B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6462/2010
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
C._______,,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewil-
ligung zur Wiedereinreise.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, geboren 1978,
reiste am 6. August 2007 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags
um Asyl. Mit Entscheid vom 30. April 2008 lehnte die Vorinstanz das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde gleichzeitig eine vorläufige Aufnahme ange-
ordnet. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
B.
Ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Identi-
tätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise vom 23. März 2010
lehnte die Vorinstanz mit Entscheid vom 26. März 2010 ab.
C.
Am 15. Juli 2010 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um
Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise.
D.
Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. August 2010 ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer, dessen Asyl-
gesuch rechtskräftig abgewiesen worden sei, sei es möglich und zumut-
bar, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der
Schweiz um die Ausstellung eines neuen heimatlichen Reisedokumentes
zu bemühen. Eritrea stelle seinen in der Schweiz wohnhaften Staatsan-
gehörigen durch seine Botschaft in Genf die für die Passbeantragung er-
forderlichen Informationen und Formulare zur Verfügung und nehme
Passanträge entgegen. Da der Beschwerdeführer sich ohne einen Nach-
weis seiner Identität und Nationalität an die Botschaft von Eritrea in Genf
gewendet habe, sei nachvollziehbar, dass die eritreische Vertretung unter
diesen Umständen das Gesuch um Ausstellung eines Passes nicht habe
weiter behandeln können. Es obliege dem Beschwerdeführer, sich die für
die Passbeantragung erforderlichen Identitätspapiere und Urkunden, al-
lenfalls durch eine Drittperson (Anwalt), im Heimatland zu beschaffen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2010 beantragt der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Reisepa-
piers samt Bewilligung zur Wiedereinreise. Zur Begründung bringt er im
Wesentlichen vor, die eritreische Botschaft habe ihm mitgeteilt, er benöti-
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ge Identitätspapiere sowie eine Geburtsurkunde, um einen Passantrag
stellen zu können. Er sei jedoch Einzelkind und habe seine Eltern vor
zwölf Jahren verloren. In Eritrea habe er niemanden und er kenne auch
keinen Anwalt, den er beauftragen könne, um ihm bei der Beschaffung
der benötigten Dokumente zu helfen. Da schon lange keine Familienan-
gehörige mehr dort leben würden, wäre es auch für einen Anwalt unmög-
lich, die geforderten Dokumente zu bekommen.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2010
auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten
für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom 16.
Dezember 2005 [AuG, SR 142.20] und Art. 1 der Verordnung vom 20. Ja-
nuar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische
Personen (im Folgenden: RDV, SR 143.5). Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 Machte die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung-
von Reisedokumenten für ausländische Personen (AS 2004 4577) bei
schriftenlosen schutzbedürftigen, vorläufig aufgenommenen oder asylsu-
chenden Personen das Ausstellen eines Identitätsausweises mit Rückrei-
sevisum noch vom Nachweis spezifischer Reisegründe abhängig (vgl.
Art. 5 Abs. 2 Bst. a bis c RDV von 2004), so verzichtet die revidierte RDV
vom 20. Januar 2010 für vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige
Personen auf diese Reiserestriktionen. Gemäss Art. 4 Abs. 4 RDV wer-
den diesen beiden Personengruppen für Auslandreisen auf Gesuch hin
eine Bewilligung zur Wiedereinreise und bei erwiesener Schriftenlosigkeit
im Sinne von Art. 6 RDV zusätzlich ein Identitätsausweis ausgestellt.
3.2 Als schriftenlos im Sinne der RDV gilt eine ausländische Person, die
keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates be-
sitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zu-
ständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstel-
lung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 6 Abs. 1
Bst. a RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten un-
möglich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rah-
men der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV).
4.
4.1 Vorliegend ist demnach vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich
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des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit – als unabdingba-
re Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments – verneint
hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen
Reisepasses (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit
entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behör-
den (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete. Die Frage der
Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Reisedokumenten
bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden
kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven, sondern nach
objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis).
4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit über
kein gültiges heimatliches Reisepapier verfügt. Damit eine Rückkehr in
den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen
während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen,
nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten Ausweispapiers sein (PETER UE-
BERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Beat Ru-
din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine um-
fassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Aus-
ländern in der Schweiz – von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder
bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 und
Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
4.3 Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann
im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme
mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht
verlangt werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 RDV).
