Abtei lung II I
C-6470/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______, (wohnhaft im Kosovo)
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
18. September 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6470/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist kosovarischer
Staatsangehöriger und wurde 1958 geboren. Er besuchte die
Grundschule im Kosovo und wurde dort zum Schlosser ausgebildet.
Von 1981 bis 1985 arbeitete er mit Unterbrüchen als Bauarbeiter in der
Schweiz und entrichtete Beiträge an die Schweizerische Alters-,
Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Danach verliess
er die Schweiz und kehrte in den Kosovo zurück, wo er zusammen mit
ein paar Kollegen selbständig als Schaler tätig war. Am 10. April 2002
wurde er wegen schweren Bluthustens hospitalisiert. Diagnostiziert
wurden neben dem Bluthusten hauptsächlich eine Lungentuberkulose
sowie - je im unteren linken Lungenflügel - eine Atelektase (kolla-
bierter Lungenabschnitt) und eine Bronchiektasie (dauerhafte spindel-,
zylinder- oder sackförmige Erweiterungen von Bronchialästen). Diese
Beschwerden wurden durch eine operative Entfernung des linken
unteren Lungenflügels behandelt. Danach hat der Beschwerdeführer
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gearbeitet. Seit dem 1.
Januar 2004 bezieht er eine kosovarische Invalidenrente in der Höhe
von 40 Euro (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im
Folgenden: IVSTA] IV/7, 8, 14, 15, 19, 30, sowie Akten des
Beschwerdeverfahrens act. 1).
B.
B.a Mit Schreiben vom 6. November 2006 meldete sich der
Beschwerdeführer bei der IVSTA zum Bezug einer schweizerischen
Invalidenrente an (Posteingang: 8. November 2006; IV/1).
B.b Mit Stellungnahme vom 29. Juli 2008 beurteilte der Regionale
Ärztliche Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) den Beschwerdeführer in
seiner bisherigen Tätigkeit als Schaler seit dem 10. April 2002 zu
100% arbeitsunfähig (IV/25). Für eine angepasste Verweisungstätigkeit
sei der Beschwerdeführer vom 10. April bis 31. August 2002 zu 100%
arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. September 2002 sei er in einer
solchen Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig.
B.c Ausgehend von dieser Beurteilung und einem von ihr durchge-
führten Einkommensvergleich, welcher einen Invaliditätsgrad von 21%
ergab (vgl. IV/26), stellte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit
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Vorbescheid vom 18. August 2008 die Abweisung seines Leistungs-
begehrens in Aussicht (IV/27).
B.d Mit Schreiben vom 3. September 2008 erklärte sich der
Beschwerdeführer mit dem Vorbescheid nicht einverstanden und
beantragte weitere medizinische Abklärungen (IV/28) .
B.e Am 18. September 2008 verfügte die IVSTA die Abweisung des
Leistungsbegehrens (IV/29). Sie begründete dies damit, dass der
Beschwerdeführer in einer angepassten Verweisungstätigkeit zu 100%
arbeitsfähig sei, womit eine Erwerbseinbusse von lediglich 21%
resultiere. Ein Invaliditätsgrad von 21% begründe keinen Renten-
anspruch. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig,
da die Gesundheitsbeeinträchtigungen genügend dokumentiert seien.
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 13. Oktober 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
sinngemäss die Zusprache einer ganzen Rente bzw. weitere
medizinische Abklärungen. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
C.b Mit Eingaben vom 21. Oktober und 28. November 2008 (act. 3, 7)
ergänzte der Beschwerdeführer seine Angaben betreffend das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte das
Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zu den Akten.
C.c Mit Vernehmlassung vom 17. März 2009 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (act. 11). Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen
damit, dass keine neuen Sachverhaltselemente vorlägen und eine
klare RAD-Stellungnahme betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Verweisungstätigkeit vorliege.
C.d Mit Replik vom 29. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer ohne
weitere Ausführungen einen psychiatrischen Bericht zu den Akten (act.
16 sowie 16.1 bzw. Übersetzung 17).
C.e Am 15. Juli 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte
dem Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- (act. 18).
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C.f Diesen Kostenvorschuss leistete der Beschwerdeführer am 12.
September 2009 (vgl. act. 12).
