Abtei lung II I
C-6497/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
U._______, Österreich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
17. September 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6497/2008
Sachverhalt:
A.
Die am (Geburtsdatum) geborene A._______, österreichische Staats-
angehörige (nachfolgend Versicherte), war in den Jahren 1985, 1986,
1991 und 1992 (22 Monate) in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV) entrichtet. Am 12. Februar 2004 meldete
sich die Versicherte über den österreichischen Versicherungsträger,
die Pensionsversicherungsanstalt in Salzburg, mit Formular E 204 bei
der Invalidenstelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder
Vorinstanz) zum Leistungsbezug an (act. IV 1). Mit Verfügung vom 29.
Januar 2007 sprach die Vorinstanz der Versicherten aufgrund des In-
validitätsgrades von 82 % mit Wirkung ab dem 1. Februar 2005 eine
ordentliche ganze Invalidenrente zu (act. IV 59).
B.
Mit Schreiben vom 6. März 2008 kündigte die Vorinstanz der Ver-
sicherten eine Revision der Invalidenrente von Amtes wegen an und
forderte diese auf, den Fragebogen auszufüllen (act. IV 62). Über den
österreichischen Versicherungsträger holte die Vorinstanz ver-
schiedene Arztberichte sowie den Fragebogen für Versicherte ein (act.
IV 61). Am 7. Mai 2008 nahm Dr. Y._______ des ärztlichen Dienstes zu
den eingeholten Arztberichten Stellung (act. IV 69) und kam zum
Schluss, die Versicherte sei seit April 2006 psychopathologisch
stabiler und der Hausarbeit gewachsen. Ihre Arbeitsunfähigkeit im
Haushalt werde ab April 2006 mit 36 % beurteilt. Am 28. Mai 2008
holte die IVSTA bei der Versicherten einen aktuellen Fragebogen für
die im Haushalt tätigen Versicherten ein, welcher bei ihr am 16. Juni
2008 eintraf (act. IV 76). Am 29. Juni 2008 nahm Dr. Y._______ des
ärztlichen Dienstes auf Ersuchen der IVSTA zum eingereichten
Fragebogen Stellung und hielt an ihrer Beurteilung vom 7. Mai 2008,
wonach sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der
Versicherten verbessert hätten, fest (act. IV 78).
Mit Vorbescheid vom 8. Juli 2008 (act. IV 79) teilte die Vorinstanz der
Versicherten mit, aufgrund der erhaltenen Unterlagen lasse sich fest-
stellen, dass ab April 2006 die Ausübung einer dem Gesundheits-
zustand angepassten Teilzeittätigkeit sowie eine Betätigung im bis-
herigen Aufgabenbereich wieder zu mehr als 30 % zumutbar sei.
Seite 2
C-6497/2008
Demzufolge werde die bisher bezahlte ganze Rente durch eine
Dreiviertelsrente ersetzt.
C.
Mit Verfügung vom 17. September 2008 (act. IV 82) bestätigte die Vor-
instanz ihren Vorbescheid vom 8. Juli 2008. Aufgrund eines Invalidi-
tätsgrades von 61 % ersetzte die Vorinstanz ab dem 1. November
2008 die bisher ausgerichtete ganze Rente durch eine
Dreiviertelsrente.
D.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (Beschwerdeführerin) mit
Eingabe vom 13. Oktober 2008 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht (act. 1). Sie beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die weitere Ausrichtung einer ganzen
Rente. Zur Begründung machte sie geltend, sie stehe in ärztlicher
Behandlung und es sei ihr aufgrund ihrer psychischen Erkrankung
weder möglich, einer Arbeit nachzugehen, noch könne sie alltägliche
Aufgaben bewältigen. Als Beweismittel reichte sie einen Arztbericht
von Dr. B._______, Facharzt für Psychiatrie, vom 13. Oktober 2008 zu
den Akten.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2009 (act. 5) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der eingereichte Arzt-
bericht stehe der Einschätzung des ärztlichen Dienstes nicht ent-
gegen, wonach von einer bedingten Arbeitsfähigkeit in haus-
hälterischen Tätigkeiten ausgegangen werden könne. Der Gesund-
heitszustand habe sich verbessert. Die Arbeitsfähigkeit in Haushalts-
arbeiten habe sich auf 64 % erhöht, bei einer gänzlichen Arbeitsun-
fähigkeit in Berufstätigkeiten. Gemäss gemischter Methode ergebe
sich somit ein Invaliditätsgrad von 60 %.
F.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2009 gab das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zur vorinstanzlichen
Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Innerhalb der angesetzten Frist
liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen, worauf der
Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Mai 2009 (act. 13) ge-
schlossen wurde.
Seite 3
C-6497/2008
G.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2009 (act. 14) gab die Vorinstanz eine
Mitteilung E 001 des österreichischen Versicherungsträgers vom 19.
November 2009 zu den Akten, wonach gemäss undatiertem Bescheid
der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, der Be-
schwerdeführerin die bisher befristet zuerkannte Invaliditätspension ab
dem 1. Januar 2010 für die weitere Dauer der Invalidität weitergewährt
werde.
H.
Den mit Zwischenverfügungen vom 10. März 2009 (act. 7) sowie 8. Mai
2009 (act. 10) einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 300.- hat die
Beschwerdeführerin am 6. April 2009 mit Fr. 294.- (act. 9) und am 15.
Mai 2009 mit den restlichen Fr. 6.- (act. 12) einbezahlt.
I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Seite 4
C-6497/2008
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einver-
langte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- fristgerecht geleistet
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Fall zur
Anwendung gelangen.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, so
dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be-
treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwen-
den ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen An-
wendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats-
angehörigen dieses Staates.
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so-
wie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in-
nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend
bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201).
Seite 5
C-6497/2008
2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwer-
deverfahren für die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
strittigen Entscheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinwei-
sen). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Vorliegend können
somit grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwen-
dung finden, die bei Erlass der Verfügung vom 17. September 2008 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
des früher entstandenen Rentenanspruchs ab 1. Januar 2001 von Be-
lang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2001 in der Fassung vom
23. Juni 2000 [AS 2000 2685]; ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung
vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Ja-
nuar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und
3453]; ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS
2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung
vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129 und 5147; 5. IV-Revision]).
Weil sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert
haben, werden im Folgenden die Bestimmungen lediglich in der ab
1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert.
Ferner ist für das vorliegende Verfahren das per 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulie-
rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen
von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invaliden-
versicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu
herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung (BGE 130 V 343).
3.
3.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesver-
waltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die bisher aus-
gerichtete ganze Rente wegen Änderung des Invaliditätsgrades mit
Seite 6
C-6497/2008
Wirkung ab dem 1. November 2008 auf eine Dreivierstelsrente herab-
gesetzt hat.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreivier telsrente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch
auf eine Viertelsrente.
3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu-
kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die an-
spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhe-
bung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dau-
Seite 7
C-6497/2008
ern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraus-
sichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die
Herabsetzung der Renten erfolgt am ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a
IVV; vgl. BGE 135 V 306 E. 7).
3.6 Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343
E. 3.5, m.w.H., SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse bedeutet eine unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum Beispiel eine
andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004
IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a).
4.
4.1 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Prüfung einer anspruchserheb-
lichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf
BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
Diesem Ausgangszeitpunkt ist als aktuellem Referenzzeitpunkt
gemäss sozialversicherungsrechtlichem Grundsatz der Sachverhalt im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gegenüber-
zustellen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1).
Veränderungen des Gesundheitszustandes nach dem Erlass der an-
gefochtenen Verfügung sowie daraus folgende Veränderungen der
Erwerbsfähigkeit können nur Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung bilden (vgl. BGE 121 V 262 E. 1b mit Hinweisen).
4.2 Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 sprach die Vorinstanz der
Versicherten aufgrund des Invaliditätsgrades von 82 % mit Wirkung ab
dem 1. Februar 2005 eine ordentliche ganze Invalidenrente zu (act. IV
59). Gemäss Aktenlage untersuchte die Vorinstanz den Sachverhalt
eingehend, indem sie sich auf folgende beim österreichischen Ver-
Seite 8
C-6497/2008
sicherungsträger erhobenen Unterlagen stützte: Arztbericht Gesell -
schaft P._______, vom 23. Januar 2006 (act. IV 48); ärztliches Gut-
achten von Dr. W._______, Facharzt für Psychiatrie, vom 25.
Dezember 2005 (act. IV 47); ärztliches Gutachten von Dr. P._______,
Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 12. Mai 2004 (act. IV
46); Bericht von Dr. H._______, Krankenhaus T._______, vom 6. April
2004 (act. IV 45); Bericht von Dr. E._______, Fachärztin für
Psychiatrie, vom 13. Februar 2004 (act. IV 43 B). Des Weiteren stützte
sich die Vorinstanz auf die Stellungnahme von Dr. L._______ des ärzt-
lichen Dienstes vom 2. August 2006 (act. IV 53), welche zum Schluss
kam, die Versicherte sei aufgrund der Diagnose Schizoaffektive
Störung, gegenwärtig schwer depressiv (ICD-10 F25.1), derart ein-
geschränkt, dass sie weder die Erziehung noch Führung des Haus-
haltes unter Kontrolle habe. Die Arbeitsunfähigkeit betrage sowohl in
der bisherigen wie in einer angepassten Tätigkeit 100% und für
Arbeiten im Haushalt 70 %. Diese Unterlagen würdigte die Vorinstanz
anschliessend und ermittelte den Invaliditätsgrad nach der gemischten
Methode aufgrund der Einschätzung des ärztlichen Dienstes (act. IV
53 S. 3 und 49).
Es handelt sich demzufolge bei der Verfügung vom 29. Januar 2007
um einen auf abgeschlossener materieller Prüfung des Renten-
anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweis-
würdigung beruhenden Entscheid, welcher den Referenzzeitpunkt
begründet.
5.
Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob sich der gesundheitliche Zu-
stand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Ent-
scheid vom 29. Januar 2007 bis zum Erlass der streitigen Verfügung
vom 17. September 2008 soweit gebessert hatte, dass die Herab-
setzung der bisherigen ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente wegen
Verminderung des Invaliditätsgrades ab dem 1. November 2008 ge-
rechtfertigt war.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversiche-
rungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüg-
Seite 9
C-6497/2008
lich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztli -
chen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurtei -
lung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2;
AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Expertinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen,
sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat das Sozial-
versicherungsgericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur
weiteren Beweiserhebung an die verfügende Instanz zurückweisen
oder die erforderlichen Instruktionen - insbesondere durch Anordnung
eines Gerichtsgutachtens - selber vornehmen will (BGE 125 V 351
E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c, m.w.H.).
5.3 Im vorliegenden Fall stützte sich die Vorinstanz bei ihrem an-
gefochtenen Entscheid auf folgende aktenkundigen medizinischen
Unterlagen:
- Psychiatrisches Gutachten von Dr. Z._______, Facharzt für
Psychiatrie und Neurologie, vom 5. November 2007 (act. IV 67) sowie
ärztliches Gutachten desselben Arztes vom 31. Oktober 2007 (act. IV
66), worin berichtet wird, dass bei der Patientin eine schizoaffektive
Psychose mit depressiven und manischen Erkrankungsphasen be-
stehe. Zum Untersuchungszeitpunkt wirke die Patientin weder de-
pressiv noch manisch, in ihrer Belastbarkeit und Konzentrationsfähig-
keit sei sie jedoch beeinträchtigt. Seit Integration in ein Tageszentrum
und konsequenter psychiatrischer Behandlung sei die Patientin
psychopathologisch stabil.
- Arztberichte der Dres. M._______ und G._______, Krankenhaus
T._______, vom 13. April 2006, 13. Februar 2006 und 30. Dezember
2005 (act. IV 65). Die Ärzte erstellten die Diagnosen (1) schizoaffektive
Störung, gegenwärtig depressiv, und (2) latente Hypothyreose und
berichten über die jeweiligen stationären Behandlungen der Patientin
Seite 10
C-6497/2008
im Krankenhaus. Im Status nach Entlassung sei die Patientin wach,
orientiert, in der Konzentration und Aufmerksamkeit reduziert und im
Denken gehemmt. Es bestehe kein Hinweis auf produktive Sympto-
matik sowie auf akute Selbst- oder Fremdgefahr.
- Medizinische Stellungnahme des ärztlichen Dienstes von Dr.
Y._______, vom 7. Mai 2008 (act. IV 69), welche zur Beurteilung ge-
langt, bei der Versicherten ergäben sich die rentenrelevante Diagnose
Schizoaffektive Psychose mit manischen und depressiven Er-
krankungsphasen bei Status nach multiplen Suizidversuchen und
autoaggressiven Handlungen und die nicht rentenrelevante Diagnose
Adipositas (BMI 34.6 kg/m2) bei Status nach Schilddrüsenoperation
und Blasenoperation. Sie müsse regelmässig in einem Tageszentrum
betreut werden, sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht be-
lastbar und ihre Konzentrationsfähigkeit sei beeinträchtigt. Zur
Arbeitsfähigkeit äussert sich die Ärztin dahingehend, dass eine
ausserhäusliche Arbeitsfähigkeit zur Zeit weder im ursprünglichen Be-
ruf noch in Verweistätigkeiten gegeben sei. Einzig die Tätigkeit als
Hausfrau sei weniger eingeschränkt und die Versicherte fühle sich seit
April 2006 psychopathologisch stabiler und der Hausarbeit ge-
wachsen, weshalb die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt neu mit 36 %
geschätzt werde.
- Diese Beurteilung präzisierte die Ärztin der IVSTA in ihrer Antwort
vom 29. Juni 2008 auf die Anfrage der IVSTA vom 20. Juni 2008 (act.
IV 78 und 77) dahingehend, aufgrund des psychiatrischen Gutachtens
von Dr. Z._______ ergebe sich, dass bei der Versicherten eine
subjektive und objektive erhebliche Verbesserung des Gesundheits-
zustandes eingetreten sei, woraus eine Verbesserung der Arbeits-
fähigkeit im Haushalt abzuleiten sei.
Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens wurden von den Parteien noch
folgende medizinischen Unterlagen zu den Akten gegeben:
- Der beschwerdeweise eingereichte Bericht von Dr. B._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 13.
Oktober 2008 (act. 1/2). Dieser behandle die Patientin fachärztlich seit
November 2006 und berichtet, dass in den vergangenen zwei Jahren
sich bei ihr mehrfache depressive Einbrüche gezeigt hätte, welche
jedoch nicht so schwerwiegend gewesen wären, dass sie hätte
stationär aufgenommen werden müssen.
Seite 11
C-6497/2008
- Das von der österreichischen Verbindungsstelle an die Vorinstanz
zugestellte ärztliche Gutachten von Dr. R._______, Fachärztin für
Psychiatrie, vom 30. Oktober 2009 (act. 14) zum Antrag auf Weiter-
gewährung der befristeten Invaliditätspension. Diese beurteilt den
Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit der Patientin dahin-
gehend, dass durch kombinierte Therapie eine Stabilisierung erzielt
werden konnte, sodass die suizidalen Impulse derzeit nicht vorhanden
seien. Allerdings sei die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit nach wie
vor gering. Psychiatrischerseits seien ihr nach wie vor keine voll -
zeitigen geregelten Tätigkeiten zumutbar.
5.4 Wird die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin an-
lässlich der Rentenzusprechung mit der Situation im Revisionszeit -
punkt verglichen, so ist festzustellen, dass sich die psychische
Situation zufolge der durchgeführten psychiatrischen Behandlungen
und Therapien insgesamt verbessert hat. Darauf lässt sich ins-
besondere aus dem Gutachten von Dr. Z._______ schliessen,
welchem sich die IVSTA-Ärztin anschliesst, wo berichtet wird, dass die
Patientin nach einer depressiven Erkrankungsphase mit psychotischen
Symptomen und Suizidalität nun psychopathologisch stabil sei und sie
sich der Haushaltsführung gewachsen fühle. Auch Dr. R._______ be-
stätigt eine eingetretene Stabilisierung, welche durch die kombinierten
Therapien habe erzielt werden können. Entsprechende Hinweise
lassen sich schliesslich dem von der Beschwerdeführerin ein-
gereichten fachärztlichen Bericht von Dr. B._______ entnehmen,
welcher festhält, das sich bei der Patientin in den vergangenen zwei
Jahren zwar mehrfach depressive Einbrüche gezeigt hätten, welche
aber nicht zu einer stationären Behandlung geführt hätten. Diese Be-
urteilungen sind im Vergleich zu den ärztlichen Befunden im
Referenzzeitpunkt zu betrachten, wonach bei der Patientin ein in-
stabiler psychischer Status bei Suizidversuchen mit auftretenden de-
pressiven Episoden bestand, welche zu einer stationären Behandlung
führten, so etwa Dr. W._______ in der am 22. Dezember 2005
erfolgten Untersuchung (vgl. ärztliches Gutachten vom 25. Dezember
2005, act. IV 47), Dr. P._______ in der Untersuchung vom 12. Mai
2004 (vgl. ärztliches Gutachten vom 12. Mai 2004, act. IV 46) und Dr.
E._______, bei welcher sich die Versicherte seit 1996 aufgrund einer
bipolaren affektiven Störung in regelmässiger fachärztlicher
psychiatrischer Behandlung befand (vgl. fachärztlicher Befund vom 13.
Februar 2004, act. IV 43 B). Dieser Krankheitsverlauf, aus welchem
Seite 12
C-6497/2008
sich eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin erkennen lässt, wird ebenfalls vom Gutachter Dr.
Z._______ beschrieben, wo er das Zustandsbild der Patientin dahin-
gehend beurteilt, dass sie sich seit April 2006 psychopathologisch
stabil fühle. Davor sei sie vier Monate wegen einer depressiven Er-
krankungsphase mit psychotischen Symptomen und Suizidalität in
stationärer Behandlung gewesen (act. IV 67).
Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin sinngemäss unter
Verweis auf den Facharztbericht von Dr. B._______ als Beweismittel
das Eintreten einer gesundheitlichen Verbesserung. Dem kann nach
dem Gesagten nicht gefolgt werden, zumal dem Facharztbericht – wie
erwähnt – nichts entnommen werden kann, was zugunsten der Be-
schwerdeführerin spricht.
Somit hat die Vorinstanz zu Recht seit dem Referenzzeitpunkt eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes angenommen.
6.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Verbesserung des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin.
6.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im
ersten Gesuchsverfahren eine teilerwerbliche Erwerbstätigkeit ausübte
und daneben im Haushalt tätig war (vgl. Fragebogen für den Ver-
sicherten vom 21. Juni 2005, act. IV16, sowie Fragebogen für die im
Haushalt tätigen Versicherten vom 16. November 2005, act. IV 26).
6.1.1 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die
vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ganztägig erwerbstä-
tig waren, die sogenannte gemischte Methode anzuwenden (vgl.
BGE 130 V 393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich
der Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs bestimmt, im
Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des Betäti -
gungsvergleichs bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und
Art. 28a Abs. 3 IVG). Danach wird zunächst der Anteil der Erwerbstä-
tigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande-
rem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Aus-
mass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beur-
Seite 13
C-6497/2008
teilt. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus einer Addition der
in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten.
Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die ver-
sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktla-
ge erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass
die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all-
gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Ver-
hältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenan-
spruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass res-
pektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind
(BGE 129 V 222 E. 4).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In-
validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er
im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allge-
mein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Ge-
sunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent-
wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah-
rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha-
den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müs-
sen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein,
damit sie berücksichtigt werden können.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, nament-
lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
Seite 14
C-6497/2008
keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen
hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472
E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zent-
ralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor.
6.1.2 Die Vorinstanz hat im Referenzzeitpunkt den Invaliditätsgrad
ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen
Tätigkeit und in Verweistätigkeiten sowie einer solchen von 70 % im
Haushalt ermittelt (vgl. Berechnungsblatt vom 15. September 2006,
act. IV 55, sowie Ermittlung der Invalidität im Haushaltsbereich der IV-
Ärztin vom 2. August 2006, act. IV 53), was einen Invaliditätsgrad von
82 % ergab.
6.1.3 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hat
gemäss den erwähnten ärztlichen Begutachtungen sowie den
Stellungnahmen der IV-Ärztin bei der Beschwerdeführerin eine Ver-
besserung des Gesundheitszustandes einzig hinsichtlich der Haus-
haltstätigkeit stattgefunden, während ihr Verweistätigkeiten nach wie
vor nicht zugemutet werden können. Dabei hat die IV-Ärztin die
Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich unter Berücksichtigung der
Angaben der Beschwerdeführerin im Haushaltsfragebogen vom 10.
Juni 2008 (act. IV 76) sowie der ärztlichen Befunde, insbesondere dem
Gutachten von Dr. Z._______ vom 5. November 2007, gemäss Be-
tätigungsvergleich auf 36 % ermittelt (vgl. act. IV 69), was nach-
vollziehbar ist und von der Beschwerdeführerin zumindest nicht
grundsätzlich bestritten wird. Dementsprechend hat die Vorinstanz
ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen
Tätigkeit und in Verweistätigkeiten sowie einer solchen von 36 % im
Haushalt einen Invaliditätsgrad von 60,93 % oder gerundet von 61 %
ermittelt (vgl. Berechnungsblatt vom 20. Mai 2008, act. IV 72), was
ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Daraus ergibt sich ein Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente.
6.1.4 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz, wonach die bis-
herige ganze Rente ab dem 1. November 2008 durch eine
Dreiviertelsrente ersetzt wird, ist aus diesen Gründen zu bestätigen
und die Beschwerde abzuweisen.
7.
Seite 15
C-6497/2008
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist
das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der
unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.-
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen. Sie sind der Be-
schwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu verrechnen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Beschwerdeführerin steht als unterliegende Partei kein Anspruch
auf Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
Seite 16
C-6497/2008
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 17