B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-647/2018
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Frankreich),
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinsame Einrichtung KVG,
Vorinstanz.
Gegenstand
Prämienverbilligung für das Jahr 2018
(Verfügung vom 15. Januar 2018).
C-647/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1969 geborene Schweizer Staatsbürger A._______ (nachfolgend:
Versicherter oder Beschwerdeführer) wohnt mit seiner Ehefrau in Frank-
reich, ist bei der Krankenkasse B._______ versichert und bezieht eine
Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) sowie eine Rente
der schweizerischen Unfallversicherung Suva. Die Ehefrau des Versicher-
ten ist ebenfalls bei der Krankenkasse B._______ versichert und bezieht
eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung. Mit Antrag vom 8.
Januar 2018 (Posteingang: 11. Januar 2018) stellte der Versicherte bei der
Gemeinsamen Einrichtung KVG (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um
Prämienverbilligung für das Jahr 2018. Dem Gesuch legte er verschiedene
Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation von ihm und seiner
Ehefrau bei (Akten bzw. Sammelbeilagen der Vorinstanz [nachfolgend:
act.] 2).
A.b Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 sprach die Vorinstanz dem Versi-
cherten für das Jahr 2018 eine Prämienverbilligung von insgesamt
Fr. 6‘360.– zu. Sie führte dazu mit Verweis auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung
über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und
Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft,
in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG; SR 832.112.5) aus, dass dies
der Betrag sei, um den die Durchschnittsprämien den Betrag von 6 Prozent
des massgebenden Einkommens überstiegen. Weiter wies sie darauf hin,
dass gemäss der Verordnung des EDI (Eidgenössisches Departement des
Innern) über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2018 für
den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Union, in Island
und in Norwegen (nachfolgend: Verordnung über die Preisniveauindizes
und die Durchschnittsprämien 2018; SR 832.112.51) das massgebende
Einkommen kaufkraftbereinigt und in Schweizerfranken umgerechnet
werde. Details seien dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen,
das integrierenden Bestandteil der Verfügung bilde (act. 3). Gemäss die-
sem Berechnungsblatt war die Vorinstanz beim Beschwerdeführer und sei-
ner – als Familienangehörige im Sinne von VPVKEG zu qualifizierenden –
Ehefrau für das Jahr 2018 von einem anrechenbaren Reinvermögen in
Höhe von insgesamt Fr. 4‘678.35 ausgegangen (Auto “(…)“: Euro 2‘145.–,
Bankguthaben des Versicherten per 31. Dezember 2017: Fr. -38.25, Bank-
guthaben der Ehefrau des Versicherten per 31. Dezember 2017: Fr.
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2‘189.55) sowie von einem anrechenbaren Einkommen in Höhe von insge-
samt Fr. 43‘153.80 (IV-Rente des Versicherten: Fr. 17‘604.–, Suva-Rente
des Versicherten: Fr. 6‘601.80, IV-Rente der Ehefrau des Versicherten: Fr.
18‘948.–). Aus der Umrechnung des Einkommens auf die Kaufkraft in
Frankreich mit dem Wert 100/67 resultierte ein massgebendes Einkommen
von Fr. 64‘408.65 (Fr. 43‘153.80 x 100 : 67). Als massgebende Durch-
schnittsprämie für Frankreich hatte die Vorinstanz den Betrag von monat-
lich Fr. 426.– pro Person bzw. jährlich insgesamt Fr. 10‘224.– ([Fr. 426.– x
12] x 2 Personen) berücksichtigt. In Gegenüberstellung dieses Betrags mit
6 % des massgebenden kaufkraftbereinigten Einkommens von
Fr. 3‘864.50 (Fr. 64‘408.65 x 0.06) hatte sich gezeigt, dass die Durch-
schnittsprämie den Betrag von 6 % des massgebenden Einkommens um
rund Fr. 6‘360.– überstieg (Beilage zu act. 3).
B.
B.a Gegen die Verfügung vom 15. Januar 2018 erhob der Beschwerdefüh-
rer am 30. Januar 2018 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und machte geltend, dass die Anrechnung der “Durch-
schnittsprämie Frankreich“ von Fr. 426.– durch die Vorinstanz nicht
stimme, da er und seine Ehefrau in der Schweiz krankenversichert seien
und pro Monat und pro Person Fr. 772.90 bezahlten. Im Weiteren seien die
Schulden bei der “B._______ Krankenversicherung“, die er und seine Frau
hätten, nicht miteinberechnet worden. Zudem zahle er für das Auto, auf das
er angewiesen sei, eine monatliche Kreditrate von Euro 86.58 (Akten im
Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1).
B.b Mit ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2018 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung vom 15. Januar 2018, unter allfälligen Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung hielt sie
fest, dass gemäss Art. 6 und Art. 7 VPVKEG zwingend die Verordnung über
die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2018 zu berücksich-
tigen sei. Entsprechend dieser Verordnung gelte im Jahr 2018 für Frank-
reich ein Preisniveauindex von 67 zu 100 (Referenzgrösse Schweiz), und
die massgebende Durchschnittsprämie für Frankreich liege bei Fr. 426.–.
Die Vorgaben seien für die Vorinstanz bindend und zeigten, dass die Be-
rechnung der Prämienverbilligung korrekt erfolgt sei (BVGer-act. 3).
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B.c Nachdem der Beschwerdeführer von der ihm mit Zwischenverfügung
vom 13. März 2018 (BVGer-act. 4) eingeräumten Möglichkeit zur Einrei-
chung einer Replik nicht Gebrauch gemacht hatte, schloss der Instrukti-
onsrichter den Schriftwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmass-
nahmen – mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2018 ab (BVGer-act. 6).
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 90a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2quinquies
KVG (SR 832.10) und Art. 31 ff. VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwal-
tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde betreffend Prä-
mienverbilligung nach Art. 66a KVG zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an
deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, so dass
er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 VwVG [SR 172.021]). Nach-
dem die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 und
52 VwVG), ist darauf einzutreten.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Das ATSG (SR 830.1) findet
gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c KVG auf die Ausrichtung der Prämienverbilli-
gung nach den Art. 65, 65a und 66a KVG – und somit auch im vorliegenden
Verfahren – keine Anwendung (vgl. auch Urteil BGer 9C_549/2007 vom
7. März 2008 E. 2.1). Art. 18 Abs. 8 KVG erklärt hingegen für das Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügun-
gen der gemeinsamen Einrichtung Art. 85bis Abs. 2 und 3 AHVG
(SR 831.10) als sinngemäss anwendbar. Demnach ist das Verfahren für
die Parteien kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
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Seite 5
2.
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung
verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2). Zur Prüfung
des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung im Jahr
2018 sind vorliegend das KVG in der Fassung vom 1. Januar 2018 und die
VPVKEG in der Fassung vom 1. Januar 2012 massgebend.
2.3 Gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG gewährt der Bund den Versicherten in
bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen und eine
schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen, wobei die Verbilli-
gung auch ihren in der Schweiz versicherten Familienangehörigen gewährt
wird.
2.4 Die Prämienverbilligung nach Art. 66a KVG wird von der Vorinstanz
durchgeführt (vgl. Art. 18 Abs. 2quinquies KVG) und richtet sich nach der vom
Bundesrat gestützt auf Art. 66a Abs. 3 KVG erlassenen VPVKEG.
2.5
2.5.1 Nach Art. 3 Abs. 1 VPVKEG haben Anspruch auf Prämienverbilligun-
gen versicherte Rentner und Rentnerinnen sowie ihre versicherten Fami-
lienangehörigen, wenn die Durchschnittsprämien nach Artikel 7 sechs Pro-
zent des massgebenden Einkommens nach Artikel 6 übersteigen. Als Prä-
mienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durch-
schnittsprämien den Betrag von sechs Prozent des massgebenden Ein-
kommens übersteigen, höchstens aber der Betrag der tatsächlich für den
Rentner oder die Rentnerin geltenden Prämie (Art 3 Abs. 2 VPVKEG).
2.5.2 Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Rein-
vermögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100'000 Franken
beziehungsweise 150'000 Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt.
Dabei sind vom anrechenbaren Vermögen die Kapitalabfindungen der
Pensionskassen und anderer Vorsorgeeinrichtungen in Abzug zu bringen
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und gemäss Artikel 4 Absatz 2 zum Einkommen zu zählen. Bei Familien
werden sämtliche Reinvermögen derjenigen Familienangehörigen berück-
sichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (Art. 3
Abs. 3 VPVKEG).
2.5.3 Massgebend für das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und
das Wohnland sind die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches
Prämienverbilligungen beansprucht werden. Wird der Antrag im Verlaufe
eines Jahres gestellt, sind das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse
und das Wohnland bei Beginn des Anspruchs auf Prämienverbilligungen
massgebend (Art. 3 Abs. 4 VPVKEG). Massgebend für das anrechenbare
Einkommen nach Artikel 4 sind die Einkünfte, die voraussichtlich im Jahr
erzielt werden, für das Prämienverbilligungen beansprucht werden (Art. 3
Abs. 5 VPVKEG).
2.5.4 Als anrechenbares Einkommen gelten gemäss Art. 4 VPVKEG die
folgenden Einkünfte: a. sämtliche Renteneinkommen; b. Unterhaltsbei-
träge; c. Vermögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin;
d. Erwerbseinkommen (Abs. 1). Bei Familien werden für die Bestimmung
des anrechenbaren Einkommens sämtliche Einkünfte derjenigen Familien-
angehörigen berücksichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verord-
nung fallen (Abs. 3).
2.5.5 Für die Festsetzung des massgebenden Einkommens wird das anre-
chenbare Einkommen nach Artikel 4 im Verhältnis des Kaufkraftunterschie-
des zwischen der Schweiz und dem Wohnland des Rentners oder der
Rentnerin auf die Kaufkraft im Wohnland umgerechnet (Art. 6 Abs. 1
VPVKEG). Das EDI bestimmt jährlich den Umrechnungsfaktor pro Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft sowie für Island und Norwegen ge-
stützt auf die entsprechenden Statistiken von internationalen Organisatio-
nen (Abs. 2; vgl. auch Urteil des BVGer C-7417/2015 vom 26. September
2016 E. 8.1).
2.5.6 Massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilli-
gungen sind (im Weiteren) die vom EDI jährlich festgelegten Durchschnitts-
prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für
Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehöri-
gen pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf
Island und Norwegen gelten (vgl. Art. 7 VPVKEG).
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2.5.7 In Art. 1 der Verordnung über die Preisniveauindizes und die Durch-
schnittsprämien 2018 setzte das EDI den zur Ermittlung des massgeben-
den Einkommens anwendbaren Preisniveauindex (Umrechnungsfaktor;
Referenzgrösse: Schweiz 100) für Frankreich auf 100/67 fest. In Art. 2
setzte das EDI die zur Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung
massgebende Durchschnittsprämien für Erwachsene in Frankreich auf
Fr. 426.– pro Monat fest.
3.
Vorliegend ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass der Be-
schwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Prämienverbilli-
gung für das Jahr 2018 erfüllt (act. 2). Streitig und zu prüfen sind lediglich
die Höhe der mit der Verfügung vom 15. Januar 2018 zugesprochenen Prä-
mienverbilligung bzw. die von der Vorinstanz zugrunde gelegten Berech-
nungsgrundlagen.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anrechnung der Durch-
schnittsprämie für Frankreich in Höhe von Fr. 426.– sei falsch, da er und
seine Ehefrau in der Schweiz krankenversichert seien und tatsächlich eine
Krankenkassenprämie von Fr. 772.90 pro Monat und pro Person bezahl-
ten.
Aus den vorangehend dargelegten rechtlichen Bestimmungen ergibt sich
klar, dass bei der Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung die
in der Verordnung über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprä-
mien 2018 vom EDI für die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sowie für Island und Norwegen jährlich festgesetzten Durchschnitts-
prämien zu berücksichtigen sind (Art. 7 VPVKEG) und dass diese Durch-
schnittsprämie im Jahr 2018 für Frankreich Fr. 426.– beträgt (Art. 2 der
Verordnung über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien
2018). Die in dieser Verordnung publizierten Durchschnittsprämien sind
zwingend anzuwenden. Ein Ermessenspielraum ist nicht vorgesehen. Die
Vorinstanz hat somit die diesbezüglich geltenden rechtlichen Bestimmun-
gen korrekt angewandt. Die klare Rechtslage lässt keinen Spielraum für
die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten tat-
sächlich höheren Krankenkassenprämien.
3.2 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass bei der Berechnung des
Anspruchs auf Prämienverbilligung die Schulden bei der “B._______ Kran-
kenversicherung“ sowie die von ihm monatlich zu leistende Kreditrate für
das Auto von Euro 86.58 nicht berücksichtigt worden seien.
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Seite 8
3.2.1 Unabhängig davon, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten
Schulden bei der B._______ nicht belegt sind, würde eine Berücksichti-
gung dieser Schulden sowie der Kreditschuld betreffend das Auto des Be-
schwerdeführers nichts an der Höhe des Prämienverbilligungsanspruchs
ändern. Mit Blick auf das anrechenbaren Reinvermögen ist bei der Berech-
nung der Prämienverbilligung lediglich entscheidend, dass – im Fall des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau – der Grenzwert von Fr. 100‘000.–
nicht überschritten wird, andernfalls ein Anspruch auf Prämienverbilligung
ausgeschlossen wäre (Art. 3 Abs. 3 VPVKEG). Die genaue Höhe des oh-
nehin unter Fr. 100‘000.– liegenden Reinvermögens des Beschwerdefüh-
rers und seiner Ehefrau hat keinen Einfluss auf die Höhe der Prämienver-
billigung, so dass offen bleiben kann, ob von den angerechneten Fr.
4‘678.35 noch ein Abzug aufgrund von Schulden zu erfolgen hätte.
3.2.2 Mit Blick auf das anrechenbare Einkommen entschied das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil C-3169/2011 vom 2. Mai 2013 (S. 6), dass
Schuldzinsen nur insoweit in Abzug gebracht werden können, als ein Ver-
mögensertrag (Art. 4 Bst. c VPVKEG) zu berücksichtigen ist. Andere Ab-
züge seien nicht vorgesehen, so dass mangels anderslautender Rechts-
grundlagen das massgebende Einkommen aufgrund des (anrechenbaren)
Bruttoeinkommens zu berechnen ist. Die Vorinstanz berücksichtigte ge-
stützt auf die Angaben und eingereichten Unterlagen des Beschwerdefüh-
rers als anrechenbares Einkommen einzig die Renteneinkommen des Be-
schwerdeführers und seiner Ehefrau von kaufkraftbereinigt jährlich insge-
samt Fr. 64‘408.65, hingegen keine Vermögenserträge, was nicht zu bean-
standen ist. Denn Vermögenserträge, von denen allenfalls Schuldzinsen
abgezogen werden könnten, wurden vom Beschwerdeführer weder vor der
Vorinstanz noch vor Gericht geltend gemacht, so dass ein Abzug allfälliger
Schuldzinsen ausser Betracht fällt.
4.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Prämienverbilligungsanspruch
richtig berechnet, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die angefoch-
tene Verfügung vom 15. Januar 2018 vollumfänglich zu bestätigen ist. Die
Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im
einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85
Abs. 3 AHVG).
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
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Seite 9
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 18 Abs. 8 KVG
i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben
sind.
5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die
Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Daher ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
C-647/2018
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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