B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6444/2012
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Waisenrente (Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2012).
C-6444/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 28. Mai 1991 sprach die Schweizerische Ausgleichs-
kasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) den am (…) 1989 geborenen
Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, in Österreich wohn-
haften X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer)
eine Waisenrente zu (SAK-act. 2).
B.
Am 30. April 2012 erliess die SAK eine Verfügung (SAK-act. 69), mit wel-
cher sie die Waisenrente für den Versicherten rückwirkend per
29. Februar 2012 einstellte, da dieser mit einem Ausbildungsaufwand von
acht Stunden den erforderlichen Aufwand von mindestens 20 Stunden
pro Woche nicht nachweisen habe können. Hiergegen erhob der Versi-
cherte am 16. Mai 2012 (Eingangsstempel) Einsprache (SAK-act. 70). Er
führte im Wesentlichen aus, von der Universität A._______ in (…) an die
Technische Universität B._______ (TU) in (…) gewechselt zu haben und
in diesem Zusammenhang den Prozess der Prüfungsanerkennung, wel-
cher bis zum 29. März 2012 gedauert habe, durchgelaufen zu sein. Bis
zum Abschluss dieses Vorgangs habe er sich weder zu Prüfungen noch
Workshops anmelden können. Da das Sommersemester bereits Anfang
März begonnen habe, sei es zu spät für die Anmeldung von Veranstal-
tungen gewesen. Er habe sich lediglich für Lehrveranstaltungen von ins-
gesamt acht Wochenstunden anmelden können.
C.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 (SAK-act. 73) wies die SAK die Ein-
sprache mit der Begründung, der Versicherte habe den erforderlichen
Ausbildungsaufwand von 20 Stunden pro Woche nicht erfüllt, ab.
D.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 11. Dezember 2012 Beschwerde (act. 1) und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Oktober
2012. Zur Begründung gab er an, regelmässig am Unterricht teilgenom-
men, für Prüfungen gelernt und diese auch abgelegt zu haben.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2013 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (act. 4).
C-6444/2012
Seite 3
Zur Begründung zeigte sie die Studienlaufbahn des Beschwerdeführers
auf und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei bereits im
akademischen Jahr 2008/2009 Student an der Fakultät für Architektur der
Universität A._______ in (…) gewesen und hätte den Bachelor-Abschluss
2011 erlangen können. Nach einem Wechsel des Studienplatzes im
Herbst 2011 an die TU B._______ in (…) habe der Beschwerdeführer ei-
ne Studiendauer von fünf Jahren ab Neuimmatrikulation angegeben, ob-
wohl einige bereits in (…) bestandene Prüfungen anerkannt worden sei-
en. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von acht Semes-
terstunden sei von der TU B._______ bestätigt worden. Der Beschwerde-
führer habe demnach im Rahmen seines Architekturstudiums an der Uni-
versität A._______ das zweite Studienjahr wiederholen müssen und dann
in (…) dieselbe Studienrichtung fortgeführt, was tatsächlich jedoch – ge-
messen an der fünfjährigen Studiendauer – einem Neubeginn gleich-
kommen sei. Die Intensität des in (…) verfolgten Studiums genüge nicht
den gesetzlichen Anforderungen.
F.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Aus-
gleichskasse. Nachdem keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor-
liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
C-6444/2012
Seite 4
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG
keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen,
soweit das ATSG anwendbar ist.
1.3 Als Adressat der vorinstanzlichen Einspracheverfügung vom 23. Okto-
ber 2012 ist der Beschwerdeführer durch sie berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im
Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Die Einspracheverfügung vom 23. Oktober 2012 wurde mit dem Ver-
merk "verzogen" von der (…) Post an die Vorinstanz zurückgesandt
(SAK-act. 74), woraufhin die Zustellung mit Begleitschreiben vom
15. November 2012 (SAK-act. 75) adressiert an die Mutter des Be-
schwerdeführers nach (…) erfolgte. Nachdem die erste Zustellung nicht
erfolgreich war und für die Fristenberechnung demnach diejenige vom
15. November 2012 massgeblich ist, erfolgte die Beschwerde vom
11. Dezember 2012 fristgerecht (Art. 50 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60
ATSG).
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde
(Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Vorab ist zu prüfen, welche anwendbaren Normen und Rechtsgrund-
sätze im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.
2.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Abkommen Ju-
goslawien, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemali-
gen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit
Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Mazedonien), nicht aber
mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über Soziale Sicherheit
abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Bosnien und
Herzegowina und wohnt nach eigenen Angaben in Österreich. Für ihn
findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversi-
C-6444/2012
Seite 5
cherungsabkommen vom 8. Juni 1962 sowie die entsprechende Verwal-
tungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Ab-
kommens (SR 0.831.109.818.12) Anwendung. Die Frage, ob und gege-
benenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV
(z.B. eine Waisenrente) besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abwei-
chende Regelung enthält, bestimmt sich allein aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2, 3 und 4 des Abkommens sowie
Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls; vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C‑5729/2011 vom 10. September 2012 E. 2.3).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 23. Oktober 2012) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-
her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b). In materiell-rechtlicher
Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hat-
ten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Die Vorinstanz hat die Waisenrente für den
Beschwerdeführer rückwirkend per 29. Februar 2012 eingestellt. Dem-
entsprechend finden vorliegend die am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen
Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) auf die geltend
gemachten Waisenrentenansprüche Anwendung.
2.4 Laut Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben
ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch
auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters
oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des
18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die
noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Ab-
schluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat
kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5). Von dieser Befugnis hat
er mit den per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Art. 49bis und 49ter AHVV
Gebrauch gemacht.
2.5 Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf
der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest fak-
tisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend
entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allge-
meinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiede-
C-6444/2012
Seite 6
ner Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brü-
ckenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie
Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht
enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein
durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist
als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Weiter wird in
Art. 49ter AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, dass mit einem Be-
rufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ist (Abs. 1). Die Aus-
bildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen
wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2).
2.6 Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) wurde per 1. Januar 2011
den neuen Regelungen in der AHVV angepasst und hält fest, die Ausbil-
dung müsse mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bil-
dungsziel ausgerichtet sein (Rz. 3358; vgl. BGE 108 V 54 E. 1a, erlassen
am 20. August 1982). Das angestrebte Bildungsziel muss entweder zu
einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit
ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht
zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie ei-
ne allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine
Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem struktu-
rierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch aner-
kannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine
Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorberei-
tung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren
Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können.
Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem
Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte
Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen,
Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium,
Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden
pro Woche ausmacht (Rz. 3359; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als
ZAK 1978 S. 548). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur
mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Aus-
bildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die
jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe An-
zahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur
Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem
C-6444/2012
Seite 7
Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbil-
dungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3360).
2.7 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und
sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei
seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetz-
lichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne trifti-
gen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugen-
de Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird
dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei-
che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, BGE 133 V
587 E. 6.1, BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz die Waisenrente des Beschwerdefüh-
rers mit Verfügung vom 30. April 2012 rückwirkend ab 29. Februar 2012
eingestellt und eine dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheverfü-
gung vom 23. Oktober 2012 abgewiesen, da die Intensität seines in (…)
verfolgten Studiums nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge und er
von einer systematischen Verfolgung seines Studienziels Abstand ge-
nommen habe. Der Beschwerdeführer beruft sich hingegen darauf, dass
er ordentlicher Student sei, regelmässig Prüfungen absolviert und am Un-
terricht teilgenommen habe. Es ist daher strittig und nachfolgend zu prü-
fen, ob die rückwirkende Renteneinstellung per 29. Februar 2012 zu
Recht erfolgte.
3.2 Gemäss Bescheinigung der A._______ Fakultät (…) vom
19. September 2008 (SAK-act. 34) immatrikulierte sich der Beschwerde-
führer erstmals im Herbst 2008 an Universität A._______ in (…) für ein
Bachelorstudium und besuchte im akademischen Jahr 2008/2009 das
erste Semester. Nach eigenen Angaben bestand er nicht alle im Lehrplan
vorgesehenen Prüfungen des zweiten Studienjahrs und wiederholte das
dritte und vierte Semester (SAK-act. 52). Dies ist auch aus den Immatri-
kulationsbescheinigungen vom 19. November 2010 (SAK-act. 53) sowie
vom 21. Februar 2011 (SAK-act. 55) ersichtlich, wonach sich der Be-
schwerdeführer im Studienjahr 2010/2011 zum zweiten Mal ins dritte re-
spektive vierte Semester immatrikuliert hatte. In ihrem Bescheid vom
25. August 2011 (SAK-act. 64) bestätigte die TU B._______ mit Hinweis
C-6444/2012
Seite 8
auf die Anwendbarkeit des Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr.: 120/2002
(UG) die Zulassung des Beschwerdeführers zum Bachelorstudium. Ge-
mäss Studienbestätigung der TU B._______ vom 14. September 2011
(SAK-act. 57) war der Beschwerdeführer im Wintersemester 2011/2012
als ordentlicher Student der Studienrichtung Architektur mit Studienbe-
ginn am 6. September 2011 gemeldet. Der Beschwerdeführer erklärte mit
undatiertem Schreiben an die Vorinstanz (SAK-act. 63; Eingang
24. November 2011), nach dem zweijährigen Studium an der Universität
A._______ an die TU B._______ gewechselt, um bessere Berufsaussich-
ten zu haben. Das in (…) begonnene Studium, würde er in (…) – mit ei-
ner Studiendauer von insgesamt fünf Jahren – weiterführen. Im Fragebo-
gen zur Studien-/Schulbescheinigung vom 26. April 2012 (SAK-act. 67)
gab der Beschwerdeführer an, das Bachelorstudium Architektur mit Aus-
bildungsbeginn im September 2011 und voraussichtlichem Ausbildung-
sende im Jahr 2015 zu absolvieren, also drei Jahre allein für das Bache-
lorstudium zu benötigen. Wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt, kam
somit der Wechsel an die TU B._______ in (…) nicht einer Weiterführung
sondern einem Neubeginn des Studiums gleich.
3.3 Eine bloss formelle Einschreibung für ein Studium genügt nicht, um
einen Anspruch auf eine Waisenrente zu begründen bzw. aufrecht zu er-
halten. Für die Beurteilung des Anspruchs auf eine schweizerische Wai-
senrente ist massgebend, ob die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren
Einsatz betrieben wird, um innert nützlicher Frist erfolgreich abgeschlos-
sen zu werden (vgl. E. 2.6 hiervon; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-3062/2010 vom 13. September 2010 E. 5.3 und
C-5856/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 4.6.; Rz. 3359 RWL). Es ist daher
zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer seiner Ausbildung mit dem not-
wendigen und ihm zumutbaren Einsatz und Willen widmete.
3.4 Der Beschwerdeführer machte in seiner Einsprache an die Vorinstanz
geltend, er habe sich aufgrund der Dauer des Prüfungsanerkennungspro-
zesses im Zusammenhang mit dem Universitätswechsel nicht an Lehr-
veranstaltungen anmelden und deshalb nur Veranstaltungen im Umfang
von acht Wochenstunden besuchen können. Beschwerdeweise führte er
mit Verweis auf beiliegende Unterlagen aus, wohl an zu wenigen Unter-
richtsstunden teilgenommen, sich jedoch auf Prüfungen vorbereitet und
diese regelmässig abgelegt zu haben. Gemäss RWL muss der Be-
schwerdeführer für seine Ausbildung mindestens 20 Stunden pro Woche
aufwenden, wobei neben dem Schulunterricht auch die Prüfungsvorberei-
tungen und das Selbststudium hinzuzurechnen sind. Während er gemäss
C-6444/2012
Seite 9
Studierendenkartei der TU B._______ (SAK-act. 67 S. 4) im ersten Se-
mester (Winter 2011/2012) Lehrveranstaltungen im Umfang von 15.50
Stunden pro Woche besuchte und somit den Anforderungen für die Aus-
richtung der Kinderrente genügte, nahm er im zweiten Semester (Som-
mer 2012) lediglich an Veranstaltungen im Umfang von acht Wochen-
stunden teil. In den Akten der Vorinstanz finden sich keinerlei Hinweise
darauf, dass der Beschwerdeführer Prüfungen absolviert hat, obwohl er
nach Massgabe der universitären Vorschriften der TU B._______ das
Recht gehabt hätte, Prüfungen abzulegen, Anträge hinsichtlich der Per-
son der Prüferinnen oder Prüfer zu stellen und unter speziellen Voraus-
setzungen eine abweichende Prüfungsmethode zu verlangen (§ 19 Sat-
zung der TU (…),
recht_Endfassung_korr.pdf, eingesehen am 3. September 2014). Da
nach § 59 Abs. 1 und 3 UG Prüfungstermine für den Anfang, die Mitte und
das Ende jeden Semesters anzusetzen sind, hätte der Beschwerdeführer
innerhalb eines Semesters an drei Zeitpunkten von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen können. Er selbst hat keine Beweismittel eingereicht,
welche eine Prüfungsvorbereitung belegen und vermag somit einen
überwiegenden Ausbildungsaufwand, der für die Ausrichtung einer Kin-
derrente Voraussetzung ist, nicht nachzuweisen.
Es kann nach dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung mit der erforderli-
chen Ernsthaftigkeit und Systematik im Sinne Art. 49bis Abs. 1 AHVV ver-
folgt hat. Insgesamt erscheint der Studienverlauf aufgrund der genannten
Umstände nicht als kontinuierlich und zielführend.
4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zuhalten, dass die Vorinstanz die Waisenrente des Beschwerdeführers zu
Recht ab 29. Februar 2012 eingestellt hat. Die angefochtene Einsprache-
verfügung vom 23. Oktober 2012 erweist sich daher als rechtens, wes-
halb die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterli-
chen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis
Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Einspra-
cheverfügung zu bestätigen ist.
5.
5.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
C-6444/2012
Seite 10
5.2 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-6444/2012
Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: