B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6498/2012
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch.
C-6498/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1977 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgen-
den: Versicherter oder Beschwerdeführer) lebt in Grossbritannien. Er war
in den Jahren 2006 und 2007 in der Schweiz erwerbstätig und leistete
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV). Zuletzt arbeitete er bis 12. Januar 2008 als Spa-
Manager in einem Hotel in Österreich, ehe er sich am 22. April 2008 beim
österreichischen Versicherungsträger zum Bezug einer Invalidenrente
anmeldete (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden:
act.] 1/1 und 3/10). Im Rahmen des Rentenprüfungsverfahrens in Öster-
reich wurde der Versicherte im Juli 2009 polydisziplinär begutachtet. Da-
bei wurden im Wesentlichen eine Schuppenflechte mit Haut- und Gelenk-
beteiligung, chronische Rückenschmerzen sowie eine HIV-Infektion diag-
nostiziert (act. 9).
B.
Der deutsche Versicherungsträger teilte der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 19. April 2010 mit,
dass er den Rentenantrag des Versicherten abgelehnt habe (act. 1) und
übermittelte sodann am 6. Dezember 2010 (Eingang: 3. Januar 2011)
den Rentenantrag mit den Formularen E 204, E 205 und E 213 sowie
medizinischen Unterlagen zur Durchführung des zwischenstaatlichen
Rentenprüfungsverfahrens (act. 25).
C.
Die IVSTA klärte in der Folge die erwerblichen und medizinischen Ver-
hältnisse ab, wobei der Versicherte am 28. März 2011 (act. 38) auf ent-
sprechende Aufforderung hin unter anderem zwei ärztliche Berichte aus
Grossbritannien einreichte (act. 33 und 34). Dr. med. B._______, Fach-
arzt für allgemeine innere Medizin, vom medizinischen Dienst der IVSTA,
würdigte die medizinischen Unterlagen und führte in seiner Stellungnah-
me vom 28. Mai 2011 als Diagnosen eine degenerative Veränderung der
Wirbelsäule, eine HIV-Infektion ohne Symptome, eine Hepatitis C,
Schuppenflechte sowie polyartikuläre Schmerzen auf (act. 41). Da er dem
Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit at-
testierte, stellte die IVSTA mit Vorbescheid vom 15. Juni 2011 die Abwei-
sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 42).
Der Versicherte machte mit Einwand vom 28. Juni 2012 sinngemäss gel-
tend, dass er krankheitsbedingt seit einiger Zeit nicht mehr in der Lage
C-6498/2012
Seite 3
sei zu arbeiten, und ersuchte um Einholung medizinischer Unterlagen bei
seiner Hausärztin, Dr. C._______, (…), da ihm dies nach englischem
Recht selbst nicht möglich sei (act. 43 und 44). Die IVSTA forderte am
14. Oktober 2011 bei Dr. C._______ medizinische Unterlagen an
(act. 48), worauf diese am 21. Oktober 2011 mitteilte, dass die Unterlagen
nach Bezahlung einer Gebühr von GBP 50.- zugestellt würden (act. 49),
diese aber auch direkt vom Versicherten bezogen werden könnten
(act. 50). Daher forderte die IVSTA den Versicherten auf, die medizini-
schen Unterlagen selbst zu beschaffen und diese bis am 31. Dezember
2011 einzureichen, ansonsten eine beschwerdefähige Verfügung im Sinn
des Vorbescheides erlassen werde (act. 51). Am 4. Januar 2012 reichte
der Versicherte einen ärztlichen Bericht von Dr. D._______, E._______
Hospital, vom 6. Dezember 2011 ein (act. 56 und 57), aufgrund dessen
der medizinische Dienst der IVSTA in seiner Stellungnahme vom
31. Januar 2012 zum Schluss kam, dass eine mögliche neue Diagnose
vorliege, weshalb zur abschliessenden Abklärung des medizinischen
Sachverhalts eine rheumatologische und neurologische Untersuchung
nötig sei (act. 59).
D.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 ersuchte die IVSTA den britischen
Versicherungsträger um Veranlassung einer neurologischen und einer
rheumatologischen Untersuchung des Versicherten sowie um Zustellung
entsprechender ärztlicher Berichte (act. 60). Darüber informierte sie den
Versicherten gleichentags und wies ihn dabei auf seine Mitwirkungspflich-
ten und die Folgen bei deren Nichtbeachtung hin (act. 61). Am 21. Juni
2012 teilte der britische Versicherungsträger mit, dass die angeforderten
ärztlichen Berichte nicht hätten erstellt werden können, da der Versicherte
die Untersuchung verweigert habe (act. 64). Mit Mahnung vom 15. August
2012 machte ihn die IVSTA nochmals auf seine Mitwirkungspflichten und
die Folgen bei deren Nichtbeachtung aufmerksam. Sie forderte ihn auf,
sich innert 30 Tagen mit dem britischen Versicherungsträger in Verbin-
dung zu setzen, ansonsten eine beschwerdefähige Verfügung erlassen
werde (act. 66). Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, entschied die
IVSTA aufgrund der Akten und wies das Leistungsbegehren mit Verfü-
gung vom 14. November 2012 ab (act. 67).
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. De-
zember 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte unter Berufung auf seinen schlechten Gesundheitszu-
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stand sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente (Akten im Be-
schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
F.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 18. März 2013 auf Ab-
weisung der Beschwerde (B-act. 5).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2013 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.- zu leisten (B-act. 6).
H.
In seiner Replik vom 8. Mai 2013 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss
an seinem Antrag fest und verlangte darüber hinaus die Auszahlung sei-
ner geleisteten Beiträge. Weiter stellte er ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (act. 7). Mit zusätzlicher Eingabe vom
10. Juni 2013 reichte er Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand und
seinen finanziellen Verhältnissen ein (act. 10).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung gewährt (B-act. 11).
J.
Die Vorinstanz teilte im Rahmen ihrer Duplik vom 2. September 2013 mit,
dass sie versucht habe, über die deutsche Rentenversicherung bzw. über
das Sozialgericht Lübeck die medizinischen Unterlagen aus dem dortigen
Verfahren erhältlich zu machen. Der Beschwerdeführer habe das jedoch
verhindert, indem er dem Sozialgericht Lübeck die Herausgabe der Akten
untersagt habe. Unter Hinweis auf einen aktuellen Bericht des internen
medizinischen Dienstes vom 27. August 2013 hielt die Vorinstanz am An-
trag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 14).
K.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. September 2013 wurde der
Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 15).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit
erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021), soweit das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32)
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversiche-
rungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Das ist hier
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung (IVG, SR 831.20) der Fall, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen in-
tertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da der Beschwerdeführer als Ad-
ressat der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2012 beschwer-
delegitimiert ist (Art. 59 ATSG), ist auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil-
det die Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2012 (act. 67), mit
welcher der Antrag des Beschwerdeführers um Zusprache einer schwei-
zerischen Invalidenrente abgelehnt wurde. Nicht Gegenstand der ange-
fochtenen Verfügung ist die Rückerstattung geleisteter AHV/IV-Beiträge,
weshalb auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nicht
einzutreten ist.
C-6498/2012
Seite 6
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger (act. 2/1) und
wohnt in Grossbritannien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) sowie der darin erwähnten europäischen Verordnungen
anwendbar sind.
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA
und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechts-
grundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizeri-
schen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4). Demnach bestimmt
sich vorliegend die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, alleine
aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Dass die im FZA er-
wähnten Verordnungen – insbesondere die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 – am 1. April 2012 durch die
Verordnungen Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit sowie Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch-
führung der Verordnung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Syste-
me der sozialen Sicherheit abgelöst worden sind, ändert vorliegend an
der Geltung des Schweizer Rechts nichts (vgl. hierzu auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerde-
führers auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach
dem innerstaatlichen schweizerischen Recht.
2.2 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen aus-
ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be-
züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4,
AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen
auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi-
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Seite 7
gung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts vom 11. Dezember 1981 i.S. D.).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 14. November 2012) eingetretenen Sach-
verhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.4 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft ste-
henden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Es
finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeit-
punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Kraft standen; Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft gesetzt waren, sind
insoweit massgebend, als sie für die Beurteilung eines allenfalls früher
entstandenen Anspruchs von Belang sind. Vorliegend ist grundsätzlich
auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der
Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit
Ansprüche ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen sind, sind in zeitlicher Hin-
sicht die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am
1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-
Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV
in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten,
soweit diese einschlägig sind.
3.
Umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vor-
instanz infolge Verletzung der Mitwirkungspflichten aufgrund der Akten
entscheiden durfte und das Rentengesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen hat.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
C-6498/2012
Seite 8
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens
drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung, wobei für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer
Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zu-
rückgelegt worden sind (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversi-
cherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung [RWL], Rz. 3004). Diese Bedingungen
müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenan-
spruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat un-
bestrittenermassen während mehr als einem Jahr Beiträge an die
schweizerische AHV/IV geleistet (act. 1) und erfüllt unter Anrechnung der
ausländischen Versicherungszeiten (act. 4) auch die Mindestbeitragsdau-
er von drei Jahren, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer
für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.3 Bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades stützt sich die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, welche von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zuge-
mutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswer-
tes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be-
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Seite 9
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamne-
se) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusam-
menhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1,
BGE 125 V 351 E. 3a).
3.4 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle
Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung
der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Laut
Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersu-
chungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die
versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommt
die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in un-
entschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf
Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichtein-
treten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen
und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Be-
denkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Gegebenenfalls kann der
Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Ge-
such mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre
Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 117 V
261 E. 3b). Gemäss Art. 7b IVG können die Leistungen nach Art. 21
Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Per-
son den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht
nachkommt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10.
Dezember 2010 E. 3.1).
4.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Mahn- und Bedenkzeitver-
fahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG durchgeführt hat.
4.1 Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 21. Februar 2012 den briti-
schen Versicherungsträger beauftragt, den Beschwerdeführer neurolo-
gisch und rheumatologisch abklären zu lassen (act. 60). Darüber wurde
der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom gleichen Tag informiert.
Dabei wies ihn die Vorinstanz unter Nennung von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf
die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten hin
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Seite 10
(act. 61). Nachdem der britische Versicherungsträger am 21. Juni 2012
mitgeteilt hatte, dass die angeforderten ärztlichen Berichte nicht hätten
erstellt werden können, da der Beschwerdeführer die Untersuchung
durch den Begutachter verweigert habe (act. 64), wies ihn die Vorinstanz
mit Mahnung vom 15. August 2012 darauf hin, dass sie aufgrund der Ak-
ten entscheiden könne, wenn er ohne Entschuldigungsgrund der verlang-
ten Untersuchung keine Folge leiste. Dementsprechend setze sie ihm ei-
ne Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Mahnung, um sich mit dem britischen
Versicherungsträger in Verbindung zu setzen und der Vorinstanz seine
Antwort zu schicken. Schliesslich wies sie ihn darauf hin, dass ohne seine
Antwort nach Ablauf dieser Frist eine beschwerdefähige Verfügung erlas-
sen werde (act. 66). Nachdem diese Frist ungenutzt verstrichen war, er-
liess die Vorinstanz am 14. November 2012 die angefochtene Verfügung.
4.2 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz genügend über sei-
ne Mitwirkungspflichten und über die Möglichkeit der Fällung eines Ak-
tenentscheids aufmerksam gemacht. Die angesetzte Frist von 30 Tagen
erscheint zudem angemessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-5441/2007 vom 18. Mai 2009 E. 4.1). Das Mahn- und Bedenkzeitver-
fahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG wurde demnach korrekt durchgeführt.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in
Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen, nach Durchführung eines schrift-
lichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, der von der Vorinstanz angeord-
neten rheumatologischen und neurologischen Untersuchung widersetzt
hat.
5.
Weiter ist zu prüfen, ob die Weigerung des Beschwerdeführers, sich der
angeordneten ärztlichen Begutachtung zu entziehen, in entschuldbarer
Weise erfolgte. Entscheidend ist dabei gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG, ob
die angeordnete Untersuchung notwendig und zumutbar ist.
5.1 Die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist
eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die
Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung. Der Versicherer be-
findet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt
abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermes-
sensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit
von medizinischen Erhebungen. Gestützt auf den Untersuchungsgrund-
satz hat der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er
über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der über-
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Seite 11
wiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden kann (Urteil des Bundesge-
richts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1). Der Beschwerdeführer
macht sinngemäss geltend, dass die angeordneten Abklärungen nicht
notwendig seien, da er bereits genügend medizinisch abgeklärt worden
sei (act. 62).
5.2 Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Vorinstanz
in Zusammenarbeit mit ihrem medizinischen Dienst zu entscheiden, mit
welchen Mitteln der medizinische Sachverhalt abzuklären ist.
Dr. B._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz war in seiner
Stellungnahme vom 31. Januar 2012 – welche als ein entscheidrelevan-
ter Bericht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG zu werten ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3 und Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 694/05 vom 15. Dezember
2006 E. 5) – der Ansicht, dass der medizinische Sachverhalt noch nicht
vollständig abgeklärt sei, da sich aus dem Bericht von Dr. D._______ vom
6. Dezember 2012 (act. 56) konkrete Anhaltspunkte auf eine neue Diag-
nose ergeben würden und aus diesem Grund rheumatologische und neu-
rologische Untersuchungen notwendig seien (act. 59). Es sei wichtig ab-
zuklären, ob die geklagten Gelenkschmerzen von einer Fibromyalgie oder
einer Psoriasis-Arthritis stammen würden. Es sei zudem nötig, eine präzi-
se Diagnose der neurologischen Untersuchung zu erhalten. Gemäss der
Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Vorinstanz vom 23. Au-
gust 2013 (B-act. 14) vermag auch der im Beschwerdeverfahren einreich-
te Bericht von Dr. F._______ vom 15. Mai 2013 (B-act. 10) die ungeklär-
ten Fragen im Zusammenhang mit der Fibromyalgie bzw. Psoriasis-
Arthritis nicht zu klären.
