B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6465/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B._______ AG,
handelnd durch Dr. C._______,
vertreten durch Dr. iur. René Müller, Fürsprecher,
Stapferstrasse 2, Postfach, 5201 Brugg AG,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Geschäftszwecken.
C-6465/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Bei der Beschwerdeführerin (Eingeladene) handelt es sich um eine 1979
geborene vietnamesische Staatsangehörige. Am 22. Mai 2015 beantragte
sie bei der Schweizerischen Vertretung in Hanoi die Erteilung eines Schen-
genvisums für einen 20-tägigen geschäftlichen Aufenthalt in X._______. Be-
reits zuvor war die B._______ AG (einladende Gesellschaft), handelnd durch
Dr. C._______, mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die
Schweizerische Vertretung in Hanoi gelangt (SEM-pag. 48 und 98 ff.).
B.
Mit Formular-Verfügung vom 26. Mai 2015 wies die Schweizer Vertretung
das Gesuch ab, da die Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums
wieder zu verlassen, nicht als gesichert erachtet wurde und die Informatio-
nen zum Aufenthaltszweck nicht glaubhaft seien (SEM-pag. 93 ff.).
C.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2015 Ein-
sprache erheben. Nachdem die Vorinstanz durch das Amt für Migration des
Kantons Aargau weitere Sachverhaltsabklärungen bei der einladenden Ge-
sellschaft hatte durchführen lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid
vom 23. September 2015 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Vietnam sowie der persönli-
chen Situation der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland erscheine die
fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Oktober 2015 liess die Beschwerdeführerin
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Ausstellung eines
Visums mit einer Maximaldauer von 90 Tagen beantragen.
Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, sie sei eine Bekannte
von C._______, dem Geschäftsführer der einladenden Gesellschaft. Die
Firma beabsichtige in Vietnam ihre Geschäftstätigkeit und damit diejenige
der D._______ Gruppe in X.______ auszuweiten. Demzufolge sei erwiesen,
dass sie zu Besuchszwecken (recte: Geschäftszwecken) in die Schweiz
kommen müsse, denn sie sei die Bezugsperson der einladenden Gesell-
schaft in Vietnam. Sie müsse einen Einblick in die hiesigen Verhältnisse der
beiden Gesellschaften gewinnen. Es bestehe ein Rechtsanspruch darauf,
dass alle Gesuchsteller gleich behandelt würden. Und dies sei vorliegend
nicht der Fall. Es sei eine Unterstellung, dass keine hinreichenden Gründe
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für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Be-
suchsaufenthalt bestehen würden. Weshalb eine seit langer Zeit bestehende
Firma die Unwahrheit sagen solle, führe die Vorinstanz nicht aus. Im Übrigen
hätte nichts dagegen gesprochen, die Organe der AG als Zeugen zur Ange-
legenheit zu befragen. Dies sei unterlassen worden, obwohl dies zwingend
angezeigt gewesen wäre. Sie müsse als Mitarbeiterin der einladenden Ge-
sellschaft ihre Auftraggeberin besuchen können, um sich ein Bild über die
Struktur derselben machen zu können, damit sie in Vietnam als Leiterin der
Tochter im Sinne der Mutter in der Schweiz tätig werden könne. Die Organe
der einladenden Gesellschaft und der D._______ Gruppe seien bereit, per-
sönlich dafür einzustehen, dass sie die Schweiz spätestens mit Ablauf des
zu erteilenden Visums verlasse. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange,
wenn sämtliche Voraussetzungen gegeben seien, geschäftliche Gründe die
Erteilung des Visum erforderlich machen würden und an den Versicherun-
gen der Firmen und deren Organe nicht gezweifelt werde, dass ein Visum
auch dann erteilt werde, wenn es sich lediglich um eine Kannvorschrift
handle. Denn die Behörde sei in ihrem Ermessen nicht frei.
