Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6456/2010
U r t e i l v om 3 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter JeanDaniel Dubey, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien A._______,
vertreten durch lic. iur. Urs Huber, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung.
C6456/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Thailand stammende A._______ (geb. 1991, nachfolgend:
Beschwerdeführerin) beantragte am 29. März 2010 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengenvisum für die Dauer
von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren
Verlobten, den im Kanton Schwyz wohnhaften B._______ (im Folgenden:
Gastgeber), besuchen zu wollen.
B.
Die Schweizerische Botschaft in Bangkok wies das Visumsgesuch wegen
fehlender Voraussetzungen formlos ab. Daraufhin wurde um Erlass eines
formellen Entscheids nachgesucht, weshalb das Gesuch von der
Auslandvertretung zuständigkeitshalber an das BFM weitergeleitet wurde
(vgl. Art. 6 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG,
SR 142.20] in der bis zum 14. Mai 2010 geltenden Fassung [AS 2007
5437, hier 5439] sowie Art. 54 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] in der
bis zum 4. April 2010 geltenden Fassung [AS 2008 5441, hier 5460]).
C.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Schwyz weitere
Abklärungen vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch am
11. August 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die
Beschwerdeführerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker
Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Mangels entsprechender Belege
sei davon auszugehen, dass ihr keine besonderen beruflichen, familiären
oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche das Risiko einer nicht
anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen
lassen könnten, obliegen würden.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2010 beantragt der
Rechtsvertreter im Namen seiner Mandantin beim
Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung des BFM vom 11. August 2010
betreffend Gesuch um Bewilligung der Einreise sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei zu verpflichten, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz
und den Schengenraum zu erteilen. Zur Begründung bringt er im
C6456/2010
Seite 3
Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe mit ihrer pauschalen Begründung
nicht sämtliche Punkte des Einzelfalles berücksichtigt. Das Vorgehen der
Beschwerdeführerin (Verlöbnis, Visumsgesuch) zeige gerade, dass sie
sich an die Schweizer Rechtsordnung halten wolle. Sie sei erst verlobt
und versuche daher nicht, "sich mittels Heirat im westlichen Europa
niederzulassen"; diesfalls hätte sie ihren Verlobten bereits in Thailand
geheiratet. Durch die Verweigerung des Visums werde den Betroffenen
zudem verunmöglicht, "die voreheliche Beziehung, die unter dem
konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens steht, zu leben".
Schliesslich bestehe der Zweck der Reise einzig darin, den Verwandten
und Freunden die künftige Ehegattin vorzustellen und "auch allenfalls in
der Schweiz zu heiraten".
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2010 spricht sich die
Vorinstanz unter Hinweis auf die in der angefochtenen Verfügung bereits
genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus.
F.
Mit Replik vom 4. November 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren fest. Die Tatsache, dass sie mit ihrem Gastgeber verlobt
sei, begünstige gerade ihre Wiederausreise. Sie habe höchstes Interesse
daran, sich nicht falsch zu verhalten, um ihre weitere gemeinsame
Zukunft nicht zu gefährden. Zudem arbeite die Beschwerdeführerin in
ihrem Heimatland als Hilfsköchin und trage so zum Lebensunterhalt ihrer
Familie bei. Im Übrigen leiste der Gastgeber für die finanziellen Risiken
Garantie.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche vor einer in Art. 33
C6456/2010
Seite 4
VGG aufgeführten Behörde erlassen worden sind. Darunter fallen u.a.
Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu
Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen
Verfügung gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf
die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und
1.3).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
C6456/2010
Seite 5
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG sowie Art. 1 Abs. 2 VEV).
5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. in den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
Abl. L 105 vom 13.04.2006, S. 132] und Art. 2 der Verordnung [EU]
Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März
2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen
längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 14]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. ac der Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L
243 vom 15.09.2009, S. 158]). Namentlich haben sie zu belegen, dass
sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten
Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex
sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den
Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in
Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
C6456/2010
Seite 6
werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der SchengenMitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da Thailand zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Beschwerdeführerin
der Visumspflicht.
7.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an die
Beschwerdeführerin mit der Begründung, die fristgerechte
Wiederausreise erscheine nicht gesichert.
7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein
zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers bzw.
der Gesuchstellerin ergeben. Stammt die gesuchstellende Person aus
einem Land bzw. einer Region mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen, so kann dies darauf
hindeuten, dass ihre persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2. Von der internationalen Wirtschaftskrise hat sich die thailändische
Wirtschaft deutlich erholt. Im Jahr 2009 ist das Wachstum des
Bruttoinlandproduktes zwar stark eingebrochen (2.3%). Im Jahr 2010 ist
die Wachstumsrate – trotz der innenpolitischen Konflikte – mit 8% jedoch
deutlich höher ausgefallen als erwartet. Doch für dieses und das folgende
Jahre ist bereits wieder ein Abflauen auf 4% (2011) bzw. 4.2% (2012)
prognostiziert. Zudem wird für die Jahre 2010 bis 2012 ein Ansteigen der
C6456/2010
Seite 7
Inflationsrate auf bis gegen 3% erwartet (Quellen: Deutsches Auswärtiges
Amt: www.auswaertiges > Reise & Sicherheit > Reise und
Sicherheitshinweise: Länder AZ > Thailand > Wirtschaft, Stand: März
2011, sowie Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]: >
Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien >
Thailand, Stand: 27. Januar 2011; beide besucht im September 2011).
Die Wachstumsprognose für das Jahr 2011 steht zudem unter dem
Vorbehalt innenpolitischer Unsicherheiten. Die Wirtschaft könnte
insbesondere durch Risiken im Zusammenhang mit den vorgezogenen
Parlamentswahlen, der laufenden Aufwertung der Landeswährung und
den Unsicherheiten in Bezug auf die wirtschaftliche Erholung von
Thailands wichtigsten Handelspartnern in Mitleidenschaft gezogen
werden (Quelle: U.S. Department of State: /countries >
Background Notes > Thailand > Economy; Stand: 28. Januar 2011,
besucht im September 2011). Schliesslich kann die grundsätzlich
ermutigende wirtschaftliche Entwicklung nicht über die Tatsache
hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von
vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen
Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf
betrug im Jahre 2009 nur gerade USD 3'941 (Quelle: seco, a.a.O.). Auch
die Sicherheitslage erweist sich aufgrund der derzeitigen politischen Krise
als bei weitem nicht unbedenklich. Trotz einer vordergründigen
Beruhigung nach den Wahlen vom 3. Juli 2011 sind erneute gewalttägige
Auseinandersetzungen, Demonstrationen, Anschläge und Sabotageakte
möglich. In Bangkok wurden seit Anfang 2010 mehrere
Bombenanschläge mit meist unklarem Hintergrund verübt und im ganzen
Land besteht weiterhin das Risiko weiterer Anschläge (Quelle:
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten:
> Reisehinweise > Reiseziele > Thailand, Stand: 5.
Juli 2011, besucht im September 2011).
Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen
Hintergrund ist – vor allem bei der jüngeren Bevölkerung – gemeinhin ein
starker Migrationsdruck festzustellen. Vor allem Nordamerika und Europa
gelten als Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter,
die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die
Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch verstärkt,
wo im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder
Freunde) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der
restriktiven Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht selten zur
Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen, indem versucht wird,
C6456/2010
Seite 8
den Aufenthalt nach erfolgter Einreise auf eine ganz andere rechtliche
oder faktische Basis zu stellen.
8.
Angesichts der Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin ist nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten
Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Es wäre jedoch zu
schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische
Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der
Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu
schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz
daher nicht davon, eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin beispielsweise
eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose
betreffend die anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt
muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht an
die ausländerrechtlichen Bestimmungen halten, als hoch eingeschätzt
werden.
8.1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 20jährige Frau,
die für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in die Schweiz einreisen
will. In ihrem Visumsgesuch hat sie angegeben, die Schule beendet zu
haben. Weiter ist aus dem Schreiben des Gastgebers vom 2. Juli 2010 an
das Einwohneramt der Gemeinde (…) ersichtlich, dass seine Verlobte
Köchin werden möchte. Gemäss Replik vom 4. November 2010 arbeitet
die Beschwerdeführerin nun als Hilfsköchin und trägt auf diese Weise
zum Lebensunterhalt ihrer Familie bei. Den Akten sind jedoch keine
Angaben zum Umfang der Beschäftigung oder zur Höhe des Gehalts zu
entnehmen. Bei dieser Sachlage ist die Einschätzung der Vorinstanz
nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführerin oblägen keine
Verpflichtungen, die das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise
als entsprechend gering erscheinen lassen könnten.
8.2. Gemäss eigenen Angaben lernte der Gastgeber seine Verlobte im
Jahre 2009 anlässlich eines Ferienaufenthaltes bei seinem Vater in Nong
Kham (Nordthailand) kennen (vgl. das bereits zitierte Schreiben vom
2 Juli 2010). Seither habe er die Beziehung im Rahmen des Möglichen
gelebt. Mehrere Auszüge aus dem Pass des Gastgebers belegen seine
C6456/2010
Seite 9
Reisen in das Heimatland der Beschwerdeführerin. Der beabsichtigte
Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz solle ihnen nun
erlauben, ihre Beziehung zu vertiefen. Angesichts dessen, dass der
Gastgeber nach einem dreimonatigen Aufenthalt eine Verlängerung
zwecks Heirat beantragen möchte und der Wunsch seitens der
Beschwerdeführerin nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz (auf
einer anderen Rechtsgrundlage) damit nicht auszuschliessen ist, ist das
Risiko einer nicht fristgerechten bzw. anstandslosen Wiederausreise im
Anschluss an einen Besuchsaufenthalt unter diesem Blickwinkel als nicht
unerheblich zu bezeichnen. Bestärkt wird diese Annahme durch den
Umstand, dass der Gastgeber lediglich im Falle einer nicht erfolgten
Heirat für die Wiederausreise seiner Verlobten sorgen würde, bestätigt
(vgl. wiederum Schreiben vom 2. Juli 2010).
8.3. Die Beschwerdeführerin hat sinngemäss den Einwand erhoben, die
Verweigerung der Erteilung des Schengenvisums beeinträchtige in
unzulässiger Weise ihr Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101). Der Wunsch des Gastgebers,
seine Verlobte eine Zeitlang um sich zu haben, ist zwar nachvollziehbar,
führt aber nicht dazu, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die
genannte Norm ein Besuchervisum erteilt werden müsste. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin liegt darin auch kein Verstoss gegen
Art. 8 EMRK vor, zumal unverheiratete Paare bzw. Verlobte, die noch
kein Verfahren betr. Ehevorbereitung eingeleitet haben, sich nur unter
besonderen Umständen auf diese Konventionsnorm berufen können (vgl.
Urteile des Bundesgerichtes 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 5 und
2C_840/2010 vom 2. November 2010 E. 3, je mit Hinweisen). Im Übrigen
garantiert diese Schutznorm zwar in allgemeiner Weise die Achtung des
Privat und Familienlebens; ein Recht auf Einreise oder auf Familienleben
an einem bestimmten Ort ergibt sich indessen daraus nicht (BGE 135 I
153 E. 2.1 S. 155 mit Hinweisen; vgl. ferner Stephan Breitenmoser, in:
BERNHARD EHRENZELLER/PHILIPPE MASTRONARDI/RAINER J.
SCHWEIZER/KLAUS A. VALLENDER, Die schweizerische Bundesverfassung,
Zürich/Basel/Genf 2002, Kommentar zu Art. 13 BV, N. 25; ARTHUR
HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der
Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S.
261). Ein entsprechender Eingriff läge allenfalls erst dann vor, wenn sich
die Betroffenen überhaupt nirgends treffen könnten und der persönliche
Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre.
C6456/2010
Seite 10
9.
Abgesehen vom Aspekt der nicht fristgerechten Wiederausreise spricht
auch die nicht gesicherte Finanzierung des Besuchsaufenthalts gegen die
Erteilung einer Einreisebewilligung. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem
Visumsantrag angegeben, der Gastgeber sowie sein in Thailand
wohnhafter Vater würden die Kosten für ihren Aufenthalt übernehmen.
9.1. Die für den Besuchsaufenthalt massgeblichen Unterhaltskosten
umfassen – neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung – auch die
von der Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten für Krankheit und
Unfall sowie die Kosten für eine allfällige Rückschaffung, die ansonsten
dem Gemeinwesen zur Last fielen. An den Nachweis ausreichend
vorhandener finanzieller Mittel im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK sind
daher gewisse Anforderungen zu stellen. Art. 5 Abs. 3 SGK präzisiert die
Möglichkeiten, mit denen der entsprechende Nachweis erbracht werden
kann, und hält fest, dass hierzu u.a. auch Verpflichtungserklärungen von
Gastgebern gehören können, sofern dies in den nationalen
Rechtsordnungen vorgesehen ist. Das schweizerische Ausländerrecht
enthält entsprechende Regelungen in Art. 6 Abs. 3 AuG sowie in Art. 7
und 8 VEV. Danach können die zuständigen Bewilligungsbehörden zum
Nachweis ausreichender finanzieller Mittel von einer Ausländerin oder
einem Ausländer die Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen
natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der
Schweiz verlangen (Art. 7 Abs. 1 VEV), wobei die maximale
Garantiesumme 30'000 Franken beträgt (Art. 8 Abs. 5 VEV).
Die Verpflichtungserklärung, welche am 6. Juli 2010 beim Amt für
Migration des Kantons Schwyz eingegangen ist, genügt diesen
Anforderungen offensichtlich nicht. Sie nennt als Garanten einerseits den
Gastgeber, den das Einwohneramt (…) als in bescheidenen
Verhältnissen lebend bezeichnete, und andererseits dessen Vater, der
gemäss Angaben der Gemeinde (…) nach Thailand ausgewandert ist und
seinen Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz hat. Entsprechend hat die
kommunale Behörde die erforderliche Erklärung, dass nach ihrer
Einschätzung die Garanten in der Lage seien, den eingegangenen
finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, nicht abgegeben und das
Formular Verpflichtungserklärung nicht visiert (vgl. Art. 9 Abs. 1 VEV).
Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz, ohne ihr Ermessen zu
missbrauchen, davon ausgehen, der Nachweis der ausreichenden
finanziellen Mittel sei nicht erbracht.
C6456/2010
Seite 11
10.
Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 5.3 vorstehend) wurden von der Beschwerdeführerin
nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
11.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 12
C6456/2010
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den am 20. September 2010 einbezahlten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. ZEMIS […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Schwyz (Ref Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: