B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6461/2010
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-6461/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1965 im Kosovo, gelangte im Februar 1993 als Asyl-
suchender in die Schweiz. Er wurde am 1. Februar 1996 aus der Schweiz
weggewiesen, jedoch gleichzeitig aufgrund der damaligen Situation in Ex-
Jugoslawien vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme endete am
30. April 1998.
B.
Am 4. Juli 2000 heiratete A._______, Vater von drei aus einer anderen
Beziehung stammenden Kindern, die verbeiständete IV-Rentnerin
B._______ (geb. 1951), heimatberechtigt in Galgenen/SZ. Gestützt auf
diese Ehe stellte er am 24. Juli 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbür-
gerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten beide
Ehegatten am 20. Juni 2005 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsäch-
lichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Ad-
resse zusammenlebten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur
Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor
oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die
Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche
Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Um-
stände zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung führen kann.
In einer weiteren schriftlichen Erklärung vom selben Tag bestätigte
A._______ nicht nur das Fehlen von Vorstrafen und hängigen Strafver-
fahren, sondern auch, dass er in den letzten fünf Jahren die Rechtsord-
nung der Schweiz beachtet habe. Auch dabei nahm A._______ ausdrück-
lich die im Falle von falschen Angaben mögliche Konsequenz der Nich-
tigerklärung der Einbürgerung zur Kenntnis. Am 11. Juli 2005 wurde
A._______ erleichtert eingebürgert und erwarb das Bürgerrecht von Gal-
genen (SZ).
C.
Aufgrund der Einbürgerung ihres Vaters stellten dessen Kinder
X._______, geboren 1995, und Y._______, geboren 1998, ebenfalls Ge-
suche um erleichterte Einbürgerung, denen das BFM jeweils mit Verfü-
gung vom 14. September 2006 entsprach. Den Akten des BFM zufolge
wurde die 1993 geborene Tochter Z._______ ordentlich eingebürgert.
D.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 teilte das Gemeindeamt des Kan-
tons Zürich (Abteilung Einbürgerung) dem BFM mit, dass gegen
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A._______ strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden seien, weil die-
ser seine Ehefrau während Jahren misshandelt habe. Dieser Umstand
deute darauf hin, dass A._______ seine Ehe lediglich zum Zweck der
Aufenthaltssicherung und Einbürgerung eingegangen sei.
E.
Aufgrund dieses Schreibens, dem u.a. ein Protokoll der Staatsanwalt-
schaft IV des Kantons Zürich vom 14. Mai 2009 über die Zeugeneinver-
nahme von B._______ beigefügt war, leitete das BFM gegen A._______
ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
ein. Am 16. Februar 2010 teilte die Vorinstanz A._______ – unter gleich-
zeitiger Aufforderung zur abschliessenden Stellungnahme – mit, man
vermute, dass er die Ehe mit B._______ lediglich aus aufenthaltsrechtli-
chen Gründen geschlossen und im Zeitpunkt der erleichterten Einbürge-
rung keinen intakten Ehewillen gehabt habe. Diese Vermutung ergebe
sich sowohl aus der Zeugenbefragung der Ehefrau vom 14. Mai 2009 als
auch aus dem Umstand, dass er mit C._______, der Mutter der drei ge-
meinsamen Kinder, noch nach der Eheschliessung mit B._______ eine
Beziehung gepflegt habe. Aus dieser Beziehung sei ein viertes Kind, der
am 24. März 2008 geborene Sohn L._______, hervorgegangen.
F.
In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 14. Mai 2010 machte
A._______ im Wesentlichen geltend, seine Beziehung zu B._______ ha-
be vor der Eheschliessung bereits mehrere Jahre bestanden. Es habe
sich um eine Liebesheirat gehandelt, und seiner Ehefrau sei durchaus
bewusst gewesen, dass aus der Beziehung zu seiner früheren Freundin
drei Kinder hervorgegangen seien. In einer weiteren Eingabe vom 5. Juli
2010 machte der Beschwerdeführer geltend, das Bürgerrecht dürfe ihm
nicht entzogen werden, solange die von der Staatsanwaltschaft vermute-
ten Verfehlungen nicht rechtskräftig beurteilt seien.
G.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat der vom BFM beabsichtigten
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von A._______ mit Be-
schluss vom 6. Juli 2010 zugestimmt.
H.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2010 erklärte das BFM die erleichterte Einbür-
gerung von A._______ für nichtig. Gleichzeitig stellte es fest, dass sich
die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht
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auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe, erstrecke; ausgenommen
hiervon seien die Bürgerrechte von X._______, Y._______ und
L._______. Den in Bezug auf A._______ negativen Entscheid begründet
die Vorinstanz mit den bereits im Schreiben vom 16. Februar 2010 darge-
legten Aspekten, die sie vor dem Hintergrund der aktenkundigen straf-
rechtlichen Ermittlungen gegen A._______ näher ausführt. Dabei nimmt
sie insbesondere Bezug auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Nöti-
gung und Misshandlung seiner Ehefrau und – in diesem Rahmen – auf
die aktenkundigen Schilderungen B._______s über den Verlauf ihrer Ehe.
I.
Am 9. September 2010 erhob A._______ Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Er macht geltend, die
gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seine Ehefrau während Jahren körperlich
und psychisch misshandelt zu haben, träfen nicht zu. Diese Vorwürfe sei-
en auch nicht Gegenstand der gegen ihn von der Staatsanwaltschaft Zü-
rich mittlerweile erhobenen Anklage, bei der es lediglich um angebliche
Straftaten zum Nachteil seiner Kinder und deren Mutter gehe. Er habe
sich um seine gesundheitlich angeschlagene Ehefrau intensiv gekümmert
und mit ihr, auch wenn diese Gegenteiliges behauptet habe, eine intakte
Beziehung gehabt. Dass er sich gleichzeitig um seine drei aussereheli-
chen Kinder gekümmert habe, ändere daran nichts. Die Vorinstanz werfe
ihm zu Unrecht vor, seine Ehefrau aus sachfremden Motiven geheiratet
und ein Doppelleben geführt zu haben.
J.
Unter Hinweis darauf, dass er sich seit rund zwei Jahren in Untersu-
chungs- und Sicherheitshaft befinde und daher mittellos sei, ersuchte
A._______ am 27. September 2010 um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung und fügte seiner Eingabe die Anklageschrift der Staats-
anwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. August 2010 bei. Letztere
enthält den Vorwurf der qualifizierten Freiheitsberaubung und weiterer
Delikte zum Nachteil von C._______ und den drei älteren gemeinsamen
Kindern. Die Instruktionsrichterin hat das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober
2010 abgewiesen.
K.
Mit Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen beantragt die Vorinstanz in
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Seite 5
ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2010 die Abweisung der Be-
schwerde.
L.
In der darauffolgenden Replik des Beschwerdeführers vom 8. Februar
2011 wird an der Beschwerde und deren Begründung vollumfänglich fest-
gehalten.
M.
Am 21. Juni 2011 erhob B._______ beim Bezirksgericht Zürich Schei-
dungsklage gegen ihren inhaftierten Ehemann, erklärte dem Gericht aber
nachfolgend mit Schreiben vom 28. März 2012, sich nicht scheiden las-
sen zu wollen. Aufgrund von Zweifeln an der freien Willensbildung der
Klägerin befragte das Gericht beide Parteien in einer Instruktionsverhand-
lung vom 31. August 2012. Es gelangte daraufhin zur Überzeugung, dass
der Klagerückzug rechtswirksam sei und schrieb die Scheidungsklage mit
Verfügung vom 4. September 2012 als erledigt ab.
N.
Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 4. September 2012 teilte der
Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 25. September
2012 mit, dass seine Ehefrau ihm eine zweite Chance geben und mit ihm
wieder zusammenziehen wolle. Daraus ergebe sich, dass ihre Ehe-
schliessung nicht rechtsmissbräuchlich gewesen sei.
O.
Aufgrund der am 23. August 2010 erhobenen Anklage verurteilte das Be-
zirksgericht Zürich A._______ mit Urteil vom 15. April 2011 zu einer elfjäh-
rigen Freiheitsstrafe, dies wegen qualifizierter Freiheitsberaubung, einfa-
cher Körperverletzung, Nötigung und Verletzung der Fürsorge- und Er-
ziehungspflicht. Die vom Beschwerdeführer eingelegte Berufung führte
dazu, dass das Obergericht Zürich mit Urteil vom 23. November 2012 den
Schuldspruch bestätigte, die Freiheitsstrafe aber auf sieben Jahre redu-
zierte.
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen Bezug genommen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Instanz als
Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) – die Unangemessenheit
gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E.1.2 und
1.3).
3.
3.1 Gemäss Art. 26 BüG setzt die erleichterte Einbürgerung allgemein
voraus, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), dass
er die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und weder die
innere noch äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet (Bst. c).
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3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger
lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Sinn der Bestimmung müssen
sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt des Gesuchs als auch
anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbeson-
dere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf
die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II
161 E. 2; BGE 130 II 482 E. 2).
3.3 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe.
Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Wil-
len, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2). Hin-
tergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen
Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung zu er-
möglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemein-
same Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung
des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310 sowie
BGE 135 II 161 E. 2 und 130 II 482 E. 2). Die Aufnahme und/oder Auf-
rechterhaltung einer Parallelbeziehung während der Dauer der Ehe ist
demgegenüber im Grundsatz nicht vereinbar mit dem Erfordernis einer
stabilen, auf die Zukunft ausgerichteten Gemeinschaft (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_309/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1).
3.4 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG (in der hier anwendbaren bis Ende Februar
2011 geltenden Fassung; AS 1952 1087) kann die erleichterte Einbürge-
rung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren
für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim-
lichung erheblicher Tatsachen erschlichen d.h. mit einem unlauteren und
täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht-
lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Be-
troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbür-
gerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben
lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über ei-
ne erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hin-
weisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleich-
terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen,
so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung
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in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss,
dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich
aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtli-
chen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde
darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte
bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit
entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2).
3.5 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorlie-
gend erfüllt: Der Kanton Schwyz hat seine Zustimmung zur Nichtigerklä-
rung der am 11. Juli 2005 verfügten erleichterten Einbürgerung erteilt (vgl.
Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 6. Juli 2010,
Sachverhalt Bst. G) und die Nichtigerklärung vom 8. Juli 2010, die dem
Beschwerdeführer am folgenden Tag eröffnet wurde, erfolgte innert der
Frist von fünf Jahren (zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 2 und 3).
4.
4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2
Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Am-
tes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der be-
troffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung
vorgeworfen werden kann, wozu auch ein beidseitig intakter und gelebter
Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen
Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es
in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sach-
verhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss
kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von be-
kannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge)
zu schliessen. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die
auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person
ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161
E. 3 mit Hinweisen).
4.2 Die tatsächliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie
stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber
nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird.
Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher be-
stimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die
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natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung er-
schlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das
Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen oder mehrere Gründe an-
führt, die das Bestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft plausibel
und demzufolge ihr eigenes Verhalten gegenüber der Behörde nicht als
Täuschung erscheinen lassen (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
5.
5.1 Insbesondere vor dem Hintergrund der gegen den Beschwerdeführer
eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen gelangte die Vorinstanz zur
Vermutung, dass dieser B._______ nur aus aufenthaltsrechtlichen Grün-
den geheiratete habe und dass deren gemeinsame Ehe jedenfalls im
Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakt und auf die Zukunft
ausgerichtet gewesen sei. Das BFM hat sich dabei auf die ihm seinerzeit
bekannten Ermittlungsergebnisse, die lediglich die A._______ zur Last
gelegten Delikte gegenüber seiner Ehefrau betrafen, abgestützt, d.h. auf
die Einvernahmeprotokolle der Stadtpolizei Zürich vom 17. Oktober 2008
und der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Mai 2009.
Hieraus folgerte die Vorinstanz, dass A._______ während des Einbürge-
rungsverfahrens falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen
verschwiegen und dadurch seine erleichterte Einbürgerung erschlichen
habe.
5.2 Bei ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sagte
B._______ im Wesentlichen aus, ihr Ehemann sei von Ehebeginn an nur
selten zuhause gewesen und habe – wenn es gut ging – einmal pro Mo-
nat in ihrer Wohnung, aber in einem getrennten Zimmer übernachtet (vgl.
S. 4 des Protokolls). Schon diese Aussage spricht gegen das Bestehen
einer wirklichen ehelichen Beziehung. Deutlich wird das Fehlen einer sol-
chen Beziehung aber auch aus den gegen den Beschwerdeführer ergan-
genen Strafurteilen des Bezirksgerichts Zürich und des Obergerichts des
Kantons Zürich. Ersterem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
der Mutter seiner Kinder im März 2005 – nach deren Aufenthalt im Frau-
enhaus – schriftlich versprach, gegen sie keine Gewalt mehr anzuwenden
(S. 12); das Obergericht führt in seinem Urteil vom 23. November 2012
aus, dass sich der Beschwerdeführer bereits wenige Monate später um
dieses Versprechen futierte und dass in diesem Zeitpunkt, etwa Mitte
2005, die gegen C._______ gerichtete und mehr als drei Jahre andau-
ernde Freiheitsberaubung ihren Anfang nahm (S. 13 f.). Aus Beidem wird
ersichtlich, dass der am 11. Juli 2005 erleichtert eingebürgerte Beschwer-
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Seite 10
deführer in den der Einbürgerung vorhergehenden Monaten mit
C._______ und den gemeinsamen Kindern zusammenlebte bzw. sich re-
gelmässig, wenn nicht sogar täglich im selben Haushalt aufhielt. Sowohl
das erstinstanzliche wie auch das Berufungsurteil zeichnen ein klares Bild
der von erheblicher Gewalt geprägten Parallelbeziehung des Beschwer-
deführers zur Mutter seiner Kinder und machen damit deutlich, dass sei-
ne Ehe vor dem Zeitpunkt der Einbürgerung so gut wie bedeutungslos
war bzw. allenfalls die Funktion hatte, ihm das Schweizer Bürgerrecht zu
verschaffen.
6.
Dass der Beschwerdeführer die ihm seitens seiner Ehefrau zur Last ge-
legten strafbaren Handlungen bestreitet und darauf hingewiesen hat,
dass diese Vorwürfe gar nicht zu einer Anklageerhebung geführt hätten,
ändert an der dargelegten Einschätzung nichts. Ohnehin kann A._______
aus der in diesem Fall fehlenden Anklageerhebung nichts zu seinen
Gunsten ableiten, hat doch B._______ bei ihrer Zeugeneinvernahme
durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2009 dargelegt, an einer Be-
strafung ihres Ehemannes angesichts der bereits hängigen anderen Un-
tersuchung kein Interesse zu haben. Ebenso wenig kann der Umstand,
dass sie ihre am 21. Juni 2011 erhobene Scheidungsklage zurückgezo-
gen hat, die Schlussfolgerung der im Einbürgerungszeitpunkt fehlenden
intakten ehelichen Lebensgemeinschaft in Frage stellen. Ihre Aussagen
gegenüber der Staatsanwaltschaft zum Verlauf ihrer Ehe sowie das aus
den beiden Strafurteilen ersichtliche Zusammenleben des Beschwerde-
führers mit der Mutter seiner Kinder machen das Bestehen einer gleich-
zeitig gelebten echten ehelichen Gemeinschaft undenkbar.
7.
Darüberhinaus ist festzustellen, dass im Falle von A._______ nicht nur
das Einbürgerungserfordernis der ehelichen Lebensgemeinschaft (Art. 27
Abs. 1 Bst. c BüG) fehlte, sondern auch das der Beachtung der schweize-
rischen Rechtsordnung. Dem Urteil des Bezirksgerichts zufolge umfassen
die abgeurteilten Straftaten einen Zeitraum von Mitte 2005 bis zu seiner
Festnahme im September 2008, was vermuten lässt, dass diese Strafta-
ten bereits vor dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung ihren Anfang
nahmen. Dass der Beschwerdeführer bereits während des laufenden
Einbürgerungsverfahrens die Rechtsordnung bewusst verletzte, ergibt
sich allerdings ganz klar daraus, dass er im März 2005 gegenüber
C._______ das Versprechen abgab, künftige physische oder psychische
Gewaltanwendung zu unterlassen. Im Widerspruch hierzu hat A._______
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Seite 11
am 20. Juni 2005 die in Einbürgerungsverfahren standardmässig einver-
langte Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung unterzeichnet
und damit wider besseres Wissen bestätigt, in den letzten fünf Jahren
keine Verstösse dagegen begangen zu haben. Mit der Unterzeichnung
der Erklärung hat der Beschwerdeführer den Hinweis zur Kenntnis ge-
nommen, dass falsche Angaben die Nichtigkeit seiner Einbürgerung zur
Folge haben können. Mit dem Verschweigen seines inkriminierten Verhal-
tens hat der Beschwerdeführer somit einen weiteren Grund für die Nich-
tigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung gesetzt.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Ver-
mutung der Vorinstanz nicht hat entkräften können. Dabei kann dahinge-
stellt bleiben, ob er seine Ehe mit B._______ von vornherein nur als Mittel
zum Zweck benutzt hat, um sich zunächst eine Aufenthaltsbewilligung
und danach das schweizerische Bürgerrecht zu verschaffen. Jedenfalls
ist davon auszugehen, dass spätestens im Zeitpunkt seiner erleichterten
Einbürgerung keine tatsächliche, stabile eheliche Beziehung mehr be-
stand. Mit der gegenteiligen Erklärung vom 20. Juni 2005 hat er somit
bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht und sich
hierdurch die erleichterte Einbürgerung erschlichen. Eine weitere Täu-
schung zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts hat er dadurch be-
gangen, dass er in einer anderen Erklärung vom 20. Juni 2005 das ihm
durchaus bewusste strafbare Verhalten, das er zumindest der Mutter sei-
ner Kinder gegenüber an den Tag gelegt hatte, verschwiegen hat.
9.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Juli 2010 ist somit im Ergebnis als
rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die
Beschwerde infolgedessen abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz
– das Departement des Innern des Kantons Schwyz, Bürgerrechts-
dienst
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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