E.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 die
Abweisung der Beschwerde. Sie hielt fest, dass ihre Erwägungen auch auf
den von ihrer Vertretung in Ho Chi Minh City in einem persönlichen Gespräch
gemachten Feststellungen beruhen würden. Denen zufolge spreche die Be-
schwerdeführerin kaum Englisch, habe sich nicht an den Namen der Firma,
sprich ihren neuen Arbeitgeber erinnern können, habe früher in einem Res-
taurant gearbeitet und sei nun als Freelancer für eine Immoblienfirma in der
Schweiz im Rahmen von Investitionsabsichten angestellt worden. Die ge-
genteiligen Zusicherungen der einladenden Firma würden ihre Einschätzung
nicht zu ändern vermögen. Zwar bestehe kein Anlass, an deren Integrität zu
zweifeln, auch würden den Vertretern der Firma keine unwahren Angaben
unterstellt. Indessen würden ihre Ausführungen – mangels faktischer und
rechtlicher Durchsetzbarkeit – letztlich keine Gewähr für ein bestimmtes Ver-
halten resp. eine fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin bie-
ten.
F.
Mit Replik vom 29. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen ausführen, die Stellungnahme der Vorinstanz sei widersprüchlich
insofern sie ausführe, die Zusicherungen der B._______ AG seien wahr-
heitsgemäss und deren Absichten würden als lauter anerkannt, aber es
würde dennoch keine Gewähr für eine Wiederausreise ihrerseits bestehen.
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Rechtstaatlich unhaltbar sei die Verfügung, weil auf eine Feststellung ver-
wiesen werde, die angeblich in einem persönlichen Gespräch "unserer Ver-
tretung in Ho Chi Min-City" gemacht worden sein soll. Von diesem persönli-
chen Gespräch existiere weder ein Protokoll, noch sei klar, wer dieses Ge-
spräch geführt habe. Es seien keine Daten, Fragen, Antworten etc. in den
Akten, obwohl sich die Behörde im Wesentlichen auf dieses ominöse Ge-
spräch zu stützen scheine. Dass ihr die Notiz dieses Gesprächs, so denn
vorhanden, nie zur Einsicht- und Stellungnahme überreicht worden sei,
runde das unfeine Bild ab. Es sei an der verfügenden Behörde, die Ausreise
durchzusetzen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele-
genheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an.
Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich
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die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2
m.H.).
3.
Insofern die Beschwerdeführerin vorbringen liess, es wäre zwingend ange-
zeigt gewesen und es hätte nichts dagegen gesprochen, die Organe der AG
als Zeugen zur Angelegenheit zu befragen, ist festzustellen, dass Auskünfte
von Parteien und Dritten (Art. 12 Bst. b und c VwVG) – zumal dies der Prä-
zisierung der Fragen und Antworten dient – grundsätzlich schriftlich einzu-
holen sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 472). Diesem Grundsatz hat
die Vorinstanz entsprochen, indem sie der Beschwerdeführerin - via kanto-
nale Migrationsbehörde - die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten hat.
Daher wären keine anderen oder zusätzlichen Angaben zu erwarten gewe-
sen, da sie ihr Rechtsmittel ausführlich begründen konnte. Auf die persönli-
che Anhörung der Organe der AG hätte daher im vorliegenden Verfahren -
sofern dies beantragt worden wäre - verzichtet werden können. Zur antizi-
pierten Beweiswürdigung vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1 in fine; zum (Nicht)
Anspruch auf mündliche Anhörung BGE 134 I 140 E. 5.3).
4.
Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer vietnamesischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Auf-
enthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-
Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte
übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Aus-
führungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
5.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf
Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines
Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich
nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbe-
hältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen au-
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tonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerin-
nen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).
Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit
ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung
bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflich-
tet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen
nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5).
6.
6.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb ei-
nes Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzüber-
tritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren
müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsich-
tigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel
verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen
bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffent-
liche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Ein-
reisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Ver-
ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom
13.04.2006 [konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2013]; Art. 14 Abs. 1 Bst.
a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Ge-
meinschaft [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009 [konso-
lidierte Fassung, Stand: 18.10.2013]; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5
und Ziff. 6 SGK).
6.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die Aus-
stellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht
erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit" erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von
C-6465/2015
Seite 7
dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
7.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001
zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie
der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht be-
freit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis
vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-
Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Vietnam in dieser
Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.
8.
8.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin
nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten
Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu
sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des
konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine
Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der ge-
suchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.
8.2
8.2.1 Die in Richtung Marktwirtschaft gehenden Wirtschaftsreformen Viet-
nams waren in den vergangenen knapp 26 Jahren äusserst erfolgreich. Das
Wirtschaftswachstum beträgt seither zumeist 7-8%. Im Jahr 2015 verzeich-
nete Vietnam ein Wirtschaftswachstum von 6,81% und übertraf damit sogar
die Zielvorgabe von 6,5%. Die Inflationsrate lag Ende 2015 unter 2% und
erreichte damit einen historischen Tiefstand. Vietnam galt lange Zeit als ei-
nes der ärmsten Länder der Welt. Jedoch wird es seit dem Jahr 2009 als ein
"Middle income country" (mehr als USD 2'000 Jahreseinkommen pro Kopf)
eingestuft. 2015 betrug das Bruttoinlandsprodukt 2'230 USD pro Kopf. Die
Armutsquote ist mittlerweile auf unter 10% gefallen und die Arbeitslosen-
quote ist laut Weltbank auf 4% gesunken. Allerdings ist das Volkseinkommen
zwischen Stadt und Land sehr ungleich verteilt. Nach wie vor leben 60% der
Bevölkerung auf dem Land, erwirtschaften dort aber nur 20% des Volksein-
C-6465/2015
Seite 8
kommens. In seinem Transformationsprozess zu einem marktwirtschaftli-
chen System hält die Kommunistische Partei Vietnams (KPV) weiterhin an
ihrem Machtmonopol fest. Mit der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen vi-
etnamesischen Verfassung werden sodann erstmals formal Grundrechte wie
Meinungs-, Glaubens-, Versammlungs- und Pressefreiheit gewährt (Quelle:
Deutsches Auswärtiges Amt, > Aussen-
und Europapolitik > Länderinformationen > Vietnam [Stand: Februar 2016,
besucht im April 2016]; s. auch Urteil des BVGer C-3664/2014 vom 6. Januar
2016 E. 6.2 m.H.).
8.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus
Vietnam allgemein als hoch einschätzt.
8.3
8.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftli-
che oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prog-
nose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Hingegen muss
bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben,
das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach
einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
8.3.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ledige junge Frau
ohne Kinder. Aus den Akten geht hervor, dass sie der Mutter helfe, Esswaren
zu verkaufen und ihre Schwester bei der Herstellung von Kleidern unter-
stütze (vgl. SEM-pag. 80). Darüber hinaus ist über ihre persönlichen und
familiären Verhältnisse vor Ort nichts Näheres bekannt. Es kann demnach
nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld
der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhan-
den, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könn-
ten.
8.3.3 Die Beschwerdeführerin soll für die B._______ AG als Freelance-
rin/Consultantin tätig sein und ein monatliches Gehalt von USD 500.- erhal-
ten. Sie habe "Accounting und Economy" studiert. Ihre Aufgabe sei es, die
Investitionsabsichten der Firma beratend zu begleiten und deren Interessen
in Vietnam zu vertreten. Sie spreche für die Firma mit der lokalen Bevölke-
rung und begleite nötige Behördengänge (SEM-pag. 106 ff.).
C-6465/2015
Seite 9
Den Akten kann jedoch weder ein Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerde-
führerin und der B._______ AG entnommen werden, noch wurden Belege
über die Ausbildung bzw. die bisherige berufliche Tätigkeit der Beschwerde-
führerin beigebracht. Die eingereichten Bankbelege, die regelmässige Über-
weisungen der einladenden Gesellschaft an die Beschwerdeführerin mit
dem Verwendungszweck "Research C._______", "Research real estate",
"Your Bill of okt 6. 2014" oder "research" nachweisen, belegen eine berufli-
che Tätigkeit für diese Firma nicht hinreichend. Die Beschwerdeführerin hat
von der B._______ AG bereits ab April 2014 regelmässig ein Gehalt für "Re-
cherchen" erhalten (vgl. SEM-pag. 25 ff.). Es kann somit nicht nachvollzogen
werden, wieso sie erst im Mai 2015 - 13 Monate nach Stellenantritt - das
Unternehmen hätte kennenlernen sollen, wird doch vorgebracht, dies sei für
ihre Arbeit in Vietnam wichtig. Es ist somit fraglich, welche Dienstleistungen
die Beschwerdeführerin bislang für ihr Gehalt erbracht hat. Aufgrund dieser
Aktenlage kann jedenfalls nicht von gesicherten wirtschaftlichen Verhältnis-
sen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten
vermöchten, zumal auch sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen
Kosten sowie die Flugkosten vollumfänglich von der einladenden Gesell-
schaft übernommen würden (vgl. SEM-pag. 96). Daran ändert auch ihre Erb-
schaft von Land und Haus von ihren Eltern vom 17. März 2015 nichts, wurde
doch nicht dargelegt, dass daraus ein regelmässiges Einkommen, bspw.
durch Vermietung, generiert wird (SEM-pag. 34 ff.).
8.4
8.4.1 Zweifel an den tatsächlichen Absichten der Beschwerdeführerin könn-
ten insofern berechtigt sein, als letztere sich anlässlich des persönlichen Ge-
sprächs mit einem Mitarbeiter der Schweizerischen Vertretung vom 21. Mai
2015 nicht einmal exakt an den Namen der Firma erinnern konnte, in der sie
als "freelancer" arbeiten soll. Sie gab zudem an, keinen Arbeitsvertrag zu
besitzen. Des Weiteren sagte sie aus, sie habe zuvor in einem Restaurant
gearbeitet und "C._______" dort kennengelernt. Sie war somit in einer völlig
anderen Branche tätig. Ebenso gab sie an, ihr Englisch sei zu wenig gut,
was wiederum ihren Angaben auf Beschwerdeebene, sie verfüge über über-
durchschnittlich gute Englisch-Kenntnisse, widerspricht (vgl. SEM pag. 80
und 105).
8.4.2 Die Beschwerdeführerin liess vorbringen, es existiere weder ein Pro-
tokoll, noch sei klar, wer dieses Gespräch geführt habe. Es seien keine Da-
ten, Fragen, Antworten etc. in den Akten, obwohl sich die Behörde im We-
sentlichen auf dieses ominöse Gespräch zu stützen scheine. Dass ihr die
C-6465/2015
Seite 10
Notiz dieses Gesprächs, so denn vorhanden, nie zur Einsicht- und Stellung-
nahme überreicht worden sei, runde das unfeine Bild ab.
Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass anlässlich des persönlichen
Gesprächs der Beschwerdeführerin mit einem Mitarbeiter der Schweizeri-
schen Vertretung vom 21. Mai 2015 tatsächlich lediglich Notizen gemacht
worden sind. Die Fragen des Botschaftsmitarbeiters ergeben sich jedoch
aus den Antworten. Auch wenn die Beschwerdeführerin diese Notizen nicht
unterschriftlich bestätigt hat, kann ihnen ein gewisser Beweiswert nicht ab-
gesprochen werden, zumal es der Beschwerdeführerin möglich gewesen
wäre, im Rahmen des Einsprache- und Rechtsmittelverfahrens zu diesen
Notizen Stellung zu nehmen.
8.5 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz demnach davon ausgehen, die Wiederausreise der Be-
schwerdeführerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht
zweifelsfrei gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch
die Tatsache nichts, dass die B._______ AG, die gemäss den eingereichten
Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, die in Art. 7 Abs. 1
VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen
in ein rechtskonformes Verhalten der Beschwerdeführerin zum Ausdruck ge-
bracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist hingegen in erster Linie das mögli-
che Verhalten der Beschwerdeführerin selbst von Bedeutung. Gastgeber
können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risi-
ken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein be-
stimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zu-
sammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Letztlich bleibt zur Information der
Beschwerdeführerin hinzuzufügen, dass der Vollzug der Ausreise von nicht
aufenthaltsberechtigten Personen in der Schweiz Sache der Kantone ist und
somit nicht in den Zuständigkeitsbereich des SEM fällt (Art. 69 AuG). Dieses
hat seine Entscheidungen strickt nach den Visavorschriften zu treffen.
9.
Insgesamt ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wie-
derausreise der Beschwerdeführerin angesichts der allgemeinen Lage in Vi-
etnam und ihrer individuellen Situation nicht gesichert sei, nicht zu beanstan-
den. Auch der Zweck des Aufenthalts der Beschwerdeführerin ist nicht ge-
nügend dargelegt worden. Die Ausstellung eines einheitlichen Schengen-Vi-
sums fällt demnach ausser Betracht. Auch für die Ausstellung eines Visums
mit räumlich beschränkter Gültigkeit sind die Voraussetzungen nicht erfüllt
(vgl. E. 6.2).
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Seite 11
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kos-
ten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-6465/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […])
– das Amt für Migration des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: