Abtei lung II I
C-6493/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
A._______ und B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
C._______ sowie D._______. und E._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6493/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende C._______ (geb. 1980, Gesuch-
stellerin) beantragte am 25. Mai 2007 beim Schweizerischen Verbin-
dungsbüro in Pristina für sich und ihre beiden Kinder D._______ und
E._______ (geb. 2001 und 2004) die Erteilung eines Einreisevisums
für die Dauer von einem Monat. Als Zweck der beabsichtigten Reise
gab sie an, ihre im Kanton Bern wohnhaften Eltern (Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung
übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung
und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern gegenüber dem
BFM eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hatte, wies die Vor-
instanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 4. September 2007 ab.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und frist-
gerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und
soziokulturellen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin sowie auf-
grund der Vorakten (ehemalige Asylbewerberin) nicht als gesichert be-
trachtet werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. September 2007 beantragen die Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringen
sie vor, die Gesuchstellerin sei 1998 als Asylbewerberin in die
Schweiz gekommen, habe das Land Ende 2000 freiwillig wieder ver-
lassen und sei zu ihrem Verlobten in die Heimat zurückgekehrt, den
sie im Februar 2002 geheiratet habe. Ihr Ehemann führe einen Le-
bensmittelladen und arbeite zudem bei einer Autopneufirma. Sie sel-
ber arbeite seit Februar 2007 als Büroangestellte. Aus diesen Ver-
pflichtungen könne auf die Einhaltung der Wiederausreisefrist der Ge-
suchstellerin geschlossen werden. Die Beschwerdeführer sowie die
drei in der Schweiz lebenden Brüder der Gesuchstellerin könnten ih-
rerseits wegen beruflicher und schulischer Verpflichtungen die Ge-
suchstellerin und deren Kinder nicht als gesamte Familie im Kosovo
besuchen.
Der Rechtsmitteleingabe beigelegt waren u.a. eine Steuerbescheini-
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gung, ein Arbeitsvertrag und eine Arbeitsbestätigung betreffend die
Gesuchstellerin.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. November
2007 auf Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, auf-
grund des Lohngefälles, aber auch wegen der vergleichsweise
schlechten sozialen Absicherung und des tiefen Lebensstandards im
Kosovo würden viele Menschen auch dann nach Westeuropa emigrie-
ren, wenn diese im Herkunftsland über sogenannte "berufliche Ver-
pflichtungen" verfügten.
E.
In ihrer Replik vom 29. November 2007 halten die Beschwerdeführer
an ihren Begehren und deren Begründung fest und betonen nochmals,
dass die Gesuchstellerin glücklich verheiratet sei, zwei gesunde Söh-
ne habe (davon einer schulpflichtig), in einer wohlhabenden Familie
lebe und arbeitstätig sei.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreiseverweigerung unterlie-
gen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31,
Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
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und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin und ihre Kinder benötigen aufgrund ihrer Na-
tionalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die
Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Be-
gründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erschei-
ne nicht als hinreichend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum Vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Die Gesuchstellerin lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unter-
stützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik
einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosig-
keit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfä-
higen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Re-
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duktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Le-
bensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in An-
betracht dessen, dass von den Experten für die Zukunft ein massiver
Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaft-
lichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World
Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr
2005 bereits bei 37% (mit steigender Tendenz). Entsprechend hoch ist
der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich un-
ter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu
können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sol-
len in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über
50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland le-
ben und arbeiten. Auch die jüngst erfolgte Unabhängigkeitserklärung
des Kosovo dürfte die Ursachen für das hohe Migrationsaufkommen
der Vergangenheit nicht beseitigen. Unter den Auswanderungswilligen
gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdes-
tination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark,
wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein
minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 28-jährige verhei-
ratete Frau mit zwei Kindern (7 und 4 Jahre alt). Ihr Ehemann soll ein
Lebensmittelgeschäft führen und daneben noch für eine Autopneu-
firma tätig sein. Gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag verdient die Ge-
suchstellerin als Büroangestellte 150 Euro im Monat. Diesbezüglich
obliegt ihr im Heimatland tatsächlich eine gewisse familiäre und beruf-
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liche Verantwortung. Andererseits ist bzw. war ihre Anstellung – wie
sich aus dem Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2007 ergibt – bis Ende
2007 befristet. Da die Einkünfte ihres Ehemannes nicht ausgewiesen
sind, ist auch das Argument der Beschwerdeführer, dass die Gesuch-
stellerin in einer wohlhabenden Familie lebe, fraglich bzw. zu relativie-
ren. In Anbetracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebensqualität,
soziale Absicherung und Lohnniveau können nämlich selbst ein eige-
nes Geschäft oder eine Arbeitsstelle im Heimatland nicht verlässlich
vom Entschluss abhalten, aus dem Land zu emigrieren, ebensowenig
zurückbleibende Familienangehörige. Die Eltern der Gesuchstellerin
und ihre drei Brüder haben bereits ein Bleiberecht in der Schweiz. Wie
sich aus den begezogenen Asylakten ergibt, erfolgte der seinerzeitige
Rückzug des Asylgesuchs und die darauf folgende "freiwillige" Ausrei-
se Ende 2000 erst, nachdem die Gesuchstellerin die Aussichtslosigkeit
ihres Asylgesuches eingesehen hatte (vgl. die Aufforderung des dama-
ligen Bundesamts für Flüchtlinge vom 14. November 2000 zur Stel-
lungnahme betreffend das soziale Beziehungsnetz im Kosovo). Der ei-
gentliche Grund ihers damaligen Asylgesuches war eindeutig ein
Nachzug zu ihren in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwistern.
Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene,
wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise
vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im
Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Pristina, welche
mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen vor Ort
gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen
machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wieder-
ausreise.
5.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie
reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie
erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer für die rechtzeiti-
ge Rückreise ihrer Tochter und deren Kinder garantieren. Ihre Integrität
als Gastgeber wird dabei in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen.
Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung des Gastgebers, sondern
in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeu-
tung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristge-
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rechte Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewis-
se finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtli-
cher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten
des Gastes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2101/2006
vom 24. April 2008 E. 5.3).
5.4 Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, wegen ihrer schuli-
schen und beruflichen Verpflichtungen könnten sie kaum alle zusam-
men in den Kosovo fliegen. Dem ist entgegenzuhalten, dass einerseits
keine technischen Hindernisse (z.B. fehlende Papiere) bestehen bzw.
geltend gemacht werden, dass die Verweigerung der Einreise den
Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und der Gesuchstellerin im
Heimatland verunmöglichen würde. Andererseits wird nicht näher aus-
geführt, warum es ihnen nicht möglich sein sollte, beispielsweise wäh-
rend der Schulferien ihrer Kinder gemeinsam in den Kosovo zu reisen,
um den persönlichen Kontakt zu ihrer Tochter und deren Kinder zu
pflegen.
6.
Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Eingeladenen
und deren Kinder die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfü-
gung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wur-
de richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr
zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind den Beschwerdefüh-
rern die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 4. Oktober 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und Ref-Nr. [...] zurück)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
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