Abtei lung II I
C-6489/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
C._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Vorinstanz,
Zwangsanschluss, Verfügung vom 10. Oktober 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6489/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz)
die C._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfü-
gung vom 10. Oktober 2008 rückwirkend per 1. September 2006 ange-
schlossen und zur Bezahlung von Fr. 450.00 Verfügungskosten zuzüg-
lich Fr. 375.00 Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlus-
ses verpflichtet hat,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
13. Oktober 2008, der Post übergeben am 14. Oktober 2008, beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss deren Aufhe-
bung beantragt hat,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. November 2008 auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde geschlossen hat,
dass die Vorinstanz auf entsprechende Nachfrage des Bundesverwal-
tungsgerichts mit Eingabe vom 3. März 2009 eine Abrechnung mit An-
meldeunterlagen (Beilage 1) sowie die im erstinstanzlichen Verfahren
ergangene Korrespondenz seitens der Beschwerdeführerin (Beilagen
2 bis 5) eingereicht hat,
dass die Beschwerdeführerin von der Gelegenheit, eine Replik einzu-
reichen, keinen Gebrauch gemacht und den einverlangten Kostenvor-
schuss fristgerecht bezahlt hat,
dass der Schriftenwechsel am 10. März 2009 geschlossen worden ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 33 Bst. h VGG und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denvorsorge (BVG, SR 831.40) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat
und demzufolge gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zur Beschwerdeführung legitimiert ist,
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe keine Vorsorge-
einrichtung gefunden, welche bereit gewesen sei, sie für die Dauer ei-
nes Jahres anzuschliessen, und sie habe diesen Sachverhalt der Vor-
instanz in diversen Schreiben mitgeteilt, worauf letztere sich nicht ge-
meldet habe,
dass die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, in der angefochte-
nen Verfügung werde nicht berücksichtigt, dass sie seit dem 30. Juni
2007 keine Löhne mehr auszahle,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 10. Oktober 2008 zur Be-
gründung des Zwangsanschlusses anführt, aus den am 24. Oktober
2007 eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Beschwerdefüh-
rerin seit dem 1. September 2006 dem Obligatorium unterstellten Ar-
beitnehmenden Löhne ausgerichtet habe, wobei ein Ausnahmetatbe-
stand im Sinn von Art. 1 (recte: Art. 1j) der Verordnung vom 18. April
1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor-
ge (BVV 2, SR 831.441.1) nicht ersichtlich sei,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 10. Oktober 2008 dafür
hält, der geschilderte Sachverhalt sei gemäss der Lohnbescheinigung
der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber (Vernehmlassungsbeilage 6)
richtig und den Anmeldeunterlagen könne entnommen werden, dass
mit den Dienstaustritten mehrerer Arbeitnehmender die Voraussetzun-
gen für den Anschluss an die Vorinstanz nach Art. 12 BVG erfüllt sei-
en,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2008
an dieser Auffassung festhält und ergänzend darauf hinweist, mit
Schreiben vom 10. August 2007 (Vernehmlassungsbeilage 2) und vom
25. Oktober 2007 (Vernehmlassungsbeilage 3) habe sie der Beschwer-
deführerin mitgeteilt, eine freiwillige Anmeldung sei nicht mehr mög-
lich, da die Arbeitnehmenden bereits per 30. Juni 2007 ausgetreten
seien, so dass die Freizügigkeitsleistungen vor der am 24. Oktober
2007 eingegangenen freiwilligen Anmeldung der Beschwerdeführerin
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vom 20. Oktober 2007 (Vernehmlassungsbeilagen 4 und 5) geschuldet
gewesen seien,
dass gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG Arbeitnehmende, die bei einem Arbeit-
geber einen Jahreslohn von mehr als 19'350 Franken (in der Fassung
gemäss Ziff. I der Verordnung vom 27. Oktober 2004, in Kraft vom
1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 [AS 2004 4643]) bzw.
19'890 Franken (in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 22.
September 2006, in Kraft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember
2008 [AS 2006 4159]) beziehen, ab 1. Januar nach Vollendung des 17.
Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Voll-
endung des 24. Alterjahres auch für das Alter der obligatorischen Ver-
sicherung unterstehen,
dass gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG der Arbeitgeber, der obligatorisch zu
versichernde Arbeitnehmende beschäftigt, eine in das Register für die
berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder
sich einer solchen anschliessen muss,
dass die Beschwerdeführerin gemäss AHV-Abrechnung 2006 der Aus-
gleichskasse Zürcher Arbeitgeber vom 19. März 2008 (Vernehmlas-
sungsbeilage 6 S. 1) zwischen September 2006 und Dezember 2006
sechs Arbeitnehmende beschäftigt hat, wobei in zwei Fällen ein Jah-
reslohn von Fr. 108'000.- in einem Fall ein solcher von Fr. 66'056.- an-
gegeben wird,
dass aufgrund dieser Sachlage in Anwendung der zitierten Gesetzes-
bestimmungen die Anschlusspflicht der Beschwerdeführerin ab dem
1. September 2006 feststeht,
dass drei von der Beschwerdeführerin beschäftigte Arbeitnehmende
am 30. Juni 2007 aus dem Arbeitsverhältnis ausgetreten sind und so-
mit gemäss Art. 2 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezem-
ber 1993 (FZG, SR 831.42) Anspruch auf eine Austrittsleistung erwor-
ben haben, welche gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG am 30. Juni 2007 fällig
geworden ist,
dass gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG Arbeitnehmende oder ihre Hinterlas-
senen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen haben, auch wenn
sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlos-
sen hat, und dass diese Leistungen von der Auffangeinrichtung er-
bracht werden,
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dass gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über
die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR
831.434) der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatori-
um unterstellten Arbeitnehmenden der Auffangeinrichtung angeschlos-
sen wird, wenn der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Ver-
sicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt entsteht, in
dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
ist,
dass nach dieser Konzeption des Gesetzgebers ein freiwilliger An-
schluss nur solange möglich ist, als kein Versicherungsfall eintritt (vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2473/2006 vom 24. April
2008 E. 2.2 und E. 5.3),
dass der Versicherungsfall vorliegend am 30. Juni 2007 eingetreten,
die Anmeldung der Beschwerdeführerin jedoch am 24. Oktober 2007
bei der Vorinstanz eingegangen ist,
dass somit der Zwangsanschluss mit Wirkung ab 1. September 2006
gestützt auf Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und Art. 11 Abs. 3 BVG in Ver-
bindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über
die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR
831.434) zu Recht verfügt worden ist,
dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 11 Abs. 7 BVG in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche
der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) befugt
war, der Beschwerdeführerin den von dieser verursachten Verwal-
tungsaufwand in Form von Verfügungskosten sowie Kosten für die
Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung zu stellen,
dass auch die Höhe der einverlangten Kosten von insgesamt
Fr. 825.00 nicht zu beanstanden ist, da diese den durch den Zwangs-
anschluss entstandenen Aufwand der Vorinstanz decken sollen,
dass folglich die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Kosten-
auflage zu Recht erfolgt ist,
dass sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und daher
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Be-
schwerdeführerin die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 1
VwVG zu auferlegen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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