B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6459/2010
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
C-6459/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1985 geborene serbische Staatsangehöri-
ge, gelangte im August 2000 zusammen mit zwei älteren Geschwistern il-
legal in die Schweiz, nachdem ein von ihren mit Niederlassungsbewilli-
gung im Kanton Aargau lebenden Eltern gestelltes Familiennachzugsge-
such im November 1999 abgelehnt worden war.
B.
Mit Verfügung vom 4. September 2000 lehnte die kantonale Migrations-
behörde auch ein neuerliches Gesuch um Aufenthaltsregelung der Be-
schwerdeführerin und ihrer beiden mit ihr eingereisten Geschwister ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Dagegen beschritten
die Betroffenen erfolglos den Rechtsmittelweg.
C.
Die Beschwerdeführerin verliess die Schweiz auch nach Rechtskraft des
zweiten verweigernden kantonalen Bewilligungsentscheides nicht. Am
13. Februar 2006 verheiratete sie sich in Y.______ (AG) mit einem
Schweizer Bürger. Gestützt auf diese Heirat wurde ihr im Kanton Aargau
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
D.
Im Dezember 2006 wurde die kantonale Migrationsbehörde vom Zivil-
standsamt Y._______ (AG) darauf aufmerksam gemacht, dass die Ehe-
gatten bisher nicht zusammengelebt hätten. Auf Vorladung hin bestätigte
der Ehemann gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde am 31. Juli
2007 diesen Sachverhalt, wendete aber ein, dass die getrennten Wohn-
sitze nur vorübergehend seien, ausschliesslich finanzielle Gründe hätten
und sie sich regelmässig sehen würden. In der Folge wurde die Aufent-
haltsbewilligung der Beschwerdeführerin verlängert.
E.
Am 19. Dezember 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin am Wohn-
ort ihres Ehemannes an. Von dort meldete sie sich mit Wirkung per
31. August 2009 an die Adresse ihrer Mutter wieder ab.
F.
Am 22. März 2010 unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde die Be-
willigungsangelegenheit der Vorinstanz mit einem Antrag auf "Zustim-
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mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft".
G.
In einem Schreiben vom 27. April 2010 informierte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin über ihre Absicht, die Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Die Beschwerdeführerin nahm in
einer Eingabe vom 19. Mai 2010 Stellung.
H.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2010 verweigerte die Vorinstanz die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an.
I.
Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmitteleingabe
vom 8. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt dar-
in den Antrag, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen.
J.
Die Vorinstanz verzichtete in einem Schreiben vom 13. Oktober 2010 auf
eine inhaltliche Stellungnahme zur Beschwerde und beantragte deren
Abweisung.
K.
Die Beschwerdeführerin liess in der Folge noch mit diversen Eingaben
Belege zu ihrer beruflichen und sozialen Integration edieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwer-
de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen
steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
C-6459/2010
Seite 4
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer-
de legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1. Gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sind die Kantone
zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbe-
halten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu
dessen Ausgestaltung der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtigt wird, so-
wie die Zuständigkeit des Bundes zum Entscheid über Abweichungen von
den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG.
3.2. Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im
Falle der Beschwerdeführerin aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisun-
gen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 16. Juli 2012 (on-
line abrufbar unter: > Dokumentation > Rechtliche
Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1
Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung
der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländi-
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Seite 5
schen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der
Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt,
dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten.
3.3. Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent-
scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art.
86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann,
wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind
(Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).
4.
4.1. Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbe-
halt von Art. 51 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbro-
chenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Ertei-
lung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG), der vom weite-
ren Schicksal der Ehe unabhängig ist (Art. 34 Abs. 1 AuG, Urteil des
Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). A fortiori
verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung. Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf dieser fünfjäh-
rigen Frist aufgegeben, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in
der Schweiz zusammengewohnt haben (BGE 136 II 113 E. 3.2 und E. 3.3
S. 117 ff.) und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a
AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weite-
ren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b
AuG). Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn der ausländische
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliede-
rung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
4.2. Vom Erfordernis des Zusammenlebens wird gemäss Art. 49 AuG ab-
gesehen, wenn die Familiengemeinschaft weiter besteht und für ge-
trennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen. Diese können sich nament-
lich aus beruflichen Verpflichtungen ergeben oder bei vorübergehender
Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme (Art. 76 VZAE). Zu be-
achten ist, dass Art. 49 AuG nicht darauf abzielt, den Ehegatten ein län-
gerfristiges oder gar dauerhaftes Getrenntleben in der Schweiz zu ermög-
lichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_488/2010 vom 2. November 2010
E. 3.2). Art. 49 AuG trägt den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die
in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der
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Seite 6
grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zusammenlebens befreit
(Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2009 vom 26. Februar 2010 E. 4.4).
