Abtei lung II I
C-6461/2008/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom
15. September 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6461/2008
Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1955 geborene, in seiner Heimat Deutschland wohn-
hafte X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war zuletzt beim
Wasser- und Schiffahrtsamt Y._______ , Deutschland, vom 1. Novem-
ber 1989 bis zum 22. August 2005 vollschichtig als Hilfsmatrose tätig.
Ab dem 23. August 2005 ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Vom 20. Februar 2007 bis am 17. Oktober 2007 bezog er von der
deutschen Bundesagentur für Arbeit, Y._______, Arbeitslosengelder
(vgl. act. 1, 5, 10, 11 und 23).
B.
Am 6. September 2006 stellte der Beschwerdeführer bei der deut-
schen Verbindungsstelle zuhanden der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA, im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Bezug von
Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV). Er
machte geltend, infolge Krankheit vom 23. August 2005 bis zum
19. Februar 2007 arbeitsunfähig gewesen zu sein (vgl. act. 1).
C.
Mit der ihren Vorbescheid vom 13. Juni 2008 (act. 18) im Wesentlichen
bestätigenden Verfügung vom 15. September 2008 sprach die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. August 2006
eine bis zum 31. Mai 2007 befristete, ordentliche ganze Invalidenrente
zu. Mit Verfügung vom 23. September 2008 gewährte die Vorinstanz
zudem eine entsprechende Zusatzrente für den am _______ 1988
geborenen Sohn des Beschwerdeführers (vgl. act. 21 und 22).
D.
Mit Beschwerde vom 26. September 2008 (von der Vorinstanz am
10. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) be-
antragte der Beschwerdeführer sinngemäss, in Aufhebung der Ver-
fügung vom 15. September 2008 sei ihm mit Wirkung ab dem 1. Au-
gust 2006 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus, sein Gesundheitszustand
habe sich seit Ende Mai 2007 nicht verbessert. Er sei weiterhin
vollschichtig arbeitsunfähig, was die der Beschwerde beigelegten
Dokumente belegten. Die Verfügung vom 23. September 2008 (Zusatz-
rente) wurde nicht angefochten.
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C-6461/2008
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung – im Wesentlichen mit der Begründung, die mit
Beschwerde nachgereichten Dokumente seien nicht geeignet, an ihrer
bisherigen Beurteilung etwas zu ändern.
F.
Nachdem er den mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2008 ein-
verlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- am 2. Februar
2009 geleistet hatte, bestätigte der Beschwerdeführer in seiner
undatierten, von Dr. med. A._______ mitunterzeichneten Replik, die
am 2. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht einging,
sinngemäss seine bisherigen Anträge sowie im Wesentlichen deren
Begründung. Zugleich stellte er ein Gesuch um Verfahrenssistierung.
G.
In ihrer Duplik vom 12. Februar 2009 bestätigte die Vorinstanz im We-
sentlichen ihre bisherigen Anträge sowie deren Begründung und be-
antragte sinngemäss, das Sistierungsgesuch sei abzuweisen.
H.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2009 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab und schloss den
Schriftenwechsel.
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 26. September 2008 gegen die
Verfügung vom 15. September 2008, mit welcher dem Beschwerde-
führer rückwirkend eine vom 1. August 2006 bis zum 31. Mai 2007
befristete ganze Invalidenrente zugesprochen worden ist.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
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2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln
diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfüg-
ungen über Leistungsgesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat er an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Nachdem der Verfahrenskostenvorschuss
innert Frist geleistet worden ist, kann auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde eingetreten werden (Art. 60 ATSG, Art. 21
Abs. 2, 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Vorab sind die im vorliegenden Verfahren wesentlichen Verfahrens-
grundsätze darzustellen.
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
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2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut -
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer
Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche-
rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG, heute Schweizerisches
Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan-
forderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
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E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219
E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuch-
ungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Ken-
ntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Aussch-
laggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).
Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz
oder von Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes darf nur abge-
stellt werden, sofern sie schlüssig und nachvollziehbar begründet so-
wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver-
lässigkeit bestehen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Nicht in jedem Ein-
zelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte den Versicherten
persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag
daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht in Frage zu stellen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurtei-
lung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden medizi-
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nischen Sachverhalts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit
dem Versicherten in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
3.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesent-
lichen materiellen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung
dazu entwickelten Grundsätze dargestellt.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland und
hat dort seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die Bestimmungen des
Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681)
sowie der darin erwähnten europäischen Verordnungen anwendbar
sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sich-
erheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger
der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – was vorliegend der Fall
ist – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen
noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die
Ausgestaltung des Verfahrens und die materielle Prüfung des Renten-
anspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung. Insbe-
sondere besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine Bindung
an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger,
Krankenkassen, Behörden und Ärzte (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-
Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unter-
stehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Be-
weiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des EVG vom 11. De-
zember 1981 i.S. D).
3.2 In zeitlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. September 2008) eintraten,
im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind
(vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
Seite 7
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Weiter sind grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Bestimmun-
gen anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schwei-
zerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 15. September 2008 in Kraft standen; weiter
aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser
Kraft getreten sind, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher
entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837;
4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in
den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision).
Bei der Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Rentenan-
spruchs sind zudem das ATSG und die Verordnung vom 11. Septem-
ber 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulie-
rungen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität
entsprechen den von der Rechtsprechung früher zur Invalidenver-
sicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V
343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat auch die Revision des IVG und des
ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. Sep-
tember 2007 (5. IV-Revision) nichts geändert.
3.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer
(vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die AHV/IV geleistet hat. Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht
kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
3.3.1 Der Beschwerdeführer hat laut Auszug vom 10. Dezember 2008
aus dem individuellen Konto in der Zeitspanne von 1984 bis 1987 wäh-
rend insgesamt mehr als einem Jahr Beiträge an die AHV/IV geleistet
(vgl. act. 20; vgl. auch act. 13 und 21), so dass bei frühestem
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Anspruchsbeginn die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den
Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt war (vgl. Art. 36
Abs. 1 IVG in der diesbezüglich anwendbaren, bis am 31. Dezember
2007 gültig gewesenen Fassung).
3.3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglich-
keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1
und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts -
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Krite-
rien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu
erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl.
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das Ge-
richt – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel-
lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärzt-
lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und
rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der
Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung
und im Beschwerdefall dem Gericht.
Seite 9
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3.3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gül -
tig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Drei-
viertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi -
tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf
eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (vgl.
Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Laut Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG (in der von 2003 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab dem 1.
Januar 2008 geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine beson-
dere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine vorliegend zutreffende Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit
dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der
Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditäts-
grad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mit-
gliedstaat der EU Wohnsitz haben.
3.3.4 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in
dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbs-
unfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeits-
unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b
IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen). Gemäss Art.
28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal-
ten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b
und c).
Eine anspruchsbeeinflussende Veränderung der Erwerbsfähigkeit ist
zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat, eine Verbesserung allerdings nur dann, wenn
sie nach Ablauf der drei Monate voraussichtlich weiterhin andauern
Seite 10
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wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV). Die vorerwähnten Bestimmungen
beziehen sich in erster Linie auf die Revision bereits laufender Renten.
Sie sind sinngemäss aber auch dann anzuwenden, wenn die an-
spruchsbeeinflussende Änderung noch vor Erlass der ersten Renten-
verfügung eingetreten ist mit der Folge, dass rückwirkend von einem
zeitlich gestaffelten Invaliditätsgrad auszugehen ist (vgl. BGE 121 V
264 E. 6 b/dd mit Hinweis).
3.4 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs-
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
der IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Aus-
mass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut-
barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali -
denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren-
zen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen
dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits be-
zeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen
Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichts-
punkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög-
lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und sie ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht
(BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für
die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide
Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt wer-
den kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft
noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze
dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291
E. 3b).
Seite 11
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4.
Im Folgenden ist unter Berücksichtigung und Würdigung der ent-
scheidwesentlichen Dokumente zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt vollständig erhoben und zu Recht eine vom 1. August
2006 bis zum 31. Mai 2007 befristete ganze Invalidenrente zuge-
sprochen hat – was vom Beschwerdeführer bestritten wird.
4.1 Die angefochtene Verfügung beruht im Wesentlichen auf den Stel-
lungnahmen vom 3. April und 20. Mai 2008 von Dr. med. B._______,
regionaler ärztlicher Dienst Rhone (RAD), dem ein zuhanden der deut-
schen Rentenversicherung erstellter Bericht vom 21. August 2007 von
Dr. med. C._______ (act. 12) sowie ein – nicht aktenkundiges, im
Bericht vom 21. August 2007 erwähntes – internistischen Gutachten
vom 3. Mai 2007 von Dr. med. D._______ zur Beurteilung vorlagen
(vgl. act. 12 S. 2, 14 und 16).
4.1.1 Der Bericht von Dr. med. C._______ ist unter Berücksichtigung
des Gutachtens von Dr. med. D._______, eines Laborberichtes vom
27. März 2007 von Dr. med. A._______ (vgl. act. 12 S. 11 f.) sowie
weiteren, nicht aktenkundigen Berichten von in Deutschland auf den
Gebieten der Allgemeinmedizin, Neurologie, Inneren Medizin sowie
Kardiologie praktizierenden Fachärzten aus den Jahren 2002 bis 2007
erstellt worden (vgl. act. 12 S. 2 und 4). Dr. med. C._______ stellt
folgende Diagnosen: Alkoholkrankheit, nutritiv-toxische Leberzirrhose
im Stadium Child B bei aktuell stabilem Zustand nach hytropischer und
metabolischer Dekompensation im August 2005, portale Hypertension,
hypertensive Gastropathie, Ösophagusvarizen Grad I, Zustand nach
nutritiv-toxischer Pancreatitis im Jahre 2002 (aktuell ohne Anhalts-
punkte für ein chronisches Geschehen), alkoholtoxische Polyneuro-
pathie, Varusgonarthrose mit medialem und lateralem Knorpelschaden
(Zustand nach Innenmeniskusteilresektion sowie Kreuzbandplastik im
Jahre 2003), chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom, schwerer
Nikotinmissbrauch, Zustand nach endoskopischer Abtragung eines
Colonadenoms im April 2006 (histologisch benigne), Corpus- und
Antrumsgastritis, asymptomatische Cholezystolithiasis sowie atopi-
sche Dermatitis (vgl. act. 12 S. 13). In arbeits- und sozialanamnesti-
scher Hinsicht erwähnt er, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juli
2005 arbeitsunfähig und ab dem 20. Februar 2007 als arbeitslos
gemeldet (vgl. act. 12 S. 4 und 5). Ferner führt Dr. med. C._______ im
Wesentlichen aus, die chronische Alkoholkrankheit des Beschwerde-
führers habe zu einer erheblichen Multimorbidität geführt; primär zu
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einer nutritiv-toxischen Leberzirrhose mit portaler Hypertension und
erstgradigen Ösophagusvarizen, wobei jederzeit mit einer erneuten
Dekompensation – wie bereits im Jahre 2005 – zu rechnen sei. Hinzu
komme eine alkoholtoxische Polyneuropathie mit distal betonter Pall-
hypästhesie, welche erhebliche Beschwerden – insbesondere Taub-
heitsgefühle sowie Parästhesien an den Beinen und Füssen – ver-
ursache. Es sei ferner mit einem chronisch rezidivierenden Verlauf der
Pancreatitis zu rechnen. Die hypersensitive Gastropathie mit Antrums-
und Corpusgastritis verstärke das negative Gesamtbild des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers; und es bestehe das hohe
Risiko einer kurz- bis mittelfristigen Verschlechterung desselben. Da
hauptsächlich die Knie- und Rückenleiden die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers einschränkten und hinsichtlich der geklagten
Lendenwirbelsäulenbeschwerden keine medizinischen Dokumente vor-
lägen, empfehle sich die Durchführung einer orthopädischen Begut-
achtung. Unter Vorbehalt allenfalls abweichender Ergebnisse dieser
Begutachtung gelangt Dr. med. C._______ zum Schluss, dem Be-
schwerdeführer seien das Tragen von Lasten über 10 kg, ein häufiger
Wechsel zwischen Stehen, Bücken und Liegen sowie Arbeiten in
Zwangshaltungen unzumutbar. Daher sei dieser seit dem 6. Septem-
ber 2006 in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit vollschichtig
arbeitsunfähig. Ab diesem Zeitpunkt durchaus vollschichtig zumutbar
seien indessen leichte sitzende Verweisungstätigkeiten mit geringen
Anforderungen an die geistige und psychische Belastbarkeit (vgl.
act. 12 S. 14 ff.).
4.1.2 Im Wesentlichen gestützt auf den Bericht von Dr. med.
C._______ erwähnt Dr. med. B._______ in seinen Stellungnahmen als
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status
nach Äthylismus mit Leberzirrhose im Child Stadium B, eine
Neuropathie der untereren Extremitäten, eine portale Hypertension
und Ösophagusvarizen Grad I (ICD10-Code F 10.2), eine Gonarthrose
(IC10-Code M17.9) sowie eine Lumbalgie bei degenerativen Verände-
rungen (ICD-Code M54.4). Er gelangte sinngemäss zum Schluss,
angesichts der durch die Alkoholproblematik verursachten Sensibili-
tätsstörungen, der Gonarthrose und der Rückenprobleme sei der Be-
schwerdeführer seit dem 23. August 2005 vollschichtig arbeitsunfähig.
Allerdings seien ihm körperlich leichte, vorwiegend sitzend und ohne
Zwangshaltungen des Oberkörpers sowie ohne geistige und psych-
ische Belastungen ausübbare Verweisungstätigkeiten ab dem 20.
Februar 2007 vollschichtig zuzumuten (vgl. act. 14 und 16).
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4.2 Zu den Stellungnahmen von Dr. med. B._______ ist vorab
festzuhalten, dass er zu Recht von einer Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit ab dem
23. August 2005 ausgegangen ist. Diese Annahme findet denn auch –
im Gegensatz zur sozialanamnestischen Feststellung von Dr. med.
C._______, wonach dies bereits ab dem 1. Juli 2005 der Fall gewesen
sein soll (vgl. act. 12 S. 5) – eine Stütze in den Akten; so insbesondere
in den übereinstimmenden Erklärungen des Beschwerdeführers und
seines letzten Arbeitgebers (vgl. act. 1, 10 und 11).
Weiter ist festzuhalten, dass die im Bericht von Dr. med. C._______
aufgeführten, seit dem Jahre 2002 diagnostizierten Leiden zweifels-
ohne als labiles pathologisches Geschehen zu qualifizieren sind; also
als Leiden, die sowohl eine Verbesserung als auch eine Verschlimme-
rung durchmachen können. Folglich findet Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in
der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Ein
Rentenanspruch des Beschwerdeführers konnte danach frühestens
dann entstehen, wenn er infolge seiner Leiden während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 40% arbeitsunfähig
gewesen war – sofern und solange er auch danach noch im Sinne des
Gesetzes invalide gewesen ist (Wartezeit; vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und
6 mit Hinweisen); vorliegend kann der Anspruch also frühestens am
23. August 2006 entstanden sein.
Entgegen der Auffassung von Dr. med. B._______ kann aber gestützt
auf den Bericht von Dr. med. C._______ nicht als überwiegend wahr-
scheinlich erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer ab dem 23. Au-
gust 2005 bis zum 19. Februar 2007 durchgehend vollschichtig ar-
beitsunfähig gewesen und seit dem 20. Februar 2007 (Beginn des bis
zum 31. Mai 2007 dauernden Bezugs von Arbeitslosengeld seitens der
deutschen Bundesagentur für Arbeit in Y._______ ; vgl. act. 23) nicht
mehr invalide ist.
Zum einen beinhaltet der Bericht von Dr. med. C._______ einzig ein
Leistungskalkül ab dem 6. September 2006 und somit keine retrospek-
tive Beurteilung der Auswirkungen der Leiden des Beschwerdeführers
auf die Arbeitsfähigkeit seit dem 23. August 2005. Zum anderen hat Dr.
med. C._______ die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Er-
werbstätigkeit ab dem 6. September 2006 ausdrücklich unter Vorbehalt
eines abweichenden Ergebnisses des empfohlenen orthopädischen
Gutachtens beurteilt. Dieses Gutachten wurde in der Folge aber nicht
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erstellt, so dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med.
C._______ nicht als abschliessend qualifiziert werden kann und
insbesondere nicht gestützt auf eine allseitige Untersuchung und
Berücksichtigung aller relevanten Leiden erfolgte. Auch hat Dr. med.
C._______ explizit festgehalten, dass ein hohes Risiko für eine kurz-
bis mittelfristige Verschlechterung des Gesamtgesundheitszustandes
bestehe, so dass zumindest fraglich ist, ob die aus dem August 2007
stammende Beurteilung durch Dr. med. C._______ im Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung (15. September 2008) noch
aktuell war.
4.3 Angesichts dieser Umstände bestehen erhebliche Zweifel an der
Zuverlässigkeit der Schlussfolgerung von Dr. med. B._______, wonach
dem Beschwerdeführer seit dem 6. September 2006 geeignete Verwei-
sungstätigkeiten durchgehend vollschichtig zumutbar gewesen sein
sollen. Der Bericht von Dr. med. C._______ erlaubt – wie dargelegt –
keine zuverlässige retrospektive Beurteilung der Auswirkungen des
labilen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf dessen
Arbeitsfähigkeit im vorliegend relevanten Beurteilungszeitraum vom
23. August 2005 bis zum 15. September 2008 (vgl. E. 3.2 hiervor).
Hinzu kommt, dass die diesem Bericht zugrunde liegenden medi-
zinischen Dokumente grösstenteils nicht aktenkundig sind und
offenbar auch Dr. med. B._______ nicht vorlagen, so dass die
Richtigkeit der Ausführungen von Dr. med. C._______ im
vorinstanzlichen Verfahren nicht umfassend überprüft werden konnte.