Dass die Vorinstanz auf einer Begutachtung besteht, lässt sich mit Blick
auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Rechtsprechung
bzw. den ihr zustehenden grossen Ermessensspielraum nicht beanstan-
den, zumal die Einschätzung des medizinischen Dienstes nachvollziehbar
ist. Da bislang keine rheumatologische Exploration stattgefunden hat und
die letzte neurologische Abklärung bereits einige Jahre zurückliegt, ist ei-
ne Beurteilung durch Fachärzte angezeigt. Die Vorinstanz hat damit ihr
Ermessen mit Blick auf die konkreten Umstände sowie angesichts der
grossen Tragweite des allfälligen Rentenentscheides nicht überschritten.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine weitere medizi-
nische Abklärung daher notwendig.
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Seite 12
5.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind die gesamten objektiven
und subjektiven Umstände des Einzelfalles zu würdigen (Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts I 214/01 vom 25. Oktober 2001
E. 2b, Urteil des Bundesgerichts I 906/05 vom 23. Januar 2007 E. 6), wo-
bei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ärztliche Untersuchungen
ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu be-
trachten sind (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 43, Rz. 44). Entschuldbar wäre eine Verweigerung der Mitwirkung
etwa dann, wenn die versicherte Person krankheitshalber oder aus ande-
ren Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.3). Vom
Beschwerdeführer werden jedoch keine konkreten Gründe genannt, wes-
halb es ihm nicht zumutbar war, sich den angeordneten Untersuchungen
zu unterziehen. Auch sind aufgrund der Akten keine Rechtfertigungsgrün-
de erkennbar. Hinzu kommen auch keine geltend gemachten, begründe-
ten Ausstands- oder Ablehnungsgründe, was eine Verweigerung der Mit-
wirkung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 8C_418/2009 vom 28. Juli 2009 E. 1.1 und 2.1). Die an-
geordnete ärztliche Untersuchung in Grossbritannien ist dem Beschwer-
deführer damit zumutbar.
5.4 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Weigerung des Be-
schwerdeführers, sich der angeordneten notwendigen ärztlichen Begut-
achtung zu entziehen, nicht auf entschuldbaren Gründen beruht, weshalb
er die Konsequenzen der Untersuchungsverweigerung zu tragen hat. Die
Vorinstanz durfte daher infolge der schuldhaften Verletzung der Mitwir-
kungspflicht aufgrund der Akten entscheiden.
6.
Schliesslich ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers aufgrund der (unvollständigen) medizinischen Akten
zu Recht abgewiesen hat.
6.1 Aus den medizinischen Unterlagen, welche der Vorinstanz vom deut-
schen Versicherungsträger am 6. Dezember 2010 zugestellt wurden
(act. 19-23, 25) ergibt sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit. Der medizinische
Dienst der Vorinstanz hat diese Unterlagen geprüft und ist in seiner Stel-
lungnahme vom 28. Mai 2011 (act. 41) zum Schluss gekommen, dass der
Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Spa-
Manager voll arbeitsfähig ist. Als Diagnosen hat er eine degenerative Er-
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krankung der Wirbelsäule, eine HIV-Infektion ohne Symptome, eine He-
patitis C, eine Schuppenflechte sowie polyartikuläre Schmerzen aufge-
führt. Die Schmerzen der Wirbelsäule würden die Leistungsfähigkeit leicht
einschränken, die übrigen Leiden hätten keinen Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit.