Allgemein lässt sich sagen, dass wichtige Gründe objektivierbar sein und
eine gewisse Erheblichkeit aufweisen müssen. Sie werden umso eher
anzunehmen sein, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Ge-
trenntlebens Einfluss nehmen können, ohne schwere Nachteile in Kauf
nehmen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2010 vom
23. Dezember 2010 E. 2.3.1).
5.
5.1. Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann lediglich in
der Zeit vom 12. Dezember 2008 bis 31. August 2009 tatsächlich zu-
sammengelebt und zuvor keine wichtigen Gründe dafür bestanden hät-
ten, getrennte Wohnsitze zu begründen. Damit seien die zeitlichen Vor-
aussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht erfüllt und eine Beurtei-
lung der Integration erübrige sich. Die Beschwerdeführerin macht dem-
gegenüber geltend, dass die Ehe von der Heirat im Februar 2006 bis zur
Trennung im August 2009 gelebt worden sei und sie deshalb einen von
der Ehe unabhängigen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewil-
ligung habe.
5.2. Die Schilderung der Verhältnisse, in denen die eheliche Gemein-
schaft bis zur Anmeldung der Beschwerdeführerin bei ihrem Ehegatten im
Dezember 2008 gelebt worden sein soll, weist gravierende Ungereimthei-
ten auf.
5.2.1. In Ihrer Rechtsmitteleingabe lässt die Beschwerdeführerin geltend
machen, dass es ihnen "anfangs aus finanziellen Gründen nicht möglich"
gewesen sei, eine eigene Wohnung zu beziehen, weshalb sie in der
Wohnung der Eltern des Ehemannes gelebt hätten. Zwischendurch habe
sie sich "immer wieder" um ihre gesundheitlich angeschlagene Mutter ge-
kümmert und "ab und zu" bei ihr übernachtet. Am 18. Dezember 2008
hätten sie schliesslich "eine gemeinsame Wohnung" bezogen. Nachdem
sie dann erfahren habe, dass ihr Ehemann sie betrüge, habe sie diese
Wohnung wieder verlassen und sei zu ihrer Mutter gezogen (Beschwerde
vom 8. September 2010, E. II. 1.1). An anderer Stelle in der Rechtsschrift
(E. II. 2.2) lässt die Beschwerdeführerin darlegen, sie habe sich "regel-
mässig" um ihre Mutter gekümmert, was "oftmals" eine Übernachtung in
deren Wohnung notwendig gemacht habe.
C-6459/2010
Seite 7
Diese Sicht der Dinge hatte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
schon in ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 19. Mai 2010 geäus-
sert. Dort hatte sie durch ihren damaligen Rechtsvertreter ausführen las-
sen, sie und ihr Ehemann seien aus finanziellen Gründen nicht in der La-
ge gewesen, eine gemeinsame Wohnung zu nehmen. Deshalb hätten sie
in der Wohnung der Eltern des Ehemannes gelebt.
5.2.2. Der Ehemann, am 31. Juli 2007 von der kantonalen Migrationsbe-
hörde zu den Verhältnissen befragt, hatte zwar einleitend auch geltend
gemacht, dass sie aus finanziellen Gründen nicht zusammen wohnten. Er
habe Schulden in der Grössenordnung von 30'000 Franken. Die Wohn-
verhältnisse hingegen hatte er wesentlich anders geschildert als die Be-
schwerdeführerin. Er hatte zu Protokoll gegeben, er wohne in Q._______
(AG) in einem von ihm für 265 Franken gemieteten Zimmer (bzw. einer
Einzimmerwohnung), während seine Ehefrau bei ihrer Mutter und ihren
Geschwistern in Y._______ (AG) wohne. Auf die Anschlussfrage, ob bei
diesen Verhältnissen überhaupt von einem Eheleben gesprochen werden
könne, hatte der Ehemann ausgesagt, sie sähen sich regelmässig. Am
Abend gehe er in der Regel zu seiner Frau und ihrer Familie. Manchmal
komme sie auch zu ihm in seine Wohnung. Diese sei aber klein und
"nicht gerade sehr bequem für 2 Leute". Sobald er seine Schulden abbe-
zahlt habe, wollten sie zusammenziehen.
