Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-________
T {0/2}
Urteil vom 16. Mai 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, Z._______ (Philippinen),
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bivetti,
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügungen der IVSTA
vom 8. September 2008.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Schweizer Bürger A.________ ist am (…) 1943 geboren und lebt
seit September 2005 mit Unterbrüchen auf den Philippinen (act. IV/40.54,
35, 74). Seit März 2001 ist er in zweiter Ehe mit einer philippinischen
Staatsangehörigen verheiratet (act. IV/1.1). Der gelernte Käser und
Gärtner arbeitete zuletzt ab Januar 1994 bis September 2002 bei der
B._______ AG in W._______ im Lager und in der Spedition (act. IV/14.5,
40.48 f.). Anschliessend war er bis im März 2003 arbeitslos gemeldet und
bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung (act. IV/1.5, 1.8 f.). Ein im
Oktober 2002 begonnener Arbeitsversuch mit reduziertem Arbeitseinsatz
wurde anfangs November 2002 aus gesundheitlichen Gründen
abgebrochen (act. IV/51.3).
A.b Am 28. Februar 2002 rutschte er auf dem Eis aus, stürzte eine
Treppe hinunter und zog sich eine Rotorenmanschettenruptur der linken
Schulter mit Impressionsfraktur des Oberarmkopfes zu (act. IV/9.3, 9.15,
9.70, 9.71, 9.156, 9.160). Bei einem zweiten Sturz zog er sich am 8.
Februar 2003 eine Rotorenmanschettenruptur im Intervall-Bereich rechts
zu (act. IV51.3/62). Nachdem der Versicherte bei konservativer Therapie
(Infiltrationen, Physiotherapie, Aufbautraining) nochmals im Garten
gestürzt war und wiederum starke Schmerzen in beiden Schultern
auftraten, wurde am 19. August 2003 die linke Schulter rekonstruiert (act.
IV/9.60, 9.116, 119-122). Am 30. März 2004 wurde die rechte Schulter
operiert (act. IV/9.46). Nach einer Reruptur der Supraspinalsehne der
rechten Schulter (act. IV/9.20, 9.23, 9.13) wurde die rechte Schulter am
22. März 2005 erneut operiert (act. IV/28.8, 28.36).
Der Hausarzt stellte nach radiologischer Abklärung vom 27. Juni 2005
eine Diskushernie L4/5 mit Ausstrahlungen in das linke Bein, verbunden
mit Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Beines, fest
(act. IV/40.204 ff.). Bei einem Stolperunfall auf den Philippinen zog sich
der Versicherte am 26. September 2005 eine lumbale und thorakale
Kontusion rechts zu (act. IV/40.88, 40.209 ff.).
Vom 22. Mai 2006 – 10. Juni 2006 unterzog sich der Versicherte einer
stationären Rehabilitation in der Reha Klinik C._______, V._______ (act.
IV/37, 35, 40.181 f.).
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Am 23. Mai 2007 stolperte der Versicherte, fiel auf das Gesicht und
verletzte das rechte Auge. Am 13. Juni 2007 und am 20. Mai 2008 wurde
das Auge operiert (Beschwerdeakten act. 16.7-12).
B.
B.a Ab dem 3. März 2002 bezog der Versicherte Taggelder der SUVA
(3. Februar 2002 – 14. Juli 2002: 100%, 15. Juli 2002 – 11. September
2002: 50%, 19. Mai 2003 – 1. Februar 2004: 100%, 2. Februar 2004 –
31. Dezember 2005: 50%, je für die linke Schulter (act. IV/9.73-78, 9.79-
89, 24.2-6, 40.11-19) sowie vom 20. März 2003 – 18. Mai 2003: 100%,
2. Februar 2004 – 31. Dezember 2005: 50%, je für die rechte Schulter
(act. IV/11.8-9, 9.33, 24.2-6, 24.22-26, 40.2-10), weshalb der Versicherte
für den Zeitraum vom 20. März 2003 bis zum 31. Dezember 2005 im
Ergebnis zu 100% mit Taggeldern entschädigt wurde.
Am 27. Juni 2007 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente
von 20% ab 1. Januar 2006 sowie eine Integritätsentschädigung von 25%
(Unfall vom 28. Februar 2002, linke Schulter: 15%; Unfall vom 8. Februar
2003, rechte Schulter: 10%; act. IV/42.4) zu. Am 14. Juni 2008
(Wiedererwägung früherer Verfügungen) sprach die SUVA dem
Versicherten aufgrund der verbleibenden Einschränkungen beider
Schultern eine Invalidenrente von Fr. 1'018.25 ab 1. Januar 2006 und von
1'040.-- ab 1. Januar 2007 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 20% zu
(höherer versicherter Jahresverdienst; act. IV/76).
C.
Seit 1. Juni 2007 bezieht der Versicherte eine vorgezogene Rente der
Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (act. IV/51.1).
D.
D.a Am 10. August 2004 beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle
U._______ (IV U.______) Leistungen (act. IV/1). Nachdem die IV-Stelle
bei den behandelnden Ärzten je eine Stellungnahme eingeholt hatte (act.
IV/10.5 ff. und 18.4), veranlasste der regionalärztliche Dienst (RAD) am
17. November 2004 (act. IV/21.5) die Einholung eines Gutachtens mit
einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Die
Begutachtung fand im März und April 2006 in der Klinik C._______ statt
(act. IV/32).
D.b Mit Vorbescheid vom 31. Juli 2007 (act. IV/45) stellte die Vorinstanz –
gestützt auf die Verfügung der SUVA über die Renten- und
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Integritätsentschädigungszusprache vom 27. Juni 2007, act. IV/42.2 ff. –
dem Beschwerdeführer die Zusprache einer Dreiviertels-Invalidenrente
für den Zeitraum vom 1. August 2003 (1 Jahr nach Anmeldung seit dem
10. August 2004) bis 31. März 2004, einer befristeten ganzen
Invalidenrente vom 1. April 2004 bis 30. September 2004, einer
befristeten ganzen Invalidenrente vom 1. März 2005 bis 30. Juni 2005
(wegen Verschlechterung seit März 2005) und einer befristeten ganzen
Invalidenrente vom 1. September 2006 (recte: 2005) bis 31. Dezember
2005 (wegen Verschlechterung seit 26. September 2005) in Aussicht.
D.c Mit mündlicher Vorsprache vom 26. September 2007 wendete der
Versicherte gegen diesen Bescheid unter Vorlage weiterer Akten
sinngemäss ein, mit der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sei er nicht
einverstanden, und beantragte im Übrigen die Zusprache der ihm über
den 1. Januar 2006 hinaus zustehenden Invalidenrente, da er ab dem
1. Juni 2006 seine AHV-Rente habe vorbeziehen müssen. Er sei seit
Februar 2003 bis zum 31. Dezember 2005 ununterbrochen zu 100%
arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Januar 2006 seien ihm leichte
Gartenarbeiten oder Malerarbeiten ohne Überkopfarbeiten maximal 45
Minuten pro Tag möglich, er bewege sich so viel wie möglich. Das
Problem seien heute nicht mehr die Schultern, sondern das Rückenleiden
und die Lähmung im linken Bein. Die Stolpersturzgefahr und
Gleichgewichtsstörungen hätten sich verschlechtert, auch wegen der
zusätzlichen Behinderung am rechten Auge (act. IV/51.1-8).
Am 22. April 2008 teilte er unter erneuter Vorsprache bei der IV-Stelle
U._______ mit, aufgrund der notwendigen medizinischen Behandlung
seines Augenleidens sei er vorübergehend in der Schweiz angemeldet
(act. IV/61). Im Übrigen wendete er zusätzlich ein, die Verwertbarkeit
seiner Restarbeitsfähigkeit im Sinne des im Vorbescheid berechneten
Invalideneinkommens sei aufgrund seiner Behinderungen nicht gegeben.
Es sei auch nicht auf die Beurteilung der SUVA abzustellen, da in der
Invalidenversicherung die unfallfremden Faktoren mitzuberücksichtigen
seien (act. IV/61 – 62).
D.d Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 27. September
2007 hielt die IV U._______ am 28. November 2007 im Grundsatz am
Vorbescheid fest (act. IV/57.8).
D.e Mit Verfügungen vom 8. September 2008 sprach die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) dem Versicherten die
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folgenden abgestuften, je befristeten Renten zu: Ab 1. August 2003 bis
31. Dezember 2003 eine halbe Rente mit Zusatzrente für die Ehefrau bei
65% IV-Grad; per 1. Januar 2004 bis 31. März 2004 eine Dreiviertelsrente
mit Zusatzrente für die Ehefrau bei 65% IV-Grad (act. 1.1a f.); ab 1. April
2004 bis 30. September 2004 eine ganze Rente mit Zusatzrente für die
Ehefrau bei 100% IV-Grad (act. 1.1c); ab 1. März 2005 bis 30. Juni 2005
eine ganze Rente bei 100% IV-Grad sowie für die Zeit vom 1. September
2005 bis 31. Dezember 2005 eine ganze Rente bei 100% IV-Grad (act.
1.1d, 1.1f) inklusive Berechnung und Begründung (act. 1.1e, 1.1g).
D.f Der Beschwerdeführer erhob am 13. Oktober 2008 – vertreten durch
Rechtsanwalt Marco Bivetti – beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde (act. 1) und beantragte die Aufhebung der Verfügungen vom
8. September 2008 – soweit sie ihm nicht vom 1. August 2003 bis zum
Erreichen des ordentlichen Pensionsalters eine ordentliche Invalidenrente
(mit teilweise zusätzlicher Ehegattenrente) zusprechen würden –, die
Zusprache einer ganzen Rente ab 1. August 2003, inklusive Zusatzrente
für die Ehefrau, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei
festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt
habe, weshalb die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren
Abklärung zurückzuweisen sei, soweit nicht ohnehin bis zur
Pensionierung von einer ganzen Rente ausgegangen werde (S. 14). Im
Übrigen ersuchte er um die Einholung von augenärztlichen Akten (S. 9).
D.g In ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2008 beantragte die
Vorinstanz – nach Einholung einer Stellungnahme durch die IV
U._______ vom 12. November 2008 – die Abweisung der Beschwerde
und die Bestätigung der angefochtenen Verfügungen. Die IV U._______
stellte im Wesentlichen fest, gemäss dem eingeholten Gutachten der
Klinik C._______ vom 1. Juni 2006 werde eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit
für adaptierte Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2006 attestiert. Zur
Arbeitsfähigkeit vor dem 1. Januar 2006 habe der regionalärztliche Dienst
(RAD) mehrfach schriftlich Stellung genommen, worauf verwiesen werde
(act. 3, 3a).
D.h Mit ausführlicher Replik vom 15. Dezember 2008 hielt der
Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (act. 5).
D.i Die IVSTA hielt in ihrer Duplik vom 9. Januar 2009 – unter
Bezugnahme auf die Duplik der IV U._______ vom 7. Januar 2009 – an
ihren Anträgen fest (act. 7). Die IV U._______ führte aus, es würden in
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Seite 6
der Replik keine neuen Aspekte vorgetragen, welche an der bisherigen
Beurteilung etwas ändern würden, weshalb sie vollumfänglich auf ihre
Vernehmlassung vom 12. November 2008 und ihre Verfügung vom
8. September 2008 sowie auf ihre Akten verweise.
D.j Nachdem der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-
geleistet hatte (act. 9), schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel am 6. Februar 2009 ab (act. 10).
D.k Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 reichte die D._______
Krankenkasse aufforderungsgemäss Kopien der Akten ihres
vertrauensärztlichen Dienstes für den Zeitraum vom 13. Juni 2007 bis
zum 12. November 2009 sowie eine Zusammenstellung der
Leistungsabrechnungen vom 14. Mai 2007 – 30. Juni 2007 und vom 14.
April 2008 – 17. Juni 2008 ein (act. 16).
D.l Am 12. Januar 2011 nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit
wahr, antragsgemäss zu den eingeholten D._______-Akten Stellung zu
nehmen (act. 19).
E.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des
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Seite 7
Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1];
entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde
legitimiert. Er hat mit Vollmacht vom 19. Mai 2008 Rechtsanwalt Marco
Bivetti mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt (act. 1.1). Die von
Rechtsanwalt Marco Bivetti unterzeichnete Beschwerde vom 13. Oktober
2008 ist demnach rechtsgültig.
1.3. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss innert der
gesetzten Frist gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG geleistet wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70)
anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
2.2. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der
Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den
im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der
Verfügungen vom 8. September 2008, eingetretenen Sachverhalt
abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), werden
im Folgenden die ab 1. Januar 2008 anwendbaren Bestimmungen des
ATSG, des IVG (5. IVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2008, AS 2007
5129 und der IVV zitiert. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit
vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis, vgl. BGE
130 V 445 E. 1). Demnach sind auch Vorschriften anwendbar, die im
Verfügungszeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung des allenfalls relevanten früheren Sachverhaltes von Belang
sind (vorliegend: IVG in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837;
4. IVG-Revision]).
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Seite 8
3.
3.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet zum einen
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht
unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen
Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob
über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 43 und 269
ff.). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und
Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen
oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender
Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 520/99 vom 20. Juli 2000).
3.2.1. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353
E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.2.2. Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die
massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu
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Seite 9
erfassen (Art. 46 ATSG). Die Aktenführungspflicht – welche das
Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht ist – dient auch der korrekten
Entscheidfindung. Denn hier ist der aufgrund der Untersuchungspflicht
erstellte Sachverhalt durch die entscheidende Behörde zu würdigen. Dies
setzt allemal voraus, dass der Behörde ein geordnet geführtes
Aktendossier vorliegt. Gerade weil die Abklärung im
sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren oft aufwendig ist
und den Beizug von Berichten aussenstehender Personen aufwendig
macht, ist zwingend, dass über die Abklärungsergebnisse geordnet
geführte Akten erstellt werden. Gerade weil Sozialversicherungsträger in
bedeutendem Ausmass eigene ärztliche Dienste führen, deren
Stellungnahmen oft massgebende Grundlage der Entscheidfindung
darstellen, ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass bei einer
Akteneinsicht über die massgebenden Akten Klarheit gewonnen werden
kann. Die Aktenführung ist von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. BGE
124 V 372 E. 3b). Von der Aktenführungspflicht betroffen sind insoweit
sämtliche Unterlagen, die geeignet sind, bei der Entscheidfällung in
Betracht zu fallen, und insoweit eine entscheidwesentliche
Sachverhaltsdarstellung enthalten können. Nach Art. 46 ATSG beinhaltet
die Aktenführung die systematische Erfassung der Akten. Die
Aktenführung muss so erfolgen, dass ein Nachweis der
Verwaltungstätigkeit möglich ist, und dass nachvollzogen werden kann,
wie die Sachverhaltsabklärung erfolgt und wie der Weg der
Entscheidfindung verlaufen ist (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 2 – 4, 10 und 13 zu Art. 46, mit weiteren
Hinweisen).
