B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6496/2010
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien
X._______,
vertreten durch Maître Abelardo Vazquez Conde,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch.
C-6496/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren
am _______ 1961, spanische Staatsangehörige, war von September
1991 bis Ende Oktober 1997 (letzter Arbeitstag 2. Oktober 1996) als Of-
fice-Angestellte bei der M._______ in C._______ im Umfang von 75%
erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (act. 5). Mit vom 24. Juni 1997
datiertem Anmeldeformular reichte die Versicherte bei der IV-Stelle Genf
ein Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen in Form einer Rente ein (act.
2). Mit Verfügung vom 1. September 1999, bestätigt mit Verfügung vom
2. Februar 2000 (act. 40), sprach die IV-Stelle Genf der Versicherten bei
einem Invaliditätsgrad von 75% mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 eine
ganze Rente zu (act. 32).
Am 1. Mai 2002 verliess die Versicherte definitiv die Schweiz und kehrte
in ihr Heimatland Spanien zurück (act. 49). Im Rahmen einer von Amtes
wegen eingeleiteten Rentenrevision (act. 55-82) und gestützt auf die Stel-
lungnahme der IV-Stellenärztin Dr. H._______, Fachärztin medizinische
Onkologie, Allgemeine Innere Medizin, vom 28. Juli 2003 (act. 81), wo-
nach die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als Office-Angestellte
nicht mehr als 30% arbeitsunfähig sei, wurde der Versicherten mit Vorbe-
scheid vom 7. August 2003 mitgeteilt, dass sie keinen Anspruch mehr auf
eine Invalidenrente habe (act. 83). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2003
bestätigte die IVSTA den Vorbescheid (act. 85). Gegen diese Verfügung
liess die Versicherte mit Eingabe vom 3. November 2003 Einsprache er-
heben (act. 89). Mit Verfügung vom 8. Januar 2004 hiess die IVSTA die
Einsprache teilweise gut (act. 94) und veranlasste eine polydisziplinäre
Begutachtung in der Schweiz (act. 97). In Berücksichtigung des Gutach-
tens vom 17. September 2004 mit den die Arbeitsfähigkeit beeinflussen-
den Diagnosen anhaltendes somatoformes Schmerzsyndrom F 45.4, de-
pressive Reaktion F 32.10, mittelgradige Intelligenzminderung F 71 (act.
108) gab Dr. L._______, IV-Stellenarzt, seine Stellungnahme vom
12. November 2004 (act. 113) ab. Der IV-Stellenarzt kam zum Schluss,
sowohl die Kieferzyste als auch die Schilddrüsenoperation würden keine
objektivierbaren pathologischen Befunde mehr aufweisen. In psychischer
Hinsicht liege wohl noch eine gewisse rekurrierende Depression vor, je-
doch nicht in einem solchen Ausmass, dass die Versicherte im Alltag
stark beeinträchtigt sei. Als Office-Angestellte bestehe eine Arbeitsfähig-
keit von 50%.
C-6496/2010
Seite 3
Nach Erlass des Vorbescheids vom 18. November 2004 (act. 115) teilte
die IVSTA der Versicherten mit Verfügung vom 25. Januar 2005 mit, dass
sie bei einem Invaliditätsgrad von 50% ab 1. Dezember 2003 Anspruch
auf eine halbe Rente habe (act. 119).
B.
Am 20. November 2007 leitete die IVSTA von Amtes wegen eine weitere
Rentenrevision ein (act. 120). In der Folge nahm sie verschiedene medi-
zinische Unterlagen zu den Akten (Arztbericht von Dr. J._______, Psychi-
ater, vom 3. Februar 2008 [act. 132, 133], Arztbericht von Dr. G._______,
Rheumatologe, vom 20. Februar 2008 [act. 134, 135], Arztbericht E 213,
unterzeichnet von Dr. R._______, vom 8. April 2008 [act. 136, 137], Stel-
lungnahme von Dr. V._______, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin,
vom 15. Juli 2008 [act. 140]).
Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2008 teilte die IVSTA der Versicherten mit,
dass sie keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente habe (act. 141).
Mit Schreiben vom 14. August 2008 liess die Versicherte, vertreten durch
Rechtsanwalt J.-L. Marsano, Einwand erheben und erklärte sich mit dem
Vorbescheid nicht einverstanden (act. 142).
Am 16. Oktober 2008 erliess die IVSTA die entsprechende Verfügung,
wonach ab 1. Dezember 2008 kein Rentenanspruch mehr bestehe
(act. 146). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
C.
Am 13. November 2009 meldete sich die Versicherte über den spani-
schen Sozialversicherungsträger mittels den Formularen E 204, 205, 207
erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (eingegangen bei der IVSTA
am 4. Februar 2010, act. 150-153).
Zur Prüfung des Leistungsgesuches nahm die IVSTA verschiedene medi-
zinische Unterlagen zu den Akten (Arztbericht von Dr. S._______ vom
6. Oktober 2008 [act. 162], Arztbericht von Dr. T._______ vom
26. November 2008 [act. 163], Arztbericht von Dr. P._______ vom
1. Dezember 2008 [act. 164], Röntgenbefund von Dr. F._______ vom
22. Dezember 2008 [act. 165], Befundbericht von Dr. U._______ vom
21. Januar 2009 [act. 166], Arztbericht von Dr. I._______ vom 27. April
2009 [act. 167], Arztbericht von Dr. A._______ vom 27. Juli 2009 [act.
168], Befundbericht von Dr. D._______ vom 26. August 2009 [act. 169],
Röntgenbefund von Dr. E._______ vom 28. August 2009 [act. 170], Arzt-
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Seite 4
bericht von Dr. B._______, Psychiater, vom 24. September 2009 [act.
171], Arztbericht E 213, unterzeichnet von Dr. K._______, vom
16. Dezember 2009 [act. 172], Laborbericht vom 31. Dezember 2009 [act.
173, 174], Arztbericht von Dr. N._______ vom 31. März 2010 [act. 175]).
In Würdigung der medizinischen Unterlagen kam Dr. O._______, IV-
Stellenarzt, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, in seiner Stellungnahme
vom 22. April 2010 zum Schluss, in Berücksichtigung aller bekannten ge-
sundheitlichen Probleme könne eine 20%-ige Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert werden; eine Arbeitsunfähig-
keit mit Erwachsen eines Rentenanspruchs bestehe jedoch weiterhin
nicht (act. 178). Auf Nachfrage der IVSTA reichte Dr. O.______ am
13. Mai 2010 den Fragebogen zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im
Haushalt ein und ergänzte, die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt betrage ab
11. September 2008 maximal 17% (act. 180).
Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2010 teilte die IVSTA der Versicherten mit,
das Leistungsbegehren müsste abgewiesen werden (act. 181).
Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 erhob die Versicherte, nun vertreten
durch Rechtsanwalt A. Vazquez Conde, Einwand gegen den Vorbescheid
und beantragte die Gewährung einer Invalidenrente. Sie machte insbe-
sondere geltend, seit einer nicht gut ausgeheilten Knöchelfraktur mit
Osteosynthese könne sie sich nur noch hinkend fortbewegen (act. 182).
D.
Mit Verfügung vom 4. August 2010 bestätigte die IVSTA den Vorbescheid
und wies das Leistungsbegehren ab. Der Einwand der Beschwerdeführe-
rin vom 27. Mai 2010 vermöge an der Entscheidfindung nichts zu ändern
(act. 184).
E.
Mit Eingabe vom 7. September 2010 (gleichentags der Post übergeben)
liess die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt A.
