Abtei lung II I
C-6472/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 31. Juli 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6472/2007
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am (...),
deutscher Staatsangehöriger, wohnte und arbeitete vom 15. November
1983 bis zum 31. Juli 1987 als Hilfszahntechniker in der Schweiz und
entrichtete obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Seit Ende
Juli 1987 geht der Beschwerdeführer infolge eines Unfalls keiner Er-
werbstätigkeit mehr nach.
B.
Mit Gesuch vom 29. März 1988 meldete sich der Beschwerdeführer
erstmals zum Bezug von Leistungen bei der schweizerischen Invali-
denversicherung an. Die Ausgleichskasse des Kantons Y._______
sprach ihm mit Verfügung vom 13. August 1991 eine halbe Rente ab
dem 1. Juni 1988 und ab dem 1. Juli 1990 eine ganze Rente zu.
Im Rahmen der periodischen Rentenrevision hob die IV-Stelle
Y._______ mit Verfügung vom 26. Juli 1995 die Rente per 31. August
1995 auf. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer
gestützt auf die neue medizinische Beurteilung wieder zu mehr als
60 % arbeitsfähig gelte und demnach die rentenbegründende Invalidi-
tät weggefallen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 3. August 1995 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Y._______
und beantragte, die Verfügung aufzuheben sowie seinen Invaliditäts-
grad neu festzustellen. Insbesondere machte er geltend, sein Gesund-
heitszustand habe sich trotz mehrerer Massnahmen nicht wesentlich
verändert; er leide weiterhin unter starken Schmerzen.
Das Verwaltungsgericht Y._______ wies die Beschwerde mit Entscheid
vom 22. September 1995 ab, wobei es sich insbesondere auf die
umfassenden medizinischen Abklärungen stützte und festhielt, dass
der erforderliche Invaliditätsgrad weitaus nicht erreicht werde (es
wurde ein Invaliditätsgrad von 16 % festgestellt; E. 3 i.f. des Ent-
scheids).
C.
Im Oktober 1995 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz und lebt
seither in Deutschland. Aufgrund eines Vergleichs vor dem Landesso-
zialgericht Z._______ in R._______ mit der Landesversicherungs-
Seite 2
C-6472/2007
anstalt S._______ vom 11. Februar 2000 bezieht er dort rückwirkend
ab dem 1. Januar 1998 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Mit Gesuch vom 29. Juni 2000 beantragte er erneut eine
schweizerische Invalidenrente. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2001
und Vorbescheid vom 11. Oktober 2001 lehnte die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch ab.
Zur Begründung führte sie aus, dass zwar die ursprüngliche Tätigkeit
als Zahntechniker nicht mehr ausgeübt werden könne, es jedoch
möglich sei, in anderen Bereichen, beispielsweise als Bürogehilfe, Ma-
gaziner, Informant an einer Spitalpforte oder im Rahmen von Arbeiten
im Ersatzteillager oder leichten Fabrikarbeiten, mehr als die Hälfte des
bisherigen Valideneinkommens zu erzielen. Gemäss der Invaliditätsbe-
messung/Einkommensvergleich vom 14. September 2001 betrage der
Invaliditätsgrad lediglich 26 %, weshalb keine rentenbegründende In-
validität vorliege.
Mit Eingabe vom 28. November 2001 erhob der Beschwerdeführer da-
gegen Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission
AHV/IV für Personen im Ausland (nachfolgend: Reko AHV/IV). Die Be-
schwerde wurde mit Urteil vom 2. Mai 2002 gutgeheissen und die
Sache zur medizinischen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
D.
Vom 17. - 19. März 2003 wurde die im Urteil der Reko AHV/IV ange-
ordnete medizinische Untersuchung bei der Medizinischen Ab-
klärungsstelle (MEDAS) T._______ durchgeführt. Das Gutachten vom
4. Juni 2003 hält fest, dass seit ca. drei, mindestens aber seit zwei
Jahren eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, wobei eine den
orthopädischen Umständen angepasste 50 %-ige Beschäftigung thera-
peutisch sogar empfehlenswert sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die
Prognose ungünstig, da sich die ängstlich-depressive Stimmung ver-
schlimmert habe und wohl auch noch verschlimmern werde.
