Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6458/2010
Urteil vom 20. Mai 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Ausstellung eines Reisepasses für ausländische Person.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde in der Schweiz
geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er verfügt über eine
Niederlassungsbewilligung.
B.
Am 12. August 2010 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Zur Begründung
machte er geltend, er besitze keine türkischen Reisedokumente und
könne diese nicht auf der heimatlichen Auslandvertretung beantragen, da
er keinen Militärdienst in der Türkei leisten wolle.
C.
Mit Verfügung vom 24. August 2010 wies die Vorinstanz das Gesuch ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, an die Annahme der
Unmöglichkeit einer Reisepapierbeschaffung im Sinne von Art. 6 der
Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von
Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) seien
gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtssprechung hohe
Anforderungen zu stellen. Eine Unmöglichkeit sei grundsätzlich dann
gegeben, wenn sich der ausländische Staatsangehörige bei den
Behörden seines Heimatstaates um einen Reisepass bemühe, diese die
Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigern würden. Dieser
Grundsatz erfolge aus der völkerrechtlich verankerten Passhoheit jedes
Staates über seine Staatsangehörigen. Dem Gesuchsteller – dem zu
keiner Zeit die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei – könne
zugemutet werden, zwecks Beschaffung eines Reisedokumentes mit den
heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten. Es gehe aus den
Gesuchsunterlagen jedoch nicht hervor, inwiefern sich der
Beschwerdeführer um die Beschaffung eines türkischen Reisepasses
bemüht habe. Auch seien den Gesuchsunterlagen keine Hinweise oder
Belege zu entnehmen, dass sich die heimatlichen Behörden
grundsätzlich weigern würden, dem Beschwerdeführer einen Reisepass
abzugeben. Er gelte damit nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 RDV.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2010 beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Ausstellung des beantragten Reisedokumentes. Zur
Begründung bringt er im Wesentlichen vor, seine Eltern seien aus der
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Türkei geflohen, da sie als christliche Aramäer ihre Kultur ausleben
wollten. Letztere seien von den Türken verfolgt und teilweise auf brutale
Art und Weise eliminiert worden. Er sei ausserdem verpflichtet – würde er
den türkischen Reisepass beantragen – Militärdienst in der Türkei zu
leisten oder zumindest dorthin zu reisen. Er beherrsche die türkische
Sprache nicht und dürfte dort seine Kultur sowie seine Religion nicht
ausleben. Aramäer wären in der Türkei nicht erwünscht und würden
diskriminiert, teilweise sogar gefoltert. Auch sein Bruder und sein Vater
würden einen Pass für eine ausländische Person besitzen. In Anbetracht
des in der Schweiz herrschenden Gleichberechtigungsprinzips habe er
damit auch einen Anspruch auf ein solches Reisedokument.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. November
2010 – unter Hinweis, dass die Beschwerdeschrift keine neuen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte – auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer legte in seiner Replik vom 3. Januar 2011 – auf
entsprechende Aufforderung hin – je eine Kopie des Reisepasses für eine
ausländische Person seines Vaters und seines Bruders ins Recht.
G.
Zur Stellungnahme betreffend die Reisepässe für eine ausländische
Person des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers aufgefordert,
macht die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2011 – unter
Erläuterung ihrer bisherigen Ausführungen – ergänzend geltend, dem
Vater und dem Bruder des Beschwerdeführers sei je ein Pass für eine
ausländische Person ausgestellt worden, da bei der Prüfung der
entsprechenden Gesuche festgestellt worden sei, sie hätten damals
erfolglos heimatliche Pässe beantragt. Zum heutigen Zeitpunkt würde
aber die türkische Botschaft – gemäss gesicherten Kenntnissen der
Vorinstanz – ihren in der Schweiz wohnhaften Bürgern heimatliche
Reisepässe ausstellen. Sie beantrage daher die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2011 wurde die Vorinstanz aufgefordert,
die Umstände genauer zu begründen, welche zur Ausstellung der
Reisepässe für eine ausländische Person für den Vater und den Bruder
des Beschwerdeführers im Jahr 2007 geführt hätten; des Weiteren seien
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die Unterschiede zum vorliegenden Verfahren mitzuteilen. Mit
Stellungnahme vom 3. März 2011 hält die Vorinstanz an ihrer Abweisung
fest und macht im Wesentlichen geltend, als Entscheidgrundlage für die
Ausstellung der Pässe für eine ausländische Person für den Bruder und
den Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2007 habe eine interne Notiz
vom 27. Juni 2003 gedient, gemäss welcher der Vater in den letzten
Jahren für sich und seine Familie in den vergangenen Jahren (letztmals
2001) erfolglos gebliebene Anstrengungen zum Erhalt türkischer
Reisepässe unternommen habe.