3.2.3. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten
(antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in
der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122
V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
4.
Vorliegend ist umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Recht einzelne befristete
(Teil)-Renten vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember 2005
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Seite 10
zugesprochen und die Ausrichtung einer unbefristeten (ganzen)
Invalidenrente ab dem 1. August 2003 verweigert hat.
Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
29 aIVG, Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens
während eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 aIVG) bzw. während drei
Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen
kumulativ erfüllt sein.
Der Beschwerdeführer hat während vieler Jahre Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
entrichtet (act. IV/40.46-49). Damit erfüllt er die gesetzliche
Mindestbeitragsdauer. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob und wenn ja, in
welchem Grad er im Sinne des Gesetzes in rentenbegründendem
Ausmass invalid geworden ist.
4.2. Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, so werden allfällige Leistungen der
Invalidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung
vorangegangenen Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 aIVG).
Massgebend ist die Einreichung des Gesuchs beim Versicherungsträger
(hier: 10. August 2004, act. IV/1), weshalb allfällige Leistungen
grundsätzlich frühestens ab dem 10. August 2003 ausgerichtet werden
könnten.
4.3. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit und Unfall. Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt
sich nach Art. 29 Abs. 1 aIVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens
in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend
erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
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Seite 11
mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit,
Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 6).
4.3.1. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 1 aIVG, Art. 28 Abs. 2 IVG).
Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter aIVG (bzw. Art.
29 Abs. 4 IVG) nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Sinne von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute:
Bundesgericht) stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
4.3.2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
4.4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4 mit Hinweisen). Es sind demnach nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Die – arbeitsmedizinische
– Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern,
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Seite 12
inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen
Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der
medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen
Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber
nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von
der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV
Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.5. Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen
Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu
suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am
behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu
entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene
Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte
Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.6. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer
und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung
abzugrenzen. Nach der Gerichtspraxis ist für die Annahme eines
ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu prüfen, ob die verbliebene Arbeitskraft
nutzbar wäre, würden die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen (unveröffentlichter Entscheid des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 1995, E. 5a). Der
ausgeglichene Arbeitsmarkt kennzeichnet sich durch ein Gleichgewicht
zwischen Angebot von Stellen und Nachfrage nach solchen; dabei muss
zudem ein Fächer verschiedenartiger Stellen vorliegen, und zwar sowohl
bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Fähigkeiten
wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (vgl. BGE 110 V 276 E.
4b; ZAK 1991 321 E. 3B, ZAK 1989 322 E. 4a am Ende; THOMAS LOCHER,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 124,
und UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 26 zu
Art. 7, je mit weiteren Hinweisen).
C-6480/2008
Seite 13
Massgebend ist, inwiefern sich das dem Versicherten verbliebene
Leistungsvermögen auf dem für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt (BGE 110 V 276 E. 4b, ZAK
1991 S. 321 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht
darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf,
ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte,
wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften
entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b).
4.7. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen.
4.7.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten. Dennoch erachtet es die
Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten, Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist den
im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten externer
Spezialärztinnen und
-ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl.
dazu das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a und weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten
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Seite 14
darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass
Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen. Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand
allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und
in das Verfahren eingebracht wird, nicht, Zweifel an ihrem Beweiswert
(ZAK 1986 S. 189 E. 2a in fine) anzubringen. Den Berichten und
Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert
zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf
vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V 178 E. 3.4
sowie U. KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz. 35).
4.7.2. Auf Stellungnahmen der RAD oder der ärztlichen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 15. Dezember 2006 [I 694/05] E. 2). Die RAD-Ärzte
müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts vom
20. November 2007 [I 142/07] E. 3.2.3 und vom 10. April 2007 [I 362/06]
E. 3.2.1). Denn die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die
richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich
der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich
Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis
der erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des
berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2000 [I 178/00]
E. 4a).
4.8. Wird rückwirkend eine abgestufte und/oder eine befristete Rente
zugesprochen, sind nach der Rechtsprechung die für eine Rentenrevision
massgebenden Grundsätze zu beachten (BGE 125 V 413 E. 2d, BGE
109 V 125).
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Seite 15
4.8.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die
anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder
Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern
wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und
voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
4.8.2. Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5, mit
weiteren Hinweisen, SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung
der tatsächlichen Verhältnisse bedeuten eine unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum
Beispiel eine andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl.
SVR 2004 IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a). Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat jeweils festgehalten, dass ein Revisionsgrund,
welcher zur Aufhebung oder Herabsetzung der Rente nach Art. 41 IVG
(bzw. heute Art. 17 ATSG) führt, aktenmässig zuverlässig ausgewiesen
sein muss (z.B. Urteil I 559/02 vom 31. Januar 2003 E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen sowie THOMAS LOCHER, a.a.O., § 38 Rz. 6 f. und UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, Rz. 16 f. zu Art. 17).
4.9. Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich
nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen
nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs
verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Die periodischen
Geldleistungen werden in der Regel monatlich ausbezahlt. Renten
werden stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt (Art.
19 Abs. 1 und 3 Satz 1 ATSG).
5.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen
Verfügungen insoweit, als ihm vom 1. August 2003 bis zum 31. März
2004 statt einer ganzen nur eine halbe Invalidenrente bzw. eine
Dreiviertelsrente (act. 1.1a, 1.1b) und vom 1. Oktober 2004 bis zum 28.
Februar 2005, vom 1. Juli 2005 bis zum 31. August 2005 sowie ab
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Seite 16
1. Januar 2006 gar keine (ganze) Rente (Befristungen, act. 1.1c, 1.1d,
1.1e), zugesprochen wurde.
5.1. Streitgegenstand im System der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen
des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den
aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen
Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind
danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt
angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf
einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse,
gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten –
Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs- nicht aber zum
Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1b in Verbindung mit E. 2a). Wird
gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in
sinngemässer Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG (bzw. Art. 41 aIVG,
in der bis Ende 2002 gültigen Fassung) und Art. 88a IVV, herauf- oder
herabgesetzt oder aufgehoben, liegt ein zwar komplexes, im
Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die
Anspruchsperioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein,
dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den
verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter
anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird
nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird
damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne
eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der
Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d, vgl. auch
BGE 131 V 164 E. 2).
5.2. Gemäss Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
(act. 1.1g) war der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2001 (recte: 2002)
dauerhaft in seiner angestammten Tätigkeit als Speditionsmitarbeiter zu
100% arbeitsunfähig. Weiter hätten in einer dem Leiden angepassten
körperlich leichten Tätigkeit folgende Arbeitsunfähigkeiten bestanden:
100% ab 1. März 2002 (1. Unfall), 0% ab 1. Juli 2002, 100% ab 8.
Februar 2003 (2. Unfall), 50% ab 1. Mai 2003, 100% ab 1. April 2004
(Operation), 0% ab 1. Oktober 2004, 100% ab 1. März 2005, 0% ab 1.
Juli 2005, 100% ab 26. September 2005 (3. Unfall), 0% ab 1. Januar
2006. Da der Beschwerdeführer sich erst am 10. August 2004 bei der
Invalidenversicherung angemeldet habe, könne eine Rente erst ab
1. August 2003 ausgerichtet werden. Sinngemäss werden die
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Seite 17
Befristungen mit den von der IV-Stelle ermittelten, wieder erlangten (Teil-
)Arbeitsfähigkeiten begründet, wobei sich die IV-Stelle auf den Bericht
von Dr. E._______, leitender Oberarzt der Orthopädie der F._______-
Klinik, T._______, vom 22. Oktober 2004 (act. IV/18.4 = Beschwerdeakte
1.11) stützte. Weiter stellte sie fest, das Auge habe schon am Folgetag
des Unfalls einen deutlich gebesserten Visus aufgewiesen, dass von
einer wesentlichen weiteren Beeinträchtigung nicht ausgegangen werden
könne. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich.
5.3. Soweit sich die Vorinstanz auf die verspätete Anmeldung gemäss
Art. 48 Abs. 2 IVG bezieht und feststellt, der Rentenanspruch des
Versicherten habe erst am 1. August 2003 begonnen, ist ihr
zuzustimmen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
5.4. Aus den umfangreichen, vorwiegend von behandelnden Fachärzten
sowie der durch die SUVA (Kreisarzt) und die Vorinstanz (Gutachten der
Klinik C._______) erstellten medizinischen Unterlagen ergeben sich
folgende Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
5.4.1. Nach dem 1. Unfall vom 28. Februar 2002
(Rotorenmanschettenruptur; PHS posttraumatisch links [Subscapularis-
Sehnenriss, Impressionsfraktur am linken Humeruskopf, etwas medial
des Tuberculum minus [kleiner Höcker] und AC Gelenksarthrose [vgl. act.
IV/9.68, 9.70 = 9.158]) war der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig
(act. IV/9.149-151, 157-159). Der behandelnde Hausarzt bescheinigte,
unter konservativer Therapie des Patienten, ab Juli 2002 zunächst eine
Arbeitsfähigkeit von 50%. Ab 1. Juli 2002 war ein Arbeitsversuch geplant
(act. 9.140-144, 146-147) und ab 12. September 2002 wurde eine ganze
Arbeitsfähigkeit bescheinigt (act. IV/9.136, 139).
Aufgrund unbefriedigender Behandlungsergebnisse der konservativen
Therapie und der festgestellten Indikation einer Operation der linken
Schulter (act. IV/9.133-134) stellte sich nachträglich heraus, dass für den
Zeitraum vom Juli 2002 – 8. Februar 2003 (2. Unfall, act. IV/9.66-68 =
9.133) eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte, wie Dr. E._______
der F._______-Klinik am 26. Februar 2003 feststellte (act. IV/9.131).
Diese Beurteilung zum Verlauf der Unfallfolgen der linken Schulter wurde
sowohl vom Kreisarzt der SUVA am 16. August 2004 (50%
Arbeitsfähigkeit seit 25. Februar 2004, act. IV/9.90-92), von der
F._______-Klinik am 30. Mai 2007 (act. IV/51.3) und durch das
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Seite 18
Gutachten der Klinik C._______ vom 1. Juni 2006 (act. IV/32.12 Nr.
2.5 f.) bestätigt.
5.4.2. Wegen des zweiten Unfalls (anterio-distale komplette
Rotorenmanschettenruptur der Suprasinatussehne und craniale
Partialruptur der Subscapularissehne rechts am 8. Februar 2003 (act.
IV/9.62, 68, 131 f.) bestand ab Unfallzeitpunkt gestützt auf die
Bescheinigungen der behandelnden Ärzte (Hausarzt und F._______-
Klinik) eine volle Arbeitsunfähigkeit bis 10. März 2003 bzw. 16. Mai 2003
(act. IV/9.64, 66-67, 9.61-62, vgl. auch Taggeldleistungen der SUVA, act.
IV/11.9).
5.4.3. Seit dem 19. Mai 2003 stand gestützt auf die Beurteilung von
Dr. E._______ der F._______-Klinik und im Nachgang zu einem weiteren
Sturz des Versicherten im Garten mit wieder auftretenden starken
Schmerzen in beiden Schultern fest, dass eine Operation der linken
Schulter indiziert sei (act. IV/9.60 = 9.129). Nach weiteren Abklärungen
für die Operation (act. IV/9.126) wurde die linke Schulter am 19. August
2003 rekonstruiert (act. IV/9.119-122). Am 6. Oktober 2003 stellte
Dr. E._______ fest, bis Anfang 2004 bestehe für eine körperlich
belastenden Beruf eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (act. IV/9.115 =
Beschwerdeakte 1.3). Am 29. Oktober 2003 stellte Dr. E._______ fest,
bei der Konsultation in der ersten Januarwoche mit sonographischer
Kontrolle sei über die Arbeitsfähigkeit zu entscheiden, bis dann bestehe
eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (act. IV/9.114 = Beschwerdeakte 1.4).
Der Kreisarzt der SUVA gab am 19. Mai 2003 an, wegen der rechten
Schulter habe per 19. Mai 2003 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50%
bestanden. Aufgrund der anhaltenden Beschwerden durch die linke
Schulter sei der Versicherte indes voll arbeitsunfähig geschrieben und die
Durchführung der Operation veranlasst worden (act. IV/9.125). Die SUVA
leistete in der Folge im vollen Umfang Taggelder bis zum 1. Februar 2004
(act. IV/9.79-85).
Am 7. Januar 2004 gab Dr. E._______ zu Handen der SUVA an, der
Patient habe die Physiotherapie wieder aufgenommen, diese sei
weiterzuführen mit Mobilisation und Kraftaufbau. Als Käser sei er im
Moment noch zu 100% arbeitsunfähig, per 2. Februar 2004 bestehe eine
theoretische Arbeitsfähigkeit von 50% (act. IV9/112). Dem Bericht von
Dr. E._______ vom 22. Januar 2004 ist zu entnehmen, dass die geklagte
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Seite 19
Schmerzverstärkung der linken Schulter nach der im Rahmen der
Konsultation durchgeführten Infiltration abgeklungen war. Wegen den
zusätzlich auftretenden starken Schmerzen in der rechten Schulter – bei
bekannter Intervall-Läsion – überwies Dr. E._______ den Patienten an
die Orthopädie des Kantonsspitals (KS) S._______ zur Operation.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit gab er an, es bestehe im Bereich der
linken und im Bereich der rechten Schulter eine Arbeitsunfähigkeit von je
50%, was kumuliert eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ergebe (act.
IV/9.110). Im Bericht vom 25. Februar 2004 hielt er fest, die Beweglichkeit
der linken Schulter habe sich nochmals erfreulich verbessert und sich
etwa so weit aufgebaut, wie dies realistisch sei. Innerhalb der nächsten
drei bis sechs Monate würden auch die schmerzhaften Reizzustände
seltener und sicher praktisch verschwinden. Für die linke Schulter
bestehe eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Bezüglich der rechten Schulter
sei für Ende April 2004 eine Operation geplant (act. IV/9.54 = 9.107).
5.4.4. Am 30. März 2004 fand die Operation der rechten Schulter im KS
S._______ statt (act. IV/9.46 ff.). Dr. G.________, Chefarzt
Orthopädische Chirurgie, stellte am 10. Mai 2004 zu Handen des
Hausarztes fest, es bestehe von Seiten der rechten Schulter noch eine
volle Arbeitsunfähigkeit für etwa drei Wochen. Von Seiten der linken
Schulter halte er die nochmalige Vorstellung beim Operateur für sinnvoll
(act. IV/9.39 f.).
5.4.5. Mittels einer Magnetresonanztomographie (MRI) der rechten
Schulter wurde am 4. August 2004 eine Reruptur der Suprasinatussehne
rechts diagnostiziert (act. IV/9.23, 9.13). Dr. E._______ stellte am 31.
August 2004 fest, die Arbeitsunfähigkeit betrage auf der linken Seite 50%
und auf der rechten 100%.
5.4.6. Der Kreisarzt der SUVA, Prof. Dr. H._______, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie, stellte in seiner Beurteilung vom 16. August
2004 (Kreisärztliche Untersuchung, act. IV/9.15 ff. = 9.90 =
Beschwerdeakte 1.9) eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit wegen der
rechten und eine theoretische 50%-ige Arbeitsfähigkeit wegen der linken
Schulter fest. Es werde wahrscheinlich eine Revision der rechten Schulter
durchgeführt werden. Eine stationäre Rehabilitation sei deshalb zum
jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll, da der operative Eingriff bevorstehe.
Weiter befand er, eine Arbeitsfähigkeit werde realistischerweise kaum
mehr umzusetzen sein.
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Seite 20
5.4.7. In seiner Stellungnahme zu Handen der IV-Stelle vom 24. August
2004 verwies der behandelnde Hausarzt Dr. I._______, FMH für
allgemeine Medizin, auf die Beurteilung des Kreisarztes vom 16. August
2004 und die behandelnden Ärzte der F._______-Klinik und im KS
S._______ (act. IV/10.5 ff.).
Am 22. Oktober 2004 teilte Dr. E._______ der IV-Stelle mit, der
Beschwerdeführer sei als Speditionsarbeiter (zuletzt ausgeübte Tätigkeit)
bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand des
Versicherten sei besserungsfähig. Medizinische und berufliche
Massnahmen seien angezeigt. Er empfehle im jetzigen Zeitpunkt ein
abwartendes Vorgehen wegen der Reruptur rechts. Eine Verbesserung
der Schmerzsituation sei durchaus möglich. Insgesamt bestehe ein
chronischer Defektzustand im Bereich beider Schultern. Isoliert betrachtet
betrage die Arbeitsunfähigkeit für einen körperlich belastenden Beruf auf
der rechen Seite 100% und 50% auf der linken Seite. Längerfristig werde
wohl keine Arbeitsfähigkeit für einen körperlich belastenden Beruf
resultieren, für eine leichte Tätigkeit – welche er im Nachgang umschrieb
– sollte jedoch zumindest eine partielle Arbeitsfähigkeit möglich sein.
Demnach seien dem Patienten nur noch leichte Tätigkeiten bis maximal
fünf Kilogramm auf Bauchhöhe bis maximal Brusthöhe durchführbar.
Starke Schlag-, Vibrations- und Hebeleistungen seien zu vermeiden.
Lang andauernde Zwangsbewegungen und Zwangshaltungen seien
ebenfalls ungünstig, Kälte- und Nässeexpositionen seien zu meiden.
Sofern der Patient in der Lage sei, regelmässig Lagewechsel
durchzuführen und regelmässige Ruhepausen für beide Schultern
einhalten könne, sei für eine Arbeit auf Tischhöhe oder ohne körperlichen
Einsatz der Arme von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Er
relativierte jedoch, vorliegend müsse abgeklärt werden, ob diese
beschriebene 100%-ige Arbeitsfähigkeit wirklich zu realisieren sei
(Arbeitsversuch mit Steigerung von 50% graduell bis 100%; act. IV/18.1-
6).
Dem Verlaufsprotokoll der IV-Stelle ist zu entnehmen, dass der RAD am
17. November 2004 im Nachgang zu dieser Stellungnahme feststellte,
der bisherige Beruf als Speditionsarbeiter sei theoretisch zumutbar, wobei
die Einschränkungen bezüglich Schulterproblematik weiter abzuklären
seien. Der Versicherte sei bei der Arbeitslosenversicherung als voll
vermittelbar gemeldet (act. 4.1, vgl. aber act. 1.8). Deshalb sei trotz des
vorgerückten Alters die Einholung eines Gutachtens sinnvoll (act.
IV/21.5).
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Seite 21
5.4.8. In der Folge erwies es sich als notwendig, die rechte Schulter
nochmals zu operieren (act. IV/24.8 = 24.29 f.). Im Nachgang zur
Operation vom 22. März 2005 bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
postoperativ für acht Wochen (act. IV/28.36). Im Bericht vom 6. Mai 2005
beschied Dr. E._______ einen regelrechten Verlauf und eine weitere volle
Arbeitsunfähigkeit zu 100% wegen der rechten Schulter. Darüber hinaus
bestehe für die linke Schulter ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 50%
seit 2. Februar 2004 (act. 28.29). Die Arbeitsunfähigkeit für die rechte
Schulter bestehe weiter bis Anfang August 2005 (act. IV/28.26). Am
9. August 2005 stellte Dr. E._______ Fortschritte bei der rechten Schulter
fest mit erlaubter Belastung bis zur Schmerzgrenze und guten Chancen
der Verbesserung der Schmerzsituation bei der linken Schulter, unter
Voraussetzung einer verbesserten Einsatzfähigkeit der rechten Schulter.
Die Arbeitsfähigkeit betrage im Bereich beider Schultern zur Zeit je 50%,
was eine kumulierte Arbeitsunfähigkeit von 100% ergebe (act. IV/28.19 =
28.58 = Beschwerdeakte 1.13).
5.4.9. Am 27. Juni 2005 wurde beim Versicherten mittels eines
Röntgenbildes und eines MRI der Lendenwirbelsäule eine mediane bis
links mediolaterale Diskushernie L4/5 mit einem Luxat nach caudal und
einer Kompression der Wurzel links diagnostiziert (act. IV/40.204-206).
Dr. E._______ stellte am 9. August 2005 fest, die Physiotherapie (für die
Schultern) werde zu Gunsten einer Chiropraktikbehandlung wegen der
chronischen LWS-Beschwerden eingestellt (act. IV/28.19).
Bei einem Sturz am 26. September 2005 zog sich der Beschwerdeführer
eine lumbale und thorakale Kontusion rechts zu (act. IV/40.209 ff.,
40.88 ff.). Der Kreisarzt der SUVA, Dr. J._______, FMH für Chirurgie,
stellte anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. März 2006
fest, die neurologische Symptomatik links gemäss MRI vom 27. Juni 2005
sei eindeutig regredient. Der Explorand klage nach der Kontusion über
dieselben Beschwerden rechts, ohne Ausstrahlung aufs rechte Bein.
Unter Berücksichtigung der Röntgenbilder mit der massiven
degenerativen Veränderung müsse äthiologisch wohl in erster Linie von
einer traumatischen Aktivierung der Spondylarthrose ausgegangen
werden. Es sei normalerweise davon auszugehen, dass die
Weichteilprellungen am Rücken innert einem halben Jahr abgeheilt seien,
bei massiverem degenerativen Vorschaden könne sich diese Zeit etwas
verlängern. Die Behandlung sei ein Jahr nach dem Unfall zu terminieren
(vgl. auch act. IV/40.180). Bezüglich des Rückens seien Tätigkeiten in
permanent gleicher Position, sowie solche, die mit Rumpfbewegungen
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Seite 22
verbunden seien, vor allem Vorbeugen und Seitneigung nach rechts,
ungünstig. Für einarmiges Heben und Tragen von Gewichten bis auf
Gürtellinie sei die Limite bei sporadischen Einsätzen 15 kg und bei
repetitiven 5 kg.
Bezüglich der Schultern stellte Dr. J._______ fest, die linke Schulter sei
immer noch etwas problematischer. Gegenüber den Erhebungen
anlässlich der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 6. September
2005 habe sich der klinische Lokalbefund kaum wesentlich verändert und
der Bewegungsumfang und die Krafterhaltung habe sich eher
verschlechtert. Tätigkeiten über Schulterhöhe, sowie grössere
krafterfordernde und drehende Bewegungen mit beiden Armen seien
nicht mehr zumutbar. Für die Schultern sei die Erheblichkeit für eine
Integritätsentschädigung gegeben (act. IV/40.88 ff.).
5.4.10. Dem von der IV U._______ eingeholten Gutachten der Klinik
C._______ vom 1. Juni 2006 (act. IV/32 = 40.67 ff. = 40.163 ff. =
Beschwerdeakte 1.17) ist bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen,
dass seit dem 1. März 2002 immer eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
bestanden habe (Antworten 2.5-2.6 S. 12). Seitens der
Schulterbeschwerden habe der Explorand per Ende 2005 wieder eine
volle Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit erreicht
(S. 10). Der Versicherte sei vor allem beim Tragen und Hantieren von
Gewichten über 15 kg und dabei speziell beim Heben von Taillen- auf
Kopfhöhe (über 7.5 kg) sowie bei längerdauerndem Arbeiten über Kopf
mit vorgeneigtem Oberkörper, Arbeiten in der Hockestellung, bei
längerem Gehen und Treppensteigen sowie Leitersteigen eingeschränkt.
Das Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg, manuelle Tätigkeiten
unter Schulterhöhe sowie längeres Sitzen und Stehen seien möglich. Die
bisherige Tätigkeit (als Speditionsmitarbeiter) sei nicht mehr zumutbar
(Antworten 2.1-2.3 S. 11). Bezüglich der Schulterbeschwerden seien
keine Rehabilitationsmassnahmen mehr notwendig, bezüglich der
Rückenproblematik bzw. zur Erreichung des Vorzustands vor dem Unfall
vom 26. September 2005 wurde eine stationäre Rehabilitation empfohlen.
Zumutbar seien Verweistätigkeiten im Umfang eines ganzen Pensums,
bei einer körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung unter
Vermeidung von repetitiven Heben und Tragen sowie eines repetitiven
Einsatzes der Arme (Antworten 3 sowie weitere Angaben und Hinweise
auf eine zeitliche Einschränkung je nach Tätigkeit S. 9 – 11, 14 ff.).
Nach der in der Klinik C._______ durchgeführten Rehabilitation vom 22.
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Mai 2006 – 10. Juni 2006 war der Patient weitgehend schmerzfrei,
benutzte spontan keinen Handlauf mehr und die Gehdauer konnte von 5
– 10 Minuten auf 20 – 25 Minuten gesteigert werden. Die medizinisch-
theoretische Arbeitsfähigkeit wurde auf 100% festgelegt (act. IV/37).
5.4.11. Am 12. Juni 2006 stellte der RAD (Kürzel: […]) im Wesentlichen
fest, in der angestammten Tätigkeit als Lagerist sei der Versicherte zu
100% arbeitsunfähig seit dem 1. März 2002. In einer adaptierten,
körperlich leichten Tätigkeit könne ab 1. Januar 3006 (recte: 2006) von
einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Der alleinige
unfallbedingte Schulterschaden scheine für eine 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit nicht ausschlaggebend zu sein, der nicht
unfallbedingte Gesundheitsschaden spiele bei der Arbeitsunfähigkeit eine
zusätzliche Rolle. Am 15. Juni 2006 ergänzte er, bezüglich der
Arbeitsfähigkeit könne davon ausgegangen werden, dass ab. 1. Juli 2002
eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestanden habe.
Dies lasse sich daraus ableiten, dass der Versicherte gemäss Gutachten
einen Arbeitsversuch in seiner angestammten schweren Tätigkeit
unternommen habe. Von dieser Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten
Tätigkeit könne bis zu seinem erneuten Unfall im Februar 2003
ausgegangen werden. Ab dem Zeitpunkt des zweiten Unfalls sei mit
keiner Arbeitsfähigkeit zu rechnen gewesen, der Versicherte sei auch im
August 2003 operiert worden. Ab Mai 2003 bis März 2004 habe eine
50%-ige adaptierte Arbeitsfähigkeit bestanden. Nach der Operation im
April 2004 habe wieder keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. Ab
Oktober 2004 habe eine adaptierte Arbeitsfähigkeit von 100% bestanden.
Weiter habe annähernd eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom März 2005
bis ca. Ende Juni 2005 wegen der erneuten Schulteroperation und
zusätzlich eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 26. September 2005 (Unfall)
bis approximativ am 31. Dezember 2005 bestanden (act. IV/57.6 f.).
5.4.12. Nach einem Stolperunfall vom 23. Mai 2007, bei welchem der
Beschwerdeführer auf das Gesicht fiel und sich im rechten Auge eine
schwere Contusionsverletzung mit starker Druckerhöhung und
Hornhautödem und Bildung einer Myopie zuzog mit eindeutigem
Visusverlust seit dem Unfall, kaum reagierender Pupille,
Schmerzausstrahlung nach oben und grosser Pupille, wurden am 13.
Juni 2007 notfallmässig drei Laseriridotomien durchgeführt. Am Folgetag
betrug die Sicht 0,4 ohne Korrektur, die Tension 10 mm/Hg und die
Vorderkammer hatte sich wieder gut hergestellt (act. IV/51 ff.). Aufgrund
der in der Folge gebildeten milchigen Trübung der Linse und der Gefahr
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einer Luxation in den Glaskörper wurde das Auge am 20. Mai 2008
operativ saniert (Beschwerdeakten 1.19, 1.20 = 16.10, 16.3, 16.6-9).
5.4.13. Am 27. September 2007 nahm der RAD (Kürzel: […]) im
Nachgang zum Einwand des Beschwerdeführers vom 26. September
2007 (oben D.c) ergänzend zum eingereichten Bericht von Dr. E._______
vom 30. Mai 2007 (act. IV/51.3) zu der Arbeitsfähigkeit des Versicherten
ab Oktober 2002 Stellung. Weiter findet sich bezüglich des Unfalls vom
23. Mai 2007 (oben E. 5.4.12) die Feststellung, das Auge habe schon am
Folgetag des Unfalls einen deutlich verbesserten Visus aufgewiesen,
sodass nicht von einer wesentlich weiteren Beeinträchtigung
ausgegangen werden könne. Weitere medizinische Abklärungen seien
nicht nötig (act. IV/57.8).
5.5.
5.5.1. In Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit gemäss den
fachärztlichen Feststellungen (oben E. 5.4.1 f.) ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG ab dem
ersten Unfall vom 28. Februar 2002 während eines Jahres ohne
Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war und
demnach die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch grundsätzlich
ab 1. März 2003 erfüllte. Ab dem 28. Februar 2002 (Unfalldatum) bestand
ausserdem wegen der diversen Unfälle und drei Operationen ein labiler
gesundheitlicher Zustand, und – ohne feststellbare Lücken – nach der
Beurteilung durch die behandelnden Ärzte eine durchgehende volle
Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten bis am 31. Dezember 2005
(oben E. 5.4.1 – 5.4.9, bestätigt im Gutachten vom 1. Juli 2006 S. 12).
Dieser Auffassung war auch die SUVA, welche vom 20. März 2003 bis
zum 31. Dezember 2005 im vollen Umfang (teilweise aufgeteilt auf die
beiden Schulterunfälle) Taggelder leistete (vgl. act. IV/11.1, 9.33, 9.79-89,
24.2-6, 24.22-26, 40.2-10, 40.11-19).
5.5.2. Dem Gutachten (act. IV/32) ist weiter zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer gestützt auf die Schultersituation ab dem 1. Januar
2006 wieder in einer zumutbaren Verweistätigkeit gemäss genauer
Umschreibung zu 100% arbeitsfähig war. Was die Rückensituation betraf,
hielten die Gutachter diese mittels einer stationären Rehabilitation als
besserungsfähig (act. IV/32.12, vgl. auch Stellungnahme Kreisarzt vom
18. Mai 2006, act. IV/40.180). Gemäss dem Austrittsbericht nach der
stationären Rehabilitation vom 13. Juni 2006 bestand in diesem Zeitpunkt
eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100%. Ungeklärt bleibt
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somit, wie sich die Rückenproblematik, welche sich aus einem
degenerativen Vorzustand und (vorübergehenden) Folgen des Unfalls
vom 26. September 2005 zusammensetzte (oben E. 5.4.9), auf die
rentenrelevante Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2006 bis zur
Entlassung aus der Rehabilitation auswirkte. Entgegen der Auffassung
der Vorinstanz, welche sich vollumfänglich auf die Erhebungen der SUVA
abstützte (vgl. act. 1.1g S. 2), deckt die Invalidenversicherung im
Gegensatz zur Unfallversicherung krankheitsbedingte Einschränkungen
der Erwerbsfähigkeit – wie hier die degenerativen
Abnützungserscheinungen der Lendenwirbelsäule – ab (oben E. 4.3).
5.5.3. In seiner Einwendung vom 26. September 2007 (act. IV/51.1 f.)
machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, das grosse
Problem sei heute das Rückenleiden und die Lähmung im linken Bein.
Die Stolpersturzgefahr und die Gleichgewichtsstörungen hätten sich
verschlechtert, auch wegen der zusätzlichen Behinderung durch das
rechte Auge.
Aktenkundig sind der Stolperunfall vom 23. Mai 2007 mit einer Kontusion
des rechen Auges, die am 7. Juni 2007 notfallmässig durchgeführten
Laseriridotomien sowie eine weitere notwendige operative Behandlung
am 20. Mai 2008 (oben E. 5.4.12).
Aus den Akten ergibt sich, dass sich die gesundheitliche Situation wegen
des Rückenleidens (Sensibilitätsprobleme des linken Beins und
Gleichgewichtsstörungen bei bestehender Diskushernie L4/5, vgl. z.B.
act. 32.11 und oben E. 5.4.9) nach Juni 2006 wieder verschlechtert
haben könnte. Die Vorinstanz hat es jedoch gemäss den Akten
unterlassen, der am 26. September 2007 geltend gemachten
Gesundheitsverschlechterung nachzugehen, dies gilt auch für allfällige
zusätzliche Einschränkungen durch die Behinderung des rechten Auges.
Diesbezüglich hat sie übersehen, dass die notfallmässig durchgeführten
Laseriridotomien zwei Wochen nach dem Unfall und nicht am Unfalltag
durchgeführt wurden und die Problematik zudem damit nicht
abgeschlossen war. Zu einem allfälligen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
hat sich weder der RAD noch die IV-Stelle geäussert (vgl. act. IV/57.8).
5.6. Demnach ergibt die Gesamtheit der umfangreichen – aber
keineswegs systematisch geführten Dokumentation – gestützt auf die
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Seite 26
Angaben der behandelnden Fachärzte, die kreisärztlichen
Untersuchungen der SUVA und das von der IV U._______ eingeholte
Gutachten ein klares und nachvollziehbares Bild zur medizinischen
Situation und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für den ersten Teil der
vorliegend rentenrelevanten Zeit (siehe oben E. 4.2 und 5.2) bis 31.
Dezember 2005. Insbesondere aus dem Gutachten geht klar hervor, dass
der Beschwerdeführer bezüglich der Schultersituation erst ab dem 1.
Januar 2006 wieder in einer zumutbaren Verweistätigkeit gemäss
Beschreibung im Gutachten zu 100% arbeitsfähig war. Diesbezüglich
geht die Vorinstanz in ihrer Festlegung einer abgestuften Arbeitsfähigkeit
bis Ende 2005 fehl. Ihre Schlussfolgerung, wonach beim
Beschwerdeführer entgegen der dargelegten Dokumentation vom 1.
August 2003 bis 31. März 2004, vom 1. Oktober 2004 bis 28. Februar
2005 und vom 1. Juli 2005 – 25. September 2005 keine (volle)
Arbeitsunfähigkeit bestanden haben soll, sind gemäss den Akten weder
nachvollziehbar noch ansatzweise begründet. Unklar ist zum Beispiel die
Durchführung eines geplanten, aber nicht weiter dokumentierten
Arbeitsversuchs. Aus den Akten geht diesbezüglich lediglich hervor, dass
der Hausarzt den Beschwerdeführer im Juli 2002 als teilweise und im
September 2002 als voll arbeitsfähig schrieb, eine Arbeitstätigkeit sich
indes nicht realisieren liess (oben E. 5.4.1). Das Arbeitsverhältnis endete
am 30. September 2002, wobei der Beschwerdeführer beim bisherigen
Arbeitgeber nicht mehr tätig war (vgl. act. 14.4 f., 9.146). Zudem hatte
sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung wegen
Vermittlungsunfähigkeit infolge Unfalls am 31. Mai 2003 abgemeldet (act.
IV/1.8).
Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb sich die Vorinstanz bei Vorliegen
eines von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens vom Juni 2006 (act. 32) in
ihrer Begründung in der Verfügung vom 8. September 2008 einzig auf die
beinahe vier Jahre alte ärztliche Stellungnahme von Dr. E._______ vom
22. Oktober 2004 (act. IV/18.4) stützt und zudem übersieht, dass die von
Dr. E._______ auf Seite 3 umschriebene Tätigkeit relativiert wird, als
dass eine solche Tätigkeit mittels Arbeitsversuch mit Steigerung von 50%
graduell bis 100% abgeklärt werden müsse, aufgrund der Reruptur in der
rechten Schulter der weitere Verlauf indes ohnehin abzuwarten sei. In der
Folge konnte diese Arbeitsfähigkeit nicht realisiert werden (oben E. 5.4.7
f.).
Soweit sich die Vorinstanz im Übrigen auf die RAD-Beurteilung stützt, ist
festzuhalten, dass die stichwortartigen Feststellungen des RAD im
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Verlaufsprotokoll (act. IV/57) nicht nachvollziehbar begründet sind und
sich in den Akten auch keinerlei Hinweise zur Qualifikation des RAD-
Arztes, welcher nur mit dem Kürzel verzeichnet ist, finden (siehe oben
E. 4.7.2).
Zur in der angefochtenen Verfügung durchgeführten Berechnung des
Invalideneinkommens ist die Vorinstanz ausserdem darauf hinzuweisen,
dass sich die Annahme des allgemeinen Durchschnittslohns,
Leistungsniveau 4 der gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss
den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen, vorliegend als unzweckmässig erweist, da
Tätigkeiten nach Leistungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten)
gerade auch körperlich schwere Tätigkeiten enthalten, welche vorliegend
für den Beschwerdeführer nicht zumutbar sind (vgl. diesbezüglich BGE
126 V 75 E. 3b/bb und das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 655/02 vom 16. Juli 2003).
Abschliessend ist zudem anzumerken, dass sich in der angefochtenen
Verfügung keinerlei Hinweise dafür finden, inwiefern die Vorinstanz die
Revisionsregeln gemäss Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV
angewendet hat (siehe oben E. 4.8.1).
5.7. Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer
Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts nicht
nachgekommen ist und zudem aktenwidrige Schlussfolgerungen gezogen
hat. Die Verfügungen vom 8. September 2008 sind deshalb aufzuheben.
5.8. Wegen der seit 28. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 vollen
Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (E. 5.5.1 hievor) steht fest, dass
der Beschwerdeführer ab 1. August 2003 (oben E. 5.3) bis mindestens
am 31. Dezember 2005 (vgl. Art. 88a IVV, sowie Urteile des
Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 6 in fine sowie
I 297/03 vom 3. Mai 2005 = BGE 131 V 146, nicht publizierte E. 4.2)
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit einer Zusatzrente der
Ehefrau während deren Wohnsitz in der Schweiz hat (vgl. Art. 34 Abs. 1
Bst. b IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2003 [AS 2003 3844, 3853] i.V.m.
SchlBst. e der Änderung vom 21. März 2003 [4. IV-Revision], aufgehoben
durch Ziff. I des BG vom 6. Oktober 2006 [5. IV-Revision], mit Wirkung
seit 1. Januar 2008 [AS 2007 5146 f.]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist indessen aufgrund der fehlenden
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Seite 28
Abklärung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2006 bis zur ordentlichen
Pensionierung des Beschwerdeführers per 1. Juni 2008 (vgl. Art. 21 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]) nicht in der Lage, anhand der
Akten über den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2006 zu entscheiden.
Diesbezüglich ist die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 135 V 141 E. 1.4.4 – 1.4.6). Diese
hat ihre Akten gemäss ihrer Aktenführungspflicht systematisch zu
erfassen, zu ordnen und zu vervollständigen, anschliessend den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die verbleibende
Arbeitsfähigkeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Mai 2008 gemäss den
bundesgerichtlich festgestellten Anforderungen an eine genügende
medizinische Ermittlung des Sachverhalts (oben E. 4.7 ff.) zu ermitteln
sowie unter Berücksichtigung der verbleibenden Verweistätigkeit gemäss
den ermittelten Vorgaben (oben E. 4.4) und unter Anrechnung eines
angemessenen Leidensabzugs – in Berücksichtigung des Alters des
Beschwerdeführers, der Tatsache, dass er in seiner angestammten
Tätigkeit nicht mehr arbeiten konnte, und seiner diesbezüglichen
Chancen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (oben E. 4.6; je im
damaligen Zeitpunkt) sowie der langwierigen Krankengeschichte – einen
neuen Erwerbsvergleich durchzuführen und anschliessend über den
Rentenanspruch ab 1. Januar 2006 in Berücksichtigung der
Revisionsregeln neu zu verfügen.
5.9. Die Vorinstanz ist demnach aufzufordern, die entsprechenden
Nachzahlungen zu leisten und – da der Beschwerdeführer seiner
Mitwirkungspflicht unbestritten vollumfänglich nachgekommen ist – in
Anwendung von Art. 26 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und 3
Satz 1 ATSG (siehe oben E. 4.9, 24-Monatsfrist läuft je ab Fälligkeit der
monatlichen Leistungen beginnend ab 1. August 2003 [vgl. UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, Rz. 22 ff. zu Art. 26]) ab 1. August 2005 zu verzinsen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Weder der unterliegenden Vorinstanz noch dem obsiegenden
Beschwerdeführer sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG). Der am 29. Januar 2009 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
C-6480/2008
Seite 29
6.2. Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die Höhe der Entschädigung
aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands wird die
Parteientschädigung auf Fr. 4'200.-- (ohne Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des
Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20])
festgelegt. Diese ist von der Vorinstanz zu leisten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 13. Oktober 2008 wird insoweit gutgeheissen, als
dass die Verfügungen vom 8. September 2008 betreffend den Zeitraum
vom 1. August 2003 – 31. Dezember 2005 aufgehoben werden und dem
Beschwerdeführer gemäss E. 5.8 eine ganze Invalidenrente ab 1. August
2003 – 31. Dezember 2005 nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau
zugesprochen wird. Die Vorinstanz hat die entsprechenden
Nachzahlungen an den Beschwerdeführer zu leisten und gemäss
Erwägung 5.9 zu verzinsen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägung 5.8 neu über den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2006 zu
verfügen.
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Seite 30
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 4'200.-- (ohne Mehrwertsteuer)
zugesprochen.
5.
Dieser Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Beilage: Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 12. Januar 2011)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Seite 31
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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