Vazquez Conde, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen
mit den Anträgen auf Gewährung einer Invalidenrente und Durchführung
von ergänzenden medizinischen Abklärungen durch die IV-Stelle. Zur Be-
gründung liess sie im Wesentlichen geltend machen, wie bereits in der
Vergangenheit sei die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Neuan-
meldeverfahren nie fachärztlich von der IV-Stelle begutachtet worden, die
Beschwerdegegnerin beziehe sich nur auf das vom spanischen Träger
C-6496/2010
Seite 5
veranlasste Gutachten vom 16. Dezember 2009. Ebenso habe der medi-
zinische Dienst in den ärztlichen Stellungnahmen vom 30. April 2010 bzw.
19. Mai 2010 zahlreiche Erkrankungen nicht berücksichtigt, dies ohne
nähere Begründung. Es gehe nicht an, dass chronische Krankheiten, die
in der Vergangenheit zu einer Rente geführt hätten, plötzlich nicht mehr
berücksichtigt würden. Ursprünglich sei der Beschwerdeführerin eine
Rente aufgrund der Diagnosen Operation der Mandibula, Cervicalgie,
Dorsalgie und Depression gewährt worden. Die Beschwerdeführerin leide
immer noch an diesen Krankheiten, die inzwischen chronisch seien. Aus-
serdem kämen weitere Gesundheitsstörungen dazu, die eindeutig einen
Rentenanspruch begründeten (BVGer act. 1).
Mit der Beschwerde reichte die Versicherte neu folgende Arztberichte ein:
undatierter Arztbericht von Dr. Q._______, Befundbericht von Dr.
A._______ vom 25. August 2008, Kurzbericht vom 22. September 2009
(Unterschrift unleserlich).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2010 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund
der in der Beschwerde erhobenen Kritik an der medizinischen Beurtei-
lung, sei eine zweite Stellungnahme der IV-Stellenärztin Dr. V._______
eingeholt worden. Diese sei in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2010 zum
Schluss gekommen, dass seit der Aufhebung der Rente keine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes feststellbar sei und sich aus
den beschwerdeweise vorgelegten Befunden diesbezüglich keine neuen
Gesichtspunkte ergeben würden. Dr. V._______ habe im Übrigen attes-
tiert, dass der IV-Stellenarzt Dr. O._______ am 13. Mai 2010 alle relevan-
ten Leiden berücksichtigt habe, insbesondere auch die psychischen Be-
schwerden. Dementsprechend könne die festgellte Arbeitsunfähigkeit in
der früher ausgeübten Erwerbstätigkeit von 20% und diejenige in der
Haushalttätigkeit von 17% bestätigt werden (BVGer act. 5).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2010 forderte die Instruktions-
richterin die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von
Fr. 400.- zu leisten (BVGer act. 6). Am 21. Januar 2011 ging der Betrag
von Fr. 420.- bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 13).
C-6496/2010
Seite 6
H.
Mit Replik vom 17. Januar 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen fest und wiederholte im Wesentlichen die bereits mit der Be-
schwerde gemachten Ausführungen (BVGer act. 9).
I.
In ihrer Duplik vom 2. Februar 2011 hielt die Vorinstanz an ihren mit Ver-
nehmlassung gemachten Ausführungen und den gestellten Anträgen fest
und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde und Bestäti-
gung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 11).
J.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2011 stellte die Instruktionsrichterin die
Duplik der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu und
schloss gleichzeitig den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 12).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheid-
findung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfah-
rensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt
ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zu-
lässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bun-
desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR
831.20]), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
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Seite 7
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art.
22a i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60
ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 4. August 2010, mit welcher das
Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer Invali-
denrente abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Vor-
instanz das Rentengesuch zu Recht abgewiesen hat und in diesem Zu-
sammenhang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt genügend abgeklärt
hat.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2009/65 E. 2.1).
2.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar
ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, so-
weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorse-
hen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In-
validenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
C-6496/2010
Seite 8
2.4 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvor-
schriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3).
2.5 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige, weshalb das
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro-
päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
2.5.1 Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr.
1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung
des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit; AS 2012 2345). Vorliegend ist jedoch auf die bis
31. März 2012 gültig gewesene Fassung (vgl. AS 2002 1527, AS 2006
979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wo-
nach die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechts-
akte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Ab-
schnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Ra-
tes vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl.
auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nachfolgend: Verordnung Nr.
