B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6453/2013
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______, KE- Nairobi,
Zustelladresse: c/o Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Fachbereich Sozialhilfe,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe und Darlehen
an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
C-6453/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1940, Schweizer Bürger) lebt seit dem Jahr
2003 ununterbrochen in Kenia. Am 5. September 2013 ersuchte er bei
der Schweizerischen Vertretung in Nairobi gestützt auf das Bundesgesetz
vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staats-
angehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) um eine einmalige finanzielle
Unterstützung zur Deckung von Spital- und Arztkosten (vgl. Akten des
Bundesamtes für Justiz [BJ act.] 4). Die Vertretung überwies den Antrag
am 6. September 2013 an das Bundesamt für Justiz (BJ, Vorinstanz) und
merkte an, sie halte eine einmalige Unterstützung in Höhe von rund
Fr. 7'500.– für angemessen. Der Beschwerdeführer bekomme zwar eine
gute AHV-Rente, müsse aber monatlich Fr. 500.– Sozialhilfe zurückzah-
len. Die Kosten für die Operation seien ziemlich hoch. Es sei allerdings
überraschend, dass der Beschwerdeführer für seine Seminare immer Bu-
siness-Class fliege. Der Beschwerdeführer sei Chairman der A._______
in Nairobi, wobei aber nicht ersichtlich sei, ob er für diese Tätigkeit ent-
schädigt werde (vgl. BJ act. 5 f.).
B.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 wies die Vorinstanz das Unterstüt-
zungsgesuch ab (vgl. BJ act. 28). Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei am 15. August 2013 am Flughafen von Nairobi ge-
stürzt und habe sich verletzt. Trotzdem habe er das Flugzeug in die
Schweiz genommen und ein Seminar in Österreich geleitet. Zurück in
Kenia, habe er sich am 30. August 2013 einem chirurgischen Eingriff un-
terzogen. Am 3. September 2013 habe er die Vertretung in Nairobi
zwecks Übernahme des durch die Versicherung nicht gedeckten Betrags
von KSH 705'000.– (Kenia-Schilling; rund Fr. 7'500.–) kontaktiert. Im Wis-
sen um seine Versicherungsdeckung von maximal KSH 500'000.– hätte
er jedoch einen Kostenvoranschlag verlangen (vgl. Art. 13 Abs. 4 der
Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an
Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]) und die Ver-
tretung vor der Hospitalisierung kontaktieren müssen. Da er schon früher
Sozialhilfe nach dem BSDA erhalten habe, seien ihm diese Verfahren be-
kannt. Sodann falle sein Budget positiv aus. Mit seiner AHV-Rente und
seinem Einkommen könne er für den Unterhalt der ganzen Familie auf-
kommen. Er könne die Spitalrechnung nach Vereinbarung mit dem Spital
in Raten bezahlen. Es handle sich nicht um einen Härtefall, weshalb kei-
ne Ausnahme nach Art. 17 Abs. 3 VSDA zu machen sei.
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Seite 3
C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Okto-
ber 2013 die Aufhebung der Verfügung des BJ, welches zu verpflichten
sei, ihm die beantragte Sozialhilfe zu gewähren. Zur Begründung führte
er aus, seine Tochter E._______ sei mit einem Geburtsgebrechen zur
Welt gekommen, weshalb er rund Fr. 42'000.– für Operationen habe be-
zahlen müssen. Das BJ habe einen Teil vorgestreckt, dieses Geld zahle
er in Raten zurück. Damit verkürze sich seine Rente auf Fr. 3'084.– pro
Monat. Dieser Betrag reiche für einen Europäer mit Familie in Nairobi
wegen der prekären Sicherheitslage nicht aus. Er müsse in einer «Protec-
ted Community» wohnen. Da die nächste öffentliche Schule 4 km entfernt
sei, müssten die Kinder in private Schulen gehen. Das Erwerbseinkom-
men sei nicht dauerhaft. Er habe eine Reihe von Seminaren mitbetreut,
sei jedoch für die Reisekosten selber aufgekommen. Ob diese Seminar-
reihe im Jahr 2014 weitergeführt werde, sei unklar. Er habe zudem seit
vielen Jahren versucht, die kenianische Niederlassung seiner
«A._______ Ltd.» aufzubauen. Dafür habe er viele Auslagen «à fonds
perdu» geleistet, aber keine Einnahmen erzielt. Alleine im Jahr 2013 habe
er rund KSH 932'000.– ausgegeben, was einen Grossteil seines Er-
werbseinkommens verschlungen habe. Das von der Vorinstanz erstellte
Budget werde seiner persönlichen Situation nicht gerecht. Einen Kosten-
vorschlag habe er nicht eingeholt, weil er davon überzeugt gewesen sei,
dass die Versicherungsdeckung ausreichen würde. Da die Gesamtkosten
jedoch KSH 1,2 Mio betragen hätten, habe er sich in seiner Not an die
Botschaft gewandt. In Kenia werde kein Patient aus dem Spital entlassen,
bevor er die gesamten Kosten bezahlt habe. Erst als ihm seine Schwäge-
rin KSH 200'000.– habe vorstrecken können, habe er das Spital verlas-
sen dürfen, dies allerdings nur aufgrund des Versprechens, den Restbe-
trag umgehend zu begleichen. Weil er praktisch mittellos sei, könne er
diese Zahlungen nicht leisten. Wohl bemühe sich sein Anwalt, den Flug-
hafen zur Bezahlung dieser Kosten zu bewegen, doch ob dies gelinge sei
ungewiss. Weil Kenia noch die Schuldenhaft kenne, drohe ihm Gefäng-
nis, wenn er die Operations- und Arztkosten nicht bald bezahlen könne.
Er werde auch diesen neuen Vorschuss in monatlichen Raten zurückzu-
erstatten.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2013
die Abweisung der Beschwerde. Das Gesuch sei erst nach erfolgter me-
dizinischer Behandlung gestellt worden. Gemäss Art. 17 VSDA müsse je-
doch vor einer medizinischen Behandlung ein Kostenvoranschlag einge-
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reicht werden. Nur so könne eine Beurteilung durch den Vertrauensarzt
eingeholt und bei Bedarf auf die Behandlung Einfluss genommen werden.
Von dieser Regel könne in Not- und Härtefällen abgewichen werden
(Art. 17 Abs. 3 VSDA), was hier nicht der Fall sei. Der Unfall habe sich
am 15. August 2013 in Nairobi ereignet. Danach sei der Beschwerdefüh-
rer in der Business Class nach Europa geflogen. Erst nach seiner Rück-
kehr nach Nairobi sei er behandelt worden und habe danach am 5. Sep-
tember 2013 das Gesuch um Kostenübernahme gestellt. In diesem Zeit-
punkt sei es lediglich um Bezahlung der ausstehenden Spitalkosten ge-
gangen. Schulden würden jedoch nicht übernommen. Der Beschwerde-
führer hätte die Schweizer Vertretung vor dem Eingriff kontaktieren kön-
nen. Der Hinweis, er habe geglaubt, die Deckung seiner Krankenversi-
cherung reiche aus, sei unbehelflich. Zudem kenne er das Verfahren zur
Unterstützung von Auslandschweizern. Das Budget basiere auf einem
4-Personen-Haushalt und ergebe einen klaren Überschuss. Die im Ver-
gleich zur Schweiz tiefen Lebenshaltungskosten in Nairobi erlaubten es
dem Beschwerdeführer, alleine mit seinem Einkommen aus der AHV die
notwendigen Ausgaben zu decken. Die unregelmässigen Zusatzeinkünfte
verbesserten seine finanzielle Lage zusätzlich. Der Beschwerdeführer sei
daher nicht bedürftig und der Budgetüberschuss genügend gross, um
dem Spital den ausstehenden Betrag in Raten abzubezahlen.
E.
Der Beschwerdeführer führte mit Replik vom 22. Januar 2014 aus, er ha-
be nicht daran gezweifelt, dass die Kostendeckung seiner Versicherung
ausreichend sei und deshalb nicht daran gedacht, die Botschaft im Vor-
aus zu informieren. Vor Jahren sei er schon einmal Patient im Nairobi
Hospital gewesen. Da er damals über eine Schweizer Privatversicherung
verfügt habe, habe er keine Veranlassung gehabt, die Botschaft zu be-
mühen. Die Kosten für den einwöchigen Spitalaufenthalt hätten sich da-
mals auf KSH 230'000.– belaufen. Auch die Kosten für die Spitalaufent-
halte seiner Tochter seien jeweils viel niedriger gewesen. Deshalb habe
er der Meinung sein dürfen, seine Versicherung sei ausreichend. Die
Budgetberechnung der Vorinstanz empfinde er als Hohn. Wohl könne ein
Afrikaner in einem Slum zu diesen Kosten überleben. Für einen «Mzun-
gu» (d.h. für einen Weissen) sei dies nicht der Fall. Wenn er seine Familie
nicht in Lebensgefahr bringen wolle, müsse er in einem geschützten
Quartier wohnen. Die Miete betrage inzwischen KSH 65'000.–. Die
Schulgelder für die Kinder beliefen sich mit Auslagen auf fast KSH
170'000.– «pro Term». Seine Frau und seine zweite Tochter hätten das
Recht, das Schweizer Bürgerrecht zu erlangen, nur hätten sie sich dies
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noch nicht leisten können. Die Ansicht der Vorinstanz, dass er nicht be-
dürftig sei, sei haltlos. Seit 2012 explodierten die Lebenskosten in Nairo-
bi. Von seiner AHV würden monatlich Fr. 500.– abgezogen, weshalb ihm
noch etwas über Fr. 3'000.– bleibe. Damit könne «ein Weisser auch in
Nairobi keine grossen Sprünge» machen. Wenn er nicht bald an die Arzt-
kosten etwas bezahlen könne, werde er in Schuldenhaft kommen. Er fra-
ge sich, ob die Vorinstanz eine Vorstellung davon habe, wie es in einem
kenianischen Gefängnis aussehe. Dass er mit fast 74 Jahren noch einen
grösseren Zusatzverdienst erarbeiten könne, sei leider unwahrscheinlich.
Er wolle kein Geld geschenkt erhalten, sondern lediglich ein Darlehen.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das Bundesamt für Justiz,
das vorliegend im Bereich des BSDA eine Verfügung im erwähnten Sinne
und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
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Seite 6
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen
an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren
nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
3.
3.1 Der Bund gewährt Auslandschweizern, die sich in einer Notlage be-
finden, Sozialhilfeleistungen (Art. 1 BSDA). Auslandschweizer sind
Schweizer Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als
drei Monaten dort aufhalten (Art. 2 BSDA). Sozialhilfeleistungen werden
gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nur an Personen ausgerichtet, die ih-
ren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates
bestreiten können (Art. 5 BSDA). Art und Mass der Sozialhilfe richten sich
nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Be-
rücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort auf-
haltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1 BSDA). Zu finanzieren sind mithin
nicht die wünschbaren, sondern die notwendigen Auslagen. Das BSDA
bezweckt, in Not geratenen Auslandschweizern eine einfache, angemes-
sene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unterstüt-
zung sind die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen
mit zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2636/2011 vom 9. Januar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2 Die Sozialhilfeleistungen im Ausland werden wiederkehrend oder
einmalig ausgerichtet (Art. 4 Abs. 1 VSDA), wobei im vorliegenden Fall
eine Beschwerde gegen ein von der Vorinstanz abgewiesenes Gesuch
um eine einmalige Unterstützung zu beurteilen ist. Anspruch auf eine
einmalige Leistung hat gemäss Art. 10 Abs. 1 VSDA eine Person, wenn
ihre anrechenbaren Einnahmen nach Abzug der anerkannten Ausgaben
nicht ausreichen, um eine einmalige für den Lebensunterhalt notwendige
Auslage zu bezahlen, und kein den Freibetrag übersteigendes liquidierba-
res Vermögen vorhanden ist. Ein Gesuch um eine einmalige Leistung ist
bei der schweizerischen Vertretung zu stellen, wobei ein Budget sowie
ein Kostenvoranschlag beizulegen sind (Art. 13 Abs. 1, 3 und 4 VSDA).
Über eine einmalige Leistung kann das BJ in dringenden Fällen und in
Härtefällen ohne Kostenvoranschlag der gesuchstellenden Person an-
hand vorgelegter Belege entscheiden (Art. 17 Abs. 3 VSDA).
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Seite 7
3.3 Das BJ hat als Anleitung für die Vollzugsorgane sowie als Orientie-
rungshilfe für Gesuchsteller und Öffentlichkeit die Richtlinien zur Sozialhil-
fe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vom 1. Januar 2010
erlassen (nf.: Richtlinien; online abrufbar unter: > The-
men > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in).
Von einer Behörde erlassene Richtlinien oder Weisungen sind Instrumen-
te, die in Auslegung der ihr übergeordneten Normen einer einheitlichen
Verwaltungspraxis und damit der rechtsgleichen Behandlung der Ge-
suchsteller dienen. Die Richtlinien sind als Verwaltungsweisungen für das
Gericht jedoch grundsätzlich nicht verbindlich (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-4314/2012 vom 12. Juli 2013 E. 6.3 mit Hinweis).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um eine einmalige finanzielle Unter-
stützung zur Deckung von Spital- und Arztkosten in Höhe von rund
Fr. 7'500.– (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die Vorinstanz hat dieses Gesuch
abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht bedürftig sei und das Ge-
such erst nach erfolgter medizinischer Behandlung gestellt habe; zudem
liege kein Not- oder Härtefall vor (vgl. Sachverhalt Bst. B und Bst. D).
4.2 Sozialhilfe wird nur an bedürftige Personen gewährt (vgl. vorne E. 3.1
sowie Ziff. 1.2.2 der Richtlinien). Die allfällige Bedürftigkeit einer Person
wird – um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen – in jedem
Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt.
Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein
solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen
der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber
gestellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 13 Abs. 3
VSDA). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die Behörden auf
die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die
Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS]
oder die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Aus-
land als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte
Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu er-
gänzen; bei Bedarf kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl.
Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-7736/2010 vom 16. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis).
4.3 Das der Verfügung zugrunde liegende Budget wurde von der Schwei-
zerischen Vertretung aufgrund der Richtlinien und gestützt auf die An-
gaben des Beschwerdeführers erstellt. Die Vorinstanz errechnete einen
C-6453/2013
Seite 8
monatlichen Einnahmenüberschuss von KSH 257'309.– (vgl. Beilage zu
BJ act. 28), was rund Fr. 2'700.– entspricht (Wechselkurs: 100 KSH =
1,0494 Fr., Stand 5. Februar 2014). Der Beschwerdeführer ist mit dieser
Berechnung nicht einverstanden, bringt aber nur vereinzelte Einwendun-
gen zu konkreten Budgetpositionen vor. Namentlich verlangt er, dass die
Schulkosten für seine Kinder, die in eine Privatschule gehen müssten, zu
berücksichtigen seien (was freilich gemäss Ziff. 2.3.7 der Richtlinien nur
ausnahmsweise und gestützt auf eine Stellungnahme der Schweizer Ver-
tretung erfolgen könnte). Die Einnahmen aus der Seminartätigkeit seien
demgegenüber nicht anzurechnen, da er die dafür anfallenden Reisekos-
ten von insgesamt 18'000.– Euro selber getragen habe und die Seminare
im Jahr 2014 altersbedingt wohl nicht weiterführen könne (vgl. Sachver-
halt Bst. C und Bst. E; s. zu den Reisekosten jedoch hinten, E. 4.4).
Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers auf das von ihm
selbst erstellte Budget abstellen würde, verbliebe indessen ein Einnah-
menüberschuss in Höhe von KSH 89'243.– resp. von rund Fr. 930.– pro
Monat (vgl. Beilage 1 zur Beschwerdeschrift). Auch wenn man die in der
Replik geltend gemachte – allerdings nicht belegte – Erhöhung des Miet-
zinses auf KSH 65'000.– pro Monat noch zusätzlich berücksichtigt, resul-
tiert ein Überschuss von KSH 84'243.– resp. von rund Fr. 880.– pro Mo-
nat. Inwiefern den Einwendungen des Beschwerdeführers stattzugeben
wäre, braucht an dieser Stelle nicht näher geprüft zu werden. Der Be-
schwerdeführer ist selbst dann offensichtlich nicht bedürftig, wenn man
auf seine soeben dargelegte eigene Budget-Berechnung abstellen würde.
Mit Bezug auf sein Vorbringen, dass er aufgrund seiner weissen Hautfar-
be in einem geschützten Quartier leben müsse, ist festzuhalten, dass die
Vorinstanz die von ihm geltend gemachten Mietkosten berücksichtigt hat.
Inwiefern seine Hautfarbe weitere besondere Ausgaben rechtfertigen soll-
te, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdefüh-
rer ist sodann darauf hinzuweisen, dass seine AHV-Rente (inkl. Kinder-
renten) das durchschnittliche Einkommen in Kenia um ein Mehrfaches
übersteigt (das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung belief sich
im Jahr 2013 auf rund Fr. 1'700.– [kaufkraftbereinigt]; vgl. im Internet:
> Reise & Sicherheit > Reise- und Sicher-
heitshinweise: Länder A-Z > Kenia > Wirtschaftspolitik sowie
> Data and Statistics > World Economic Outlook Databases [WEO]; beide
Seiten besucht im Februar 2014), und dass die Sozialhilfe nach ihrem
Sinn und Zweck bloss eine einfache, angemessene Lebensführung er-
möglichen soll (s. vorne, E. 3.1), nicht aber die Fortsetzung eines frühe-
ren, höheren Lebensstandards gewährleisten kann.
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4.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist es dem Beschwer-
deführer zuzumuten, die geschuldeten Spital- und Arztkosten (rund
Fr. 7'500.–) in monatlichen Raten zurückzuzahlen. Dass dem Beschwer-
deführer die «Schuldenhaft droht», wird in keiner Weise belegt und vom
Bundesverwaltungsgericht auch nicht als glaubhaft erachtet. Sollte der
klarerweise nicht bedürftige Beschwerdeführer den geschuldeten Betrag
aufgrund eines temporären Liquiditätsengpasses nicht fristgerecht zu-
rückzahlen können, hat er sich um ein Darlehen von Verwandten oder
von einer Bank zu bemühen. Im Übrigen erscheint es wenig glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer – wie er behauptet – kein eigenes Vermögen
hat resp. «praktisch mittellos ist». So fällt namentlich auf, dass er im Jahr
2013 gemäss eigenen Angaben rund KSH 932'000.–, mithin über
Fr. 9'700.–, in den Aufbau der kenianischen Niederlassung der
«A._______» investiert hat, dies – so jedenfalls die Behauptung – «à
fonds perdu» resp. ohne aus dieser Investition irgendwelche Einnahmen
zu erzielen (vgl. Beilagen 2a und 2b zur Beschwerdeschrift). Aus den Ak-
ten geht überdies hervor, dass er am 15. August 2013 – nach seinem Un-
fall – in der Business-Class nach Europa flog (vgl. BJ act. 11), was offen-
bar seiner Gewohnheit entsprach (vgl. BJ act. 9: auf die Frage des EDA
nach den Kosten für die Flüge in der Business Class führte der Be-
schwerdeführer aus, die Reisekosten würden von «C._______ Semina-
re» bezahlt; in der Beschwerdeschrift behauptet er nun aber, er habe für
die Reisekosten selber aufkommen müssen, s. dazu vorne, E. 4.3). An-
gesichts dieses Verhaltens und der hohen, freiwillig ausgegebenen Be-
träge im Jahr 2013, die allesamt der Sozialhilfe nicht anrechenbar sind
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6819/2009 vom 16. März
2011 E. 5.3.3 mit Hinweis), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen,
dass die Sozialhilfe gemäss Art. 7 BSDA abgelehnt oder entzogen wer-
den kann, wenn ein Gesuchsteller u.a. wissentlich durch unwahre oder
unvollständige Angaben Unterstützungen zu erwirken versucht (Bst. b),
das ihm Zumutbare, um seine Lage zu verbessern, unterlässt (Bst. e)
oder Unterstützungen missbräuchlich verwendet (Bst. f).
4.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Unter-
stützungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht mangels Bedürftigkeit
abgewiesen hat. Es braucht daher nicht vertieft geprüft zu werden, ob der
Beschwerdeführer vor Durchführung der Operation einen Kostenvoran-
schlag hätte einreichen müssen (vgl. Art. 13 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 3
VSDA) resp. ob sich eine ausnahmsweise Übernahme von Schulden auf-
grund von besonderen Umständen rechtfertigen würde (vgl. Art. 6 Abs. 2
VSDA sowie Ziff. 1.3.1 und Ziff. 2.4 Richtlinien). Der Vollständigkeit halber
C-6453/2013
Seite 10
ist jedoch festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine besondere zeitli-
che Dringlichkeit vorlag, welche die nachträgliche Kostenübernahme
rechtfertigen könnte (der Unfall war am 15. August 2013, die Operation
erst rund zwei Wochen später, vgl. Sachverhalt Bst. B). Der Beschwerde-
führer hätte sowohl Zeit als auch Anlass gehabt, einen Kostenvoran-
schlag einzuholen und die Schweizerische Vertretung in Nairobi vorgän-
gig zu konsultieren. Er hatte die Krankenversicherung erst im Mai 2013
abgeschlossen (vgl. BJ act. 12 f.), wusste mithin um das darin vorgese-
hene Kostendach von rund Fr. 5'000.– und durfte entgegen seiner Aus-
führungen nicht unbesehen davon ausgehen, diese (niedrige) Versiche-
rungsdeckung würde für die anstehende Operation ausreichen. Ein Här-
tefall gemäss Art. 17 Abs. 3 VSDA wäre lediglich dann zu bejahen, wenn
die Situation des Gesuchstellers ohne nachträgliche Kostenübernahme in
der Zukunft wesentlich verschlechtert würde (vgl. Ziff. 8.3.3 Richtlinien).
Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einen solchen Härtefall, zumal
der Beschwerdeführer nicht bedürftig ist und den geschuldeten Betrag
entweder selber (nötigenfalls ratenweise) oder durch Inanspruchnahme
temporärer Unterstützung Dritter zurückzahlen kann (s. vorne, E. 4.3 f.).
4.6 Im Sinne einer Zusammenfassung ist festzuhalten, dass die Vorin-
stanz das Gesuch des nicht bedürftigen Beschwerdeführers um eine
einmalige Unterstützung zu Recht abgewiesen hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
C-6453/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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