6.2 Diese Einschätzung des medizinischen Dienstes ist angesichts des
im österreichischen Rentenprüfungsverfahren im Jahr 2009 erstellten po-
lydisziplinären Gutachtens nachvollziehbar und schlüssig. Im internisti-
schen Teilgutachten von Prof. Dr. G._______ vom 13./16. Juli 2009
(act. 9/1 bis 9/8) wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer voll-
schichtig leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten ohne weitere
Einschränkungen zumutbar seien. Gemäss dem neurologischen und psy-
chiatrischen Teilgutachten von Dr. H._______ vom 7. Juli 2009 (act. 9/9
bis 9/13) ist der Beschwerdeführer für mittelschwere und drittelzeitig für
schwere körperliche Arbeiten geeignet, und zwar in jeder Körperhaltung
in der üblichen Arbeitszeit mit den üblichen Arbeitspausen. Für Arbeiten
mit durchschnittlichem psychischem Anforderungsprofil sei er unterweis-
bar. Besonderer Zeitdruck sei ihm zweidrittelzeitig zumutbar. Im dermato-
logischen Teilgutachten von Dr. I._______ vom 8. Juli 2009 (act. 9/14 bis
9/15) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt er-
werbsfähig sei. Im orthopädischen Teilgutachten von Dr. J._______ vom
8. Juli 2009 (act. 9/18) wurde schliesslich attestiert, dass ihm die tägliche
Arbeitszeit im Ausmass einer Vollzeitbeschäftigung einer leichten bis ma-
ximal fallweise mittelschweren Tätigkeit unter Einhaltung üblicher Arbeits-
pausen und unter Vermeidung bestimmter Verrichtungen zumutbar sei.
6.3 Der medizinische Dienst der Vorinstanz hat auch den Bericht von
Dr. K._______ vom 21. September 2009 (act. 10), den Bericht von
Dr. L._______ vom 14. Dezember 2010 bezüglich Hospitalisation infolge
eines Blackouts (act. 32) sowie die im Rahmen des Verfahrens in
Deutschland abgegebene gutachterliche Stellungnahme von
Dr. M._______ vom 7. April 2010 (act. 9/28 bis 9/29), der aufgrund des
österreichischen Gutachtens zum Ergebnis kam, dass unter allgemeinen
Arbeitsmarktbedingungen ein 6- und mehrstündiges Leistungsvermögen
für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit diversen qualitativen Einschrän-
kungen bestehe, berücksichtigt und gewürdigt. Auch die vom Beschwer-
deführer im Beschwerdeverfahren eingereichte gutachterliche Stellung-
nahme von Dr. N._______ zuhanden des Sozialgerichts Lübeck vom
14. April 2011 (B-act. 1) vermag an der Beurteilung des medizinisches
Dienstes nichts zu ändern. Bestätigt dieser doch, das bekannte Leis-
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tungsprofil des Beschwerdeführers und bestätigt damit die Einschätzung
des medizinischen Dienstes.
6.4 Im Übrigen entsprechen die vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
richte von Dr. L._______ vom 14. Dezember 2010 (act. 32), von
Dr. D._______ vom 6. Dezember 2011 (act. 56) und von Dr. F._______
vom 15. Mai 2013 (B-act. 10) den Anforderungen an beweiskräftige ärztli-
che Einschätzungen nicht und äussern sich insbesondere auch gar nicht
zu Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens und zur Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aus den vom Beschwerdeführer
eingereichten Berichten sind auch keine objektiven Befunde ersichtlich,
aufgrund welcher eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit angenom-
men werden müsste. Weitere ärztliche Unterlagen liegen nicht vor, zumal
die Einholung der Akten aus dem deutschen Gerichtsverfahren aufgrund
der Weigerung der Zustimmung des Beschwerdeführers nicht möglich
war (B-act. 14). Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz
keine weiteren ärztlichen Berichte bei der Hausärztin des Beschwerde-
führers, Dr. C._______, eingefordert hat. Der Beschwerdeführer hat es
selbst zu verantworten, dass die medizinischen Akten nicht vollständig
sind, da er die ärztliche Begutachtung verweigerte und zudem trotz ent-
sprechender Aufforderung (act. 51) keine Unterlagen seiner Hausärztin
einreichte.
6.5 Aufgrund der vorliegenden (unvollständigen) medizinischen Unterla-
gen ergibt sich keine rentenbegründende Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit. Der
Sachverhalt, aus dem der Beschwerdeführer einen Rentenanspruch ab-
leiten will, ist damit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit erwiesen.
7.
Zusammenfassend steht damit fest, dass die Vorinstanz die Weigerung
des Beschwerdeführers, sich der Begutachtung in Grossbritannien zu un-
terziehen, zu Recht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht ge-
mäss Art. 43 Abs. 3 ATSG gewertet hat und demzufolge aufgrund der
vorhandenen (unvollständigen) Akten entscheiden durfte. Weil diese den
Schluss auf eine rentenbegründende Einschränkung der erwerblichen
Leistungsfähigkeit nicht zulassen, hat sie den Leistungsanspruch des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung ist damit
nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
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Seite 15
8.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verwei-
gerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden
Partei auferlegt. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2013 (B-act. 20)
wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts-
pflege gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten ist.
8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die obsie-
gende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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