Mit Vorbescheid vom 23. Juli 2003 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer mit, dass ihm aufgrund der Untersuchungsergebnisse eine
halbe Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. November 2002 ausge-
richtet werde.
Seite 3
C-6472/2007
E.
Mit Eingabe vom 18. August 2003 focht der Beschwerdeführer den
Vorbescheid an und verlangte, dieser sei aufzuheben und ihm eine
ganze Invalidenrente rückwirkend ab Einreichung des ersten Renten-
gesuchs zu gewähren. Er leide weiterhin an starken Schmerzen, die
seinen Tagesablauf massiv beeinträchtigten. Aufgrund der durch die
Schmerzen bedingten Einnahme von Medikamenten sei ihm das Aus-
üben einer Erwerbstätigkeit nicht möglich. Abschliessend hielt der Be-
schwerdeführer fest, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Auf-
gabe der Erwerbstätigkeit im Jahr 1987 nicht verbessert, sondern eher
noch verschlechtert habe.
Gegen die daraufhin erlassene Verfügung der Vorinstanz vom 13. No-
vember 2003 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. De-
zember 2003 unter Angabe der gleichen Begründung wie in der Ein-
gabe vom 18. August 2003 Einsprache. Diese wurde mit Entscheid
vom 14. Juni 2004 insoweit gutgeheissen, als dass der Beginn der An-
spruchsberechtigung auf den 1. März 2002 vorverlegt wurde. Die
übrigen Begehren wurden abgewiesen. Die dagegen erhobene Be-
schwerde wurde von der Reko AHV/IV mit Urteil vom 29. Mai 2006
vollständig abgewiesen.
Gegen das Urteil der Reko AHV/IV erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 30. Juni 2006 und Ergänzung vom 14. August 2006
Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG, heute
Bundesgericht). Zur Beschwerdebegründung verwies er auf ein den
EVG-Akten nicht beiliegendes orthopädisches Gutachten vom 14. Au-
gust 2006. Das EVG trat mit Urteil vom 6. Oktober 2006 nicht auf die
Beschwerde ein, weil die Beschwerdeschrift keine sachbezogene Be-
gründung enthielt und ihr nicht entnommen werden konnte, welche tat-
beständlichen Annahmen der Vorinstanz unrichtig gewesen wären.
F.
Am 19. Juni 2007 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit,
dass ihm auf Grundlage des medizinischen Berichts vom 3. März
2007, erstellt anlässlich der medizinischen Untersuchung im Rahmen
der periodischen Rentenrevision, weiterhin eine halbe Invalidenrente
ausgerichtet werde. In Folge der dagegen erhobenen Einsprache des
Beschwerdeführers vom 15. Juli 2007 erliess die Vorinstanz am 31. Ju-
li 2007 eine anfechtbare Verfügung. Darin führte sie aus, dass den
Seite 4
C-6472/2007
Unterlagen keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands zu entnehmen sei.
G.
Mit Eingabe vom 29. August 2007 erhebt der Beschwerdeführer da-
gegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm eine ganze Invali-
denrente wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen. Zur
Begründung verweist er auf ein fachorthopädisches Gutachten vom
29. August 2007 sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines
Arztes Dr. med. A._______.
H.
In der innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom
19. Februar 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Be-
schwerde und führt unter Verweis auf den Bericht ihres medizinischen
Dienstes vom 11. Februar 2008 aus, dem Gutachten von Dr. med.
A._______ vom 29. August 2007 seien keine neuen entscheidbeein-
flussenden Tatsachen zu entnehmen.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2008 wurde der Be-
schwerdeführer zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 400.– aufgefordert. Weiter wurden ihm die Vernehmlassung der
Vorinstanz sowie die Stellungnahme des medizinischen Dienstes
zugesandt. Der Kostenvorschuss wurde am 28. März 2008 innert Frist
geleistet.
I.
Mit Replik vom 24. März 2008 reicht der Beschwerdeführer einen
Bericht seines Arztes Dr. med. A._______ vom 18. März 2008 ein. Mit
innert erstreckter Frist eingegangener Ergänzung vom 29. April 2008
hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. Im zusätzlich
eingereichten Bericht von Dr. med. A._______ vom 25. April 2008 ver-
langt dieser eine neuerliche neutrale Abklärung des Gesundheitszu-
stands des Beschwerdeführers.
J.
Mit Duplik vom 22. Mai 2008 schliesst die Vorinstanz unter Verweis auf
die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 19. Mai 2008
auf Abweisung der Beschwerde.
Seite 5
C-6472/2007
K.
Am 3. März 2009 wurde das Verfahren im Rahmen interner Ent-
lastungsmassnahmen von der Abteilung III des Bundesverwaltungsge-
richts an die Abteilung II überwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vor-
liegenden Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]
i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richterinnen und Richter des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen
verpflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die
Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich (neu) aus
Richter Ronald Flury und Richter Bernard Maitre der Abteilung II sowie
Richterin Franziska Schneider der Abteilung III zusammen.
1.3 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Nach dem
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundes-
verwaltungsgericht nicht an die Begründung der Parteien gebunden
(Art. 62 Abs. 4 VwVG).
Seite 6
C-6472/2007
1.5 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ver-
fügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60
Abs. 1 ATSG, Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzu-
treten.
2.
Vorab ist die Anwendbarkeit der relevanten Rechtsnormen in inter-
national- und intertemporalrechtlicher Hinsicht zu überprüfen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union. Mithin kommt vorliegend das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit zur Anwendung (FZA [in
Kraft seit dem 1. Juni 2002], SR 0.142.112.681; Art. 80a IVG in der
Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im
Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der
EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Soweit dieses Abkommen, insbe-
sondere dessen Anhang II, welcher die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestim-
mungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts-
rechtlichen beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die
Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvor-
aussetzungen einer Schweizer Invalidenrente grundsätzlich Sache der
innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Daraus folgt,
dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leis-
tungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der
Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971
(SR 0.831.109.268.1) nach den für Schweizer Staatsangehörige gel-
tenden Regeln zu beurteilen haben.
Demnach beurteilt sich die Frage, ob, ab wann und in welchem Um-
fang der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der schweize-
rischen Invalidenversicherung hat, ausschliesslich nach Schweizer
Recht. Diesbezügliche Feststellungen eines ausländischen Versiche-
rungsträgers sind für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz unverbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch Art. 40 Abs. 4
der Koordinierungsverordnung [EWG] Nr. 1408/71).
Seite 7
C-6472/2007
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
formeller Sicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.2 f.,
BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Bezüglich der
materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist für
die Beurteilung eines Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2003 auf
die bis Ende 2002, vor Inkrafttreten des ATSG gültige Fassung (ab
1. Januar 2001 Fassung gemäss AS 2000 2685, ab 1. Juni 2002
Fassung gemäss AS 2002 701 bzw. AS 2002 685) abzustellen, bei
Rentenansprüchen zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. De-
zember 2003 auf die Fassung nach AS 2002 3453 bzw. AS 2002 3721
und bei Rentenansprüchen ab dem 1. Januar 2004 auf diejenigen
gemäss den Änderungen der 4. IV-Revision (AS 2003 3837 bzw.
AS 2003 3859). Vorliegend nicht zu berücksichtigen sind die durch die
5. IV-Revision eingeführten und am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Änderungen (AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155), da die angefochtene
Verfügung davor erlassen wurde.
Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Die ent-
sprechenden Bestimmungen sind auf Sachverhalte anwendbar, die
sich nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben. Nicht berücksichtigt
werden die im Rahmen der 5. IV-Revision vorgenommenen und am
1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (AS 2007 5129 bzw.
AS 2007 5155). Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkom-
mensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Recht-
sprechung entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Dem-
zufolge gelten die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten
Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin (BGE 130 V 343
E. 2 ff.).
Seite 8
C-6472/2007
3.
3.1 Invalidität im Sinn von Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere
erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Gemäss der seit dem 1. Januar 2004
geltenden Rentenabstufung hat eine Person dann Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente, wenn sie einen Invaliditätsgrad von mindestens
70 % aufweist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % be-
steht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % auf eine halbe und bei einem solchen von
mindestens 40 % auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis
zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-
sachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver-
bleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel so zu erfol-
gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmäs-
sig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden;
der Invaliditätsgrad lässt sich sodann aus der Einkommensdifferenz
bestimmen. Können die fraglichen Erwerbseinkommen nicht genau er-
Seite 9
C-6472/2007
mittelt werden, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten
Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte
miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 128 V 29 E. 1; UELI KIESER, Schweizerisches Sozialver-
sicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 176 ff., Rz. 71 ff.).
3.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist
demnach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesund-
heitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerbli-
chen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits-
zustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117
V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen bildet die unterschiedliche Be-
urteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachver-
halts keinen Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind re-
visionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änder-
ungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b, BGE
112 V 390 E. 1b).
Für die richterliche Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse im
Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung massgeblich (BGE 132
I 368 E. 6.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Renten-
revisionsverfahren als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte
rechtskräftige, auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskon-
former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs beruhende Verfügung massgeblich
(BGE 133 V 108 E. 5.4). Mithin wird der rechtserhebliche Sachverhalt
in zeitlicher Hinsicht durch die Verfügung vom 14. Juni 2004 (act. 154),
als Referenzpunkt im eben erwähnten Sinn, und diejenige vom 31. Juli
2007 (act. 194) abgegrenzt.
4.
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand be-
ziehungsweise die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der
Seite 10
C-6472/2007
letzten umfassenden Prüfung vom 14. Juni 2004 (act. 154, bestätigt im
Urteil der Reko AHV/IV vom 29. Mai 2006 [act. 166]) bis zum Zeitpunkt
der vorliegend strittigen Verfügung vom 31. Juli 2007 (act. 194) mass-
geblich verändert hat und ob somit die Rente gegebenenfalls anzu-
passen ist.
4.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen – wie alle anderen Beweismittel – nach dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung frei, mithin ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen (BGE 132 V 393 E. 2.1; ALFRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC
HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Basel 2009, § 21
Rz. 7). Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un-
abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be-
urteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf
bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess
nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abzustellen ist. Hinsichtlich des Beweis-
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a; vgl.
hierzu KIESER, a.a.O., S. 434 f., Rz. 19).
4.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz
der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweis-
würdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 128/98 vom 24. Januar 2000
E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Beobach-
tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnis-
sen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken-
nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex-
pertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen). Berichte
Seite 11
C-6472/2007
der behandelnden Ärzte sind aufgrund der auftragsrechtlichen Ver-
trauensstellung zwischen Arzt und Patient mit Vorbehalt zu würdigen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden
Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006
E. 5.4 mit Hinweisen).
Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und
umfassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potenziellen
Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der
Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner
stammt, darf nicht dazu führen, sie von vornherein als unbeachtlich
einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende
Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse
hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits
und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen
Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ-
oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei-
terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu an-
derslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behan-
delnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpre-
tation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begut-
achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit Hinweisen,
publiziert in: Plädoyer 3/2009, S. 72 ff.).
4.3 Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren
Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht,
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt
diesen Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 129 V 222 E. 4.3.1,
BGE 128 V 66 E. 5c, BGE 126 V 353 E. 5b; MAURER/SCARTAZZINI/
HÜRZELER, a.a.O., § 21 Rz. 8; KIESER, a.a.O., S. 433, Rz. 17).
