Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6495/2009
U r t e i l v om 2 5 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Deutschland
vertreten durch Thomas und Werner Gerspacher,
Rechtsanwälte, Amthausstrasse 3, Postfach 1230,
DE1996 BioleydeBrignon (Baar),
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Rentengesuch, Verfügung vom 30.09.2009.
C6495/2009
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Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsbürger
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in
den Jahren 1973, 1974, 1977 bis 1978, 1986 bis 1988 und 2005 mit
Unterbrüchen in der Schweiz tätig und entrichtete während dieser Zeit
Beiträge an die obligatorische Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung (AHV/IV). Ab dem 7. Oktober 2005 erledigte er im
Rahmen eines bis Ende Dezember 2005 befristeten Arbeitsverhältnisses
Schreinerarbeiten. Er konnte diese Tätigkeit nur bis zum 28. November
2005 ausüben, da er sich am 29. November 2005 anlässlich eines
Betriebsunfalles Verletzungen an der rechten Hand zuzog. In der Folge
war er zuletzt ab November 2006 in Deutschland als Hilfsarbeiter tätig;
per Ende Mai 2007 erfolgte der Austritt aus dem
Arbeitgeberunternehmen. Mit Datum vom 9. Mai 2008 meldete er sich
erstmals zum Bezug von IVLeistungen an; das entsprechende, von der
deutschen Verbindungsstelle weitergeleitete Gesuch ging – unter
anderem zusammen mit der Mitteilung der Deutschen
Rentenversicherung vom 13. November 2008 über die Rentengewährung
ab 1. Juni 2008 wegen voller Erwerbsminderung – am 24. November
2008 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (Akten [im
Folgenden: act.] der InvalidenversicherungsStelle für Versicherte im
Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 4, 7, 25 und 68).
Nach Vorliegen der Fragebögen für den Arbeitgeber (act. 14 und 15) und
den Versicherten (act. 16) und zahlreicher medizinischer Dokumente aus
Deutschland (act. 18 bis 56) gab Dr. med. C._______, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone
(RAD) am 17. April 2009 eine Stellungnahme ab (act. 58). In der Folge
wurden am 19. Mai 2009 ein Einkommensvergleich erstellt (act. 59) und
weitere Abklärungen in beruflicherwerblicher Hinsicht vorgenommen
(act. 60 bis 69). Daraufhin wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom
16. Juli 2009 eine vom 1. Mai 2007 (zufolge verspäteter Anmeldung) bis
31. Januar 2009 befristete ganze Rente in Aussicht gestellt (act. 70).
Nachdem jener hiergegen am 31. Juli 2009 telefonisch opponiert und
weitere Unterlagen eingereicht hatte (act. 71 bis 76), erliess die IVSTA
am 30. September 2009 eine den Vorbescheid im Ergebnis bestätigende
Verfügung (act. 79; vgl. auch act. 77 und 78).
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Seite 3
B.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 15. Oktober 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der Verfügung vom 30. September 2009 (Akten im
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: Bact.] 1).
Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2009 Gelegenheit
zur Beschwerdeverbesserung gegeben worden war (Bact. 2), führte er in
seiner Eingabe vom 28. Oktober 2009 aus, er erhalte in Deutschland seit
Juni 2008 die "volle Erwerbsminderungsrente", weil er täglich nur
während dreier Stunden leichte Arbeit verrichten könne. In der Schweiz
bekomme er bis 31. Januar 2009 eine ganze Rente. Seither habe sich
sein Gesundheitszustand nicht verbessert und er könne noch immer nicht
arbeiten. Er verstehe nicht, weshalb er in der Schweiz keine Rente
bekommen soll und angeblich weiter arbeiten könne; die ärztlichen
Dokumente lägen vor (Bact. 3).
C.
Nachdem der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt
Thomas Gerspacher, am 26. November 2009 hatte Akteneinsicht
beantragen lassen (Bact. 6 und 7; vgl. auch Bact. 8 und 11 bis 13),
beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2010
die Abweisung der Beschwerde (Bact. 14).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe keine
Bindung der IV an die Beurteilung des deutschen
Sozialversicherungsträgers. Mangels neuer Sachverhaltselemente im
Beschwerdeverfahren werde auf die der angefochtenen Verfügung zu
Grunde liegende Stellungnahme des RAD vom 17. April 2009 (act. 58)
verwiesen. Demnach sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Fingerverletzung in seinem angestammten Beruf als Schreiner sowie
auch in leidensangepassten Tätigkeiten seit dem 29. November 2005
nicht mehr arbeitsfähig. In letzteren bestehe gestützt auf das
unfallchirurgische Gutachten vom 18. Januar 2007 (act. 32) seit dem 20.
Mai 2006 erneut eine gänzliche Arbeitsfähigkeit, welche aufgrund einer
Verschlechterung der rechten Hüfte ab dem 1. Mai 2007 wiederum in
eine 100%igen Arbeitsunfähigkeit gemündet habe. Eine zunächst erfolgte
Erholung ab dem 10. August 2007 habe aufgrund von nun linksseitigen
Hüftbeschwerden erneut eine kurzzeitige gänzliche Arbeitsunfähigkeit ab
dem 16. Januar 2008 gebracht. Auch hier sei ab dem 30. Oktober 2008
eine weitere Erholung eingetreten mit der Folge, dass Verweistätigkeiten
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wiederum voll ausübbar seien. Gestützt auf den in der Folge
durchgeführten Einkommensvergleich (act. 59) sei die ganze IVRente zu
Recht im Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 31. Januar 2009 (dreimonatige
Frist gemäss Art. 88 Abs. 1 IVV) gewährt worden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben und
dieser – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen
Kostenvorschuss von Fr. 400. in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten (Bact. 15); dieser Aufforderung wurde
nachgekommen (act. Bact. 18).
E.
In seiner Replik vom 26. April 2010 liess der Beschwerdeführer unter
Beilage weiterer Arztberichte insbesondere beantragen, die Verfügung
vom 30. September 2009 sei aufzuheben und es sei ihm auch ab dem 1.
Februar 2009 eine IVRente zu gewähren – unter Kosten und
Entschädigungsfolge (Bact. 17 und 19).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei in vollem Umfang erwerbsunfähig. Er habe zwei
künstliche Hüftgelenke, was dazu führe, dass er beim Stehen und Sitzen
extreme Schmerzen habe. Er könne höchstens zehn Minuten stehen,
dann müsse er sich hinsetzen. Nach ungefähr zwanzig Minuten Sitzen
müsse er mindestens eine halbe Stunde liegen, und zufolge des hohen
Blutdrucks müsse er jede Nacht eine Sauerstoffmaske anziehen; er leide
an einer sogenannten "Luftapnoe". Neben der Erstickungsgefahr bestehe
diesbezüglich noch eine akute Herzinfarktgefahr. Infolge der vier
Leistenbrüche sei die Tragfähigkeit extrem eingeschränkt; es dürften
allerhöchstens Lasten bis zehn Kilogramm getragen werden. Der
Beschwerdeführer leide des Weiteren an einer angebrochenen
Wirbelsäule, welche ihm erhebliche Schmerzen bereite. Auch die daraus
resultierenden, sehr starken Beeinträchtigungen führten dazu, dass er
sich ungefähr jede halbe Stunde hinlegen müsse. Eine Arbeitsunfähigkeit
sei bereits alleine wegen der Rückenproblematik gegeben. Ferner leide
der Beschwerdeführer an einem extremen Psychosyndrom. Als Folge der
in den Siebzigerjahren erlittenen Schädelverletzung bestünden beim
Beschwerdeführer ganz erhebliche Depressionen mit
Selbstmordabsichten. Die psychische Erkrankung liege weiterhin vor.
Abgesehen von der geistigen Verlangsamung leide der Versicherte an
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Seite 5
Vergesslichkeit, Kopfschmerzen und nervösen Zuckungen. Infolge der
psychischen Problematik sei ihm in der Vergangenheit immer wieder
gekündigt worden. Gemäss der Beurteilung von Dr. med. E._______
ergebe die Summe der Störungen und Erkrankungen ein nicht mehr
verwertbares Leistungsvermögen. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe auf
Dauer, wobei keine Besserung des Gesundheitszustandes erzielt werden
könne. Den Ausführungen von Dr. med. C._______, wonach die
Schädelverletzung nicht zu psychischen und geistigen Krankheiten führe,
müsse widersprochen werden. Die behandelnden Ärzte sowie die
Gutachterin der Deutschen Rentenversicherung hätten beim
Beschwerdeführer eine eindeutige psychische Erkrankung festgestellt,
welche dazu führe, dass er erwerbsunfähig sei. Zusammenfassend sei
die Summe aller körperlichen und geistigen Beschwerden zu
berücksichtigen, was offensichtlich vom RAD ausser Acht gelassen
worden sei. Dieser habe bloss einzelne Erkrankungen berücksichtigt und
– nebst anderen – die psychische Krankheit völlig unberücksichtigt
gelassen. Da Dr. med. C._______ keine fachärztliche Ausbildung auf den
Gebieten der Neurologie und Psychiatrie habe, sei ein weiteres
neurologischpsychiatrisches Gutachten einzuholen, welches die
Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigen werde.
F.
Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
4. Juni 2010 unaufgefordert weitere Unterlagen eingereicht hatte (B
act. 21) und diese mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juni 2010 der
Vorinstanz zur Berücksichtigung im Rahmen der Duplik übermittelt
worden waren (Bact. 22), hielt diese am 25. Juni 2010 an ihren
Rechtsbegehren fest (Bact. 23). Zur Begründung verwies sie auf die
Stellungnahme des RAD vom 15. Juni 2010 (act. 87).
G.
Nachdem mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juli 2010 der
Schriftenwechsel geschlossen worden war (Bact. 24), reichte der
Rechtsvertreter unaufgefordert mittels Faxeingabe vom 29. Juli 2007
zusätzliche Unterlagen ein (Bact. 25); die Originale gingen per Briefpost
am 2. August 2010 ein (Bact. 26) und wurden der Vorinstanz mit
prozessleitender Verfügung vom 3. August 2010 zur Kenntnis zugestellt
(Bact. 27).
C6495/2009
Seite 6
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar
(Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der
angefochtenen Verfügung vom 30. September 2009 (act. 79) ist der
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Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, ergibt sich
zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4.
1.4.1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
30. September 2009 (act. 79), mit welcher dem Beschwerdeführer bei
einem Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit vom 1. Mai 2007 (zufolge
verspäteter Anmeldung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG) bis Ende Januar
2009 eine ganze IVRente zugesprochen worden war. Streitig und zu
prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch darüber hinaus einen
Rentenanspruch hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
Dabei gilt Folgendes zu berücksichtigen:
1.4.2. In anfechtungs und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein
Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder
befristete IVRente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die
Befristung der Leistungen – wie vorliegend – angefochten, wird damit die
richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass
die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen
Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine rückwirkende
Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in
mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164).
Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass bei rückwirkender Zusprechung
einer abgestuften oder befristeten IVRente die für die Rentenrevision
geltenden Bestimmungen analog anzuwenden sind (BGE 109 V 125;
Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_87/2009 vom 16.
Juni 2009 mit Hinweisen).
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
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Seite 8
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland (vgl. Bst. A. hiervor), so dass vorliegend das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681)
anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen
über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die
Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im
Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung
der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IVRevision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V
11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember
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2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde
dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art.
29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IVRevision) frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs.
1 ATSG entsteht. In Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1.
Januar 2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem
Zeitpunkt zu laufen begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der
Voraussetzung, dass die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008
– eingereicht wurde, das alte Recht (vgl. zum Ganzen Rundschreiben
Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember
2007 [5. IVRevision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles,
spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 30. September 2009 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837; 4. IVRevision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6.
Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IVRevision]; die IVV in den
entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IVRevision [AS 2003 3859 und
2007 5155]).
Mit Blick auf das Anmeldedatum (9. Mai 2008; vgl. Bst. A. hiervor) kommt
betreffend Bezügerkreis vorliegend somit Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung zur Anwendung. Danach
haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische
Sozialversicherung geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr Beiträge an die AHV/IV geleistet (act. 57), sodass die
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Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine
ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4. Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG [4. IVRevision]). Nicht als Folgen eines psychischen
Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die
versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende
Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des
Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E.
2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz
ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf
dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist.
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Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE
127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine
fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem
wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V
396 E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung
begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine
Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit
einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte
Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant
behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar
machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den
Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein
solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand
verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer
psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und
Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische
körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter
Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik
ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen
Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr
beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten,
psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer
Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer
konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung
(auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer
Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser
Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde
darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für
eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2
mit Hinweisen; SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72 E. 2.1). Diese für alle
Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder
menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204
E. 4.2).
Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom
medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche
äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im
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Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche
Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als
Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn
verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können
psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht
werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur
Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten
psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem
blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation
abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle
Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild
mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte
psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294
E. 5a). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren
einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten
oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen
bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar
invaliditätsbegründend auswirken. In diesem Sinn werden
Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch
manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt,
wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin
verbreiteten biopsychosozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62
S. 204 E. 4.2).
2.5. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IVRevision nichts geändert (Art.
28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art.
29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche
Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat
der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Nach der
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Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit
1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IVRevision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29
Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. b und c).
Der Beschwerdeführer erlitt in seiner angestammten Tätigkeit als
Schreiner (act. 16) am 29. November 2005 einen Betriebsunfall (act. 25).
Mit diesem Unfallereignis wurde die einjährige gesetzliche Wartezeit
eröffnet, und die Arbeitsunfähigkeit betrug während dieses Jahres
durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. insb. E. 4.3.3. hiernach).
2.6. Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist auf
Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHIPraxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
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in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: BGer] I 694/05 vom 15.
Dezember 2006 E. 2). Die RADÄrzte müssen sodann über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der
medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung
und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können.
Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile
des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20.
November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl.
auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage
der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“
C6495/2009
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selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er
seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das
Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um
einen RADBericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit
der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Betreffend den – von der Vorinstanz zufolge verspäteter Anmeldung auf
den 1. Mai 2007 gelegten – Rentenzahlungsbeginn ist vorab Folgendes
festzustellen.
3.1. Nach Art. 48 IVG (mit Wirkung ab 1. Januar 2008 durch Ziff. I des
IVG vom 6. Oktober 2006 aufgehoben [5. IVRevision; AS 2007 5129])
erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren
seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Abs. 1).
Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug, so werden die
Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der
Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen
konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme
vornimmt (Abs. 2).
3.2. Mit Blick auf die Umstände, dass der Beschwerdeführer am 29.
November 2005 einen Arbeitsunfall erlitten (Verletzungen der rechten
Hand und Zeigefinger; bspw. act. 25) und er sich trotz weiteren
gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. E. 4 hiernach) erst am 9. Mai
2008 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, lässt sich nicht
beanstanden, dass die Vorinstanz die Rente in Anwendung von aArt. 48
IVG erst ab dem 1. Mai 2007 ausgerichtet hat; dies wurde im Übrigen
auch vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht bemängelt.
4.
Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom
30. September 2009 insbesondere auf die Beurteilung der RADÄrztin
Dr. med. C._______ vom 17. April 2009 (act. 58). Der entsprechende
Bericht ist – nebst weiteren ärztlichen Dokumenten, die teilweise nach
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Seite 16
Verfügungserlass verfasst wurden und vorliegend ebenfalls zu
berücksichtigen sind (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b
mit Hinweisen) – nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben resp.
einer Würdigung zu unterziehen und es ist zu prüfen, ob sich aufgrund
dieser Beweismittel der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als
rechtsgenüglich abgeklärt erweist.
4.1. Die Allgemeinmedizinerin Dr. med. C._______ erwähnte in ihrer
Stellungnahme vom April 2009 unter "Hauptdiagnose" einen Status nach
einer durch eine Kreissäge zugezogenen Verletzung am 29. November
2005 sowie eine Coxarthrose beidseits (rechtsbetont mit/bei Zuständen
nach Implantationen nicht zementierte Hüftteilprotese rechts [2. Mai 2007]
und zementfreie Hüftteilprothese links [6. Mai 2008]). Dr. med. C._______
attestierte dem Versicherten ab dem 29. November 2005
(Fingerverletzung) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer
leidensadaptierten Verweistätigkeit wurde die Arbeits resp.
Leistungsunfähigkeit wie folgt beurteilt: 100 % ab 29. November 2005,
0 % ab 20. Mai 2006 (Gutachten vom 18. Januar 2007), 100 % ab 1. Mai
2007 (Verschlechterung Hüfte rechts, letzter Arbeitstag gemäss
Arbeitgeber), 0 % ab 10. August 2007 (Erholung nach Hüftteilprothese),
100 % ab 16. Januar 2008 (Verschlechterung Hüfte links), 0 % ab 30.
Oktober 2008 (Untersuchung PV). Weiter berichtete Dr. med. C._______,
die deutsche Rentenversicherung anerkenne wegen eines angeblichen
organischen Psychosyndroms infolge eines Schädelhirntraumes 1974
eine volle Arbeitsunfähigkeit (von somatischer Seite her werde klar eine
volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten attestiert), was nicht
nachvollziehbar sei. Der Versicherte habe inzwischen – wenn auch mit
diversen Wechseln – bis zum 30. April 2007 immer gearbeitet. Es
bestehe also kein Grund, warum plötzlich wegen einer über 30 Jahre
zurückliegenden Verletzung eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehen soll.
Geistig nicht zu anspruchsvolle Tätigkeiten seien somit weiterhin
zumutbar. Als Beispiele von zumutbaren angepassten Tätigkeiten
erwähnte Dr. med. C._______ Folgendes: nicht qualifizierte
Arbeiten/Hilfsarbeiten in eine(r) Werk/Fabrik/Produktionsstätte, Reparatur
von Kleingeräten/Haushaltsartikeln, Kassierer, Billetverkäufer,
Datenerfassung/Scannage sowie andere Tätigkeiten, die mit den
angegebenen Einschränkungen vereinbar seien.
Die Ausführungen von Dr. med. C._______ beziehen sich hinsichtlich der
attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit insbesondere auf den Bericht
der Sozialmedizinerin Dr. med. E._______ vom 6. November 2008
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Seite 17
(act. 56). Darin wurde in Kenntnis zahlreicher ärztlicher Dokumente aus
Deutschland als Diagnose eine persistierende Funktions und
Belastungseinschränkung der linken Hüfte bei einem Zustand nach TEP
Implantation am 6. Mai 2008 wegen fortgeschrittener Arthrose, ein gutes
Ergebnis einer Hüftendoprothesenimplantation rechts vom 2. Mai 2007
wegen Arthrose, ein Funktionsdefizit im Bereich der Finger zwei und drei
der rechten Hand infolge einer operativ behandelten
Strecksehnenverletzung vom 29. November 2005 im Rahmen eines
Arbeitsunfalls, ein sehr leichtes hirnorganisches Psychosyndrom nach
privatem Autounfall von 1974 sowie ein schwergradiges, mit CPAPGerät
eingestelltes obstruktives Schlafapnoesyndrom erwähnt. Weiter
berichtete Dr. med. E._______, unter alleiniger Berücksichtigung bisher
genannter Störungen und Erkrankungen könnte der Versicherte noch
körperlich überwiegend leichte Männerarbeiten mit qualitativen
Einschränkungen verrichten. Bei der Gesamtbeurteilung sei allerdings
eine psychische Auffälligkeit zu erwähnen, die im Reha
Entlassungsbericht vom 25. Juni 2008 (act. 54) nicht ausreichend
gewürdigt werde. Die glaubhaften Schilderungen des Versicherten
sprächen dafür, dass er infolge des Verkehrsunfalls von 1974 eine
verminderte intellektuelle, kognitive Belastbarkeit zurückbehalten habe,
sodass er in seinem erlernten Beruf als Schreiner nicht mehr richtig habe
Fuss fassen können. Er sei heute geistig verlangsamt. Er sei sicherlich
für Tätigkeiten mit Anforderungen an Konzentrations und
Reaktionsvermögen nicht geeignet. Er könne geistig fordernde Arbeiten
nicht bewältigen. Die Summe der aus den Störungen und Erkrankungen
resultierenden Leistungseinschränkungen ergäbe ein wirtschaftlich nicht
mehr verwertbares Leistungsvermögen. Sie, Dr. med. E._______, halte
den Versicherten für nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten von
wirtschaftlichem Wert im Rahmen des allgemeinen Arbeitsmarktes
regelmässig und ohne Gefährdung der Restgesundheit auszuführen.
Diese Beurteilung gelte seit der Rentenantragstellung.
Im besagten RehaEntlassungsbericht vom 25. Juni 2008 wurde unter
anderem erwähnt, am Ende des Aufenthalts sei der Versicherte in gutem
Allgemeinzustand entlassen worden. Bei weiter positivem RehaVerlauf
sei damit zu rechnen, dass er körperlich leichte Arbeiten wieder
vollschichtig ausführen könne – wie auch vereinzelt mittelschwere Hebe
und Tragbelastungen. Beachtet werden sollte, dass die Arbeiten ohne
häufiges Bücken oder Heben von Lasten aus der Hocke heraus
durchführbar seien; auch Vibrationsbelastungen sollten vermieden
werden. Das Steigen auf Leitern und Gerüste sei nicht mehr zumutbar.
C6495/2009
Seite 18
Umfassende feinmotorische Tätigkeiten für die rechte Hand seien
eingeschränkt durch die fehlende Funktion des rechten Zeigefingers (act.
54).
4.2. In den – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereichten –
ärztlichen Dokumenten wurde zusammengefasst Folgendes berichtet:
Dr. med. G._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie,
diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. April 2010 ein altes Schädel
HirnTrauma von 1974, eine toxische Hirnatrophie (1986) sowie eine
somatoforme Störung. Angaben zur Arbeits und Leistungsfähigkeit des
Versicherten machte Dr. med. G._______ keine (Bact. 17 und 19
Beilage 2).
Der Orthopäde Dr. med. I._______ erwähnte in seinem Bericht vom
15. April 2010 als Befund eine eingeschränkte Inklination und Reklination
der LWS, starker DS im Bereich der ISG sowie einen hochgradigen
Bewegungsschmerz beim Vornüber und Rückneigen (Bact. 17 und 19
Beilage 1). Auch dieser Facharzt äusserte sich nicht zur Arbeits und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Nach Kenntnis der Berichte der Dres. med. G._______ und I._______
führte die RADÄrztin Dr. med. C._______ am 15. Juni 2010 aus, es sei
neu von Rückenschmerzen die Rede. Angesichts der geschilderten
Abnützungen seien zwar Beschwerden, jedoch keine längerfristige
Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Die entsprechenden Behinderungen
seien bereits berücksichtigt worden. Künstliche Hüftgelenke führten nicht
per se zu Schmerzen oder gar einer Arbeitsunfähigkeit. Dr. med.
E._______ habe ein gutes Ergebnis rechts und ein noch bestehendes
Rehabilitationsdefizit links (fünf Monate postoperativ) beschrieben.
Wegen der Hüftbeschwerden werde eine vorwiegend sitzende Tätigkeit
gefordert; aktuelle klinische Informationen lägen nicht vor. Nicht der hohe
Blutdruck sei verantwortlich für das Schlafapnoesyndrom. Dieses sei
korrekt behandelt und es bestehe keine Tagesmüdigkeit mehr (Reha
Aufenthalt Mai/Juni 2008); der Versicherte sei mit der Schlafqualität
zufrieden (Untersuchung Dr. med. E._______). Eine Arbeitsunfähigkeit
bestehe diesbezüglich nicht. Die wegen rezidivierenden Leistenhernien
reduzierte Tragbelastung, die Einschränkungen zufolge der
Abnützungserscheinungen sowie die Sehnenverletzungen der rechten
Hand seien berücksichtigt resp. gewichtet worden. Ein "extremes
Psychosyndrom" sei nirgends dokumentiert und es lägen auch keine
C6495/2009
Seite 19
medizinischen Hinweise dafür vor. Möglicherweise hätten einmal
psychische Beschwerden bestanden. Medizinische Unterlagen über eine
aktive Depression in den letzten zehn Jahren lägen nicht vor; es
bestünden auch keine Hinweise darauf. Es läge somit kein Grund vor,
eine aktuelle psychiatrische Expertise zu verlangen.
4.3.
4.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den Stellungnahmen von
Dr. med. C._______ um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG
handelt. Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IVRevision
(Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006; AS 2007 5129 ff.) neu
geschaffenen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden und vorliegend
anwendbaren Art. 59 Abs. 2bis IVG sowie des neu gefassten Art. 49 IVV
liegen darin, dass die IVStellen zur Beurteilung der medizinischen
Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen
können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen
versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die
Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit
der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente
Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten
(Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der
Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD
bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren
Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten
zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche
Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden
funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden.
Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IVStelle zu beurteilen, was
einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was
nicht (vgl. Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit
zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG
kann nicht jegliche Aussen oder Beweiswirkung abgesprochen werden.
Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des
BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I
694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5).
4.3.2. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.6 hiervor), kann auf Stel
lungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes der Vorinstanz
nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen
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Seite 20
und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall
gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Obwohl
Dr. med. C._______ als Fachärztin für Allgemeinmedizin nicht über einen
Facharzttitel in den medizinischen Disziplinen Orthopädie, Psychiatrie
und Psychotherapie sowie Neurologie verfügt, könnten ihre
Stellungnahmen an sich beweiskräftig sein (vgl. bspw. Urteil des
Bundesverwaltungsgericht C5379/2009 vom 28. März 2011). Vorliegend
ist dies gemäss den nachfolgenden Erwägungen jedoch nicht der Fall
resp. lässt sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin
aufgrund der Beurteilungen von Dr. med. C._______ nicht schlüssig und
zuverlässig beurteilen; den entsprechenden Berichten kommt folglich
keine volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb). Dies gilt auch
für die während des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Berichte der
Dres. med. G._______ und I._______ – insbesondere deshalb, weil sich
diese beiden Fachärzte nicht zur Arbeits resp. Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer
leidensadaptierten Verweistätigkeit geäussert hatten, was im Übrigen
auch auf zahlreiche weitere ärztliche Dokumente zutrifft (bspw. act. 18 bis
24, 27, 28, 30, 33, 34, 35, 41 und 48).
4.3.3. In somatischer Hinsicht ist im Zusammenhang mit der am 29.
November 2005 erlittenen Verletzungen an der rechten Hand
festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss Befund und
Entlassbericht der K._______ vom 22. Mai 2006 am 20. Mai 2006
arbeitsfähig aus der Behandlung entlassen wurde (act. 29); diese
Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht derselben Klinik vom 3. November 2006
explizit bestätigt (act. 31). Diesbezüglich besteht eine Übereinstimmung
mit der Beurteilung von Dr. med. M._______, Chefarzt des Spitals
O._______, welcher in seinem Gutachten vom 18. Januar 2007 eine
Arbeit im ursprünglichen Beruf als Schreiner wegen der weiter
bestehenden Behinderung als nicht mehr ausübbar qualifiziert hatte (act.
32), und mit derjenigen von Dr. med. C._______, welche diese
Auffassung in ihrer Stellungnahme vom April 2009 übernommen hatte.
Festzustellen ist allerdings, dass der Hinweis "Ab 20.05.2006 volle AF in
Verweistätigkeiten" aller Voraussicht nach nicht von Dr. med. M._______,
sondern von der Vorinstanz stammt. Dennoch ist mit Blick auf die
Ausführungen von Dr. med. M._______ ohne weiteres davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer zufolge dieser Handverletzung
resp. in rein somatischer Hinsicht seit November 2005 bis auf weiteres in
seiner bisherigen, angestammten Tätigkeit als Schreiner vollständig
arbeits resp. leistungsunfähig ist. In Verweistätigkeiten lag von
C6495/2009
Seite 21
November 2005 bis Mai 2006 ebenfalls eine vollständige Arbeits resp.
Leistungsunfähigkeit vor, und ab dem ab 20. Mai 2006 war der
Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit wieder
vollständig arbeits und leistungsfähig gewesen.
4.3.4.
4.3.4.1 Im Zusammenhang mit der am 2. Mai 2007 erfolgten Implantation
einer zementfreien HüftTeilendoprothese steht weiter fest, dass der
Beschwerdeführer während der stationären Behandlung (1. Bis 15. Mai
2007; act. 37) sowie des Rehabilitationsaufenthaltes (24. Mai bis 14. Juni
2007; act. 38) vollständig arbeits und leistungsunfähig gewesen war.
Auch nach der Entlassung im Juni 2007 war eine vollständige Arbeits
und Leistungsunfähigkeit gegeben (act. 38). Die Erlangung der
Arbeitsfähigkeit war im August 2007 vorgesehen (act. 39).
4.3.4.2 Aufgrund der Akten bestehen jedoch Hinweise darauf, dass –
entgegen der Auffassung von Dr. med. C._______ und der Prognose im
Bericht der Q._______ vom 24. Mai 2007 (act. 39) – ab 10. August 2007
in rein somatischer Hinsicht keine volle Arbeits und Leistungsfähigkeit in
einer den Leiden angepassten Tätigkeit bestand. So wurde im Bericht
des Spitals O._______ vom 14. August 2007 berichtet, es sei mit dem
Versicherten für den 18. September 2007 die offene Hernioplastik links
mit zusätzlicher Netzimplantation vereinbart worden. Der Vermerk "volle
AF für Verweistätigkeiten" wurde offensichtlich erneut von der Vorinstanz
und nicht vom Spital O._______ angebracht (act. 42). Die Durchführung
der besprochenen Hernioplastik erfolgte operativ am 18. September 2007
(act. 43). Obwohl der Beschwerdeführer nach einer komplikationslosen
Operation am 24. September 2007 wieder entlassen werden konnte
(act. 44), ist mangels rechtsgenüglicher Berichte nicht erstellt, wie lange –
ausser dem stationären Aufenthalt – der Versicherte in der Folge in
seiner Arbeits resp. Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen war.
Dass – wie von Dr. med. C._______ postuliert und vorstehend erwähnt –
ab 10. August 2007 eine vollständige Arbeits bzw. Leistungsfähigkeit
vorgelegen haben soll, lässt sich unter diesen Umständen nicht schlüssig
nachvollziehen. Daran ändert nichts, dass der postoperative Verlauf
hinsichtlich der im September 2007 operierten Rezidivhernie zeitgerecht
erfolgt war (act. 46).
4.3.5. Dr. med. C._______ attestierte dem Beschwerdeführer zufolge der
Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Bereich der rechten
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Seite 22
Hüfte ab 16. Januar 2008 erneut eine volle Arbeits und
Leistungsunfähigkeit. Dieses Datum stimmt mit demjenigen überein, in
welchem sich der Beschwerdeführer im Spital O._______ wegen der
erheblichen Beschwerdezunahme im Bereich der linken Hüfte zur
Vereinbarung eines Operationstermins vorgestellt hatte (act. 50). Da der
Beschwerdeführer wegen der Zunahme der Rotations sowie
Abduktionsschmerzen links bereits am 19. November 2007 vorstellig
wurde, um das weitere Procedere zu besprechen, ist auch nicht
rechtsgenüglich erstellt, ob bereits ab November 2007 eine relevante
Verminderung der Arbeits bzw. Leistungsfähigkeit vorgelegen hatte.
Auch diese Frage ist im Rahmen von weiteren Abklärungen zu
beantworten.
4.3.6. Nach erfolgter Implantation einer HüftTeilendoprothese links
aufgrund der bekannten Coxarthrose (act. 53) und anschliessender
Rehabilitation wurde der Beschwerdeführer am 18. Juni 2008
arbeitsunfähig entlassen (act. 54). Diese Arbeitsunfähigkeit wurde im
Bericht des Spitals O._______ vom 14. Juli 2008 bestätigt (act. 55). Am
30. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer von der Sozialmedizinerin
Dr. med. E._______ untersucht. Namentlich die Ausführungen dieser
Fachärztin, unter alleiniger Berücksichtigung der bisher genannten
Störungen und Erkrankungen könnte der Versicherte noch körperlich
überwiegend leichte Männerarbeiten mit qualitativen Einschränkungen
verrichten, nahm Dr. med. C._______ zum Anlass, dem
Beschwerdeführer eine volle Arbeits bzw. Leistungsfähigkeit zu
attestieren. Mit Blick auf diese Übereinstimmungen lässt sich die
Beurteilung von Dr. med. C._______ insofern nicht beanstanden, als
diese sich auf die Arbeits und Leistungsfähigkeit aus rein somatischer
Sicht bezieht. Zu den von ihr vorgeschlagenen Tätigkeiten (vgl. E. 4.1 am
Schluss hiervor) ist allerdings zu bemerken, dass der Beschwerdeführer
keine Arbeiten durchführen kann, die Feinmotorik erfordert. Unter diesen
Umständen fällt insbesondere die Reparatur von Kleingeräten ausser
Betracht. In psychischer Hinsicht ergibt sich jedoch Folgendes:
4.3.7. Aufgrund der psychischen Auffälligkeiten (verminderte intellektuelle
kognitive Belastbarkeit, geistige Verlangsamung, vermindertes
Konzentrationsvermögen) hielt Dr. med. E._______ den
Beschwerdeführer – trotz in somatischer Hinsicht attestierter vollständiger
Arbeits und Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten
Verweistätigkeit – jedoch nicht mehr für fähig, einer Tätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen zu können. Zwar sind die
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Seite 23
diesbezüglichen Ausführungen von Dr. med. C._______, wonach der
Attest einer vollen Arbeitsunfähigkeit wegen eines angeblichen
organischen Psychosyndroms infolge des im Jahre 1974 erlittenen
Schädelhirntraumas nicht nachvollziehbar sei, durchaus einleuchtend,
zumal auch Dr. med. E._______ bloss von einem leichten
hirnorganischen Psychosyndrom gesprochen hatte. Es trifft demnach zu,
dass ein "extremes" Psychosyndrom nirgends dokumentiert ist, und es ist
Dr. med. C._______ darüber hinaus beizupflichten, dass keine
medizinischen Unterlagen über eine aktive Depression in den
vergangenen Jahren vorliegen.
Damit kann es jedoch nicht sein Bewenden haben. Zwar verhält es sich
rechtsprechungsgemäss so, dass auf eine psychiatrische Begutachtung
im Rahmen von Abklärungsmassnahmen verzichtet werden kann. Dies
jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich in den medizinischen
Akten keine Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden mit Krankheitswert
finden; andernfalls muss aber im Hinblick auf den
Untersuchungsgrundsatz eine psychiatrische Expertise eingeholt werden
(Urteil I 316/99 des EVG vom 28. August 2000 mit weiteren Hinweisen).
Die Ausführungen von Dr. med. E._______ und die von Dr. med.
G._______ gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung
liefern Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer auch aus psychisch
psychiatrischer Sicht ab einem gewissen Zeitpunkt in rentenrelevantem
Ausmass eingeschränkt sein könnte. Obwohl eine Diagnose für sich
allein genommen keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulässt (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4
mit Hinweisen), bedürfen auch diese Fragen einer widerspruchsfreien
und nachvollziehbaren Klärung, zumal das Leistungskalkül von Dr. med.
C._______ von demjenigen von Dr. med. E._______ stark abweicht. Da
der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen von Dr. med.
E._______ eine Rechenaufgabe ("1007") bloss mit Fehlern sowie
äusserst zähflüssig und langsam gelöst hatte, ist auch die Ausübung
weiterer, von Dr. med. C._______ vorgeschlagener Tätigkeiten
(Kassierer, Billetverkäufer, Datenerfassung/Scannage) fraglich.
4.4. Nach dem Dargelegten ist demnach als Zwischenergebnis
zusammengefasst festzuhalten, dass sich der Sachverhalt in
medizinischer Hinsicht als nicht rechtsgenüglich abgeklärt erweist. Im
Zusammenhang mit der beim Beschwerdeführer vorliegenden
somatischen und psychischpsychiatrischen Problematik ist eine
Gesamtbeurteilung erforderlich resp. die vorliegend erforderliche
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Seite 24
medizinische Expertise interdisziplinär anzulegen (vgl. Urteil
8C_168/2008 des BGer vom 11. August 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen).
5.
5.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hätte im vorinstanzlichen
Verwaltungsverfahren gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung
zwingend ein interdisziplinäres Gutachten eingeholt werden müssen, was
jedoch versäumt wurde. In diesem Umstand liegt eine unvollständige
Sachverhaltsabklärung resp. wurde im vorliegend zu beurteilenden
Rentenverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich
abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine
Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen
Umständen möglich, da sie in der notwendigen Erhebung der bisher
vollständig ungeklärten Frage – dem Zusammenwirken der allenfalls
vorhandenen psychischen und physischen Leiden des
Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeits und
Leistungsfähigkeit – begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die
angefochtene Verfügung vom 30. September 2009 ist daher in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
5.2. Die im Rahmen der von der Vorinstanz durchzuführenden weiteren
medizinischen Abklärungen haben sich – sollte der Beschwerdeführer
tatsächlich an einer somatoformen Schmerzstörung leiden – zu den
massgebenden Morbiditätskriterien zu äussern resp. die Fragen zu
beantworten, ob beim Beschwerdeführer ein mitwirkendes psychisches
Leiden von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer besteht resp.
die anderen qualifizierenden Kriterien in derartiger Zahl, Intensität und
Konstanz vorliegen, dass insgesamt von einer unzumutbaren
Willensanstrengung zur Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft
insbesondere in einer leidensadaptierte Verweistätigkeit auszugehen
wäre. Auch ist abzuklären, ob und inwiefern der Beschwerdeführer durch
die von ihm neu geklagten Rückenschmerzen zusätzlich in seiner Arbeits
und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.
5.3. Weiter hat die Vorinstanz nach Vorliegen der Ergebnisse der
Begutachtung – falls erforderlich – einen Einkommensvergleich
durchzuführen und ergänzende Abklärungen hinsichtlich der
Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu leiten (vgl. Urteile I
462/02 des EVG vom 26 Mai 2003 und 9C_921/2009 des BGer vom 22.
Juni 2010).
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5.4. Schliesslich ist zu beachten, dass ein allfälliger Rentenanspruch
grundsätzlich nicht entstehen kann, bevor Eingliederungsmassnahmen
geprüft und gegebenenfalls durchgeführt wurden (Art. 29 Abs. 2 Satz 2
IVG; BGE 126 V 241 E. 5; AHI 2001 S. 154 oben E. 3b [Urteil des EVG I
201/00 vom 20. November 2000]). Die Verwaltung ist daher in der Regel
gehalten, vor dem Rentenentscheid einen Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und abzuklären, ob – nach
Vorliegen des interdisziplinären Gutachtens – die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt resp. ob entsprechende berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit Blick auf das subjektive Empfinden des
Beschwerdeführers überhaupt durchführbar sind. Die Verwaltung kann
jedoch über den Rentenanspruch befinden, wenn dieser durch allenfalls
noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr
beeinflusst werden kann (BGE 121 V 190 E. 4a e contrario; Urteile des
EVG I 151/05 vom 9. August 2005 E. 1.1, I 10/05 vom 14. Juni 2005
E. 1.3 und I 99/02 vom 14. April 2003 E. 4.2).
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall
dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist
der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400. nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
6.2. Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in
Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen
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ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'000. (inkl. Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen
mindestens Fr. 200. und höchstens Fr. 400. und für nichtanwaltliche
Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100. und höchstens Fr.
300.]) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass die
angefochtene Verfügung vom 30. September 2009 aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400. nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000. zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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