B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-644/2017
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, (Serbien),
vertreten durch lic. iur. Melanie Schneider-Koch,
Rechtsanwältin, Koch & Schneider Advokatur & Notariat,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision;
Verfügung der IVSTA vom 12. Dezember 2016.
C-644/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1970 geborene, serbische Staatsangehörige A._______
(fortan: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 9. Januar
2009 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-
Stelle des Kantons B._______ (fortan: IV-Stelle) an. Als gesundheitliche
Beschwerde nannte er einen Herzinfarkt am 11. Juni 2008 (IVSTA-act. 2).
Er war zu jenem Zeitpunkt in der Stadt (…) wohnhaft und bezog Leistungen
der Arbeitslosenversicherung. Er gab an, in Serbien von 1987 bis 1992 eine
Lehre als Sanitärmonteur absolviert und abgeschlossen zu haben. Seine
letzten beruflichen Tätigkeiten erfolgten im Rahmen eines Beschäftigungs-
programms der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) beim Verein ARBIZ
(Arbeits- und Bildungszentrum), (…), von Februar bis Juni 2008 und in ei-
nem befristeten Arbeitsverhältnis als Mitarbeiter Velostation bei der
C._______ von Februar 2006 bis Januar 2007 (vgl. IVSTA-act. 5 und 12).
A.b Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und dem
Beizug der SUVA-Akten (der Versicherte hatte bei der Arbeit in der Velosta-
tion einen Stolperunfall erlitten, IVSTA-act. 30) beauftragte die IV-Stelle die
ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH (fortan: „das ABI“) mit einer
medizinischen Begutachtung (IVSTA-act. 37 f.). Die Expertise mit je einer
internistisch/allgemeinmedizinischen, psychiatrischen, neurologischen und
kardiologischen Untersuchung wurde am 3. November 2011 erstattet (IV-
STA-act. 43, fortan „ABI-Gutachten“). Die IV-Stelle holte dazu Stellungnah-
men des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (D._______, Facharzt
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. November 2011 [IVSTA-
act. 134/15 f.] und Dr. E._______, Facharzt allgemeine Medizin FMH, zer-
tifizierter medizinischer Gutachter SIM, Sportmedizin (D), Manuelle Medi-
zin/Chirotherapie (D) vom 21. November 2011, 17. Februar und 2. März
2012 [IVSTA-act. 134/16 f., 18 f. und 20 f.]).
A.c Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 12. März 2012 dem Versi-
cherten die Zusprache einer Viertelsrente (gestützt auf einen Invaliditäts-
grad von 40%) ab dem 1. Juli 2009 in Aussicht (IVSTA-act. 49).
A.d Mit Einwand vom 24. April 2012 beantragte der Versicherte, nun an-
waltlich vertreten, die Zusprache einer halben Rente. Er machte geltend,
bei der Festsetzung des dem Einkommensvergleich zugrundeliegenden In-
valideneinkommens seien die Tabellenlöhne zu reduzieren und ein leidens-
bedingter Abzug von mindestens 20 % vorzunehmen (IVSTA-act. 56).
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Seite 3
A.e Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten
eine Viertelsrente (sowie die korrespondierenden Kinderrenten für die bei-
den 1993 und 1998 geborenen Töchter) zu. Unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzuges von 10 % ergab der Einkommensvergleich ei-
nen Invaliditätsgrad von 46 %. Die Verfügung blieb unangefochten.
B.
B.a Am 21. August 2012 stellte der Versicherte der IV-Stelle B._______
neue Arztberichte zu, aus denen hervorgehe, dass sich sein Gesundheits-
zustand verschlechtert habe und ersuchte um Überprüfung seines Renten-
anspruchs (IVSTA-act. 65). Es handelte sich um diverse medizinische Un-
terlagen des B._______ Kantonsspitals im Zusammenhang mit einer am
19. Juli 2012 erfolgten ICD-Implantation (implantierbarer Cardioverter-De-
fibrillator).
B.b Mit Vorbescheid vom 8. November 2012 stellte die IV-Stelle in Aus-
sicht, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, da eine wesentliche Ver-
änderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenverfügung nicht
glaubhaft gemacht sei (IVSTA-act. 69).
B.c In seinem eigenhändigen Einwand vom 5. Dezember 2012 verwies der
Versicherte auf seinen schlechten Gesundheitszustand und darauf, neu bei
F._______ (Spitalfacharzt, B._______ Psychiatrie, Ambulante Dienste) in
Behandlung zu sein (IVSTA-act. 73).
B.d Mit Verfügung vom 23. April 2013 trat die IV-Stelle auf das Revisions-
gesuch nicht ein (IVSTA-act. 75).
B.e Ein Bericht der B._______ Psychiatrie, F._______, vom 2. April 2013
ging am 29. April 2013 bei der IV-Stelle ein (IVSTA-act. 74); er wurde dem
RAD zur Stellungnahme vorgelegt. Die RAD-Ärzte kamen zum Schluss,
eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes sei nicht
ausgewiesen. Es könne weiterhin auf das Ergebnis der psychiatrischen
Begutachtung im Rahmen der ABI-Begutachtung im Jahr 2011 abgestellt
werden (Dr. med. G._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 28. Juni
und 9. August 2013 und D._______, Facharzt Psychiatrie und Psychothe-
rapie, vom 22. August 2013; IVSTA-act. 134/23 ff.).
B.f Am 2. Mai 2013 ging der IV-Stelle ein Schreiben vom 27. April 2013 von
Dr. H._______(Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, I._______ AG) zu (IV-
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Seite 4
STA-act. 76). Dr. H._______ verweist – auf Patientenwunsch und im (ver-
meintlich) hängigen Verfahren – auf die ICD-Implantation, vermehrtes Kla-
gen über Tachykardien, subjektiv empfundene Leistungsfähigkeitsminde-
rung, vermehrte grippale Infekte und Durchfallerkrankungen.
C.
C.a In der Folge eines Antrags auf Anpassung von Ergänzungsleistungen
forderte die Ausgleichskasse B._______ den Versicherten am 29. Novem-
ber 2013 auf, vorab eine IV-Revision zu beantragen (IVSTA-act. 82/1). Mut-
masslich der Versicherte liess der IV-Stelle sodann neuere medizinische
Unterlagen zukommen (IVSTA-act. 82/2 ff.).
C.b Die IV-Stelle nahm am 9. Mai 2014 ein Revisionsverfahren an die Hand
(IVSTA-act. 84; vgl. IVSTA-act. 134 /26 Mitte). Sie zog Berichte der behan-
delnden Ärzte bei respektive erhielt solche: Dr. med. H._______(vom 5.
Juni 2014, unter Beilage der ihm vorliegenden Arztberichte seit der Begut-
achtung durch das ABI; IVSTA-act. 87 siehe auch IVSTA-act. 82/2 [6. Mai
2014] und 82/8 [13. Januar 2014]), Dr. med. J._______ (Fachärztin für Psy-
chiatrie und Psychotherapie, vom 5. Juni 2014, IVSTA-act. 88, siehe auch
IVSTA-act. 82/3 ff. [6. Mai 2014]), B._______ Psychiatrie (Dr. med.
K._______, Assistenzärztin, und Dr. med. L._______, Oberärztin, vom 20.
Juni 2014, IVSTA-act. 94, und 10. Juli 2014, IVSTA-act. 100; sowie
M._______, Assistenzarzt, und Dr. med. L._______, Leitender Arzt, vom
29. Oktober 2010, IVSTA-act. 98; siehe auch F._______ vom 8. Oktober
2013, IVSTA-act. 82/6 f.).
C.c Der Versicherte verliess die Schweiz am 25. Juni 2014, nachdem seine
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden war. Er übersiedelte vorerst
nach Schweden (IVSTA-act. 95, 101, 118; vgl. IVSTA-act. 100, S. 3, „Pro-
cedere“; IVSTA-act. 88, S. 3, „Bemerkungen“).
C.d Gemäss Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. O._______ vom
18. Juli 2014 (IVSTA-act. 134/26-28) sei eine dauerhafte Verschlechterung
des Gesundheitszustandes auf somatischem wie auch psychiatrischem
Fachgebiet zu verneinen.
C.e Mit Mitteilung vom 23. Juli 2014 bestätigte die IV-Stelle den bisherigen
Rentenanspruch (IVSTA-act. 103).
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Seite 5
C.f Der Versicherte erklärte am 5. August 2014 unter Verweis auf ein – da-
vor nicht aktenkundiges – Revisionsgesuch vom 13. Mai 2014, mit der Mit-
teilung vom 23. Juli 2014 (Sachv. C.d) nicht einverstanden zu sein und ver-
langte die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung (IVSTA-act. 104).
C.g Mit Vorbescheid vom 24. September 2014 stellte die IV-Stelle in Aus-
sicht, das Erhöhungsgesuch abzuweisen, da weder auf psychiatrischem
noch somatischem Gebiet eine anhaltende Gesundheitsverschlechterung
nachgewiesen sei (IVSTA-act. 106).
C.h Der Versicherte liess am 14. Oktober 2014 Einwand führen; er bean-
tragte die Zusprechung einer – zumindest – halben Rente der Invaliden-
versicherung. Er machte geltend, den vorliegenden und einzuholenden
Arztberichten lasse sich sehr wohl eine andauernde Verschlechterung des
Gesundheitszustandes entnehmen (IVSTA-act. 107). Im Einwandverfah-
ren liess er Berichte des Allgemeinen Krankenhauses (Zdravstveni Centar)
(…) vom 27. Oktober 2014 (IVSTA-act. 108, Übersetzung: IVSTA-act. 116)
und 26. November 2014 (IVSTA-act. 117, inkl. Übersetzung) zu den Akten
reichen und ausführen, aufgrund einer erheblichen psychischen Dekom-
pensation sei ihm die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe in seiner Sprache
angeraten worden. Folglich sei er nach Serbien übersiedelt (IVSTA-act.
109; vgl. auch IVSTA-act. 121).
C.i Gemäss Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. G._______ vom 21. Ja-
nuar 2015 (IVSTA-act. 134/29 f.) sei eine dauerhafte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes auf somatischem wie auch psychiatrischem Fach-
gebiet wiederum zu verneinen.
C.j Mit Verfügung vom 3. Februar 2015 wies die IV-Stelle ein „Erhöhungs-
gesuch“ ab (IVSTA-act. 122).
C.k Der Versicherte erhob am 9. März 2015 Beschwerde beim Kantonsge-
richt B._______, 3. Abteilung, wiederum mit dem Begehren auf Zuspre-
chung mindestens einer halben Rente der Invalidenversicherung (IVSTA-
act. 123). Die Vorinstanz liess sich in der Sache mit dem Antrag auf Abwei-
sung der Beschwerde und – aufforderungsgemäss – zur Frage ihrer eige-
nen Zuständigkeit vernehmen (IVSTA-act. 126, 128).
C.l In seinem Urteil vom 10. Juli 2015 stellte das Kantonsgericht
B._______ fest, dass zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht die
IV-Stelle B._______, sondern die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-
STA, Vorinstanz) zuständig gewesen wäre. Einen Verzicht auf Aufhebung
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der angefochtenen Verfügung aus Gründen der Prozessökonomie lehnte
es ab – zwar habe der Versicherte seinerseits die fehlende Zuständigkeit
nicht gerügt, jedoch sei bei der gegebenen Aktenlage die Angelegenheit
nicht spruchreif, denn es „fehlen aktuelle, dem Abklärungsstandard ent-
sprechende Berichte, die sich über die Art und den Umfang des Leidens
sowie über die sich daraus ergebenden Einschränkungen aussprechen
und eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung beinhalten“. Insbesondere vermöge
die Beurteilung der psychiatrischen Seite durch den Allgemeinmediziner
nicht zu überzeugen; ohne Facharzttitel der Psychiatrie und ohne den Ver-
sicherten untersucht zu haben, sei nicht zu entscheiden, ob es sich beim
depressiven Zustandsbild um eine reaktive oder eine verselbständigte Stö-
rung handle. Folglich seien weitere Abklärungen in somatischer und psy-
chischer Hinsicht für eine abschliessende Beurteilung des Anspruchs des
Versicherten erforderlich. Die Beschwerde wurde in dem Sinne gutgeheis-
sen, dass die Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit an die IV-
Stelle B._______ zurückgewiesen wurde, verbunden mit der Anweisung,
die Akten an die IVSTA zu übergeben (IVSTA-act. 129).
C.m Die IV-Stelle B._______ schloss ihre Akten per 28. Oktober 2015 und
übergab sie an die IVSTA (IVSTA-act. 132-137).
D.
D.a Gestützt auf die Beurteilung des medizinischen Dienstes (Dr.
P._______, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, 28. November 2015, IV-
STA-act. 144) ordnete die IVSTA am 7. Dezember 2015 über den serbi-
schen Versicherungsträger eine Begutachtung in den Disziplinen Psychi-
atrie, Kardiologie und Innere Medizin in Serbien an (IVSTA-act. 145).
D.b Im Sinne eines Gutachtens übergab der Sachbearbeiter am 3. Juni
2016 folgende Berichte an den medizinischen Dienst (IVSTA-act. 174), die
vom serbischen Versicherungsträger übermittelt worden waren. Es handelt
sich um fachärztliche Berichte unter dem Briefkopf des Allgemeinspitals
(…), die Autorinnen firmieren gemäss Übersetzung als „Behandelnde Ärz-
tin“:
– Dr. Q._______, Fachärztin Psychiatrie, vom 17. März 2016 (IVSTA-act.
173);
– Dr. R._______, Fachärztin Innere Medizin, vom 4. März 2017 (IVSTA-
act. 172);
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– Dr. S._______, Fachärztin für Pneumo-Physiologie, vom 4. November
2015 (IVSTA-act. 168);
– Autorschaft nicht zuordenbar, mutmasslich psychiatrischer Hinter-
grund, vom 30. Juni resp. 1. Juli 2015 (IVSTA-act. 167);
– Dr. S._______, (s.o.), vom 27. April 2015 (IVSTA-act. 166);
– Dr. S._______, (s.o.), vom 17. März 2015 (IVSTA-act. 165);
– Dr. S._______, (s.o.), vom 16. März 2015 (IVSTA-act. 164).
Ferner folgende medizinische Unterlagen, welche die Rechtsvertreterin
des Versicherten zur Verfügung gestellt hatte (IVSTA-act. 161):
– Fachärztlicher Bericht Dr. T._______, Allgemeinspital (…), vom 4. März
2015 (IVSTA-act. 160);
– Entlassungsschein KBC Ee._______, Klinik der Innneren Medizin, Kar-
diologie und Herzschrittmacher, (…), Mr.. U._______, Behand-
lung vom 26. Januar bis 3. März 2015 (IVSTA-act. 159);
– Fachärztlicher Bericht, KBC Ee._______, Psychiatrische Ambulanz, Dr.
V._______, vom 5. Februar 2015 (IVSTA-act. 158);
– Entlassungsschein Allgemeines Krankenhaus (…), Dr. W._______,
Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie, vom 25. Januar 2015
(IVSTA-act. 157);
– Entlassungsschein Allgemeines Krankenhaus (…), X._______, Fach-
ärztin Innere Medizin, vom 8. Januar 2015 (IVSTA-act. 156);
– B._______ Kantonsspital, Innere Medizin, Dr. med. Y._______, vom
20. Juli 2012 (IVSTA-act. 155);
– Kantonsspital B._______ Katheterlabor, Prof. Dr. med. Z._______,
vom 19. Juli 2012 (IVSTA-act. 154);
– I._______ AG, med.pract. Aa._______, vom 11. Juni 2008 (IVSTA-act.
153).
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Seite 8
D.c Gemäss Stellungnahmen des medizinischen Dienstes (Dr. P._______,
vom 9. Juni 2016 [IVSTA-act. 175] und Dr. Bb._______, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juni 2016 [IVSTA-act. 177]) sei
aus kardiologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes zu verneinen.
D.d Mit Vorbescheid vom 14. Juli 2016 stellte die IVSTA in Aussicht, das
Revisionsgesuch abzuweisen. Die bestehende Symptomatik sei bereits in
den ursprünglichen Rentenentscheid eingeflossen, eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes sei weder aus somatischer noch psychiatri-
scher Warte auszumachen (IVSTA-act. 178).
D.e Mit Einwand vom 22. August 2016 liess der Versicherte die Zusprache
einer zumindest halben Invalidenrente beantragen. Neuere Berichte sprä-
chen durchaus für eine Verschlechterung. Mit den eingeholten Berichten
sei die Vorinstanz ihrer Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsabklärung
nicht nachgekommen (IVSTA-act. 185).
D.f Die IVSTA legte die neueren Facharztberichte des Allgemeinen Kran-
kenhauses (…), nämlich
– Dr. Q._______, Fachärztin für Psychiatrie, vom 8. August 2016 (IVSTA-
act. 187); und
– Dr. Cc._______, Fachärztin für Innere Medizin, vom 16. August 2016
(IVSTA-act. 188);
den beurteilenden Ärzten des medizinischen Dienstes vor (IVSTA-act. 189,
191). Diese hielten an ihrer Beurteilung fest (Dr. P._______ vom 9. Sep-
tember 2016 [IVSTA-act. 190], und Dr. Bb._______ vom 29. September
2016 [IVSTA-act. 192]).
D.g Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 (IVSTA-act. 193, „angefochte-
ner Entscheid“) wies die Vorinstanz das Revisionsbegehren ab. Im Revisi-
onsverfahren hätten sich – insbesondere auch aufgrund der im Einwand-
verfahren ins Recht gelegten Berichte – nur die bekannten Gesundheits-
beeinträchtigungen gezeigt. Diese seien hinlänglich dokumentiert, nament-
lich sei „im März 2016 […] in (…) ein ausführlicher ärztlicher Bericht erstellt
[worden], der als Entscheidgrundlage dient“. Es bestehe bis zum Wegzug
ins Ausland und weiterhin ein Invaliditätsgrad von 40%; die dem entspre-
chende Viertelsrente werde aufgrund der gegebenen Situation (Nationali-
tät, Wohnsitz) nicht ausbezahlt.
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Seite 9
E.
E.a Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 (act. 1) erhob der Versicherte Be-
schwerde gegen diese Verfügung. Er stellte die Anträge:
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerde-
führer sei eine IV-Rente von mindestens 50% zuzusprechen.
2. Es sei ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu ge-
ben. Eventualiter sei dieses Gutachten in der Schweiz in Auftrag zu
geben.
3. Eventualiter sei ein unabhängiges Gutachten betreffend die Frage der
persönlichen Ressourcen und der Restarbeitsfähigkeit in Auftrag zu
geben. Eventualiter sei auch dieses Gutachten in der Schweiz in Auf-
trag zu geben.
4. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die
Beschwerdegegnerin zwecks Vervollständigung des Sachverhalts
und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu er-
teilen und die unterzeichnende Anwältin sei als unentgeltliche Pro-
zessbeiständin zu bestellen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der psychische Gesundheitszu-
stand habe sich ausweislich mehrerer neuerer Arztberichte verschlechtert.
Zu der im ABI-Gutachten diagnostizierten Panikstörung ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit seien neue Diagnosen hinzugetreten, insbesondere
hospitalisationswürdige rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig
in je schwerer Episode, mit und ohne psychotische Symptome, teils diag-
nostiziert mit Suizidalität; in der B._______ Psychiatrie sei eine Verdachts-
diagnose auf eine Persönlichkeitsänderung nach Nahtoderfahrung gestellt
worden.
Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer weder für körperliche
Anstrengungen noch für Arbeiten in schlechten mikroklimatischen Bedin-
gungen arbeitsfähig, weitere Untersuchungen seien aufgrund der Berichts-
lage notwendig.
Es lägen somit klare Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes vor. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, den Sachverhalt
von Amtes wegen abzuklären und die erforderlichen Auskünfte einzuholen.
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Seite 10
Die eingeholten fachärztlichen Berichte genügten dieser Pflicht nicht; we-
der ergäben sich daraus genügende Auskünfte über Art und Umfang der
Beschwerden oder der Einschränkungen des Beschwerdeführers noch sei-
ner Arbeitsfähigkeit. Die Anforderungen an ein Gutachten seien nicht er-
füllt, die Berichtslage beantworte die gestellten Fragen weder schlüssig
noch nachvollziehbar noch seien die Schlüsse der Berichte nachvollzieh-
bar begründet. Die Vorinstanz handle willkürlich, indem sie auf einen RAD-
Bericht abstelle, der, ohne dass der Patient untersucht worden sei, fach-
ärztliche Diagnosen einfach über den Haufen werfe und sich trotz der Fest-
stellung des RAD-Psychiaters, der Psychostatus sei nicht hinlänglich ab-
geklärt, nicht gehalten sehe, weitere Abklärungen zu treffen.
Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde und mit der Ergänzung
zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege neue Arztberichte ein:
– Mr.. Dd._______, Fachärztin Innere Medizin und Kardiologie,
KBC Ee._______, (…), vom 18. Januar 2017 (bf-act. 6);
– Entlassungsbericht Dr. Ff._______, Facharzt Innere Medizin, Allgemei-
nes Krankenhaus (…), vom 20. März 2017 (bf-act. 11);
– Facharztbericht, Dr. Q._______, Fachärztin Psychiatrie, Allgemeines
Krankenhaus (…), vom 11. April 2017 (bf-act. 12).
E.b Das (am 4. Mai 2017 ergänzte [act. 8]) Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2017 gutgeheissen und es
wurde antragsgemäss Rechtsanwältin Melanie Schneider-Koch als amtli-
che Rechtsbeiständin beigeordnet (act. 9).
E.c In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2017 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (act. 12).
Einleitend führt die Vorinstanz aus, die Invalidität definiere sich nicht nach
gesundheitlichen, sondern wirtschaftlichen Kriterien – nämlich als die
durch einen Gesundheitsschaden verursachte dauernde und langandau-
ernde Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versi-
cherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Gegen-
stand der Versicherung sei mithin nicht der Gesundheitsschaden; rechtli-
che Bedeutung habe dieser nur, soweit er eine Auswirkung auf die Er-
werbsfähigkeit habe. Im Zuge der Rentenrevision seien Veränderungen in
den tatsächlichen Verhältnissen relevant, welche den Invaliditätsgrad zu
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Seite 11
beeinflussen vermöchten. Dabei sei der Sachverhalt im Zeitpunkt der Ren-
tenrevision mit demjenigen der ursprünglichen Rentenverfügung respek-
tive der letzten Rentenrevision zu vergleichen.
Vorliegend seien die zahlreichen Berichte gründlich in somatischer wie
auch psychiatrischer Hinsicht gewürdigt worden, die eigenen Experten hät-
ten sich ein deutliches und nachvollziehbares Bild der vorliegenden Leiden
bilden können und seien mehrfach – auch in Würdigung der neu einge-
reichten Belege (Stellungnahme RAD vom 27. Juni 2017; Vernehmlas-
sungsbeilage resp. IVSTA-act. 195) – zum Schluss gekommen, es liege
keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegen-
über der Rentenzusprache im Jahr 2012 vor.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, wür-
den nur an Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz (oder aber Bürger der
Europäischen Union) ausbezahlt, weshalb die Einbehaltung der Viertels-
rente zu Recht erfolge.
E.d Der Beschwerdeführer replizierte am 30. Juli 2017 (act. 14).
Er verweist auf das Urteil des Kantonsgerichts B._______ vom 10. Juli
2015, gemäss welchem er im Rahmen eines internistischen, kardiologi-
schen und psychiatrischen Gutachtens zu untersuchen sei, wobei die pro-
zentuale Arbeitsfähigkeit anzugeben sei. Die eingeholten Berichte würden
diesem Anspruch nicht genügen. Bemängelt wird, dass die Stellungnahme
des RAD vom 25. Juni 2017, die auch die psychiatrische Diagnose beur-
teile, einzig aus der Feder eines Allgemeinmediziners stamme. Dieser
stelle immerhin auch fest, dass sich die aufgelegten Arztberichte nicht zur
Arbeitsfähigkeit äusserten.
E.e Mit ihrer Duplik vom 23. August 2017 (act. 16) teilte die Vorinstanz mit,
sie habe den psychiatrischen Arztbericht aufgrund der Replik dem bisher
involvierten Psychiater des RAD zur Stellungnahme zugestellt; dieser be-
stätige seine bisherige Stellungnahme (RAD-Stellungnahme vom 17. Au-
gust 2017 [ohne Nummer]).
E.f Am 14. Dezember 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers einen aktuellen Arztbericht und ein persönliches Schreiben dessel-
ben zu den Akten (act. 18). Die Vorinstanz liess sich dazu nicht vernehmen.
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Seite 12
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG
(SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG
(SR 172.021), sofern eine Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG entschieden hat
und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
1.2 Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA vom 18. Juli 2016; die IVSTA ist
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG
[SR 831.20]), eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Be-
treffend die Zuständigkeit der IVSTA ist auf das Urteil des Kantonsgerichts
B._______ vom 10. Juli 2015 (IVSTA-act. 129, E. 3) zu verweisen. Das
Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Ebenfalls keine Anwendung findet das VwVG, soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dies ist für die Invalidenversicherung
(Art. 1a–26bis und 28–70 IVG) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich
vom ATSG abweicht (Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen, sein Leis-
tungsbegehren abweisenden, Verfügung berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist im Sinne von
Art. 59 ATSG zur Beschwerde legitimiert.
1.5 Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 60 i.V.m. Art. 38
Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c ATSG und Art. 52 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c und
Art. 20 Abs. 3 VwVG). Von der Leistung des Gerichtskostenvorschusses
(Art. 69 Abs. 1bis und Abs. 2 IVG) wurde der Beschwerdeführer befreit
(Art. 65 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
In Frage steht, ob die Vorinstanz im Revisionsverfahren die Erhöhung der
Viertelsrente auf eine halbe Rente zu Recht abgelehnt hat.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des
C-644/2017
Seite 13
Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
(Art. 49 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt mit der Beschwerde unter anderem vor,
das erhobene Gutachten genüge qualitativ den rechtlichen Anforderungen
nicht; mit dem Abstellen auf den Bericht des medizinischen Dienstes er-
scheine die Sachverhaltsfeststellung als geradezu willkürlich. Es wird mit-
hin die unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhal-
tes – bezüglich der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers in für die Bemessung der Invalidität erheblicher Art verändert
habe – gerügt.
3.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und hat
dort seinen Wohnsitz, weshalb das im Verhältnis zur Republik Serbien bis
heute gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversiche-
rungsabkommen) zur Anwendung kommt (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Nach
Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 ge-
nannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundes-
gesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, so-
weit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des An-
spruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im
vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der
Gleichstellung vor. Somit, und da der Beschwerdeführer vor dem Verlassen
der Schweiz eine ordentliche Invalidenrente bezogen hat (Art. 8 Bst. b So-
zialversicherungsabkommen), beantwortet sich die Frage, ob und in wel-
chem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine schweizerische In-
validenrente hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
C-644/2017
Seite 14
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt, entsteht.
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben (so auch Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens). Vorbehält-
lich einer – hier nicht vorliegenden – abweichenden staatsvertraglichen Re-
gelung entsteht bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch folglich
nur dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen sind und der
Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50% beträgt (vgl.
BGE 121 V 264 E. 5 und 6; 130 V 253).
4.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 86ter-88bis der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
C-644/2017
Seite 15
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch-
lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Feststellung einer revisionsbegrün-
denden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergan-
genen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit
das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den – den
medizinischen Unterlagen zu entnehmenden – Tatsachen. Eine seit der
früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist genügend un-
termauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche kon-
kreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Ar-
beitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschät-
zung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2013 IV Nr.
44 S. 136 [Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013] E. 6.1.3 m.H.). Liegt eine
erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung
des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsa-
chenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen
zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11).
Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserhebli-
chen Änderung des Invaliditätsgrades ist einerseits der Sachverhalt im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiel-
len Prüfung des Rentenanspruchs beruht, und anderseits derjenige zur
Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 133 V
108 E. 5 S. 110 ff.).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.6 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art.
19 VwVG). Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Be-
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weismittel objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruchs gestatten.
4.6.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (137 V 210 E. 6.2.2, BGE 134 V 231
E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1).
4.6.2 Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswür-
digung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizini-
scher Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzu-
stellen. So weicht der Richter bei Gutachten nach der Praxis nicht ohne
zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab,
dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Verwaltung und der Ge-
richtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt
medizinisch zu erfassen. Eine abweichende Beurteilung kann etwa ge-
rechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit
des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung
durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberex-
pertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolge-
rungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 f. m.w.H.). Auch den Berichten
und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern
sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet und in sich wider-
spruchsfrei sind, und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen
(BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 353 f.).
4.6.3 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein-
geholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gut-
achten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerken-
nen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Ex-
pertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Solche Indi-
zien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Wider-
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Seite 17
sprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkei-
ten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des BGer 9C_49/2014
vom 29. Oktober 2014 E. 4.1).
4.6.4 Soweit es sich bei der zu beobachtenden gesundheitlichen Störung
um eine psychische Erkrankung handelt, ist nach der neueren Rechtspre-
chung im Regelfall das ursprünglich für anhaltende somatoforme Schmerz-
störungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte, durch
Indikatoren geleitete strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V
281 anzuwenden (Urteil des BGer 8C_130/2017 vom 30. November 2017
[zur Publikation vorgesehen] E. 5 bis 7).
Im Bereich der psychischen Gesundheitsschäden hat das medizinische
Gutachten, um beweiskräftig zu sein, somit nicht nur die allgemeinen recht-
lichen Beweisanforderungen zu erfüllen, sondern auch anhand der syste-
matisierten Indikatoren Rückschlüsse auf die funktionellen Auswirkungen
schlüssig und widerspruchsfrei festzustellen (eingehend Urteil des BGer
8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4).
5.
5.1 Umstritten und zu klären ist vorliegend, ob sich der Invaliditätsgrad des
Beschwerdeführers seit dem letzten rechtskräftigen Revisionsentscheid
vom 23. April 2013 in für den Rentenanspruch erheblicher Art verändert
hat. In jenem Entscheid war die IV-Stelle auf ein Revisionsgesuch um Er-
höhung der bestehenden Viertels- auf ein halbe Rente nicht eingetreten,
da eine wesentliche Verschlechterung der tatsächlichen Umstände in für
den Rentenanspruch erheblichem Masse nicht glaubhaft gemacht sei.
Aus den Akten bzw. deren Chronologie geht nicht klar hervor, ob die IVSTA
die neuerliche Revision auf Grund eines Gesuches oder letztlich selbst im
Rahmen einer Revision von Amtes wegen an die Hand genommen hat. So
erwähnen sowohl die IV-Stelle B._______ in ihrer Verfügung vom 3. Feb-
ruar 2015 (IVSTA-act. 122) wie auch die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung ein Gesuch des Beschwerdeführers (im Falle der IVSTA mit Da-
tum vom 22. August 2012 – jenes war jedoch Auslöser des mit Verfügung
vom 23. April 2013 abgeschlossenen Verfahrens); ein Gesuch vom 13. Mai
2014 (IVSTA-act. 104/2) wäre aber nach Einleitung des Verfahrens gestellt
worden (vgl. IVSTA-act. 84, datiert am 9. Mai 2014). Letztlich ist dies für
die Prüfung des Rentenanspruchs jedoch ohne Belang. Massgebend ist,
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Seite 18
dass die Revision materiell geprüft und mit einer Abweisung des Erhö-
hungsbegehrens abgeschlossen wurde, so dass die Eintretensfrage auf
das Gesuch nicht mehr geprüft werden muss und das Verfahren dem Un-
tersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG untersteht. Den Be-
schwerdeführer trifft somit wohl eine Mitwirkungsobliegenheit (Art. 28
ATSG), nicht aber die Beweisführungslast wie für die Frage des Eintretens
auf ein Revisionsgesuch (Art. 87 Abs. 2 IVV). Zeigen die ärztlichen Sach-
verständigen konkrete Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und
im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auf, die zu einer neuen diagnostischen
Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt
haben, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht all-
seitig zu prüfen (vgl. E. 4.4).
5.2 Die IV-Stelle B._______ war auf das Erhöhungsgesuch vom 21. August
2012 nicht eingetreten, weil gegenüber dem tatsächlichen Zustand, der der
Verfügung vom 11. Juli 2012 zugrunde gelegen war, keine erhebliche Ver-
änderung glaubhaft gemacht wurde. Jene Verfügung stützte sich im We-
sentlichen auf das ABI-Gutachten vom 3. November 2011 und die darauf
fussende Beurteilung durch die Fachspezialisten des RAD.
5.2.1 Das ABI-Gutachten weist die den Gutachtern vorliegenden medizini-
schen Akten aus. Der Beschwerdeführer wurde am 6. und 13. September
2011 im ABI durch die Dres. Gg._______ (Fallführung, FMH Innere Medi-
zin), Hh._______ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie), Ii._______ (FMH
Neurologie) und Jj._______ (FMH Kardiologie) untersucht. Das Gutachten
weist einen Teil „Exploration/Anamnese“ erstellt durch den fallführenden
Gutachter auf (Abschn. 3), sodann die Teilgutachten der Disziplinen Psy-
chiatrie (Abschn. 4.1), Neurologie (Abschn. 4.2) und Kardiologie (Abschn.
4.3). Die Teilgutachten weisen je eine disziplinspezifische Befunderhe-
bung, Diagnosestellung, Beurteilung, Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit,
Stellungnahmen zur Selbsteinschätzung und zu früheren ärztlichen Ein-
schätzungen und teils Massnahmen aus. Es folgen eine Zusammenfas-
sung der Diagnosen (Abschn. 5) und eine im multidisziplinären Konsensus
gefundene Gesamtbeurteilung (Abschn. 6).
Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Abschn. 5.1) wies das
Gutachten aus:
1. Koronare Herzkrankheit (1-Asterkrankung) (ICD-10 I25.1)
– St. n. akutem Vorderwandinfarkt mit Reanimation 11.06.2008
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Seite 19
– St. n. Akut-PTCA und BMS-Stentimplantation 11.06.2008
– St. n. PTCS/ Stent wegen Instent-Restenose und distaler Steno-
sierung mit DE Ballon 27.10.2008
– Koronarangiographie 19.03.2010 leichte Instent-Restenose dista-
ler RIVA und mässige Abgangsstenose R. diagonalis, konservati-
ves Prozedere, LVEF 38 %
– aktuell echokardiographisch LVEF 30-35 % (13.09.2011)
– Dauerantikoagulation mit Maroumar bei Status nach 1/3-Thrombus
2008
– Kardiovaskuläre Risikofaktoren
– Status nach massivem Nikotinkonsum bis 06/08
– Metabolisches Syndrom (vgl. Diagnose 5.2.1)
2. Panikstörung (ICD-10 F41.0)
3. Sensibles Hemisyndrom links unklarer Ursache; DD im Rahmen eines
zerebrovaskulären Insults, pathogenetisch bei kardialer Embolie in
Zusammenhang mit einem Myokardininfarkt 6/08 (ICD-10 I63.8)
– Risikofaktoren: vgl. Diagnose 5.1.1
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Abschn. 5.2):
1. Metabolisches Syndrom
– morbide Adipositas (BMI 47 kg/m2) (ICD-10 E66.0)
– arterielle Hypertonie, medikamentös (ungenügend) behandelt
(ICD-10 I10)
– Dyslipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2)
2. Phobie (ICD-10 F40.2)
3. Leichtgradige sensomotorische Ulnarisparese links whs. Druckbe-
dingt (ICD-10 G56.2)
Das Gutachten weist eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einerseits in den
Teilgutachten (Abschn. 4.1.5, 4.2.5, 4.3.5), anderseits in einer Gesamtbe-
urteilung (Abschn. 6.2 f.) auf. In den Vordergrund rückten die Gutachter die
kardiologische Komponente. Diese schränke die Arbeitsfähigkeit auf nur-
mehr leichte Arbeiten mit mindestens hälftigem sitzenden Anteil ein. Die
C-644/2017
Seite 20
Arbeit könne an sechs Stunden täglich, bei reduziertem Rendement wahr-
genommen werden; insgesamt bestehe eine 70 %ige Leistungsfähigkeit.
Einschränkungen aus neurologischer Hinsicht wirkten sich faktisch nur auf
Tätigkeiten aus, die der Beschwerdeführer nie wahrgenommen habe. Die
Panikstörung, namentlich das punktuelle Auftreten von Panikattacken,
schränke die Arbeitsfähigkeit um 10% ein. Die festgestellten Einschränkun-
gen wirkten sich additiv aus, da sich die intervallmässig auftretenden Pani-
kattacken nicht in die aus somatischen Gründen vorgegebenen Erholungs-
pausen integrieren liessen. Der Beginn der Reduktion der Leistungsfähig-
keit auf 60 % lasse sich gemittelt auf den Myokardininfarkt im Juni 2008
festlegen. Höhergradige psychiatrische Einschränkungen könnten im
Rückblick nicht als im invalidisierenden Sinne langedauernd betrachtet
werden.
5.2.2 Seitens des RAD wurde das Gutachten durch D._______, Facharzt
Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. E._______, Facharzt für Allge-
meine Innere Medizin, beurteilt. Beide hielten die Beurteilungen der Ar-
beitsfähigkeit aus ihrem Fachbereich jeweils für schlüssig und nachvoll-
ziehbar (je 21. November 2011, IVSTA-act. 134/15 ff.).
5.3 Im Rahmen das aktuellen Revisionsverfahrens gab die Vorinstanz in
Nachachtung des Urteiles des Kantonsgerichts B._______ vom 10. Juli
2015 über den serbischen Versicherungsträger eine Begutachtung in den
Fachgebieten Psychiatrie, Kardiologie und Innere Medizin in Auftrag (vorne
D.a).
5.3.1 Daraus resultierte nicht ein einheitliches Dokument, sondern eine
Mehrzahl von Berichten aus den genannten Fachgebieten, welche ergänzt
wurden durch Belege, die die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
beigebracht hatte (vorne D.b). Die Berichte datieren (mit Ausnahme eines
Berichts des B._______ Kantonsspitals vom 20. Juli 2012, IVSTA-act. 155)
aus der Zeit von Januar bis April 2015. Es handelt sich durchweg um „Ent-
lassungsscheine“ oder „Fachärztliche Berichte“, die laufende Untersuchun-
gen und Behandlungen, teils notfallmässig erfolgte, dokumentieren; ver-
fasst sind sie weitgehend von Medizinerinnen, die sich ausweislich ihrer
Unterschrift (und gemäss Übersetzung) als „behandelnd“ bezeichnen.
5.3.2 Gemäss der Beurteilung dieser Berichtssammlung durch den Allge-
meinmediziner des RAD (Dr. P._______, Facharzt für Allgemeine Medizin,
9. Juni 2016, IVSTA-act. 175) entspreche die „Diagnoseliste“ des umfas-
sendsten Berichts den Angaben des ABI-Gutachtens, neu sei einzig das
C-644/2017
Seite 21
ICD-Implantat. Die Herzleistung sei unverändert, Einschränkungen der
Lungenfunktion gründeten in der invaliditätsfremden Adipositas.
Der psychiatrische Experte des RAD (Dr. Bb._______, Facharzt für Psy-
chiatrie und Psychotherapie, 28. Juni 2016) stellt fest, dass die vorgelegten
psychiatrischen Berichte keinen vollständigen Psychostatus ausweisen,
insbesondere keine Unterschiede zu früheren Berichten hervorheben. So-
dann vergleicht der Experte die Berichtslage mit Berichten Dr. Kk._______
der Jahre 2009 bis 2010. Die damals beschriebene isolierte Phobie (ICD-
10 F40.2) respektive Angststörung (ICD-10 F41.0), die sich um die Angst
vor einem weiteren Herzinfarkt drehten, mache die gesamte Symptomatik
aus und sei bereits in die Erwägungen des Rentenentscheides im Jahre
2011 eingeflossen. Die Bedeutung der im Bericht vom 1. Juli 2015 (IVSTA-
act. 167) genannten Diagnose einer depressiven Episode (ICD-10 F32)
oder rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33), jeweils in schwe-
rer Ausprägung, wird eingangs der Beurteilung zwar zitiert, aber nicht dis-
kutiert.
5.3.3 Mit seinem Einwand vom 22. August 2016 legte der Beschwerdefüh-
rer Verlaufsberichte aus dem Bereich der Inneren Medizin und der Psychi-
atrie vor (IVSTA-act. 187 f.); letzterer diagnostizierte eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, sowohl mit wie auch
ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2 resp. F33.3). Die Experten
des RAD hielten an ihren Beurteilungen fest (IVSTA-act. 190 und 192,
vorne D.e und D.f).
5.4 Weder die Form der Begutachtung, noch deren Beurteilung durch den
RAD vermögen zu überzeugen.
5.4.1 Anders als im Jahre 2011 mit dem ABI-Gutachten liegt im Revisions-
verfahren kein aus einheitlichem Guss gefertigtes Gutachten unabhängiger
Experten vor. Die Entscheidgrundlage der Vorinstanz erschöpft sich in ei-
ner losen Ansammlung von Verlaufsberichten behandelnder Ärzte, deren
Kadenz und Gehalt von der Zufälligkeit von (zum Teil notfallmässig erfolg-
ten) Arztkonsultationen bestimmt sind. Keiner der Berichte lässt erkennen,
dass den Autorinnen die vorbestehenden medizinischen Akten bekannt ge-
wesen wären, dementsprechend fehlt eine Auseinandersetzung mit frühe-
ren Einschätzungen. Eine zusammenfassende Diagnosestellung oder wer-
tende Beurteilung fehlt völlig – der RAD-Experte der Allgemeinen Medizin
sah sich genötigt, aus der Gesamtheit der Berichte denjenigen mit der um-
fassendsten „Diagnoseliste“ (nämlich IVSTA-act. 159) auszuwählen. In den
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Seite 22
Berichten fehlt ein Aufschluss darüber, welche Diagnosen (noch oder neu)
einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, ebenso fehlt deren Beurtei-
lung überhaupt. Während aus dem internistischen respektive kardiologi-
schen Bereich teils umfassendere Berichte vorliegen, ist insbesondere die
psychiatrische Berichtslage gegenüber den Anforderungen der Rechtspre-
chung, aber auch dem detaillierten Auftrag der Vorinstanz (IVSTA-act. 145)
ungenügend. Für das strukturierte Beweisverfahren bei psychischen Stö-
rungen verwertbare Rückschlüsse auf die Standardindikatoren (vgl.
E. 4.6.4) lassen sich den Berichten nicht entnehmen. Von einer interdiszip-
linären Gesamtbeurteilung kann ohnehin keine Rede sein.
Diese Form der Begutachtung genügt weder dem durch die Vorinstanz er-
teilten Auftrag, noch den Anforderungen der Rechtsprechung (vorne, E. 4.6
und 4.6.3 f.).
5.4.2 Damit fehlt der nachfolgenden Beurteilung durch den RAD an sich
schon die taugliche Grundlage. Beide Experten des RAD gehen dagegen
von der Verwertbarkeit dieser Berichte aus.
5.4.2.1 Die Beurteilung dieser Berichtslage durch den Allgemeinmediziner
des medizinischen Dienstes beschränkt sich faktisch auf einen Abgleich
der „Diagnoseliste“ des umfassendsten Berichts (IVSTA-act. 159) mit dem
ABI-Gutachten – der genannte Bericht spricht sich immerhin über eine ca.
einwöchige Hospitalisation aus. Neu sei einzig der ICD-Defibrillator, die
Herzleistung gleichbleibend, Sinusrhythmus normal ohne Extrasystolen
und Angina pectoris; die Lungenleistung sei invaliditätsfremd begründet
eingeschränkt, die Sauerstoffsättigung normal. Daraus schlussfolgert der
Beurteiler, die Arbeitsfähigkeit respektive der Gesundheitszustand habe
sich nicht verändert.
Dieser Bericht mag zwar der ausführlichste der vorliegenden Berichts-
sammlung sein, seine Auswahl erscheint dennoch etwas beliebig – er
stammt übrigens gar nicht aus den durch den serbischen Versicherungs-
träger übergebenen Unterlagen, sondern aus denjenigen der Rechtsver-
treterin des Beschwerdeführers. Auch er dokumentiert letztlich einen Klini-
kaufenthalt und lässt zentrale Elemente eines Gutachtens vermissen; ins-
besondere fehlt ein aussagekräftiger Verlauf, eine Auseinandersetzung mit
Vorberichten und eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit, gerade mit Blick
auf die lange Dauer. Die vom Gutachter zitierte, gleich gebliebene Herz-
leistung wird im Bericht nur als „geschätzt“ angegeben. Es ist einigermas-
sen zweifelhaft, ob ein solcher, rein äusserlicher Abgleich von Diagnosen
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Seite 23
und Werten hinreichenden Aufschluss über die weiter nicht dokumentierte
Leistungsfähigkeit geben kann.
5.4.2.2 Nicht zu überzeugen vermag aber vor allem die Beurteilung durch
den psychiatrischen Experten. Obwohl er einen ersten psychiatrischen Be-
richt kritisiert, weil dieser keinen Verlauf festhält, kein Psychostatus erho-
ben und keine Auseinandersetzung mit früheren Untersuchungen vorge-
nommen worden seien und die folgenden Berichte nichts Neues aufzeig-
ten, geht er trotz dieser offenkundigen Mängel von der Verwertbarkeit der
Berichtssammlung aus.
Der Experte definiert sodann Arztberichte Dr. Kk._______ aus den Jahren
2008 bis 2010 als Referenzpunkt. Diese, so der Experte, umschrieben die
„einzig richtige Diagnose“; die gesamte Symptomatik sei damit schon vor
der Zusprache der Viertelsrente „genannt“ worden, sie „floss also bei den
Erwägungen bereits ein“ (IVSTA-act. 177 Mitte). Das ist in dieser Absolut-
heit nicht korrekt, mag es auch rein chronologisch betrachtet so scheinen:
Grundlage der Rentenzusprache waren nicht diese Berichte, sondern das
ABI-Gutachten (das durchaus in Kenntnis von und in Auseinandersetzung
mit diesen Berichten erstellt wurde). Damit ist das ABI-Gutachten auch als
Referenzpunkt definiert, von dem aus Abweichungen des heutigen Ge-
sundheitszustandes zu beurteilen sind. Ob der Experte des medizinischen
Dienstes nach Aktenstudium aus heutiger Warte die damalige Diagnose
der Panikstörung teilen mag oder nicht, muss unberücksichtigt bleiben.
Bereits im Urteil des Kantonsgerichts B._______ war sodann der Umgang
des RAD mit einer Diagnose aus dem Formenkreis der Depression ein
Thema: An der Beurteilung des damaligen RAD-Experten wurde bemän-
gelt, dass er eine diagnostizierte Depression als ein rein reaktives Gesche-
hen beurteilte, ohne den Versicherten untersucht zu haben und ohne be-
lastbare aktenmässige Grundlage. Diagnosen aus diesem Formenkreis
sind spätestens, seit der Beschwerdeführer in Serbien lebt, dokumentiert
(IVSTA-act. 108, 117), im Juli 2014 diagnostizierte Dr. med. K._______,
B._______ Psychiatrie, immerhin eine Angststörung und depressive Stö-
rung, gemischt (ICD-10 F41.2; IVSTA-act. 100). Diese Diagnosen sind ge-
genüber dem ABI-Gutachten neu. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der
Experte diese Diagnosen, obwohl er sie zitiert, und obwohl sie im Verfahren
bereits eine prominente Rolle spielten, bei der Beurteilung einfach über-
geht.
5.5 Die Sachverhaltsabklärungen sind insgesamt ungenügend.
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6.
Im vorinstanzlichen Verfahren sind infolge unvollständiger Feststellung des
rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und
Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt geblie-
ben. Es fehlt an einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung und insbeson-
dere die Berichtslage im psychiatrischen Bereich lässt keine Rückschlüsse
auf aktuelle Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu. Es steht somit einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts
entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Von der Einholung eines Ge-
richtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweismassnahmen ist daher auf
Beschwerdeebene abzusehen.
Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vor-
instanz ist anzuweisen, eine multidisziplinäre fachärztliche Begutachtung
des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers (insbesondere in inter-
nistischer, kardiologischer und psychiatrischer Hinsicht) sowie von dessen
Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Anschliessend hat
die Vorinstanz neu zu verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG), wo-
bei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Ver-
fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Rück-
weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch
auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR
173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Be-
rücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundi-
gen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen
Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.– (inkl. Ausla-
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gen, [infolge ausländischen Wohnsitzes des Mandanten aber] ohne Mehr-
wertsteuer) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese
nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Renten-
anspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Thomas Bischof
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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