B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-647/2011
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, Z._______ (Südafrika)
vertreten durch Dr. iur. Markus Krapf, Rechtsanwalt,
Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung AHV/IV (Nichteintreten wegen
verspäteter Einsprache); Einspracheentscheid der SAK vom
30. November 2010.
C-647/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1975 (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerde-
führerin), ist Schweizer Bürgerin und lebt in Südafrika. Am 7. bzw. am
16. Juni 2006 bestätigte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vor-
instanz) bzw. der AHV/IV-Dienst der Schweizerischen Ausgleichskasse in
London die Wiederaufnahme der Versicherten in die freiwillige Versiche-
rung per 1. Oktober 2005 (act. SAK/18, SAK/A[Archiv] 37 f.).
Die Versicherte reichte in der Folge Formulare zu ihrem Einkommen und
Vermögen nebst Belegen ein (Eingang beim AHV/IV-Dienst am 9. Okto-
ber 2006; act. SAK/A41-54).
B.
Am 9. Oktober 2006 verfügte der AHV/IV-Dienst die Beiträge für die Bei-
tragsperioden 2004/2005 (Oktober – Dezember 2005) und 2006/2007
(act. SAK/A56, A60). Mit erster Mahnung vom 31. Oktober 2006 (inkl.
Kontoauszug per 31. Oktober 2006) und zweiter Mahnung (per Einschrei-
ben) vom 29. Januar 2007 forderte die SAK die offenen Beiträge ein. Die
zweite Mahnung enthielt unter anderem den Hinweis, dass Versicherte
bei Nichtbezahlen der vollständigen Beiträge ausgeschlossen werden,
wenn sie den Beitrag für das Kalenderjahr nicht vor dem 31. Dezember
des Folgejahres entrichtet haben. Der zweiten Mahnung waren die ent-
sprechenden gesetzlichen Bestimmungen und ein Kontoauszug per
25. Januar 2007 beigelegt (act SAK/A63-65).
C.
Am 2. Januar 2008 meldete sich die Versicherte per E-Mail bei der SAK,
bat um Information und verwies auf ihr laufendes Konto. Sie erkundigte
sich, "if I can still stay there or I am already out". Es sei sehr kompliziert,
diese Information zu erhalten, was Briefe von London betreffe, und Bei-
träge zu zahlen, auch gehe es ihr um das Minimum. Gleichzeitig teilte sie
unter Angabe der neuen Adresse mit, sie sei vor einem Jahr innerhalb
von X._______ nach Z._______ [Ortsteil von X.________) umgezogen
(act. SAK/A66).
D.
Mit E-Mail vom 11. Januar 2008 und gleichlautendem Brief an die bisheri-
ge Adresse in W.________ [Ortsteil von X.________], je mit angefügtem
Kontoauszug, teilte die SAK der Versicherten mit, sie habe seit ihrer Auf-
nahme in die freiwillige Versicherung per 1. Oktober 2005 noch keine Bei-
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träge entrichtet. Deshalb habe sie am 11. Oktober 2006 (recte: datiert am
29. Januar 2007) eine zweite und letzte Mahnung erhalten, worin sie dar-
auf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie bei Nichtbezahlung der
Beiträge nach Ablauf der Ausschlussfrist per 31. Dezember 2007 von der
Versicherung ausgeschlossen werde (act. SAK/A67-69).
Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 (per Einschreiben an die Adresse in
W._______) teilte die Vorinstanz der Versicherten den Ausschluss aus
der freiwilligen Versicherung mit (act. SAK/19, SAK/A70).
E.
Am 17. August 2010 reichte der Vater der Versicherten eine "schriftliche
Einsprache" bei der SAK ein. Er stellte darin fest, dass seine Tochter ge-
mäss Nachfrage der Eltern keine AHV-Beiträge mehr bezahle. Er führte
weiter aus, sie habe von der AHV nie ein schriftliches Formular erhalten,
obwohl der Versand aus London bestätigt worden sei. Sie sei zwischen-
zeitlich mehrmals innerhalb von X._______ umgezogen, was die nicht er-
haltene Korrespondenz begründen könne. Es sei den Eltern ein grosses
Anliegen, dass sie ihre Beiträge wieder einzahlen könne und bat um Aus-
kunft darüber, wie hoch der offene Beitrag sei, wie die Kalkulation für
einen Teil der Begleichung der Rückstände aussehe und wie hoch die
monatliche Rate ab dato ohne Rückzahlungen sei (act. SAK/20).
Am 13. September 2010 reichte die Versicherte eine Vollmacht zu Han-
den ihrer Eltern zur Vertretung der Angelegenheit bei der Vorinstanz nach
(act. SAK/22).
F.
Mit Einspracheentscheid vom 30. November 2010 trat die Vorinstanz auf
die Einsprache nicht ein. Sie begründete dies im Wesentlichen damit,
dass die Versicherte mit Verfügung vom 17. Januar 2008 aus der freiwilli-
gen Versicherung ausgeschlossen worden sei. Die Einsprache vom
17. August 2010 sei offensichtlich zu spät erhoben worden. Ergänzend
führte die SAK aus, nach dem Ausschluss aus der freiwilligen Versiche-
rung könnten rückwirkend keine Beiträge mehr bezahlt werden, welche
im Übrigen in der Höhe auch nicht frei wählbar seien. Zudem äusserte sie
sich im Allgemeinen zu den Beitrittsbedingungen zur freiwilligen Versiche-
rung (act. SAK/23).
G.
Am 21. Januar 2011 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin – ver-
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Seite 4
treten durch Rechtsanwalt Markus Krapf – gegen diesen Bescheid Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der Einspracheverfügung und
die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen
Beurteilung, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Sie
begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie von der Vorinstanz seit
September 2006 keine Post, d.h. weder Mahnungen noch die Aus-
schlussverfügung erhalten habe. Die Ausschlussverfügung sei an eine
falsche Adresse verschickt und somit nicht richtig zugestellt worden, wes-
halb die Anfechtungsfrist nicht habe zu laufen beginnen können. Der Vor-
instanz sei die korrekte Adresse indes am 2. Januar 2008 – vor Verfü-
gungserlass – mitgeteilt worden. Die Akten enthielten im Übrigen auch
keinen Zustellungsnachweis. Als die Beschwerdeführerin bzw. ihr sie ver-
tretender Vater von der erlassenen Verfügung erfahren habe, habe sie
unverzüglich ihre Einsprache eingereicht. Die Einsprache sei deshalb
rechtzeitig erfolgt, weshalb die Vorinstanz die Angelegenheit materiell zu
beurteilen habe (B-act. 1).
Ergänzend führte sie aus, dass auch der Ausschluss zu Unrecht erfolgt
sei, weil sie weder die erste noch die zweite Mahnung zugestellt erhalten
habe. Somit seien ihr auch die Konsequenzen in Bezug auf ihre Ansprü-
che und die Wiedereintrittsmöglichkeiten in die Versicherung nicht mitge-
teilt worden. Das E-Mail der Vorinstanz vom 11. Januar 2008 erfülle die
Anforderungen an die gesetzliche Mahnung nicht, als dass es keine An-
gaben bezüglich der Konsequenzen enthalten habe, ungeachtet dessen,
dass sie darin gar nicht gemahnt worden sei. Sie sei im Übrigen bereit,
die bisher aufgelaufenen Beiträge zu bezahlen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2011 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). Sie begründete dies damit,
dass die Beschwerdeführerin wegen der offenen Beiträge gemahnt und
mangels Zahlung rechtmässig aus der Versicherung ausgeschlossen
worden sei. Sie habe spätestens am 11. Januar 2008 (per E-Mail) von
den Mahnungen und dem drohenden Ausschluss erfahren. Sie habe
nichts mehr von sich hören lassen und sei die Summe von Fr. 333.10 (für
das Jahr 2005) schuldig geblieben. Hätte sie die Versicherung weiterfüh-
ren wollen, hätte sie spätestens zu diesem Zeitpunkt reagieren, dem Er-
halt der Mahnungen widersprechen und die mittels Kontoauszug darge-
legten offenen Beiträge bezahlen müssen. Die Einsprache durch ihre be-
vollmächtigten Eltern nach über zwei Jahren sei offensichtlich zu spät er-
folgt und habe nicht ihrem Willen entsprochen, mit der freiwilligen Versi-
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cherung abzuschliessen. Das Handeln der Beschwerdeführerin wider-
spreche zudem dem Grundsatz von Treu und Glauben, nach all dieser
Zeit und nach dem E-Mail Wechsel zu behaupten, sie sei immer noch an
der freiwilligen Versicherung interessiert gewesen.