C.g Mit Duplik vom 21. Oktober 2009 hielt die IVSTA an ihren Anträ-
gen fest (act. 23). Zur Begründung verwies sie auf eine neue RAD-
Stellungnahme vom 13. Oktober 2009 (IV/32) und auf ihre erste
Vernehmlassung.
C.h Mit Triplik vom 2. November 2009 hielt der Beschwerdeführer
sinngemäss an seinen Anträgen fest (act. 25).
C.i Mit Verfügung vom 4. November 2009 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen (act. 26).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er
ist daher zur Beschwerde legitimiert.
2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4
VwVG).
3.
3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381
E. 1 mit Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Maze-
donien), nicht aber mit Serbien und Kosovo neue Abkommen über
soziale Sicherheit abgeschlossen. Mit dem Kosovo wird das Sozial-
versicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 nicht
mehr weitergeführt. Für den Beschwerdeführer als Bürger des Kosovo
findet demnach das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungs-
abkommen vom 8. Juni 1962 insoweit Anwendung, als Sachverhalte
zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben (vgl.
unten E. 3.2). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staats-
angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus
den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis
auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungs-
aktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Daher sind hier die ab 1. Januar
2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Bei den
materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die
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Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist
daher auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen.
Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind
weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft
getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten (AS
2007 5129 und AS 2007 5155).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sach-
verhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehens-
abläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125
V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
4.3 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II
464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
4.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren
Hinweisen). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
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überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 126 V 353 E. 5b,
125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE
125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der
Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a
und E. 3b/cc mit Hinweisen).
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint hat.
5.2 Die Voraussetzung der - noch nach altem Recht zu beurteilenden -
Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der
bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) ist erfüllt. Es bleibt daher
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in rentenrelevantem Ausmass
invalid ist.
5.3 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungs-
gericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier die angefochtene Verfügung vom 18.
September 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243
E. 2.1).
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5.4 Gemäss dem 2001 bereits geltenden und per 31. Dezember 2007
aufgehobenen Art. 48 Abs. 2 IVG werden, wenn sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach dem Entstehen des Anspruchs auf eine
Invalidenrente anmeldet, Leistungen nur für die zwölf der Anmeldung
vorangegangenen Monate ausgerichtet (erster Satz). Weiter gehende
Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn der Versicherte den an-
spruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die
Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt
(zweiter Satz). Da die Anmeldung des Leistungsanspruchs vor dem 1.
Januar 2008 erfolgt ist (vgl. oben Bst. B.a) kommt betreffend die
Wartefrist der obgenannte Art. 48 Abs. 2 IVG zur Anwendung (und
nicht Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
5.5 Das Anmeldeformular des Beschwerdeführers ging am 8.
November 2006 bei der IVSTA ein (bzw. bei der SAK, welche es
zuständigkeitshalber an die IVSTA weiter leitete). Daher ist zu prüfen,
ob am 8. November 2005 (ein Jahr vor Einreichen der Anmeldung, vgl.
oben E. 5.4) bereits ein Anspruch bestand oder ob ein solcher danach
bis zum 18. September 2008 (Erlass der angefochtenen Verfügung)
entstanden ist.
5.6 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) bzw.
Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Der
Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der
Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist
(Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeits-
unfähig war (lang dauernde Krankheit bzw. labiler Gesundheits-
zustand, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6. Für Versicherte
im Ausland gelten teilweise hiervor abweichende Bestimmungen (vgl.
unten E. 5.9).
5.7 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der
Streitsache massgebend:
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
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Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für
die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus-
schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn
sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG,
eingefügt per 1. Januar 2008).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
5.8 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG)
besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf
eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60%
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
5.9 Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31.
Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise
Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung)
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50%
entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1 ter IVG
entsteht bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch nach Art. 29
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Abs. 1 lit. b und Art. 28 Abs. 1 IVG (jeweils in der bis 31. Dezember
2007 geltenden Fassung) nur dann, wenn sie während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50%
arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der
Wartezeit mindestens 50% beträgt, da Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchs-
voraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6). An dieser
Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ist auch nach dem
Inkrafttreten der wesensgleichen Bestimmung in Art. 29 Abs. 4 IVG
(gültig ab 1. Januar 2008) festzuhalten. Vorbehalten bleibt eine ab-
weichende staatsvertragliche Regelung (vgl. BGE 130 V 253). Eine
solche liegt vorliegend allerdings nicht vor. Vielmehr ist Art. 8 Bst. e
des Abkommens zu entnehmen, dass ordentliche (schweizerische)
Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind,
kosovarischen Staatsangehörigen nur gewährt werden, solange sie
ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Ausrichtung
einer ganzen Invalidenrente, da er gesundheitlich schwer beeinträch-
tigt bzw. schwer behindert und daher gänzlich erwerbs- und arbeits-
unfähig zu sein.
6.2 In seiner ersten Stellungnahme vom 29. Juli 2008 attestierte der
RAD dem Beschwerdeführer die folgenden Beschwerden:
- als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
eine gemischte respiratorische Insuffizienz mittleren Grades
(ICD-10 J96.1),
- als weitere Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
einen Status nach operativer Entfernung des unteren linken
Lungenflügels im Mai 2002 und eine Lungentuberkulose,
- als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: ein
ängstlich-depressives Syndrom, ein Schwindelsyndrom,
Presbyopie (Altersweitsichtigkeit), beidseitige Hypoakusis
(Schwerhörigkeit), chronische Gastritis.
6.3 Die in der ersten RAD-Stellungnahme attestierten respiratorischen
und pulmonaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind als solche
Seite 10
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unbestritten. Sie lassen sich auf Grund der - im Zusammenhang mit
den im April und Mai 2002 erfolgten Hospitalisationen und damals vor-
genommenen operativen Eingriffen - erstellten Berichte des Spitals
B._______ vom 1. Mai 2002 und des Klinikzentrums C._______ (Klinik
für Thorax- und Gefässchirurgie) vom 15. Mai 2002 verifizieren (vgl.
IV/14 f., 19) und stimmen auch im Wesentlichen mit den dies-
bezüglichen aktenkundigen ärztlichen Attesten überein (vgl. IV/21-23).
Das Bundesverwaltungsgericht macht sich diesbezüglich die Beurtei -
lung der ersten RAD-Stellungnahme zu eigen.
6.4 Im Beschwerdeverfahren beruft sich der Beschwerdeführer haupt-
sächlich auf zwei Beschwerdebereiche, auf welche im Folgenden
einzugehen ist: psychische Beschwerden (dazu vgl. unten E. 6.6) und
Schwerhörigkeit bzw. Gehörlosigkeit (dazu vgl. unten E. 6.7). Daneben
werden im Beschwerdeverfahren noch andere Beschwerden
thematisiert, auf welche ebenfalls kurz einzugehen ist (dazu vgl. unten
E. 6.8).
6.5 Zu den neben der ersten RAD-Stellungnahme und den erwähnten
Spitalberichten (vgl. oben E. 6.2 und 6.3) in den Akten befindlichen
medizinischen Unterlagen ist - unter beweisrechtlicher Optik (vgl. oben
E. 4.5) - folgendes festzuhalten:
6.5.1 Der Kurzbericht von Dr. D._______ vom 26. März 2007 listet in
der Hauptsache diverse Diagnosen auf (IV/23). Zur Begründung berief
sich Dr. D._______ pauschal auf die Anamnese, eine objektive
Untersuchung und die medizinische Dokumentation. Lediglich in
Bezug auf die Lungenproblematik finden sich kurze Testresultate
(Spirometrie, IV/21). Detailliertere Ausführungen machte Dr.
D._______ keine, sodass diesem Kurzbericht - insbesondere
ausserhalb der Lungenproblematik - nur eine geringe Beweiskraft
zukommt.
6.5.2 Das Kurzattest von Dr. E._______ vom 26. März 2007 (IV/22)
besteht nur in einer Auflistung von Diagnosen und wird lediglich mit
einem Verweis auf die durchgeführte Spirometrie begründet (vgl.
IV/21). Ausserdem ist die Fachrichtung nicht ersichtlich. Damit kommt
diesem Kurzattest nur eine geringe Beweiskraft zu.
6.5.3 Die Kurzatteste von Dr. F._______ (Psychiater), Dr. G._______
(Fachrichtung nicht ersichtlich) und Dr. H._______ (ORL-Spezialist), je
vom 26. März 2007 (IV/16-18) sind nur teilweise leserlich und
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bestehen im Wesentlichen aus der blossen Bezeichnung einzelner
Diagnosen. Diesen Kurzattesten kommt somit nur eine geringe
Beweiskraft zu.
6.5.4 Die beiden Arztberichte von Dr. I._______ (Neuropsychiater)
vom 5. Mai und 10. November 2009 (act. 16.1 bzw. 27.1 und act. 27.2)
wurden nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt. Auch wenn
Dr. I._______ erklärt, der Beschwerdeführer sei seit ca. Mai 2006 sein
Patient, stellen diese Berichte lediglich punktuelle Beurteilungen dar.
Wie sich der Gesundheitszustand davor bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung entwickelt hatte, lässt sich den Berichten
nicht genauer entnehmen. Diese fallen somit für die Beurteilung des
massgeblichen Gesundheitszustandes ausser Betracht (vgl. oben E.
5.2).
6.5.5 Da der zweite RAD-Bericht vom 13. Oktober 2009 (IV/32) nach
Erlass der angefochtenen Verfügung geschrieben wurde und lediglich
zum Bericht vom 5. Mai 2009 Stellung nahm, beschlägt er den
massgebenden Zeitraum nicht und fällt für die vorliegende Beurteilung
ausser Betracht (vgl. oben E. 5.3).
6.5.6 Das Kurzattest von Dr. J._______ (Fachrichtung ORL) vom 10.
November 2009 (act. 27.3) wurde nach Erlass der angefochtenen
Verfügung geschrieben und stellt eine blosse Momentaufnahme dar.
Es beschlägt den für die Beurteilung massgeblichen Zeitraum somit
nicht und fällt für die vorliegende Beurteilung ausser Betracht (vgl.
oben E. 5.3).
6.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er insbesondere auch
aufgrund psychischer Beschwerden gänzlich arbeitsunfähig sei. Er sei
schwer depressiv, total asozialisiert und einsam, autistisch, oft sehr
frustriert und leide unter Angstzuständen, weil er die materielle
Existenz seiner Familie nicht gewährleisten könne. Er betrachte sein
Leben als sinnlos und habe seit langem keine Freude daran. Im Jahr
2006 sei ein Suizidversuch gescheitert (vgl. act. 7, 25).
In der medizinischen Dokumentation werden diverse psychische
Beschwerden erwähnt: Dr. I._______ diagnostizierte eine nicht
psychotische, rezidivierende depressive Störung schweren Grades
(ICD-10 F33.2) und eine somatoforme Störung (ICD-10 F45.0). Diese
Beurteilung beschlägt den massgebenden Zeitraum nicht (vgl. oben
E. 6.5.4). Die Dres. F._______ und D._______ attestierten dem
Seite 12
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Beschwerdeführer ein ängstlich-depressives Syndrom (ICD-10 F41.2).
Ihren Attesten kommt allerdings nur geringe Beweiskraft zu (vgl. oben
E. 6.5.1, 6.5.3). Eine Neurasthenie wird lediglich in dem wenig
beweiskräftigen Kurzattest von Dr. E._______ attestiert (vgl. oben E.
6.5.2). Zusätzliche, für den massgebenden Zeitraum aussagekräftige
psychiatrische Berichte hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht,
obwohl er dies gegenüber der Vorinstanz und im Beschwerdeverfahren
mehrfach in Aussicht gestellt und dazu reichlich Gelegenheit hatte.
Unter diesen Umständen macht sich das Bundesverwaltungsgericht
die Beurteilung in der ersten RAD-Stellungnahme zu eigen: Im
massgebenden Zeitraum litt der Beschwerdeführer, was die psychi-
sche Gesundheit betrifft, (lediglich) an einem ängstlich-depressiven
Syndrom, welches sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte.
6.7 Der Beschwerdeführer beruft sich für die geltend gemachte
Arbeitsunfähigkeit mehrfach darauf, dass er an Gehörlosigkeit bzw.
erheblicher Schwerhörigkeit leide (vgl. act. 1 und 25).
In den vorliegenden medizinischen Unterlagen finden sich nur wenige
Hinweise auf eine Beeinträchtigung des Hörvermögens des
Beschwerdeführers: Im Austrittsbericht des Spitals B._______ vom 1.
Mai 2002 wurde (von den unterzeichnenden Pneumologen) festge-
halten, dass das Hörvermögens des Beschwerdeführers bei Spital-
eintritt geschwächt gewesen sei (IV/14). Da es sich dabei aber nur um
einen, nicht weiter begründeten, Nebenbefund von diesbezüglichen
Nichtspezialisten handelt, kommt dieser Beurteilung nur wenig
Gewicht zu. In ihren Attesten diagnostizierten die Dres. H._______
und D._______ eine bilaterale Hypoakusis, ohne diese zu
qualifizieren, zu quantifizieren oder zu begründen. Auch diesen
Berichten kommt eine geringe Beweiskraft zu (vgl. oben E. 6.5.1,
6.5.3). Das Kurzattest von Dr. J._______ fällt in zeitlicher Hinsicht
ausser Betracht (vgl. oben E. 6.5.6).
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im
Anmeldeformular vom 21. November 2007 angab, seit mehr als 25
Jahren an einer schweren Hörschädigung zu leiden (vgl. IV/7 S. 5).
Dennoch konnte er nach eigenen Angaben - ohne ersichtliche oder
geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - bis Ende 1985
in der Schweiz als angestellter Bauarbeiter und danach bis April 2002
im Kosovo als Schaler arbeiten. Wieso die geltend gemachte
Schwerhörigkeit bzw. Gehörlosigkeit bis April 2002 die Arbeitsfähigkeit
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nicht beeinträchtigt, danach aber zu einer vollständigen Arbeits-
unfähigkeit beigetragen haben soll, wird vom Beschwerdeführer nicht
substanziiert dargelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht macht sich unter diesen Umständen,
die Beurteilung in der ersten RAD-Stellungnahme zu eigen. Diese geht
davon aus, dass im massgebenden Zeitpunkt (zwar) eine bilaterale
Hypoakusis (Schwerhörigkeit) bestand, die sich (aber) nicht auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkte.
6.8 Zu den weiteren Beschwerden, welche der Beschwerdeführer
geltend macht und/oder welche in den medizinischen Unterlagen
erwähnt werden ist folgendes festzuhalten:
6.8.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte schwere Sprach-
störung (vgl. act. 1, 25) wird in keiner Hinsicht medizinisch doku-
mentiert und kann daher als nicht bewiesen erachtet werden.
Eine Altersweitsichtigkeit wird nur in drei medizinischen Dokumenten
erwähnt: im Kurzattest von Dr. J._______, welches in zeitlicher
Hinsicht ausser Betracht fällt, und in den wenig beweiskräftigen
Attesten von Dres. D._______ und G._______ (vgl. oben E. 6.5.1,
6.5.3).
Ein Schwindelsyndrom und eine "Asthenia coro." (Herzinsuffizienz)
werden lediglich im wenig beweiskräftigen Kurzbericht von Dr.
D._______ erwähnt (vgl. oben E. 6.5.1). Dem Schwindelsyndrom hat
der RAD insofern Rechnung getragen, als er Arbeiten auf Dächern
und Gerüsten ausschloss (vgl. IV/25).
Eine (chronische) Gastritis wird nur in den wenig beweiskräftigen
Attesten der Dres. E._______ und D._______ erwähnt (vgl. oben E.
6.5.1, 6.5.2). Es wird auch nicht geltend gemacht, inwiefern sich diese
auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollte.
6.8.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich in Bezug auf diese
weiteren Beschwerden ebenfalls der Beurteilung in der ersten RAD-
Stellungnahme an: Es geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im
massgebenden Zeitraum an einer Presbyopie, einer (chronischen)
Gastritis, einer bilateralen Hypoakusis und einem Schwindelsyndrom
litt, diese aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatten.
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6.9 Zusammenfassend schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht
in Bezug auf die attestierten Beschwerden der Beurteilung in der
ersten RAD-Stellungnahme an. Dies gilt auch für die darin enthaltene
Beurteilung der gesundheitsbedingten Tätigkeits-Einschränkungen des
Beschwerdeführers: Dieser ist in seiner bisherigen Tätigkeit seit dem
10. April 2002 zu 100% arbeitsunfähig. In einer angepassten
Verweisungstätigkeit war er vom 10. April bis 31. Juli bzw. 31. August
2002 (3 bis 4 Monate Rehabilitation nach operativem Eingriff anfangs
Mai 2002, vgl. IV/25) ebenfalls zu 100% arbeitsunfähig, seit dem 1.
September 2002 aber zu 100% arbeitsfähig. Als Verweisungs-
tätigkeiten kommen in medizinisch-theoretischer Hinsicht zahlreiche
Tätigkeiten im Dienstleistungssektor in Frage, wie sie beispielhaft in
der RAD-Stellungnahme aufgeführt werden. Ausgeschlossen sind
schwere Arbeiten, das Tragen von Gewichten über 5 kg und Arbeiten
auf einem Dach oder Gerüst.
7.
7.1 Als nächstes ist - ausgehend von der letzten Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers als selbständig erwerbstätiger Schaler (für die Be-
rechnung des Valideneinkommens) und von den in Frage kommenden
angepassten Verweisungstätigkeiten (für die Berechnung des In-
valideneinkommens) - ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Mass-
gebend sind dabei die Verhältnisse zum frühest möglichen Zeitpunkt
des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs, wobei das Validen-
und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen
bis zum Verfügungserlass (vorliegend: 18. September 2008, vgl. oben
E. 5.5) zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222 m.w.H.).
Zu beachten ist dabei, dass sich die für die Invaliditätsbemessung
massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden
Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil es
die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten
zwischen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der
in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 273 E. 4b,
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 262/02 vom 8.
April 2003 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar
2007 E. 8.1).
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7.2
7.2.1 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die
versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist
rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdie-
nen würde (und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte). Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft
(vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 m.w.H.).
7.2.2 Da der Beschwerdeführer seit 1985 nicht mehr in der Schweiz
erwerbstätig war, danach aber bis 2002 im Kosovo gearbeitet hat, und
da der Einkommensvergleich Bezug auf ein und denselben Arbeits-
markt zu nehmen hat, ist nicht zu beanstanden, dass die IVSTA für die
Ermittlung des Valideneinkommens auf statistische Werte betreffend
eine Erwerbstätigkeit im Baugewerbe auf dem schweizerischen
Arbeitsmarkt abgestellt hat. Da der Beschwerdeführer zuletzt
zusammen mit einer Gruppe von Kollegen selbständig erwerbstätig
war (vgl. IV/9 f.), ist allerdings von einer Tätigkeit auf dem
Anforderungsniveau 2 auszugehen (Verrichtung selbständiger und
qualifizierter Arbeiten).
Die Berechnung des Valideneinkommens präsentiert sich somit wie
folgt: Auszugehen ist vom Lohn für eine Tätigkeit im Baugewerbe eines
Mannes auf dem Anforderungsniveau 2 im Jahr 2008. Der entspre-
chende Tabellenlohn betrug Fr. 6'381.- bei einer 40-Stundenwoche
(vgl. gemäss Tabellenlöhnen des BFS: monatlicher Bruttolohn
[Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des
Arbeitsplatzes, Geschlecht, Privater Sektor). Wird dieser Wert auf die
im Jahr 2008 im Baugewerbe betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7
Stunden umgerechnet (Fr. 6'381.- : 40 x 41.7), ergibt sich ein
monatliches Valideneinkommen von Fr. 6'652.19.
7.3
7.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs-
einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
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sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach
der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (nachfolgend:
BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen heranzu-
ziehen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb m.w.H, Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 4.1).
7.3.2 Der RAD beurteilte den Beschwerdeführer in verschiedensten
Tätigkeiten im Dienstleistungssektor als zu 100% arbeitsfähig, soweit
seinen funktionellen Einschränkungen Rechnung getragen wird (vgl.
oben E. 6.9).
Angesichts des breiten Spektrums von in Frage kommenden Tätig-
keiten, ist für die Berechnung des Invalideneinkommens auf den
Tabellenlohn für einen Mann des Qualifikationsniveaus 4 (einfache und
repetitive Tätigkeiten) im gesamten Dienstleistungssektor abzustellen
(Fr. 4'444.-). Dieser Tabellenlohn ist auf die betriebsübliche Arbeitszeit
im Dienstleistungssektor von 41.7 Stunden hochzurechnen. Damit
ergibt sich ein vorläufiges Invalideneinkommen von Fr. 4'632.87 (Fr.
4'444.- : 40 x 41.7).
Der von der IVSTA gewährte Leidensabzug von 5% für den 50-
jährigen und nur beim Tragen von schweren Gewichten und beim
Arbeiten in der Höhe eingeschränkten Beschwerdeführer ist nicht zu
bemängeln, womit ein massgebendes monatliches Invalideneinkom-
men von Fr. 4'401.23 resultiert ([100-5] : 100 x Fr. 4'632.87).
7.4 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar. Dem
Valideneinkommen von Fr. 6'652.19 steht ein Invalideneinkommen von
Fr. 4'401.23 gegenüber. Der Invaliditätsgrad beträgt somit gerundet
34% ([Fr. 6'652.19 - Fr. 4'401.23 x 100 : Fr. 6'652.19 = 33.84%).
7.5 Ein Invaliditätsgrad von 34% begründet keinen Rentenanspruch.
7.6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sogar bei Gewährung des
maximalen Leidensabzugs von 25% ein Invalideneinkommen von
Fr. 3'474.65 ([100-25] : 100 x Fr. 4'632.87) und einem gerundetem
Invaliditätsgrad von 48% resultieren würde ([Fr. 6'652.19 - Fr. 3'474.65]
x 100 : Fr. 6'652.19 = 47.77%. Auch ein solcher Invaliditätsgrad würde
vorliegend keinen Rentenanspruch des Beschwerdeführers begrün-
den.
Seite 17
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8.
8.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E 3.1), richtet sich die Prüfung
der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente
nach der schweizerischen Rechtsordnung. Dementsprechend bindet
die Zusprache einer Invalidenrente durch den kosovarischen
Versicherungsträger weder die IVSTA noch das Bundesverwaltungs-
gericht.
8.2 Auch aus der geltend gemachten finanziellen Bedrängnis (vgl. act.
7, 13), kann der Beschwerdeführer für die Zusprache einer IV-Rente
nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die finanziellen Verhältnisse
nicht rentenrelevant sind.
8.3 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter weitere medizinische
Abklärungen, insbesondere eine persönliche Untersuchung durch die
RAD-Ärzte. Da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers für
den prüfungsrelevanten Zeitraum ausreichend genau abgeklärt und
dokumentiert ist, um diesen und die damit verbundenen Einschränkun-
gen der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (vgl. oben E. 6), kann im Sinne
einer antizipierten Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu
verzichtet werden (vgl. oben E. 4.3). Insbesondere durfte die IVSTA
darauf verzichten, den Beschwerdeführer durch den RAD persönlich
untersuchen zu lassen. Die ärztlichen Dienste können zwar bei Bedarf
selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen, sind
dazu aber nicht verpflichtet (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV in den vom 1.
Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 und seit 1. Januar 2008 geltenden
Fassungen).
9.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung
- wenn auch mit abweichender Begründung - zu bestätigen.
10.
Auf Grund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu
eingereichten Arztberichte bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich
die Gesundheit des Beschwerdeführers seit dem Erlass der
angefochtenen Verfügung verschlechtert haben könnte. Damit können
die Eingaben vom 29. Mai, 2. November und 19. November 2009 als
sinngemässes neues Rentenbegehren (Neuanmeldung) entgegen-
genommen werden, worüber die Vorinstanz nach Abschluss dieses
Verfahrens zu befinden haben wird.
Seite 18
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11.
11.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
200 - 1000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das
vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-
festzusetzen, dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei
aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
11.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2), weshalb keine Partei-
entschädigung auszurichten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden im Sinne der Erwägung 10 an die Vorinstanz
überwiesen, damit diese das neue Rentenbegehren beurteile.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Seite 19
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5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Beilagen: Kopien der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 19. November 2009, des Arztberichts von
Dr. I._______ vom 10. November 2009 und des Arztberichts von Dr.
J._______ vom 10. November 2009 [act. 27, 27.2 und 27.3])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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