B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6468/2011
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______ Revision AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutsch-
schweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand
BVG, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Ausgleichskasse des Kantons C._______ die Stiftung Auffang-
einrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz oder Stiftung Auffangeinrich-
tung) am 28. April 2009 informierte, dass A._______ (nachfolgend: Ar-
beitgeber oder Beschwerdeführer) es unterlassen habe, sich einer regis-
trierten Vorsorgeeinrichtung BVG anzuschliessen (act. 1),
dass die Stiftung Auffangeinrichtung dem Arbeitgeber am 9. Mai 2011 den
Zwangsanschluss rückwirkend per 1. August 2004 in Aussicht stellte und
ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte (act. 4),
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch D._______, B._______ Re-
vision AG, in seiner Stellungnahme an die Stiftung Auffangeinrichtung
vom 23. Mai 2011 ausführte, er habe seit 1. August 2004 als einzige An-
gestellte seine Lebenspartnerin E._______ (nachfolgend auch: Arbeit-
nehmerin) gehabt; seine selbstständige Erwerbstätigkeit habe er per 31.
Juli 2009 aufgegeben (act. 6),
dass die Vorinstanz den Arbeitgeber mit Verfügung vom 7. November
2011 rückwirkend ab 1. August 2004 anschloss und ihm Verfügungskos-
ten von Fr. 450.-, Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlus-
ses von Fr. 375.- und Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung
gemäss Kostenreglement auferlegte (act. 7),
dass der Arbeitgeber am 29. November 2011 gegen die Verfügung der
Vorinstanz vom 7. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
(BVGer) Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung beantragte
(act. BVGer 1),
dass er zur Begründung sinngemäss geltend machte, E._______ habe
den BVG-Mindestlohn einzig im Jahr 2007 und lediglich um rund
Fr. 4'000.- überschritten, so dass der Zwangsanschluss angesichts der
geringen Beiträge und der entstehenden Kosten unverhältnismässig sei
(act. BVGer 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. April 2012 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte (act. BVGer 9),
dass sie im Wesentlichen ausführte, ein Zwangsanschluss müsse auch
dann erfolgen, wenn nur geringe BVG-Beiträge geschuldet seien; zudem
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sei der BVG-Mindestlohn nicht nur im Jahr 2007, sondern auch in den
Jahren 2004 und 2008 überschritten worden (act. BVGer 9),
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 18. Mai 2012 bemän-
gelte, dass die Vorinstanz zur Bestimmung der BVG-Unterstellungspflicht
die Lohnsumme bei unterjähriger Beschäftigung auf eine ganzjährige Be-
schäftigung hochgerechnet habe (act. BVGer 11),
dass er zudem ausführte, die Lohnsumme im Jahr 2008 habe entgegen
der Auffassung der Vorinstanz unter dem entsprechenden Grenzbetrag
gelegen (act. BVGer 11),
dass er ferner geltend machte, das Durchschnittseinkommen der Arbeit-
nehmerin während der gesamten Anstellungsdauer liege mit Fr. 20'395.-
deutlich unter den Grenzbeträgen, sodass keine BVG-Unterstel-
lungspflicht bestehe und ein rückwirkender Anschluss aufgrund der Auf-
gabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit überdies nicht mehr erfolgen
könne (act. BVGer 11),
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 18. Juli 2012 ergänzend ausführ-
te, auch wenn im Jahr 2008 der entsprechende Grenzbetrag tatsächlich
nicht überschritten worden sei, bestehe aufgrund der massgebenden Jah-
reslöhne der Jahre 2004 und 2007, welche nicht aufgrund eines Durch-
schnittseinkommens der gesamten Anstellungsdauer berechnet werden
könnten, eine BVG-Unterstellungspflicht (act. BVGer 15),
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 14. August 2012
sinngemäss an seinen bisherigen Ausführungen festhielt (act. BVGer 17),
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
– wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die den Zwangs-
anschluss zum Gegenstand haben, vor Bundesverwaltungsgericht an-
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fechtbar sind (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesge-
setzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40),
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG be-
schwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und auch der ein-
verlangte Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 1'000.- rechtzeitig geleistet
wurde (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass E._______ (Jahrgang 1954) vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2009
ununterbrochen Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers war (act. 1 ff.),
dass jede Arbeitnehmerin obligatorisch zu versichern ist, die das 17. Al-
tersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzli-
chen Mindestjahreslohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit
Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei
der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert ist (Art. 5
Abs. 1 BVG),
dass zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG der
massgebende Jahreslohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) heranzuziehen ist, wo-
bei die Vorinstanz an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse ge-
bunden ist und darauf abzustellen hat (BGE 115 1b 34 E. 3c-d),
dass aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung entgegen der Auffas-
sung des Beschwerdeführers offensichtlich nicht das durchschnittliche
Jahreseinkommen während der gesamten Beschäftigungsdauer mass-
gebend ist,
dass bei unterjähriger Beschäftigung jener Lohn massgebend ist, der bei
ganzjähriger Beschäftigung erzielt würde (Art. 7 BVG, vgl. Urteil EVG B
25/06 vom 28. November 2006 [publiziert in SVR 2007 BVG Nr. 24] E.
3.2.3; JÜRG BRECHBÜHL, in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar
zum BVG und FZG, Bern 2010, N 9 zu Art. 8 BVG),
dass die Vorinstanz die Einkommen bei unterjähriger Beschäftigung (in
den Jahren 2004 und 2009) somit zu Recht auf eine ganzjährige Beschäf-
tigungsdauer hochgerechnet hat,
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dass Arbeitnehmerinnen bei Erreichen der folgenden Jahreslöhne der ob-
ligatorischen Versicherung unterstanden: Fr. 25'320.- für die Jahre 2003
und 2004, Fr. 19'350.- für die Jahre 2005 und 2006, Fr. 19'890.- für die
Jahre 2007 und 2008, Fr. 20'520.- für das Jahr 2009 (Art. 2 Abs. 1 BVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen
von Art. 5 BVV 2),
dass aufgrund der Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse, unter Be-
rücksichtigung der von der Ausgleichskasse vorgenommenen und unbe-
strittenen Korrekturen, folgende Jahreslöhne zur Bestimmung der BVG-
Unterstellungspflicht massgebend sind (act. 1 ff.; BVGer act. 11, 15):
Fr. 42'000.- im Jahr 2004 (Fr. 17'500.- / 5 x 12), Fr. 18'000.- im Jahr 2005,
Fr. 12'000.- im Jahr 2006, Fr. 24'000.- im Jahr 2007, Fr. 19'786.- im Jahr
2008 (Fr. 24'000.- abzgl. Fr. 4'214.-), Fr. 18'324.- im Jahr 2009 (Fr.
10'689.- / 7 x 12),
dass die massgebenden Jahreslöhne der Arbeitnehmerin in den Jahren
2004 und 2007 somit offensichtlich über den entsprechenden Mindestjah-
reslöhnen lagen, sodass sie in diesen Jahren der obligatorischen Versi-
cherung des BVG unterstand,
dass eine Ausnahme von der Versicherungspflicht nach Art. 1j BVV 2 sich
weder aus den Akten ergibt noch vom Beschwerdeführer geltend ge-
macht wird,
dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmerin-
nen beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetra-
gene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen
muss (Art. 11 Abs. 1 BVG),
dass der Beschwerdeführer es trotz Aufforderung unterlassen hat, dieser
gesetzlichen Pflicht nachzukommen (act. 1, 4),
dass die Auffangeinrichtung eine Vorsorgeeinrichtung ist (Art. 60 Abs. 1
BVG), welche verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss
nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 11 Abs. 6 i.V.m. Art. 60 Abs. 2
Bst. a BVG),
dass ein Zwangsanschluss zudem zu erfolgen hat, wenn – wie vorliegend
aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit E._______ per 31.
Juli 2009 – noch vor Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung ein Anspruch
auf Freizügigkeitsleistungen entstanden ist, welcher von Gesetztes we-
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gen von der Auffangeinrichtung erbracht werden muss (Art. 60 Abs. 2 Bst.
d i.V.m. Art. 12 Abs. 1 BVG und Art. 2 Verordnung über die Ansprüche der
Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR.831.434, VO Auffangein-
richtung]),
dass der Anschluss von Gesetzes wegen rückwirkend erfolgt (Art. 11 Abs.
3 BVG),
dass es daher unbeachtlich ist, dass der Beschwerdeführer seine selbst-
ständige Tätigkeit per 31. Juli 2009 aufgegeben hat,
dass sich der von der Vorinstanz verfügte Zwangsanschluss vom 7. No-
vember 2011 somit als rechtmässig erweist,
dass die Auffangeinrichtung gestützt auf Art. 11 Abs. 7 BVG i. V. m. Art. 3
Abs. 4 der VO Auffangeinrichtung sowie gestützt auf das Kostenreg-
lement der Auffangeinrichtung vom 17. September 2010 berechtigt ist,
Kosten für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Zwangsan-
schluss zu erheben,
dass die Gebühren und Kosten sich grundsätzlich nicht nur nach der Hö-
he der voraussichtlich zu bezahlenden BVG-Beiträge, sondern insbeson-
dere auch nach dem vom Beschwerdeführer verursachten Aufwand rich-
ten,
dass keine konkreten Hinweise darauf ersichtlich sind, dass die Vor-
instanz mit ihrem Kostenreglement das Verhältnismässigkeitsprinzip ver-
letzt haben sollte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
8807/2010 vom 10. Juli 2013 E. 5.3 und C-3509/2011 vom 4. Dezember
2012 E. 3.3),
dass die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet ist und im ein-
zelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG abzuweisen ist,
dass dieser Ausgang des Verfahrens zur Folge hat, dass der Beschwer-
deführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten in Anwendung des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 600.- festgesetzt und teilweise
mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrech-
net werden,
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dass der überschiessende Teil des Verfahrenskostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist,
dass weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden teilweise mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.- verrechnet. Der überschiessende Teil des Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zah-
lungsstelle)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission BVG
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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