I.
In ihrer Replik vom 31. März 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest (B-act. 7). Sie widerholte, sie habe weder die Beitragsverfü-
gungen für die Jahre 2005 – 2007, noch die Mahnungen vom 31. Oktober
2006 und vom 25. Januar 2007 erhalten und bestritt, dass die Vorinstanz
diese überhaupt verschickt habe. Am 2. Januar 2008 habe sie sich nach
ihrer Versicherung erkundigt und dabei bemerkt, dass sie wegen ihres tie-
fen Einkommens nicht besonders hohe Beiträge bezahlen könne. Auch
die Verfügung vom 17. Januar 2008 habe sie nicht erhalten und bestritt,
dass das Dokument überhaupt verschickt worden sei. Im Weiteren sei es
an eine nicht mehr gültige Adresse verschickt worden. Die Einsprachefrist
beginne erst mit der Zustellung der Beschwerde. Da sie nicht zugestellt
worden sei, habe die Frist auch nicht zu laufen begonnen. Die Einsprache
sei sofort erhoben worden, als sie erfahren habe, dass eine Verfügung er-
lassen worden sei, weshalb sie rechtzeitig erfolgt sei.
Sie sei im Übrigen nie gemahnt worden. Es genüge nicht, dass die Vorin-
stanz behaupte, das sie gemahnt habe. Eine korrekt zugestellte Mahnung
sei indes die Voraussetzung für einen Ausschluss.
J.
Duplikweise hielt die Vorinstanz am 16. Mai 2011 ebenfalls an ihren An-
trägen fest (B-act. 9). Insbesondere hielt sie an ihrer Auffassung fest, der
Beschwerdeführerin sei die Korrespondenz – jedenfalls bis zur zweiten
Mahnung – zugestellt worden, sie sei jedoch über die Fortsetzung der
Versicherung im Zweifel gewesen, die Formalitäten der Beitragsfestset-
zung seien ihr zu kompliziert gewesen und sie habe ohnehin nur den Min-
destbeitrag entrichten wollen. In ihrem E-Mail vom 2. Januar 2008 habe
sie erkennen lassen, dass sie über die abgelaufene Ausschlussfrist in-
formiert gewesen sei. Zudem habe sie ihre Adressänderung nicht mitge-
teilt, weshalb sie damit habe rechnen müssen, dass sie keine Korrespon-
denz mehr erhalte. Im Übrigen habe sie auch auf das E-Mail vom 11. Ja-
nuar 2008, welches auf die offenen Beiträge verwiesen habe, nicht rea-
giert. Damit habe sie von ihrem Ausschluss ausgehen müssen. Sie sei
aber trotzdem untätig geblieben. Sie habe die an die falsche Adresse ad-
ressierte formelle Ausschlussverfügung wohl tatsächlich nicht erhalten.
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Seite 6
Da sie vorher jedoch bereits zu erkennen gegeben habe, dass sie nicht
mehr an der Weiterführung der Versicherung interessiert gewesen sei, sei
es rechtsmissbräuchlich, erst zweieinhalb Jahre später den Zustellungs-
fehler geltend zu machen (B-act. 9).
K.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 übermittelte das Bundesverwaltungsge-
richt die Duplik der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und schloss den
Schriftenwechsel ab (B-act. 10).
Auf die eingereichten Akten sowie die weiteren Ausführungen der Partei-
en wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland ge-
gen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von
Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene
Einspracheverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist. Sie hat den die Beschwerde unterzeichnenden
Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf am 6. Januar 2011 rechtsgültig mit der
Vertretung ihrer Interessen bevollmächtigt (B-act. 1.1).
C-647/2011
Seite 7
1.4 Da die Vorinstanz den auf den 30. November 2010 datierten
Einspracheentscheid mit normaler Post versandt hat und in ihren Rechts-
schriften auch keine Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde macht,
ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der Rechtzeitigkeit der Be-
schwerde auszugehen (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 22a Abs. 1 bst. c
VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1
VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er fin-
det sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125
V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Partei-
en tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine ob-
jektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un-
gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach-
verhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a).
2.3 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und lebt in Südafrika.
Da es sich hier um einen von der nationalen Gesetzgebung autonom er-
fassten Sachverhalt handelt, ist ausschliesslich Schweizer Recht an-
wendbar (vgl. UELI KIESER, H. Alters- und Hinterlassenenversicherung
Rz. 10 in: ULRICH MEYER [HRSG.], Schweizerisches Bundesverwaltungs-
recht, Band XIV Soziale Sicherheit, Basel 2007).
2.4 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben, und weil die Gerichte im Bereich der Sozialversi-
cherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Einspra-
cheentscheid vom 30. November 2010) eingetretenen Sachverhalt abstel-
len (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des
AHVG, der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) und der Verordnung vom
26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
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Seite 8
versicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, die im Verfügungszeitpunkt
Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.
3.
Die Vorinstanz ist mit Einspracheentscheid vom 30. November 2010 auf
die als Einsprache behandelte Eingabe vom 17. August 2010 nicht einge-
treten. Demnach kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Ein-
tretensfrage Anfechtungsobjekt sein, d.h. die Frage, ob die SAK zu Recht
nicht auf das Begehren eingetreten ist (vgl. bspw. Urteil des Bundesge-
richts B 53/03 vom 14. November 2003 E. 1). Nicht Anfechtungsobjekt ist
hingegen, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilli-
gen Versicherung ausgeschlossen hat.
4.
4.1 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber
annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre
Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an.
Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder
nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c, 113 Ib 296 E. 2a; AHI
1996 S. 131 E. 2c).
4.2 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffe-
nen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG; vgl. UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 40 ff. zu
Art. 49 mit weiteren Hinweisen, siehe auch BGE 112 V 87 f.).
Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlecht-
hin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen
beginnen könnte. Insbesondere bei den Mängeln der fehlenden Kenn-
zeichnung als Verfügung, der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der
fehlenden Begründung handelt es sich lediglich um Anfechtungsgründe,
welche zu keiner Nichtigkeit der mangelhaften Eröffnung führen (ZAK
1991 S. 377 E. 2c).
4.3 Aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes an-
wendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung
keine Nachteile erwachsen dürfe, folgt, dass dem beabsichtigten Rechts-
schutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte
Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts
anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu
prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel
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Seite 9
tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur
für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Be-
reich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Beru-
fung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189
E. 2, 111 V 149 E. 4c mit Hinweisen, 114 Ib 112 E. 2a; ZAK 1989 S. 176
E. 2a).
Auch die fehlerhaft eröffnete Verfügung kann rechtsbeständig werden,
nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist seit
jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat Kennt-
nis vom Verfügungsinhalt hat. Der Zeitraum der vernünftigen Frist, innert
der das Zuwarten berücksichtigt wird, bemisst sich praxisgemäss nach
den besonderen Umständen des Einzelfalles, wobei vor allem darauf ab-
gestellt wird, ob der von der fehlerhaften Verfügungseröffnung Betroffene
Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Verfügungserlass zu er-
kundigen (Entscheid C 168/00 des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 13. Februar 2001, E. 3b,
sowie LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 10 f. zu Art. 38 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen
Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen,
aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Art. 13 der Verordnung
vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (VFV, SR 831.111) regelt den Ausschluss aus der frei-
willigen Versicherung. Versicherte werden demnach aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen, wenn sie einen Jahresbeitrag nicht bis
zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres vollständig bezahlt ha-
ben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV). Über den Ausschluss aus der freiwilligen
Versicherung hat die SAK eine schriftliche Verfügung zu erlassen und
diese zu eröffnen (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG).
5.2 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Aus-
gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch-
führung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Rich-
tigkeit zu belegen (Art. 5 VFV; vgl. auch Art. 28 Abs. 1 ATSG und
U. KIESER, a.a.O., Rz. 16 f. zu Art. 28 mit Verweis auf SVR 1997 AHV
Nr. 124 betreffend die Mitwirkungspflicht bei der freiwilligen AHV).
C-647/2011
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5.3 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von
30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine
gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 VwVG). Berechnet
sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien,
so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen
(Art. 20 Abs. 1 VwVG).
5.4 Die Vorinstanz ist vorliegend auf die Einsprache vom 17. August 2010
nicht eingetreten mit der Begründung, dass diese offensichtlich zu spät
eingereicht worden sei. Die Verfügung vom 17. Januar 2008 sei längst in
formelle Rechtskraft erwachsen (act. SAK/23).
5.5 Die bei der Vorinstanz am 30. November 2010 angefochtene Verfü-
gung ist auf den 17. Januar 2008 datiert und wurde gemäss Adressierung
per Einschreiben an die Beschwerdeführerin, c/o B._______, U._______
Road, W._______, Südafrika, versandt (act. SAK/19). Belege dafür, dass
die Verfügung an die Beschwerdeführerin tatsächlich verschickt oder
dass die Verfügung zugestellt wurde, sind nicht aktenkundig. Die Verfü-
gung konnte demnach zufolge falscher Adressierung – obwohl die Be-
schwerdeführerin die neue Adresse am 2. Januar 2008 mitgeteilt hatte –
der Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht zugestellt werden, was die
Vorinstanz duplikweise zu Recht nicht bestreitet. Unter diesen Umstän-
den ist davon auszugehen, dass kein Fristenlauf gemäss Art. 52 Abs. 2
ATSG ausgelöst wurde.
6.
Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Verfügung – wie die Vorin-
stanz argumentiert – in Rechtskraft erwachsen konnte, obwohl der übli-
che Fristenlauf nicht ausgelöst worden ist.
6.1 In ihrer Vernehmlassung argumentiert die Vorinstanz, die Beschwer-
deführerin habe nach Einreichung der Unterlagen für die Beitragsperio-
den 2004 – 2007 (Eingang: AHV/IV-Dienst: 9. Oktober 2006) keine Bei-
träge bezahlt und auch nachdem sie am 11. Januar 2008 per E-Mail vom
drohenden Ausschluss erfahren habe, weder von sich hören lassen noch
Zahlungen geleistet. Die Einsprache durch die bevollmächtigten Eltern
nach über zwei Jahren habe nicht ihrem Willen, mit der freiwilligen
AHV/IV abzuschliessen, entsprochen und sei offensichtlich zu spät er-
folgt. Ein solches Handeln widerspreche auch dem Grundsatz von Treu
und Glauben (B-act. 5). In der Duplik führte sie aus, die Beschwerdefüh-
rerin habe in ihrem E-Mail vom 2. Januar 2008 zu erkennen gegeben,
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Seite 11
dass sie über die Ausschlussfrist informiert gewesen sei. Sie habe auch
ihre verschiedenen Umzüge nicht gemeldet, weshalb sie habe damit
rechnen müssen, dass sie keine Post mehr erhalte. Auch auf das E-Mail
der Vorinstanz vom 11. Januar 2008 habe sie nicht reagiert, obwohl sie
gestützt darauf von einem Ausschluss habe ausgehen müssen. Die an
die falsche Adresse adressierte formelle Ausschlussverfügung habe sie
wohl tatsächlich nicht erhalten. Sie könne sich jedoch, da sie sich nicht
mehr um die Versicherung gekümmert habe, und nach Erhalt dieser In-
formation per E-Mail vom 11. Januar 2008 nochmals zweieinhalb Jahre
bis zur Einsprache zugewartet habe, nicht mehr auf den Formfehler beru-
fen (B-act. 9).
6.2
6.2.1 Für den vorliegenden Fall als wesentlich erweisen sich die beiden
E-Mails der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2008 und der Vorinstanz
vom 11. Januar 2008 (act. SAK/A66 f.).
Die Anfrage der Beschwerdeführerin bezieht sich auf ein bereits beste-
hendes Konto bei der freiwilligen Versicherung. Die Beschwerdeführerin
möchte wissen, "if I can still stay there or I am already out." Sie fährt fort,
sie habe festgestellt, dass es sehr kompliziert sei, diese Information zu
erhalten, was Briefe aus London betreffe und Beiträge zu zahlen, auch
gehe es ihr um das Minimum. Im Übrigen sei sie vor einem Jahr nach
Z.________ (ebenfalls in X._______) umgezogen, weshalb auch ihre
nachfolgend angegebene Adresse geändert habe.
In Beantwortung dieses E-Mails teilte die Vorinstanz der Versicherten am
11. Januar 2008 mit, aus dem beiliegenden Kontoauszug könne sie erse-
hen, dass sie seit ihrer Aufnahme in die freiwillige Versicherung vom
1. Oktober 2005 ihre Beiträge noch nicht entrichtet habe. Sie habe des-
halb am 11. Oktober 2006 (recte: Datierung: 29. Januar 2007, vgl. act.
SAK/A65) eine zweite und letzte Mahnung erhalten, worin sie darauf auf-
merksam gemacht worden sei, dass sie bei Nichtbezahlung der Beiträge
nach Ablauf der Ausschlussfrist (31. Dezember 2007) von der Versiche-
rung ausgeschlossen werde.
6.2.2 Die Akten enthalten im direkten Nachgang zum E-Mail der SAK vom
11. Januar 2008 keine Reaktion der Beschwerdeführerin. Sie bestreitet
indes nicht, dieses E-Mail erhalten zu haben. Es finden sich in den Akten
auch keine Hinweise dazu, dass sie – allenfalls auch früher – versucht
hätte, telefonisch Kontakt mit der SAK in Genf oder dem AHV/IV-Dienst in
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Seite 12
London aufzunehmen, nachdem sie die "Erklärung zum Einkommen und
Vermögen" (datiert: 5. September 2006) eingereicht hatte. Entsprechende
Kontaktversuche werden seitens der Beschwerdeführerin weder vorge-
bracht noch belegt, auch wenn der Wortlaut in ihrem E-Mail so verstan-
den werden kann, als dass sie versucht hätte, Informationen zu erhalten:
"I found it was very complicated to get that information that means the let-
ters from London and to pay the amounts …".
Eine Reaktion seitens der Beschwerdeführerin findet sich erst in der
"schriftlichen Einsprache" ihres Vaters vom 17. August 2010, indem er
seine Besorgnis ausdrückte, dass seine Tochter keine AHV-Beiträge mehr
bezahle und geltend machte, sie habe von der SAK bzw. dem AHV/IV-
Dienst nie ein schriftliches Formular erhalten, gleichzeitig aber angab, die
nicht eingetroffene Post sei allenfalls begründet in den zwischenzeitlich
mehreren Umzügen seiner Tochter.
6.2.3 Aufgrund dieser Aktenlage ist zwar festzuhalten, dass das E-Mail
der Vorinstanz vom 11. Januar 2008 grundsätzlich für die Beschwerdefüh-
rerin nur informativen Charakter hatte. Zudem konnten sowohl das gleich-
lautende, mit normaler Post verschickte Schreiben der Vorinstanz vom
11. Januar 2008, welches (wie im E-Mail) ausserdem ein falsches Datum
bezüglich der zweiten Mahnung enthielt (act. SAK/A69), als auch die Ver-
fügung vom 17. Januar 2008 wohl nicht zugestellt werden, da die Doku-
mente entgegen der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 2. Januar
2008 an die alte Adresse adressiert waren. Dazu kommt, dass E-Mails
nicht den vorgeschriebenen Formvorschriften entsprechen.
Gestützt auf das unbestritten erhaltene E-Mail war der Beschwerdeführe-
rin jedoch bekannt, dass ihr Beiträge in Rechnung gestellt worden waren,
dass ihr eine zweite und letzte Mahnung zugestellt worden war, dass sie
gemäss Inhalt der zweiten und letzten Mahnung darauf aufmerksam ge-
macht worden war, dass sie bei Nichtbezahlung der Beiträge nach Ablauf
der Ausschlussfrist per 31. Dezember 2007 von der Versicherung ausge-
schlossen werde, und – dass sie diese (letzte) Zahlungsfrist versäumt
hatte. In der Folge hat sie nicht interveniert, insbesondere auch nicht da-
hingehend, dass sie keine Mahnungen erhalten habe – wie die Vorinstanz
in ihrem E-Mail ausführte.
6.3
6.3.1 Weiter ist festzustellen, dass die in Rechnung gestellten Beiträge für
die Beitragsjahre 2005 – 2007 höher ausfielen als diejenigen für die Jahre
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2003 und 2004 (während ihres ersten Aufenthalts in Südafrika) und das
gesetzliche Minimum überschritten (vgl. act. SAK/A55 f., 59 f.; SAK/13).
Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, dass sie nach dem Versand des
Formulars "Erklärung zum Einkommen und Vermögen" (datiert: 5. Sep-
tember 2006) irgendwelche Post der Vorinstanz erhalten habe (vgl. act. 1
Ziff. A.3). Indessen ist diese Aussage anzuzweifeln, da ein Erhalt der Bei-
tragsverfügungen vom 9. Oktober 2006 – d.h. vor dem angegebenen Um-
zug zirka per Ende 2006 – begründet, weshalb die Beschwerdeführerin in
ihrem E-Mail vom 2. Januar 2008 kontextuell ausführte, es gehe ihr nur
um das Minimum ("… also I am looking for just the minimum.").
6.3.2 Aufgrund ihrer früheren Versicherungsunterstellung und der Aufnah-
mebestätigung vom 16. Juni 2006 steht zudem fest, dass die Beschwer-
deführerin wusste, dass sie im Nachgang zur Einkommens- und Vermö-
gensdeklaration von der SAK Beitragsrechnungen erhalten würde (vgl.
act. SAK/22, 32). Für die in Frage stehenden Beitragsperioden 2005 und
2006/2007 hat sie ihr Einkommen und Vermögen deklariert (act. SAK/A54
ff.). Danach finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass sie sich
bezüglich der allenfalls nicht erhaltenen Beitragsrechnungen bei der Vor-
instanz gemeldet hätte. Sie hat zudem mit der Nichtanzeige ihrer Umzüge
(act. SAK/A66, SAK/20) – worin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu
erkennen ist (siehe oben E. 5.2) – verhindert, dass die Vorinstanz ihr die
Post korrekt zustellen konnte.
6.3.3 Die Anfrage der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2008 ist
schliesslich – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – so zu verstehen,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen um die Ausschlussrege-
lung der freiwilligen Versicherung wusste, weshalb sie sinngemäss fragte,
ob sie versichert bleiben könne oder "already out" sei. Mit der Antwort der
Vorinstanz vom 11. Januar 2008, welche einen Ausschluss zufolge Ablauf
der Ausschlussfrist per 31. Dezember 2007 vorwegnahm, scheint sie sich
abgefunden zu haben. Anders lässt sich nicht erklären, weshalb die Be-
schwerdeführerin nicht reagiert, der Zustellung der Mahnungen nicht wi-
dersprochen und den Willen am Verbleib in der freiwilligen Versicherung
nicht kundgetan und allenfalls die offenen Beiträge bezahlt hat, zumal sie
ja per E-Mail auch einen Kontoauszug erhalten hatte.
6.4 Unter diesen Umständen muss sich die Beschwerdeführerin vorhalten
lassen, dass sie in Kenntnis der grundsätzlich anwendbaren Regeln, des
bereits zuvor erfolgten Mahnverfahrens, der abgelaufenen Zahlungsfrist
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und dem unmittelbar bevorstehenden Ausschluss nicht innerhalb einer
zumutbaren Frist notwendige Schritte zum Verbleib in der freiwilligen Ver-
sicherung unternommen hat. In Berücksichtigung dessen, dass sie selbst
ihre Meldepflicht verletzt hat, kann sie sich nicht nach Treu und Glauben
(s. oben E. 4.3 und 5.2) auf Formmängel berufen, welche die Vorinstanz
aufgrund der Meldepflichtsverletzung begangen hat. Die auf den
17. August 2010 datierte "schriftliche Einsprache" – zweieinhalb Jahre
nach dem E-Mail vom 11. Januar 2008 – erweist sich demnach als zu
spät eingereicht.
Soweit sie im Übrigen beanstandet, sie habe keine zweite eingeschriebe-
ne Mahnung erhalten, ist ergänzend festzuhalten, dass diese zufolge der
nicht angezeigten Adressänderung nicht eröffnet werden konnte.
6.5 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf die verspätet er-
hobene "schriftliche Einsprache" der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
7.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so-
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerde-
führerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: