B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6482/2017
Ur t e i l vom 1 8 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung;
Nichteintreten auf neues Rentengesuch;
Verfügung der IVSTA vom 31. Oktober 2017.
C-6482/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit Verfü-
gung vom 31. Oktober 2017 auf ein zweites Gesuch um Ausrichtung einer
Invalidenrente des A._______ (Beschwerdeführer) vom 7. Dezember 2016
nicht eintrat, nachdem sie ein erstes Gesuch vom 22. August 2013 wegen
des Fehlens einer rentenbegründenden Invalidität mit in Rechtskraft er-
wachsener Verfügung vom 15. Juni 2016 abgewiesen hatte,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2017
mit als „Widerspruch“ betitelter Eingabe vom 14. November 2017 beim
Bundesverwaltungsgericht „allfällige Beschwerde“ erhob und zwei ärztliche
Atteste und die erste Seite der angefochtenen Verfügung beilegte,
dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf und Beilage von zwei Attes-
ten vom 21. September 2017 des Dr. B._______ und des Hausarztes
C._______ nur vorbrachte, sein Gesundheitszustand verschlechtere sich
kontinuierlich weiter, jedoch kein Rechtsbegehren stellte,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz über den Rentenanspruch vor Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 (zu-
gegangen: 24. Mai 2018) aufgefordert wurde, innert zehn Tagen nach Er-
halt der Verfügung eine verbesserte Rechtsschrift einzureichen, welche
insbesondere einen Antrag und dessen rechtsgenügliche Begründung (ins-
besondere zur streitgegenständlichen Frage des Eintretens auf das zweite
Gesuch) zu enthalten habe und der die vollständige angefochtene Verfü-
gung beizulegen sei, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten
werde,
dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2018 (Eingang: 30. Mai 2018) mit-
teilte, es lägen „ärztliche Unterlagen, Befunde und Gutachten über 1) chro-
nische Rückenschmerzen 2) Kopfschmerzen 3) Schulter- und Kniegelenk-
schmerzen 4) psychosomatische Störungen (Panikattacken und Phobien)
C-6482/2017
Seite 3
und 5) Bluthochdruck vor“ und eine Kopie seines Schwerbehindertenaus-
weises des Landesversorgungsamts D._______ vom 26. April 2016 bei-
legte,
dass der Beschwerdeführer indes weder einen Antrag stellte, noch diesen
begründete, noch die vollständige Verfügung beilegte,
dass der Beschwerdeführer damit innert der gesetzten Frist die Be-
schwerde nicht rechtsgenüglich verbessert hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn Gründe in der Sache oder in der Partei es als unverhältnismässig
erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu-
zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-6482/2017
Seite 4
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Thomas Bischof
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: