B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-649/2014
Ur t e i l vom 1 0 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Frankreich),
vertreten durch lic. iur. Sibylle Käser Fromm, Inclusion
Handicap, Rechtsdienst,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 3. Januar 2014.
C-649/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
am (…) 1954, deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich,
verheiratet, Vater von drei Kindern (Vorakten [IV] 7 f.), arbeitete (zuletzt)
als Grenzgänger seit April 2001 bis Juli 2013 als Mechaniker/Monteur bei
der B.________ AG in Z.________ im Bereich der Revision von Güterwag-
gons (IV 7, 8, 11, 64).
B.
B.a Am 19. März 2012 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Y._______ (SVA) für berufliche Integration/Rente an und
machte geltend, er sei wegen Atemproblemen und (herabgesetzter) kör-
perlicher Leistungsfähigkeit seit Mai 2011 nicht mehr arbeitsfähig (IV 7).
B.b Nach ersten Abklärungen zur gesundheitlichen und wirtschaftlichen Si-
tuation erteilte die SVA am 1. November 2012 Kostengutsprache für ein
Job-Coaching (IV 29). Mit Vorbescheid vom 14. November 2012 teilte die
SVA dem Versicherten mit, dass sein Gesundheitszustand fachärztlich the-
rapiebedürftig sei, er bei seinem langjährigen Arbeitgeber nach Umplatzie-
rung in einer körperlich leichten Tätigkeit weiterbeschäftigt werde, der Fo-
kus der Massnahmen auf der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und einer
nachhaltigen beruflichen Integration liege, berufliche Massnahmen zur Er-
haltung oder Steigerung seiner Erwerbsfähigkeit nicht angezeigt seien und
deshalb abgeschrieben würden und die Rentenfrage weiterer Abklärungen
bedürfe. Nachdem der Versicherte hiergegen keinen Einwand erhoben
hatte, schrieb die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA
oder Vorinstanz), gestützt auf die Feststellungen der SVA vom 9. Januar
2013, mit Verfügung vom 14. Januar 2013 berufliche Eingliederungsmass-
nahmen ab und verwies betreffend Rentenentscheid auf einen späteren
Zeitpunkt (IV 47, 49).
B.c Am 23. Januar 2013 erteilte die SVA der MEDAS X._______ den Auf-
trag zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung (internistisch,
neurologisch, pulmologisch und psychiatrisch; IV 48, 50, 53, 54). Die Be-
gutachtung erfolgte im Rahmen einer internistischen und pneumologischen
Untersuchung am 14. Mai 2013, einer psychiatrischen Untersuchung am
13. Juni 2013 sowie einer neurologischen Untersuchung am 8. Juli 2013.
Berücksichtigt wurde auch ein stationärer Aufenthalt vom 18. Juni bis
C-649/2014
Seite 3
5. August 2013 im Ambulatorium Klinik C._______, der aus psychiatri-
schen Gründen erfolgte (IV 70.2). In ihrem Gesamtgutachten vom 20. Sep-
tember 2013 (IV 73.1) hielten die Dres. D._______, Innere Medizin und
klinische Pharmakologie, E._______, Pneumologie, F._______, Innere
Medizin, G._______, Psychiatrie und Psychotherapie, fest, der Versicherte
sei als (ausgebildeter) Landmaschinenmechaniker zu 100% arbeitsunfä-
hig, die bisherige Tätigkeit als Mechaniker/Monteur sei ihm in erster Linie
wegen der chronischen Lungenerkrankung noch zu vier Stunden pro Tag
zumutbar, dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von maximal
10%, und in einer angepassten, körperlich leichten oder sitzenden Tätig-
keit, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, in rauch- und allergen-
freier Umgebung, sei er seit dem 26. Mai 2011 ganztags arbeitsfähig, unter
Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 20% aus psychiatri-
scher und neuropsychologischer Sicht.
B.d Nach versicherungsmedizinischer Beurteilung des Gutachtens durch
Dr. H._______ vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) Mittelland vom
15. Oktober 2013 und Durchführung eines Einkommensvergleichs am
21. Oktober 2013 (IV 77 f.) teilte die SVA dem Versicherten mit Vorbescheid
vom 21. Oktober 2013 mit, sie beabsichtige, sein Rentengesuch gestützt
auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 22% abzuweisen. Dagegen erhob
die inzwischen bevollmächtigte Rechtsanwältin, Sibylle Käser Fromm, von
Integration Handicap am 25. November und 5. Dezember 2013 Einwand
(IV 80, 84). Darin machte die Vertreterin geltend, die schnelle Erschöpfbar-
keit des Versicherten stehe im Vordergrund. Die zusätzlichen Einschrän-
kungen gemäss Gutachter von 20% aus psychiatrischer Sicht und von 10%
aus neuropsychologischer Sicht seien zu berücksichtigen. Es sei beim In-
valideneinkommen von einer Arbeitsfähigkeit von 70% auszugehen.
B.e Mit Verfügung vom 3. Januar 2014 wies die IVSTA das Rentengesuch
ab. In ihrer Begründung wies sie darauf hin, dass eine leichtgradige de-
pressive Symptomatik keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden be-
gründe und betreffend angepasste einfache Tätigkeiten nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sich die minimalen bis leichten
kognitiven Defizite leistungsmindernd auswirkten, weshalb – entgegen der
Gutachter – eine (zusätzliche) Einschränkung der Leistungsfähigkeit von
20% aus psychiatrischer und von 10% aus neuropsychologischer Hinsicht
nicht berücksichtigt werden könne und der Versicherte in angepasster
Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei (IV 87).
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Seite 4
C.
C.a Am 6. Februar 2014 erhob A._______ – wiederum vertreten durch
Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm – Beschwerde vor Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte darin die Aufhebung der Verfügung der
IVSTA vom 3. Januar 2014 und die Ausrichtung einer Viertelsrente. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
C.b Am 13. März 2014 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsge-
mäss die Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ein (B-act. 4).
C.c Am 26. März 2014 teilte die Vorinstanz mit, die für die Abklärungen und
Beschlussfassung zuständige SVA habe ihr gegenüber mit undatiertem
und nicht unterzeichnetem Schreiben erklärt, sie halte an der angefochte-
nen Verfügung fest und verzichte auf eine Stellungnahme. Die IVSTA ihrer-
seits sah von eigenen Ausführungen in der Sache ab (B-act. 5).
C.d Nachdem der Beschwerdeführer am 2. Juni 2014 sein Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege aufforderungsgemäss substanziell ergänzt hatte,
hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Juli
2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut
und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin lic. iur. Sibylle Käser
Fromm, Integration Handicap, als gerichtlich bestellte Anwältin bei
(B-act. 9 f.).
C.e Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014 schloss der Instruktionsrich-
ter den Schriftenwechsel ab (B-act. 11).
C.f Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 forderte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer auf, antragsgemäss eine Kostennote einzureichen.
Diese wurde am 25. Mai 2016 zu den Akten genommen (B-act. 13 f.).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
C-649/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Rechtsanwältin
lic.iur. Sibylle Käser Fromm, welche die Beschwerde unterzeichnet hat, ist
vom Beschwerdeführer am 29. November 2013 rechtsgültig bevollmächtigt
worden, ihn „in Sachen Invalidenversicherung“ zu vertreten. Von ihrer Le-
gitimation zur Beschwerdeführung im Namen des Beschwerdeführers ist
deshalb auszugehen (vgl. Art. 11 VwVG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wor-
den ist, ist auf sie einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die
IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben,
zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt
auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren or-
dentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der
Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück-
geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
2.2 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesund-
heitsschadens als Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich im Kanton
Y._______ einer Arbeit nachging und zum Anmeldungszeitpunkt in
W._______, Frankreich, Wohnsitz hatte, war die SVA für die Entgegen-
nahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und wurde die angefochtene
Verfügung vom 3. Januar 2014 zu Recht von der IVSTA erlassen.
C-649/2014
Seite 6
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach-
folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
3.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
3.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom
Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der In-
validität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die-
ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in
Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz-
teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Frankreich und der
Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sahen bereits Art. 40
Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.
C-649/2014
Seite 7
3.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 beziehungsweise nach Art. 40 der Verord-
nung (EWG) Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten
erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäs-
sigen Auskünfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eige-
nen Mitgliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Mög-
lichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner
Wahl untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durch-
führung einer solchen Untersuchung.
4.
4.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 3. Januar
2014) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129
V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit
vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis;
vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die den Sachverhalt seit dem Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügung verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b).
4.2 Da vorliegend ein Anspruch auf Invalidenrente frühestens ab Septem-
ber 2012 entstehen kann (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG, Rentenanmeldung im
März 2012 erfolgt), sind die Bestimmungen des IVG ab dem 1. Januar 2012
in der Fassung vom 18. März 2011 (AS 2011 5659; 6. IV-Revision/1. Mas-
snahmenpaket) und die IVV in der entsprechenden Fassung der 6. IV-Re-
vision anwendbar. Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) zu beachten. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen
der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den
bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickel-
ten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat
sich auch nach Inkrafttreten der 6. Revision des IVG und des ATSG vom
6. Oktober 2006 nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Be-
griffsbestimmungen verwiesen wird.
C-649/2014
Seite 8
4.3
4.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die In-
validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün-
dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
4.3.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG;
der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Er-
werbsunfähigkeit nicht modifiziert [BGE 135 V 215 E. 7.3]).
4.3.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih-
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvorausset-
zung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehö-
rige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente
ausgerichtet wird, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – in einem Mit-
gliedstaat der EU Wohnsitz haben.
4.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
C-649/2014
Seite 9
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)
sind (Bst. b und c).
4.6
4.6.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.6.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die-
ser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in
den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V
157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
4.6.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich-
keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen
die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder
das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Er-
gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungs-
verfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch
BGE 122 V 162 E. 1d; 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis
wurde vom Bundesgericht bestätigt (vgl. z.B. Urteil des BGer 9C_108/2010
vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2).
C-649/2014
Seite 10
4.7
4.7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar-
beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vorder-
grund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Le-
benserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versi-
cherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend,
im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Las-
ten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen
Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichti-
gung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen,
ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Ver-
waltung beziehungsweise von der Berufsberatung zu beantworten (vgl.
Urteil des EVG I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10,
E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).
4.7.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei-
sen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten
(vgl. dazu Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hin-
weis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
So ist den im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutach-
ten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
C-649/2014
Seite 11
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-
krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. dazu
das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis
auf BGE 125 V 352 E. 3a und weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte
von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rech-
nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli-
che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte
kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien
gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte
Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt
nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b; 122 V 160 E. 1c; 123 V 178 E. 3.4 sowie
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 55).
4.7.3 Nach der Rechtsprechung bestimmt sich der Beweiswert prognosti-
scher Angaben zur Arbeitsfähigkeit im rechtlich massgebenden Beurtei-
lungszeitpunkt danach, ob sie im Lichte der erhobenen medizinischen Be-
funde und Diagnosen sowie der vorher oder später erstatteten, beweiskräf-
tigen Arztberichte nachvollziehbar, einleuchtend und konkret überzeugend
sind und namentlich nichts für eine seitherige, objektive Verschlechterung
des Gesundheitszustands spricht, welche ernsthafte Zweifel an der Rich-
tigkeit der früheren Prognose respektive der ursprünglich zugemuteten
Restarbeitsfähigkeit begründet (vgl. unveröffentlichtes Urteil des BGer
I 783/06 vom 6. September 2007 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des BVGer
C-2573/2006 vom 8. Juli 2008 E. 8.1).
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Vorinstanz zu Recht den
Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat. Der Beurteilung der geltend
gemachten gesundheitlichen Einschränkungen liegen (in chronologischer
Reihenfolge aufgeführt) folgende aktenkundige medizinische Berichte/Be-
urteilungen zugrunde:
09.06.2011: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Dr. I.______, Hausarzt,
V._______ (IV 16.24)
C-649/2014
Seite 12
21.06.2011: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, medizinische Universitäts-
und Poliklinik, U._______ (IV 2.3; 16.22)
23.06.2011: Arztbericht Dres. J._______, K._______, Innere Medizin, Univer-
sitätsklinik U._______ (IV 28.1; 79.11):
01.07.2011: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Dr. I._______ (IV 16.23)
01.07.2011: Ärztliches Attest Dr. I._______ (IV 2.2)
13.07.2011: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Dr. I._______ (IV 2.2; 16.19)
16.07.2011: Arztbericht Dr. I._______ an TG-V (IV 16.20)
29.07.2011: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Dr. I._______, z.H. TG-V
(IV 2.1)
03.08.2011: Stellungnahme Konsiliararzt TG-V, Dr. L.______, T._______
(IV 16.18)
27.09.2011: Arztbericht Dr. I._______ z.H. TG-V (IV 16.16)
30.09.2011: Austrittsbericht Dres. M._______, N._______, O._______,
Abteilung Innere Medizin V, Universitätsklinik U.________ (IV 14.2)
12.10.2011: Stellungnahme Konsiliararzt TG-V, L.________, T._________
(IV 16.15)
18.10.2011: Arztbericht Dr. I._______ (IV 16.13)
18.10.2011: Ärztlicher Bericht Schlaflabor der Universitätsklinik U._______
(erwähnt in IV 73.1 S. 4)
11.11.2011: UV-Schadenmeldung (IV 13.5)
22.11.2011: Arztbericht Prof. Dr. P._________, Abteilung für Psychiatrie &
Psychotherapie, Universitätsklinik U._______ (IV 28.6; 79.9)
13.01.2012: Arztbericht Dr. I._______ (IV 16.11)
14.02.2012: Spiro-Ergometrie, Herz- und Labortests durch Dr. Q._______,
Facharzt für Innere Medizin & Pneumologie, Arbeitsmedizin, SUVA
(IV 14.64/14.54/14.49; 14.55-60; 14.43-53; 14.8-10)
14.02.2012: Belastungs-EKG (IV 14.31-41; 14.15-30)
14.02.2012: Röntgen Thorax P.A./Lateral stehend, Dr. R._______, Radiolo-
gie, Klinik S._______ (IV 14.42)
14.02.2012: Arztbericht Dr. Q._______ (IV 14.11)
06.03.2012: Protokoll telefonisches Erstgespräch (IV 4)
16.03.2012: Schreiben SUVA an Versicherten (IV 13)
16.03.2012: Schreiben SUVA an Versicherten (IV 14.61)
02.04.2012: Aktennotiz SUVA, Dr. Q._______ (IV 14.63)
13.04.2012: Stellungnahme Dr. L.______, Konsiliararzt TG-V (IV 16.4)
23.04.2012: Aktennotiz SUVA, Dr. Q._______ (IV 14.65)
16.05.2012: Aktennotiz SUVA, Dr. Q._______ (IV 14.66)
25.05.2012: Schreiben Dr. I._______ an TG-V (IV 16.3)
05.06.2012: Aktennotiz SUVA, Dr. Q._______ (IV 14.67)
06.06.2012: Stellungnahme Dr. T._______, beratende Ärztin TG-V (IV 16.1)
C-649/2014
Seite 13
21.06.2012: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung U._______ Innere Medizin,
V._______ (IV 41.22)
05.07.2012: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Dr. I._______ (IV 41.23)
09.07.2012: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Dres. V._______, W._______,
U.________ (IV 41.23)
11.07.2012: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Dr. I._______ (IV 41.24)
12.10.2012: Arztbericht Dr. W._______ an TG-V (IV 41.4)
17.10.2012: Arztbericht Dr. X._______, leitende Ärztin Pneumologie,
S.________ (IV 24; 41.10)
18.10.2012: Sprechstundenbericht Dr. X._______ (IV 41.6)
18.10.2012: Protokoll Erstgespräch Früherfassung IV (IV 27)
19.10.2012: Zusammenfassung der Aktenlage, Dr. H.______, RAD (IV 25)
23.10.2012: Ärztlicher Zwischenbericht Dr. I._______ (IV 41.2)
02.11.2012: Arztbericht Dipl. Psych. Y.________ (IV 32)
13.11.2012: Stellungnahme Dr. H._______, RAD (IV 33)
07.12.2012 (Eingang): Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Dr. I._______
(IV 41.21; 41.25-30)
08.02.2013: Stellungnahme Dr. H.________, RAD Mittelland (IV 53)
20.03.2013: Low-Dose-CT Thorax nativ, Dr. Z.______, Spital Z._______, an
Dr. AA.________, intern (IV 79.6)
04.04.2013: Arztbericht („Information Vorgespräch“) Dr. BB.________,
Psychotherapeutin FPI, Z._______ (erwähnt in IV 73.2 S. 6; 79.7)
10.05.2013: Arztbericht Dr. X._______ (erwähnt in IV 73.1 S. 12; 79.2)
14.05.2013: ErgoSpirometrie (IV 73.5)
31.05.2013: Teilgutachten Pneumologie, Dr. E._______, Pneumologie
(IV 73.4)
09.07.2013: Neuropsychologisches Teilgutachten, lic. phil. CC._______,
Fachpsychologe (IV 73.3)
17.07.2013: Teilgutachten Psychiatrie, Dr. G._______, Psychiatrie & Psycho-
therapie (IV 73.2)
03.09.2013: Austrittsbericht Dres. DD._______, Allgemeinmedizin,
EE._______, Psychiatrie & Psychotherapie, Innere Medizin, Ambulatorium
Klinik C.________ (IV 70.2)
20.09.2013: Gesamtgutachten MEDAS X.________, Dres. D._______, Innere
Medizin und klinische Pharmakologie, E._______, Pneumologie, F._______,
Innere Medizin, G._______, Psychiatrie und Psychotherapie (IV 73.1)
15.10.2013: Beurteilung Dr. H._______, RAD (IV 77)
02.12.2013: Fragen Integration Handicap an Dr. X.________ (IV 84.7)
5.2 Die Vorinstanz stützt in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung
des Rentengesuchs auf die Beurteilung der MEDAS X._______ in ihrem
C-649/2014
Seite 14
Gutachten vom 20. September 2013 – jenes erfolgte unter expliziter Be-
rücksichtigung des Austrittsberichts der Klinik C.______ vom 3. September
2013 – und die Stellungnahme von Dr. H.______, RAD, vom 15. Oktober
2013.
