B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6456/2009
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse des Bundes PUBLICA,
3000 Bern 23,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Aufsicht
Berufliche Vorsorge, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch die
Eidgenössische Finanzverwaltung EFV,
3003 Bern, und
das Eidgenössische Personalamt EPA,
3003 Bern,
Beigeladene,
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde; Verfügung des Bundesamtes für
Sozialversicherungen vom 14. September 2009.
C-6456/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 1. Juli 2008 trat das Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bun-
des vom 20. Juni 2006 (PUBLICA-Gesetz; SR 172.222.1) in Kraft. Es re-
gelt die Organisation der Pensionskasse PUBLICA (nachfolgend: PUBLI-
CA oder Beschwerdegegnerin) und legt ihre Aufgaben und Zuständigkei-
ten fest (Art. 1 PUBLICA-Gesetz). Die PUBLICA wurde in Form einer
Sammeleinrichtung konzipiert (vgl. Art. 7 PUBLICA-Gesetz). Gleichzeitig
mit dem Gesetz trat auch der Anschlussvertrag zwischen der PUBLICA
und dem Bund in Kraft sowie - als Anhang zum Anschlussvertrag mit dem
Bund - das Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbezie-
henden des Vorsorgewerks Bund vom 15. Juni 2007 (VRAB, SR
172.220.141.1).
Da das vorangehende Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Pensi-
onskasse des Bundes (PKB) mit Inkrafttreten des PUBLICA-Gesetzes
aufgehoben wurde, sind in Art. 18-26 des PUBLICA-Gesetzes Über-
gangsbestimmungen integriert, welche die Modalitäten für die Umstellung
vom Leistungs- ins Beitragsprimat festlegen; das Beitragsprimat wird für
das Vorsorgewerk Bund im Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000
(BPG, SR 172.220.1) zwingend vorgeschrieben, indem dort ausdrücklich
geregelt wird, dass sich die Leistungen nach den kapitalisierten Beiträgen
richten (vgl. Art. 32g Abs. 1 sowie Art. 32i Abs. 4 BPG; vgl. auch Botschaft
zum PUBLICA-Gesetz vom 23. September 2005, BBl 2005 5833).
Die Übergangsbestimmungen des PUBLICA-Gesetzes halten in Art. 19
Abs. 1 den vom Bund zu übernehmenden Fehlbetrag gemäss Schlussab-
rechnung der Pensionskasse des Bundes (PKB) per 31. Mai 2003 in der
die Höhe von Fr. 11'935'517'302.- fest und heben gleichzeitig gewisse
Garantien des Bundes auf, welche dieser zugunsten der PUBLICA ge-
sprochen hatte (Art. 21). Andererseits wird in Art. 25 eine statische Be-
sitzstandsgarantie der Altersrenten für die Übergangsgeneration normiert,
d.h. für diejenigen Versicherten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des PUBLICA-Gesetzes am 1. Juli 2008 55 Jahre und älter waren. In Art.
18 Abs. 3 wird weiter festgehalten, dass die laufenden Invalidenrenten
sowie die reglementarischen Zuschläge zu den Renten unverändert
übernommen werden; in Art. 23 i.V.m. Art. 103 Abs. 1 VRAB wird die
Übernahme der übrigen laufenden Renten geregelt.
B.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 reichte A._______ (Beschwerde-
C-6456/2009
Seite 3
führer) beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV, Vorinstanz) eine
Aufsichtsbeschwerde gegen die PUBLICA ein (Beilage 1 zu act. 1).
Als Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Versicherten-
rechte der Angestellten und der Rentenbeziehenden beim Vorsorgewerk
Bund verletzt worden seien, da zum Zeitpunkt des "Starts", also am 1. Juli
2008, eine Unterdeckung bestanden habe, und dass zudem zahlreiche
von den Versicherten erworbene "Optionen" aufgehoben würden. In sei-
ner Beschwerde stellte er zahlreiche Anträge.
C.
Mit Verfügung vom 14. September 2009 wies das BSV die Aufsichtsbe-
schwerde ab, soweit es darauf eintrat (Beilage 3 zu act. 1).
D.
In seiner Beschwerde vom 11. Oktober 2009 an das Bundesverwaltungs-
gericht (act. 1) stellte der Beschwerdeführer folgende 5 Anträge sowie 3
Eventualanträge zu Antrag 2:
"1. Der Entscheid des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 14. Septem-
ber 2009 sei aufzuheben.
2. Die Sammeleinrichtung PUBLICA sei zu verpflichten, den Fehlbetrag von Fr.
103,6 Mio. beim Arbeitgeber Bund einzufordern (Unterdeckung des Vorsorge-
werks Bund zum Zeitpunkt der Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragspri-
mat, gemäss Bilanz per 30. Juni 2008 bzw. per 1. Juli 2008).
Eventualanträge zu 2.:
a) Die Sammeleinrichtung PUBLICA sei zu verpflichten, die Verrechnung der
"Rückstellung geschlossene Rentnerbestände" mit dem "Bundesbeitrag für den
Rentnerbestand (Einmaleinlage)" - im Zusammenhang mit der Reduktion des
technischen Zinssatzes von 4 Prozent auf 3,5 Prozent (bzw. auf 3 Prozent für die
durch die PUBLICA "geerbten" Rentnerkassen wie B._______ AG und
C._______ in den Büchern der PUBLICA - rückgängig zu machen.
b) Der Bund sei zu verpflichten, die Kosten für die Finanzierung der Reduktion
des technischen Zinssatzes bei den betreffenden beiden Organisationen zu
übernehmen.
c) Der Bund sei zu verpflichten, die Kosten für die Finanzierung des benötigten
Deckungskapitals im Zusammenhang mit den vorzeitigen Pensionierungen zu
übernehmen, zumindest in denjenigen Fällen, in welcher der Bund die frühpensi-
onierten Personen mittels Honorarverträgen etc. umgehend wieder eingestellt
hat.
C-6456/2009
Seite 4
3. Die einseitige Aufkündigung der durch den Beschwerdeführer erworbenen Op-
tion für eine allenfalls vorzeitige Pensionierung ohne Rentenkürzung im Rahmen
der Umstellung auf das Beitragsprimat verstösst gegen den Grundsatz von "Treu
und Glauben".
Die Vorsorgeeinrichtung PUBLICA ist in der Folge anzuhalten, den "Wert der Op-
tion" von einem unabhängigen Versicherungsexperten berechnen zu lassen. Der
ermittelte Wert ist alsdann dem Alterskonto gutzuschreiben und geht zulasten
der Arbeitgeber als Entschädigung für die widerrufene Option.
4. Die PUBLICA ist anzuhalten, Übergangsbestimmungen zu stipulieren, wie dies
bei fortschrittlichen Vorsorgeeinrichtungen in der Regel der Fall ist.
Im Weiteren ist zu klären, ob die stipulierten (bzw. fehlenden) Übergangsbe-
stimmungen PUBLICA bei einer analogen Ausgestaltung im privatrechtlichen
Vorsorgebereich durch Gerichte und Aufsichtsbehörden moniert würden. Das
heisst, es ist zu klären, ob der Bund als Arbeitgeber den Term "Übergangsbe-
stimmung" unabhängig von der für die privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen
geltenden Praxis definieren kann.
5. Durch die Aufsichtsbehörde ist zu prüfen, ob die Aktivversicherten bezüglich
Altersguthaben Anspruch auf zusätzliche Gutschriften haben."
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2009 erhobene Kostenvor-
schuss von Fr. 5'000.- wurde am 5. November 2009 fristgerecht einbe-
zahlt (act. 4).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2009 ersuchte das Bundes-
verwaltungsgericht die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung
und gab gleichzeitig der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, eine Be-
schwerdeantwort einzureichen (act. 5).
G.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 verzichtete das BSV als Vorin-
stanz auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (act. 8).
H.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2010 beantragte die PUBLI-
CA die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act.
11).
C-6456/2009
Seite 5
Zudem stellte sie den Prozessantrag, die Schweizerische Eidgenossen-
schaft, vertreten durch die Eidg. Finanzverwaltung, sei zum Verfahren
beizuladen.
I.
In der Replik vom 11. März 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen in
der Beschwerde gemachten Ausführungen und Beurteilungen fest. Zum
Prozessantrag bezüglich Beiladung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft äusserte er sich nicht (act. 14).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2010 lud das Bundesverwaltungs-
gericht die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Beschwerdeverfah-
ren bei, weil der Prozessantrag der Beschwerdegegnerin damit begründet
wurde, dass das vorliegende Verfahren je nach Ausgang finanzielle Kon-
sequenzen für den Bund haben könnte (act. 15).
K.
Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2010 beantragte die Schweizerische Eid-
genossenschaft, - handelnd durch die Eidgenössische Finanzverwaltung
EFV und das Eidgenössische Personalamt EPA - als Beigeladene die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten-
folge (act. 18).
L.
Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2010 auf
das Einreichen einer Duplik (act. 21).
M.
Am 2. Juli 2010 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft Stellung, ohne weitere Anträge zu
stellen (act. 23).
N.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2010 hielt die PUBLICA am Antrag auf Abwei-
sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, fest (act. 24).
O.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2010 erklärte das Bundesverwal-
tungsgericht den Schriftenwechsel für beendet (act. 25).
C-6456/2009
Seite 6
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden.
1.2. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen
gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsor-
ge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR
831.40). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor.
1.3. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal-
tungsakt der Vorinstanz vom 14. September 2009, welcher eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt.
1.4. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 lit.
a, b, und c VwVG). Als schutzwürdig in diesem Sinne gilt jedes faktische
und rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Per-
son an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann.
Der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1955 ist bei der PUBLICA versichert
und hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist deshalb von
der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zudem ist er
Verfügungsadressat. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt. Da die Be-
schwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht und auch der
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Seite 7
Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat ( Art. 49 VwVG).
2.2. Vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) als Bundesaufsichts-
behörde/Vorinstanz erlassene Verfügungen gemäss Art. 62 BVG sind
demnach mit voller Kognition zu prüfen. Dabei hat die Beschwerdeinstanz
aber zu berücksichtigen, dass der Aufsichtsbehörde bei der Anordnung
von Massnahmen ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspiel-
raum zusteht, weshalb eine gewisse Zurückhaltung bei der gerichtlichen
Überprüfung geboten ist (vgl. BGE 132 II 144 E. 1.2; Urteil BGer
2A.395/2002 vom 14. August 2003 E. 2.1, ISABELLE VETTER-SCHREIBER,
Berufliche Vorsorge, Kommentar, Zürich 2009, Art. 62 N. 7; Urteil des
BVGer C-6718/2010 vom 2. Mai 2011, E. 2.2).
2.3. Gemäss Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind Bundesgesetze und
Völkerrecht für das Bundesgericht und andere rechtsanwendenden Be-
hörden massgebend. Deshalb prüft das Bundesverwaltungsgericht nicht,
ob die Anwendung von Gesetzesbestimmungen des Bundesrechts in ei-
nem Einzelfall zu einem verfassungswidrigen Resultat führt (vgl. Urteil
des BVGer C-1853/2008 vom 10. Februar 2010, E. 3.4.3). Diese verfas-
sungsrechtliche Bestimmung gilt auch für alle anderen rechtsanwenden-
den Behörden, auch für die Vorinstanz. Ihr ist deshalb nicht gestattet, im
Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit zu prüfen, ob die Anwendung bundes-
rechtlicher Gesetzesbestimmungen (z.B. PUBLICA-Gesetz) durch die ihr
unterstellten Vorsorgeeinrichtungen im Einzelfall zu einem verfassungs-
widrigen Resultat führt.
2.4. Im Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse
zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungs-
behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung ge-
nommen hat. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und
somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfü-
gung ergangen ist (BGE 122 V 36 E. 2a; 119 Ib 36 E. 1b; 110 V 51 E. 3b
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Seite 8
mit Hinweisen). Somit gehört es nicht zu den Aufgaben des Bundesver-
waltungsgerichts, in der Beschwerdeschrift gestellte Fragen allgemeiner
und konkreter Art zu beantworten oder zu aufgeworfenen Themenberei-
chen Stellungnahmen abzugeben. So wird auf die Ausführungen in Ziffer
6, 7, 8, und 9 der Beschwerde, welche keine Anträge enthalten, nicht wei-
ter eingegangen, soweit die darin enthaltenen Ausführungen nicht we-
sentlich für die Beurteilung der gestellten Anträge sind.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich, das BSV als Aufsichtsbe-
hörde habe es unterlassen, anlässlich des Migrationsvorgangs (Umstel-
lung von Leistungs- auf Beitragsprimat) per 1. Juli 2008 aufsichtsrechtli-
che Massnahmen gegenüber der PUBLICA zu ergreifen; das BSV habe
zu Unrecht seine diesbezügliche Aufsichtsbeschwerde abgewiesen. Er
verlangt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und stellt diverse
Einzelanträge (act. 1, S. 1 f.).
3.2. Mit Bezug auf das anwendbare Recht ist davon auszugehen, dass in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich
sind, die bei der Erfüllung des zu den Rechtsfolgen führenden Tatbestan-
des Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 127 V 466 E. 1 S.
467). Mit der Revision des BVG per 1. Januar 2012 (sog. "Strukturre-
form", [AS 2011 3393, BBl 2007 5669]) wird die Aufsicht in der beruflichen
Vorsorge neu organisiert und sind neue Bestimmungen in Art. 61 ff. BVG
aufgenommen worden. Übergangsbestimmungen zum anwendbaren
Recht im Aufsichtsbereich enthält die Gesetzesänderung jedoch keine;
dementsprechend gelangt das bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Ent-
scheids in Kraft stehende Recht zur Anwendung. Der angefochtene Ent-
scheid datiert vom 14. September 2009, weshalb vorliegend das BVG in
seiner Fassung vom 3. Oktober 2003 (AS 2004 1677, in Kraft bis 31. De-
zember 2011), die BVV 1 in ihrer Fassung vom 29. Juni 1983 (in Kraft bis
31. Dezember 2011) und die BVV 2 in ihrer Fassung vom 18. August
2004 (AS 2004 4279, in Kraft bis 31. Dezember 2011) anwendbar sind.
3.3. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG hat die Aufsichtsbehörde darüber zu wa-
chen, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Vorschriften einhält,
indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Be-
stimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vor-
sorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über
die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle
und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c), sowie Mass-
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nahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betref-
fend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e).
Die Aufsichtstätigkeit ist als Rechtskontrolle ausgestaltet (Urteil BVGer C-
2418/2006 vom 30. April 2009 E. 5.1 mit Hinweisen). In Ermessensfragen
kann die Aufsichtsbehörde nur bei Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens eingreifen; sie darf ihr Ermessen nicht an die Stelle des Er-
messens des paritätischen Organs setzen (ISABELLE VETTER-SCHREIBER,
a.a.O. Art. 62 N. 3; vgl. auch BGE 128 II 394 E. 3.3. mit Hinweis).
Haupttätigkeit der Aufsichtsbehörde ist die Prüfung der Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften durch die Vorsorgeeinrichtung (CHRISTINA
RUGGLI-WUEST, Die behördliche Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen,
Helbling und Lichtenhahn, Basel 1992, S. 40). Demnach prüft die Auf-
sichtsbehörde nicht nur, ob die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Vor-
schriften des BVG einhält, sondern die Einhaltung der Normen der ge-
samten Rechtsordnung.
Gemäss Art. 62 Abs. 2 BVG übernimmt sie bei Stiftungen auch die Auf-
gaben nach Art. 84 Abs. 2, 85 und 86 des Zivilgesetzbuches. Gemäss Art.
84 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass das Stif-
tungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
4.
4.1. Nachfolgend wird dargelegt, dass die meisten Einzelanträge des Be-
schwerdeführers zum vornherein abzuweisen sind, da sie eine Verfas-
sungsverletzung durch das PUBLICA-Gesetz rügen, die Bestimmungen
des PUBLICA-Gesetzes aber mangels Verfassungsgerichtsbarkeit nicht
auf deren Verfassungskonformität hin zu überprüfen sind. In den Erwä-
gungen 5 bis 8 werden anschliessend die einzelnen Rügen und die An-
träge des Beschwerdeführers behandelt. Dabei ist zu prüfen, ob sich die
PUBLICA anlässlich der Migration in allen Punkten gesetzeskonform ver-
halten hat und ob dabei das BSV als Aufsichtsbehörde seinen gesetzli-
chen Aufsichtspflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin vollständig
nachgekommen ist.
4.2.
Sämtliche Rügen und Einzelanträge des Beschwerdeführers, die darauf
abzielen, dass die Vorinstanz die PUBLICA anweisen soll, finanzielle For-
derungen gegenüber dem Bund zu prüfen oder geltend zu machen, wel-
che zeitlich vor dem Migrationszeitpunkt per 30. Juni 2008 entstanden
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Seite 10
sind und zudem über den Betrag von Fr. 11'935'517'302.- hinausgehen,
sind - wie nachfolgend aufgezeigt - zum Vornherein abzuweisen.
4.2.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung eines Gesetzestextes bildet der
Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschie-
dene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite
gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzu-
stellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und
ihren Zweck, auf die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf
die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zu-
kommt (BGE 133 V 9 E. 3.1).
Art. 19 Abs. 1 PUBLICA-Gesetz lautet:
"Der Bund übernimmt den Fehlbetragsanteil gemäss Schlussabrechnung der
Pensionskasse des Bundes (PKB) per 31. Mai 2003 in der Höhe von 11 935
517 302 Franken."
Der Wortlaut von Art. 19 Abs.1 PUBLICA-Gesetz ist klar und eindeutig, er
bietet keinen Raum für Auslegung. Der vom Bund zu leistende Fehlbetrag
wird auf den Franken genau und mit Hinweis auf die ihm zugrunde lie-
gende Schlussabrechnung per 31. Mai 2008 definiert. Andererseits wird
der Betrag in einer bundesrechtlichen Norm auf Gesetzesstufe festgehal-
ten. Die Rechtmässigkeit dieser Norm ist gemäss Art. 190 BV von keiner
rechtsanwendenden Behörde, also weder von der Vorinstanz als Auf-
sichtsbehörde noch vom Bundesverwaltungsgericht, zu überprüfen. Somit
bleibt auch kein Raum für weitergehende Forderungen gegenüber dem
Bund. Dass de facto zum Migrationszeitpunkt laut revidiertem Halbjah-
resabschluss eine Unterdeckung von 158,3 Mio. bestanden hat (act. 18,
Beilage 6) ist deshalb angesichts des klaren Wortlauts und des genauen
Betrags sowie der Tatsache, dass die Bestimmung auf Stufe Bundesge-
setz festgehalten ist, für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache un-
beachtlich. Dies gilt ebenso für die Behauptung des Beschwerdeführers,
der Arbeitgeber Bund habe durch die Umstellung einen effektiven Gewinn
(curtailment) von Fr. 862 Mio. gemacht (act. 1, S. 14, 18).
Es ist unbestritten, dass auch die PUBLICA an Art. 19 Abs. 1 PUBLICA-
Gesetz gebunden ist und entsprechend zu handeln hat. Bei Missachtung
dieser Gesetzesnorm müsste die Aufsichtsbehörde eingreifen. Umgekehrt
hat die Aufsichtsbehörde keinen Grund, aufsichtsrechtliche Massnahmen
anzuordnen, wenn die PUBLICA sich an dieser Gesetzesnorm orientiert,
d. h. gegenüber dem Bund keine weitergehenden Forderungen stellt.
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Seite 11
4.2.2. Folgende Passagen aus der Botschaft zum PUBLICA-Gesetz (BBl
2005 5865 ff.) machen die Absichten und Überlegungen des Bundesge-
setzgebers deutlich, als er die Höhe des Fehlbetrags in Form eines Ge-
setzesartikels frankenmässig festgelegt hat:
"Artikel 19 beabsichtigt, die Fehlbetragsproblematik einer definitiven Lösung zu-
zuführen, indem er im Wesentlichen die von Art. 26 PKB-Gesetz eingeschlagene
Richtung weiterverfolgt, PUBLICA als Vorsorgeeinrichtung mit Bilanzierung in
geschlossener Kasse und ohne Fehlbetrag zu führen.
(...)
Auf Grund der Rechts- und Datenlage wäre der Ausgang allfälliger gerichtlicher
Prozesse (im Zusammenhang mit der Einforderung bei angeschlossenen Orga-
nisationen, Anm. d. Red.) sehr ungewiss und höchst risikobehaftet.
(…)
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die anlässlich der Migration herrschende
Rechtslage für eine definitiv vorzunehmende Festlegung der Verteilung des
Fehlbetrages auf die dafür in Frage kommenden Arbeitgeber eine zu ambivalen-
te und zu risikobehaftete Grundlage bildet, um das über Jahrzehnte entstandene
Faktum des Fehlbetrags zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund verabschiedete
der Bundesrat am 19. Dezember 2003 die Eröffnungsbilanz …(…).
(…)
Der vom Bund zu übernehmende Fehlbetrag bzw. die abzutragende Fehlbe-
tragsschuld entspricht somit dem vom Bundesrat am 19. Dezember 2003 mit Va-
luta vom 1. Juni 2003 festgelegten Betrag von 11 935 517 302 Franken."
Diese Auszüge aus der Botschaft zeigen auf, dass der Bund nicht nur den
Fehlbetrag aufheben, sondern auch Gerichtsprozesse bezüglich der Hö-
he und der Verteilung des Fehlbetrags zum vornherein ausschliessen
wollte. Dementsprechend hat die Aufsichtsbehörde in der angefochtenen
Verfügung (Beilage 3 zu act. 1) den Hinweis auf Art. 190 BV zurecht an-
gebracht und alle Vorbringen des Beschwerdeführers, welche darauf hi-
nausliefen, dass die PUBLICA zusätzliche finanzielle Forderungen gegü-
ber dem Bund stellen soll, mit Hinweis auf die mangelnde Verfassungsge-
richtsbarkeit abgewiesen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer stellt in Ziffer 2 der Beschwerde den Einzelan-
trag, die Sammelstiftung PUBLICA sei zu verpflichten, den anteiligen
Fehlbetrag des Vorsorgewerks Bund in der Höhe von Fr. 103,6 Mio. beim
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Arbeitgeber Bund einzufordern (act. 1, S. 1). Er begründet dies damit,
dass sich aus der Finanzierungslogik ableiten lasse, dass bei der Umstel-
lung vom Leistungs- ins Beitragsprimat die Unterdeckung in der Eröff-
nungsbilanz durch den Arbeitgeber ausfinanziert werden müsse. Es liege
dazu keine explizite Gesetzesbestimmung vor, weshalb bei der Ent-
scheidfindung in Sachen Unterdeckung das Rechtsgut "Vertrauens-
schutz" und die sich in der Praxis bereits entwickelten Gepflogenheiten zu
berücksichtigen seien (act. 1 S. 5).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Unterdeckung vor dem Zeitpunkt der
Migration entstanden ist bzw. zum Zeitpunkt der Migration bereits bestan-
den hat. In der Botschaft zum PUBLICA-Gesetz wird ausgeführt:
"Der Bundesrat verabschiedete am 19. Dezember 2003 die Eröffnungsbi-
lanz von PUBLICA per 1. Juni 2003. Er legte den Fehlbetrag der bisheri-
gen Pensionskasse PKB (Bund und angeschlossene Organisationen) per
31. Mai 2003 definitiv fest. Der vom Bundesrat ermittelte und festgelegte
Fehlbetrag des Bundes belief sich im Migrationszeitpunkt auf 11 935 517
302 Franken. Gemäss Absatz 1 übernimmt der Bund diesen sich aus der
Schlussabrechnung PKB ergebenden Betrag. Das Parlament hat die
Rechnung der PKB vom 1. Januar bis 31. Mai 2003 mit Bundesbeschluss
vom 4. Juni 2004 über die eidgenössische Staatsrechnung für das Jahr
2003 genehmigt" (BBl 2005 5868). Mit diesem Beschluss vom 4. Juni
2004 sowie dem Erlass des PUBLICA-Gesetzes am 20. Dezember 2006
hat also das Parlament über die Höhe des Fehlbetrages und dessen Aus-
finanzierung entschieden.
Der Gesetzgeber hat in Art. 19 Abs. 1 PUBLICA-Gesetz die Höhe des
vom Bund zu übernehmenden Fehlbetrags in Gesetzesform klar festge-
legt (Fr. 11'935'517'302.-). Weitergehende Forderungen gegenüber dem
Bund sind durch die Tatsache der Unterdeckung per 30. Juni 2008 nicht
entstanden. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach keine klare
Gesetzesgrundlage dafür vorliege, dass eine Ausfinanzierung nicht not-
wendig sei (act. 1, S. 5), kann bei dieser Sachlage nicht geschützt wer-
den. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdegegnerin
durch die Anwendung von Art. 19 Abs. 1 PUBLICA-Gesetz andere Geset-
zesnormen verletzt hätte, was vom Beschwerdeführer nicht behauptet
wird, ginge Art. 19 Abs. 1 PUBLICA-Gesetz als individuell-konkrete Spe-
zialnorm anderen Gesetzesbestimmungen vor. Deshalb kann festgestellt
werden, dass die PUBLICA zurecht keine weitergehenden Forderungen
gegenüber dem Bund geltend gemacht hat, so dass die Vorinstanz kei-
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Seite 13
nen Grund hatte, eine aufsichtsrechtliche Massnahme zu ergreifen, und
die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf S. 19 der Beschwerde, wonach
die Neuregelung beim Bund Signalwirkung auf weitere öffentlich-
rechtliche Kassen, bei welchen die Umstellung diskutiert wird, hat, ist vor-
liegend unbeachtlich, zumal bei der Umstellungen vom Leistungs- ins
Beitragsprimat anderer Vorsorgeeinrichtungen andere (spezifische) ge-
setzliche Grundlagen gelten. Ebenfalls nicht zu erörtern sind die in der
Beschwerde aufgeworfene Fragen im Zusammenhang mit der Gewalten-
teilung (act 1 S. 19, S. 58).
5.2. Mit Eventualantrag 2a soll die PUBLICA verpflichtet werden, die im
Zusammenhang mit der Reduktion des technischen Zinssatzes vorge-
nommene Verrechnung der "Rückstellung geschlossene Rentnerbestän-
de" im Betrag von Fr. 121,6 Mio. mit dem "Bundesbeitrag für den Renten-
bestand (Einmaleinlage)" rückgängig zu machen (act. 1 S. 1).
Als Begründung führt der Beschwerdeführer aus (act. 1, S. 20/21), dass
der Bundesrat und das Parlament die Einrichtung einer Rentnerkasse
PUBLICA abgelehnt hätten, deshalb sei die von der PUBLICA gebildete
Rückstellung über Fr. 121,6 Mio. zugunsten der PUBLICA aufzulösen und
nicht zu verrechnen, da sonst eine indirekte Finanzierung des Arbeitge-
bers stattfände. Aus der Argumentation des Beschwerdeführers ist zu
schliessen, dass er die PUBLICA dazu verpflichten will, diesen Betrag
ebenfalls als zusätzliche Forderung beim Bund geltend zu machen.
Art. 23 Abs. 1 PUBLICA-Gesetz lautet:
"Der Bund bezahlt PUBLICA mittels einer Einmaleinlage den erforderlichen
Betrag, um den zusätzlichen Deckungskapitalbedarf auszugleichen, der sich
aus der Senkung des technischen Zinssatzes nach Absatz 3 auf dem in Ab-
satz 2 definierten Rentnerbestand am Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes
ergibt."
Art. 23 Abs. 4 PUBLICA-Gesetz lautet:
Der vom Bund nach Absatz 1 geschuldete Betrag reduziert sich um die
Rückstellungen, die PUBLICA für die geschlossene Rentnerbestände gebil-
det hat.
Die Verrechnung ist somit im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und es
liegt - nebst Art. 19 Abs. 1 PUBLICA-Gesetz - in Art. 23 Abs. 4 PUBLICA-
C-6456/2009
Seite 14
Gesetz eine zusätzliche ausdrückliche Gesetzesnorm vor, an welche so-
wohl die PUBLICA als auch die Aufsichtsbehörde gebunden sind. Die
PUBLICA hat auch hier zurecht keine weitergehenden Forderungen ge-
genüber dem Bund geltend gemacht.
Unwesentlich für die Beurteilung des vorliegenden Antrags ist die vom
Beschwerdeführer hervorgehobene Tatsache, dass schlussendlich keine
geschlossene Rentnerkasse (PUBLICA/Bund) gebildet wurde und da-
durch laut Beschwerdeführer das Hauptziel nicht mehr habe erreicht wer-
den können (act. 14, S. 4), was im Übrigen von den Beigeladenen mit
ausführlicher Begründung bestritten wird (act. 18, S. 6-8). Zutreffend ist
mit den Beigeladenen festzuhalten, dass der Zweck von Art. 23 Abs. 4
PUBLICA-Gesetz darin bestand, den vom Bund für die Rentner bereits
eingeschossenen Betrag anzurechnen. Dass das Parlament den Ent-
scheid getroffen hat, auf die Gründung einer geschlossenen Rentnerkas-
se für das Vorsorgewerk Bund zu verzichten und dadurch möglicherweise
auch andere Rentner als diejenigen des Vorsorgewerks Bund von der
Rückstellung Nutzen ziehen können, lässt den gesetzgeberischen Ent-
scheid nicht von vorneherein als unzulässig erscheinen. Der Eventualan-
trag 2a ist deshalb ebenfalls abzuweisen.
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer beantragt in Eventualantrag 2b, dass der
Bund zu verpflichten sei, die Kosten für die Finanzierung der Reduktion
des technischen Zinssatzes bei zwei (vom Beschwerdeführer nicht na-
mentlich genannten) inzwischen aufgelösten Organisationen im Betrag
von Fr. 6,8 Mio. zu übernehmen. Er begründet dies damit, dass die nicht
mehr vorhandenen Arbeitgeber nicht mehr für den Ausgleich der Unter-
deckung belangt werden können und dass der Bund seinerzeit dem An-
schluss der beiden Organisationen zustimmen musste, weshalb er auch
die Folgekosten tragen soll (S. 23 der Beschwerde).
5.3.2. Laut Beschwerdeantwort der PUBLICA vom 2. Februar 2010 (act.
11, S. 9/10) sowie laut Stellungnahme der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 27. Mai 2011 (act. 18, S. 8/9), handelt es sich bei den Fr.
6,8 Mio. um den zusätzlichen Deckungsbedarf aus der Reduktion des
technischen Zinssatzes von 3,5% auf 3% für die Rentnerbestände der
beiden Organisationen D._______ und E._______ sowie für den Rent-
nerbestand der ehemals freiwillig Versicherten mit Rentenbeginn nach
dem 1. Juni 2003. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
C-6456/2009
Seite 15
5.3.3. Art. 23 Abs. 5 PUBLICA-Gesetz lautet:
"PUBLICA weist die Einmaleinlage des Bundes den einzelnen Vorsorgewer-
ken unter Beachtung der unterschiedlich hohen technischen Zinssätze (Abs.
3) sowie anteilsmässig zum Deckungskapital ihres Bestandes an Alters,- In-
validen- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentnern zu."
Art. 23 Abs. 6, 1. Satz, PUBLICA-Gesetz lautet:
"Mit der Einmaleinlage übernimmt der Bund gegenüber dem Rentenbestand
nach Absatz 2, insbesondere auch gegenüber den geschlossenen Rentner-
beständen, keine Arbeitgeberpflichten.
Somit liegt mit Art. 23 Abs. 6 PUBLICA-Gesetz auch für diese Rüge eine
klare Gesetzesnorm vor, welche es der PUBLICA unmöglich macht, wei-
tere Forderungen gegenüber dem Bund geltend zu machen.
5.3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich um geschlossene
Rentnerbestände handelt, so dass Art. 23 Abs. 6 nicht anwendbar sei
(act. 1, S. 23/24).
5.3.5. Die Beigeladenen bestreiten in ihrer Stellungnahme (act. 18. S. 8
ff.) diese Aussage nicht, zeigen hingegen die Finanzvorgänge rund um
die zur Diskussion stehenden drei Rentnerbestände D._______,
E._______ und freiwillig Versicherte) detailliert auf und kommen zum
Schluss, dass die entsprechenden Zahlungen bereits aus früheren Rück-
stellungen und einer nachträglichen Erstattung des Bundes an die
PUBLICA geleistet worden seien, womit keine Forderungen zulasten des
Bundes mehr bestünden und der Antrag damit seiner Grundlage entbeh-
re. Dem ist aufgrund der Darstellungen der Beigeladenen beizupflichten;
zumal der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen ohne weite-
re Differenzierung und Einreichung von Beweismitteln an seinen tat-
beständlichen Ausführungen festhält (act. 23, S. 14).
5.3.6. Ursprünglich schlug der Bundesrat vor, für alle Rentner geschlos-
sene Rentnerkassen zu bilden und dafür einen Garantiefonds des Bun-
des zu errichten (BBl 2005 5871). Nachdem jedoch die vorberatenden
Kommissionen und später auch die beiden Kammern des Parlaments den
bundesrätlichen Vorschlag abgelehnt und stattdessen die Finanzierung
einer Einmaleinlage durch den Bund beschlossen hatten, wurde Art. 23
PUBLICA-Gesetz vollkommen neu redigiert (vgl. act. 18, S. 7). In der Me-
dienmitteilung SPK-N wird Folgendes ausgeführt: "Die Kommission lehnt
die Schaffung einer geschlossenen Rentnerkasse mit 12:11 Stimmen ab
C-6456/2009
Seite 16
und schlägt vor, dass der Bund mit einer Einmaleinlage an die PUBLICA
von ca. 900 Mio. Franken das als Folge der Senkung des technischen
Zinssatzes fehlende Deckungskapital für die Rentnerbestände finanziert.
Weitergehende Risiken müssen durch die PUBLICA – also auch durch
die aktiven Versicherten – getragen werden. Die Kommission lehnt es
mehrheitlich ab, für das Bundespersonal weitergehende Sicherheiten zu
schaffen, als in der Privatwirtschaft üblich ist"
(/d/mm/2006/Seiten/mm_2006-04-27_058_01.aspx,
zuletzt besucht am 4. Oktober 2012).
Es war klar die Absicht der Kommission, mit der Ausfinanzierung durch
eine Einmaleinlage den Bund vor weiteren Zahlungen im Zusammenhang
mit allen Rentnern, welche vor dem 1. Juli 2008 in Rente gingen, zu
schützen. Das Parlament ist dem Kommissionsvorschlag gefolgt. Ent-
sprechen wurde Art. 23 Abs. 6 PUBLICA-Gesetz ausgestaltet. Dass
schliesslich keine geschlossenen Rentnerbestände gebildet wurden, ist in
damit unerheblich.
Weiter besteht im bereits mehrfach erwähnten Art. 19 Abs. 1 PUBLICA-
Gesetz eine generelle ausdrückliche Gesetzesnorm, welche den Bund
davon befreit, für mehr als den erwähnten Betrag Leistungen zu erbrin-
gen und somit auch davor, für Rentenbestände von Organisationen sowie
für ehemals freiwillig Versicherte mit Rentenbeginn ab dem 1. Juni 2003
finanziell die Verantwortung zu übernehmen.
Es liegt damit keine Rechtsverletzung seitens der PUBLICA vor, wenn sie
gegenüber dem Bund keine diesbezüglichen Forderungen geltend macht.
Die Aufsichtsbehörde hat keinen Grund für eine aufsichtsrechtliche
Massnahme. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.4.
5.4.1. In Ziffer 2c beantragt der Beschwerdeführer zunächst eventualiter,
der Bund sei zu verpflichten, die Kosten für die Finanzierung des benötig-
ten Deckungskapitals im Zusammenhang mit vorzeitigen Pensionierun-
gen zu übernehmen (Beschwerde S. 1). Als Folge der stark verschlech-
terten Bedingungen für die Versicherten bei der Umstellung vom
Leistungs- auf das Beitragsprimat hätten sich zahlreiche Versicherte vor-
zeitig pensionieren lassen (Beschwerde, S. 24). Das für die vorzeitigen
Rücktritte benötigte Deckungskapital sei nicht vollständig vorhanden ge-
wesen. Von der Sammeleinrichtung sei in der Folge vom Bund ein Betrag
einzufordern, welcher die Kosten für die über den Monatsdurchschnitten
C-6456/2009
Seite 17
liegenden Anzahl vorzeitiger Pensionierungen im 1. Semester 2008 (Ja-
nuar bis Mai) decke. Zumindest zu überweisen seien die erforderlichen
Deckungskapitalien in denjenigen Fällen, in welchen der Bund die "früh-
pensionierten" Personen mittels Honorarverträgen etc. weiterbeschäftigt
(Beschwerde S. 24). In den gesetzlichen Unterlagen befinde sich keine
Bestimmung, wonach die Finanzierung des Deckungskapitals für diese
Rücktritte der PUBLICA überbunden werden könne (Beschwerde S. 6).
Der Beschwerdeführer stellt zwar zurecht fest, dass es keine ausdrückli-
che gesetzliche Grundlage gibt, wonach die PUBLICA zur Finanzierung
dieses Kapitals gezwungen werden kann. Er nennt umgekehrt auch keine
ausdrückliche gesetzliche Grundlage, welche es der PUBLICA ermögli-
chen würde, weitergehenden Forderungen gegen den Bund zu stellen. Im
Gegenteil macht Art. 19 Abs. 1 PUBLICA-Gesetz solche unmöglich, wes-
halb die PUBLICA diesen vom Beschwerdeführer behaupteten Schaden
tragen müsste.
Materiell sei darauf hingewiesen, dass für die Kosten für diese vorzeitigen
Pensionierungen laut PUBLICA Rückstellungen in der Höhe von Fr. 160
Mio. gebildet worden seien. Die eingetretenen Verluste hätten laut
PUBLICA (Beschwerdebeilage 2, S. 8) damit gedeckt werden können.
Somit dürfte die Annahme des Beschwerdeführers, der PUBLICA sei
durch die vorzeitigen Pensionierungen ein Schaden entstanden, zumin-
dest nicht belegt sein.
5.4.2. Der Beschwerdeführer rügt unter Ziffer 2c weiter, der Bund habe
einen Teil dieser vorzeitig Pensionierten mittels Honorarverträgen als
Selbständigerwerbende oder über Lohnzahlungen an eine andere Firma
wieder angestellt, um deren Know-how zu erhalten. Dieses Vorgehen
diene dazu, Art. 107 VRAB zu umgehen, wonach die Renten dieser Per-
sonen bei Wiederanstellung durch den Bund sistiert werden müssten. Er
folgert, dass die PUBLICA diese Renten zu Unrecht weiter ausrichtet.
Art. 107 Abs. 1 VRAB (gültig ab dem 1. Januar 2011) lautet:
"Wird eine Person, welche eine Altersrente gestützt auf das bis am 30. Juni
2008 gültig gewesene Recht bezieht, wieder bei einem dem Vorsorgewerk
Bund angeschlossene Arbeitgeber beschäftigt und erfüllt sie die Vorausset-
zungen für die Versicherung bei PUBLICA, so wird sie erneut bei PUBLICA
versichert. In diesem Falle hört ihr Rentenanspruch im Umfang des versi-
cherten Verdienstes auf."
C-6456/2009
Seite 18
Die PUBLICA müsste also eine Altersrente dann sistieren, wenn jemand
bei einem Arbeitgeber angestellt würde, der beim Vorsorgewerk Bund an-
geschlossen ist.
Da der Beschwerdeführer eine angeblich noch andauernde und damit
nach dem 1. Juli 2008 eingetretene Rechtsverletzung rügt, kann in die-
sem Punkt nicht auf Art. 19 Abs. 1 PUBLICA-Gesetz verwiesen werden.
Falls sich die PUBLICA wie behauptet nicht an Art. 107 VRAB halten
würde, müsste die Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Massnahme
erlassen.
Letztlich rügt der Beschwerdeführer damit auch, die PUBLICA habe die
Pflicht, allfällige "Umgehungsgeschäfte" aufzudecken: Grundsätzlich ist
jedoch der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass die Meldungen über zu
versichernde Personen rechtmässig erfolgen. Zutreffend ist mit den Bei-
geladenen zudem festzuhalten, dass die Kontrolle des Status der gemel-
deten Arbeitnehmer der zuständigen Ausgleichskasse obliegt (Art. 61
AHVG). Hinzu kommt, dass nach einer parlamentarischen Interpellation
von Frau NR Doris Stump vom 21. Dezember 2007 (Geschäftsnummer
07.3898) die gerügten Vorgänge vom Bundesrat geprüft und deren
Rechtmässigkeit bestätigt wurden (act 18, Beilage 9).
Somit hat die PUBLICA im Rahmen ihres Ermessens richtig gehandelt,
als sie die Renten eines allfällig betroffenen Personenkreises - sofern
dieser überhaupt bekannt war - nicht sistiert hat. Hinzu kommt, dass das
Prozessrisiko zumindest als nicht gering eingeschätzt werden musste,
zumal das hierzu veranlasste Gutachten zum Schluss gelangte, dass das
vom Beschwerdeführer gerügte Vorgehen nicht rechtswidrig sei (vgl. Ant-
wort des Bundesrates vom 7. März 2008 zur obgenannten Interpellation).
Damit war die Aufsichtsbehörde auch aus dieser Optik nicht gehalten,
aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen.
Ob sich der Bund rechtmässig verhalten hat, ist an dieser Stelle nicht zu
prüfen.
6.
Der Beschwerdeführer stellt unter Ziffer 3 den Antrag, die PUBLICA sei
anzuhalten, den Wert seiner einseitig aufgekündigten Option für eine vor-
zeitige Pensionierung ohne Rentenkürzung von einem unabhängigen
Versicherungsexperten berechnen zu lassen. Der ermittelte Wert sei als-
dann dem Alterskonto gutzuschreiben und gehe zulasten der Arbeitgeber
C-6456/2009
Seite 19
als Entschädigung für die widerrufene Option. Als Begründung führt er
aus, die einseitige Kündigung seiner erworbenen Option verletze den
Grundsatz von Treu und Glauben (act. 1 S. 2).
6.1. Der klare Wortlaut des Antrags sowie seine Ausführungen auf S. 30
der Beschwerde, wonach er keine Beiträge in die Säule 3a geleistet ha-
be, lässt darauf schliessen, dass es dem Beschwerdeführer hier um sei-
nen eigenen Vorsorgeanspruch geht. Er beantragt damit eine Feststel-
lungsverfügung zur Höhe seines eigenen, individuellen Altersguthabens
inklusive des Werts der widerrechtlich entzogenen Option.
Art. 73 Abs. 1 BVG lautet:
"Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über
Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeirichtungen, Arbeitgebern und Anspruchs-
berechtigten entscheidet."
Im Bereiche der beruflichen Vorsorge sind die beiden Rechtswege nach
Art. 73 und Art. 74 BVG zu unterscheiden. Das kantonale Gericht ist in
erster Linie für die Beurteilung von Ansprüchen auf Versicherungsleistun-
gen und Beitragsstreitigkeiten zuständig (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art.
73 N. 7). Grundsätzlich ist das Gericht gemäss Art. 73 BVG zuständig,
sofern es um Leistungen aus dem Vorsorgeverhältnis – einschliesslich
allfälliger Belange, die vorfrageweise zu klären sind – geht. Selbst wenn
Zweifel bestehen, ob das kantonale Gericht auf eine Klage eintritt, ist in
diesen Fällen zunächst der Rechtsweg nach Art. 73 BVG einzuschlagen,
weil die Aufsichtsbehörde lediglich subsidiär zuständig ist (vgl. BGE 128 II
386 E. 2.2 und 2.3.1).
Soweit es hier also um den persönlichen Anspruch des Beschwerdefüh-
rers gegenüber der PUBLICA geht, ist nicht die Aufsichtsbehörde für die
Beurteilung der Streitsache zuständig, sondern das Berufsvorsorgege-
richt nach Art. 73 BVG. Somit ist auf diesen Einzelantrag nicht einzutre-
ten, soweit er den persönlichen Vorsorgeanspruch des Beschwerdefüh-
rers betrifft.
6.2.
Die gesamte Argumentation des Beschwerdeführers zur Frage der wider-
rufenen Option lässt aber auch ohne weiteres den Schluss zu, dass er die
rechtliche Situation auch für die übrigen Versicherten generell geklärt ha-
ben möchte. Es stellt sich insoweit die Rechtsfrage, ob allenfalls a) wohl-
C-6456/2009
Seite 20
erworbene Rechte verletzt wurden, b) der Vertrauensschutz gewährleistet
wurde und c) dem Willkürverbot Rechnung getragen wurde.
6.2.1. In BGE 118 Ia 256 wird zu den wohlerworbenen Rechten Folgen-
des ausgeführt: "Besoldungs- und Pensionsansprüche der Beamten kön-
nen nur dann als wohlerworbene Rechte eingestuft werden, wenn das
Gesetz die entsprechende Beziehung ein für alle Mal festgelegt hat und
von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder wenn
bestimmte mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusi-
cherungen abgegeben worden sind". Das BSV verweist in seinen Mittei-
lungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123, Rz. 793, auf diese Praxis
des Bundesgerichts.
Gemäss Art. 91 BVG (Übergangsbestimmungen zum BVG) greift dieses
Gesetz nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttre-
ten erworben haben.
Für den Fall einer Reduktion des Zinssatzes wird Folgendes ausgeführt:
"Art. 91 BVG ist für die Einführung des BVG konzipiert. Diese Bestim-
mung hat aber ohne Weiteres ihre Bedeutung auch bei nachfolgenden
Änderungen des Gesetzes der Verordnungen und der Statuten und Reg-
lemente von Vorsorgeeinrichtungen (…). Art. 91 betrifft nur die erworbe-
nen Rechte. Von daher hindert er keinesfalls künftige Veränderungen. In-
sofern ist eine Änderung des Zinssatzes, mit dem das Altersguthaben
verzinst wird, ohne weiteres möglich. Hier wird nicht in wohlerworbene
Rechte eingegriffen. Es wird nur das Vorsorgeverhältnis für die Zukunft
geändert, was Art. 91 BVG nicht verbietet (THOMAS GEISER, Änderung
von Vorsorge-Reglement und wohlerworbene Recht, AJP 6/2003, S. 624).
Vorliegend hat das Gesetz (PKB-Gesetz, PUBLICA-Gesetz) die Bezie-
hung nicht ein für alle Mal festgelegt, ausser dort, wo ausdrücklich Be-
sitzstände eingeräumt wurden, z.B. bei den aktiv Versicherten zwischen
dem abgeschlossenen 55. und dem 65. Lebensjahr, welchen gemäss Art.
25 PUBLICA-Gesetz ein Anspruch im Umfang von 95% der nach bisheri-
gem Recht im Alter 62 erreichbaren Altersrente eingeräumt wurde. Ge-
setzes-, Statuten- oder- Reglementsänderungen bleiben jedoch jederzeit
möglich. Somit wurden aufgrund der Gesetzesänderung nicht generell
wohlerworbene Rechte verletzt. Ob dies in Einzelfällen aufgrund einer in-
dividuellen Zusicherung doch geschah, wäre - wie zuvor gesagt - vom
Richter nach Art. 73 BVG zu prüfen.
C-6456/2009
Seite 21
6.2.2. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hat die Rechtsprechung
abgeleitet, dass unter Umständen angemessene Übergangsfristen für
neue belastende Regelungen verfassungsrechtlich geboten sein können
(BGE 134 I 23 E. 7.6.1 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit dem Ver-
trauensschutz ist zu prüfen, ob ein Vorsorgenehmer auch vor Eintritt des
Vorsorgefalls auf bestimmte künftige Leistungen vertraut und sein Leben
danach eingerichtet hat. Soweit Anwartschaften bereits als erworben an-
gesehen müssen, d.h. nur noch vom Zeitablauf, aber nicht auch von künf-
tigen Einnahmen abhängen, rechtfertigt es sich somit auch, dieses Ver-
trauen zu schützen (THOMAS GEISER, a.a.O, S. 625). Als Anwartschaft gilt
ein Recht, welches erst im Werden begriffen ist und der sich daraus er-
gebende Anspruch noch nicht fällig oder durchsetzbar ist (HANS-ULRICH
STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Schulthess 2005, Rz 1345, S. 507).
Die Tatsache, dass im PUBLICA-Gesetz den aktiven Versicherten zwi-
schen dem abgeschlossenen 55. und 65. Lebensjahr eine Besitzstands-
garantie im Rahmen von 95% der nach bisherigen Recht im Alter von 62
Jahren erreichbaren Altersrente eingeräumt hat, zeigt auf, dass sich der
Arbeitgeber Bund der Problematik des Vertrauensschutzes bewusst war,
welchen er im Rahmen der Umstellung vom Leistungs- zum Beitragspri-
mat zu beachten hatte. Die Versichertengruppe zwischen dem 45. und
55. Altersjahr kommt immerhin in den Genuss von Beitragsprozenten,
welche der Arbeitgeber übernimmt. Diese Massnahmen sollen verhin-
dern, dass das berechtigte Vertrauen in künftige Leistungen unverhält-
nismässig verletzt wird.
Ob an einzelne Personen eine individuelle Zusicherung abgegeben wur-
de und ob dadurch eine Leistungspflicht über die reglementarischen Be-
stimmungen hinaus entstanden ist, oder ob trotz der oben erwähnten
Massnahmen in einem Einzelfall das berechtigte Vertrauen – im Zusam-
menhang mit einer nicht wieder rückgängig zu machenden Disposition –
verletzt worden ist, müsste das Berufsvorsorgegericht nach Art. 73 BVG
prüfen.
Nicht zu folgen ist der Argumentation des Beschwerdeführers, dass durch
das Einkaufsformular (act. 1, Beilage 7) eine individuelle Zusage gemacht
wurde. Die Einkaufsaktion hatte sich an unbestimmt viele berechtigte
Versicherte gerichtet; es liegt also weder eine ausdrückliche Zusicherung
vor, noch handelt es sich um einen konkreten Einzelfall. Der Beschwerde-
führer kann also durch die Einkaufsaktion nichts für sich oder für die übri-
gen Versicherten ableiten.
C-6456/2009
Seite 22
6.2.3. Aus dem Willkürverbot ergibt sich, dass eine Änderung auf sachli-
che Gründe zurückzuführen sein muss. (THOMAS GEISER, a.a.O., S. 625)
Ein Erlass ist willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche
Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 134 I 23 E. 8).
In der Botschaft zum PUBLICA-Gesetz wird ausgeführt:
„Die herrschende finanzielle Situation des Bundes erlaubt es nicht, die geltenden
Leistungen vorbehaltlos durch eine entsprechende Erhöhung der Beiträge zu ga-
rantieren. Für das neue Vorsorgekonzept legt der Bundesrat deshalb fest, dass
das bisherige Beitragsvolumen nicht erhöht, aber auch nicht vermindert werden
soll“ (BBl 2005 5841).
Die angespannte Finanzlage des Bundes muss ohne Zweifel als sachli-
cher Grund dafür angesehen werden, dass das Leistungsniveau anläss-
lich der Gesetzesänderung nicht durch eine entsprechende Erhöhung der
Arbeitgeberbeiträge garantiert werden konnte. Das Bundesverwaltungs-
gericht sieht darin keine Hinweise, dass das Willkürbot verletzt worden
wäre.
6.3. Die Gesetzesänderung hat also weder wohlerworbene Rechte noch
den Vertrauensgrundsatz noch das Willkürverbot verletzt. Sollte jedoch
ein Gericht nach Art. 73 BVG in einem Einzelfall einem Versicherten zu-
sätzliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Umstellung vom
Leistungs- ins Beitragsprimat zusprechen, müssten diese von der
PUBLICA übernommen werden. Der in Ziffer 3 der Beschwerde gestellte
Antrag ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 4, die PUBLICA sei anzuhalten,
Übergangsbestimmungen zu stipulieren, wie dies bei fortschrittlichen Vor-
sorgeeinrichtungen in der Regel der Fall sei. Weiter sei zu klären, ob die
stipulierten bzw. fehlenden Übergangsbestimmungen bei einer analogen
Ausgestaltung im privatrechtlichen Vorsorgebereich durch Gerichte und
Aufsichtsbehörden moniert würden.
7.1. Die Aufsichtstätigkeit ist als eine Rechtskontrolle ausgestaltet (vorne
Erw. 3.3). Somit hat die Aufsichtsbehörde allein zu prüfen, ob die PUBLI-
CA die gesetzlichen Bestimmungen einhält, insbesondere diejenigen des
BVG und des PUBLICA-Gesetzes. Nur wenn dies nicht der Fall wäre, wä-
ren die Voraussetzungen für aufsichtsrechtliche Massnahmen gegeben.
C-6456/2009
Seite 23
Da die PUBLICA die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten hat, hat die
Aufsichtsbehörde zurecht keine Massnahmen eingeleitet und insbeson-
dere nicht verlangt, dass sich die PUBLICA bei der Umstellung "an einer
fortschrittlichen Vorsorgeeinrichtung zu orientieren habe".
Das Bundesverwaltungsgericht seinerseits prüft ausschliesslich, ob die
Aufsichtsbehörde die ihr obliegende Rechtmässigkeitsprüfung durchge-
führt und die richtigen Schlussfolgerungen aus dieser Prüfung gezogen
hat, was vorliegend zu bejahen ist. Mangels Rechtsverletzung besteht
keine Anlass dazu, die Aufsichtsbehörde dazu anhalten, von einer Vor-
sorgeeinrichtung bzw. der Beschwerdegegnerin zu verlangen, "fortschritt-
liche Übergangsbestimmungen zu stipulieren".
7.2. Ob die stipulierten bzw. fehlenden Übergangsbestimmungen bei pri-
vatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen von einem Gericht moniert würden,
wie dies der Beschwerdeführer vermutet, ist nicht Anfechtungsgegen-
stand und deshalb an dieser Stelle nicht zu prüfen (vgl. vorne E. 2. 4).
8.
Zuletzt beantragt der Beschwerdeführer in Ziffer 5 in genereller Art und
Weise, es sei zu prüfen, ob die Aktivversicherten Anspruch auf zusätzli-
che Altersgutschriften hätten. Als Begründung führt er sinngemäss an,
dass das Gleichbehandlungsgebot zwischen Aktiven und Rentnern ver-
letzt worden sei (act. 1, S. 7 und 37 ff.).
8.1. Im Detail verlangt er in Ziffer 5.1. (act. 1, S. 37) zunächst, die Gutha-
ben aller Versicherten seien per 30. Juni 2008 bis zum Alter 65 mit 4%
"aufzuzinsen". Die Differenz zwischen aktuellem und dem korrigierten
Barwert (bei einem Zinssatz von 3,5%) sei dann zu Lasten des Arbeitge-
bers den Aktivversicherten auf dem Alterskonto gutzuschreiben.
Sinngemäss stellt dies wiederum eine Forderung gegen den Bund dar,
welche aufgrund von Art. 19 Abs. 1 PUBLICA-Gesetz ausgeschlossen ist.
Bereits aus diesem Grund ist der Antrag 5.1. abzuweisen. Der Antrag wä-
re - soweit explizit eine "Aufzinsung" und anschliessende Gutschrift auf
dem Alterskonto verlangt wird - aber auch aus nachfolgenden Gründen
abzuweisen:
Laut BGE 134 I 23 ist das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8
Abs. 1 BV) verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentli-
chen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger
C-6456/2009
Seite 24
Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn
er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse auf-
drängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach
Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe
seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine recht-
liche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhält-
nisse ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beant-
wortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitver-
hältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und
des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung, den das Bundes-
gericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (mit Hin-
weisen).
Der triftige Grund für die Unterscheidung von Aktiven und Rentnern liegt
vorliegend darin, dass Rentenkürzungen gesetzlich nicht möglich sind,
zumal die Rentenhöhe als wohlerworbenes Recht zu betrachten ist. Da -
ausser im Fall von ausserordentlichen Rentenbestandteilen anlässlich
von Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung - laufende Renten nie
gekürzt werden dürfen, würde eine absolute Gleichbehandlung der Versi-
cherten mit den Rentnern schliesslich dazu führen, dass keine Regle-
mentsanpassungen mehr möglich wären, um z.B. auf negative konjunktu-
relle Entwicklungen zu reagieren. Dies widerspräche aber dem Grund-
satz, wonach die Gesetzgebung jederzeit, unter Beachtung des Willkür-
verbots und des Rechtsgleichheitsgebots, geändert werden kann (vgl.
dazu BGE 134 I 23, E. 7.1 und 7.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Vorliegend hat der Bund jüngeren Versicherten ganz bewusst keine Ent-
schädigung für den Verlust von Anwartschaften zugesprochen, wäre es
doch laut Botschaft "personalpolitisch unredlich und finanzpolitisch
schlicht nicht realisierbar , der heutigen Generation in allen Fällen und un-
ter allen denkbaren Umständen die bisherigen Leistungsanwartschaften
garantieren zu wollen" (Botschaft S. 5846). Da sachliche und rechtliche
Gründe für eine Unterscheidung vorliegen, ist das Gebot der Rechts-
gleichheit nicht verletzte.
Der Antrag 5.1. ist deshalb auch aus diesem Grund abzuweisen.
8.2. In Ziffer 5.2. verlangt der Beschwerdeführer weiter unter dem Aspekt
der Gleichbehandlung mit den Rentnern für die Versicherten ab dem "Al-
ter 50+" zwingend eine Übergangsbestimmung, da mit Blick auf die Kapi-
talmärkte nicht damit gerechnet werden könne, dass hier das Gebot der
C-6456/2009
Seite 25
Gleichbehandlung eingehalten werden könne. Die Frage dieser Gleich-
behandlung sei spätestens im Jahr 2009/2010 zu prüfen; es könne zu-
mindest für den Zeithorizont 10 Jahre voraussichtlich keine Durch-
schnittsverzinsung der Altersguthaben von 3,5% erfolgen (act. 1 S. 37).
Auch dieser Antrag ist Blick auf Art. 19 Abs. 1 PUBLICA-Gesetz zum
vornherein abzuweisen. Auch hier gilt der Grundsatz, dass sich die
PUBLICA an den gesetzlichen Vorgaben zu orientieren hat. Ausser der
befristeten Beitragsentlastung gibt es für die Versicherten "Alter 50+" kei-
ne übergangsrechtlichen zusätzlichen Regelungen. Der Gesetzgeber hat
hier keine zusätzlichen geldwerten Vorteile vorgesehen. Eine Regelung
des paritätischen Organs bzw. des Bundesrates, die von der Aufsichtsbe-
hörde zu überprüfen wäre, liegt auch nicht vor, weshalb die Aufsichtsbe-
hörde keine diesbezüglichen Massnahmen ergreifen kann.
Auch für eine künftige Ungleichbehandlung der Aktiven mit den Rentnern
- mit Blick auf die Finanz- und Kapitalmärkte - wie dies der Beschwerde-
führer geltend macht (act. 1 S. 38), bestehen keine konkreten Anhalts-
punkte. Es liegen aufgrund der Akten keine objektiven Gründe dafür vor,
dass eine strukturelle Unterfinanzierung vorliegt. Entsprechende Aussa-
gen seitens des BV-Experten liegen denn auch nicht vor (vgl. Bestätigung
des Experten vom 2. September 2008, act. 18, Beilage 6, S. 11/12, sowie
die Bestätigungen des Experten vom 31. März 2010, vom 29. März 2011
sowie vom 16. März 2012 für die Jahre 2009, 2010 und 2011, abrufbar
unter ""). Dazu trägt bei, dass neu im Beitragsprimat die
Altersrenten aufgrund des vorhandenen Alterskapitals berechnet werden
und nicht mehr – wie im Leistungsprimat - nach dem versicherten Ver-
dienst und nach den Versicherungsjahren, sodass das durchschnittliche
Alterskapital zum Zeitpunkt des Rücktritts sowie die durchschnittlichen Al-
tersrenten wegen der anhaltend angespannten konjunkturellen Lage und
den damit verbundenen geringeren Zinsgutschriften automatisch nach
unten tendieren und dadurch die Renten- und Kapitalzahlungen geringer
sind, was zur Entspannung der finanziellen Situation der PUBLICA bei-
trägt.
Hingegen dürfte die sinngemässe Feststellung des Beschwerdeführers
richtig sein, wonach es künftig schwierig sein wird, mit dem bestehenden
Beitragssatz (act. 1, S. 5; act. 14, S. 10), bei gleichbleibenden ange-
spannten konjunkturellen Rahmenbedingungen, das bisherige Leistungs-
niveau zu halten. Die Risikofähigkeit ist aufgrund kaum vorhandener
Wertschwankungsreserven gering (vgl. Expertengutachten vom 2. Sep-
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Seite 26
tember 2008, act. 18, Beilage 6 S. 11, sowie die obgenannten Experten-
gutachten für die Jahre 2009, 2010 und 2011), die Altersstruktur aufgrund
der vielen Rentenbeziehenden ungünstig (per 30. Juni 2008: 53'796 Akti-
ve, 53'840 Rentenbeziehende [vgl. Halbjahresabschluss der PUBLICA,
act. 18, Beilage 6, S. 4]; per 31. Dezember 2011: 57'577 Aktive, 48'204
Renten [vgl. Jahresbericht der PUBLICA für das Jahr 2011, abrufbar unter
""]). Es dürfte deshalb eine Herausforderung sein, auf-
grund der Vorgaben von Art. 32g des Bundespersonalgesetzes, wonach
die Beitragssätze so festzulegen sind, dass die Beiträge der Arbeitgeber
für die Altersvorsorge, Risikoversicherung und Überbrückungsrente ge-
samthaft mindestens 11 Prozent und höchstens 13,5 Prozent der versich-
erbaren Lohnsumme betragen müssen, das bisherige durchschnittliche
Rentenniveau beizubehalten. Es liegen dem Bundesverwaltungsgericht
aber keine konkreten Anhaltpunkte dafür vor, dass in naher Zukunft das
Vorsorgeniveau dermassen sinken wird, dass das Willkürverbot oder das
Rechtsgleichheitsgebot im Sinne der vorstehenden Erwägungen 8.1 (mit
Hinweis auf BGE 134 I 23) verletzt sein könnte.
Da der Gesetzgeber ausdrücklich keine Gleichbehandlung der Versicher-
ten "Alter 50+" mit den Rentnern wollte, weder das Rechtsgleichheitsge-
bot noch das Willkürverbot verletzt wurde und auch keine Hinweise auf
eine strukturelle Unterfinanzierung vorliegen, ist auch der Antrag 5.2. (act.
1 S. 37/38) abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass Art. 9 BV, wonach
jede Person Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden, Art. 190 BV
vorgehen müsse.
Tatsächlich besteht ein Spannungsverhältnis zwischen diesen beiden
Verfassungsartikeln, denn Art. 36 Abs. 4 BV bestimmt, dass der Kernge-
halt der Grundrechte unantastbar sei. Falls also vorliegend Kerngehalte
der Verfassung betroffen wären, ginge Art. 9 BV dem Art. 190 BV vor.
Vorliegend geht es um vorsorgerechtliche Ansprüche von Mitarbeitern der
Bundesverwaltung. Dass bei der Neuregelung von deren Vorsorge im
Rahmen der Gesetzesrevision zur PUBLICA Kerngehalte von Verfas-
sungsgarantien betroffen sind, wird vom Beschwerdeführer nicht behaup-
tet und ist offensichtlich auch nicht der Fall. Deshalb geht hier - e contra-
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Seite 27
rio - Art. 190 BV vor (vgl. dazu WALTER KÄLIN in: Verfassungsrecht der
Schweiz, Schulthess, Zürich 2001, § 74, Rz 29/30).
10.
Insgesamt sind alle Einzel- und Eventualanträge abweisen, soweit darauf
einzutreten ist, sodass auch der generelle Antrag 1 der Beschwerde auf
Aufhebung der Verfügung abzuweisen ist. Die Aufsichtsbehörde hat im
Rahmen ihres Ermessens zurecht festgestellt, dass die PUBLICA anläss-
lich der Migration rechtmässig gehandelt, und nirgends den ihr zustehen-
den Ermessensspielraum überschritten hat. Entsprechend hat sie zurecht
in ihrer Verfügung vom 14. September 2009 die Aufsichtsbeschwerde des
Beschwerdeführers abgewiesen, was zur Abweisung der vorliegenden
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.
11.
11.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerde-
führer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten
sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 5'000.- festgelegt und mit
dem am 5. November 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
11.2. Gemäss Art. 64 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder
teilwiese unterliegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsende Kosten zusprechen. Allerdings steht
der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteient-
schädigung zu.
Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin; denn das Eidgenössische Ver-
sicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat mit Urteil vom 3. April 2000
erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge
grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126
V 149 E. 4), eine Praxis, welche das Bundesverwaltungsgericht in ständi-
ger Rechtsprechung auch im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten analog
anwendet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3914/2007 vom
23. April 2009). Im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund, von dieser
Regel abzuweichen, so dass der Beschwerdeführerin keine Parteient-
schädigung zugesprochen wird.
C-6456/2009
Seite 28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz werden kei-
ne Parteientschädigungen zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Beigeladenen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Ref-Nr. […])
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
C-6456/2009
Seite 29
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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