5.2.3. Aus den Akten der Vorinstanzen ergeben sich keine Indizien für die
Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Tatsache, wo-
nach man bei den Eltern des Ehemannes zusammengewohnt habe. Hin-
gegen ergeben sich diverse Indizien für die Richtigkeit der Darstellungs-
weise des Ehemannes. So hielt beispielsweise die kantonale Migrations-
behörde in einer Notiz vom 20. Dezember 2006 (also rund 10 Monate
nach der Heirat der Beschwerdeführerin) das Ergebnis eines Telefonats
mit dem Zivilstandsamt Y._______ (AG) fest, wonach der Ehemann in
Q._______ (AG), die Ehefrau bei ihren Eltern (in Y._______ [AG]) wohne
und das Ehepaar noch nie zusammengelebt habe. Weiter fällt auf, dass
die im Verfahren edierten postalischen Sendungen für die Beschwerde-
führerin (eingereichte Arbeitsbestätigungen usw.) bis zur förmlichen
Wohnsitznahme beim Ehemann im Dezember 2008 allesamt an die Ad-
resse ihrer Familie in Y._______ (AG) gerichtet worden waren. Umge-
kehrt ist der Wohnort des Ehemannes in den Akten der kantonalen Migra-
tionsbehörde immer an der Adresse in Q._______ (AG) vermerkt, an der
er die Einzimmerwohnung gemietet hatte.
C-6459/2010
Seite 8
5.2.4. Irgendwelche Beweise für die von der Beschwerdeführerin behaup-
teten Wohnverhältnisse wurden auch im Rechtsmittelverfahren nicht
ediert. Der eingereichten schriftlichen Bestätigung des Ehemannes vom
31. August 2010, wonach sie abwechslungsweise bei ihm und bei ihr zu-
hause "fast die ganzen 4 Jahre zusammen gelebt" hätten, kann aus na-
heliegenden Gründen kein Beweiswert zugesprochen werden.
6.
6.1. Aus Art. 50 Abs. 1 AuG liesse sich nach dem bereits Gesagten nur
dann ein die Ehe überdauernder Verlängerungsanspruch ableiten, wenn
die Ehegatten in Anwendung von Art. 49 AuG während der anspruchsbe-
gründenden Zeitspanne vom Erfordernis des Zusammenlebens befreit
gewesen wären oder wenn im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG wichti-
ge persönliche Gründe vorlägen, die einen weiteren Aufenthalt der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz erforderten. Darauf ist nachfolgend ein-
zugehen.
6.2.
6.2.1. Die Ehegatten wollen aus finanziellen Gründen lange Zeit daran
gehindert gewesen sein, gemeinsam eine eigene Wohnung anzumieten.
Der Ehemann hatte gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde dazu
am 31. Juli 2007 – also fast eineinhalb Jahre nach der Heirat und mehr
als 16 Monate vor der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei ihm – er-
läutert, er habe Schulden in der Grössenordnung von 30'000 Franken und
die von ihm angemietete Einzimmerwohnung sei für zwei Personen nicht
ideal. Dass es den Ehegatten aus den geltend gemachten Gründen und
während beinahe drei Jahren nicht möglich gewesen sein soll, in einer
gemeinsamen Wohnung zusammenzuziehen, muss vernünftigerweise
ausgeschlossen werden. Die Beteiligten haben denn auch für den fragli-
chen Zeitraum weder ihre Einkommenssituation offengelegt noch irgend-
welche erfolglosen Versuche dokumentiert, zu einer bezahlbaren Woh-
nung zu kommen. Tritt hinzu, dass sie schliesslich ihren ersten (und
gleichzeitig einzigen) gemeinsamen Wohnsitz nicht an einem neuen Ort,
sondern in derjenigen Wohnung deklarierten, die der Ehemann zuvor
schon seit Jahren alleine bewohnt hatte. Wichtige Gründe im Sinne von
Art. 49 AuG, die die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann während so
langer Zeit vom Erfordernis des Zusammenwohnens hätten dispensieren
können, lagen offensichtlich nicht vor.
6.2.2. Unter den gegebenen Umständen fehlt es an einer der beiden
kummulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Geltendmachung eines
C-6459/2010
Seite 9
Anspruches auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art.
50 Abs. 1 Bst. a AuG und es ist in diesem rechtlichen Kontext nicht weiter
zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz erfolgreich zu
integrieren vermochte. Die mit der Beschwerde diesbezüglich erhobene
Rüge, wonach die Vorinstanz es rechtsfehlerhaft unterlassen habe, sie zu
ihren Integrationsleistungen zu befragen, erweist sich als unbegründet.
Der für das Beschwerdeverfahren erneuerte Antrag wurde mit Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2010 ab-
gelehnt.
6.3.
6.3.1. Bleibt somit zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG gegeben sind, die den weiteren Aufenthalt
der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machten und ihr des-
halb einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ver-
mitteln können. Solche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG na-
mentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Ge-
walt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Mit der offenen Um-
schreibung des Tatbestands durch die unbestimmten Rechtsbegriffe des
"wichtigen persönlichen Grundes" und der "Erforderlichkeit" des weiteren
Aufenthalts öffnete der Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörden
Gestaltungsspielräume, die im Rahmen seiner Vorgaben zwecks Reali-
sierung einer individualisierenden Fallgerechtigkeit zu konkretisieren sind
(MARTINA CARONI, in: AuG-Handkommentar, Art. 50 N. 23 mit Hinweisen).
6.3.2. Die Regelung in Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bezweckt, schwerwie-
gende Härtefälle zu vermeiden, die sich aus dem Verlust eines Aufent-
haltsrechts nach Auflösung der Ehegemeinschaft ergeben können (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Massgebend sind die
konkreten Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob diese Um-
stände eine Lebenslage konstituieren, die einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich macht. Davon kann nicht schon dann ausgegan-
gen werden, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevor-
zugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von er-
heblicher Intensität drohen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in der
Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil
des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die
Rückkehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger per-
sönlicher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufent-
C-6459/2010
Seite 10
halt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Bezie-
hungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Her-
kunftsland keine besonderen Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6).
6.3.3. Nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kann sich ein wichtiger persönlicher Grund namentlich bei ehelicher Ge-
walterfahrung und/oder stark gefährdeter Wiedereingliederung im Her-
kunftsland ergeben (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Als weitere mögliche An-
wendungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des Ehepartners
(vgl. hierzu grundlegend BGE 138 II 393 E. 3 mit Hinweisen), die Existenz
gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in
der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur Auflösung
der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1
VZAE beispielhaft aufgeführten Kriterien, die der Rechtsprechung zum
schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f der Verord-
nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
(BVO, AS 1986 1791) entstammen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2), können bei der Beurteilung
ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen. Es handelt sich hierbei um den
Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die familiä-
ren und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz und den Gesundheitszustand (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.).
6.3.4. Im Zusammenhang mit der Ehe resp. deren Auflösung sind bei der
Beschwerdeführerin keine Besonderheiten zu erkennen, welche im Rah-
men von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG eine Relevanz aufweisen könnten. Ei-
ne eheliche Gemeinschaft hat – wenn überhaupt – nur während relativ
kurzer Zeit bestanden und Gewalt war im Zusammenhang mit der Auflö-
sung nicht im Spiel. Gemeinsame Kinder sind aus der Beziehung nicht
hervorgegangen.
6.3.5. Die Beschwerdeführerin lässt aber geltend machen, ihre Wieder-
eingliederung im Herkunftsland wäre stark gefährdet. Sie stamme aus
Serbien und habe dort in einem Ort, wo eigentlich serbisch gesprochen
werde, auf Geheiss der Eltern eine albanische Schule besucht. Deshalb
spreche sie heute nicht serbisch. Zudem sei sie Muslima, was ihr in einer
serbischen Stadt zusätzlich Angst mache. Das Haus ihrer Familie habe
sie seit ihrer Einreise in die Schweiz nicht mehr gesehen. Ihr Vater habe
sich wegen einer anderen Frau vor geraumer Zeit von der Mutter ge-
trennt. Das Haus in Serbien beanspruche er nun für sich selbst und lasse
seine Kinder nicht mehr in die Nähe. Aus diesem Grund habe sie (die Be-
C-6459/2010
Seite 11
schwerdeführerin) sich seither nur zweimal in den Kosovo, nicht aber
nach Serbien begeben. Im Kosovo habe sie Verwandte besucht, die sie
seit Jahren nicht mehr gesehen habe.
6.3.6. Aus den Akten der kantonalen Migrationsbehörde zu schliessen
wurde die Beschwerdeführerin in Z._______, einer Ortschaft in Südser-
bien, unweit der Grenze zum Kosovo geboren und ist auch dort aufge-
wachsen. Gemäss den Feststellungen der kantonalen Migrationsbehörde
in deren Verfügung vom 16. November 1999, mit der sie den Familien-
nachzug zugunsten der Beschwerdeführerin abgelehnt hatte, liess der
Vater, der in der Schweiz seit 1988 über eine Niederlassungsbewilligung
verfügte, seine Ehefrau und die beiden ältesten Kinder 1993 hierher
nachkommen. Für die drei jüngeren Kinder (darunter die Beschwerdefüh-
rerin) stellte er erst 1999 ein entsprechendes Gesuch, obwohl die Vor-
aussetzungen nach Auffassung der Migrationsbehörde schon sechs Jah-
re zuvor gegeben gewesen wären. Im Falle der Beschwerdeführerin be-
gründete er sein Zuwarten offenbar damit, dass diese in ihrer Heimat zu-
erst die obligatorische Schulzeit beenden sollte. Daraus ist zumindest zu
schliessen, dass die Betreuung der Beschwerdeführerin in den sieben
Jahren, in denen sie ohne einen Elternteil in Serbien lebte, sichergestellt
und der Vater nicht an einem möglichst raschen Nachzug in die Schweiz
interessiert war.
6.3.7. In der Schilderung der Gründe, die eine Wiedereingliederung
ernsthaft gefährden sollen, blieb die Beschwerdeführerin auffallend ober-
flächlich und pauschal. Teilweise widersprechen ihre Vorbringen auch der
allgemeinen Lebenserfahrung. So ist nicht davon auszugehen, dass die
in Südserbien geborene und aufgewachsene Beschwerdeführerin nicht
serbisch sprechen kann, nur weil in ihrem Elternhaus offenbar albanisch
gesprochen wurde und sie eine albanische Schule besucht hat. Bezeich-
nenderweise äusserte sich die Beschwerdeführerin auch nicht etwa zu
den Betreuungsverhältnissen in den sieben Jahren nach dem Wegzug
der Mutter und der älteren Geschwister bis zu ihrer eigenen Ausreise in
die Schweiz oder dazu, welche Verwandten und Bekannten heute noch in
ihrem Heimatort bzw. in der Region oder im benachbarten Kosovo leben.
Nicht überzeugen kann auch die pauschale Behauptung, wonach der
Kontakt zum aus der Schweiz nach Serbien zurückgekehrten Vater ab-
gebrochen und nicht mehr zu reaktivieren sei. Auch wenn die kriegeri-
schen Ereignisse und anschliessenden Spannungen zwischen den
Ethnien in den Jahren 1999 und 2000 in der Herkunftsregion vieles ver-
ändert haben dürften, so kann dennoch nicht ohne weiteres davon aus-
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Seite 12
gegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dort heute überhaupt
kein soziales Beziehungsnetz mehr hat, auf das sie im Falle einer Rück-
kehr greifen könnte.
6.3.8. Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann nicht angenommen wer-
den, dass die heute 27-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerde-
führerin ernsthaft darin beeinträchtigt sein sollte, sich in ihrer Heimatregi-
on oder allenfalls im benachbarten Kosovo innert nützlicher Frist zu rein-
tegrieren.
6.4. Anspruchsbegründend können – wie bereits erwähnt – auch sonstige
wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst
auf eine abschliessende Aufzählung verzichtet. Gemäss den (ebenfalls
nicht erschöpfend zu verstehenden) Wertungsgesichtspunkten von Art. 31
Abs. 1 VZAE gilt es insbesondere die Integration (Bst. a), die Respektie-
rung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die fi-
nanziellen Verhältnisse sowie die den Willen zur Teilhabe am Wirtschafts-
leben und am Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit
(Bst. e), den Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit einer Wie-
dereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) zu berücksichtigen.
6.5. Auch vor dem Hintergrund der genannten Wertungsgesichtspunkte
sind in den Verhältnissen der Beschwerdeführerin keine Besonderheiten
auszumachen, die auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall
schliessen liessen. Wohl befindet sie sich mittlerweile seit fast 12 Jahren
in der Schweiz. Ihr bisheriger Aufenthalt war aber zu einem erheblichen
Teil entweder überhaupt nicht geregelt oder durch hängige Verfahren
bloss faktisch toleriert. Auch ihre Integration scheint eher unterdurch-
schnittlich. Über Kontakte ausserhalb der Familie, Mitgliedschaften in
Vereinen oder sonstige soziale und kulturelle Betätigungen ist nichts ak-
tenkundig. Irgend welche Bemühungen, hier in der Schweiz noch eine be-
rufliche Ausbildung zu absolvieren, hat die Beschwerdeführerin offenbar
auch nicht unternommen. Zwischen 2007 und 2009 ging sie diversen be-
fristeten Hilfsarbeiten nach und erst seit April 2010 hat sie eine Stelle in
einem Produktionsbetrieb, die mittlerweile in ein unbefristetes Arbeitsver-
hältnis umgewandelt wurde. In sprachlicher Hinsicht besuchte die Be-
schwerdeführerin 2007 (also sieben Jahre nach ihrer Einreise in die
Schweiz) einen Basis-Deutschkurs (Stufe A1) und erst in jüngerer Zeit
noch weitere Kurse bis zur Erreichung des Niveaus B2. Dass die Be-
schwerdeführerin keine Sozialhilfe beansprucht hat und keine Einträge im
Straf- und im Betreibungsregister aufweist, ist zwar beachtenswert, kann
C-6459/2010
Seite 13
aber nicht als besondere Integrationsleistung honoriert werden. Beein-
trächtigungen gesundheitlicher Art sind bei der Beschwerdeführerin nicht
aktenkundig und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Her-
kunftsland wurden bereits in anderem Zusammenhang bejaht.
7.
Nach dem bisher Gesagten kann die Beschwerdeführerin weder gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend ma-
chen. Sie kann aber auch nicht dartun, dass die Vorinstanz im Rahmen
der Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (vgl. dazu BGE
137 II 345 E. 3.2.1 S. 348) rechtsfehlerhaft entschieden hat.
8.
8.1. Mit Verweis auf die Tatsache, dass die Mutter, deren Geschwister
sowie ihre eigenen Geschwister in der Schweiz leben und zur Familie des
Vaters kein Kontakt mehr bestehe, macht die Beschwerdeführerin in ihrer
Rechtsmitteleingabe andeutungsweise Ansprüche aus Art. 8 der Konven-
tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. No-
vember 1950 (EMRK; SR 0.101) geltend.
8.2. Die von der Beschwerdeführerin angerufene Norm garantiert zwar
(gleichsam wie Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kein Recht auf Aufent-
halt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK ge-
schützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen,
wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die An-
wesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich
hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ver-
fügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht
besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über
eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 mit Hinweisen).
Art. 8 EMRK schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung der Anwe-
senheit in der Schweiz in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemein-
schaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Bundesge-
richt anerkennt in seiner Rechtsprechung aber auch Ansprüche unter Er-
wachsenen, wenn zwischen nahen Familienangehörigen – beispielsweise
aufgrund von Krankheit oder Invalidität – ein besonderes Abhängigkeits-
C-6459/2010
Seite 14
verhältnis besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_942/2010 vom 27. April
2011 E. 1.3).
8.3. Im Falle der Beschwerdeführerin wird nicht dargetan, inwiefern ein
solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen soll. Der im Zu-
sammenhang mit den Wohnverhältnissen der Ehegatten geltend gemach-
te Betreuungsbedarf bei der Mutter der Beschwerdeführerin wurde jeden-
falls nicht in einer Form dargetan, die auf ein solches Abhängigkeitsver-
hältnis schliessen und einen Eingriff in konventionsrechtlich geschütztes
Familienleben annehmen liesse.
9.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 64 Abs. 1
Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Zif. 1 des Bundesbeschlusses
vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungs-
richtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der dem
zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fassung vom
16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bliebe zu prüfen, ob
dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entge-
genstehen. Da sich solche weder aus den Akten ergeben, noch seitens
der Beschwerdeführerin substantiiert vorgebracht werden, ist die ange-
fochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergan-
gen.
10.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 15)
C-6459/2010
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS […])
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (ad ZEMIS
[…])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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