Es wäre Sache der Vorinstanz gewesen, die fraglichen Unterlagen von
Amtes wegen zu edieren und Dr. med. B._______ bzw. ihrem ärzt-
lichen Dienst zur Beurteilung zu unterbreiten. Auch aus diesem
Grunde vermag die Beurteilung durch Dr. med. B._______ nicht zu
überzeugen. Indem er im Übrigen den Beginn der vollschichtigen
Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten (20. Februar 2007) alleine
auf den Umstand stützt, dass der Beschwerdeführer vom 20. Februar
2007 bis zum 31. Mai 2007 in Deutschland Arbeitslosengelder bezog,
kommt er seiner Aufgabe einer medizinischen Beurteilung nicht
ausreichend nach. In diesem Zusammenhang sei erneut erwähnt, dass
Erkenntnisse ausländischer Versicherungsträger für die rechts-
anwendenden schweizerischen Behörden nicht verbindlich sind (vgl. E
3.1 hiervor). Die vorerwähnte Schlussfolgerung von Dr. med.
B._______ erweist sich daher als medizinisch keineswegs
nachvollziehbar und einleuchtend begründet.
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4.4 Abschliessend sei angemerkt, dass auch die mit der Beschwerde
nachgereichten Dokumente, welche die Vorinstanz weder ihrem
eigenen noch dem regionalen ärztlichen Dienst unterbreitete, keine zu-
verlässige retrospektive Beurteilung der Auswirkungen der Leiden auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorliegend mass-
gebenden Beurteilungszeitraum erlauben. So kann dem – für die
rechtsanwendenden schweizerischen Behörden ohnehin nicht verbind-
lichen – Änderungsbescheid vom 6. August 2008 des Versorgungs-
amtes des Zentrums H._______ nicht entnommen werden, gestützt
auf welche medizinischen Vorakten er erlassen wurde; ebenso wenig
dem Bericht vom 25. Juli 2008 der Dres. med. E._______ und
F._______, welche dem Beschwerdeführer ohne medizinisch
nachvollziehbare Begründung eine Arbeitsunfähigkeit attestierten.
Dasselbe gilt bezüglich der Mitteilung vom 3. Juni 2008 der
orthopädischen Abteilung des Klinikzentrums I._______ sowie der von
Dr. med. A._______ mitunterzeichneten Replik vom 2. Februar 2009.
Ohnehin ist Letztere nicht zu berücksichtigen, beinhaltet sie doch
einzig die Beurteilung des Gesundheitszustandes nach dem
vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung (vgl. E. 3.2 hiervor).
5.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vorliegenden
medizinischen Unterlagen keine zuverlässige, ausreichend begrün-
dete, nachvollziehbare und alle streitigen Belange umfassende Aus-
einandersetzung mit den Auswirkungen des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers auf dessen Arbeitsfähigkeit im vorliegend
massgebenden Zeitraum vom 23. August 2005 bis zum 15. September
2008 beinhalten. Ohne eine ergänzende fachärztliche retrospektive
Begutachtung ist es daher dem Bundesverwaltungsgericht nicht mög-
lich, mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, ob, in welchem Um-
fang und wie lange der Beschwerdeführer ab dem 23. August 2005
Anspruch auf die Ausrichtung einer Invalidenrente hat.
6.
Die Vorinstanz hat somit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12
VwVG). Die angefochtene Verfügung ist daher in teilweiser Gutheiss-
ung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, unter Berücksichtigung der
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aktenkundigen sowie sämtlicher zuhanden des deutschen Versiche-
rungsträgers erstellter medizinischer Gutachten und Berichte eine um-
fassende, insbesondere retrospektive fachärztliche Abklärung und
Beurteilung der Leiden des Beschwerdeführers (auch in orthopädi-
scher Hinsicht) und ihrer allfälligen Auswirkungen auf seine Arbeits-
fähigkeit vornehmen zu lassen, um anschliessend neu zu verfügen
(Art. 61 Abs. 1 VwVG).
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Angesichts des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers sind
keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl.
BGE 132 V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete Verfahrenskostenvor-
schuss von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
7.2 Da aufgrund der Akten feststeht, dass dem nicht vertretenen Be-
schwerdeführer nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind,
ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom
15. September 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vor-
instanz zurückgewiesen mit der Weisung, die erforderlichen zusätz-
lichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von Erwägung 6
vorzunehmen und anschliessend neu zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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