B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6455/2013
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss (Verfügung vom 25. Oktober 2013).
C-6455/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 3. September 2012 erhielt die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Fol-
genden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) die von der Allianz Suisse (im
Folgenden: Allianz) weitergeleitete, auf den 16. August 2012 datierte An-
meldung von X._______ (im Folgenden: Arbeitgeberin oder Beschwerde-
führerin) für den freiwilligen Anschluss an die Auffangeinrichtung (act. 9,
Beilage 1 und 2). In der Folge forderte die Auffangeinrichtung die Arbeitge-
berin, vertreten durch Y._______, mit Schreiben vom 3. September 2012
(act. 9, Beilage 3) auf, die Anmeldeunterlagen zu vervollständigen und
diese innerhalb von 14 Tagen zu retournieren. Am 19. September 2012
(act. 9, Beilage 4) erinnerte die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin erneut
daran, die fehlenden Unterlagen einzureichen, andernfalls ein Zwangsan-
schluss erfolgen werde.
B.
Mit Schreiben vom 12. April 2013 (act. 9, Beilage 5) forderte die Aus-
gleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Ausgleichskasse) die Arbeit-
geberin auf, sich innerhalb von 60 Tagen einer Vorsorgeeinrichtung anzu-
schliessen, ansonsten sie der Auffangeinrichtung zum rückwirkenden
Zwangsanschluss gemeldet werde. Schliesslich gelangte die Ausgleich-
kasse mit Schreiben vom 27. Juni 2013 (act. 9, Beilage 6) an die Auffan-
geinrichtung und meldete die Arbeitgeberin zum rückwirkenden Zwangs-
anschluss, da diese es trotz erfolgter Mahnung unterlassen habe, den An-
schluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu belegen.
C.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 (act. 9, Beilage 9) informierte die Auffan-
geinrichtung die Arbeitgeberin dahingehend, dass trotz der Aufforderung
der Ausgleichskasse der Nachweis des Anschlusses an eine nach BVG
registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht erbracht worden sei. Der Arbeitgebe-
rin wurde – unter Hinweis auf massgebliche gesetzliche Grundlagen und
Gebühren gemäss Kostenreglement – Gelegenheit zur Stellungnahme bis
5. August 2013 gegeben.
D.
Mit E-Mail vom 17. Juli 2013 (act. 9, Beilage 10) liess die Arbeitgeberin
mitteilen, dass die Betreuerinnen bei der Allianz unfallversichert seien. Zu-
dem wurden weitere Dokumente nachgereicht. In der Folge klärte die Auf-
fangeinrichtung bei der Ausgleichskasse ab, ob A._______ als Selbständi-
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gerwerbende im Haupterwerb gemeldet sei. Die Ausgleichskasse infor-
mierte dahingehend, dass weder ein Eintrag einer Verbandsausgleichs-
kasse vorhanden noch eine Anmeldung pendent sei (act. 9, Beilage 11).
Daraufhin forderte die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin erneut mit E-
Mails vom 22. und 25. Juli 2013 sowie vom 20. August 2013 (act. 9, Bei-
lage 12) auf, eine freiwillige Versicherung abzuschliessen, ansonsten ein
Zwangsanschluss vorgenommen werde. Die Arbeitgeberin teilte der Auf-
fangeinrichtung unter anderem mit, dass A._______ 2012 ein Jahresein-
kommen von Fr. 11'100.- netto, respektive Fr. 13'800.- brutto verdient habe
und im Jahr 2013 nicht mehr als Betreuerin tätig gewesen sei. Die Auffan-
geinrichtung wies in ihrer Antwort vom 13. September 2013 darauf hin,
dass A._______ aufgrund eines Jahreslohns von Fr. 26'008.- BVG-pflichtig
sei. Sie bot der Arbeitgeberin an, ihr einen freiwilligen Anschluss zu gewäh-
ren, vorausgesetzt, dass A._______ noch bei ihr angestellt sei.
E.
Am 25. Oktober 2013 erliess die Auffangeinrichtung eine Verfügung
(act. 2), mit welcher die Arbeitgeberin rückwirkend per 1. August 2012 der
Auffangeinrichtung angeschlossen wurde; jener wurden die Verfügungs-
kosten (Fr. 450.-) sowie die Gebühren für die Durchführung des Zwangs-
anschlusses (Fr. 375.-) in Rechnung gestellt. Die Arbeitgeberin wurde zu-
dem aufgefordert, alle von ihr beschäftigten Arbeitnehmer, deren Eintritts-
daten sowie Lohnverhältnisse innert 10 Tagen anzugeben.
Zur Begründung wurde dargelegt, aus der Lohnbescheinigung des Jahres
2012 der zuständigen Ausgleichskasse ergebe sich, dass die Arbeitgeberin
einer seit dem 1. August 2012 dem Obligatorium unterstellten Arbeitneh-
merin Lohn ausgerichtet habe; ein Ausnahmetatbestand sei nicht ersicht-
lich. Die Arbeitgeberin habe sich innert der ihr von der Auffangeinrichtung
mit Schreiben vom 4. Juli 2013 angesetzten Frist zwar geäussert, jedoch
nicht den Nachweis erbringen können, welcher einen Anschluss an die Auf-
fangeinrichtung als nicht notwendig erscheinen liesse.
F.
Hiergegen liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht
mit Eingabe vom 14. November 2013 (act. 1) Beschwerde erheben und
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung beantragen.
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwer-
deführerin seit Monaten in ihrem Haus durch Seniorenbetreuerinnen, die
im Monatsrhythmus arbeiteten, betreut werde. Die Vorinstanz habe eine
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Anmeldung von A._______ verlangt, woraufhin alle Unterlagen zugestellt
worden seien. A._______ sei im Jahr 2012 nur drei Monate als selbständi-
gerwerbende Betreuerin tätig gewesen. Dennoch sei eine Verfügung er-
gangen, mit der Begründung, es habe sich um einen unbefristeten Arbeits-
vertrag gehandelt. Es sei aber absolut unmöglich, einen unbefristeten Ar-
beitsvertrag für die Betreuung einer psychisch und körperlich kranken Per-
son abzuschliessen; es sei denn, die betreuende Person arbeite mehr als
drei Monate pro Jahr. Schon vor Monaten hätten zuständige Beamte des
Einwohneramtes, der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der
Allianz Versicherung und der Arbeitsmarktaufsicht beco Bern dahingehend
informiert, dass A._______ nicht anmeldepflichtig sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2013 (act. 3 und 4) wurde die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten
auf die Beschwerde unter Kostenfolge) aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten; dieser Aufforderung kam sie am 7. Januar 2014 nach (act. 5).
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (act. 9).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, sie habe von der Aus-
gleichskasse des Kantons Bern das Formular "Lohnbeiträge Schlussrech-
nung" inklusive der "Beiblätter zur Verfügung Quellensteuer" erhalten.
Diese Beiblätter dokumentierten klar, dass die Angestellte A._______ im
Jahr 2012 entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin während
vier Monaten vollzeitig für sie tätig gewesen sei und auf das Jahr gerechnet
einen BVG-pflichtigen Lohn bezogen habe. Gemäss Pflegevertrag habe
sie keinen befristeten Arbeitsvertrag gehabt. Da die Beschwerdeführerin
nicht habe belegen können, bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an-
geschlossen zu sein, sei ihr mit Schreiben vom 4. Juli 2013 in Bezug auf
die kommende Zwangsanschlussverfügung das rechtliche Gehör gewährt
worden. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge mit Hinweis auf die bei-
gelegten Unterlagen (Pflegevereinbarungen und Dokumente betreffend
Ablösungstermine) angegeben, dass die Angestellten bei der Allianz
"UVG-versichert" seien. Diese Dokumente stellten jedoch keinen Beweis
dar, um einen Zwangsanschluss zu verhindern. Nach Abklärungen mit der
Ausgleichskasse des Kantons Bern betreffend die Qualifikation der BVG-
pflichtigen Arbeitnehmerin A._______ als Selbständigerwerbende, habe
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die Vorinstanz sich sogar bereit erklärt, der Beschwerdeführerin einen frei-
willigen Anschluss zu gewähren. Es seien mehrere Fristen gewährt wor-
den, um den freiwilligen Anschluss zu beantragen und die nötigen Belege
einzureichen. Eine entsprechende Reaktion der Beschwerdeführerin sei je-
doch ausgeblieben, weshalb am 25. Oktober 2013 der Zwangsanschluss
erfolgt sei.
I.
Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügun-
gen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vor-
sorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art.
33 lit. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-
sorge (BVG, SR 831.40). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 25. Oktober 2013 stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Dagegen hat die Be-
schwerdeführerin am 14. November 2013 fristgerecht (Art. 50 in Verbin-
dung mit Art. 22a Abs. 1 lit. b VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) Be-
schwerde erheben lassen. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a bis c VwVG). Nachdem
auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, sind
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
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2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt.
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss-
ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und, wenn – wie vorliegend – nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kogni-
tion (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Ent-
scheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vo-
rinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der am 25. Oktober 2013 verfügte Zwangsan-
schluss zu Recht erfolgt und – in diesem Zusammenhang – ob die Betreu-
erin A._______ als obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmerin zu quali-
fizieren ist.
4.
4.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Alters-
jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen
Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der
Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV ver-
sichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat
gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug im Jahr 2011/2012
Fr. 20'880.- (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils
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gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV 2). Der Jahreslohn entspricht
grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7
Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). Ist der Arbeitnehmer
weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jah-
reslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde
(Art. 2 Abs. 2 BVG). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Ar-
beitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellun-
gen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der
obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG).
4.2 Gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2 sind Arbeitnehmer mit einem befris-
teten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten von der obligatorischen
Versicherung ausgenommen. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer
von drei Monaten hinaus verlängert, so sind sie vom Zeitpunkt an versi-
chert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde. Mit dieser Bestimmung
sollen vorübergehende kurze Beschäftigungen nicht erfasst werden, was
einer administrativen Entlastung der Vorsorgeeinrichtungen dient. Die Drei-
monatsfrist findet eine entsprechende Norm in der AHV-Unterstellung von
Arbeitnehmern, die sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhalten (Art.
2 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101)]; HANS ULRICH STAUF-
FER, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf 2005, S. 182 N. 473). Ob
dies der Fall ist, bestimmt sich mangels einer gesetzlichen Befristung nach
dem übereinstimmenden Willen der Parteien beim Vertragsabschluss
(BGE 126 V 303 E. 2d), wobei sich die Befristung auch aus dem Zweck der
Anstellung ergeben kann, wie beispielsweise bei der Anstellung für die
Dauer der Ernte (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Zürich
2005, Kommentar zu Art. 1 Abs. 1 lit. BVV 2, S. 322). Gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts ist anhand der konkreten Verhältnisse zu prü-
fen, ob ein befristetes Arbeitsverhältnis vorliegt. Dabei ist auf den Partei-
willen bei Vertragsabschluss oder andere Umstände abzustellen. Entschei-
dend ist allerdings, dass die Dauer des Arbeitseinsatzes bei Vertrags-
schluss voraussehbar ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
2376/2006 vom 4. Juni 2007, E. 4.3.1; C-2467/2006 vom 4. August 2008,
E. 3.3 sowie C-4770/2007 vom 12. November 2008, E. 4.2.1).
4.3 Nach Art. 334 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR,
SR 220) ist ein Arbeitsverhältnis dann im Sinne des Gesetzes befristet,
wenn es ohne Kündigung endet. Beim echten befristeten Arbeitsvertrag
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Seite 8
beendigt der Fristenlauf ohne Weiteres die Anstellung. Das entspricht dem
Wesen des Vertrags auf Zeit. Voraussetzung ist bloss, dass die Beendi-
gung klar genug abgemacht ist (ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER
RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319−362 OR, 7. Aufl.,
Zürich 2012, N. 2 und 4 zu Art. 334).
Die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstä-
tigkeit beurteilt sich nach konstanter höchstrichterlicher Praxis nicht auf-
grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien.
Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil-
rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte
für die AHV-rechtliche Qualifikation bieten, ohne jedoch ausschlaggebend
zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten,
wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorgani-
satorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko
trägt. Von einem wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängig-
keitsverhältnis ist dann auszugehen, wenn u.a. die für den Arbeitsvertrag
typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf
Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich und weisungsmässig vom Arbeitgeber ab-
hängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist,
also praktisch keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Das spezifi-
sche Unternehmerrisiko wird mit der Gefahr umschrieben, die eine Person
eingeht, wenn sie als Folge möglicher beruflicher Fehleinschätzungen oder
von möglichen beruflichen Fehlverhalten in der Zukunft mit wirtschaftlichen
Substanzverlusten beim Geschäftsvermögen rechnen muss (ISABELLE
VETTER-SCHREIBER, BGV: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 2 zu Art. 2).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht am 14. November 2013 beschwerde-
weise geltend, dass A._______ lediglich während drei Monaten als selb-
ständigerwerbende Betreuerin tätig gewesen sei. Es habe ein befristeter
Arbeitsvertrag vorgelegen, deshalb bestehe keine Anmeldepflicht. Die Vo-
rinstanz vertritt hingegen in ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2014 die
Auffassung, dass A._______ während vier Monaten in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis tätig gewesen sei und auf ein Jahr umgerechnet einen
BVG-pflichtigen Lohn bezogen habe. Aus diesem Grund sei sie versiche-
rungspflichtig.
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Seite 9
5.2 Es ist somit im ersten Schritt zu prüfen, ob A._______ befristet als un-
selbständigerwerbstätige Betreuerin angestellt war. Ist diese Vorausset-
zung erfüllt, muss im Anschluss überprüft werden, ob sie länger als drei
Monate für die Beschwerdeführerin tätig und deshalb zu versichern war.
5.2.1 Die Beschwerdeführerin schloss mit A._______ am 30. Juli 2013 ei-
nen Pflegevertrag (act. 9, Beilage 2) der gemäss Ziff. 4 gegenseitig mit
einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines jeden Monats gekün-
digt werden konnte. Beschwerdeweise führt die Beschwerdeführerin aus,
ihre Betreuerinnen arbeiteten jeweils im Monatsrhythmus. A._______ sei
2012 nur drei Monate tätig gewesen. Aus den an die Vorinstanz mit E-Mail
vom 17. Juli 2013 eingereichten Belegen "geplante Ablösungstermine" so-
wie den Abrechnungen (act. 9, Beilage 10, S. 20 bis 23) geht hervor, dass
A._______ am 30. Juli 2012 bei der Gemeinde B._______ angemeldet
wurde. Als ihre Arbeitszeiten wurden die Zeiträume vom 30. Juli bis 26. Au-
gust, vom 23. September bis zum 21. Oktober und vom 18. November bis
zum 16. Dezember 2012 angegeben. Ab 17. Dezember 2012 war sie nicht
mehr als Betreuerin tätig. Die Dauer des Arbeitseinsatzes war demnach
voraussehbar. Die Beschwerdeführerin hatte zudem vor deren Anstellung
mit der Gemeinde B._______ abgeklärt, wie lange das Arbeitsverhältnis
jeweils dauern dürfe und ob A._______ zu versichern sei. Wenn auch der
Pflegevertrag keine ausdrückliche Befristung enthält, lässt sich eine solche
zumindest nach dem Willen der Parteien klar erkennen. Aus diesen Um-
ständen kann darauf geschlossen werden, dass es dem Parteiwillen ent-
sprochen hat, eine Befristung der Beschäftigungsdauer von A._______ für
maximal drei Monate vorzunehmen. Gemäss Ziff. 1, 5 und 6 des Pflege-
vertrags war A._______ für die Betreuung der Beschwerdeführerin zustän-
dig, welche ihr neben einem Monatslohn von Fr. 3'400.- plus Fr. 300.- für
Spesen und Fahrzeug sowohl die Unterkunft als auch die Benützung des
Fahrzeugs zur Verfügung stellte. Die Betreuerin war demzufolge in den
Haushalt der Beschwerdeführerin eingebunden, wirtschaftlich von ihr ab-
hängig, weisungsgebunden und trug während ihrer Pflegetätigkeit keinerlei
unternehmerisches Risiko. Zusammenfassend ist festzustellen, dass
A._______ als unselbständige Betreuerin für die Beschwerdeführerin ge-
arbeitet hat und ihre Tätigkeit auf drei Monate hin befristet war.
5.2.2 Gemäss der von der Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse
des Kantons Bern eingereichten Lohnbescheinigung (act. 9, Beilage 7) gab
die Beschwerdeführerin an, A._______ vom 1. August bis 31. Dezember
2012 beschäftigt zu haben. Vergleicht man diese Daten mit dem Beleg "ge-
plante Ablösungstermine" (act. 9, Beilage 10) wird ersichtlich, dass
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Seite 10
A._______s Beschäftigung wohl die Monate von August bis Dezember
2012 tangierte, sie jedoch innerhalb dieses Zeitraums tatsächlich nur drei
Monate gearbeitet hat. Ihre Arbeitseinsätze begannen jeweils in der Mitte
des einen und endeten in der Mitte des darauffolgenden Monats. So arbei-
tete sie beispielsweise vom 23. September bis zum 21. Oktober 2012. Ei-
nen weiterer Hinweis, dass die Beschäftigungsdauer von A._______ auf
drei Monate beschränkt war, zeigt die erwähnte Lohnbescheinigung. Die
Beschwerdeführerin gab als massgebenden Lohn Fr. 10'837.- an; das ent-
spricht bei einem dreimonatigen Anstellungsverhältnis einem Lohn von
Fr. 3'612.30 und korrespondiert in etwa mit dem im Pflegevertrag verein-
barten monatlichen Lohn von Fr. 3'400.- plus Spesen und Fahrkosten
(act. 9, Beilage 2, Ziff. 6). Den "Beiblättern zur Verfügung Quellensteuer"
der Ausgleichskasse Bern (act. 9, Beilage 8, S. 1 und 2) ist überdies zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für die Monate August (Brutto-
lohn: Fr. 4'390.-), Oktober (Bruttolohn: Fr. 4'300.-) und Dezember (Brutto-
lohn: Fr. 4'300.-) Quellensteuer bezahlte; für September und November
hingegen keine Abgaben leistete. Die Aktenlage deutet daraufhin, dass
A._______ tatsächlich nur während drei Monaten bei der Beschwerdefüh-
rerin beschäftigt und folglich in Anwendung von Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2
von der obligatorischen Versicherung ausgenommen war.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz ihrer Sachverhaltsabklärungspflicht gemäss
Art. 43 ATSG nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. Sie hat ohne Über-
prüfung der obgenannten Umstände (E. 5.1.2) in der angefochtenen Ver-
fügung unbegründet festgehalten, dass kein Ausnahmetatbestand nach
Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV2 vorliege und über den Zwangsanschluss der Be-
schwerdeführerin rückwirkend per 1. August 2012 verfügt. Unter diesen
Umständen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom
25. Oktober 2013 aufzuheben.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Weder der unterliegenden Vorinstanz noch der bei diesem Ausgang
des Verfahrens praxisgemäss obsiegenden Beschwerdeführerin sind Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 7. Januar
2014 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist der Beschwerdeführerin
deshalb nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
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Seite 11
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht
rechtsanwaltlich vertreten ist, ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung, welche unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebo-
tenen Aufwands auf Fr. 1'000.- festzusetzen ist, zuzusprechen (Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 14. November 2013 wird gutgeheissen und die an-
gefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2013 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 1'000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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