1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
über die Anwendung der System der sozialen Sicherheit auf Arbeitneh-
mer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009
621, AS 2009 4845] nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72). Im Rahmen
des FZA ist auch die Schweiz als Mitgliedstaat im Sinne dieser Koordinie-
rungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA.
(nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72).
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Seite 9
2.5.2 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines
Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgeleg-
ten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung
als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen
Spanien und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den übri-
gen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss
Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitgliedstaates
aber bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die von den Trägern der
anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie
Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich
ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger be-
hält jedoch die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt
oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Eine Pflicht zur
Durchführung einer solchen Untersuchung besteht allerdings nicht.
2.6 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist
der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde
dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entspre-
chenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht.
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens
jedoch bei Erlass der Verfügung vom 4. August 2010 in Kraft standen;
C-6496/2010
Seite 10
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits aus-
ser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls frü-
her entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmepaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.7 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.8 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Ge-
C-6496/2010
Seite 11
sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die ver-
sicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis-
tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des For-
derbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2
mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4).
Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres
Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr
nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach ei-
nem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c
in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom
medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche
äussere Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinn
des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff
selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisie-
renden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbs-
unfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen,
welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der
Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen.
Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der
invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine beste-
hende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stär-
ker aber psychosozial und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den
Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge-
prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von
Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a). Nur wenn und
soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst-
ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhän-
gig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver-
schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken
(SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwir-
kungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störun-
gen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weni-
ger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psychosozialen
Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).
2.9 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) be-
steht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
C-6496/2010
Seite 12
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min-
destens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4
IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Inva-
liditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt
seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der
EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah-
lungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jah-
res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
2.10 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi-
tätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad
der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden,
dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Renten-
verweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün-
deten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentenge-
suchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b, 117 V
198 E. 4b).
Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung
ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern,
ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
C-6496/2010
Seite 13
vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls
hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung ge-
nügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und
hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E.
2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungs-
verfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch
einen Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten eröffneten und
rechtskräftigen Verfügung (hier 16. Oktober 2008), die auf einer umfas-
senden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und (bei Anhaltspunkten für ei-
ne Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustan-
des) Durchführung einer Invaliditätsgradbemessung beruht, mit dem
Sachverhalt zur Zeit der angefochtenen Verfügung (hier 4. August 2010;
vgl. BGE 133 V 108 E. 4.1 und E. 5.4, BGE 130 V 71 mit Hinweisen).
2.11 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
C-6496/2010
Seite 14
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Bundesge-
richts I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen so-
dann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifi-
kationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für
die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg-
lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver-
waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteile des Bundesgerichts I 178/00 vom 3. August 2000
E. 4a, 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text-
passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizini-
schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber
ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Be-
urteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
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Seite 15
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.10 hiervor), beurteilt sich die Frage, ob
bei der Beschwerdeführerin eine wesentliche Änderung eingetreten ist,
welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch
im Sinne von Art. 17 ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des Sach-
verhaltes, wie er zur Zeit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen
Verfügung vom 16. Oktober 2008 (act. 146) bestanden hat, mit demjeni-
gen, wie er im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
4. August 2010 (act. 184) eingetreten ist.
3.1 Im Rahmen der Verfügung vom 16. Oktober 2008, mit welcher der
Leistungsanspruch der Versicherten rechtskräftig verneint worden ist,
stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die
Stellungnahme von Dr. V._______, IV-Stellenärztin, vom 15. Juli 2008
(act. 140).
Dr. V._______ lagen bei ihrer Beurteilung folgende spanische medizini-
sche Unterlagen vor: Arztbericht von Dr. J._______, Psychiater, vom
3. Februar 2008 (act. 132, 133), Arztbericht von Dr. G._______, Rheuma-
tologe, vom 20. Februar 2008 (act. 134, 135), Arztbericht E 213 von Dr.
R._______ vom 8. April 2008 (act. 136, 137). Diesen Arztberichten sind
zusammengefasst folgende Diagnosen zu entnehmen: Keratozyste, de-
pressive Störung – aktuell remittiert, Restschmerzen, partielle Thyreoi-
dektomie, chronische Cervico-Dorsalgie. Die spanischen Ärzte befanden,
dass die Versicherte sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungs-
kraft wie auch in einer Verweisungstätigkeit unter Vermeidung von Kälte
wieder voll arbeitsfähig sei.
Dr. V._______ nannte in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2008 die Diag-
nosen depressiver sekundärer Zustand – aktuell remittiert (gemäss Arzt-
bericht vom 3. Februar 2008), Status nach Exzision von zwei Mandibulär-
Zysten 1995, Status nach operativer Entfernung des rechtsseitigen
Schilddrüsenlappens April 1999, chronische Cervico-Dorsalgie, Gastritis
und Milbenallergie. Weiter führte Dr. V._______ aus, aufgrund eines
ängstlich-depressiven Zustandes mit Somatisierung sei die Versicherte
lange arbeitsunfähig gewesen. Seit der Rückkehr in ihr Heimatland habe
sich ihr Gesundheitszustand jedoch verbessert. Im psychiatrischen Arzt-
bericht werde eine Besserung des psychischen Zustandes mit Remission
C-6496/2010
Seite 16
der Depression bestätigt. In rheumatologischer Hinsicht leide die Versi-
cherte an chronischen Cervico-Dorsalgien ohne wesentliche Beeinträch-
tigung der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend sei eine Besserung des
Gesundheitszustandes feststellbar und die Versicherte sei in ihrer bishe-
rigen Tätigkeit gemäss Arztbericht vom 3. Februar 2008 ab diesem Datum
wieder voll arbeitsfähig (act. 140).
4.
Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2010 stützte
sich die Vorinstanz insbesondere auf die Stellungnahmen von Dr.
O._______, IV-Stellenarzt vom 22. April 2010 (act. 178) bzw. 13. Mai
2010 (act. 180).
4.1 Dr. O._______ nahm unter anderem zu folgenden spanischen Arztbe-
richten Stellung: Arztbericht von Dr. T._______ vom 26. November 2008
(act. 163), Austrittsbericht von Dr. I._______ vom 27. April 2009 (act. 167)
und Arztbericht E 213, unterzeichnet von Dr. K._______, vom
16. Dezember 2009 (act. 172). Weiter lagen Dr. O._______ bei der Stel-
lungnahme weitere spanische Arztberichte vor (Arztbericht von Dr.
S._______ vom 6. Oktober 2008 [act. 162], Arztbericht von Dr. P._______
vom 1. Dezember 2008 [act. 164], Röntgenbefund von Dr. F._______
vom 22. Dezember 2008 [act. 165], Befundbericht von Dr. U._______
vom 21. Januar [act. 166]).
4.1.1 In diesen Arztberichten sind zu den bereits unter E. 3.1 aufgeführten
Beschwerden zusätzlich die Diagnose Bimalleolarfraktur und depressives
Syndrom (ohne Hinweis auf Remission) aufgeführt. Angaben zum Leis-
tungskalkül werden im Arztbericht E 213, unterzeichnet von Dr.
K._______, vom 16. Dezember 2009 (act. 172) gemacht, wonach die
Versicherte in der bisherigen Tätigkeit im Restaurant voll arbeitsunfähig,
in Verweisungstätigkeiten mit Positionswechsel jedoch zu 100% arbeits-
fähig sei.
4.2 Dr. O._______ nannte in seiner Stellungnahme vom 22. April 2010 mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen chronisches zervi-
kospondylogenes Syndrom ohne neurologische Ausfälle, Zustand nach
Bimalleolar-Fraktur links am 11. September 2008, Verdacht auf begin-
nende posttraumatische OSG-Arthrose. Als Diagnosen ohne Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit führte der IV-Stellenarzt Zustand nach Exzisi-
on von zwei Mandibulär-Zysten, Zustand nach operativer Entfernung des
rechtsseitigen Schilddrüsenlappens (operative Entfernung der Rest-
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Seite 17
Schilddrüse am 23. April 2009) und Zustand nach reaktiver Depression
auf. Weiter führte der IV-Stellenarzt aus, ab Datum der Knöchelfraktur
könne für sämtliche Tätigkeiten eine 20%-ige Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit angenommen werden, wobei hierbei alle bereits bekannten ge-
sundheitlichen Beschwerden berücksichtigt worden seien. Eine Arbeitsun-
fähigkeit mit Erwachsen eines Rentenanspruchs bestehe nach wie vor
nicht (act. 178). Am 13. Mai 2010 wies er ergänzend darauf hin, die Ar-
beitsunfähigkeit im Haushalt betrage ab 11. September 2008 maximal
17% (act. 180).
4.3 Im Rahmen der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin weitere
Arztberichte ein (undatierter Arztbericht von Dr. Q._______, Röntgenbe-
fundbericht von Dr. A._______ vom 25. August 2008).
4.3.1 Dr. V._______ nahm zu den im Rahmen der Beschwerde einge-
reichten Arztberichten am 7. Dezember 2010 folgendermassen Stellung:
Die Arztberichte wiesen keine neuen Elemente auf, die nicht bereits ge-
würdigt worden seien, weshalb an der Stellungnahme vom 13. Mai 2010
festgehalten werden könne. Weder der Befundbericht von Dr. A._______
vom 25. August 2008 mit bereits gewürdigtem multinodulären Struma mit
Hemithyroidektomie, noch der undatierte Arztbericht von Dr. Q._______
mit temporomandibulärer Dysfunktion, anteriorer Diskusverlagerung so-
wie Osteoarthrose wiesen invalidisierende Elemente auf. Aufgrund der im
September 2008 erlittenen Bimalleolar-Fraktur mit Osteosynthese habe
die Versicherte eine Neuanmeldung eingereicht. Seit dem Jahr 2009 leide
die Versicherte am Knöchel bei Belastung an Schmerzen, die Beugebe-
wegungen seien im Rahmen einer beginnenden posttraumtischen Arthro-
se leicht eingeschränkt. Diese Einschränkung sei bereits am 13. Mai
2010 berücksichtigt worden. Weiter führte Dr. V._______ aus, die Versi-
cherte habe sich im April 2009 einer Schilddrüsenlappenresektion links
aufgrund eines Rezidivs der nodulären Schilddrüse unterzogen. Eine Er-
krankung der Schilddrüse verursache jedoch keine längere Arbeitsunfä-
higkeit, wie auch nicht die von Dr. N._______ im psychiatrischen Bericht
vom 31. März 2010 erwähnte ängstlich-depressive Störung. Zudem er-
wähne Dr. B._______ in seinem Arztbericht vom 24. September 2009
(act. 171), dass nach einer Anpassung der psychotropen Behandlung mit-
tels eines Antidepressivums eine Besserung des Gesundheitszustandes
eingetreten sei. Ebenso begründeten die im Rahmen der degenerativen
Erkrankungen aufgetretenen Zervikalgien, Dorsalgien und Lumbalgien
keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (act. 189).
C-6496/2010
Seite 18
4.3.2 Wie bereits unter E. 2.11 erwähnt, kann auf Stellungnahme des
RAD bzw. des ärztlichen Dienstes unter der Bedingung abgestellt wer-
den, dass sie den beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die
im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfü-
gen.
Obwohl Dr. O.________ als auch Dr. V._______, beide mit Facharzttiteln
Allgemeine Innere Medizin, nicht über einen Facharzttitel auf den Gebie-
ten Endokrinologie, Psychiatrie und Orthopädie verfügen, ist ihren Stel-
lungnahmen aufgrund der bei der Beschwerdeführerin nicht dermassen
gravierenden gesundheitlichen Leiden Beweiswert zuzusprechen. Insbe-
sondere Dr. V._______ nahm namentlich ausführlich Stellung zu den
Arztberichten von Dr. N._______, Psychologe, vom 31. März 2010, Dr.
A._______ vom 25. August 2008, dem undatierten Bericht von Dr.
Q._______, Facharzt Chirurgie, und dem Arztbericht von Dr. B._______,
Psychiater, vom 24. September 2009. Sie stellte zu Recht fest, dass die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden keinen in-
validisierenden Charakter aufweisen würden. Zusätzlich lagen den IV-
Stellenärzten weitere Arztberichte von spanischen Fachärzten vor (vgl.
unter anderem Berichte der Dres. E._______ und D._______, beide von
der Abteilung Endokrinologie). Ebenso sind in den Arztberichten hinsicht-
lich der gesundheitlichen Leiden keine Differenzen zu verzeichnen. Be-
züglich der geltend gemachten Depression ist festzustellen, dass sich in
den Unterlagen keine Hinweise finden, dass die Beschwerdeführerin an
einer Depression leiden würde, die ohne zumutbare Willensanstrengung
nicht überwindbar wäre. Auch sind in den Akten keine Anhaltspunkte zu
finden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der im Rahmen der Neu-
anmeldung neu aufgeführten Diagnose einer Bimalleolarfraktur in ihrer
Leistungsfähigkeit in rentenrelevantem Ausmass eingeschränkt sein
könnte. Unter diesen Umständen kann auf die Einholung von weiteren
Arztberichten von Fachärzten bzw. die von der Beschwerdeführerin vor-
geschlagene zusätzliche Beweismassnahme in Form ergänzender medi-
zinischer Abklärungen in der Schweiz in antizipierter Beweiswürdigung
verzichtet werden (vgl. BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE
120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen) und es ist auf die
beweiskräftigen Stellungnahmen der IV-Stellenärzte Dres. O._______
und V._______ abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin ab
11. September 2008 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in Ver-
weisungstätigkeiten im Ausmass von 20% arbeitsunfähig ist.
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Seite 19
Im Übrigen stimmt die von Dr. O._______ angenommene Einschränkung
der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit im Wesentlichen auch mit der Beur-
teilung von Dr. K._______ vom spanischen Sozialversicherungsträger
vom 16. Dezember 2009 überein, wonach die Beschwerdeführerin in der
bisherigen Tätigkeit als Office-Angestellte zu 100% arbeitsunfähig und in
einer Verweisungstätigkeit zu 100% erwerbsfähig sei.
4.4 Somit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass im
vorliegend zu überprüfenden Zeitraum vom 16. Oktober 2008 bis
4. August 2010 keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin war weder auf-
grund der Bimalleolarfraktur, mit welcher die Neuanmeldung begründet
wurde, noch aufgrund einer gesamtheitlichen Würdigung der gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen, in der bisherigen Tätigkeit während eines Jah-
res durchschnittlich mindestens zu 40% eingeschränkt. Abzustellen ist
diesbezüglich auf die Tätigkeit als Hausfrau, da die Beschwerdeführerin
bei Einreichung des Rentengesuchs nicht erwerbstätig, sondern im
Haushalt tätig war. Die Voraussetzung für einen Rentenanspruch, wonach
während eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von min-
destens 40% vorliegt, ist somit nicht erfüllt (Art. 28 Abs. 1 IVG; vgl. hiezu
auch E. 2.9).
Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung
vom 4. August 2010 zu bestätigen.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwer-
deverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf
Fr. 400.- festgesetzt und mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss
von Fr. 420.- verrechnet. Der Differenzbetrag von Fr. 20.- ist der Be-
schwerdeführerin zurückzuerstatten.
5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
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Seite 20
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 420.- verrechnet. Der Differenzbetrag von Fr. 20.- wird der Beschwer-
deführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück-
erstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– Migros Pensionskassen 8048 Zürich (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
C-6496/2010
Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: