B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6456/2018
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, Serbien,
Zustelladresse: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, einmalige Abfindung;
Einspracheentscheid der SAK vom 7. August 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz)
mit Einspracheentscheid vom 7. August 2018 bestätigte, dass A._______
(nachfolgend: Versicherter) eine einmalige Abfindung (anstelle einer mo-
natlichen Altersrente) zugesprochen worden sei,
dass sie gleichzeitig die Einsprache mit Antrag auf (zusätzliche oder alter-
native) Ausrichtung einer monatlich auszahlbaren Altersrente abwies mit
der Begründung, es bestehe keine Wahlmöglichkeit zwischen der zuge-
sprochenen Abfindung und einer monatlich auszahlbaren Altersrente,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. September
2018 (Poststempel) bei der SAK eine Eingabe betreffend diese Verfügung
eingereicht hat und darin ausführte „das ich einverstanden bin mit der mo-
natliche Rente und die Nachzahlung die berechnet ist, so eine Einmalige
Auszahlung kann beantragt werden von der Bank denn die Summe von
meiner Seite wurde nicht aufgehoben“. „Mit dem beschliesse ich mein
Rechtsverfahren und ich hoffe Sie werden im kürzlichen eine Antwort zu-
stellen“ (Beschwerdeakten [B-act.] 1),
dass die Vorinstanz die Eingabe des Versicherten am 12. November 2018
(zusammen mit dem Einspracheentscheid vom 7. August 2018) zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (B-act. 2),
dass der Versicherte am 13. Dezember 2018 dem Bundesverwaltungsge-
richt aufforderungsgemäss seine Zustelladresse in der Schweiz mitteilte
(B-act. 5),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Einspracheentscheide der SAK im Bereich der schweizerischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar sind (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]),
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Ver-
treters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten
lassen kann, und dass die Behörde den Vertreter auffordern kann, sich
durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember
2018 (B-act. 6) aufgefordert wurde, innert fünf Tagen ab Eröffnung dieser
Zwischenverfügung zu erklären, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2018 erheben
wolle, innert derselben Frist Rechtsbegehren zu stellen, diese zu begrün-
den, und für den unterzeichnenden Vertreter eine rechtsgültige Vollmacht
einzureichen, andernfalls auf die Eingabe vom 12. September 2018 nicht
eingetreten werde (vgl. Art. 52 Abs. 2-3 VwVG),
dass diese Zwischenverfügung dem Versicherten am 8. Januar 2019 zu-
gestellt wurde (vgl. Rückschein [B-act. 8]),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist am 11. Januar 2019
(Poststempel) – unterzeichnet von einem Vertreter (Name unleserlich) –
sinngemäss mitteilen liess, er wolle das Verfahren weiterführen, um eine
monatliche Rente zu erhalten (statt der erhaltenen einmaligen Abfindung,
die er zurückzahlen wolle [B-act. 9]),
dass er jedoch weder nachvollziehbare Beschwerdeanträge gestellt noch
begründet hat, inwiefern sein Leistungsanspruch im Verwaltungsverfahren
verletzt worden sei,
dass er ausserdem innert der gesetzten Frist keine Vollmacht für den für
ihn unterzeichnenden Vertreter eingereicht hat,
dass die Beschwerde sich demnach zufolge fehlender Vollmacht für den
unterzeichnenden Vertreter nicht als rechtsgültig erweist, und zudem auch
die Beschwerde nicht rechtsgenüglich verbessert wurde,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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