4.4 Daraus ist zu schliessen, dass von Personen, die – wie der Be-
schwerdeführer – wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AuG vorläufig aufgenommen wurden, eine
solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedo-
kumenten verlangt werden kann. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer –
wie aus dem Schreiben der eritreischen Botschaft in Genf vom 3. Mai
2010 hervorgeht – bereits bei dieser Vertretung mit einem Gesuch um
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Ausstellung eines Reisepapieres vorstellig geworden. Er ist daher nicht
als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV zu betrachten.
4.5 Der Beschwerdeführer führt hingegen aus, die eritreische Botschaft
habe ihm mitgeteilt, er benötige Identitätspapiere sowie eine Geburtsur-
kunde, um einen Passantrag stellen zu können. Er sei jedoch Einzelkind
und habe seine Eltern vor zwölf Jahren verloren. In Eritrea habe er nie-
manden und er kenne auch keinen Anwalt, den er beauftragen könne, um
ihm bei der Beschaffung der benötigten Dokumente zu helfen. Da schon
lange keine Familienangehörige mehr dort leben würden, wäre es auch
für einen Anwalt unmöglich, die geforderten Dokumente zu bekommen.
4.6 Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer zwar gewisse
Anstrengungen geltend, für sich entsprechende Reisepapiere bei der erit-
reischen Heimatvertretung beantragt zu haben. Unter dem Aspekt der
strengen Anforderungen, die an die Ernsthaftigkeit der Bemühungen zu
stellen sind, genügen diese jedoch nicht, die Unmöglichkeit im Sinne von
Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV belegen zu können. Mit Schreiben vom 29. April
2010 ersuchte der Beschwerdeführer die eritreische Botschaft um Aus-
stellung eines eritreischen Passes. Am 3. Mai 2010 beantwortete die erit-
reische Botschaft sein Schreiben dahingehend, er solle sich für weitere
Auskünfte bezüglich seines Antrages telefonisch an sie wenden. Der Be-
schwerde kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer te-
lefonisch bei der Botschaft gemeldet habe und die Auskunft erhalten ha-
ben soll, er benötige für sein Gesuch Identitätspapiere und eine Geburts-
urkunde.
Der Beschwerdeführer hat somit bei der eritreischen Botschaft kein for-
melles Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses gestellt. Dazu hätte er
ein Antragsformular ausfüllen müssen. Zudem hat er bis heute noch keine
weiteren Bestrebungen an den Tag gelegt, in den Besitz von heimatlichen
Reisedokumenten zu kommen. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt,
er habe keinerlei Identitätspapiere oder sonstige Dokumente und kenne
in Eritrea niemanden, kann auf den Asylentscheid vom 30. April 2008
verwiesen werden, in welchem ausgeführt wurde, dass die Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner Identität und effektiven Staatsangehörigkeit
unsubstantiiert geblieben und somit unglaubhaft sind. Zum Tod seiner El-
tern machte er zudem widersprüchliche Angaben. Diesen Entscheid hat
der Beschwerdeführer nicht angefochten und jener ist somit in Rechts-
kraft erwachsen. Des Weiteren führen schriftliche Interventionen – wie
auch Telefonanrufe – öfters nicht zum gewünschten Ziel. Insbesondere
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das Ersuchen um Ausstellung von Reisepapieren verlangt – zwecks Ab-
klärung der Identität – eine persönliche Vorsprache des Gesuchstellers
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3724/2010 vom 26. April
2011 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Der Einwand, auch ein örtlicher An-
walt könne dem Beschwerdeführer bei der Beschaffung der heimatlichen
Geburts- und Identitätspapiere nicht weiterhelfen, ist zumindest solange
als reine Ausflucht zu werten, bis diesbezüglich unternommene und ein-
deutig belegte Schritte die vorsorglich bloss behauptete Erfolglosigkeit
nachweisen. Aufgrund vorangegangener Ausführungen kann somit nicht
davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe alles unter-
nommen, um in den Besitz von entsprechenden Reisedokumenten zu ge-
langen.
4.7 Somit erweist sich die Beschaffung eines eritreischen Reisedoku-
ments demnach nicht als objektiv unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. b RDV. Der Beschwerdeführer ist folglich nicht als schriftenlos ge-
mäss Art. 6 Abs. 1 RDV zu betrachten.
5.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Schrif-
tenlosigkeit des Beschwerdeführers verneint und die Ausstellung eines
Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise verweigert hat.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49
VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: