Art. 15 Abs. 1 und Art. 18 aANAG
liegt die Zuständigkeit bei der kantonalen Fremdenpolizeibehörde). Die
zuständige Behörde hat diesfalls den Tag festzusetzen, an dem die
Aufenthaltsberechtigung aufhört, das heisst sie hat dem Ausländer
eine Ausreisefrist anzusetzen. Ist die Behörde eine kantonale, so hat
der Ausländer aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so hat er
aus der Schweiz auszureisen. Die eidgenössische Behörde kann die
Pflicht zur Ausreise aus dem Kanton auf die ganze Schweiz
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C-644/2006
ausdehnen (nachfolgend als Ausdehnung oder Ausdehnungsverfügung
bezeichnet). Art. 17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März
1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (aANAV, AS 1949 l 228) präzisiert diese Norm, indem dort (letz-
ter Satz) festgehalten wird, dass das Bundesamt "in der Regel die
Ausdehnung der Wegweisung auf die ganze Schweiz" verfügt, "wenn
nicht aus besonderen Gründen dem Ausländer Gelegenheit geboten
werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusu-
chen".
3.1 Zum Verständnis der Regelung ist vorweg auf Art. 1a aANAG hin-
zuweisen. Danach ist ein Ausländer dann zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn er über eine Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen bedarf
(zum letzteren vgl. Art. 2 aANAG und Art. 1 aANAV). Besitzt er keine
Bewilligung und kann er sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleibe-
recht berufen, ist sein Aufenthalt illegal, und er ist von Gesetzes we-
gen verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 18 aANAG, sowie:
NICOLAS WISARD, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et
en droit d'asile, Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 102). Seine Wegweisung
ist vor diesem Hintergrund kein Eingriff in ein irgendwie geartetes An-
wesenheitsrecht, sondern eine exekutorische Massnahme zur Beseiti-
gung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. ANDREAS ZÜND, Beendigung
der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: PETER
UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD [Hrsg.], Ausländer-
recht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privat-
recht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München
2002, Rz. 6.53 mit Hinweisen) und zugleich dessen logische und nicht
in Frage zu stellende Konsequenz (Art. 12 Abs. 3 zweiter Satz aANAG
verleiht der Behörde kein Entschliessungsermessen; vgl. dazu WISARD,
a.a.O., S. 130). Die Wegweisung kann bei dieser Konstellation nament-
lich nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Ausreisepflicht
thematisiert wird, beispielsweise indem geltend gemacht wird, es be-
stehe ein überwiegendes privates Interesse am weiteren Verbleib in
der Schweiz. Vorbringen, die solches zum Inhalt haben, sind in das
Bewilligungsverfahren oder – nach Verweigerung einer Bewilligung – in
das dafür vorgesehene Rechtsmittelverfahren einzubringen (vorbehal-
ten bleiben Vollzugshindernisse im Sinne von Artikel 14a aANAG, dazu
weiter unten; vgl. ferner WISARD, a.a.O., S. 103).
Seite 9
C-644/2006
3.2 Das Gesagte gilt grundsätzlich für die ebenfalls exekutorisch wir-
kende Ausdehnungsverfügung. Wurde der Ausländer im Anschluss an
einen negativen kantonalen Bewilligungsentscheid aus dem Kanton
weggewiesen und hat er als Folge davon kein Recht zum Aufenthalt in
der Schweiz (Art. 1a aANAG), kann er die Ausreiseverpflichtung selbst
nicht zum Thema des Verfahrens machen (vorbehalten bleiben auch
hier Vollzugshindernisse im Sinne von Artikel 14a aANAG, dazu weiter
unten). Es ist ihm namentlich verwehrt, Interessen einzubringen, die
auf den weiteren Verbleib in der Schweiz gerichtet sind; denn die Aus-
reiseverpflichtung ist die gesetzliche Folge des fehlenden Aufenthalts-
rechts und ein Aufenthaltsrecht, das notwendig wäre, um die Ausreise-
pflicht zu beseitigen, wird dem Ausländer durch den Verzicht auf eine
Ausdehnungsverfügung nicht vermittelt. Dies ist schon deshalb nicht
möglich, weil die sachliche Zuständigkeit zur Legalisierung des Aufent-
haltes nach der geltenden bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung
nicht beim Bund, sondern bei den Kantonen liegt. Der Bund hat wohl
die Möglichkeit, im Einzelfall eine fremdenpolizeiliche Regelung durch
den Kanton zu verhindern, umgekehrt besitzt er aber keine Kompe-
tenz, einen Kanton zur fremdenpolizeilichen Regelung eines Auslän-
ders anzuhalten oder ihn auch nur zu dulden (vgl. Art. 18 aANAG; vor-
behalten bleibt das Asylrecht, das hier nicht von Bedeutung ist, sowie
die vorläufige Aufnahme, zu letzterer weiter unten).
3.3 Vor diesem Hintergrund ist Art. 17 Abs. 2 aANAV zu verstehen,
wonach auf die Ausdehnung verzichtet werden kann, wenn dem Aus-
länder aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, in
einem anderen Kanton um Bewilligung nachzusuchen (vgl. BGE 129 II
1 E. 3.3 S. 7). Da auf der einen Seite der Verzicht auf die Ausdehnung
an der Illegalität des Aufenthaltes nichts ändert, und es auf der ande-
ren Seite nicht angeht, einen rechtswidrigen Zustand in Kauf zu neh-
men, ist Art. 17 Abs. 2 aANAV in dem Sinne auszulegen, dass von ei-
ner Ausdehnung Abstand genommen wird, wenn in einem Drittkanton
ein Bewilligungsverfahren hängig ist und der Drittkanton dem Auslän-
der den Aufenthalt während des Verfahrens gestattet. Eine analoge
Regelung gegenüber dem wegweisenden Kanton ist nicht notwendig.
Denn da die Ausdehnung gegenüber der kantonalen Wegweisung ak-
zessorisch ist, sie mithin in ihrem Bestand und ihrer Wirksamkeit vom
Bestand und der Wirksamkeit der kantonalen Wegweisung abhängt,
kann der wegweisende Kanton auf seinen Entscheid zurückkommen
und der Ausdehnung die Grundlage entziehen, ohne dass es hierzu ei-
ner Anordnung der Bundesbehörden bedürfte.
Seite 10
C-644/2006
4.
Der Beschwerdeführer besitzt nach der durch den Beschluss des Re-
gierungsrates des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2005 bestätigten
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung keinen Rechtstitel, der
ihm den weiteren rechtmässigen Verbleib in der Schweiz ermöglicht. In
der Beschwerde wird sodann nicht geltend gemacht, dass ein anderer
Kanton bereit wäre, seinen Aufenthalt zu regeln. Daher besteht kein
Spielraum, um vom Grundsatz der Ausdehnung der kantonalen Weg-
weisung auf das ganze Gebiet der Schweiz abzuweichen. Das hat
ebenfalls zur Folge, dass im vorliegenden Verfahren keine Argumente
mehr vorgebracht werden können, die das rechtskräftig abgeschlosse-
ne Aufenthaltsverfahren betreffen bzw. dort hätten geltend gemacht
werden müssen (vgl. beispielsweise die Hinweise in der Rechtsmit-
teleingabe vom 20. Juni 2006 auf den Freundeskreis und die behaup-
tete gute Integration des Betroffenen in die hiesigen Verhältnisse). Die
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung ist damit zu Recht ergangen.
5.
Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu
prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen
(Art. 14a Abs. 2 bis 4 aANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb
gestützt auf Art. 14a Abs. 1 aANAG die vorläufige Aufnahme hätte ver-
fügen müssen (vgl. ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tri-
bunal fédéral en matière de police des étrangers, in: Revue de droit
administratif et de droit fiscal [RDAF], September 1997, S. 306). In die-
sem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige
Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung aus-
gestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht
tangiert, sondern vielmehr voraussetzt (BBl 1990 647; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 200). Voll-
zugshindernisse vermögen somit die Ausdehnungsverfügung als sol-
che nicht in Frage zu stellen (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehör-
den [VPB] 62.52).
6.
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische
Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
Seite 11
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besondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 bis 4 aANAG).
7.
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hindeu-
ten würden, einer Rückkehr des Beschwerdeführers stünden techni-
sche Hindernisse im Weg. Die Parteivertreterin gibt jedoch zu beden-
ken, ihr Mandant sei mit dem HIV-Virus infiziert, weshalb der Vollzug
der Wegweisung unzulässig oder zumindest unzumutbar sei. In die-
sem Zusammenhang wird unter anderem geltend gemacht, die ange-
fochtene Verfügung verstosse gegen Art. 3 EMRK. Angesprochen ist
damit vorab der Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
7.1 Nach Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 3 EMRK
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden (vgl. auch Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]). Gemäss Praxis des Strassburger Organe sowie je-
ner des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Rekurrent in einer
Konstellation wie der vorliegenden (der Betroffene hat nie ein Asylver-
fahren durchlaufen) eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Kamerun Folter
oder unmenschliche Behandlung drohten (zum Ganzen vgl. das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3797/2006 vom 20. Juni 2007 E. 4.2
oder VPB 68.116 E. 5c/bb mit Verweisen).
7.1.1 Die schweizerischen Asyl- und Ausländerbehörden prüfen ge-
sundheitliche Störungen Weggewiesener – und mithin auch von an
Aids erkrankten Personen – meist unter dem Aspekt der Zumutbarkeit.
Eine weitergehende bzw. ausschliessliche Prüfung unter dem Blickwin-
kel der Zulässigkeit erfolgt lediglich dann, wenn die Anwendung der
Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 aANAG eine Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (wie vorliegend) praktisch verun-
möglicht (vgl. VPB 68.115 E. 9 u. 10 oder VPB 68.116 E. 5c/cc). Bei
HIV-Infektionen geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Auswei-
sung eines Patienten in der terminalen Phase der Aids-Erkrankung un-
ter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3
EMRK darstellen könne. Die Rückschaffung eines HIV-Infizierten wird
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in der Regel jedoch als zulässig erachtet, solange das finale Stadium
der Erkrankung noch nicht erreicht ist (vgl. das Urteil des Bundesver-
waltungsgericht E-2773/2007 vom 12. Oktober 2007 E. 4.2.2 oder VPB
68.115 E. 7b und VPB 68.116 E. 5c/cc je mit entsprechenden Zusam-
menfassungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte).
7.1.2 Nach der Klassifikation des amerikanischen „Center for Disease
Control and Prevention“ wird eine HIV-Infektion in verschiedene Sta-
dien unterteilt. Die den klinischen Verlauf der Krankheit bezeichnenden
Stadien A, B und C (das Stadium der eigentlichen Erkrankung) werden
weiter in drei immunologische Stufen unterteilt (zur Klassifikation der
HIV-Infektion und dem typischen Krankheitsverlauf siehe VPB 68.116
E. 5d/bb). Den drei ärztlichen Berichten des Universitätsspitals Zürich
vom 29. August 2005, 17. Januar 2006 und 17. Mai 2006 zufolge leidet
der Beschwerdeführer an einer HIV-Infektion, die sich im Stadium A3
befindet. Seit dem Sommer 2004 muss er sich deswegen einer antiret-
roviralen Therapie unterziehen. Zur Kontrolle werden mindestens 3-
monatliche klinische und laborchemische Überwachungen empfohlen.
Vom Oktober 2005 bis April 2006 wurde zudem eine tuberkulostati-
sche Therapie durchgeführt, die inzwischen abgeschlossen ist. Laut
dem ärztlichen Befund vom 17. Mai 2006 ist der Rekurrent aktuell be-
schwerdefrei und die Prognose unter Fortführung der antiretroviralen
Therapie als „günstig/bessernd“ zu bezeichnen. Da keine neueren
ärztlichen Unterlagen vorliegen und auch keine solchen nachgereicht
wurden, rechtfertigt es sich anzunehmen, dass der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers sich seither nicht wesentlich verändert
hat.
7.1.3 Unter den heutigen Begebenheiten kann im Vollzug der Wegwei-
sung nach Kamerun keine unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung im Sinne von Art. 3 EMRK erblickt werden. Der Beschwerdeführer
ist zwar mit dem HIV-Virus infiziert (Stadium A3), die Krankheit befin-
det sich jedoch nicht in einem fortgeschrittenen oder gar finalen Stadi-
um. Der Allgemeinzustand des Rekurrenten präsentiert sich laut den
eingereichten Arztzeugnissen inzwischen recht gut. Auch von der im
Spätsommer 2005 aufgetretenen abdominalen Tuberkulose hat er sich
erholt. Einer weiteren Betreuung oder besonderen Pflege bedarf er
ausserhalb der fortzuführenden antiretroviralen Therapie nicht. Wie er-
wähnt ist der Betroffene überdies beschwerdefrei und voll arbeitsfähig
(vgl. die Arztberichte vom 17. Mai 2006 bzw. 29. August 2005) und
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folglich weder in seiner Erwerbsfähigkeit noch in seiner sonstigen Le-
bensführung wesentlichen Beeinträchtigungen unterworfen. Von daher
lässt sich die angefochtene Verfügung nicht beanstanden.
7.1.4 Die Parteivertreterin wendet unter Verweis auf Berichte interna-
tionaler Organisationen allerdings ein, im Heimatland ihres Mandanten
habe nur ein Bruchteil der HIV-positiven Personen Zugang zu den le-
bensnotwendigen Medikamenten und Therapien. Die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) als Vorgängerorganisation des Bundes-
verwaltungsgerichts wie auch das Bundesverwaltungsgericht gehen
demgegenüber davon aus, dass die Kontrolle und Behandlung von
HIV-Infektionen in Kamerun hinreichend gewährleistet ist (vgl. das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-4003/2007 vom 18. Juni 2007
oder VPB 68.116). Die angesprochenen Vergleichsfälle betreffen zwar
die Frage, ob die Wegweisung eines Aids-Patienten in dieses Land zu-
mutbar sei; die in jenen Verfahren über die Gesundheitsversorgung
und die Bekämpfung von Aids gewonnenen Erkenntnisse gelten je-
doch erst recht bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Kamerun. In diesem Zusammenhang lässt sich festhal-
ten, dass sowohl die für den Beschwerdeführer erforderlichen Behand-
lungen als auch die regelmässig gebotenen Kontrollen heute in gewis-
sen Spitälern der Grossstädte Yaoundé und Douala durchgeführt wer-
den können. Weitere Institutionen und Nichtregierungsorganisationen,
die mit Provinz- und Distriktspitälern zusammenarbeiten, bieten eben-
falls Möglichkeiten zur Behandlung von Aids-Infektionen an. In den
vergangenen Jahren hat die kamerunische Regierung verschiedene
Massnahmen und Projekte zur Bekämpfung von Aids lanciert, die teil-
weise von der WHO und der Europäischen Union mitfinanziert werden.
Im Gefolge dieser Programme, an denen zum Teil auch pharmazeuti-
sche Firmen mitwirken, wurden beispielsweise die Medikamentenprei-
se massiv gesenkt und der Zugang zu ärztlichen Kontrollen und Labor-
tests erleichtert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4003/2007
vom 18. Juni 2007 S. 7 und VPB 68.116 E. 5d/bb). Obschon in Kame-
run nicht alle HIV-Infizierten Zugang zu einer antiretroviralen Therapie
haben (vgl. die unter den Beilagen 4 und 5 der Rechtsmitteleingabe
vom 20. Juni 2006 aufgeführten Berichte von UNO-Unterorganisatio-
nen), gilt es den dargelegten Entwicklungen im Bereich der medizini-
schen Infrastruktur und Versorgungslage Rechnung zu tragen. Darüber
hinaus geht es nicht an, die persönlichen Verhältnisse des Rekurren-
ten einfach ausser Acht zu lassen, wie dies die Parteivertreterin auf
Beschwerdeebene faktisch tut. Der Beschwerdeführer, der unter ande-
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rem in den Städten Yaoundé und Douala gelebt hat, verfügt unbestrit-
tenermassen über eine gute Ausbildung und eine mehrjährige Berufs-
erfahrung. Seinen Ausführungen zufolge hat er während fünf Jahren
als Mathematiklehrer in Kamerun gearbeitet und in der Elfenbeinküste
später vier Jahre lang Biologie unterrichtet. Daneben will er sich als
Hotel-Discjockey sowie als Warenhändler zwischen den beiden Län-
dern betätigt haben (vgl. das Strafurteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 31. Mai 2006). Sowohl in Kamerun als auch in der Elfen-
beinküste hat er sodann eine Reihe Verwandter. In seinem Heimatland
sind namentlich seine Mutter, mehrere Geschwister und eines seiner
beiden minderjährigen Kinder ansässig. Die Kontakte zu den betreffen-
den Personen sollen intakt sein (vgl. den Beschluss des Regierungsra-
tes des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2005 E. 3b). Vor dem dar-
gelegten Hintergrund erweisen sich die generellen Hinweise auf die
beschränkte Erhältlichkeit von Aids-Medikamenten und die Gefahr der
Tabuisierung von Aids in Afrika als zu unsubstantiiert. Aufgrund des
Gesagten stellt sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers
vielmehr in einer Weise dar, die zur Annahme berechtigt, er hätte in
seinem Heimatland tatsächlichen Zugang zu den vorhandenen Institu-
tionen und damit auch zu den benötigten Medikamenten. Alles in allem
führte eine Ausreise aus der Schweiz demzufolge weder zu einem Ab-
bruch der antiretroviralen Therapie noch zu deren Fortsetzung ohne
fachärztliche Begleitung. Eine Rückschaffung nach Kamerun erscheint
somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Bei die-
ser Sachlage braucht auf die Lage in der Elfenbeinküste, dem zweiten
Bezugsland des Beschwerdeführers, nicht näher eingegangen zu wer-
den.
7.2
Die Prüfung der Frage schliesslich, ob der Vollzug der Wegweisung zu-
mutbar ist (Art. 14a Abs. 4 aANAG), erübrigt sich in jenen Fällen, in
denen die weggewiesene ausländische Person durch ihr Verhalten in
der Schweiz die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in
schwerwiegender Weise gefährdet (Art. 14a Abs. 6 aANAG).
7.2.1 Die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 aANAG ist praxisge-
mäss mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Ver-
hältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. So genügt es nicht, wenn die
kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulas-
sen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementa-
ren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Viel-
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mehr müssen die Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder
Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Ver-
urteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der
Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass
oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wert-
volle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen.
Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug
zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbege-
hung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunk-
te für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben,
stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in
Frage. Mitzuberücksichtigen gilt es bei der Interessenabwägung im
Übrigen ebenfalls das Vorleben des Beschwerdeführers (siehe Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-2019/2007 vom 18. Dezember 2007
E. 4.1 und D-3797/2006 vom 20. Juni 2007 E. 4.3.1).
7.2.2 Die gegen den Rekurrenten ausgesprochene unbedingte Frei-
heitsstrafe von zweieinhalb Jahren liegt deutlich über dem Strafmass,
welches regelmässig als genügend angesehen wird für die Annahme
einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (zur Kasuis-
tik vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2019/2007 vom
18. Dezember 2007 E. 4.2). Erschwerend wirken sich die Art der Delik-
te (versuchte schwere Körperverletzung und versuchtes Verbreiten ei-
ner menschlichen Krankheit) sowie die Tatsache aus, dass er sowohl
hinsichtlich der Anzahl Taten als auch der betroffenen Opfer mehrfach
delinquiert hat. Die letzte Straftat, für welche der Beschwerdeführer
strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen wurde, beging er im Septem-
ber 2004; sie liegt zeitlich noch nicht so lange zurück, dass angenom-
men werden könnte, es gehe von ihm im heutigen Zeitpunkt keine be-
deutende Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.
Der Tatbestand von Art. 14a Abs. 6 aANAG ist vorliegend daher erfüllt.
7.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Wegweisung des Beschwerdeführers keine Voll-
zugshindernisse im Sinne von Art. 14a aANAG entgegenstehen.
8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 25. Juli 2006 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 1 786 872 retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. ZH 1 463 864)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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