B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6471/2017
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Frankreich),
vertreten durch Charles Flory, (Frankreich),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch,
Verfügung vom 9. November 2017.
C-6471/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1977 geborene, in ihrer Heimat Frankreich wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) arbeitete zuletzt ab dem
1. Juli 2005 in ihrer Eigenschaft als Grenzgängerin bei der B._______ AG
als Empfangsmitarbeiterin. Diese Stelle wurde ihr am 30. Mai 2008 per
Ende Juni 2008 gekündigt. Nach erfolgter Meldung zur Früherfassung mel-
dete sie sich am 8. Mai 2008 bei der IV-Stelle des Kantons C._______ (im
Folgenden: IV-Stelle C._______) erstmals zum Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.]
der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgen-
den: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 10). Nach Durchführung der für die Be-
urteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen in beruf-
lich-erwerblicher (act. 10) und medizinischer (11) Hinsicht erliess die IVSTA
– nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. 13, 14, 21 und 23)
– am 4. September 2008 eine Verfügung (act. 26), mit welcher das Leis-
tungsgesuch der Versicherten abgewiesen wurde. Diese Verfügung er-
wuchs – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Datum vom 12. Juli 2010 meldete sich die Versicherte bei der IV-
Stelle C._______ neu an (act. 40). Nach Vorliegen der Akten der Versiche-
rung D._______ AG (act. 41) und weiterer medizinischer Dokumente (act.
44, 47 bis 54, 57) bat Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin
und Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden:
RAD) am 31. März 2011 um Einholung eines bidisziplinären Gutachtens
(act. 58). Daraufhin beauftragte die IV-Stelle C._______ am 1. April 2011
das Begutachtungszentrum F._______ (im Folgenden: F._______) mit ei-
ner umfassenden medizinischen Abklärung (act. 60); die entsprechende
polydisziplinäre Expertise datiert vom 28. Juni 2011 (act. 71). Nachdem
dieses Gutachten von Dr. med. E._______ vom RAD am 22. Juli 2011 für
nachvollziehbar und schlüssig befunden worden war (act. 73), erliess die
IV-Stelle C._______ am 26. September 2011 einen Vorbescheid, mit wel-
chem der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2009 bis 31. März 2011
eine befristete Viertelsrente in Aussicht gestellt wurde (act. 80; vgl. auch
act. 86). Nach Einwand der Versicherten (act. 81 bis 85) erliess die IVSTA
am 13. Dezember 2011 zwei dem Vorbescheid vom 26. September 2011
im Ergebnis entsprechende Verfügungen (je zu den Perioden 1. Februar
2009 bis 31. Mai 2010 und 1. Juni 2009 bis 31. März 2011; act. 88). Die
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hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 30. Januar 2013 insofern gutgeheissen, als die Verfügungen
vom 13. Dezember 2011 aufgehoben wurden und die Sache zum Erlass
einer neuen Verfügung im Sinn der Erwägungen 9.3, 9.4 und 9.5 an die
Vorinstanz zurückgewiesen wurde (act. 108).
B.b Nach Eingang weiterer Arztberichte bei der IV-Stelle C._______ (act.
109, 110, 112 bis 116, 119) und nachdem Dr. med. E._______ vom RAD
am 15. Juli 2013 eine weitere Stellungnahme abgegeben hatte (act. 121),
beauftragte die IV-Stelle C._______ am 4. September 2013 die Dres. med.
G._______, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und
H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer bidis-
ziplinären Begutachtung (act. 126 und 127); die entsprechenden Experti-
sen datieren vom 25. November und 3. Dezember 2013 (act. 131 und 132).
Nachdem Dr. med. E._______ am 6. Januar 2014 die Auffassung vertreten
hatte, das bidisziplinäre Gutachten sei schlüssig und bedürfe keiner medi-
zinischen Nachfrage (act. 134), erliess die IV-Stelle C._______ am 28. Ja-
nuar 2014 einen Vorbescheid, mit welchem sie – entgegen den vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Januar 2013 aufgehobenen Ver-
fügungen vom 13. Dezember 2011 – die Abweisung des Rentenanspruchs
beabsichtigte (act. 136). Nachdem die Einwendungen der Versicherten
vom 3. Februar 2014 nicht verbessert worden waren (act. 137 und 138),
erliess die IVSTA am 27. März 2014 eine dem Vorbescheid vom 28. Januar
2014 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 142). Dieser Entscheid
wurde – soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich – ebenfalls unange-
fochten rechtskräftig.
C.
Einen Tag vor dieser Verfügung stellte die Versicherte beim ausländischen
Sozialversicherer am 26. März 2014 erneut einen Antrag auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung; dieses am 1. Oktober 2014
vom bearbeitenden Sozialversicherungsträger in Frankreich unterzeich-
nete Gesuch ging am 28. Oktober 2014 bei der IV-Stelle C._______ ein
(act. 150, insb. S. 9 Ziffer 14 und S. 10 Ziffer 18.4). In Kenntnis der am 20.