Seite 12
C-6472/2007
4.4
4.4.1 Die Vorinstanz stützt ihre Verfügung auf das MEDAS-Gutachten
2003 (act. 115-117) und die im Zusammenhang mit der amtlichen
Rentenrevision durchgeführten Abklärungen der Deutschen Renten-
versicherung U._______ vom März 2007 (act. 187 und 188):
- Im psychiatrischen Consilium vom 16. April 2003 (act. 116),
kommt der Gutachter Dr. med. B._______ nach ausführlicher
Anamnese und übereinstimmend mit den zuvor beurteilenden
Psychiatern zum Schluss, dass keine Störung von erheblichem
Krankheitswert festgestellt werden könne. Es bestehe jedoch ein
beträchtlicher Leidensdruck sowie eine unbewusste psychische
Abwehr mit Dissoziation und Konversion. Abschliessend diagnos-
tiziert er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-
10 F:45.5) sowie eine Angst- und depressive Störung gemischt
(ICD-10 F:43.22) bei Persönlichkeit mit narzisstischen, schizo-
iden und sensitiven Zügen (ICD-10 F:60.8). Bei ungünstiger
Prognose attestiert der Gutachter dem Beschwerdeführer eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Das Ausüben einer angepassten
Beschäftigung erachtet er als zumutbar und überdies als thera-
peutisch empfehlenswert.
- Im von Dr. med. C._______ ausgestellten orthopädischen Con-
silium vom 26. März 2003 (act. 115) werden nach ausführlicher
Anamnese eine stabile Spondylodese L5/S1 mit mässigen Rest-
beschwerden, eine Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis
rechts nach Spanentnahme, eine idiopathische Beinverkürzung
rechts 1 cm sowie eine Dupuytren-Kontraktur Grad I Strahl IV
rechts diagnostiziert. Ein vollschichtiger Einsatz in Tätigkeiten
ohne Tragen schwerer Lasten über längere Distanzen sei mög-
lich. Sofern gelegentliche Lagewechsel vorgenommen würden,
komme auch ein Einsatz als Zahntechniker in Frage.
- Das von Dr. med. D._______ und Dr. med. E._______ aus-
gestellte MEDAS-Gutachten vom 4. Juni 2003 (act. 117) stützt
sich nebst aktuellen Untersuchungsergebnissen und Befra-
gungen auf die beiden erwähnten Consilia sowie die Vorakten
der Invalidenversicherung. Nach ausführlicher Anamnese und
einer ebensolchen Zusammenfassung der IV-Akte und aktuellen
Befunde kommen die Gutachter zum Schluss, dass als Haupt-
diagnosen mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhal-
Seite 13
C-6472/2007
tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F:45.4), eine
Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F:43.22) bei
Persönlichkeit mit narzisstischen, schizoiden und sensitiven
Zügen (ICD-10 F:60.8), ein chronisch lumbovertebrales
Schmerzsyndrom sowie eine Läsion des Nervus cutaneus
femoris lateralis rechts nach Spanentnahme bestehen. Als
Nebendiagnosen ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
werden eine chronische Testalgie links, ein rezidivierendes
zervikales Schmerzsyndrom, eine dupuytren'sche Kontraktur
Grad I (Strahl IV) rechts, GERD bei kleiner Hiatushernie
(anamnestisch), Novalginunverträglichkeit (anamnestisch) sowie
Nikotinabusus genannt.
Polydisziplinär gehen die Gutachter von einer Arbeitsunfähigkeit
von 50 % aus. Ihrer Ansicht nach könnten in diesem Rahmen
weiterhin orthopädisch angepasste Verweisungstätigkeiten ohne
häufiges Tragen schwerer Lasten über längere Distanzen ver-
richtet werden.
- Dr. med. F._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz
bestätigt mit Bericht vom 11. Juli 2003 (act. 119) die Ergebnisse
des MEDAS-Gutachtens.
- Mit Bericht vom 3. März 2007 (act. 187 und 188), ausgestellt im
Hinblick auf die periodische Rentenrevision vom 1. Juli 2007,
diagnostiziert Dr. med. G._______, Facharzt für Nervenheil-
kunde, nach eingehender Anamnese rezidivierende radikuläre/
pseudoradikuläre Beschwerden im Bereich der LWS sowie eine
depressive Anpassungsstörung. Er hält fest, dass der Beschwer-
deführer weiterhin leichte Tätigkeiten mit wechselnder Körper-
haltung sowie ohne Heben und Tragen von Lasten vollschichtig
ausführen könne. Eine neuerliche Beurteilung aus orthopädi-
scher Sicht erachtet der Gutachter jedoch als sinnvoll. Aus
psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Leistungs-
fähigkeit vor, jedoch solle eine Rehamassnahme zur Verbes-
serung der Coping-Fähigkeiten erwogen werden. Es sei keine
wesentliche Änderung des Gesundheitszustands eingetreten.
- Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2007 (act. 190) hält Dr. med.
H._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz fest,
gemäss den Unterlagen von Dr. med. G._______ sei aus ortho-
Seite 14
C-6472/2007
pädischer Sicht vom gleichen Invaliditätsgrad auszugehen. Eine
massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustands sei nicht
auszumachen, weshalb an der halben Invalidenrente festzu-
halten sei. Daran vermöge auch die festgestellte vollständige
Arbeitsfähigkeit aus psychologischer Sicht nichts zu ändern.
4.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand
habe sich verschlechtert und er sei heute höhergradig invalid. Zur
Begründung seines Begehrens verweist er auf ein fachorthopädisches
Gutachten seines Arztes Dr. med. A._______ vom 29. August 2007
sowie auf dessen Stellungnahmen vom 18. März 2008 bzw. 25. April
2008. Zusätzlich reicht er verschiedene Arbeitsunfähigkeitsbescheini-
gungen, ebenfalls ausgestellt durch Dr. med. A._______ vom 29. Au-
gust 2007, 18. März 2008 und 7. April 2008 ein.
- Dr. med A._______ stellt im Gutachten vom 29. August 2007
nach eingehender Anamnese und ausführlichem Status folgende
Diagnosen: pseudoradikuläre Ischialgie links nach BSV und
Spondylodese mit Osteochondrose L4-5 und Spondylarthrosen,
Gonarthrose links, Instabilität links OSG, pseudoradikuläres
HWS-Syndrom, Skoliose sowie Neuritis Nervus cutaneus femoris
rechts. In einer abschliessenden Beurteilung führt er aus, es sei
nicht nachvollziehbar, dass jemand nach achtjähriger "Karriere"
als Schmerzpatient plötzlich wieder arbeitsfähig sein soll,
schliesslich wisse man aus der Neuropathologie, dass nach
längerer Zeit mit den stets gleichen Schmerzen die Neuronen
derart sensibilisiert seien, dass sie auch nach dem Wegfall der
Ursache weiterhin Schmerzimpulse aussenden, was beim Be-
schwerdeführer der Fall sei. Zusammenfassend hält er fest, dass
aufgrund der vorliegenden Beschwerden eine extreme Minderbe-
lastbarkeit des Achsenorgans vorliege, die Einschränkungen in
Ausdauer, Stabilität, Flexibilität, Reaktionsfähigkeit, Zuverlässig-
keit und Belastbarkeit beinhalte, so dass kein Einsatz als Arbeit-
nehmer mehr möglich sei. Die maximal mögliche tägliche Ar-
beitsleistung unter Berücksichtigung möglicher Verweisungstätig-
keiten betrage weniger als 2.5 Stunden, weshalb seines Er-
achtens von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen
sei.
- In der Stellungnahme vom 25. April 2008 führt Dr. med.
A._______ aus, dass vorliegend auch ohne medizinische Unter-
Seite 15
C-6472/2007
suchung davon ausgegangen werden müsse, dass eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Dies
ergebe sich aus den statisch und dynamisch gestörten Funk-
tionsabläufen bei verformtem Bewegungssegment der mittleren
Wirbelsäule, was sofort oder zumindest nach Jahren zu
Arthrosen der Nachbarsegmente mit entsprechenden Verspan-
nungen und Myotendopathien führe. Als Spätfolgen seien zudem
Periarthritis beider Hüften, Pseudoischialgie rechts und eine zu-
nehmende Lockerung der Bänder am linken Knie zu beachten.
4.4.3 Dr. med. I._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz
legt in der Einschätzung vom 11. Februar 2008 (act. 196) des Gutach-
tens vom 29. August 2007 dar, dass neu zusätzlich eine Gonarthrose
diagnostiziert werde. Jedoch ergebe sich dies weder aus dem ortho-
pädischen Status noch aus den radiologischen Befundberichten.
Schliesslich sei dem Gutachten auch keine medizinisch begründete
Verschlechterung des Gesundheitszustands zu entnehmen.
Zu den Stellungnahmen vom 25. April 2008 und 18. März 2008 sowie
den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen führt Dr. med. I._______ mit
Schreiben vom 19. Mai 2008 (act. 198) aus, dass diesen Unterlagen
keine sachlichen und objektiven Befunde zu entnehmen seien, die
nicht bereits bekannt wären. Insbesondere werde die Wahrschein-
lichkeit einer progressiven Verschlechterung des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers nicht durch klinische oder technische Befund-
erhebungen gestützt. Aufgrund der fehlenden Nachweise einer Ände-
rung des Gesundheitszustands sei deshalb am bisherigen Invaliditäts-
grad festzuhalten.
4.5 Gemäss dem Gutachten der Deutschen Rentenversicherung wird
der Beschwerdeführer als vollschichtig arbeitsfähig qualifiziert, wobei
lediglich eine Beurteilung aus psychiatrischer Sicht stattgefunden hat.
Dabei erachtet der Gutachter gemäss Bericht vom 3. März 2007,
E 213, Pkt. 10.2 (act. 188), eine orthopädische Beurteilung für sinnvoll.
Eine solche Beurteilung erfolgte vorliegend bloss durch Dr. med.
A._______, der vom Beschwerdeführer beauftragt wurde. Dabei ist die
vertragsrechtliche Vertrauensstellung zwischen Arzt und Patient zu
berücksichtigen und dieses Parteigutachten mit Vorbehalt zu würdigen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Weiter ist zu berücksichtigen, dass gemäss
Schreiben von Dr. med. I._______ vom 11. Februar 2008 (act. 196)
das Gutachten auch aus medizinischer Sicht nicht zu überzeugen
Seite 16
C-6472/2007
vermag, da insbesondere die geltend gemachte Verschlechterung des
Gesundheitszustands weder auf den radiologischen Befundberichten
basiert noch im orthopädischen Status eine Stütze findet. Mithin erfüllt
dieses Gutachten die in E. 4.1 f. genannten Voraussetzungen nicht,
weswegen ihm keine volle Beweiskraft zugesprochen werden kann. Mit
Schreiben vom 18. März 2008 und 25. April 2008 weist schliesslich
auch Dr. med. A._______ darauf hin, dass eine neuerliche
orthopädische Untersuchung notwendig sei.
Dr. med. I._______ mit Schreiben vom 11. Februar 2008 (act. 196)
und vom 19. Mai 2008 (act. 198) sowie Dr. med. H._______ mit
Schreiben vom 14. Juni 2007 (act. 190) folgern aus den erwähnten
Gutachten und unter besonderer Berücksichtigung des MEDAS-Gut-
achten aus dem Jahr 2003, dass keine wesentliche Änderung des Ge-
sundheitszustands eingetreten und demnach an der halben Rente
festzuhalten sei. Bei diesen Berichten handelt es sich nicht um Unter-
suchungsberichte i.S.v. Art. 49 Abs. 2 IVV bzw. Art. 44 ATSG, sondern
um interne Berichte des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle i.S.v. Art. 49
Abs. 3 IVV (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung, ab
1. Januar 2008 Art. 59 Abs. 2bis IVG). Gemäss Urteil des Bundes-
gerichts I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3 basieren solche Be-
richte nicht auf eigenen Begutachtungen, sondern fassen die Ergeb-
nisse der medizinischen Untersuchungen zusammen und enthalten
eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens
aus medizinischer Sicht. Ihre Funktion besteht demnach darin, aus
medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizi-
nischen Laien in Verwaltung und Gerichten, die in der Folge über den
Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sach-
verhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch
gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vor-
zunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht
abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen
sei.
In casu wird in den Berichten von Dr. med. I._______ (act. 198 und
196) von einem unveränderten Invaliditätsgrad ausgegangen und die
Notwendigkeit einer weiteren orthopädischen Abklärung verneint,
wobei zur Begründung insbesondere das MEDAS-Gutachten aus dem
Jahr 2003 aufgeführt wird. Diese Argumentation vermag nicht zu über-
zeugen. Erstens ist das eben erwähnte Gutachten aus dem Jahr 2003,
in dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert
Seite 17
C-6472/2007
wird, zu alt, um für die Beurteilung des Gesundheitszustands im Re-
visionszeitpunkt massgeblich zu sein. Zweitens kann nicht von einer
unveränderten Invalidität ausgegangen werden, wenn im Gutachten
vom 3. März 2007 geschlossen wird, dass aus psychiatrischer Sicht
eine vollschichtige Erwerbsfähigkeit vorliege und gleichzeitig keine
orthopädische Untersuchung stattgefunden hat, obwohl dies gemäss
demselben Gutachten angezeigt gewesen wäre.
Soweit Dr. med. H._______ in seinem Bericht vom 14. Juni 2007
(act. 190) zur Begründung der unveränderten Arbeitsunfähigkeit auf
die im Gutachten der Deutschen Rentenversicherung vom 3. März
2007 (act. 188) aufgeführte Beurteilung aus orthopädischer Sicht
verweist, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. So hat der Gut-
achter Dr. med. G._______ ausdrücklich eine orthopädische Unter-
suchung für sinnvoll erklärt und selbst Dr. med. H._______ hält in
seinem Bericht fest, dass die Verhältnisse im vorliegenden Fall schwie-
rig zu beurteilen seien und nicht von einem stabilisierten Gesundheits-
zustand ausgegangen werden könne. Die Aktenlage erweist sich da-
her als lückenhaft, wobei das Fehlen einer verlässlichen orthopädi-
schen Begutachtung besonders ins Gewicht fällt. Vor diesem Hinter-
grund genügt der Aktenbericht durch die IV-Stellenärzte den bundes-
gerichtlichen Anforderungen nicht; vielmehr ist zusätzlich eine ortho-
pädische Begutachtung vorzunehmen.
5.
Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass vorliegend
weder anhand des vom Beschwerdeführer beigebrachten Gutachtens
noch anhand der ärztlichen Berichte der Vorinstanz der Sachverhalt in
genügender Weise erstellt werden kann. Daher ist die Beschwerde
insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 31. Juli
2007 aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts,
insbesondere zur Anordnung eines polydisziplinären psychiatrisch/
orthopädischen Gutachtens, sowie zum Erlass einer neuen Verfügung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem
1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Strei-
tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrens-
kosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt
Seite 18
C-6472/2007
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend gilt der Beschwerdeführer als ob-
siegende Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind und der
geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist.
Der Vorinstanz werden gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrens-
kosten auferlegt.
Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG)
entstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.191/2005 vom 2. Sep-
tember 2005 E. 5.2, MARCEL MAILLARD, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Rz. 39 zu Art. 64 VwVG), weshalb
keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 31. Juli
2007 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des
Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung des
Rentenanspruchs des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 28. März 2008
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wird dem
Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Seite 19
C-6472/2007
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Astrid Hirzel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 20