I.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 5. April 2011 an
seinen Anträgen fest und macht ergänzend geltend, er stamme aus der
Türkei, gehöre hingegen der assyrischen Minderheit an und sei hier in der
Schweiz geboren. Er sei nie in der Türkei gewesen und beherrsche die
türkische Sprache nicht. Die wenigsten seiner Verwandten hätten noch
die türkische Staatsangehörigkeit. Die assyrischen Christen seien
aufgrund systematischer Unterdrückung und Vertreibung durch die
türkische Regierung aus der Türkei geflohen. Aus diesen Gründen habe
er nicht versucht, bei den türkischen Behörden einen Reisepass zu
erhalten. Er betrachte die Schweiz als seine Heimat, weshalb er sich
direkt an die Schweizer Behörden gewandt habe. Er wolle auch nicht in
die Türkei reisen oder dort leben. Zudem müsse er befürchten, für den
Militärdienst eingezogen oder einen Geldbetrag als Militärersatz
begleichen zu müssen. Er nehme regelmässig an Kundgebungen teil,
welche auf die Missstände in der Türkei aufmerksam machen würden.
Die Türkei aber anerkenne die Meinungsfreiheit nicht und gehe rigoros
gegen Personen vor, die Aufklärung und die Einhaltung der
Menschenrechte fordern würden. Er wolle deshalb nicht mit den
türkischen Behörden in Kontakt treten und nichts mit der türkischen
Regierung zu tun haben.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von
Reisepapieren für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20] und Art. 1 RDV; vgl. unten E. 2). Das
vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
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Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach
dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) von der Schweiz als
staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische
Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c
AuG i.V.m.
Art. 3 Abs. 1 RDV).
3.2. Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen
Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der
nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden
ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder
Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV),
oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist
(Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der
Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (vgl. Art. 6 Abs. 4 RDV).
4.
Vorliegend ist demnach vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich
des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit – als
unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines
Reisedokumentes – verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der
Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als auch die Zumutbarkeit
entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen
Behörden als gegeben erachtete. Die Frage, ob die Beschaffung von
Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden
Personen verlangt werden kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei nicht
nach subjektiven Gegebenheiten, sondern nach objektiven Massstäben
zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18.
Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis).
4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit über
kein gültiges heimatliches Reisepapier verfügt (vgl. Formular
"Schriftenlosigkeit" vom 13. August 2010). Damit eine Rückreise in den
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Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen
während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen,
nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten Ausweispapiers sein (PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine
umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und
Ausländern in der Schweiz – von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet,
Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die
Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG).
4.2. Der Beschwerdeführer erachtet es als nicht zumutbar, sich mit den
türkischen Behörden in Verbindung zu setzten. Die assyrische Minderheit
– der er angehöre – werde in der Türkei systematisch unterdrückt und
vertrieben. Es bestünden offene Konflikte, Anfeindungen und
Anschuldigungen gegenüber den assyrischen Christen, welche es ihnen
unmöglich mache, in die Türkei zurückzukehren, ohne um ihr Leben zu
fürchten. Gegen Mitglieder seiner Familie in der Türkei sei aufgrund von
Verbrechen, die nie begangen worden seien, die Blutrache
ausgesprochen worden. Regelmässig würden Journalisten, christliche
Pfarrer und andere Aktivisten verhaftet und im Gefängnis landen. Er wolle
deshalb weder mit den türkischen Behörden in Kontakt treten noch etwas
mit diesen zu tun haben (vgl. Schreiben vom 5. April 2011).
Diesbezüglich gilt es auszuführen, dass sich die "Unzumutbarkeit", die es
einer ausländischen Person faktisch verunmöglicht, sich bei den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung eines
heimatlichen Reisepapiers zu bemühen, vorab auf den speziellen Status
der gesuchsstellenden Person in der Schweiz, welcher einer
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes entgegen stehen
könnte, bezieht. Entsprechend weist Art. 6 Abs. 3 RDV auf einen
Personenkreis hin, bei welchem die Kontaktaufnahme mit den
zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt
werden kann. Dies sind namentlich Schutzbedürftige (d.h.
Personengruppen, welche vom Bundesrat nach bestimmten Kriterien klar
definiert werden, vgl. Art. 66 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]) und asylsuchende Personen. Soweit jedoch keine
(potentielle) Gefährdungslage im Sinne von
Art. 6 Abs. 3 RDV vorliegt, können bloss subjektive Empfindlichkeiten
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eines Beschwerdeführers nicht als Hindernis anerkannt werden (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1
sowie 2A.12/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4870/2010 vom 7. April 2011 E. 4.3). Der
Beschwerdeführer, welcher über eine Niederlassungsbewilligung verfügt,
gehört nicht zum in Art. 6 Abs. 3 RDV genannten Personenkreis, von
welchem die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat wegen der damit
verbundenen potentiellen Gefährdung nicht verlangt werden darf. Die
aufgrund der Geschichte der assyrischen Minderheit in der Türkei sowie
der von seinem familiären Umfeld gemachten Erfahrungen bestehenden
Abneigungen, welche der Beschwerdeführer gegen den türkischen Staat
hegt, reichen jedoch nicht aus, ihn – entgegen seinem Widerwillen – von
der Kontaktaufnahme mit der Vertretung seines Heimatlandes zwecks
Beschaffung von Reisepässen zu befreien (vgl. dazu auch Urteil des
Bundesgerichts 2A.12/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2 mit Hinweisen).
Überdies gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer die dafür
notwendigen Schritte bei der türkischen Vertretung einleiten kann, ohne
dafür in sein Heimatland zu reisen.
4.3. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er würde für den
türkischen Militärdienst eingezogen werden oder müsste eine
Militärersatzsteuer leisten, würde er bei der heimatlichen Behörde einen
türkischen Reisepass beantragen (vgl. Schreiben vom 5. April 2011). Die
Leistung von Militärdienst gehört jedoch, wie in vielen Ländern, auch in
der Türkei zu den staatsbürgerlichen Pflichten. Demnach ist die
Verknüpfung der Ausstellung eines Reisepasses mit der Leistung des
obligatorischen Militärdienstes oder der Entrichtung einer allfälligen
Ersatzabgabe nicht per se ungerechtfertigt, ist es doch Teil der
staatlichen Souveränität der Türkei zu bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen ihren im Ausland lebenden Staatsangehörigen
Reisepässe ausgestellt werden können. Insofern kann es nicht Aufgabe
der schweizerischen Behörde sein, Ersatzreisepapiere an ausländische
Personen abzugeben, welche die formellen Voraussetzungen für die
Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses nicht zu erfüllen vermögen.
Andernfalls führte dies zu einer Befreiung von der Leistung des im
Heimatland geschuldeten Militärdienstes und damit zu einem
unzulässigen Eingriff in die Souveränität bzw. Passhoheit des betroffenen
Drittstaates (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2848/2008
vom 17. November 2010 E. 6.3; C-1082/2006 vom 7. Oktober 2010 E. 6.3
je mit Hinweisen).
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4.4. Dem Beschwerdeführer ist somit die Beschaffung eines gültigen
heimatlichen Reisedokuments sowohl objektiv möglich als auch
zumutbar. Auch ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass
sich die heimatlichen Behörden ohne zureichende Gründe, und damit
willkürlich, weigern, dem Beschwerdeführer ein Reisepapier auszustellen.
Im Gegenteil, führt doch die Vorinstanz aus, gemäss ihren gesicherten
Kenntnissen stelle die türkische Botschaft in der Schweiz allen ihren zum
heutigen Zeitpunkt in der Schweiz wohnhaften Staatsbürgern heimatliche
Pässe aus (vgl. Vernehmlassung vom 3. März 2011). Die türkische
Staatsbürgerschaft wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht
bestritten. Dies zu Recht, sind doch gemäss Art. 1 des türkischen
Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964 die in oder
ausserhalb der Türkei von einem türkischen Vater erzeugten oder von
einer türkischen Mutter geborenen Kinder von Geburt an türkische
Staatsangehörige. Ein türkischer Pass des Vaters des
Beschwerdeführers, welcher letztmals am
29. Oktober 1983 erneuert wurde, sowie ein Personalausweis aus der
Türkei liegen den vorinstanzlichen Akten bei. Mit der Staatsbürgerschaft
als Anknüpfungspunkt ist der Beschwerdeführer gehalten, sich an die
türkischen und nicht an die schweizerischen Behörden zu wenden, selbst
wenn er – in verständlicher Weise – die Schweiz als seine Heimat
betrachtet (vgl. Stellungnahme vom 5. April 2011).
5.
5.1. Des Weiteren weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass auch
sein Vater und sein Bruder je einen Pass für eine ausländische Person
besässen. Im Sinne des "Gleichberechtigungsprinzips" sollte auch er
einen solchen Pass erhalten (vgl. Beschwerde vom 9. September 2010).
Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2011 reichte er Kopien von den
genannten Dokumenten zu den Akten. Die Vorinstanz äusserte sich
diesbezüglich dahingehend, dass für die Ausstellung der Pässe für eine
ausländische Person für den Bruder und den Vater als
Entscheidgrundlage eine interne Notiz vom 27. Juni 2003 gedient hätte.
Gemäss dieser habe der Vater letztmals im Jahr 2001 Anstrengungen
zum Erhalt eines türkischen Reisepasses unternommen, diese seien
jedoch erfolglos geblieben. Zudem gehöre die Familie auch einer
christlichen Minderheit an. Seit damals seien aber 10 Jahre vergangen.
Auch sei nie ein Beweismittel vorgelegt worden, aus welchem
hervorgehe, dass der Familie die Ausstellung von türkischen Pässen
verweigert würde. Zum heutigen Zeitpunkt würde man bei Eingang eines
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Gesuches betreffend Ausstellung eines Passes für eine ausländische
Person auch die Situation des Vaters und des Bruders neu überprüfen
(vgl. Vernehmlassung vom 3. März 2011).
5.2. Der in der Verfassung verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit
(vgl. Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verbietet einerseits
unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen
Unterscheidungen zu Grunde liegen. Anderseits untersagt es aber auch
die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher
Hinsicht wesentlich unterscheiden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN in Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig
überarbeitetete Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 495). Nach ständiger
Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung
verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund
der Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE 136 II 120 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches
nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist,
dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine
wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2).
5.3. Dem Vater und dem Bruder des Beschwerdeführers wurden im Jahr
2007 je ein Reisepass für eine ausländische Person ausgestellt. Aus den
Akten sowie einer internen Notiz vom 27. Juni 2003 – auf die sich die
Vorinstanz bezüglich der Ausstellung der Reisedokumente beruft – ergibt
sich, dass die Familie seit 20 Jahren Anstrengungen zwecks Erhalt
türkischer Reisepässe unternehme, z.T. mittels Briefen eines
Rechtsanwaltes. Aufgrund dieser Tatsache sowie des Umstands, dass
die Familie zu einer christlichen Minderheit gehöre, erteilte die Vorinstanz
dem Bruder und dem Vater zum damaligen Zeitpunkt die beantragten
Reisedokumente (vgl. Vernehmlassung vom 3. März 2011). Vorliegend
kann jedoch in Anbetracht des zeitlichen Ablaufs nicht von einer
Ungleichbehandlung ausgegangen werden. Die Gesuche des Vaters und
des Bruders des Beschwerdeführers resultieren aus dem Jahr 2007 (vgl.
Gesuch um Ausstellung eines Reisedokuments vom 28. August 2007
bzw. 22. Februar 2007). Der Beschwerdeführer selbst stellte sein Gesuch
am 12. August 2010 (vgl. Gesuch um Ausstellung eines Reisedokuments
gleichen Datums). Dieser zeitliche Unterschied rechtfertigt es durchaus,
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bei der Beurteilung der Schriftenlosigkeit nicht mehr auf die vorhandenen
Akten aus den Jahren 2001 und 2002 zurückzugreifen, sondern vom
Beschwerdeführer das Einbringen aktueller Tatsachen und Beweismittel
in das Verfahren zu verlangen. Im Übrigen würde die Vorinstanz –
gemäss ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2011 – zum jetzigen
Zeitpunkt auch die Situation des Vaters und des Bruders neu überprüfen,
würden diese erneut ein Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses für
eine ausländische Person stellen. Mit diesen Ausführungen ist eine
Verletzung des Prinzips der Gleichbehandlung durch die Vorinstanz zu
verneinen.
6.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die
Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers verneint und die Ausstellung
eines Passes für eine ausländische Person verweigert hat. Die
angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG
als rechtmässig und die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: