B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6443/2013
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
L._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Bischofberger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-6443/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in einer Bar in der Stadt Zürich,
am Morgen des 22. Oktober 2013, wurde die Beschwerdeführerin (geb.
1942), brasilianische Staatsangehörige, bei der Reinigung des Gastwirt-
schaftsbereichs angetroffen. Aus diesem Grund wurde sie festgenommen
und in der Folge polizeilich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme
erklärte sie im Wesentlichen, sie sei auf Einladung ihrer Schwester am
19. September 2013 in die Schweiz eingereist, um bei ihr die Ferien zu
verbringen. Ihre Schwester sei die Ehegattin des Pächters der Bar und
reinige diese jeweils am Morgen. Da sie ihre Schwester überallhin beglei-
te, gehe sie ihr auch dorthin helfen. Anlässlich ihres ersten Aufenthalts in
der Schweiz vom 13. Juni 2013 bis am 11. Juli 2013 (recte 2012) habe sie
ihrer Schwester gelegentlich geholfen. Dieses Mal habe sie ihr regelmäs-
sig täglich geholfen, jeweils während einer Stunde. Sie habe nicht ge-
wusst, dass sie damit gegen das Gesetz verstosse, da sie für ihre Hilfe
auch kein Geld genommen habe. Habe sie doch einfach ihrer Schwester
helfen wollen.
B.
Mit Strafbefehl vom 22. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin we-
gen vorsätzlichen Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von
Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG, SR 142.20 zu einer bedingten Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie
zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Der Strafbefehl wuchs unange-
fochten in Rechtskraft. Ebenfalls am 22. Oktober 2013 wurde der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer Entfernungs- und Fern-
haltemassnahme gewährt.
C.
Mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 23. Oktober
2013 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 64 AuG aus dem
Schengen-Raum weggewiesen. Unter Hinweis auf die strafrechtliche
Verurteilung der Beschwerdeführerin wurde der sofortige Vollzug ange-
ordnet.
D.
Die Vorinstanz verhängte am 23. Oktober 2013 über die Beschwerdefüh-
rerin ein dreijähriges Einreiseverbot. Dieses führe zu einer Ausschreibung
zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) und
bewirke damit auch ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der
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Schengen-Staaten. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf den Straf-
befehl vom 22. Oktober 2013 festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in
der Zeit vom 13. Juni 2013 bis 11. Juli 2013 sowie vom 19. September
2013 bis 22. Oktober 2013 erwerbstätig gewesen, ohne über die dafür er-
forderliche Bewilligung zu verfügen. Gemäss ständiger Praxis und Recht-
sprechung liege damit ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor. Aus den gleichen
Gründen werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
entzogen. Das Einreiseverbot wurde der Beschwerdeführerin am 24. Ok-
tober 2013 eröffnet. Am 25. Oktober 2013 reiste sie nach Brasilien zu-
rück.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. November 2013 liess die Beschwerde-
führerin die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei auf Ein-
ladung ihrer Schwester in die Schweiz gereist und habe dort gratis ge-
wohnt. Wie sie bei der Befragung angegeben habe, habe sie ihrer
Schwester jeweils für eine Stunde bei der Reinigung der Bar geholfen,
ohne dafür Entgelt zu erhalten. Folglich handle es sich dabei um eine rei-
ne Gefälligkeit, wie sie bei Feriengästen durchaus üblich sei. Die Be-
schwerdeführerin habe weder gewusst, noch habe sie wissen können,
dass für diese Handreichung bei Verwandten in der Schweiz eine Ar-
beitsbewilligung vorausgesetzt werde. Gemäss Einvernahmeprotokoll
vom 22. Oktober 2013 habe die Befragung knapp eine halbe Stunde ge-
dauert. Es sei jedoch unmöglich, in dieser Zeit 20 Fragen zu beantworten,
da alles noch habe übersetzt werden müssen. Es sei klar, dass die Be-
schwerdeführerin in dieser kurzen Zeit nicht hinreichend über ihre Rechte
habe aufgeklärt werden können. Aus diesem Grund habe sie die Voll-
macht ihres Rechtsvertreters nicht unterzeichnet und deshalb sei ihr der
Strafbefehl in die Hand gedrückt worden, ohne dass sie sich dagegen
habe wehren können. Jedenfalls sei ihr dieser nicht übersetzt worden und
sie habe nicht bemerkt, was sie in Empfang genommen habe. Die Bestra-
fung mit 20 Tagessätzen sei unverhältnismässig. Ebenfalls unverhältnis-
mässig sei, dass sie für diesen Sachverhalt ein dreijähriges Einreisever-
bot erhalten habe. Es sei unverständlich, dass im Befragungsprotokoll
festgehalten werde, dass die Beschwerdeführerin keinen Beruf habe. Sie
sei früher Professorin gewesen, beziehe heute eine ansehliche Rente
und könne durchaus für sich selber aufkommen. Im Übrigen sei sie nicht
im Juni 2013, sondern im Juni 2012 erstmals in die Schweiz gereist. Sie
verfüge über ein gültiges Rückflugbillet, weshalb es nicht nachvollziehbar
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sei, weshalb die Behörden selber einen Flug für kurze Zeit vorher arran-
giert und der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt hätten. Aus dem
Formular, wonach ihr am 22. Oktober 2013 das rechtliche Gehör gewährt
worden sei, gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Sache
verstanden habe, denn ein Dolmetscher sei nicht aufgeführt.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde festgehalten, gemäss
telefonischer Rücksprache mit der zuständigen Abteilung der Kantonspo-
lizei sei bestätigt worden, dass der Dolmetscher auch die Gewährung des
rechtlichen Gehörs übersetzt habe und dies zeitgleich mit der Einver-
nahme stattgefunden habe.
G.
Mit Replik vom 31. März 2014 lässt die Beschwerdeführerin ergänzend
ausführen, es könne nicht sein, dass hier alle Arbeit bewilligungspflichtig
sei. Für familieninterne Hilfe bei einem Ferienbesuch könne dies wohl
nicht zutreffen. Dürfte doch ansonsten überhaupt nicht geholfen werden,
weder beim Putzen, bei Kochen oder beim Kinder hüten. Die Polizei habe
gemutmasst, dass die Beschwerdeführerin auch anderswo gearbeitet ha-
be, weil sie über Fr. 1'700.- verfügt habe. Dies könne widerlegt werden,
denn sie besitze in ihrer Heimat Grundeigentum, ein eigenes Auto und
sie habe nachweislich ab ihrem eigenen Konto in der Schweiz Geld ab-
gehoben. Sie sei also durchaus wohlhabend und habe keinen Anlass ge-
habt, wegen Putzarbeiten in die Schweiz einzureisen.
Die Eingabe wurde mit entsprechenden Belegen ergänzt.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
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der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sin-
ne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).
3.
Soweit sich die Kritik der Beschwerdeführerin auf das Strafverfahren und
den Strafbefehl vom 22. Oktober 2013 bezieht, so kann diese im vorlie-
genden Verfahren nicht gehört werden. Rügen in diesem Zusammenhang
hätte sie im dafür vorgesehenen Instanzenzug vorbringen müssen.
4.
Der Rechtsvertreter bringt unter Hinweis auf das Formular "Rechtliches
Gehör Wegweisung/Einreiseverbot" im Wesentlichen vor, weder die Dau-
er der Unterredung sei ersichtlich, noch sei ein Dolmetscher aufgeführt.
Ohne explizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen
und dies zu begründen, wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass
nicht aktenkundig sei, ob die Beschwerdeführerin den Inhalt des Formu-
lars überhaupt verstanden und die Konsequenzen erkannt habe. Diesbe-
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züglich gilt es zunächst festzuhalten, dass weder das Fehlen einer Zeit-
angabe, noch das Nichtaufführen des (nachweislich anwesenden) Dol-
metschers geeignet sind, an der durch Unterzeichnung bestätigten
Kenntnisnahme des Inhalts des Formulars zu zweifeln. Will der Rechts-
vertreter sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen,
so genügt es nicht, im Sinne einer pauschalen Bestreitung lediglich fest-
zustellen, dass das – von der Beschwerdeführerin datierte und unter-
zeichnete – Formular nicht explizit bestätige, dass dessen Inhalt tatsäch-
lich zur Kenntnis genommen wurde. Vielmehr muss er eine klare Rüge
formulieren und diese hinreichend begründen. Dabei wäre mit konkreten
Argumenten darzulegen, aus welchem Grund die Unterschrift der Be-
schwerdeführerin im vorliegenden Fall, entgegen der bestehenden Ver-
mutung, nicht zu bestätigen vermag, dass sie den Sachverhalt zur Kennt-
nis genommen und verstanden hatte. Das blosse in Fragestellen der tat-
sächlichen Kenntnisnahme genügt dafür nicht. Allfällige Zweifel an der
hinreichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs sind daher als unbe-
gründet abzuweisen.
5.
5.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-
länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom-
men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2
AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vor-
bereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden
sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für
eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere
Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots
absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufhe-
ben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
5.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
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Ausländer vom 8. März 2002 [nf.: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet
den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie um-
fasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzli-
che Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl.
Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhän-
gung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer
künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des
Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturge-
mäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu
berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014
E. 4.2 m.H).
5.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sin-
ne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht u.a. auch, wer Normen des Aus-
länderrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen
Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Un-
kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften
stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von
einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer
obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusam-
menhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und
sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informie-
ren (vgl. Urteil des BVGer C-3348/2012 vom 20. März 2014 E. 3.3 m.H.).
5.4
Wird gegen eine Person, welche weder die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union noch der Europäischen Frei-
handelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie
nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art.
21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0] und Art. 24 der
Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und
die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene-
ration [SIS II], ABl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nf.: SIS-II-VO]). Damit
wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet
aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13
C-6443/2013
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Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schengener
Grenzkodex], ABl. L 105/1 vom 13.4.2006 [nf.: SGK]). Die Mitgliedstaa-
ten können den Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund in-
ternationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet
gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstel-
len (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visa-
kodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009
i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).
6.
6.1 Das BFM stützte das Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG. Die
Beschwerdeführerin sei vom 13. Juni 2013 bis 11. Juli 2013 sowie vom
19. September 2013 bis 22. Oktober 2013 in der Schweiz erwerbstätig
gewesen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit
Strafbefehl vom 22. Oktober 2013 wegen vorsätzlichen Vergehens gegen
das Ausländergesetz verurteilt wurde. In solchen Fällen liegt grundsätz-
lich ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
dar, der unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG Anlass für
die Verfügung einer Fernhaltemassnahme gibt (vgl. Urteil C-3348/2012 E.
4.2).
6.2 Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2013
sagte die Beschwerdeführerin aus, ihre Schwester sei die Frau des Päch-
ters der Bar und besorge dort jeden Morgen die Reinigung. Da sie, ihre
Schwester überallhin begleite, gehe sie ihr auch dort im Restaurant zur
Hand. Sie habe ihr geholfen, obwohl sie dazu nicht verpflichtet gewesen
wäre. Sodann bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie bei ihrem ers-
ten Aufenthalt gelegentlich und dieses Mal regelmässig geholfen habe.
Auch im Rahmen des Schriftenwechsels bestritt die Beschwerdeführerin
nicht, ihrer Schwester bei der Reinigung der Bar geholfen zu haben. Doch
vertritt sie die Auffassung, dass diese unentgeltliche Hilfeleistung als reine
Gefälligkeit bei Feriengästen durchaus üblich sei und nicht eine Erwerbs-
tätigkeit im Sinne von Lohnarbeit darstelle.
6.3 Zunächst gilt es festzuhalten, dass nicht entscheidend ist, ob der Be-
schwerdeführerin für ihre Tätigkeit von ihrer Schwester allenfalls ein Ent-
gelt ausgerichtet wurde oder nicht. Es ist ebenso wenig von Belang, ob
Kost und Logis eine alternative Art der Entlöhnung darstellen oder ob die
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Beschwerdeführerin über hinreichende finanzielle Mittel verfügt. Denn als
Erwerbstätigkeit gilt im vorliegenden Zusammenhang jede üblicherweise
gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit,
selbst wenn sie im spezifischen Fall unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2
AuG). Ohne Belang für die Qualifikation als (unselbstständige) Erwerbstä-
tigkeit ist, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorü-
bergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE).
6.4 Unbestritten handelt es sich bei der Reinigung einer Bar um eine Tä-
tigkeit, welche üblicherweise gegen Entgelt verrichtet wird. Die Be-
schwerdeführerin selbst stellt zu Recht nicht in Abrede, anlässlich ihrer
Aufenthalte in der Schweiz ihrer Schwester zunächst (im Jahr 2012) ge-
legentlich, danach (im Jahr 2013) regelmässig jeweils morgens, während
einer Stunde pro Tag, bei der Reinigung der Bar geholfen zu haben. Sie
ist jedoch der Ansicht, dass familieninterne Hilfe nicht bewilligungspflichtig
sein könne, da ansonsten bei Besuchen überhaupt nicht geholfen werden
dürfe, da auch für diese Tätigkeiten einfach jemand angestellt und bezahlt
werden könne.
6.5 Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich
der ihr vorgeworfene Sachverhalt nicht auf die Unterstützung im Privatbe-
reich bezieht. Das Reinigen eines Barbetriebs stellt eine Handlung dar,
welche das gewerbliche Fortkommen fördert. Im vorliegenden Fall dürften
diese täglichen Reinigungsarbeiten unmittelbar im Zusammenhang mit
dem gewerblichen Fortkommen der Schwester der Beschwerdeführerin
und deren Ehegatten stehen. Die wirtschaftlich motivierte Komponente
grenzt die Unterstützung im Privathaushalt von der Hilfe bei Verrichten
einer Erwerbstätigkeit ab und ist – besondere Konstellationen ausge-
nommen – immer als Erwerbstätigkeit im Sinne der ausländerrechtlichen
Bestimmungen zu qualifizieren. Soweit sich die Beschwerdeführerin dar-
auf beruft, nicht gewusst zu haben, dass ihr Verhalten strafbar sei, ist
darauf hinzuweisen, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein
vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erfor-
derlich ist, sondern eine Fernhaltemassnahme bereits dann gerechtfertigt
ist, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zuge-
rechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise-
oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden
Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Von einer
ausländischen Person kann denn auch erwartet werden, sich rechtzeitig
über die betreffenden ausländerrechtlichen Rechte und Pflichten zu in-
formieren (vgl. Urteil des BVGer C-4463/2008 vom 29. April 2009 E. 5.4
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Seite 10
mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz in Bezug auf den ersten Besuch von
einer falschen Jahreszahl (2013 statt 2012) ausging ändert im Übrigen
nichts an der Beurteilung.
6.6 Durch die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat die Beschwerdefüh-
rerin ohne Zweifel den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ge-
setzt. Zudem wurde sie mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons
Zürich vom 23. Oktober 2013 aus der Schweiz weggewiesen, wobei die
Wegweisung sofort vollstreckt wurde (vgl. Art. 64d Abs. 2 Bst. a AuG).
Damit ist vorliegend auch der Fernhaltegrund des Art. 67 Abs. 1 Bst. a
AuG erfüllt.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinreichende Gründe für die
Verhängung einer Fernhaltemassnahme vorliegen.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., a.a.O., Rz. 613 ff.).
7.2 Aufgrund obgenannter Sachverhaltsfeststellung gilt es als erwiesen,
dass die Beschwerdeführerin über eine gewisse Zeit hinweg eine nicht
bewilligte Erwerbstätigkeit ausübte und deshalb aus der Schweiz wegge-
wiesen wurde. Wie bereits an obiger Stelle ausgeführt, setzt die Missach-
tung einer ausländerrechtlichen Bestimmung kein vorsätzliches Verhalten
voraus. Im Rahmen der Interessenabwägung gilt es – abgesehen von
generalpräventiven Gesichtspunkten, insbesondere der Schutz der aus-
länderrechtlichen Ordnung durch konsequente Massnahmenpraxis (vgl.
Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 6.2 m.H.), sowie die
spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, die betroffene Person zu
ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz
nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln
einzuhalten (vgl. Urteil des BVGer C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E.
6.1) – die aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu
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Seite 11
berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat während ihrer Aufenthalte in
der Schweiz im Jahr 2012 gelegentlich und im Jahr 2013 regelmässig ih-
rer Schwester bei der Reinigung der Bar geholfen. Sie hat im vorliegen-
den Verfahren glaubhaft dargetan, dass ihrerseits keinerlei finanziell mo-
tivierte Interessen bestanden und dass die Schwester nicht auf ihre Hilfe
angewiesen war. Es erscheint nicht abwegig, dass die Beschwerdeführe-
rin, in der Absicht, ihrer Schwester Gesellschaft zu leisten, diese jeweils
zu ihren Reinigungseinsätzen in der Bar begleitet hat. Nachdem ihr die
Rechtslage in der Schweiz anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
22. Oktober 2013 dargelegt wurde und sich die Beschwerdeführerin ein-
sichtig gezeigt hat, erscheint es als wenig wahrscheinlich, dass sie in Zu-
kunft erneut auf diese Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit ver-
letzt. Die Gefahr weiterer gleichgelagerter Zuwiderhandlungen ist daher
als gering einzuschätzen.
7.3 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interes-
sen führt zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot dem Grundsatze nach
zu bestätigen ist, in der ausgesprochenen Dauer von drei Jahren jedoch
als unangemessen lang erscheint. Angesichts der konkreten Umstände
ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse an der Fernhal-
tung der Beschwerdeführerin mit einem Einreiseverbot von der bisherigen
Dauer hinreichend Rechnung getragen wird.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf drei Jahre bemessene Ein-
reiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
daher teilweise gutzuheissen und das gegen die Beschwerdeführerin
verhängte Einreiseverbot auf das Datum des Urteils zu befristen.
9.
Die ermässigten Verfahrenskosten sind bei diesem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im
Umfang seines Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine gekürzte Par-
teientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Dispositiv Seite 12
C-6443/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot auf
das Datum des Urteils befristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind mit dem am 30. Dezember 2013 geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 900.- abgegolten. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird zu-
rückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (MwSt.
und Auslagen inkl.) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (…)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Versand: