B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
22.12.2017 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_884/2017)
Abteilung III
C-6446/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Invaliditätsbemessung,
Rentenanspruch;
Verfügung der IVSTA vom 5. Oktober 2016.
C-6446/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder Versicherte) wurde
am (…) 1968 geboren und ist französische Staatsangehörige mit Wohnsitz
in Frankreich. Ab 1987 war sie als Grenzgängerin in der Schweiz erwerbs-
tätig, zuletzt ab September 2007 als Produktionsmitarbeiterin bei der
B._______ AG in C._______. Ab dem 2. Dezember 2013 war die Versi-
cherte zu 100% krankgeschrieben (Vorakten [nachfolgend IV-act.] 1, 5, 16).
B.
B.a Am 30. Mai 2014 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle des
Kantons D._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV-
act. 1).
B.b Zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts holte die IV-Stelle Arzt-
berichte von Dr. E._______ (Allgemeinmediziner) (undatierter Formularbe-
richt, Eingang: 30. Juni 2014, IV-act. 9), Dr. F._______ (chirurgischer Or-
thopäde) vom 25. Juni 2014 (IV-act. 10) und Frau Dr. G._______ (Rheu-
matologin) vom 24. Juni 2014 (IV-act. 11) ein. Am 8. Juli 2014 übermittelte
auf Anfrage der IV-Stelle die Zürich Versicherung (Krankentaggeldversi-
cherung) ihre Akten samt diversen Arztberichten aus den Jahren 2013 und
2014 (IV-act 13). Am 14. Januar 2015 erstatteten Frau Dr. H._______ und
Dr. I._______ (Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatolo-
gie, (…)zentrum Klinik J._______) im Auftrag der Zürich Versicherung ein
orthopädisches Gutachten (IV-act. 23). Mit Eingaben vom 19. Mai 2015,
11. und 29. Juni 2015 reichte die Versicherte zahlreiche, teilweise bereits
bei den Akten liegende Arztberichte aus den Jahren 2013-2015 ein (IV-act.
30, 33, 35).
B.c Nach einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
vom 9. Juni 2015 (IV-act. 31) beauftragte die IV-Stelle Dr. K._______
(Facharzt FMH für Rheumatologie) mit der Erstellung eines Gutachtens,
welches am 7. September 2015 erstattet wurde (IV-act. 34, 36). In Folge
einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 19. Oktober 2015 (IV-act. 38)
gab die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (IV-act. 41). Die-
ses wurde am 13. Juni 2016 durch Dr. L._______ (Facharzt FMH für Psy-
chiatrie und Psychotherapie) erstattet (IV-act. 52). Am 20. Juni 2016 äus-
serte sich der RAD zu den medizinischen Akten (IV-act. 54).
B.d Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten
(über die damalige Rechtsvertretung) mit, sie habe vom 1. Dezember 2014
C-6446/2016
Seite 3
bis 31. August 2015 Anspruch auf eine ordentliche ganze Rente. Ab dem
1. Juni 2015 bestehe keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mehr,
weshalb die Rente per 31. August 2015 aufgehoben werde (IV-act. 56).
Innert Frist ging seitens der Versicherten kein Einwand ein.
B.e Mit dem Vorbescheid entsprechender Verfügung vom 5. Oktober 2016
sprach die IVSTA der Versicherten vom 1. Dezember 2014 bis 31. August
2015 eine ordentliche ganze Rente zuzüglich Kinderrenten zu. Einen dar-
über hinausgehenden Anspruch verneinte sie (IV-act. 61).
C.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 erhob die Beschwerdeführerin Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. im Beschwerdeverfahren
[nachfolgend: act.] 1). Sie beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei insoweit aufzuheben, als ein Rentenanspruch ab dem 1. Sep-
tember 2015 verneint wurde, eventualiter sei zur Abklärung des Sachver-
halts ein weiteres Gutachten durch einen Facharzt einzuholen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 25. Oktober 2016 zur Einreichung einer Beschwerdeverbesse-
rung auf (act. 3), welcher Aufforderung diese nicht nachkam.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses an, welcher fristgerecht geleistet wurde (act. 6, 7).
F.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2017 unter
Verweis auf die beigelegte Stellungnahme der IV-Stelle vom 23. Januar
2017 die Abweisung der Beschwerde (act. 9).
G.
Die Beschwerdeführerin reichte am 16. Februar 2017 eine Replik samt me-
dizinischen Unterlagen (zwei Aufträge betr. eine weiterführende Untersu-
chung bzw. Behandlung von Frau Dr. G._______ vom 29. November und
5. Dezember 2016 sowie eine Bestätigung einer Konsultation vom 12. Ja-
nuar 2017, ein Medikamentenrezept und eine Physiotherapieverordnung
von Dr. E._______ vom 3. Januar 2017, Kurzbericht von Dr. F._______
vom 26. Januar 2017, Kurzbericht von Frau Dr. M._______ (Stellvertreterin
C-6446/2016
Seite 4
von Dr. E._______) vom 11. Februar 2017 samt Medikamentenrezept zu
den Akten (act. 9).
H.
Mit Duplik vom 21. März 2017 hielt die Vorinstanz unter Verweis auf eine
weitere Stellungnahme der IV-Stelle vom 13. März 2017 an ihrem Antrag
fest (act. 13).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversiche-
rungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die
Invalidenversicherung (Art. 1a–26bis und 28–70) zutrifft, soweit das IVG
nicht ausdrücklich davon abweicht.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
C-6446/2016
Seite 5
ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in
deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für
ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund-
heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Grenzgängerin in C._______ er-
werbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in
Frankreich, wo sie heute noch lebt. Sie macht einen Gesundheitsschaden
geltend, der auf den Zeitpunkt ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin zurück-
geht. Unter diesen Umständen war die IV-Stelle des Kantons D._______
für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung und die IVSTA für den
Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Damit ist vorliegend grund-
sätzlich der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier:
5. Oktober 2016) eingetretene Sachverhalt zu berücksichtigen. Neue Tat-
sachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die
der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt
wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversiche-
rungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Später eingetre-
tene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts
geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern
gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin
sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Ver-
fahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in en-
gem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer
C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
C-6446/2016
Seite 6
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Februar 2017 un-
ter Hinweis die damit eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. den
Sachverhalt Bst. G.) eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
geltend macht (vgl. act. 12 samt Beilagen), ist sie darauf hinzuweisen, dass
eine solche nicht im Beschwerdeverfahren, sondern im Rahmen einer Neu-
anmeldung bei der zuständigen IV-Stelle vorzubringen ist (vgl. dazu Art. 87
Abs. 3 IVV; SR 831.201). Mangels Anfechtungsgegenstandes ist demnach
auf die nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung geltend gemachte
Verschlechterung nicht einzutreten.
Nachdem die IVSTA nach Sichtung der Unterlagen duplizierend mit Ver-
weis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 14. März 2017 eine Verän-
derung des Sachverhalts nachvollziehbar verneint, kann darauf verzichtet
werden, die Angelegenheit nach Abschluss des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens von Amtes wegen an die Vorinstanz zu überweisen, damit diese
prüft, ob vorliegend die Voraussetzungen einer Neuanmeldung gemäss
Art. 87 Abs. 3 IVV (vgl. auch Art. 87 Abs. 2 IVV) gegeben sind.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige und wohnt
in Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, anwendbar sind. Gemäss Art. 8
Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins-
besondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt
darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende
Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen
sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung
des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung
(vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer
C-6446/2016
Seite 7
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat.
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.).
4.4 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün-
det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a).
4.5 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die
Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungs-
grundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung über die in
Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZIN-
GER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialver-
sicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo
[Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.).
Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zu-
ständigen) IV-Stelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c-g
IVG).
C-6446/2016
Seite 8
4.6 Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung
der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfü-
gung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung
nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi-
cherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben-
bereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV).
4.7 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art.
19 VwVG). Dies bedeutet, dass der Sozialversicherungsrichter alle Be-
weismittel objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruchs gestatten.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
6.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Ver-
fügung vom 5. Oktober 2016, mit welcher die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin beschränkt auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 31. Au-
gust 2015 eine ganze Rente zusprach und einen darüber hinausgehenden
Anspruch verneinte.
Eine rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne
einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zuspre-
chung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung.
Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE
113 V 273 E. 1a S. 275 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der
Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren
(AHI 1998 S. 119 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275 mit Hinweis). Gegenstand der angefoch-
tenen Verfügung bildet damit die befristete Zusprechung der ganzen
Rente, sowie deren anschliessende, nach den Grundsätzen der Rentenre-
vision vorgenommene Aufhebung (BGE 133 V 263 E. 6.1; BGE 131 V 16
E. 2.2 S. 165 m.H.).
C-6446/2016
Seite 9
Zwischen den Parteien strittig ist insbesondere, ob ein über den 31. August
2015 hinausgehender Rentenanspruch besteht und der diesbezügliche
Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist. Zu prüfen ist jedoch auch die Recht-
mässigkeit der Zusprache einer Rente ab Dezember 2014.
7.
Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgra-
des eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderli-
che Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sach-
verhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit
demjenigen zur Zeit der Aufhebung respektive Herabsetzung der Rente
(BGE 125 V 413 E. 2d, 368 E. 2, 113 V 273 E. 1a). Wird – wie vorliegend
– rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Mo-
ment des Rentenbeginns (vorliegend: Dezember 2014) und andererseits
der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzuset-
zende Zeitpunkt der Rentenaufhebung die massgebenden zeitlichen Ver-
gleichsgrössen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG;
ab 1. Januar 2007 Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts]; Urteil
des EVG 568/06 vom 22. November 2006 E. 3.2 in fine).
Die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin durch
die Vorinstanz stützt sich im Wesentlichen auf das orthopädische Gutach-
ten von Frau Dr. H._______ und Dr. I._______ vom 14. Januar 2015 (IV-
act. 23), das rheumatologische Gutachten von Dr. K._______ vom 7. Sep-
tember 2015 (IV-act. 36) und das psychiatrische Gutachten von
Dr. L._______ vom 13. Juni 2016 (IV-act. 52).
7.1
7.1.1 Dem orthopädischen Gutachten von Frau Dr. H._______ und
Dr. I._______ (Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatolo-
gie, (…)zentrum Klinik J._______) vom 14. Januar 2015 (IV-act. 23) sind
folgende Diagnosen zu entnehmen:
Symptomatische Reflexdystrophie Schulter – Arm beidseits (CRPS [Kom-
plexes Regionales Schmerzsyndrom] I)
o Status nach Schulter-Arthroskopie, Acromioplastik und Kalkent-
fernung rechts am 11.04.2014
o Status nach Tendinitis calcarea mit Spontaneröffnung und Aus-
heilung Schulter links
7.1.2 Zur Beurteilung wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdefüh-
rerin habe bereits vor Dezember 2013 unter wechselnden Beschwerden in
C-6446/2016
Seite 10
beiden Schultergelenken gelitten, die nie sehr ausgeprägt gewesen seien.
Im Dezember 2013 sei es beidseits zu einer Schmerzexazerbation gekom-
men. Auf der linken Seite habe dies dem Spontanaufbrechen des Kalkher-
des entsprochen, der sich in der Folge bis März 2014 aufgelöst habe. An
der rechten Schulter sei bei Persistenz des Kalkherdes im April 2014 die
operative Entfernung erfolgt. Üblicherweise sollten beidseits die Schulter-
beschwerden dann innerhalb der nächsten zwei bis vier Monate abklingen.
Bei der Versicherten hätten jedoch ausgeprägte Beschwerden persistiert,
die mittlerweile nicht mehr auf die Schulterpathologie selbst zurückzufüh-
ren seien. Es seien zusätzlich Symptome einer Sympathikus-Fehlfunktion
mit veränderter Durchblutung, Schweissneigung und Veränderung von
Haar- und Nagelwachstum, sowie eine deutliche Hyperalgesie beider Arme
dazugekommen. Die Diagnose des CRPS I habe zumindest auf der rech-
ten Seite durch eine Szintigraphie erhärtet werden können. Die Chronifi-
zierungstendenz der Versicherten (deutliche Bewegungsangst und
Schmerzvermeidungsstrategien) sollte durch ein multimodales Behand-
lungskonzept (mit Ergo-/Physio- und Psychotherapie) durchbrochen wer-
den. Dazu werde der interdisziplinäre Austausch zwischen Fachärzten für
Orthopädie, physikalische und rehabilitative Medizin, Neurologie und An-
ästhesiologie benötigt. Der weitere Verlauf der Erkrankung werde vom ra-
schen Angehen des multimodalen Konzepts abhängig sein (IV-act. 23/6 f.).
Die Prognose liege zwischen vollständiger Ausheilung bis hin zum schwe-
ren chronischen Verlauf mit bleibender Behinderung, wobei die meisten
Patienten eine Ausheilung nach einem bis drei Jahren zeigten. Für die an-
gestammte Tätigkeit und ebenso für eine leichtere Tätigkeit, bei der die
Arme eingesetzt werden müssen, wurde aufgrund des akuten CRPS in der
schmerzhaften Phase eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-act. 23/7).
7.1.3 Der RAD (Dr. N._______, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin) hielt
mit Stellungnahme vom 9. Juni 2015 (IV-act. 31) fest, eine Arbeitsunfähig-
keit von 100% in einer adaptierten Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar. Ers-
tens sei nicht klar, welches die dominante Seite der Versicherten sei
(Rechts- oder Linkshänderin), zweitens sei unklar, welche der empfohle-
nen Rehabilitationsmassnahmen seit der Begutachtung durchgeführt wor-
den seien, und drittens, was die aktuelle Situation der beiden Schulterge-
lenke sei. Auf Anraten des RAD wurde in der Folge bei Dr. K._______
(Facharzt FMH für Rheumatologie) ein rheumatologisches Gutachten ein-
geholt (IV-act. 36).
C-6446/2016
Seite 11
7.2
7.2.1 Das rheumatologische Gutachten vom 7. September 2015 stellt die
nachfolgenden Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Status nach Schulterarthroskopie, Acromioplastik und Kalkentfernung
rechts am 11.04.2014, mit/bei
o chirurgisch komplikationslosem Verlauf
o fraglicher Reflexdystrophie gemäss Knochenszintigraphie vom
17.07.2014
o keinem Nachweis von Kalkablagerung an der linken Schulter
(11.03.2014)
Persistierende Schmerzen, vor allem rechtes Schultergelenk seit Arthro-
skopie vom April 2014 mit/bei
o Besserem Bewegungsausmass, auch im Vergleich zum Gutach-
ten vom 05.01.2015 (recte: 14.01.2015, IV-act. 23)
o Gut erhaltener roher Kraft an den oberen Extremitäten
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Ausgeprägte Form von Weichteilrheumatismus mit/bei
o Myoarthropathie
o generalisierter Fibromyalgie
o Hemi-Hyposensibilität rechte Seite
o Schlafstörung infolge Grübeln
o relevanten psychosozialen Belastungsproblemen
Haltungsinsuffizienz mit verstärkter Brustkyphose
7.2.2 Zur Anamnese hielt Dr. K._______ insbesondere fest, die Versicherte
sei Rechtshänderin. Nach der Diagnose sei eine Behandlung mittels Kran-
kengymnastik, Elektrotherapien und Aufbautraining erfolgt. Zudem sei die
Versicherte medikamentös mit Dafalgan, Omeprazol, Arcoxia, Nocertone
und Seresta behandelt worden. Nach Angaben der Explorandin seien die
Schmerzen keine Spur besser geworden. Aus Sicht des Gutachters hätte
sie nach der vermuteten Diagnose Algodystrophie rasch mit Miacalcic be-
handelt werden sollen (Wirkstoff: Salmcalcitonin; knochenstabilisierend
und schmerzlindernd, vgl. etwa Pharma Wiki, abrufbar unter
Calcitonin>, besucht am 12. Oktober 2017) (IV-act. 36/11). Hinter den Di-
agnosen Weichteilrheumatismus sowie Myoarthropathie vermutete der
Gutachter aufgrund der medizinischen Vorakten eine psychosoziale Kon-
C-6446/2016
Seite 12
fliktsituation (IV-act. 36/13). Beurteilend führte Dr. K._______ aus, die pe-
riartikuläre Kalkablagerung der rechten Schulter sei radiologisch mehrfach
nachgewiesen worden. Auf der linken Seite habe er auf den mitgebrachten
Röntgenaufnahmen und in den Berichten des Radiologen keinen sicheren
Befund, der für eine abgelaufene Kalkablagerung sprechen würde, ausma-
chen können. Am 14. April 2014 sei die Versicherte operiert worden. Die
Kalkmasse sei entfernt worden und dabei habe die weitere radiologische
Untersuchung gezeigt, dass die Gelenkkapsel beziehungsweise auch die
Rotatorenmanschette intakt seien. Nach einer solchen Operation (Arthro-
skopie) dürfte die Schmerzsymptomatik rasch wieder abklingen. Ob tat-
sächlich eine relevante Algodystrophie gemäss Knochenszintigraphie vom
17. Juli 2014 konstatiert werden könne, könne auch nach Sichtung der Auf-
nahmen nicht mit Bestimmtheit bestätigt werden. Einerseits müsse berück-
sichtigt werden, dass die Versicherte am 14. April 2015 an der rechten
Schulter operiert worden sei, andererseits hätten lokale Schmerzen be-
standen, die zu dieser Übervaskularisation geführt haben könnten. Den-
noch bestehe aufgrund der bekannten psychosozialen Belastungssituation
die Gefahr der Entwicklung nicht nur einer Fibromyalgie oder Myoarthro-
pathie, sondern auch einer Algodystrophie. Solche Personen seien für
diese Veränderung sozusagen prädisponiert, daher möchte er dem Radio-
logen nicht unbedingt widersprechen (IV-act. 36/16 f.). Des Weiteren hielt
Dr. K._______ fest, die Angaben des Hausarztes und des Chirurgen be-
züglich Beweglichkeit beider Schultergelenke (invalidisierende Schmer-
zen) könne er keineswegs bestätigen. Die Beweglichkeit sei als gut einzu-
stufen. Die Versicherte habe demonstriert, dass sie die rechte Schulter
nicht so weit bewegen könne, dabei habe dieser Arm gut 120° abduziert
werden können. Die Demonstration der Beweglichkeit der linken Schulter
habe spielend 140° erreicht, und dies während der Anamnese (IV-act.
36/11, 36/16 f.). Passiv nachgeholfen hätten links 170° und rechts 160°
erreicht werden können, ohne Blockierungserscheinung. Es habe keine
Impingement-symptomatik bestanden. Die Vorwärtsbewegung (Elevation)
sei beidseits frei gewesen. Gegen Türblatt habe sie beide Arme bis 130°
vorwärtsbewegen können. Am Kleinfinger habe sich doppelseitige Heber-
den Arthrose (schmerzlos) gefunden; Flexion/Extension beider Handge-
lenke, Ellbogen und Kniegelenke frei; auch die Hüftgelenke zeigten physi-
ologisch eine gute Beweglichkeit. Die Muskeleigenrefelexe an den oberen
und unteren Extremitäten seien seitengleich und mittellebhaft auslösbar
gewesen, Babinski und Lasègue negativ. Fersen- und Zehengang habe
problemlos ausgeführt werden können; in die Hocke habe sie ohne
Schwierigkeit gehen können; das Böcklisteigen mit dem linken und rechten
Bein sei symmetrisch und unaufällig gewesen. An der ganzen rechten
C-6446/2016
Seite 13
Seite sei eine Hyposensibilität gefunden worden (IV-act. 36/14f.) Die Wir-
belsäule sei frei beweglich und gut belastbar (IV-act. 36/15, 36/18). Die
Versicherte stehe nach wie vor in Behandlung in Form von Kinesiotherapie,
Elektrotherapie, Haltungsturnen und Krankengymnastik, was nach Ein-
schätzung des Gutachters zu einer deutlichen Besserung geführt habe, vor
allem bezüglich gemessener Untersuchungsresultate vom Januar 2014 im
Vergleich zur aktuellen Untersuchung (IV-act. 36/17).
Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. K._______ aus, aufgrund der
vermuteten Algodystrophie sei eine Überlastung der rechten Schulter mit
repetitivem Arbeiten über der Horizontalen zu vermeiden; ausserdem seien
Drehbewegungen und Belastungen zu vermeiden. Arbeiten mit langandau-
erndem abduziertem Arm oder Hebelwirkung durch gestreckten Arm seien
ebenfalls zu vermeiden. Ansonsten sehe er trotz des bekannten generali-
sierten Weichteilrheumatismus und der Myoarthropathie keine körperliche
Beeinträchtigung. Als Betriebsmitarbeiterin in einer Metzgerei mit Arbeiten
an der Bank oder auch unterhalb der Schulterhöhe lasse sich keine rele-
vante Einschränkung attestieren; insbesondere sehe er keine nennens-
werte Einschränkung beim Vakuumieren von Wurstprodukten oder beim
Klopfen von Plätzli mit der Maschine, auch nicht beim Heben von bis zu
10kg, vermutlich durchschnittlich 5kg. Somit könne in der bisherigen Tätig-
keit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit attestiert werden, jedoch mit kleinen
Nuancen einer Einschränkung, was eine Leistungsminderung von maximal
20% respektive eine Arbeitsfähigkeit von 80% bedeute. Diese Einschät-
zung dürfte ab Juni 2015, sechs Monate nach der orthopädischen Begut-
achtung, gültig sein (IV-act. 36/18 f.). Für eine angepasste Tätigkeit, die
vorwiegend unterhalb des Schultergürtels ausgeführt würde – mit Vermei-
den von Heben von schweren Lasten – oder für sonstige Arbeiten an der
Bank mit Sitzen, Stehen und Laufen, Heben bis 5-6kg könne ab Juni 2015
eine volle Arbeitsfähigkeit konstatiert werden.
7.2.3 Nach Vorliegen des Gutachtens ersuchte die IV-Stelle den RAD um
Stellungnahme dazu, ob ein Verlauf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für
jegliche Tätigkeiten vom 2. Dezember 2013 bis 30. Mai 2015, und die von
Dr. K._______ ausgewiesene Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juni 2015 aus me-
dizinischer Sicht nachvollziehbar seien (IV-act. 37). Mit Stellungnahme
vom 19. Oktober 2015 (IV-act. 38) bejahte Dr. N._______ beide Fragen
„aus rein somatischer Sicht“. Hingegen habe Dr. K._______ eine PÄUS-
BONOG-Diagnose (Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren
syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grund-
lage) gestellt und bisher unbekannte psychische Beschwerden erwähnt
C-6446/2016
Seite 14
(IV-act. 38/2). Daher werde ein psychiatrisches Gutachten unter Berück-
sichtigung der Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4) benötigt.
7.3 Im Anschluss an die Stellungnahme des RAD vom 19. Oktober 2015
holte die IV-Stelle bei Dr. L._______ (Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie) ein psychiatrisches Gutachten ein (IV-act. 52).
7.3.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 13. Juni 2016 hielt der Gutachter
im Wesentlichen fest, es würden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bestehen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der
Verdacht auf eine mittlerweile remittierte Anpassungsstörung (ICD-10:
F43.2) (IV-act. 52/8). Nach eigenen Angaben habe die Versicherte seit
2014 oder 2015 im Rahmen ehelicher Probleme und der Arbeitsunfähigkeit
psychiatrische Hilfe gesucht, die sie bis heute 14-täglich weiterführe. Da-
neben werde eine medikamentöse antidepressive, anxiolytische und
schlafanstossende Behandlung durchgeführt (IV-act. 52/2, 52/7). Es sei ihr
einige Zeit psychisch schlecht gegangen, doch mittlerweile gehe es wieder
besser. Die Versicherte fühle sich in der Lage, eine körperlich nicht zu an-
spruchsvolle Tätigkeit durchzuführen, bei der sie die Arme nicht heben so-
wie bezüglich Kraft nicht zu stark einsetzen, und bei der sie nicht repetitiv
immer die gleichen Tätigkeiten verrichten müsse. Zum Befund führte
Dr. L._______ aus, das Bewusstsein sei klar, die Orientierung allseits er-
halten. Es habe sich keine Störung der kognitiven Funktionen gefunden.
Der Affekt sei euthym gewesen, (die Versicherte sei) freundlich und habe
wiederholt gelächelt. Sie fühle sich aktuell nicht verstimmt, vorwiegend ner-
vös wegen der gesamten ungewissen Situation, die sie besorge. Diffuse
Ängste konnten keine eruiert werden. Die affektive Modulation sei erhalten,
ebenfalls die gestische und mimische Mitbeteiligung, psychomotorisch sei
sie unauffällig gewesen (IV-act. 52/4). Beurteilend hielt der Gutachter fest,
in der Untersuchung finde sich eine psychopathologisch völlig unauffällige
Explorandin, die sehr einfach strukturiert wirke, doch würden sich keine
Hinweise auf eine affektive Störung oder eine anderweitige psychisch re-
levante Problematik zeigen (IV-act. 52/4). Die Explorandin sei auch zur
Körperschmerzsymptomatik befragt worden, doch würden die Ganzkörper-
schmerzen, wie sie von Dr. K._______ beschrieben würden, aktuell nicht
im Vordergrund stehen. Diesbezüglich scheine daher eine Besserung ein-
getreten zu sein. Die Explorandin suche auch nicht dauernd ärztliche Hilfe
aufgrund dieser Ganzkörperschmerzen auf, sondern aufgrund der lokali-
sierten Beschwerden in den Schulterbereichen, die ja auch teilweise ob-
jektiviert werden könnten. Es könne daher nicht die Diagnose einer soma-
C-6446/2016
Seite 15
toformen Schmerzstörung gestellt werden (IV-act. 52/5). Aus psychiatri-
scher Sicht könne von einer guten Prognose ausgegangen werden (IV-act.
52/8).
7.3.2 Der RAD (Dr. N._______) konstatierte am 20. Juni 2016 gestützt auf
die vorliegenden Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit von 100% vom 3. Dezember 2013 bis zum 31. Mai 2015 und eine
solche von 20% ab dem 1. Juni 2015. In einer Verweistätigkeit (Tätigkeiten,
die vorwiegend unterhalb des Schultergürtels ausgeführt werden, mit Ver-
meiden von Heben von schweren Lasten, oder sonstige Arbeiten mit Sit-
zen, Stehen, Laufen, Heben bis 5-6kg, ohne repetitive Bewegungen des
rechten Arms) erachtete er die Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2013
bis zum 31. Mai 2015 als vollständig arbeitsunfähig, ab dem 1. Juni 2015
als 100% arbeitsfähig. Dazu führte er aus, die IV-Stelle könne sich auf das
rheumatologische und das psychiatrische Gutachten abstützen. Diese Be-
richte seien umfassend, beruhten auf allseitigen Untersuchungen, und
seien in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Die geklagten Be-
schwerden seien berücksichtigt worden, und es sei ein umfassendes Bild
des Gesundheitszustands der Versicherten vermittelt worden. Die Gutach-
ter hätten sich mit den Meinungen der Versicherten und den Voruntersu-
chungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt. Die Beurteilungen
und Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar. Die gutachterlich festge-
stellte Arbeitsfähigkeit sei auch nach Prüfung der Standardindikatoren voll-
umfänglich nachvollziehbar (IV-act. 54/3 f.).
7.4 Die Vorinstanz schliesst gestützt auf die genannten Unterlagen auf eine
relevante Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2013 bis 31. Mai 2015.
Dazu führt sie aus, die Versicherte habe ihre bisherige Tätigkeit als Metz-
gerei-Betriebsmitarbeiterin sowie jede andere Tätigkeit auf dem freien Ar-
beitsmarkt (ab Dezember 2013) nicht mehr ausüben können. Der Einkom-
mensvergleich für das Jahr 2014 habe ein Invalideneinkommen von Fr. 0.-
ergeben. Daher habe die Versicherte ab Dezember 2014 (Ablauf der ein-
jährigen Wartefrist von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG) Anspruch auf eine ganze
Rente (IV-act. 61/10). Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situa-
tion sei ihr aus spezialärztlicher Sicht ab Juni 2016 (recte: 2015) ihre bis-
herige Tätigkeit wieder zu einem Pensum von 80% zumutbar. Angepasste
Verweistätigkeiten ohne Heben von mehr als 6kg und ohne repetitive Be-
wegungen des rechten Arms, die vorwiegend unterhalb des Schultergürtels
ausgeführt würden, sowie sonstige Arbeiten mit Sitzen, Stehen und Laufen,
C-6446/2016
Seite 16
seien ihr hingegen zu 100% zumutbar. In Frage kämen beispielsweise Kon-
troll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lagerarbeiten usw.
Der Einkommensvergleich für das Jahr 2015 habe einen Invaliditätsgrad
von 0% ergeben. Da der Invaliditätsgrad ab dem 1. Juni 2015 unter 40%
liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr. Nach Ablauf der dreimonatigen
Übergangsfrist (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV), das heisst per 31. August 2015,
werde die ganze Rente aufgehoben (IV-act. 61/10 f.).
7.5 Die Beschwerdeführerin wendet im Beschwerdeverfahren ein, sie sei
erneut von einem Facharzt zu begutachten, um eine zusätzliche Einschät-
zung zu haben. Sie habe weiterhin die bekannten Symptome und sei nach
wie vor in ärztlicher Behandlung. Sie bestreite, dass sie von Dr. L._______
(recte wohl: Dr. K._______) aufgefordert worden sei, die Arme zu heben,
und dies eine Beweglichkeit von 120° beziehungsweise 140° ergeben
habe. Sie sei von dem Facharzt nicht zu körperlichen Übungen aufgefor-
dert worden, sondern habe nur Fragen beantworten müssen. Zwischen
dem Gutachten der Klinik J._______ und der Einschätzung durch
Dr. L._______ bestehe ein Widerspruch (act. 1, 12).
7.6 Die IVSTA führt auf Beschwerdeebene insbesondere aus, es bestehe
kein Anspruch auf weitere Gutachten, wenn der Sachverhalt durch schlüs-
sige Gutachten abgeklärt sei. Dr. K._______ habe sein Gutachten in Kennt-
nis der Vorakten erstellt, er habe die Beschwerdeführerin eingehend unter-
sucht und umfassende rheumatologische Befunde erhoben. Während im
Gutachten der Klinik J._______ (IV-act. 23) noch eine stark eingeschränkte
Schulterbeweglichkeit festgestellt worden sei, habe Dr. K._______ sieben
Monate später eine deutlich gebesserte Beweglichkeit vermerkt. Zudem
habe er keine Atrophie der Schulter- und Armmuskulatur bemerkt. Diese
Feststellung kontrastiere deutlich mit der schlechten Beweglichkeit, welche
sich bei der Begutachtung in der Klinik J._______ gezeigt habe. Die Be-
schwerdeführerin scheine die Empfehlungen der behandelnden Ärzte so-
wie der Sachverständigen der Klinik J._______ umgesetzt zu haben, so
dass es bezüglich der Schulterbeweglichkeit zu einer Besserung gekom-
men sei. Dass Dr. K._______ gestützt darauf eine Arbeitsfähigkeit attestiert
habe, erscheine plausibel. Auch Dr. L._______ habe sein Gutachten in
Kenntnis der Vorakten erstellt, er habe eine Anamnese und Befunde erho-
ben; diese seien unauffällig gewesen. Seine Folgerung, dass keine rele-
vanten psychiatrischen Beschwerden bestehen würden, scheine insoweit
begründet. Mit den vorhandenen Gutachten sei der Sachverhalt mithin
C-6446/2016
Seite 17
ausreichend abgeklärt. Die Notwendigkeit von Physiotherapie und der Ein-
nahme von Medikamenten spreche nicht gegen eine Arbeitsfähigkeit in ei-
ner leidensangepassten Tätigkeit.
8.
8.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht im
Sinne von Art. 43 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist.
8.1.1 Das durch die Zürich Versicherung eingeholte orthopädische Gutach-
ten von Frau Dr. H._______ und Dr. I._______ vom 14. Januar 2015 (IV-
act. 23) basiert auf einer Analyse von medizinischen Vorakten, insbeson-
dere betreffend die Entwicklung der Schulterbeschwerden bis nach der
Operation der rechten Schulter am 11. April 2014. Aus dem Gutachten
ergibt sich, dass nicht sämtliche Vorakten (insb. der Zürich Versicherung)
berücksichtigt wurden (vgl. IV-act. 23/3 f., IV-act. 13). Auf das Gutachten
kann betreffend den Zeitraum von Dezember 2013 bis Juni 2015 dennoch
abgestellt werden. Zum einen basiert es auf einer für die strittigen Belange
umfassenden fachärztlichen Untersuchung, berücksichtigt die von der Be-
schwerdeführerin geklagten Beschwerden, diskutiert die festgehaltenen
Diagnosen und ist in seinen Schlussfolgerungen zur gesundheitlichen Si-
tuation und deren Auswirkungen schlüssig. Zum anderen überzeugt es
auch unter Mitberücksichtigung der nachfolgenden fachärztlichen Berichte,
insbesondere des rheumatologischen Gutachtens (IV-act. 36) (vgl. so-
gleich E. 7.1.2).
8.1.2 Das rheumatologische Gutachten Dr. K._______ vom 7. September
2015 (IV-act. 36) erging unter ausführlicher Berücksichtigung der Vorakten
von August 2013 bis Mai 2015. Es setzt sich mit diesen, insbesondere auch
mit dem orthopädischen Gutachten, kritisch auseinander, ohne die Beur-
teilung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Untersuchung vom 5. Januar
2015 in Frage zu stellen. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der me-
dizinischen Zusammenhänge ein, und die gezogenen Schlussfolgerungen
sind in Bezug auf Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Im Ge-
gensatz zum vorangehenden Gutachten wird eine gute Beweglichkeit der
Schultergelenke festgestellt und vermerkt, dass die Behandlung in Form
von Kinesiotherapie, Elektrotherapie, Haltungsturnen und Krankengym-
nastik zu einer deutlichen Besserung im Vergleich zur vormaligen Untersu-
chung im Januar 2014 geführt habe (IV-act. 36/17). Diese Feststellung ist
kompatibel mit den Ausführungen im orthopädischen Gutachten, wonach
die Prognose umso besser sei, je frühzeitiger und umfangreicher mit der
C-6446/2016
Seite 18
Therapie der Erkrankung (mittels Ergo-/Physio- und Psychotherapie) be-
gonnen werde; die Prognose liege zwischen vollständiger Ausheilung bis
hin zum schweren chronischen Verlauf mit bleibender Behinderung (IV-act.
23/7). Ein Widerspruch zwischen den beiden Gutachten kann nicht ausge-
macht werden. Vielmehr beruhen die Feststellungen von Dr. K._______
auf aktuelleren Befunden. Das acht Monate zuvor erstellte orthopädische
Gutachten stellte hingegen für den damaligen Zeitpunkt (noch) eine stär-
kere gesundheitliche Einschränkung fest und ging von einer ungewissen
Prognose aus. Gleichzeitig wurde angemerkt, dass mit Umsetzung der Be-
handlung etwa 85% der Patienten einen positiven Verlauf zeigten (vgl. IV-
act. 23/7 f.).
Das rheumatologische Gutachten erweist sich als vollumfänglich beweis-
tauglich. Nicht zu folgen ist einzig der Schlussfolgerung in Bezug auf den
Zeitpunkt der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Es wird nicht dargelegt,
weshalb die Einschätzung aus Sicht des Gutachters – der die Beschwer-
deführerin im August 2015 untersuchte und das Gutachten im September
2015 erstattete – rückwirkend ab Juni 2015 gelten soll. Auf die befundge-
stützte, nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist vielmehr ab
dem objektivierbaren Datum der Untersuchung, dem 14. August 2015, ab-
zustellen (vgl. dazu nachfolgend E. 8.2 und 8.3.2 f.).
8.1.3 Das psychiatrische Gutachten von Dr. L._______ vom 13. Juni 2016
(IV-act. 52) erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine
beweiskräftige Expertise ebenfalls. Es basiert neben der Berücksichtigung
der bestehenden, aus psychiatrischer beziehungsweise psychologischer
Sicht relevanten Akten, insbesondere auf einer Prüfung der subjektiven An-
gaben der Beschwerdeführerin, einer detaillierten Befunderhebung und ei-
ner sorgfältigen Beurteilung. Einwände gegen die Einschätzung des Gut-
achters bringt die Beschwerdeführerin denn auch nicht vor.
8.1.4 Zur Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin
seit Dezember 2013 hat die Vorinstanz mithin im Grundsatz zu Recht so-
wohl auf das orthopädische, als auch auf das rheumatologische und das
psychiatrische Gutachten abgestellt. Diesen kommt für den Zeitpunkt ihrer
Erstattung voller Beweiswert zu.
Die Schlüssigkeit der Gutachten wird auch durch die seitens der Beschwer-
deführerin erhobenen Einwände nicht in Frage gestellt. Dass die Be-
schwerdeführerin sich weiterhin in ärztlicher Behandlung befindet, wider-
C-6446/2016
Seite 19
spricht den Feststellungen der Gutachten, auch in Bezug auf die abgelei-
tete relevante Arbeitsfähigkeit, nicht, zumal den in den Akten liegenden
Arztberichten keine den Gutachten widersprechende Diagnosen oder Aus-
führungen zu entnehmen sind. Aus dem aktuellsten Bericht von Frau Dr.
G._______ (DIU de Médecine et Traumatologie du sport, DIU d’échogra-
phie Ostéo-Articulaire, DIU de Podologie Médicale) vom 12. Februar 2015
(IV-act. 30/17, 30/29) – sechs Monate vor der rheumatologischen Begut-
achtung – ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin rechtsseitige Schulter-
schmerzen präsentiere. Trotz der Acromioplastik im April 2014 persistierten
bilaterale Schulterschmerzen, nächtliches Aufwachen und eine Parästhe-
sie der Hände. Die Vorwärtsflexion sei auf 150° limitiert; die Rotation nach
innen und aussen sei mit 30° beidseits eingeschränkt. Dr. O._______(Neu-
rologe) hielt am 6. März 2015 im Wesentlichen fest, die neurologische Un-
tersuchung sei im Bereich des Normalen. Es seien keine Anomalien kranial
festgestellt worden, an den Extremitäten bestehe kein Defizit der Senso-
motorik, es habe sich keine Verlangsamung der Nervenleitgeschwindigkeit
gezeigt (IV-act. 30/21 f.). Dr. F._______ (chirurgien orthopédiste) berichtete
am 18. Mai 2015 (IV-act. 33/2), die Entwicklung (der rechten Schulter) sei
günstig. Die Schmerzen hätten sich gebessert. Es persistierten noch
abendliche Schmerzen aufgrund eines muskulären Defizits und des Feh-
lens von Ausdauer. Die Situation sei jedoch deutlich verbessert im Ver-
gleich zur präoperativen Lage (IV-act. 33/2). Die Beschwerdeführerin
wurde durch Dr. L._______ sodann psychiatrisch begutachtet und in die-
sem Zusammenhang nicht körperlich untersucht. Dr. K._______ hingegen
erhob während der Anamnese eine passive Schulterbeweglichkeit von bis
160° rechts und 170° links (vgl. IV-act. 36/14).
Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich mithin als vollständig und
richtig erstellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die
Vorinstanz kann nicht festgestellt werden. Es besteht daher keine Notwen-
digkeit für die Einholung eines weiteren Gutachtens.
8.2 Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere dem
orthopädischen Gutachten vom 14. Januar 2015 (IV-act. 23), ergibt sich für
den Zeitpunkt des Beginns des potenziellen Rentenanspruchs im Dezem-
ber 2014 das Vorliegen einer Symptomatischen Reflexdystrophie von
Schultern und Armen (CRPS) mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit sowohl in
der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit.
Per 14. August 2015 kann gestützt auf das rheumatologische Gutachten
(IV-act. 36) eine wesentlich verbesserte Beweglichkeit der Schultergelenke
C-6446/2016
Seite 20
ohne Impingement sowie ein unauffälliger Befund der Hand- und Ellbogen-
gelenke festgestellt werden. Unter Berücksichtigung von Funktionsein-
schränkungen (keine repetitivem Arbeiten über der Horizontalen, keine
Drehbewegungen und Belastungen der rechten Schulter, keine Arbeiten
mit langandauerndem abduziertem Arm oder Hebelwirkung durch ge-
streckten Arm, mit Vermeiden von Heben von schweren Lasten, Heben bis
5-6kg) ist der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit mit einer Leis-
tungsverminderung von 20% zumutbar, während für eine angepasste Tä-
tigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Das psychiatrische Gutachten
stützt diese Einschätzung und schliesst das Vorliegen einer somatoformen
Schmerzstörung aus (IV-act. 52/5).
Zusammenfassend bestand bei der Beschwerdeführerin ab Dezember
2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Per 14. August 2015 war mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verbesserung des Gesund-
heitszustands eingetreten, aus der eine Arbeitsfähigkeit von 80% in der an-
gestammten beziehungsweise von 100% in einer angepassten Tätigkeit
abgeleitet werden kann.
8.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens-
vergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und Invaliden-
einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen (vgl. BGE 130 V
343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; BGE 129 V 222. E. 4).
8.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da
es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge-
sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V
222 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_567/2013 vom 30. Dezem-
ber 2013 E. 2.2.1).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-
erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon-
kret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gege-
ben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits-
C-6446/2016
Seite 21
schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs-
tätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellen-
löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch heraus-
gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE
126 V 75 f. E. 3b/aa und bb; 129 V 472 E. 4.2.1). Wird das Invalidenein-
kommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen
des BFS ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al-
lenfalls zu kürzen. Ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne her-
abzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Um-
ständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamt-
haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes
zu begrenzen sind. Relevante Merkmale sind leidensbedingte Einschrän-
kung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäfti-
gungsgrad (BGE 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb).
8.3.2 In ihrer letzten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bei der
B._______ AG erzielte die Beschwerdeführerin nach Auskunft der Arbeit-
geberin ab dem 1. Januar 2014 ein monatliches Einkommen von Fr. 3‘487.-
(vgl. IV-act. 16/3). Zur Prüfung des Rentenanspruchs ab Dezember 2014
ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei
voller Arbeitsunfähigkeit kein Invalideneinkommen erzielen konnte,
wodurch sich in der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen ein In-
validitätsgrad von 100% ergibt.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin ab Dezember 2014 An-
spruch auf eine ganze Rente. Der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabset-
zung dieser Rente ist nach Massgabe von Art. 88a IVV festzusetzen (vgl.
vorne E. 6). Nachdem die festgestellte Verbesserung des Gesundheitszu-
stands und die Wiedererlangung einer relevanten Arbeitsfähigkeit per
14. August 2015 erfolgt ist, ist die ganze Rente bis Ende November 2015
auszurichten.
8.3.3 Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab Dezember 2015 ist auf die
Verhältnisse im Jahr 2015 abzustellen.
Die Vorinstanz hat ausgehend von der Restarbeitsfähigkeit von 100% in
einer der gesundheitlichen Situation angepassten Tätigkeit einen Einkom-
mensvergleich nach Art. 16 ATSG durchgeführt (vgl. IV-act. 61/10 f.). Dazu
ging sie von einem Valideneinkommen von Fr. 45‘558.- (13 * Fr. 3‘487.-
zuzüglich 0.5% Nominallohnentwicklung im Sektor 2 Produktion, gemäss
BFS, Schweizerischer Lohnindex 2015, Tabelle T1.10 [Nominallohnindex
C-6446/2016
Seite 22
2011-2015]) aus. Der branchenübliche Lohn einer Arbeitnehmerin in der
Branche „Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränkeherstellung“ (LSE
2012, Tabelle TA 1, Frauen, Kompetenzniveau 1), angepasst an die übliche
Arbeitszeit und auf das Jahr 2015 indexiert, beträgt gemäss der Vorinstanz
Fr. 52‘555.- (recte: Fr. 53‘190.25, unter Berücksichtigung der üblichen Ar-
beitszeit in der Branche „Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränkeher-
stellung“ von 42.2, statt des Durchschnittswerts aller Branchen von 41.7).
Der tatsächlich von der Beschwerdeführerin erzielte Verdienst liegt damit
deutlich unter dem branchenüblichen Verdienst, weshalb die Vorinstanz
eine Parallelisierung vornahm (vgl. BGE 135 V 297). Die Abweichung des
tatsächlichen jährlichen Valideneinkommens vom branchenüblichen Ein-
kommen beträgt Fr. 7‘632.25 und damit 14.3% (Vorinstanz: 13%). Die Er-
höhung des Valideneinkommens um 9.3 % (BGE 135 V 297 E. 6.1.2) ergibt
als für die Invaliditätsbemessung massgebliches Valideneinkommen
Fr. 49‘795.- (Vorinstanz: Fr. 45.558.-).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz den Tabel-
lenlohn der LSE 2012 für Frauen im Kompetenzniveau 1 herangezogen
und auf die durchschnittliche Anzahl Wochenarbeitsstunden hochgerech-
net. Daraus ergab sich ein durchschnittlicher, auf das Jahr 2015 indexierter
Jahreslohn von Fr. 52‘572.- (4‘112.- / 40 * 41.7 = 4‘286.76 * 12 = 51‘441.-,
korrigiert um die Nominallohnentwicklung). Unter Gewährung eines lei-
densbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 5%, ermittelte die Vorinstanz
ein Invalideneinkommen von Fr. 45‘738.- (recte: Fr. 49‘943.-).
Durch die Gegenüberstellung von Validen-und Invalideneinkommen be-
rechnete die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 0%. Auch eine Gegen-
überstellung der korrigierten Validen- und Invalideneinkommen (Fr.
49‘795.- / Fr. 49‘943.-) ergibt einen Invaliditätsgrad von 0%.
Damit besteht ab Dezember 2015 kein Anspruch mehr auf eine Rente.
8.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheis-
sen, als ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ordentliche ganze
Rente zuzüglich Kinderrenten von Dezember 2014 bis Ende November
2015 festgestellt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
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9.
9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem Bun-
desverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2
IVG). Als teilweise unterliegende Partei sind die Verfahrenskosten, die auf
Fr. 800.- festzusetzen sind, zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG, sowie Art. 1, 2 und 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Be-
schwerdeführerin zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 400.-
ist dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von
Fr. 400.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückzuerstatten.
Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs.
2 VwVG).
9.2 Der (teilweise) obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Bei verhältnismässig geringen Kosten kann von einer Parteientschädigung
abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Da die teilweise obsiegende Be-
schwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich
vertreten war und keine anderweitigen Auslagen geltend gemacht hat, ist
ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Der teilweise obsiegenden Vorinstanz als Bundesbehörde ist ebenfalls
keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als ein Anspruch auf
eine ordentliche ganze Rente zuzüglich Kinderrenten von Dezember 2014
bis Ende November 2015 festgestellt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden im Umfang von Fr. 400.- der Beschwer-
deführerin auferlegt. Die erhobenen Kosten werden dem Kostenvorschuss
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladres-
se)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Simona Risi
Rechtsmittelbelehrung siehe nächste Seite
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).