Abtei lung II I
C-6446/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Spanien,
vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Abelardo Vazquez Conde,
avenida La Habana, 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6446/2008
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1955 geborene, verheiratete, spanische Staatsangehörige
X._______ war in den Jahren 1973 und 1981 bis 2006 in der Schweiz
als Lanzenführer im Baugewerbe erwerbstätig und hat dabei Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung entrichtet (act. 1, 8 und 23). Am 11. Juli 2007
hat er sich beim spanischen Sozialversicherungsträger zum Bezug
einer Invalidenrente angemeldet (act. 1). Der spanische
Versicherungsträger hat diesen Antrag am 4. Januar 2008 mit dem
Formular E 205 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
IVSTA) weitergeleitet (act. 2).
B.
Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2008 (act. 17) teilte die IVSTA
X._______ mit, es liege keine anspruchsbegründende Invalidität vor,
weshalb beabsichtigt werde, das Leistungsbegehren abzuweisen.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 (act. 18) erhob X._______, vertreten
durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde, gegen den Vorbescheid
Einwand und beantragte die Zustellung der Verfahrensakten.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2008 (act. 19) sandte die IVSTA Abelardo
Vazquez Conde die Verfahrensakten zu.
C.
Mit Verfügung vom 25. August 2008 (act. 20) wies die IVSTA das Leis-
tungsbegehren von X._______ mangels anspruchsbegründender
Invalidität ab.
Die IVSTA stützte sich dabei namentlich auf folgende Unterlagen
medizinischen und wirtschaftlichen Inhalts: den Bericht von
Dr. med. A._______, Arzt für Neurochirurgie, vom 22. März 2007
(act. 12), das Gutachten von Dr. med. B._______, Spezialist für
Neurologie, Psychiatrie und Elektroenzephalographie, vom 15. Juni
2007 (act. 13), das von Dr. med. C._______ ausgefüllte Formular
E 213 vom 26. November 2007 (act. 14), die medizinische
Stellungnahme von Dr. med. D._______, Arzt für Allgemeinmedizin
FMH, des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 10. Juni 2008
(act. 16), den Fragebogen für den Versicherten vom 10. April 2008
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(act. 9) und den Fragebogen für Arbeitgebende vom 20. März 2008
(act. 8).
Die Ärzte diagnostizierten in den obgenannten medizinischen Unter-
lagen im Wesentlichen einen Status nach Hirnblutung (Februar 2007),
chronischen Alkoholismus (ICD-10 F10.2), Diabetes mellitus Typ II und
arterielle Hypertonie.
D.
Gegen die Verfügung vom 25. August 2008 hat X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt
Abelardo Vazquez Conde, mit Eingabe vom 7. Oktober 2008
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte
die verordnungskonforme Zustellung der Verfügung über den spani-
schen Versicherungsträger, eventualiter die Zusprechung einer Rente
in gesetzlicher Höhe; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur
Begründung führte er aus, die IVSTA habe das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt, indem sie ihm kaum Gelegenheit gegeben
habe, auf den Vorbescheid zu reagieren. Die Zustellung der Verfügung
sei zudem nicht gemäss den Vorschriften der EWG-Verordnung
Nr. 574/72 erfolgt, weshalb die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begon-
nen habe und die Verfügung somit keine Wirksamkeit entfalten könne.
Zum Eventualantrag führte er aus, die der IVSTA zugrunde gelegene
medizinische Beurteilung sei nicht zutreffend, da inzwischen der Ent-
scheid des spanischen Trägers, welcher sich ebenfalls auf diese medi-
zinische Beurteilung stützte, durch ein Gericht aufgehoben worden sei.
Der Beschwerdeführer erhalte deshalb jetzt in Spanien eine halbe In-
validenrente.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2008 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu bezahlen.
Am 13. November 2008 ist ein solcher in der Höhe von Fr. 293.-- beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Mit Schreiben vom 13. November 2008 reichte der Beschwerdeführer
einen Buchungsbeleg der Bank "Caja Madrid" ein, woraus ersichtlich
ist, dass er den Auftrag zur Überweisung von Fr. 300.-- erteilt und zu
diesem Zweck der Bank einen Betrag von Euro 201.29 (= Fr. 300.-- zu
einem Kurs von 1,490370) sowie Gebühren in der Höhe von
Euro 15.00 und 9.00 überlassen hat.
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F.
Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2009 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung in formeller Hinsicht
führte sie aus, die angefochtene Verfügung sei dem Beschwerdeführer
am 3. Oktober 2008 vom spanischen Versicherungsträger korrekt zu-
gestellt worden, weshalb die diesbezügliche Rüge gegenstandslos
geworden sei; in Bezug auf die Rüge betreffend der angeblichen Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs, sei festzuhalten, dass das Anhörungs-
verfahren – entgegen der Darstellung in der Beschwerde – korrekt ab -
gelaufen und dem Vertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht
gewährt worden sei. In materieller Hinsicht führte die IVSTA aus, dass
die schweizerische Invalidenversicherung nicht an ausländische Ent-
scheide gebunden sei und beim Beschwerdeführer ein chronischer
Alkoholabusus vorliege, welcher noch von keinen für die Arbeits-
fähigkeit relevanten, anhaltenden somatischen, geistigen oder psy-
chischen Folgeschäden begleitet werde, weshalb kein invalidisieren-
des Leiden bestehe.
G.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
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das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Vorliegend datiert die an-
gefochtene Verfügung vom 25. August 2008 und die Beschwerde wur-
de am 8. Oktober 2008 bei der spanischen Post aufgegeben. Gemäss
(unwidersprochen gebliebener) Stellungnahme der IVSTA vom
27. Februar 2009 wurde die angefochtene Verfügung am 3. Oktober
2008 nachträglich noch durch den spanischen Versicherungsträger zu-
gestellt. Da gemäss Art. 48 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(Verordnung [EWG] Nr. 574/72, SR 0.831.109.268.11) der bearbeiten-
de Träger die Entscheidungen dem Antragsteller in Form einer in
dessen Sprache abgefassten zusammenfassenden Mitteilung zustellt
und die Rechtsbehelfsfristen erst mit der Zustellung der zusammen-
fassenden Mitteilung an den Antragsteller zu laufen beginnen, wurde
die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben. Der Antrag des Be-
schwerdeführers betreffend korrekte Zustellung über den spanischen
Versicherungsträger ist damit gegenstandslos.
Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG)
eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist
darauf einzutreten.
Betreffend des Kostenvorschusses ist ergänzend festzuhalten, dass
beim Bundesverwaltungsgericht lediglich ein Betrag von Fr. 293.--
eingetroffen ist und somit Fr. 7.-- fehlen. Angesichts der geringen Höhe
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der Differenz und der bei Auslandsüberweisungen anfallenden, hohen
Gebühren wurde ausnahmsweise auf eine Nachforderung dieses
Fehlbetrages verzichtet.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorliegend die Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör, da ihm die IVSTA kaum Zeit gelassen
habe, sich zum Vorbescheid zu äussern, da die verlangten Akten dem
Vertreter des Beschwerdeführers am 29. Juni 2008 (recte: 29. Juli
2008, da das Akteneinsichtsgesuch erst am 3. Juli 2008 gestellt wur-
de) zugestellt worden seien und die Verfügung bereits am 25. August
2008 erlassen worden sei.
2.2 Die IVSTA macht demgegenüber geltend, der Beschwerdeführer
habe das Akteneinsichtsgesuch zwar ausdrücklich nicht im Hinblick
auf eine Stellungnahme zum Vorbescheid, sondern im Hinblick auf
eine später zu erhebende Beschwerde gestellt. Dennoch habe man
nach Übermittlung der Akten am 21. Juli 2008 noch mehr als einen
Monat zugewartet, bevor man die Verfügung erlassen habe. Das An-
hörungsverfahren sei somit – entgegen der Darstellung in der Be-
schwerde – ordnungsgemäss durchgeführt worden.
2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und dem
gestützt darauf erlassenen Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sach-
aufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechts-
stellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren
Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent-
scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen
(BGE 127 I 56 E. 2b, 127 III 578 E. 2c, 126 V 130 E. 2a; zu Art. 4
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 29. Mai 1874 [aBV] ergangene und weiterhin geltende Recht-
sprechung: BGE 126 I 16 E. 2a/aa, 124 V 181 E. 1a, 375 E. 3b, je mit
Hinweisen).
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2.4 Vorliegend hat die IVSTA dem Beschwerdeführer das Aktenein-
sichtsrecht gewährt und ihm Gelegenheit gegeben, sich zum Vorbe-
scheid zu äussern. Auch wenn dem Beschwerdeführer nur knapp ein
Monat blieb, um sich zu äussern, hat die Vorinstanz nach Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts den Anspruch auf das rechtliche Ge-
hör nicht verletzt.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstän-
dige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungs-
bereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden
Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grund-
sätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen
dieses Staates.
3.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver-
fahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit
sowie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus-
setzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach
der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entspre-
chend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem
innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG
sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver-
sicherung (IVV, SR 831.201).
Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität ei-
nes Antragstellers – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers –
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für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tat-
bestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen
Spanien und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den
übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Ge-
mäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitglied-
staates aber bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die von den
Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Be-
richte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie
rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG).
Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, die antragstellende Person
durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen.
Eine Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung besteht
allerdings nicht.
4.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist pro rata temporis auf jene Bestim-
mungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der zuge-
hörigen Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen, die
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für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und
in Kraft standen. Da das Rentengesuch im Juli 2007 eingereicht wur-
de, sind im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und
das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der
Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 be-
ziehungsweise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. De-
zember 2007) anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen
des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 beziehungsweise
AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf
die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der
erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung an-
wendbar.
4.3 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens
70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]
respektive Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]). Gemäss Art. 28
Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ab-
weichende Regelung vorsehen, was für die Mitgliedstaaten der EU der
Fall ist.
4.4 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschrif-
ten der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Ver-
sicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG)
geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1
lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision
haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
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40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IV-
Revision]).
4.5 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie-
derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
Nach der Rechtsprechung begründet Alkoholabhängigkeit (wie auch
Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) für sich alleine keine In-
validität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird diese invalidenver-
sicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen
Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder
psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheits-
schaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem
Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Dabei ist das ganze
für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in
eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer all-
fälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psy-
chischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des BGer
I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2, I 313/06 vom 6. Februar 2007
E. 2.3, 8C_582/2008 vom 14. Januar 2009 E. 2).
Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für
die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erfor-
derlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer
Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete
Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche
Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des BGer I 192/02 vom
23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich
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nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt ([nicht ver-
öffentlichtes] Urteil des BGer I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem
Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psy-
chischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Er-
werbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28. E. 2; Urteile des BGer
I 940/05 vom 10. März 2006, E. 2.2 und vom 5. November 2002
I 758/01, E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang
zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesund-
heitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Er-
werbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträch-
tigungen gesamthaft zu berücksichtigen (Urteile des BGer I 366/01
vom 12. Februar 2003, E. 3.2 und I 130/93 vom 29. August 1994).
4.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
4.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol-
gerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
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Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des Bundesgerichts [BGer] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit
Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las-
sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.8 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie-
derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge-
glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens-
vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
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5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei zu
Unrecht nicht durch den medizinischen Dienst der IVSTA oder von
einer externen Klinik begutachtet worden, obwohl dies gemäss Art. 40
der EWG-Verordnung Nr. 574/72 vorgesehen sei. Zudem habe sich die
IVSTA zur Beurteilung des Invaliditätsgrades einerseits auf Unterlagen
von spanischen Ärzten gestützt, welche nicht auf Deutsch übersetzt
worden seien, andererseits sei auf die mangelhafte Beurteilung im
Formular E 213 abgestellt worden und ferner sei die dem Entscheid
der IVSTA zugrunde gelegte Einschätzung des spanischen Ver-
sicherungsträgers gar nicht massgebend, weil dessen Entscheid durch
einen Gerichtsentscheid aufgehoben worden und dem Beschwerde-
führer in Spanien schliesslich eine Rente zugesprochen worden sei.
Davon habe die IVSTA mangels Mitteilung durch den spanischen Ver-
sicherungsträger nichts gewusst.
5.2 Die IVSTA macht demgegenüber geltend, es bestehe keine Pflicht,
zusätzliche Untersuchungen in der Schweiz zu veranlassen, wenn die
ausländischen medizinischen Akten genügten, um einen Entscheid zu
fällen. Sie sei aber auch nicht an die ausländischen Entscheidungen
gebunden, weshalb der Beschwerdeführer aus dem spanischen Ge-
richtsentscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Schliesslich
wies die IVSTA darauf hin, dass keine Notwendigkeit bestanden habe,
die medizinischen Unterlagen übersetzen zu lassen, da bei der IVSTA
und deren medizinischem Dienst entsprechende Sprachkenntnisse
vorhanden seien.
5.3
5.3.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Meinung
des Beschwerdeführers – keine Bindung an ausländische Entscheide
besteht und somit die IVSTA grundsätzlich unabhängig von auslän-
dischen Rentenentscheiden entscheiden kann (vgl. bereits die diesbe-
züglichen Ausführungen unter E. 3.2). Der neue spanische Entscheid
vermag daher den Entscheid der IVSTA nicht zu beeinflussen. Ferner
ist darauf hinzuweisen, dass die IVSTA nicht verpflichtet war, den Be-
schwerdeführer in der Schweiz untersuchen zu lassen, sofern die vor -
handenen ausländischen Gutachten den Anforderungen genügen und
eine ausreichende Grundlage bilden, um über den Anspruch des Be-
schwerdeführers zu entscheiden. Diese Frage ist nachfolgend zu prü-
fen.
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C-6446/2008
5.3.2 In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Unter-
lagen nicht auf Deutsch übersetzt worden seien, ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorbringt, inwiefern die ärzt-
lichen Zeugnisse nicht korrekt verstanden worden sein sollen. In
Übereinstimmung mit den Ausführungen der IVSTA ist davon auszu-
gehen, dass es dem bearbeitenden Versicherungsträger sowie dem
beurteilenden Gericht jeweils selbst überlassen ist, zu entscheiden, ob
Dokumente zu übersetzen sind oder ob ausreichende Sprachkennt-
nisse intern vorhanden sind. Da der Beschwerdeführer keine kon-
kreten Rügen diesbezüglich vorbringt und nicht ausführt, weshalb er
der Meinung ist, die Berichte seien falsch verstanden worden, ist nicht
weiter darauf einzugehen.
5.4
5.4.1 Dr. med. A._______, Arzt für Neurochirurgie, hat in seinem
Spital-Austrittsbericht vom 22. März 2007 festgehalten, der
Beschwerdeführer leide in erster Linie an einem subakuten subduralen
Hämatom, welches zwei Mal operativ behandelt worden sei, und in
zweiter Linie an chronischem Aethylismus, Diabetes mellitus II und ar-
terieller Hypertonie. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der Arzt nicht.
5.4.2 Dr. med. B._______, Spezialist für Neurologie, Psychiatrie und
Elektroenzephalographie, hält aufgrund der vom 12. bis 14. Juni 2007
durchgeführten Untersuchung fest, dass es sich beim
Beschwerdeführer seit Jahren um einen regel- und übermässigen
Alkoholtrinker handle, welcher zudem an arterieller Hypertonie und an
Diabetes mellitus II leide. Aufgrund der Alkoholabhängigkeit sei es zu
einer Verminderung der kognitiven Fähigkeiten gekommen, was zu
einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe. Er
halte den Beschwerdeführer daher für jegliche Arbeit und unabhängig
vom Pensum für arbeitsunfähig.
5.4.3 Dr. med. C._______ hat mit Formular E 213 vom 26. November
2007 folgende Diagnosen gestellt: ein subdurales Hämatom
temporoparietal mit therapierter Hemiparese, eine alkoholtoxische
Lebererkrankung ohne Anzeichen einer Leberzirrhose, Diabetes
mellitus und Bluthochdruck. Der Beschwerdeführer berichte ferner
über eine rasche Ermüdbarkeit der linken Körperseite sowie über eine
Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten. Letztere habe jedoch mit
dem MMSE-Test nicht objektiviert werden können (Resultat:
38 Punkte). Er erachte den Beschwerdeführer für eine leichte bis mit-
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C-6446/2008
telschwere Tätigkeit unter Vermeidung von Heben und Tragen von
schweren Lasten als ganztägig arbeitsfähig. Insbesondere die linke
Körperseite sei eingeschränkt. Seine frühere Tätigkeit auf dem Bau
könne er nicht mehr vollzeitlich, sondern maximal während drei
Stunden täglich ausüben. Gemäss den Rechtsvorschriften des Wohn-
sitzlandes sei er in Verweistätigkeiten zu 40% invalid. Diese Ein-
schränkungen bestünden seit dem 4. Juli 2007.
5.4.4 Dr. med. D._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA hielt
in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2008 fest, der Beschwerdeführer
habe ein subdurales Hämatom mit Hemiparese links erlitten, weshalb
er am 7. Februar 2007 hospitalisiert worden sei. Das Hämatom habe
mit zwei Operationen am 9. und am 22. Februar 2007 entfernt werden
können. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich schon seit mehreren
Jahren alkoholabhängig; allerdings sei unklar, seit wann genau. Die
Frage, die sich vorliegend stelle, sei diejenige der kognitiven Defizite.
Dr. med. B._______ habe dem Beschwerdeführer eine derartige
Einschränkung attestiert, währenddessen im Gutachten des
spanischen Versicherungsträgers (INSS) vom 26. November 2007
diese Diagnose nicht bestätigt worden sei. Seines Erachtens sei die
Einschätzung der INSS glaubwürdiger als diejenige von
Dr. med. B._______, zumal nebst dem Alkoholismus keine sicheren
Anzeichen für eine sekundäre Pathologie somatischer, neurologischer
oder psychiatrischer Art vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigen könnten. Es bestehe somit volle Arbeitsfähigkeit.
5.5
5.5.1 Die Dres. C._______ und B._______ haben festgestellt, dass
beim Beschwerdeführer insbesondere ein Zustand nach subudralem
Hämatom mit Hemiparese links vorliegt, und dass der Be-
schwerdeführer an Alkoholismus, Diabetes mellitus II sowie arterieller
Hypertonie leidet. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer kognitive Ein-
schränkungen hat. Beide untersuchenden Ärzte haben mit dem
Beschwerdeführer mindestens einen Test gemacht, sind jedoch zu
unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Der Austrittsbericht von
Dr. med. A._______ äussert sich nicht zum Vorliegen allfälliger
kognitiver Defizite.
5.5.2 Das Testergebnis des von Dr. med. C._______ durchgeführten
MMSE-Tests beträgt 38 Punkte, wobei bei diesem Test maximal
30 Punkte möglich sind (vgl. JOSEF SCHÖPF, Psychiatrie für die Praxis,
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2. Auflage, Berlin/Heidelberg 2003, S. 36). Bereits deshalb ist –
entgegen der Ansicht des IV-Stellenarztes, welcher sich für die Be-
rücksichtigung der Einschätzung von Dr. med. C._______ ausspricht –
an der Richtigkeit dieser Abklärung zu zweifeln und nicht darauf
abzustellen. Auch die weiteren Feststellungen von Dr. med. C._______
sind zum Teil sehr widersprüchlich (vgl. die Angaben zur
Arbeitsunfähigkeit in Verweistätigkeiten [E. 5.4.3 hievor]), weshalb der
Bericht nicht als Grundlage für die Beurteilung dienen kann.
5.5.3 Dr. med. B._______ hat mit dem Beschwerdeführer ebenfalls
einen MMSE-Test sowie diverse andere Tests durchgeführt. Das
Resultat des MMSE-Tests liegt mit 28 von 30 möglichen Punkten im
Normbereich. Hingegen sind einige Resultate der weiteren Tests
(stark) ausserhalb der Normwerte (vgl. act. 13). Aufgrund dieser
Ergebnisse attestiert der untersuchende Arzt dem Beschwerdeführer
erhebliche kognitive Störungen und schliesst deswegen auf das
Vorliegen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Inwiefern diese Stö-
rungen, welche zum Teil explizit als Folgeerscheinungen des Alko-
holabusus bezeichnet werden, den Beschwerdeführer jedoch bei der
Ausübung von einfachen Verweistätigkeiten mit geringem geistigen An-
forderungsprofil zu behindern vermöchten, wird nicht dargelegt. Somit
ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
festgestellten Einschränkungen für jegliche Tätigkeiten zu 100% ar-
beitsunfähig sein soll.
5.5.4 Aufgabe des medizinischen Dienstes der IV-Stelle (bezie-
hungsweise des regionalen ärztlichen Dienstes) ist es, zu Handen der
Verwaltung den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu
würdigen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizini-
schen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die
eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche
Untersuchung vorzunehmen sei (Urteil des BGer 9C_341/2007 vom
16. November 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine solche Zusammen-
fassung und Würdigung des medizinischen Sachverhalts liegt hier
nicht beziehungsweise nur in ungenügender Weise vor. Dabei fehlt
nicht nur eine Auseinandersetzung mit den abweichenden Ein-
schätzungen der örtlichen medizinischen Fachpersonen, sondern auch
mit den gestellten Diagnosen und deren möglichen Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch
Dr. med. D._______ ist daher weder nachvollziehbar noch schlüssig,
weshalb nicht darauf abzustellen ist.
Seite 16
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Wie oben bereits ausgeführt, sind auch die anderen Gutachten nicht in
jeder Hinsicht schlüssig respektive unvollständig, so dass gestützt
darauf nicht beurteilt werden kann, ob nebst der Alkoholproblematik
tatsächlich Begleiterkrankungen (wie beispielsweise kognitive Beein-
trächtigungen) bestehen und inwiefern diese die Arbeitsfähigkeit be-
einflussen. Dies ist jedoch zentral, da ohne diesen Zusammenhang
gemäss Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden darf, dass
alleine die Alkoholabhängigkeit sowie die für die Arbeitsunfähigkeit
nicht massgebenden Diagnosen Diabetes mellitus sowie arterielle
Hypertonie den Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit einschrän-
ken.
Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass in Bezug auf die Frage
der Begleiterkrankungen (insbesondere kognitive Einschränkungen)
auf keines der Gutachten abgestellt werden kann und somit ergän-
zende Abklärungen nötig sind. Die Sache ist somit zur weiteren psy-
chiatrischen und neurologischen Abklärung an die IVSTA zurück-
zuweisen und die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen, soweit
sie nicht gegenstandslos geworden ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihm ist der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 293.-- nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu geben-
des Konto zurückzuerstatten.
Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des
Seite 17
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Ver-
tretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
VGKE). Der Beschwerdeführer ist vorliegend anwaltlich vertreten. Ihm
ist daher eine Parteientschädigung für die ihm entstandenen notwen-
digen Kosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde,
ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-
erscheint unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwandes als
angemessen.
Seite 18
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, in
dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
25. August 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird, damit diese nach weiterer Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 293.-- wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For-
mular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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