5.2.1 Im Gutachten der MEDAS, das auch der Beschwerdeführer explizit
als umfassend, auf allseitigen Untersuchungen beruhend und die geklag-
ten Beschwerden berücksichtigend würdigt, nannten die Ärzte folgende
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1) chronisch obstruk-
tive Lungenkrankheit (COPD) Gold Stadium II (seit mehr als 2 Jahren)
mit/bei chronischer Bronchitis, lungenfunktionell mittelschwerer, obstrukti-
ver Ventilationsstörung, respiratorischer Partialinsuffizienz, spiroergomet-
risch: Nachweis einer verminderten körperlichen Leistungsfähigkeit sowie
Nikotinabusus von ca. 70 Pack/Jahr, 2) leichtgradige depressive Sympto-
matik mit vorwiegender Erschöpfung, am Ehesten im Sinne einer atypi-
schen Depression (sonstige depressive Episode, F 32.8) seit zirka zwei-
einhalb Jahren sowie minimale bis leichte kognitive Minderleistungen. Als
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen
Status nach rechtshemisphärischer Ischämie mit transienter linksseitiger
Hemiplegie (Arm und Bein) im Jahre 2003, eine arterielle Hypertonie (me-
dikamentös behandelt) sowie eine Hyperlipidämie (medikamentös behan-
delt). Als (ausgebildeter) Landmaschinenmechaniker sei der Versicherte zu
100% arbeitsunfähig, die bisherige Tätigkeit als Mechaniker/Monteur sei
ihm in erster Linie wegen der chronischen Lungenerkrankung noch zu vier
Stunden pro Tag zumutbar, dabei bestehe eine verminderte Leistungsfä-
higkeit von maximal 10%, und in einer angepassten, körperlich leichten
oder sitzenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, in
rauch- und allergenfreier Umgebung, sei er seit dem 26. Mai 2011 ganztags
arbeitsfähig, unter Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 20%
aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht. Das bisherige Ar-
beitspensum von 50% könne über sechs Monate auf ein Ganztagespen-
sum von 8.4 Stunden erhöht werden.
5.2.2 In der Beurteilung hielten die Gutachter fest, dass pneumologisch
eine COPD Gold im Stadium II mit einem chronischen, produktiven Husten
im Sinne einer chronischen Bronchitis bestehe. Die in der (externen) er-
weiterten Lungenfunktionsprüfung von Dr. X._______ festgestellte Ob-
struktion habe sich seit dem 28. September 2011 nicht verschlechtert. Auf-
grund dieser Erkrankung sei der Beschwerdeführer in seiner körperlichen
Leistungsfähigkeit eingeschränkt; als Ursache für die Erkrankung sei
anamnestisch der noch nicht sistierte Nikotinabusus auszumachen. Aus
C-649/2014
Seite 15
pneumologischer Sicht sei der Versicherte für eine leichte körperliche Ar-
beit in einer allergen- und raucharmen Umgebung zu 100% arbeitsfähig.
Aus internistischer Sicht bestünden zum jetzigen Zeitpunkt keine Ein-
schränkungen oder Krankheiten, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
hätten (medikamentös eingestellte arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie).
In der psychiatrischen Untersuchung sei ein leichtes depressives Zu-
standsbild erhoben worden, wobei dieses unter anderem durch somatische
Symptome (Erschöpfbarkeit) oder eine Antriebsstörung charakterisiert sei.
In der Untersuchung dränge sich ein depressives Zustandsbild nicht primär
auf, der Versicherte sei jedoch wenig fähig, seine psychischen Beschwer-
den zu verbalisieren. Das Ausmass der Ermüdung/Erschöpfung in Verbin-
dung mit sozialem Rückzug und begleitender Antriebsstörung sowie pha-
senweiser Freud- und Interessenlosigkeit für Hobbys lege aber eine (zu-
sätzlich) psychiatrische Komponente nahe. Differentialdiagnostisch sei
deshalb eine depressive Erkrankung festzuhalten. Der auslösende Mo-
ment hierfür sei unklar. Aktuell – nach zweieinhalb Jahren Symptomdauer
– sei gegebenenfalls von einem chronifizierten Zustandsbild auszugehen.
Da die Einordnung als typische Depression zum Untersuchungszeitpunkt
nicht vollumfänglich gerechtfertigt erscheine, sei der vorhergehenden Ein-
schätzung einer atypischen Depression Folge zu leisten (sonstige depres-
sive Episode, ICD-10: F 32.8). Anzumerken sei, dass die Symptomatik der
atypischen Depression mit den eingesetzten gängigen Fragebogen nur be-
dingt erfasst werde. Der von den behandelnden Ärzten geäusserten
schwergradigen Depressivität könne aufgrund der Untersuchungsbefunde
(siehe insbesondere aktueller psychopathologischer Befund) nicht gefolgt
werden. Die bisher erfolgte Behandlung mit Citalopram bzw. später
Escitalopram sei ohne wesentlichen Effekt geblieben, wobei der Serum-
spiegel unterhalb des Referenzspiegels ermittelt worden sei und sich die
Frage einer mangelhaften Compliance (Therapietreue) stelle. Diese Diag-
nose habe eine leichtgradige Einschränkung (20%) der Arbeitsfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht zur Folge.
In der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich insgesamt mini-
male bis leichte kognitive Minderleistungen gezeigt. Betroffen seien das
unmittelbare Aufnehmen von visuell-figuralen Informationen, die Leistung
in einer Aufgabe mit Aspekten der kognitiven Verarbeitungsgeschwindig-
keit sowie in einer Aufgabe zum verbalen Denken. Die Minderleistungen
könnten nicht durch eine bestimmte spezifische Ursache erklärt werden
C-649/2014
Seite 16
(verworfen werden eine depressive Symptomatik, die COPD oder Medika-
menten-Einnahme als Ursache, die rechtshemisphärische Ischämie von
2003 [keine Hirnverletzung in Schädel-MRI von 2011] sowie eine progres-
siv dementielle Entwicklung). In der aktuell noch zu 50% ausgeübten Tä-
tigkeit bei der Firma B.________ AG in Z.________ liege aus neuropsy-
chologischer Sicht in qualitativer Hinsicht eine Verminderung der Leis-
tungsfähigkeit von „allenfalls 10%“ vor; in einer kognitiv wenig anspruchs-
vollen Verweistätigkeit sei möglicherweise in qualitativer Hinsicht nicht von
einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen. Eine Einschrän-
kung der zeitlichen Zumutbarkeit könne aus neuropsychologischer Sicht
nicht abgeleitet werden.
Bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit resümierten die Gut-
achter, dass auf der psychisch-geistigen Ebene beim Versicherten eine
leichtgradige depressive Symptomatik mit vorwiegender Erschöpfung am
ehesten im Sinne einer atypischen Depression, sowie minimale bis leichte
kognitive Minderleistungen vorlägen. Die Kombination dieser leichtgradi-
gen Einschränkung führe dazu, dass die Leistungsfähigkeit zu maximal
20% eingeschränkt sei. Auf der körperlichen Ebene stehe die COPD Gold
Stadium II mit chronischer Bronchitis, mit mittelschwerer obstruktiver Ven-
tilationsstörung, respiratorischer Partialinsuffizienz und verminderter kör-
perlicher Leistungsfähigkeit im Vordergrund. Die aktuelle Tätigkeit könne
dem Versicherten noch zu 50% zugemutet werden, für eine angepasste
Verweistätigkeit bestehe jedoch (in somatischer Hinsicht) keine Einschrän-
kung der Leistungsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei noch zu vier Stun-
den pro Tag zumutbar; dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit
von maximal 10%. Während den Hospitalisationszeiten habe jeweils eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In angepasster Verweistätigkeit
bestehe eine Arbeitsfähigkeit zu 8.4 Stunden pro Tag, mit maximaler Ein-
schränkung der Leistungsfähigkeit von 20% aus psychiatrischer und neu-
ropsychologischer Sicht.
Betreffend Austrittsbericht der Klinik C._______, Z.________, vom 9. Sep-
tember 2013 merkten die Gutachter an (S. 34), die festgehaltene Diagnose
einer mittelgradigen depressiven Episode und die Einschätzung der be-
handelnden Ärzte betreffend Arbeitsunfähigkeit ändere nichts an der inter-
disziplinären Beurteilung. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 17. Juli
2013 verwies Dr. G.________ bereits auf diese abweichende Diagnose,
erstellt im Voraus gestützt auf ein Vorgespräch der behandelnden Ärztin
der Klinik C._______ mit dem Versicherten im April 2013 (aufgrund der Ak-
ten ist der Bericht von Dr. BB.________ vom 4. April 2013 gemeint [IV 79
C-649/2014
Seite 17
S. 7]). Er führte dazu aus, dass sich die Einschätzung als schwere depres-
sive Symptomatik dem enthaltenden Befund nur bedingt entnehmen lasse.
Auch sei die Ätiologie der Entstehung der Symptomatik – Schuldgefühle
infolge Entlassung langjähriger Arbeitskollegen am bisherigen Arbeitsplatz
– vom Versicherten in der aktuellen Untersuchung nicht (mehr) benannt
worden. Auch die Überlastung des familiären Umfelds durch die Sympto-
matik des Versicherten, die letztlich als ein Hauptgrund der für indiziert er-
achteten Hospitalisation angeführt worden sei, sei vom Versicherten (ihm
gegenüber) nicht benannt worden. Die gegenwärtig behandelnde Allge-
meinmedizinerin berichte von einer deutlichen Besserung des Zustandsbil-
des im Verlauf der Hospitalisation, bleibe aber in der Arbeitsfähigkeits-
schätzung im Bereich von 2 bis 3 Stunden deutlich zurückhaltend. In der
aktuellen Untersuchung habe sich mithilfe zweier Fremd- und einer Selbst-
beurteilungsskala ein leichtes depressives Zustandsbild erheben lassen,
wobei die Mehrheit der Punkte vor allem durch somatische Symptome (Er-
schöpfbarkeit) oder eine Antriebsstörung erreicht worden seien. In der Un-
tersuchungssituation dränge sich ein depressives Zustandsbild nicht pri-
mär auf. Es sei auf den aktuellen psychopathologischen Befund zu verwei-
sen, eine als schwer zu klassifizierende Störung der Stimmung, des An-
triebs oder auch ein umfänglicher tiefgreifender Freud- und Interessenver-
lust zeigten sich nicht (IV 73.2 S. 18 f.).
5.2.3 Der Beschwerdeführer bestritt denn in seiner Beschwerde auch die
Diagnose einer leichten Depression nicht (III. „Materielles“ Ziff. 1). Jedoch
insistierte er darin, dass infolge Diagnostizierung als atypische Depression
und dadurch, dass die Gutachter in der Diagnose die Erschöpfung hervor-
gehoben hätten, diese leichtgradige Depression als wesentlich in seiner
Arbeitsfähigkeit einschränkend zu qualifizieren sei und damit invalidisieren-
den Charakter habe. In der weiteren Beurteilung kann deshalb von den im
Gutachten aufgelisteten Diagnosen und vom Vorliegen einer leichtgradigen
depressiven Symptomatik ausgegangen werden, wie die Gutachter in der
interdisziplinären Beurteilung festgehalten haben.
5.3
5.3.1 Es bleibt damit zu prüfen, ob die Vorinstanz bei den Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten
hatte, dass aus „IV-rechtlicher Sicht“ eine leichtgradige depressive Symp-
tomatik nicht geeignet sei, einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu
begründen, und es in Bezug auf angepasste einfache Tätigkeiten nicht mit
dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehe,
dass sich die minimalen bis leichten kognitiven Defizite leistungsmindernd
C-649/2014
Seite 18
auswirkten, weshalb aus rechtlicher Sicht (entgegen der Gutachterbeurtei-
lung) die bescheinigte maximale Einschränkung der Leistungsfähigkeit von
20% nicht berücksichtigt werden könne. Vielmehr sei für die Invaliditätsbe-
messung von einer Arbeitsfähigkeit von 100% für angepasste Tätigkeiten
auszugehen (vgl. Bst. B.e).
5.3.2 In ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2013 (IV 77) führte
Dr. H._______ vom RAD aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne
auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden; dieses sei umfassend, ins-
gesamt schlüssig und setze sich wertend mit den vorliegenden medizini-
schen Berichten einschliesslich Austrittsbericht der Klinik C._______ vom
3. September 2013 auseinander. Die pulmologische Einschätzung sei ein-
leuchtend und entspreche den früheren pulmologischen Beurteilungen,
insbesondere bezüglich der angestammten Tätigkeit. In neuropsychologi-
scher Hinsicht erweise sich die Einschätzung als nachvollziehbar, wonach
die minimalen bis leichten kognitiven Minderleistungen eine maximal 10%-
ige Leistungsminderung in der angestammten Tätigkeit als Mechaniker be-
dingten. In angepasster Tätigkeit könnte die Einschränkung noch darunter
liegen. Allerdings sei die Tätigkeit als Mechaniker dem Versicherten viel
bekannter als eine kognitiv einfachere Tätigkeit, so dass möglicherweise
auch hier eine sehr kleine Leistungsminderung vorhanden wäre, welche
medizinisch-theoretisch aber unter 10% liegen würde. Aus versicherungs-
medizinischer Sicht sei in psychiatrischer Hinsicht anzumerken, dass eine
leichtgradig depressive Symptomatik nicht geeignet sei, eine andauernde
Leistungseinschränkung von 20% zu begründen. In Kombination mit einer
leichtgradigen kognitiven Leistungsminderung könne jedoch eine gewisse
Leistungseinschränkung vorhanden sein.
5.3.3 Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise diese Beurteilung.
Es sei zwar der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass eine leichtgra-
dige depressive Symptomatik grundsätzlich keinen invalidisierenden Cha-
rakter habe. Die Gutachter hätten jedoch beim Beschwerdeführer in der
Diagnose die Erschöpfung hervorgehoben („vorwiegende Erschöpfung“)
und diese Art von Depression am Ehesten als atypische Depression codiert
(ICD-10: F 32.8). Mit Hilfe der verwendeten Beurteilungsskalen sei die
Mehrheit der Punkte durch somatische Symptome (Erschöpfbarkeit) und
Antriebsstörung erreicht worden. Die Tagesmüdigkeit persistiere sogar am
Wochenende und in den Ferien, und es bestehe ein vermehrtes Schlafbe-
dürfnis sowie ein hoher Grad an Erschöpfbarkeit auch nach geringer An-
strengung. Es müsse deshalb angenommen werden, dass die von den
Gutachtern diagnostizierte Erschöpfung durchaus einen invalidisierenden
C-649/2014
Seite 19
Charakter im Sinne einer verselbständigten psychischen Störung habe. Da
die Gutachter zudem festgehalten hätten, dass die Erschöpfung seit zwei-
einhalb Jahren bestehe und zum Zeitpunkt der Begutachtung von einem
chronifizierten Zustandsbild ausgegangen werden müsse, liege rechtspre-
chungsgemäss durchaus ein andauernder psychischer Leidenszustand
vor, der sich klar von depressiven Verstimmungszuständen unterscheide.
Wohl deshalb hätten die Gutachter auch für angepasste Tätigkeiten eine
Einschränkung von 20% attestiert.
5.3.4 In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt festge-
halten, dass leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich
keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an-
dauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsscha-
dens darstellten, die es der betroffenen Person verunmöglichten, trotz der
Schmerzstörung eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchs-
tens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur würden
grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (Urteil 9C_250/2012 E. 5
m.H.). Im Urteil 8C_870/2011 vom 24. August 2012 hatte das Bundesge-
richt eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Situation zu beurteilen.
In diesem Verfahren hatte das erstinstanzlich urteilende kantonale Gericht,
dessen Urteil vor Bundesgericht angefochten worden war, ausgeführt,
dass die gemäss MEDAS-Gutachten aus psychiatrischer Sicht attestierte
30%-ige Arbeitsunfähigkeit mit dem Vorliegen einer rezidivierenden de-
pressiven Störung, derzeit leichten Episode, begründet worden sei. Aus in-
validenversicherungsrechtlicher Sicht könne dieser Einschätzung nicht ge-
folgt werden, da eine leichtgradige depressive Episode gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung nicht invalidisierend sei (E. 3). Das Bundesge-
richt führte dazu aus, im MEDAS-Gutachten werde aufgrund einer rezidi-
vierenden depressiven Störung, derzeit leichte Episode, aus psychiatri-
scher Sicht von einer Leistungsminderung von 30 % ausgegangen. Wie die
Vorinstanz richtig erwogen habe, sei dies allerdings nicht massgebend, da
einer leichtgradigen depressiven Episode rechtsprechungsgemäss keine
invalidisierende Wirkung zuzuerkennen sei. In Anbetracht der Tatsache,
dass selbst mittelgradige depressive Episoden praxisgemäss regelmässig
als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare
andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheits-
schadens betrachtet würden, welche es der betroffenen Person verunmög-
lichten, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden
(so u.a. Urteil 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.2 mit diversen Hin-
weisen), erweise sich die vorinstanzliche Würdigung des medizinischen
Sachverhalts und die Feststellung, wonach der Versicherte unter diesen
C-649/2014
Seite 20
Umständen nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, nicht als of-
fensichtlich unrichtig (E. 3.2).
5.3.5 Vorliegend wurde die Einschränkung von 20% vor allem mit dem Vor-
liegen einer leichten beziehungsweise atypischen Depression begründet.
Rechtsprechungsgemäss ist diesem Krankheitsbild keine invalidisierende
Wirkung zuzuerkennen (E. 5.3.4), zumal auch der vom Beschwerdeführer
in den Vordergrund gestellten Erschöpfung keine eigenständige Bedeu-
tung zukommt (vgl. dazu sogleich E. 5.3.6).
5.3.6 Der Hausarzt des Beschwerdeführers hat in seinen Berichten vom
13. Januar 2012 und 23. Oktober 2012 und mit Schreiben vom 25. Mai
2012 an den Unfallversicherer ein schweres Erschöpfungssyndrom diag-
nostiziert (IV 16 S. 11; 16 S. 3; 41 S. 2). Die Konsiliarärztin des Unfallver-
sicherers, Dr. T._________, hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2012
fest, dass keine Codierung gemäss ICD-10 vorliege (IV 16 S. 1). Die Gut-
achter der MEDAS X.________ konnten diese Diagnose nicht bestätigen.
Sie hielten fest, dass das Ausmass der Ermüdung/Erschöpfung in Verbin-
dung mit dem sozialen Rückzug und einer begleitenden Antriebsstörung
sowie phasenweiser Freud- und Interessenlosigkeit für Hobbys eine zu-
sätzliche psychiatrische Komponente nahelege. Differenzialdiagnostisch
sei eine depressive Erkrankung festzustellen (IV 73.1 S. 26 f.). Auf der psy-
chisch-geistigen Ebene liege beim Beschwerdeführer eine leichtgradige
depressive Symptomatik mit vorwiegender Erschöpfung am Ehesten im
Sinne einer atypischen Depression […] vor (S. 28). Es liege keine anhal-
tende somatoforme Schmerzstörung und auch kein syndromales Be-
schwerdebild (insb. eine nicht-organische Hypersomnie) vor (S. 33). Sie
verzichtete in der Folge dementsprechend auf eine Überprüfung der Über-
windbarkeitskriterien im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 137 V 199 E. 2.2; IV 73.1 S. 33). Eine eigenständige Diagnose und/
oder ein chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) im Sinne der ICD-10 Codie-
rung (G 93.3), dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls nach den Überwindbarkeitskrite-
rien zu prüfen wäre (vgl. Urteil 8C_874/2011 vom 20. Januar 2012 E. 5),
wurde demnach ausgeschlossen. Zu ergänzen bleibt, dass der Hausarzt,
Dr. I._______, in beiden Berichten die Diagnose „Erschöpfungssyndrom“
nicht weiter begründet hat und auch keine Befunderhebung aufgeführt ist,
weshalb den beiden Berichten keine überwiegende Beweiskraft zukommt
(vgl. E. 4.7.2) und auf die gutachterliche Würdigung abzustellen ist.
C-649/2014
Seite 21
5.3.7 In neuropsychologischer Hinsicht hielt lic.phil. CC.________ in sei-
nem Teilgutachten vom 9. Juli 2013 (IV 73.3) fest, in der Untersuchung hät-
ten sich insgesamt minimale bis leichte kognitive Minderleistungen gezeigt.
Betroffen seien das unmittelbare Aufnehmen von visuell-figuralen Informa-
tionen, die Leistung in einer Aufgabe mit Aspekten der kognitiven Verarbei-
tungsgeschwindigkeiten sowie in einer Aufgabe zum verbalen Denken
(S. 7). Die kognitiven Minderleistungen könnten nicht durch eine bestimmte
spezifische Ursache erklärt werden. Eine depressive Symptomatik als Ur-
sache sei eher wenig wahrscheinlich wegen den vielen gut erhaltenen Test-
werten in den Bereichen Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Exekutivfunkti-
onen. Ähnliche Überlegungen gälten für eine Verursachung im Zusammen-
hang mit der COPD oder der Medikamenteneinnahme. Das rechtshemi-
sphärisch ischämische Ereignis von 2003 sei gemäss Beschwerdeführer
folgenlos verlaufen; darauf deute auch das Befundbild der jetzigen Unter-
suchung hin, ebenfalls das 2011 erstellte Schädel-MRI. Das Befundbild
weise auch nicht auf eine progressiv dementielle Entwicklung hin. Die Be-
schwerdeschilderungen seien beispielsweise typisch für eine Depression,
weshalb auf die dortige Beurteilung verwiesen werde. In der erlernten Tä-
tigkeit als Landmaschinenmechaniker liege in qualitativer Hinsicht eine
Verminderung der Leistungsfähigkeit von allenfalls 10% vor, dasselbe gelte
für die aktuell noch zu 50% ausgeübte Tätigkeit bei der Firma B._______
AG. In einer kognitiv wenig anspruchsvollen Verweistätigkeit „wäre mög-
licherweise […] nicht von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus-
zugehen“. Eine Einschränkung der zeitlichen Zumutbarkeit könne aus neu-
ropsychologischer Sicht nicht abgeleitet werden. In einer Fussnote zur Di-
agnose „minimale bis leichte kognitive Minderleistungen“ wies der Gutach-
ter darauf hin, dass auf das Aufführen von Diagnosen verzichtet werde,
welche in das Kompetenzfeld anderer Fachdisziplinen falle (S. 8 f.). Inter-
disziplinär hielten die Gutachter fest, die Kombination dieser leichtgradigen
Einschränkung (minimale bis leichte kognitive Minderleistungen, leichtgra-
dige depressive Symptomatik) führe dazu, dass die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu maximal 20% eingeschränkt sei. In einer angepass-
ten Verweistätigkeit sei er seit dem 26. Mai 2011 zu 8.4 Stunden pro Tag
arbeitsfähig, dabei bestehe aus psychiatrischer und neuropsychologischer
Sicht eine maximale Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20%
(IV 73.1 S. 28 f.).
5.3.8 In Berücksichtigung der gutachterlichen Aussagen und der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung zur Relevanz von leichtgradigen depressi-
ven Störungen (e contrario) bleibt vorliegend die neuropsychologisch be-
gründete Einschränkung in der Leistungsfähigkeit in einer angepassten
C-649/2014
Seite 22
Verweistätigkeit von 10% zu berücksichtigen. Die Minderleistungen, die in
einer leichten Hirnleistungsstörung begründet liegen, wurden befundet,
neuropsychologisch validiert und von den übrigen Testergebnissen klar ab-
gegrenzt. Der Gutachter konnte die Ursache für die Minderleistungen kei-
nem medizinischen Fachgebiet zuordnen, insbesondere konnte ein Kon-
nex mit einer psychischen Erkrankung nicht bejaht werden. Der Würdigung
der SVA AG, wonach die Einschränkung von insgesamt und interdisziplinär
ermittelten 20% (aus psychiatrischen Gründen) nicht berücksichtigt werden
könne, kann deshalb so nicht gefolgt werden. Zudem verkehrt die Vor-
instanz die gutachterliche Aussage („In einer kognitiv wenig anspruchsvol-
len Verweistätigkeit wäre möglicherweise aus neuropsychologischer Sicht
in qualitativer Hinsicht nicht von einer Einschränkung der Leistungsfähig-
keit auszugehen“ [IV 73.3 S. 7]) ins Gegenteil, wenn sie im angefochtenen
Entscheid ausführt, es stehe nicht mit dem nötigen Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die minimalen bis leichten
kognitiven Defizite in Bezug auf angepasste einfache Tätigkeiten leistungs-
mindernd auswirkten (IV 78 S. 2). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz
schliesslich, soweit sie mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. zum
Schluss gelangt, die neuropsychologischen Einschränkungen könnten
nicht berücksichtigt werden, weil sie auf keine Ursache hätten zurückge-
führt werden können. Die im Urteil des Bundesgerichts enthaltenen Aussa-
gen zum Vorliegen eines Schleudertraumas wurden im (zum vorliegenden
Fall abweichenden) Kontext des natürlichen Kausalzusammenhangs ge-
macht, und vorliegend führte eine eingehende Befundung anhand ver-
schiedener Untersuchungsverfahren zu dieser Diagnosestellung (IV 73.3
S. 4). Ihrer Würdigung kann deshalb nicht gefolgt werden. Eine Einschrän-
kung zu 20% aus psychiatrischen Gründen bleibt jedoch aus den oben dar-
gelegten Gründen unberücksichtigt.
6.
Demnach bleibt der Einkommensvergleich zu überprüfen.
6.1 Die Vorinstanz hat mit Einkommensvergleich vom 21. Oktober 2013
(IV 78) einem Valideneinkommen von Fr. 75‘995 ein Invalideneinkommen
von Fr. 59‘236 gegenübergestellt. Letzteres basiert auf einer zu 100% aus-
geübten leichten Tätigkeit (LSE 2010, Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4,
Männer, aufindexiert auf das Jahr 2012, betriebsübliche Wochenarbeitszeit
im Jahre 2012 von 41.7 Std.), unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs
von 5%. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde weder das ermit-
telte Valideneinkommen noch die Berechnung des Invalideneinkommens
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gerügt. Einzig fordert er die Berücksichtigung eines höheren Leidensab-
zugs als die von der Vorinstanz berücksichtigten 5% (B-act. 1 S. 5).
6.2 In einem ersten Schritt ist der Einkommensvergleich im Sinne der oben
stehenden Ausführungen zur Einschränkung in angepasster Verweistätig-
keit von 10% zu korrigieren. Zu berücksichtigen ist folgender Invalidenlohn:
12 x Fr. 4‘410.90 (90%) x 41.7/40 x 101.7/100 = Fr. 56‘118.43, gerundet
Fr. 56‘118. Damit liegt eine Erwerbseinbusse von Fr. 19‘877 (Fr. 75‘995 –
Fr. 56‘118) vor, was (ohne Leidensabzug) einen Invaliditätsgrad von
26.16%, gerundet 26%, ergibt.
6.3 Die Vorinstanz hat zum Leidensabzug festgehalten, vom Tabellenwert
werde „zum Ausgleich der lohnrelevanten gesundheitlichen Einschränkun-
gen“ ein Abzug von 5% gewährt. Weitere lohnwirksame persönliche oder
berufliche Merkmale, die einen Abzug begründen könnten, lägen nicht vor.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der vorliegende Fall sei nicht
mit dem zitierten Urteil 9C_455/2013 vergleichbar. Rechtsprechungsge-
mäss sei mit 59.5 Jahren von einem fortgeschrittenen Alter auszugehen
und ihm ohne Weiteres ein Tabellenabzug zu gewähren. Zusätzlich sei zu
berücksichtigen, dass die Gutachter offengelassen hätten, ob die neuro-
psychologischen Defizite in einer kognitiv wenig anspruchsvollen Ver-
weistätigkeit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten, womit er
auf dem Arbeitsmarkt gegenüber gesundheitlich nicht eingeschränkten
Konkurrenten benachteiligt sei. Weiter sei dem Beschwerdeführer ein Lei-
densabzug zu gewähren, da er als ganztägig anwesende Arbeitskraft die
ihm zur Verfügung gestellte Infrastruktur ineffizienter und damit kostenin-
tensiver beanspruche und abnutze; der Arbeitsplatz könne zudem nicht an-
derweitig eingesetzt werden. Dies falle lohnmässig als relevantes Er-
schwernis ins Gewicht. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer Grenzgänger sei, was sich ungünstig auf das Lohnniveau
auswirke und auch durch den eher tiefen Lohnansatz beim letzten Arbeit-
geber belege. Insgesamt erscheine daher ein Leidensabzug von 15% als
angemessen.
6.4 Auf eine eingehende Prüfung der vom Beschwerdeführer genannten
Gründe für die Vornahme eines Leidensabzugs von 15% kann vorliegend
verzichtet werden, zumal auch bei Berücksichtigung eines Abzugs in be-
antragter Höhe kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (wie
nachfolgend aufzuzeigen ist). Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass,
nachdem im Invalideneinkommen eine Einschränkung von 10% aus neu-
ropsychologischen Gründen berücksichtigt wurde, ein weiterer Abzug unter
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dem Aspekt des Leidensabzugs unzulässig ist (8C_234/2007 vom 14. No-
vember 2007 E. 4.3). Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von
15% fällt der Einkommensvergleich wie folgt aus: Zu berücksichtigender
Invalidenlohn, indexiert auf 2012: Fr. 56‘118; reduziert um 15% ergibt sich
ein Invalideneinkommen von Fr. 47‘700. Festzuhalten ist eine Erwerbsein-
busse von Fr. 28‘295 (Fr. 75‘995 – Fr. 47‘700), die einem Invaliditätsgrad
von 37.23% (100 / 75‘995 x 28‘295) entspricht. Dieser Invaliditätsgrad
ergibt keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
7.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung
vom 3. Januar 2014 – wenn auch mit angepasster Begründung – zu bestä-
tigen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung. Dabei ist auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hinzuweisen, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später
zu hinreichenden Mitteln gelangt. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 die unentgeltliche Rechtspflege be-
willigt worden, weshalb der Beschwerdeführer auf diese Ersatzpflicht auf-
merksam zu machen ist.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
17. Juli 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gutgeheissen hat, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Aus-
lagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die obsiegende Vorinstanz hat kei-
nen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Vertrete-
rin des unterliegenden Beschwerdeführers hat Anspruch auf ein amtliches
Honorar, nachdem mit obgenannter Zwischenverfügung auch das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen worden ist. Mit Kosten-
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note vom 23. Mai 2016 hat sie einen Aufwand von 6.5 Stunden und Ausla-
gen in Höhe von Fr. 127.40 geltend gemacht. Die ausgewiesenen Kosten
erweisen sich als angemessen, weshalb der Vertreterin des Beschwerde-
führers ein amtliches Honorar über Fr. 1‘892.60 (6.5 Stunden à Fr. 250.–)
inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu 8% (vgl. BGE 141 III 560 E. 2 und 3)
zuzusprechen ist.
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers wird ein amtliches Honorar von
Fr. 1‘892.60 zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hin-
reichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsge-
richt zurückzuerstatten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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