November 2014 nachgereichten medizinischen Akten (act. 154) empfahl
Dr. med. E._______ vom RAD am 17. Dezember 2014 die Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. H._______ (act. 155); der ent-
sprechende Auftrag datiert vom 27. Januar 2015 (act. 159). Nachdem am
16. April 2015 das psychiatrische Gutachten erstellt worden war (act. 160)
und Dr. med. E._______ am 5. Juni 2015 erneut eine Stellungnahme ab-
gegeben hatte (act. 162), erliess die IV-Stelle C._______ am 12. Juni 2015
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einen weiteren Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten erneut die
Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht stellte (act. 163). Nachdem
die Versicherte hiergegen am 25. Juni 2015 (act. 164) und 7. Juli 2015 ihre
Einwendungen hatte vorbringen lassen und Dr. med. E._______ am 17.
August 2015 die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen für
nicht notwendig erachtet hatte (act. 171), erliess die IVSTA am 14. Sep-
tember 2015 eine Verfügung, mit welcher der Inhalt des Vorbescheids vom
12. Juni 2015 bestätigt wurde (act. 173). Auch diese Verfügung erwuchs –
soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft.
D.
Nachdem die Versicherte der IV-Stelle C._______ am 4. April 2016 weitere
Unterlagen hatte zukommen lassen (act. 180), liess sie mit Schreiben vom
4. August 2016 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend
machen und um Prüfung der Rentenfrage ersuchen (act. 184). Daraufhin
bat Dr. med. E._______ am 29. September 2016 um die Einholung eines
Verlaufsgutachtens bei Dr. med. H._______ (act. 188). Nach Vorliegen des
Berichts von Dr. I._______ vom 21. Oktober 2016 (act. 192 und 198) er-
stellte die IV-Stelle C._______ am 20. Dezember 2016 den Gutachtensauf-
trag an Dr. med. H._______ (act. 202). In der Folge liess die Versicherte
der IV-Stelle C._______ unaufgefordert weitere medizinischen Dokumente
zustellen, welche zusammen mit dem von der IV-Stelle C._______ bei Dr.
J._______ verlangten Arztbericht vom 13. Mai 2017 ebenfalls an Dr. med.
H._______ weitergeleitet wurden (act. 203, 206, 207, 210 bis 212, 214 bis
216, 217 bis 219, 222 bis 232). Nach Vorliegen des psychiatrischen Gut-
achtens vom 19. Mai 2017 (act. 233) sowie der Beurteilung von Dr. med.
E._______ vom 10. August 2017 (act. 236) teilte die IV-Stelle C._______
der Versicherten mit Vorbescheid vom 24. August 2017 mit, ihr neues Leis-
tungsbegehren werde abgewiesen (act. 237). Hiergegen liess die Versi-
cherte unter Beilage weiterer medizinischer Schriftstücke am 31. August
und 18. September 2017 ihre Einwendungen vorbringen (act. 238 bis 242).
Nach einer weiteren Beurteilung durch Dr. med. E._______ vom 20. Okto-
ber 2017 (act. 245) erliess die IVSTA am 9. November 2017 eine dem Vor-
bescheid vom 24. August 2017 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act.
248).
E.
E.a Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Charles Flory, Präsi-
dent des C.P.T.F.E., beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
14. November 2017 Beschwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung
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der Verfügung vom 9. November 2017 und die Durchführung einer medizi-
nischen Begutachtung beantragen (act. im Beschwerdeverfahren [im Fol-
genden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht,
die Versicherte sei invalid, was auch die „Caisse Primaire d’Assurance Ma-
ladie in (…)“ anerkannt habe. Es sei unverständlich, weshalb die IV-Stelle
C._______ keine Invalidität anerkenne. Die Versicherte sei mehrmals in
der Psychiatrie hospitalisiert gewesen.
E.b Nachdem die Beschwerdeergänzung vom 17. November 2017 am 21.
November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen war (B-act.
2), forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin mit Zwischen-
verfügung vom 23. November 2017 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
(Nichteintreten auf die Beschwerde) auf, einen Kostenvorschuss von
Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-
act. 3 und 4). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach (B-
act. 5).
E.c In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2018 verwies die Vorinstanz
auf die Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 12. März 2018 und
beantragte die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9).
Die IV-Stelle C._______ stellte ebenfalls den Antrag auf Abweisung der Be-
schwerde und führte zur Begründung betreffend die psychische Situation
zusammengefasst aus, es sei ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med.
H._______ in Auftrag gegeben worden. Als Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit sei eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) so-
wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) attes-
tiert worden. Der Gutachter habe zusammenfassend angegeben, an der
Beurteilung der Psychodiagnostik und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
habe sich aus psychiatrischer Sicht im Vergleich zu den beiden vorange-
gangenen Beurteilungen nichts verändert. Er würdige die in der Anmeldung
angegebene psychische Krise, die zu einer Zwangseinweisung geführt
habe, ausführlich und begründe nachvollziehbar und schlüssig, weswegen
sich aus den Akten keine Hinweise für eine eigentliche psychotische Epi-
sode ergäben. Dr. med. H._______ setze sich auch intensiv mit den Vorak-
ten und den neu eingereichten Berichten von Dr. I._______ sowie den Aus-
trittsberichten der Klinik K._______ wie auch der Psychiatrischen Klinik
L._______ auseinander. Er zeige klar und nachvollziehbar auf, weshalb auf
diese Berichte nicht abgestützt werden könne. Das Gutachten genüge den
Kriterien des Bundesgerichts vollumfänglich. Folglich könne darauf abge-
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Seite 6
stützt werden. Auch werde anhand der Standardindikatoren klar aufge-
zeigt, dass die Auswirkungen der Krankheit keinesfalls zu einer Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % führten. Es seien genügend
Ressourcen vorhanden. Auch der im Vorbescheidverfahren neu einge-
reichte Bericht von Dr. I._______ – welcher von Dr. med. H._______ nicht
berücksichtigt worden sei – vermöge an der bisherigen Festlegung der Ar-
beitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nichts zu ändern. Wie auch vom
RAD im Bericht vom 20. Oktober 2017 festgehalten, stimme dieser Bericht
vom 25. September 2017 mit demjenigen vom 31. März 2017, welcher von
Dr. med. H._______ bereits gewürdigt worden sei, fast wortwörtlich über-
ein.
Hinsichtlich der rheumatologischen Situation brachte die IV-Stelle
C._______ zusammengefasst vor, die psychischen Probleme der Be-
schwerdeführerin seien immer im Vordergrund gestanden. Trotzdem habe
die IV-Stelle auch die rheumatologischen Beschwerden gründlich abklären
lassen. Gemäss dem ausführlichen rheumatologischen Gutachten von Dr.
med. G._______ vom 25. November 2013 hätten keine Diagnosen mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Die Beschwerdeführerin sei
in ihrer angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich zu 100 % ar-
beitsfähig. Nur eine schwere körperliche Arbeit sei für sie ungünstig. Auch
der RAD habe seit der Begutachtung im Laufe des Verfahrens ver-
schiedentlich zu weiteren Arztberichten Stellung genommen. Er habe im-
mer festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand aus rheumatologi-
scher Sicht nicht verschlechtert habe. Zuletzt sei im RAD-Bericht vom 20.
Oktober 2017 ausführlich zu den – im Vorbescheidverfahren neu einge-
reichten – ärztlichen Berichten – Stellung genommen worden. Der RAD sei
zum Schluss gekommen, dass auch die ischialgischen Schmerzen bzw.
die diagnostizierte Diskopathie mit einer Arbeitsfähigkeit gut einhergehen
würden. Die Arbeitsfähigkeit sei nur qualitativ mässig eingeschränkt.
Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne allzu grosse Rückenbelastun-
gen seien möglich. Daraus folge, dass die Arbeitsfähigkeit in der ange-
stammten Tätigkeit zu 100 % möglich sei. Der medizinische Sachverhalt
sei somit auch in dieser Hinsicht genügend abgeklärt. Weitere Abklärungen
seien nicht notwendig. Auch der Einwand, die Beschwerdeführerin sei von
der Caisse Primaire d’Assurance Maladie in (…) als invalid anerkannt wor-
den, sei unbehelflich. Die IV sei bei ihrer Beurteilung nicht an andere Ein-
schätzungen gebunden. Somit sei eine Verschlechterung des Gesund-
heitszustands weder in psychischer noch rheumatologischer Sicht im Ver-
gleich zur Verfügung vom 14. September 2015 ausgewiesen.
C-6471/2017
Seite 7
E.d In der Replik vom 12. April 2018 verzichtete der Rechtsvertreter auf
weitere materielle Ausführungen. Stattdessen reichte er einen Bericht von
Dr. I._______ vom 10. Januar 2018 sowie eine Liste von Berichten und
medizinischen Dokumenten ein (B-act. 12).
E.e In ihrer Duplik vom 17. Mai 2018 verwies die Vorinstanz auf die Stel-
lungnahme der IV-Stelle C._______ vom 11. Mai 2018 und hielt an ihren
Rechtsbegehren fest (B-act. 14).
Die IV-Stelle C._______ brachte in der oben erwähnten Stellungnahme er-
gänzend vor, aus dem neu eingereichten Bericht von Dr. I._______ vom
10. April 2018 lasse sich nichts Neues zu Gunsten der Beschwerdeführerin
ableiten. Es sei nach wie vor auf das Gutachten von Dr. med. H._______,
welches den bundesgerichtlichen Anforderungen vollumfänglich genüge,
abzustellen.
E.f Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Mai 2018 wurde der Schriften-
wechsel geschlossen (B-act. 15).
E.g Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtschriften und Be-
weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR
831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
C-6471/2017
Seite 8
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70), soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den all-
gemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 9. November
2017 (act. 248) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG).
Nachdem auch der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- fristgerecht
geleistet worden ist (B-act. 5), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtli-
che Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung der Vorinstanz vom 9. November 2017 (act. 248), mit welcher
der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen worden ist. Auf-
grund der (sinngemässen) Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin und
deren Begründung ist streitig und zu prüfen, ob die angefochtene Verfü-
gung vom 9. November 2017 rechtmässig ist resp. die Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine IV-Rente hat und in diesem Zusammenhang, ob die Vor-
instanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abge-
klärt und gewürdigt hat oder ob eine medizinische Begutachtung zu veran-
lassen ist.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
C-6471/2017
Seite 9
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendba-
ren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über die französische Staatsbürger-
schaft und wohnt in Frankreich (act. 9), so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits
über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Fol-
genden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fas-
sung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 be-
treffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen
zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit
1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis
dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicher-
heit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der
Vertragsstaaten zu gewährleisten.
2.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (9. November 2017) finden vor-
liegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen und per 1. Januar 2015
revidierten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1, inkl. Änderungen per 1. Ja-
nuar 2015) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11, inkl. Änderun-
gen per 1. Januar 2015) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in die-
ser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die
Staatsangehörigen dieses Staates.
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
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Seite 10
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung,
die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 9. November 2017 in Kraft
standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch
solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
2.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.5
hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge-
sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens dreier Jahre
(Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Die Beschwerdeführe-
rin hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren AHV/IV-Bei-
träge geleistet (5 Jahre und 3 Monate; act. 88), so dass die Voraussetzung
der Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar
2008 geltenden Fassung erfüllt ist.
2.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
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Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG).
2.6 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so-
wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be-
fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann
anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti-
gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V
281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht
gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft,
beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den
der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent-
scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens
nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine
objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti-
gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106
E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da-
mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al-
len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2
S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person
trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit
auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies
ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V
279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2).
2.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28
C-6471/2017
Seite 12
Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derje-
nige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine
halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein sol-
cher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten-
den Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn-
sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben,
soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Rege-
lung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 7
der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichts (bis Ende Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungs-
gericht [EVG]) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V
275 E. 6c).
2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Sache des (begutachtenden)
Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit
den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung
der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf
die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine
Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Fol-
genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für
die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende
Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsun-
fähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer
Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztli-
chen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön-
nen. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die
C-6471/2017
Seite 13
Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachperso-
nen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE
140 V 193 E. 3.2). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich
des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern,
da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von
erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).
2.9 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung
ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern,
ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls
hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt,
um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) In-
validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob-
liegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V
198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Liegt eine erhebliche Ände-
rung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat-
sächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für
die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu
und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141
V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2).
2.10 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strit-
tigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einan-
der widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi-
gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an-
zugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
C-6471/2017
Seite 14
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unab-
hängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie
oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsbe-
rechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswir-
kungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
voraus. Dabei können – insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhä-
rente – Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung wei-
terer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder fami-
liäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu
plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksich-
tigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen
Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern
(BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine
ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290
E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Par-
tizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denje-
nigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheits-
beeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den
Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose
gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und an-
hand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können gel-
tend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibili-
tätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2).
Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforder-
lichen ärztlichen Qualifikationen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_736/2009
vom 26. Januar 2010 E. 2.1), haben sie einen vergleichbaren Beweiswert
wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Eine von
anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beur-
teilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es
gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem
Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung
abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist
eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage
der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
C-6471/2017
Seite 15
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel-
lungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137
V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fach-
personen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arz-
tes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auf-
tragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel
auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten
anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen
haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung
veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6).
3.
Mit Blick auf den französischen Rentenbescheid der Caisse Primaire d’As-
surance Maladie du (…) vom 27. Dezember 2016 (act. 207), mit welchem
der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2017 eine Rente
(catégorie: 2; taux de calcul: 50 %) zugesprochen wurde, ist vorab festzu-
halten, dass die Versicherte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann,
denn ihr allfälliger Rentenanspruch bestimmt sich alleine aufgrund der
schweizerischen Bestimmungen. Es besteht für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländi-
scher Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad
und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179;
vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2), und aus dem Ausland stammende Be-
weismittel unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil
des BVGer C-3377/2016 vom 28. März 2017 E. 4 mit Hinweisen; zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
4.
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungs-
verfahren durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letz-
ten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108
E. 5.3; 130 V 71 E. 3.1). In Anwendung dieser höchstrichterlichen Recht-
sprechung bilden im vorliegenden Fall zeitliche Referenzpunkte einerseits
der 27. März 2014 (act. 142; Datum der letzten rechtskräftigen Verfügung,
welcher eine rechtsgenügliche materielle Beurteilung zu Grunde lag) und
andererseits der 9. November 2017 (act. 248; Datum der vorliegend ange-
fochtenen Verfügung).
C-6471/2017
Seite 16
5.
5.1 Im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 27. März 2014 dienten
der Vorinstanz als Entscheidbasis in medizinischer Hinsicht hauptsächlich
die Gutachten der Dres. med. G._______, Facharzt für Rheumatologie und
Innere Medizin, und H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, vom 25. November und 3. Dezember 2013 (act. 131 und 132). Diese
Expertisen sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben:
5.1.1 Dr. med. G._______ stellte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit keine
Diagnosen. Ohne Einfluss erwähnte er ein Ganzkörperschmerzsyndrom
ohne organische Ursache, einen radiomorphologisch beginnenden engen
Spinalkanal C5/6 und C6/7 mit bildgebend beginnender zervikaler Myelo-
pathie sowie eine kleine mediane Diskushernie L4/5 (ohne klinische Zei-
chen einer cervicalen Myelopathie). Weiter berichtete er, er führe nicht die
Diagnose einer Fibromyalgie auf, weil nicht nur die Fibromyalgie-Druck-
punkte positiv seien, sondern sämtliche zufällig und frei gewählten Punkte.
Betreffend die Arbeits- und Leistungsfähigkeit führte Dr. med. G._______
aus, für eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich bestehe eine Arbeitsfä-
higkeit von 100 %; eine solche bestehe für jegliche leichte bis mittel-
schwere Tätigkeit. Eine körperliche Schwerarbeit sei ungünstig. Es fänden
sich erhebliche Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben und den
objektiv erhebbaren Befunden. Die Prognose sei äusserst ungünstig, dies
insbesondere auch deshalb, weil die Versicherte angebe, dass ihr eine
schwere Wirbelsäulenoperation im Bereich der HWS bevorstehe. Man
müsste sich hier sehr gut überlegen, ob man eine derartige Patientin auch
beim bildgebenden Nachweis einer beginnenden zervikalen Myelopathie
im Bereich der HWS operieren wolle. Hier wäre auch noch eine neurologi-
sche Beurteilung angezeigt, bevor ein derartig schwerwiegender Entscheid
gefällt werde. Es sei nicht zu erwarten, dass es nach einer HWS-Operation
besser gehen werde, denn hier sei ein infauster Verlauf klar vorgezeichnet.
5.1.2 In seinem psychiatrischen Gutachten diagnostizierte Dr. med.
H._______ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive
Episode (ICD-10: F32.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstö-
rung (ICD-10: F45.4). Ohne Auswirkungen erwähnte er ein Benzodiazepi-
nabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.25) und führte weiter zusammenfas-
send aus, der Versicherten könnten aus psychiatrischer Sicht qualitative
Funktionseinbussen in der Höhe von maximal 20 % attestiert werden. In
der angestammten und in einer Verweisungstätigkeit bestehe aus psychi-
atrischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Es sei nicht nachvollziehbar,
C-6471/2017
Seite 17
dass eine 5-jährige Benzodiazepin-Behandlung nicht unterbrochen werde
bzw. es zu einer solchen Behandlung mit so hoher Dosierung gekommen
sei. Es müsse klar davon ausgegangen werden, dass ein wesentlicher Teil
der Müdigkeit, der subjektiv erlebten Erschöpftheit und der Antriebsminde-
rung auf diesen langjährigen und hochdosierten Benzodiazepinkonsum zu-
rückzuführen sei. Der Versicherten wären berufliche Massnahmen aus
psychiatrischer Sicht auf jeden Fall zumutbar. Allerdings sehe sie sich als
gar nicht arbeitsfähig, sodass vor diesem Hintergrund jegliche Angebote
für berufliche Massnahmen möglicherweise sehr früh scheitern würden. Im
Rahmen der gesamtmedizinischen Konsensbeurteilung wurde schliesslich
berichtet, in der bisherigen Tätigkeit gelte die psychiatrische Beurteilung.
In einer Verweisungstätigkeit gelte die psychiatrische Beurteilung, solange
es sich dabei um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit handle.
5.2 Im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
9. November 2017 (act. 248) stützte sich die Vorinstanz in medizinischer
Hinsicht insbesondere auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von
Dr. med. H._______ vom 19. Mai 2017 (act. 233) sowie die Beurteilungen
des RAD-Arztes Dr. med. E._______ vom 10. August 2017 (act. 236) und
20. Oktober 2017 (act. 245). Diese medizinischen Dokumente sind nach-
folgend ebenfalls zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung
zu unterziehen.
5.2.1 Dr. med. H._______ diagnostizierte im Verlaufsgutachten vom 19.
Mai 2017 – wie bereits im Gutachten vom 3. Dezember 2013 – mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10:
F32.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:
F45.4). Ohne Auswirkungen erwähnte er ein Benzodiazepinabhängigkeits-
syndrom (ICD-10: F13.25). Weiter führte er aus, es habe sich an der Beur-
teilung der Psychodiagnostik wie auch an der Beurteilung der Arbeitsfähig-
keit aus psychiatrischer Sicht nichts verändert im Vergleich zu seinen bei-
den psychiatrischen Vorgutachten. Aufgrund der Inkonsistenzen müssten
die objektiven Untersuchungsbefunde und nicht die subjektiven Angaben
der Versicherten gewürdigt werden. Diese Inkonsistenzen ergäben sich
beim Vergleich der subjektiven Angaben der Versicherten mit den objekti-
ven Untersuchungsbefunden. Betreffend die psychische Krise im Januar
2016 berichtete Dr. med. H._______ weiter, im Austrittsbericht der Psychi-
atrischen Klinik L._______ vom 17. März 2016 werde erwähnt, dass die
Versicherte einzelne Antworten in inkohärenter Weise abgegeben habe.
Man könne sich auf diese rudimentären Angaben nicht abstützen, weil der
Begriff der Inkohärenz in der klinischen Psychiatrie ganz unterschiedlich
C-6471/2017
Seite 18
und häufig nicht korrekt verwendet werde. Aus den Akten ergäben sich
keine Hinweise auf eine eigentliche psychotische Episode. Hätte es sich
um eine solche gehandelt, wäre diese akut und vorübergehend gewesen.
Wenn die Versicherte mitteile, dass sie ein totales Blackout gehabt habe,
könnte dies für eine gewisse dissoziative bzw. konversive Symptomatik im
Rahmen einer Belastungssituation sprechen. Man wisse auch nicht genau,
wie lange diese Episode tatsächlich gedauert habe. Falls sie von kurzer
Dauer gewesen sei, könnte eine sog. akute Belastungsreaktion gemäss
ICD-10: F43.0 vorgelegen haben. Eine psychotische Grundstörung könne
mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Aufgrund der Gesamtschau der di-
versen Beurteilungsdimensionen könne weiterhin festgehalten werden,
dass bei der Versicherten qualitative Funktionsfähigkeiten in der Höhe von
80 % vorlägen. Sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer
Verweisungstätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 80%ige Ar-
beitsfähigkeit. Es könne auch diesmal gesagt werden, dass der Versicher-
ten aus psychiatrischer Sicht berufliche Massnahmen zugemutet werden
könnten. Da sie sich jedoch weiterhin nicht arbeitsfähig sehe, würden jeg-
liche Angebote für berufliche Massnahmen scheitern.
5.2.2 In seiner Stellungnahme vom 10. August 2017 führte Dr. med.
E._______ aus, das psychiatrische Gutachten sei sehr ausführlich ge-
schrieben, es basiere auf den Vorakten, auf eigener Anamnese und Unter-
suchung. Die Diagnosen würden begründet hergeleitet und daraus die Ar-
beitsfähigkeit bestimmt. Die Diskrepanzen würden diskutiert, und es ver-
blieben keine offenen Fragen. Das Gutachten sei nachvollziehbar und
schlüssig. Der neue Arztbericht von Dr. med. J._______ habe vom Gutach-
ter nicht mehr diskutiert werden können. Hierzu nehme er wie folgt Stel-
lung: Die Fibromyalgie werde im psychiatrischen Gutachten als somato-
forme Schmerzstörung erwähnt, was gleichzusetzen sei. Die Diskusher-
nien lumbal und die cervicalen Arthrosen seien auch schon bekannt. Eine
obstruktive Ventilationsstörung könnte bei symptomatischem Auftreten ein-
fach mit einem Spray behoben werden, was aber nicht auf der Medikamen-
tenliste stehe. Ein gastro-duodenales Ulcus lasse sich sehr einfach thera-
pieren, und auch hierfür stehe kein Medikament auf der Liste. Ein Ulcus
bewirke keine Arbeitsunfähigkeit (act. 236).
5.2.3 Nachdem die Versicherte weitere Unterlagen hatte einreichen lassen,
nahm Dr. med. E._______ hierzu am 20. Oktober 2017 Stellung. Er führte
zusammengefasst aus, das MRI sei wegen ischialgischen Schmerzen
rechts gemacht worden. Der Befund zeige eine degenerative Diskopathie
C-6471/2017
Seite 19
mit medianer Diskusprotrusion, was mit der Schmerzangabe überein-
stimme. Dazu sei aber zu bemerken, dass die Versicherte sowohl gemäss
den Angaben der Hausärztin Dr. J._______ als auch der Psychiaterin keine
Schmerzmittel einnehme. Dies lasse die Aussage zu, dass die Schmerzen
im Alltag nicht allzu störend vorhanden sein dürften. Zudem sei eine Dis-
kopathie mit einer Arbeitsfähigkeit sehr gut vereinbar, vor allem bei einer
leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit ohne allzu grosse
Rückenbelastung. Aus rheumatologischer Sicht sei somit die Arbeitsfähig-
keit nur qualitativ mässig eingeschränkt. Das Schreiben der Psychiaterin
vom 31. März 2017 sei fast wortgleich mit demjenigen, das dem psychiat-
rischen Gutachter schon vorgelegen habe. Dr. med. H._______ be-
schreibe, dass man gemäss den Kardinalkriterien eine mittelgradige de-
pressive Episode diagnostizieren könnte, was sich aber mit den Befunden
des objektiven Psychostatus nicht bestätigen lasse. Es seien nur wenige
Kriterien für eine depressive Episode vorhanden, sodass nur eine leichte
depressive Episode diagnostiziert werden könne, was Dr. med. H._______
ausführlich und nachvollziehbar begründe. Der Einwand mit den beigeleg-
ten Unterlagen vermöge die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu ent-
kräften.
5.3
5.3.1 Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt
die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün-
dende Invalidität zu bewirken vermag, anhand eines strukturierten norma-
tiven Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 und BGE 141 V 281 E. 4.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zu-
lässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standar-
dindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6), wobei
dies auch für die bei der Beschwerdeführerin im psychiatrischen Fachgut-
achten von Dr. med. H._______ vom 19. Mai 2017 (act. 233) diagnosti-
zierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie die
leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) gilt (vgl. hierzu BGE 143 V 418
E. 7.2). Da Dr. med. H._______ eine solche Prüfung vorgenommen hatte
(S. 32 ff.), steht seine Beurteilung der Arbeits- und Leistungsunfähigkeit in
Einklang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall
heranzuziehenden Standardindikatoren. Weil das psychiatrische Verlaufs-
gutachten vom 19. Mai 2017 darüber hinaus aktuell und umfassend ist, auf
C-6471/2017
Seite 20
allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und in den
Schlussfolgerungen begründet ist, bildet es für den vorliegenden Fall in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den entscheidrelevanten, schlüs-
sigen und überzeugend begründeten Berichten im Sinne von Art. 59
Abs. 2bis IVG von Dr. med. E._______ vom 10. August und 20. Oktober
2017 (vgl. hierzu Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3
mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006
E. 5) eine rechtsgenügliche Entscheidgrundlage.
5.3.2 Betreffend die ebenfalls der freien Beweiswürdigung des Gerichts un-
terliegenden Berichte (vgl. Urteil des BVGer C-6398/2009 vom 18. Mai
2012 E. 2.1; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V
351 E. 3a) der behandelnden Psychiaterin Dr. I._______ vom 20. März
2015 (act. 184 S. 2), 30. Juli 2015 (act. 184 S. 9), 30. November 2015
(act. 184 S. 8), 22. April 2016 (act. 182 S. 2), 22. Juni 2016 (act. 183 S. 2),
21. Oktober 2016 (act. 198), 2. November 2016 (act. 194 S. 2), 29. Novem-
ber 2016 (act. 201 S. 2), 3. Januar 2017 (act. 203 S. 2), 31. Januar 2017
(act. 211 S. 2), 2. März 2017 (act. 218 S. 2), 31. März 2017 (act. 223 S. 2
und 3), 12. Mai 2017 (act. 229 S. 2) und 15. September 2017 (act. 241 S.
2 und 3) ist einerseits darauf hinzuweisen, dass sich der Behandlungsauf-
trag der therapeutisch tätigen (Fach-)Ärztin vom Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten unterscheidet (vgl. hierzu
SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.3, SVR
2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Andererseits finden sich in den entsprechen-
den Berichten vom 30. Juli 2015, 22. April 2016, 22. Juni 2016 und
31. März 2017 weder eine ICD-Klassifikation noch eine nachvollziehbare
und schlüssige Begründung in Bezug auf das attestierte schwere depres-
sive Syndrom und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit. Bezüglich
des Berichts vom 21. Oktober 2016 ist weiter festzuhalten, dass die er-
wähnte depressive Episode zwar mit dem ICD-Code ICD-10: F32.3 klassi-
fiziert worden war, Dr. med. M._______ jedoch erneut bloss rudimentäre
und somit nicht rechtsgenügliche Angaben machte, weshalb die Beschwer-
deführerin auch aus diesem Bericht nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
Dasselbe gilt auch für den Bericht vom 15. September 2017 (act. 241 S. 2
und 3), denn dieser hat im Wesentlichen und zu grossen Teilen wortwörtlich
denselben Inhalt wie derjenige vom 31. März 2017, welcher dem Gutachter
bekannt gewesen und von diesem gewürdigt worden war. Hinsichtlich des
im Beschwerdeverfahren nachgereichten Berichts von Dr. I._______ vom
10. April 2018 (Beilage 2 zu B-act. 12) – welcher vorliegend ebenfalls zu
C-6471/2017
Seite 21
berücksichtigen ist (vgl. hierzu BGE 130 V 138 E. 2.1) – ist schliesslich
festzuhalten, dass dieser Bericht im Vergleich zu denjenigen vom 31. März
und 15. September 2017 keine neuen wesentlichen Aspekte enthält, wie
dies die IV-Stelle C._______ in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2018 (Bei-
lage 14 zu B-act. 14) korrekt ausgeführt hat.
5.3.3 Hinzu kommt weiter, dass sich Dr. med. H._______ auch mit den Aus-
trittsberichten der Klinik K._______ vom 18. Januar 2016 (act. 180 S. 13
bis 15) und der Psychiatrien Klinik des Spitals „N._______“ in (…) vom 26.
Februar 2016 (act. 180 S. 8 bis 11) und 17. März 2016 (act. 181 S. 3 bis 6)
intensiv auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt hat, inwiefern und
aus welchen Gründen diese Berichte Mängel aufweisen. Aus diesen Grün-
den vermögen diese ärztlichen Dokumente das psychiatrische Verlaufsgut-
achten von Dr. med. H._______ vom 19. Mai 2017 nicht in Zweifel zu zie-
hen.
5.3.4 Dasselbe gilt schliesslich auch für die Berichte von Dr. O._______
vom 2. Januar 2017 (act. 215 S. 4) und Prof. P._______ vom 30. Januar
2017 (act. 215 S. 2 bis 3) und 12. April 2017 (act. 227 S. 2 bis 5). So konn-
ten die von der Beschwerdeführerin gemäss Dr. O._______ subjektiv er-
lebten kognitiven Beeinträchtigungen von Dr. med. H._______ zu keinem
Zeitpunkt festgestellt werden. Zwar zeigte die neuropsychologische Unter-
suchung eine deutliche Verlangsamung und einzelne kognitive Einbussen
der Versicherten, und es wurde ein „subkortiko-frontales“ Syndrom diag-
nostiziert, welches mit der depressiven Störung in Verbindung gebracht
wurde. Am Ergebnis ändert sich dadurch jedoch mit Blick auf die Ausfüh-
rungen von Dr. med. H._______, wonach sich dies nicht nachvollziehen
lasse, da die bei der Versicherten vorhandene depressive Störung eine
leichte sei und im klinischen Eindruck keine relevanten kognitiven Einbus-
sen hätten nachgewiesen werden können, nichts, zumal diesbezüglich
auch keine aussagekräftigen Testresultate aktenkundig sind.
5.4 Betreffend den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit in somatischer Hinsicht ergibt sich weiter
was folgt: Zwar haben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung medi-
zinische Abklärungen beim Zusammenwirken von physischen und psychi-
schen Beschwerden interdisziplinär zur erfolgen (vgl. hierzu Urteil 8C_168/
2008 des BGer vom 11. August 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Im vorliegend
zu beurteilenden Neuanmeldungsverfahren konnte jedoch aus den folgen-
den Gründen darauf verzichtet werden. Einerseits beruhen die bei der Be-
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schwerdeführerin vorhandenen Einschränkungen der Arbeits- resp. Leis-
tungsfähigkeit gemäss vorliegender Aktenlage seit jeher eindeutig auf den
psychiatrischen Diagnosen. Andererseits ergibt sich mit Blick auf das – in
Bezug auf die zeitlichen Referenzpunkte massgebliche (vgl. E. 4. hiervor)
– Gutachten des Rheumatologen Dr. med. G._______ vom 25. November
2013 und den neuen MRI-Befunden vom 2. Januar 2017 (act. 241 S. 4)
und 19. Juni 2017 (act. 238 S. 2 bis 5), dass bereits Dr. med. G._______
von einer Diskushernie L4/5 berichtet hatte. Aufgrund dieser Umstände ist
ohne weiteres von einem im Wesentlichen gleich gebliebenen somatischen
Gesundheitsstand auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin – soweit le-
serlich – sowohl gemäss den Angaben der behandelnden Hausärztin Dr.
J._______ in deren Bericht vom 13. Mai 2017 (act. 231) als auch der be-
handelnden Psychiaterin Dr. I._______ (act. 241 S. 3) keine entsprechen-
den Schmerzmittel (vgl. zur Anwendung von Fluoxetin und Seresta mit dem
Wirkstoff Oxazepam und betreffend Theralene
) einnimmt und dem-
zufolge von keiner wesentlichen, durch Schmerzen verursachten Beein-
trächtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Daran ver-
mag auch die im Bericht des Universitätsspitals Q._______ vom 12. April
2017 (stationärer Aufenthalt vom 16. bis 17. März 2017) erwähnte Medika-
tion (Tramadol 100 mg – 1 1 1; act. 241 S. 5 bis 8) mangels längerdauern-
der Einnahme nichts zu ändern. Schliesslich sind auch die auf den MRI-
Befunden vom 2. Januar 2017 und 19. Juni 2017 basierenden Ausführun-
gen des RAD-Arztes Dr. med. E._______ vom 20. Oktober 2017, wonach
eine Diskopathie mit einer leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätig-
keit ohne allzu grosse Rückenbelastung mit einer Arbeitsfähigkeit sehr gut
vereinbar sei, insbesondere auch mit Blick auf die seinerzeit vom Experten
Dr. med. G._______ gemachten Ausführungen nachvollziehbar und
schlüssig.
6.
Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass
der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt
wurde (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG) und sich der gesundheitliche
Zustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Ar-
beits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Aktenlage und mit
Blick auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 143 V 418,
143 V 409 und 141 V 281) schlüssig und zuverlässig beurteilen lässt
(vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.9 hiervor). Das
psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. H._______ vom 19. Mai
2017 sowie die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. E._______ vom
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10. August und 20. Oktober 2017 vermögen eine abschliessende Beurtei-
lungsgrundlage zu bilden, weshalb sich entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen erübrigen. Es ist dem-
nach davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine wesent-
liche gesundheitliche Änderung eingetreten ist, welche geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch im Sinne von Art. 17 ATSG
zu beeinflussen.
7.
Da bei der Beschwerdeführerin gemäss dem überzeugenden und schlüs-
sigen Verlaufsgutachten von Dr. med. H._______ vom 19. Mai 2017 sowohl
in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweisungstätigkeit eine
80%ige Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit besteht, ergibt der Prozentvergleich
einen rentenausschliessenden IV-Grad von 20 % (zum Verzicht auf einen
bezifferten Einkommensvergleich bzw. zur Zulässigkeit des Prozentver-
gleichs vgl. Urteil des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2
mit Hinweisen). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend die
von der Beschwerdeführerin zu fordernde, gegenüber der beruflichen Ein-
gliederung vorrangige Selbsteingliederung (vgl. hierzu BGE 113 V 22 E. 4a
S. 28; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 E. 5.1) direkt zur rentenausschliessenden
arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des funktionellen Leistungsvermögens
führt, weshalb von der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnah-
men – für welche sich die Beschwerdeführerin subjektiv ohnehin nicht in
der Lage sieht – abgesehen werden konnte (vgl. hierzu bspw. Urteil des
BVGer C-3191/2012 E. 4.1 mit Hinweisen).
8.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass die Vorinstanz zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdefüh-
rerin verneint hat. Die angefochtene Verfügung vom 9. November 2017 er-
weist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 14. November 2014 als unbegründet abzuweisen ist.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
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pflichtig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerde-
führerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind
auf Fr. 800.- festzusetzen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu entnehmen.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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