B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6495/2012
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
M._______ und S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für B._______
C-6495/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 9. August 2012 beantragte B._______ (geb. 1985, dominikanischer
Staatsangehöriger; nachfolgend Gast bzw. Gesuchsteller) bei der
schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Visum für einen Be-
suchsaufenthalt von zwanzig Tagen in der Schweiz bei M._______ und
S._______ (nachfolgend Gastgeber bzw. Beschwerdeführer; vgl. Akten
des Bundesamts für Migration [BFM act.] 5 S. 21 ff.). Vorgängig hatten die
Gastgeber mit Einladungsschreiben vom 5. Dezember 2011 und vom
10. Juli 2012 um Ausstellung eines Besuchervisums für B._______ er-
sucht (vgl. BFM act. 5 S. 17 f.).
B.
Mit Formularentscheid vom 20. August 2012 lehnte es die Botschaft ab,
das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung damit,
dass eine fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem
Schengen-Raum nicht gesichert erscheine (vgl. BFM act. 5 S. 8 f.)
C.
Die Gastgeber erhoben am 24. August 2012 Einsprache beim Bundesamt
für Migration (nachfolgend: Bundesamt; vgl. BFM act. 1) und brachten
vor, B._______ sei der Zwillingsbruder der Gastgeberin und möchte diese
und seinen Schwager in der Schweiz besuchen. Er sei nicht vorbestraft
und finanziere seine Reise selber. Er sei ein Tourist, der einen Familien-
besuch mache, möchte im November 2012 kommen und drei Monate
bleiben. Selbstverständlich komme man für die vom Bundesamt verlang-
ten Garantien und Versicherungen auf.
D.
Die Botschaft überwies dem Bundesamt am 30. August 2012 ihre Akten
und merkte an, der Gesuchsteller sei jung, ledig, habe ein vierjähriges
Kind und sei nie gereist. Er habe keine Ausbildung gemacht und arbeite
angeblich als Autolackierer. Er wolle die Schwester besuchen; eine Be-
stätigung, dass es sich um die Schwester handle, liege nicht vor. Er habe
zwei Einladungsschreiben eingereicht, wobei die Unterschrift der
Schwester verschieden sei (vgl. BFM act. 5 S. 25). Das Bundesamt liess
über die Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons schriftliche Auskünfte
der Gastgeber einholen (vgl. BFM act. 6 f. S. 26 ff. sowie insb. Akten des
Migrationsamts des Kantons Bern [BE act.] 23 f.). Das kantonale Migrati-
onsamt beantragte mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 die Verweige-
rung des Besuchervisums. Der Gastgeber habe trotz Aufforderung keine
C-6495/2012
Seite 3
Ausreiseverpflichtung eingereicht und stamme aus einer Region mit ho-
hem Migrationsdruck, weshalb eine fristgerechte Ausreise nicht sicherge-
stellt scheine (vgl. BFM act. 7 S. 35).
E.
Mit Entscheid vom 3. Dezember 2012 wies das BFM die Einsprache ge-
gen den ablehnenden Visaentscheid ab (vgl. BFM act. 10 S. 41 ff.). Zur
Begründung wurde ausgeführt, der Gast stamme aus einer Region, aus
welcher der Zuwanderungsdruck stark anhalte. B._______ sei der Bruder
der Gastgeberin, 27 Jahre alt, unverheiratet und Vater eines vierjährigen
Kindes. Er lebe mit seinem Kind und seiner Lebenspartnerin in einem
gemeinsamen Haushalt. Aus den Akten sei kein Betreuungsbedarf er-
sichtlich, der nur durch den Gast selbst abgedeckt werden könnte. Es
seien somit im familiären Bereich keine zwingenden Verantwortlichkeiten
zu erkennen, die ihn ernsthaft davon abhalten könnten, den Entschluss
für eine Emigration zu fällen. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse böten
keine besondere Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Wohl sei
er seit September 2009 als Automonteur in einer festen Anstellung er-
werbstätig, weshalb ihm in beruflicher Hinsicht eine Verwurzelung zu at-
testieren sei. Sein Monatssalär von umgerechnet rund Fr. 480.– liege im
Mittel für dominikanische Verhältnisse. Dieser Umstand sei zu relativie-
ren, zeige doch die Erfahrung, dass selbst ein für dominikanische Ver-
hältnisse gutes Salär nicht nachhaltig davon abhalten könne, das Heimat-
land dauerhaft zu verlassen. Weiter stelle sich die Frage, wie der Gast die
teure Flugreise finanzieren könne. Es bestünden keine hinreichenden
Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach ei-
nem Besuchsaufenthalt. Im Übrigen hegten auch das kantonale Migrati-
onsamt sowie die Schweizerische Vertretung in Santo Domingo Beden-
ken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise.
F.
Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2012 beantragen die Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie
die Erteilung des beantragten Visums. Zur Begründung führten sie an, der
Entscheid des BFM basiere lediglich auf Vermutungen. Es sei diskriminie-
rend, wenn alle Menschen eines bestimmten Landes als Delinquenten
und Wirtschaftsflüchtlinge bezeichnet würden. Sie hätten alle Schritte zur
Visumserteilung durchlaufen. Es sei ihnen ein Rätsel, weshalb ihr Bruder
resp. Schwager nicht als Tourist in die Schweiz reisen und die Ferien mit
ihnen verbringen dürfe. Der Bruder habe Verwandte in den Vereinigten
Staaten, Puerto Rico und in Spanien und hätte die Dominikanische Re-
C-6495/2012
Seite 4
publik längst verlassen, wenn er dies möchte. Er sei in der Lage, die Rei-
se selbst zu bezahlen. Sämtliche Personen, die sie bisher in die Schweiz
eingeladen hätten, hätten sich korrekt verhalten und seien wieder fristge-
recht ausgereist. Weiter hätten sie die Kostengarantie unterschrieben und
die Reiseversicherung abgeschlossen. Es sei ihnen daher ein Rätsel,
welches Risiko die Schweiz noch trage.
G.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2013 die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des ange-
fochtenen Entscheids rechtfertigen könnten.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 3. September 2013 auf, die finanzielle Situation des
Gastgebers darzulegen und mittels geeigneter Unterlagen zu belegen.
Die Beschwerdeführer kamen dieser Aufforderung mit Eingabe vom
13. September 2013 nach.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Darunter fallen
u.a. Entscheidungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-
Visums verweigert wird (vgl. Art. 32 f. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
C-6495/2012
Seite 5
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie
BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines dominikanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt in der
Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte
Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die Streitsache in
den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit
denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-
Recht geht dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20) und seinen Ausführungsverordnungen vor (vgl. Art. 2 AuG).
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt kein allgemeines Recht auf
Einreise und gewährt keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die
Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten,
Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich
völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autono-
men Entscheid. Das Schengen-Recht schränkt diese Befugnis insoweit
C-6495/2012
Seite 6
ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt
und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu ver-
weigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf
Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht
(vgl. BVGE 2011/48 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und
Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b Schen-
gener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.3 Drittstaatsangehörige müssen den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finan-
zielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5
Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c Visakodex
[Abl. L 243 vom 15. September 2009]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufent-
haltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex
sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Zudem dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie-
hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG und Art. 5
Abs. 1 Bst. d und e SGK). Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ist
auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht be-
reit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu
verlassen. Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehöri-
ge Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwande-
rung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1
C-6495/2012
Seite 7
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wie-
derausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, steht mit dieser Regelung
im Einklang (vgl. BVGE 2011/48 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4 Sind die erwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen)
nicht erfüllt, darf kein Schengen-Visum erteilt werden (vgl. Art. 12 VEV,
Art. 2 Ziff. 3 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person ausnahmsweise ein «Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit» zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum
ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gül-
tig (vgl. Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
5.
5.1 Der Gesuchsteller unterliegt als dominikanischer Staatsangehöriger
der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten
Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund.
Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern
nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu wür-
digen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich auch aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Namentlich bei
Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit pol i-
tisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich ei-
ne strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen
häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise-
bewilligung in Einklang steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-5193/2012 vom 6. September 2013 E. 5.1 mit Hinweisen).
5.2 In der Dominikanischen Republik sind breite Bevölkerungsschich-
ten von vergleichsweise schwierigen Lebensbedingungen betroffen.
Zwar zeichnet sich die dortige Wirtschaft seit über zehn Jahren durch
solide jährliche Wachstumsraten aus. Seit dem Jahr 2011 geht das
Wachstum zurück und lag im Jahr 2012 bei rund 4 Prozent, was aller-
dings – regional gesehen – weiterhin ein Spitzenplatz ist. Der «Human
Development Index» des Entwicklungsprogramms der Vereinten Natio-
nen (UNDP) stufte die Dominikanische Republik im Jahr 2012 auf Positi-
on 96 von 187 Ländern ein. Der neue Präsident Danilo Medina verfolgt
C-6495/2012
Seite 8
einen Wirtschaftswachstumskurs mit staatlicher Austeritätspolitik und
stärkerem Akzent auf Sozial- und Bildungspolitik. Die Einkommensver-
teilung ist jedoch zunehmend ungleich, was in Verbindung mit der ab
1. Januar 2013 eingeführten Steuerreform derzeit zu stark steigenden
Preisen für Grundversorgungsgüter und zu einem Anstieg sozialer Pro-
teste führt. Die Arbeitslosenquote beträgt sodann nach wie vor rund
15 Prozent und zeugt von strukturellen Schwächen der dominikanischen
Wirtschaft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3744/2012 vom
25. Februar 2013 E. 6.1 sowie im Internet: >
Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z >
Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand Februar 2013;
> Library > The World Factbook > Dominican Republic,
Stand 22. August 2013; > Countries > Dominican
Republic; alle Webseiten besucht im September 2013). Vor dem auf-
gezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist – vor allem bei der jüngeren
Bevölkerung – nach wie vor ein starker Migrationsdruck festzustellen.
Vor allem Nordamerika und Europa gelten als Wunschdestinationen
von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher
Hinsicht besseres Leben hoffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-4764/2012 vom 19. März 2013 E. 5.3).
5.3 Angesichts der wirtschaftlich schwierigen Lage im Herkunftsland
des Gesuchstellers ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allge-
mein als hoch einschätzte. Dieses Risiko ist erfahrungsgemäss noch er-
höht, wenn – wie im vorliegenden Fall – durch die Anwesenheit von Ver-
wandten oder Freunden bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht. An-
gesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten
ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den
Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine andere Basis zu stellen und sich
so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Bei der Risikoanalyse
sind jedoch nicht nur diese allgemeinen Umstände und Erfahrungen,
sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berück-
sichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatland z.B. eine besonde-
re berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge-
kehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen
Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2526/2012 vom 23. August
2013 E. 7.3 sowie C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.3 f.).
C-6495/2012
Seite 9
5.3.1 Der Gesuchsteller ist 28 Jahre alt, Vater eines 5-jährigen Kindes
(vgl. BFM act. 5 S. 25) und lebt gemäss unbestrittener eigener Sachdar-
stellung gemeinsam mit diesem und seiner Partnerin in Santo Domingo.
Seit dem Jahr 2009 arbeitet er als Automonteur in einer Autogarage in
Santo Domingo und verdient dort monatlich 20'000 dominikanische Pesos
(DOP), was umgerechnet einem Betrag von rund Fr. 435.– entspricht
(vgl. im Internet: > Devisen > Währungsrechner, be-
sucht am 18. September 2013, sowie BFM act. 5 S. 13). Beim Ge-
suchsteller handelt es sich um den Zwillingsbruder der Beschwerdeführe-
rin, die seit dem Jahr 2010 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer resp.
ihrem Schweizer Ehemann – mithin dem Schwager des Gesuchstellers –
in der Schweiz lebt (vgl. BFM act. 5 S. 7 u. S. 11 f. sowie act. 7 S. 31 f.).
5.3.2 Die Vorinstanz stellte zwar diese beruflichen und familiären Verhält-
nisse fest, führte aber aus, es bestünden keine zwingenden Verantwort-
lichkeiten, die den Gesuchsteller davon abhalten könnten, den Entschluss
für eine Emigration zu fällen. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse böten
keine besondere Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Wohl sei
dem Gesuchsteller in beruflicher Hinsicht eine Verwurzelung zu attestie-
ren. Sein Monatssalär liege im Mittel für dominikanische Verhältnisse.
Dieser Umstand sei jedoch zu relativieren, zeige doch die Erfahrung,
dass selbst ein für dominikanische Verhältnisse gutes Salär nicht nach-
haltig davon abhalten könne, das Heimatland dauerhaft zu verlassen.
Weiter stelle sich die Frage, wie der Gast die Flugreise finanzieren könne.
Es bestünden keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt.
5.3.3 Der Gesuchsteller ist in der dominikanischen Republik, wo er mit
seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind lebt, familiär verwurzelt. In
beruflicher Hinsicht wird belegt, dass er seit dem Jahr 2009 in einer fes-
ten Anstellung als Automonteur arbeitet. Diese nachgewiesenen familiä-
ren und beruflichen Verpflichtungen wurden von der Vorinstanz ausdrück-
lich anerkannt und fallen bei der vorzunehmenden Risikoanalyse zu
Gunsten des Gesuchstellers ins Gewicht. Ebenfalls zu berücksichtigen
ist, dass die Beschwerdeführer in glaubhafter Weise darlegen, dass der
Gesuchsteller in der Schweiz seine hier lebende Zwillingsschwester und
seinen Schwager besuchen resp. bei diesen Ferien verbringen möchte.
Der Gesuchsteller hat denn auch lediglich ein Visum für einen zwanzigtä-
gigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz beantragt (vgl. BFM act. 5 S. 21
ff); auf diese Angabe ist abzustellen, auch wenn die Beschwerdeführer im
Widerspruch hierzu wiederholt einen dreimonatigen resp. maximal drei-
C-6495/2012
Seite 10
monatigen Besuchsaufenthalt erwähnt haben (vgl. BFM act. 1 sowie
act. 7 S. 34). Betreffend die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, wie
der Gesuchsteller die teure Flugreise finanzieren könne, bringen die Be-
schwerdeführer vor, dass dieser ihnen den Betrag zur Begleichung der
Reisekosten bereits habe zukommen lassen. Es besteht kein Anlass, an
dieser Sachdarstellung zu zweifeln, zumal der Gesuchsteller seine wirt-
schaftlichen Verhältnisse offengelegt hat (vgl. BFM act. 5 S. 13 f.) und
diese – bei entsprechenden Sparbemühungen – nach Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts die Finanzierung der Flugreise zulassen. Im
Übrigen würde es den Ausgang der hier vorzunehmenden Risikoanalyse
nicht entscheidend beeinflussen, wenn der Gast auch für die Kosten der
Flugreise von den Gastgebern eingeladen würde (zur Frage der hinrei-
chenden Mittel s. hinten, E. 5.3.5).
5.3.4 Die Vorinstanz verweist darauf, dass die Schweizerische Botschaft
in Santo Domingo, welche sich ein Bild des Eingeladenen machen könne,
Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise geäussert habe
(vgl. Sachverhalt Bst. D sowie BFM act. 5 S. 25). Betreffend diese Be-
denken der Botschaft ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden
Akten klar erstellt ist, dass es sich bei der Gastgeberin um die Zwillings-
schwester des Gesuchstellers handelt (vgl. BFM act. 5 S. 12 u. S. 15),
und dass auch die beruflichen Verpflichtungen nachgewiesen wurden
(vgl. BFM act. 5 S. 13). Dass der Gesuchsteller jung und unverheiratet ist,
trifft zu, ändert aber nichts daran, dass er familiäre Verpflichtungen betref-
fend sein Kind und seine Partnerin hat. Dass auf den beiden Einladungs-
schreiben der Gastgeber vom 5. Dezember 2011 und vom 10. Juli 2012
(vgl. BFM act. 5 S. 17 f.) unterschiedliche Unterschriften der Gastgeberin
vorhanden sind, ist auch dem Bundesverwaltungsgericht aufgefallen
(vgl. zudem die nochmals differierenden Unterschriften der Gastgeberin
auf der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2012 und der Eingabe vom
13. September 2013). Dies ist tatsächlich ungewöhnlich, kann jedoch
verschiedene Ursachen haben. Allenfalls experimentiert die Beschwerde-
führerin mit ihrer Unterschrift, oder – dies erscheint wahrscheinlicher –
der Ehemann zeichnete in ehelicher Vertretung auch unter ihrem Namen.
Letzteres erscheint zwar nicht sehr zeitgemäss, ist aber unter gewissen
Voraussetzungen zulässig (vgl. MARKUS BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Kommentar Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013,
Art. 251 N 21 ff.). Dies ist hier jedoch nicht weiter zu prüfen, zumal keine
Täuschungsabsicht ersichtlich ist und keine Zweifel daran bestehen, dass
beide Gastgeber den Gesuchsteller in die Schweiz einladen resp.
Rechtsmittel gegen den negativen Visumsentscheid ergreifen wollten.
C-6495/2012
Seite 11
5.3.5 Die Vorinstanz verweist sodann auf die Stellungnahme des kanto-
nalen Migrationsamts, welches die Verweigerung des Besuchervisums
beantragte und – neben länderspezifischen Bedenken – darauf hinwies,
die Gastgeber hätten trotz ausdrücklicher Aufforderung keine schriftliche
Ausreiseverpflichtung eingereicht (vgl. Sachverhalt Bst. D sowie BFM
act. 7 S. 35). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Gastgeber die in
den Art. 6 Abs. 3 AuG und Art. 7 ff. VEV vorgesehene Verpflichtungserklä-
rung aufforderungsgemäss ausgefüllt, unterzeichnet und eingereicht ha-
ben (vgl. BFM act. 7 S. 29 f.). Damit haben sie sich den Behörden ge-
genüber verpflichtet, während der Anwesenheit des Gesuchstellers für
dessen Lebensunterhalt bis zum Betrag von Fr. 30'000. aufzukommen;
darin eingeschlossen sind auch die von der Krankenversicherung nicht
gedeckten Kosten für Krankheit und Unfall sowie die Kosten für eine all-
fällige Rückschaffung (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV). Die aufgrund unvollständi-
ger Inlandabklärungen (vgl. BE act. 23 f. sowie BFM act. 7 S. 34) not-
wendig gewordenen ergänzenden Sachverhaltsabklärungen des Bundes-
verwaltungsgerichts haben ergeben, dass diese Garantieverpflichtung
notfalls auch durchsetzbar wäre (vgl. die Eingabe der Beschwerdeführer
vom 13. September 2013 samt Beilagen). Festzuhalten ist sodann, dass
die Beschwerdeführer in verschiedenen Verfahrensstadien und in glaub-
hafter Weise betonten, dass der einzige Zweck der geplanten Reise ein
Familienbesuch sei. Eine weitere, formelle Verpflichtungserklärung der
Gastgeber explizit betreffend die fristgerechte Wiederausreise des Gasts
(zusätzlich zur Garantieerklärung gemäss gemäss Art. 6 Abs. 3 AuG
i.V.m. Art. 7 ff. VEV) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ohnehin können
Gastgeber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht
rechtswirksam einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zweck des geplanten
Aufenthalts (Besuch der in der Schweiz lebenden Zwillingsschwester und
deren Familie) glaubhaft gemacht wurde und der Gast aufgrund seiner
familiären und beruflichen Verpflichtungen im Heimatland hinreichend
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bietet.
6.
Insgesamt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Wieder-
ausreise des Gesuchstellers trotz der allgemeinen Lage in der Dominika-
nischen Republik als hinreichend gesichert anzusehen ist. Indem die Vor-
instanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich anders beurteilt
hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Be-
schwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache zur neuerlichen Beur-
C-6495/2012
Seite 12
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser bleibt zu prüfen, ob die
übrigen Einreisevoraussetzungen (noch) erfüllt sind (s. vorne, E. 4.2 f.)
oder ob allenfalls aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit zu erteilen ist (s. vorne, E. 4.4).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss
ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da
den nicht vertretenen Beschwerdeführern durch das vorliegende Verfah-
ren keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind.
Dispositiv S. 13
C-6495/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits bezahlte Kos-
tenvorschuss von Fr. 800.– wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Migrationsamt des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Versand: