Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6482/2008
U r t e i l v om 1 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic.iur. Werner Greiner, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung.
C6482/2008
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein im Jahre 1969 geborener indischer
Staatsangehöriger, gelangte im August 2000 in die Schweiz und ersuchte
um Asyl. Nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuchs durch die
Schweizerische Asylrekurskommission (Urteil vom 3. Januar 2002) wurde
dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum
26. Februar 2002 gesetzt. Der Beschwerdeführer kam der
Ausreiseaufforderung nicht nach.
B.
Am 29. August 2002 heiratete der Beschwerdeführer eine 20 Jahre ältere
Schweizer Bürgerin thailändischer Herkunft, worauf er zum Verbleib bei
ihr eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erhielt. Obwohl die
Ehegatten zu keinem Zeitpunkt zusammenlebten, verlängerte die
kantonale Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung in eigener
Zuständigkeit regelmässig weiter, letztmals mit Wirkung bis 28. August
2008. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 3. Dezember 2007
geschieden.
C.
Noch zweieinhalb Monate vor seiner Scheidung, am 19. September 2007,
reichte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Migrationsbehörde ein
Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein und berief sich
dabei auf seinen Status als Ehemann einer Schweizer Bürgerin.
Die kantonale Migrationsbehörde beschied dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 8. Oktober 2007, dass er keinen Anspruch auf
Niederlassung habe, weil zwischen ihm und seiner Ehefrau seit geraumer
Zeit keine eheliche Beziehung bestehe und mit der Wiederaufnahme
einer solchen auch nicht gerechnet werden könne. Die Erteilung einer
ermessensgelenkten Niederlassungsbewilligung falle jedoch frühestens
nach zehn Jahren Aufenthalt in Betracht.
D.
Nach seiner Scheidung gelangte der Beschwerdeführer am 29. Juli 2008
an die kantonale Migrationsbehörde und ersuchte ein weiteres Mal um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die kantonale
Migrationsbehörde stand der Fortsetzung der Aufenthaltsregelung
befürwortend gegenüber und leitete die Angelegenheit am 5. August
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2008 mit dem Antrag auf Zustimmung zur Bewilligungsverlängerung an
die Vorinstanz weiter.
E.
Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 11. August 2008 unter
Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, sie erwäge, die Zustimmung zu
verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Den kantonalen
Akten könne nämlich entnommen werden, dass er und seine
geschiedene schweizerische Ehefrau nie zusammen gelebt hätten. Der
Beschwerdeführer machte von der Äusserungsmöglichkeit keinen
Gebrauch.
F.
Mit Verfügung vom 8. September 2008 verweigerte die Vorinstanz ihre
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg.
G.
Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am
13. Oktober 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem
Antrag, diese sei aufzuheben und die Sache an die kantonale
Migrationsbehörde zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, der
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Zürich
zuzustimmen.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2009
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts begründete die
kantonale Migrationsbehörde mit Schreiben vom 13. Januar 2009 ihren
Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
J.
Mit Replik vom 27. Februar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren fest.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. August 2011 lud das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige seit dem
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letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das
Verfahren einzubringen. Diese Gelegenheit nahm der Beschwerdeführer
nicht wahr.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann sein, worüber die
Vorinstanz in Form einer Verfügung entschieden hat oder richtigerweise
hätte entscheiden müssen. Im vorliegenden Fall ist es die Verweigerung
der Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, um die
der Beschwerdeführer selbst nachgesucht hat, sowie die Wegweisung
aus der Schweiz. Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der
Streitsache an die kantonale Migrationsbehörde zwecks Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung verlangt, auf die er einen Anspruch zu haben
meint, erweist sich sein Rechtsmittel als unzulässig.
1.4. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher im oben dargelegten
Umfang einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das
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Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). Inwieweit
Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, hängt von der
massgeblichen intertemporalen Regelung ab. Fehlt im Gesetz eine
Übergangsbestimmung, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund allgemeiner intertemporaler Grundsätze (ANDRÉ MOSER /
MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen).
2.2. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit seinen
Ausführungsverordnungen in Kraft – unter anderem der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201). Entsprechend der intertemporalen Ordnung des
Art. 126 AuG ist das neue Verfahrensrecht auf alle Verfahren anwendbar
(Abs. 2), das neue materielle Recht dagegen nur auf solche, die nach
seinem Inkrafttreten rechtshängig wurden (Abs.1; vgl. dazu BVGE 2008/1
E. 2 mit Hinweisen). Der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt das
Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung seiner bis 28. August
2008 gültigen Aufenthaltsbewilligung, das vom 29. Juli 2008 datiert. Da
das Verlängerungsverfahren somit nach Inkrafttreten des neuen Rechts
eingeleitet wurde, kann an der grundsätzlichen Massgeblichkeit des
neuen Rechts kein Zweifel bestehen. Etwas andere gälte nur dann, wenn
und soweit die Unterstellung der Streitsache unter das neue Recht zu
einer echten Rückwirkung zu Lasten des Beschwerdeführers führen
würde. Eine solche müsste vom AuG ausdrücklich vorgesehen oder
zumindest seinem Sinn nach eindeutig gewollt sein, was jedoch nicht der
Fall ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C6133/2008
vom 15. Juli 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Gemäss Art. 40 Abs. 1 AuG sind die Kantone zuständig für die
Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die
Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen
Ausgestaltung der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtig wird.
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3.2. Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im
Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in
Verbindung mit Ziff. 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im
Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online
abrufbar unter: > Dokumentation > Rechtliche
Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1
Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder
ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin
oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA
stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. Nichts anderes galt
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bereits unter dem alten
Recht (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C195/2008
vom 25. Mai 2011 E. 4.1).
3.3. Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen
Entscheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG,
Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem
dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt
sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).
4.
4.1. Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter
Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen
wohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen
Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3
AuG), der vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängig ist (vgl. Art. 34
Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September
2009 E. 3). A fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung. Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor
Ablauf dieser fünfjährigen Frist aufgegeben, besteht ein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegatten
mindestens drei Jahre in der Schweiz zusammen gewohnt haben (BGE
136 II 113 E. 3.2 und E. 3.3 S. 117 ff.) und eine erfolgreiche Integration
besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche
Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Das kann namentlich
dann der Fall sein, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher
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Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
4.2. Vom Erfordernis des Zusammenlebens wird gemäss Art. 49 AuG
abgesehen, wenn die Familiengemeinschaft weiter besteht und für
getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen. Diese können sich
namentlich aus beruflichen Verpflichtungen ergeben oder bei
vorübergehender Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme
entstehen (Art. 76 VZAE). Zu beachten ist, dass Art. 49 AuG nicht darauf
abzielt, den Ehegatten ein längerfristiges oder gar dauerhaftes
Getrenntleben in der Schweiz zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts
2C_488/2010 vom 2. November 2010 E. 3.2). Art. 49 AuG trägt den
Charakter einer Ausnahmebestimmung, die in besonderen, nicht leichthin
anzunehmenden Konstellationen von der grundsätzlichen Notwendigkeit
des ehelichen Zusammenlebens befreit (Urteil des Bundesgerichts
2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 4.4). Allgemein lässt sich sagen,
dass wichtige Gründe objektivierbar sein und eine gewisse Erheblichkeit
aufweisen müssen. Sie werden umso eher angenommen werden können,
je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss
nehmen können, ohne schwere Nachteile in Kauf nehmen zu müssen
(Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E.
2.3.1).
5.
5.1. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 3. Dezember 2007
geschieden. Als Anspruchsgrundlage fällt deshalb Art. 42 Abs. 1 AuG
ausser Betracht. Da die Ehegatten unbestrittenermassen nie zusammen
in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, liesse sich sodann aus
Art. 42 Abs. 3 AuG bzw. Art. 50 Abs. 1 AuG nur dann ein die Ehe
überdauernder Verlängerungsanspruch ableiten, wenn die Ehegatten in
Anwendung von Art. 49 AuG während der jeweiligen
anspruchsbegründenden Zeitspanne (fünf Jahre bei Art. 42 Abs. 3 AuG,
drei Jahre bei Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) vom Erfordernis des
Zusammenlebens befreit gewesen wären oder wenn im Sinne von Art. 50
Abs. 1 Bst. b AuG wichtige persönliche Gründe vorlägen, die einen
weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderten.
Darauf ist nachfolgend einzugehen.
5.2. Während seiner fünf Jahre und drei Monate dauernden Ehe lebte der
Beschwerdeführer in Untermiete in einer möblierten Einzimmerwohnung
in Zürich, während seine Ehefrau eine Einzimmerwohnung in W._______
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bewohnte. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang
geltend, die Suche nach einer erschwinglichen Wohnung habe sich
wegen der prekären wirtschaftlichen Situation der Ehegatten als
schwierig erwiesen. Bis Januar 2004 habe er nur kurzfristige
Arbeitsverhältnisse gehabt und sei zwischendurch arbeitslos gewesen,
während seine Ehefrau von der Sozialhilfe habe unterstützt werden
müssen. Unter diesen Umständen sei verständlicherweise kein Vermieter
zum Abschluss eines Mietvertrags bereit gewesen. Die ohnehin
schwierige Wohnungssuche sei zusätzlich dadurch erschwert worden,
dass seine Ehefrau nicht aus der Gemeinde W._______ habe wegziehen
wollen, wo sie seit ihrem Zuzug in die Schweiz immer gewohnt habe. Ab
dem Jahr 2004 seien Praktikabilitätserwägungen hinzugetreten.
Angesichts seiner Arbeitszeiten bis spät in den Abend hinein habe sich
als sehr vorteilhaft erwiesen, dass seine Wohnung in unmittelbarer Nähe
des Arbeitsorts gelegen habe. Da eine gemeinsame Wohnung seiner
Arbeitszeiten und des längeren Arbeitswegs wegen nicht zu mehr
gemeinsam verbrachter Zeit geführt hätte, habe für eine Intensivierung
der Suche kein Anlass bestanden. Dass man sich mit dem status quo
arrangiert habe, sei deshalb nachvollziehbar.
5.3. Es mag zutreffen, dass erschwingliche Wohnungen im Raum Zürich
nicht einfach zu finden sind. Dass es den Ehegatten im Gegensatz zu
zahlreichen anderen Personen in ähnlicher Situation und trotz ernsthafter
Bemühungen während der gesamten Ehedauer von mehr als fünf Jahren
nicht möglich gewesen wäre, das eheliche Zusammenleben in einer
gemeinsamen Wohnung zu verwirklichen, ohne dadurch schwerwiegende
Nachteile auf sich zu nehmen, muss aber vernünftigerweise
ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer unterlässt es denn auch,
seine angeblich zahlreichen aber erfolglosen Versuche substantiiert
vorzutragen oder gar zu belegen. Stattdessen verweist er auf seine
prekären finanziellen Verhältnisse, was schon deswegen nicht greift, weil
sich diese im Januar 2004 mit dem Antritt einer festen Anstellung zum
Besseren wendeten, ohne dass sich anschliessend etwas an der
Wohnsituation geändert hätte. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass
weder die fehlende Bereitschaft der Ehefrau, das eheliche
Zusammenleben ausserhalb ihrer bisherigen Wohngemeinde zu
verwirklichen, noch ein möglicherweise längerer Arbeitsweg in der
geltend gemachten Form Elemente darstellen, welche die Ehegatten
ausnahmsweise vom Erfordernis des Zusammenlebens dispensieren
würden. Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AuG liegt klarerweise
nicht vor.
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5.4. Da die Ehegatten während der gesamten Dauer der Ehe nicht
zusammen gelebt haben, ohne dass sie vom Erfordernis des
Zusammenlebens dispensiert gewesen wären, kann der
Beschwerdeführer weder aus Art. 42 Abs. 3 AuG noch aus Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
ableiten. Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b
AuG, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz
erforderlich machen würden und ihm deshalb einen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vermitteln könnten, werden
weder behauptet noch ergeben sie sich aus den Akten. Da zudem Art. 50
Abs. 1 Bst. b AuG keine ermessensgesteuerte Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung kennt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8.2), ist eine Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die genannte
Bestimmung ausgeschlossen.
6.
6.1. Ein möglicher Zulassungsgrund könnte sich allenfalls ergeben, wenn
der Beschwerdeführer vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts den
altrechtlichen Anspruchstatbestand des Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) erfüllt hätte, der auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung gerichtet ist und a fortiori auch die
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung umfasst. Der Verweigerung
der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
das neue Recht könnte in diesem Fall das Verbot der echten belastenden
Rückwirkung entgegenstehen (vgl. oben E. 2.2, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 4.2).
6.2. Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG vermittelte dem ausländischen
Ehegatten eines Schweizer Bürgers nach einem ununterbrochenen und
ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren einen vom weiteren
Schicksal der Ehe unabhängigen Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Im Gegensatz zu Art. 42 AuG, der ein
Zusammenleben verlangt, knüpfte das alte Recht an den formellen
Bestand der Ehe an. Aus dem allgemeinen Verbot des
Rechtsmissbrauchs leitete die Rechtsprechung jedoch ab, dass ein
zivilstandsunabhängiger Anspruch auf weitere Aufenthaltsregelung nicht
nur dann dahinfällt, wenn die Ehe eingegangen wurde, um die
ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG),
sondern auch dann, wenn die Ehe nachträglich inhaltsleer wurde und nur
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noch der Form nach bestand. Voraussetzung war jedoch, dass diese
Situation vor Ablauf der Fünfjahresfrist des Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz
ANAG eintrat (vgl. dazu BGE 128 II 145 mit zahlreichen Hinweisen; vgl.
ferner Urteil des Bundesgerichts 2C_699/2008 vom 30. September 2008
E. 2.1 und 2C_408/2008 vom 11. September 2008 E. 3).
6.3. Die Fünfjahresfrist endete in casu am 29. August 2007, d.h. noch vor
dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Wenig später, am 19. September
2007, ersuchte der Beschwerdeführer die kantonale Migrationsbehörde
um Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung, was diese mit
Schreiben vom 8. Oktober 2007 ablehnte, weil zwischen den Ehegatten
seit geraumer Zeit keine eheliche Beziehung bestand und mit einer
solchen auch nicht mehr gerechnet werden konnte. Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung sei zu Unrecht erfolgt.
Der Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestehe nach wie vor, denn
es liege diesbezüglich keine anfechtbare, inzwischen rechtskräftige
Verfügung vor.
6.4. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Wohl war das
Schreiben der kantonalen Migrationsbehörde, das alle inhaltlichen
Strukturelemente einer Verfügung enthält, weder als solche bezeichnet
noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Das heisst jedoch nicht,
dass der Beschwerdeführer berechtigt wäre, die kantonale Entscheidung
beliebig lange und gegenüber jeder Behörde in Frage zu stellen. Nach
Treu und Glaube wäre er vielmehr gehalten gewesen, sie innert
zumutbarer Frist anzufechten oder sich nach dem zulässigen
Rechtsmittel zu erkundigen (vgl. FELIX UHLMANN / ALEXANDRA SCHWANK,
in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG –
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich etc. 2009, N.14 und 18 zu Art. 38 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer, der die abschlägige Antwort des Kantons erstmals im
Rahmen seines Rechtsmittels an das Bundesverwaltungsgericht mehr als
ein Jahr später in Frage stellt, erfüllt diese Voraussetzung klarerweise
nicht. Er muss sich daher den kantonalen Entscheid als rechtskräftige
Verfügung über den Bestand eines Anspruchs auf Erhalt der
Niederlassungsbewilligung entgegenhalten lassen.
6.5. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass das
Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der kantonalen
Migrationsbehörde teilt. Es ist etwa darauf hinzuweisen, dass die Ehe des
Beschwerdeführers drei Monate nach Ablauf der Fünfjahresfrist bereits
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geschieden war, dass sich die Ehefrau ein Jahr zuvor bei ihrer
polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2006 zur Scheidung
entschlossen zeigte und die Realisierung der Scheidungsabsicht von der
Verbesserung des ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers
abhängig machte, ferner dass die Ehegatten ohne zureichende Gründe
zu keinem Zeitpunkt eine eheliche Wohngemeinschaft begründet haben.
Es kann daher mit der kantonalen Migrationsbehörde ohne weiteres
davon ausgegangen werden, dass die Ehe des Beschwerdeführers
bereits vor der Erreichung der anspruchsbegründenden Fünfjahresfrist
des Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG inhaltleer wurde, falls sie überhaupt
jemals mehr als eine ausländerrechtliche Zweckgemeinschaft darstellte,
weshalb dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf
Niederlassungsbewilligung nicht erwachsen konnte.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verweigerung
der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu
beanstanden ist.
8.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne
weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art.
64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug
Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegenstehen. Da solche jedoch
weder geltend gemacht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die
angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu
beanstanden.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung zu
Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 700. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Seite 12
Dispositiv S. 12
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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