B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6500/2014
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
per Zustelladresse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge,
Einspracheentscheid vom 18. September 2014.
C-6500/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1963 geborene in Kolumbien wohnhafte schweizerisch-kolum-
bianische Doppelbürgerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
ist seit längerer Zeit der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung AHV/IV (im Folgenden: freiwillige Versicherung) angeschlos-
sen (act. 2 ff.). Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist mit B._______
verheiratet, der Bezüger eine Altersrente der AHV sowie einer Rente der
beruflichen Vorsorge ist und ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgeht
(act. 36-9 f.).
B.
Mit Beitragsverfügung vom 9. Juli 2013 setzte die Schweizerische Aus-
gleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Beiträge der
Beschwerdeführerin an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2012 fest
(act. 38). Als Berechnungsgrundlage berücksichtigte die SAK Konti und
Geldanlagen von umgerechnet Fr. 42‘460.95, den Wert einer Immobilie von
umgerechnet Fr. 104‘000.- sowie das kapitalisierte Renteneinkommen des
Ehemanns der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 928‘452.-
(Fr. 46‘422.50 kapitalisiert mit dem Faktor 20) und somit ein totales Vermö-
gen von Fr. 1‘074‘912.95. Zur Beitragsfestsetzung wurde das Gesamtver-
mögen beider Ehepartner hälftig geteilt, sodass ein massgebendes Vermö-
gen von (abgerundet) Fr. 500‘000.- resultierte (act. 38-1 ff.). Gestützt da-
rauf ergaben sich Beiträge an die freiwillige Versicherung von Fr. 949.20
(Fr. 904 zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag von 5 % in der Höhe von
Fr. 45.20).
C.
Am 15. April 2014 ging die Einkommens- und Vermögenserklärung zur Be-
rechnung der Beiträge für das Jahr 2013 vom 18. März 2014 bei der SAK
ein (act. 46-1 ff.). Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin berück-
sichtigte die SAK nunmehr Konti und Geldanlagen von umgerechnet
Fr. 152‘724.15, den Wert einer Immobilie von umgerechnet Fr. 102‘900.-
sowie das kapitalisierte Renteneinkommen des Ehemanns der Beschwer-
deführerin in der Höhe von Fr. 975‘528.- (Fr. 48‘776.40 kapitalisiert mit dem
Faktor 20) und somit ein Vermögen von total Fr. 1‘231‘152.15. Nach hälfti-
ger Teilung resultierte ein massgebendes Vermögen von (abgerundet)
Fr. 600‘000.- (act. 48-3). Mit Verfügung vom 25. April 2014 setzte die SAK
die Beiträge für das Jahr 2013 auf Fr. 1‘131.90 fest (Fr. 1‘078.- zuzüglich
Verwaltungskostenbeitrag von 5 % in der Höhe von Fr. 53.90 [act. 48-1]).
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D.
Nach Erhalt der Beitragsverfügung vom 25. April 2014 erfolgte zwischen
der Beschwerdeführerin und der SAK ein mehrfacher Schriftenwechsel per
E-Mail (vgl. act. 50 ff.). Die Beschwerdeführerin machte anlässlich des
Schriftenwechsels im Wesentlichen geltend, ihr Vermögen habe sich ent-
gegen der Berechnung zur Verfügung nicht verdoppelt. Durch den Verkauf
ihres Hauses im Dezember 2012 sei das Kapital in "CDT" auf der Bank
C._______ angelegt worden. Im Januar 2013 hätten sie und ihr Ehemann
ein neues Appartement gekauft mit monatlicher Finanzierung aus den
"CDT". In der Berechnung sei nun das Kapital und der Wert der Eigentums-
wohnung zusammengezählt worden, sodass sich das Vermögen verdop-
pelt habe. Das Vermögen sei jedoch gleich geblieben wie im Jahr 2012 und
daher auf diesem Stand zu belassen (vgl. act. 54-1).
E.
Am 18. September 2014 erliess die Vorinstanz einen Einspracheentscheid,
womit sie die Einsprache der Beschwerdeführerin abwies. Zur Begründung
machte sie im Wesentlichen geltend, die Berechnung der Beiträge für das
Jahr 2013 beruhe auf den Angaben der Beschwerdeführerin bzw. auf den
von ihr eingereichten Vermögensunterlagen und sei in Anwendung der
massgebenden rechtlichen Vorschriften korrekt erfolgt (act. 65-1 f.).
F.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Ein-
gabe vom 13. Oktober 2014 (Eingang 10. November 2014) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Sinngemäss wurde die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. September 2014 beantragt.
Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend,
die SAK habe das zur Berechnung der geschuldeten Beiträge massge-
bende Vermögen um Fr. 100‘000.- erhöht, was zu einer Erhöhung der Bei-
träge von Fr. 171.45 geführt habe. Sie habe in verschiedenen E-Mails rich-
tig gestellt, dass es durch den Verkauf ihres Hauses im Dezember 2012
und dem Kauf einer Eigentumswohnung im Januar 2014 zu einer "Kapital-
überschneidung" gekommen sei. Der Verkaufserlös des Hauses sei in "CT"
angelegt worden, welche zur Finanzierung der Eigentumswohnung monat-
lich habe abgerufen werden können. Der Beschwerde legte sie unter an-
derem eine Aufstellung vom 18. Dezember 2012 über die Abzahlung eines
Apartments samt Parkplatz für den Zeitraum Dezember 2012 bis und mit
März 2014 bei.
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Seite 4
G.
Mit Vernehmlassung vom 27. März 2015 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer act. 9). Die Beschwerdeführerin bringe
beschwerdeweise neu vor, dass das Appartement bzw. die Eigentumswoh-
nung im Januar 2014 – und nicht wie noch im vorinstanzlichen Verfahren
im Januar 2013 – gekauft worden sei. Belege über den Kauf des Apparte-
ments bzw. den Verkauf der vorherigen Liegenschaft sowie der Summe der
im Kalenderjahr 2013 bezahlten und vertraglich vereinbarten Abzahlungen
seien nicht vorhanden. Mithin bleibe der Inhalt der erwähnten "Immobilien-
geschäfte und deren Zeitpunkt undurchsichtig".
H.
Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik einreichte
wurde der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom
27. Mai 2015 geschlossen (BVGer act. 11).
I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der SAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden
Streitigkeit zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
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oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht einge-
reicht (Art. 60 ATSG und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Die Sache beurteilt sich – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(vgl. BGE 130 V 329).
2.3 Die Beschwerdeführerin ist schweizerisch-kolumbianische Doppelbür-
gerin und lebt in Kolumbien. Da die Schweiz mit Kolumbien kein Sozialver-
sicherungsabkommen abgeschlossen hat, beurteilt sich die vorliegende
Streitsache nach schweizerischem Recht.
3.
3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der euro-
päischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation le-
ben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren.
3.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver-
sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei-
tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset-
zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen
(Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).
3.3 Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in
welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben
(Art. 13a Abs. 1 und 2 VFV).
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Seite 6
3.4 Nach Art. 14b Abs. 2 VFV bezahlen nichterwerbstätige Versicherte ei-
nen Beitrag auf Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkom-
mens. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen berechnen sich anhand der
"Beitragstabelle Freiwillige Versicherung" (abrufbar unter -
Praxis > Vollzug > AHV Grundlagen AHV > Weisungen Beiträge>).
Massgebend ist das in Schweizer Franken umgerechnete Vermögen, dem
das mit 20 vervielfachte Renteneinkommen hinzuzuzählen ist (vgl. Weglei-
tung zur freiwilligen Alters-, und Hinterlassen- und Invalidenversicherung
[WFV], Rz. 4053). Bei der Bemessung der Beiträge einer verheirateten
Person sind ebenfalls die Hälfte des Renteneinkommens und des Vermö-
gens ihrer nicht versicherten Ehefrau bzw. ihres nicht versicherten Ehe-
manns zu berücksichtigen (WFV, Rz. 4026). Zum Vermögen gehört das um
die nachgewiesenen Schulden verminderte gesamte bewegliche und un-
bewegliche Vermögen (WFV, Rz. 4030). Massgebend ist das erzielte Ren-
teneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember (Art. 14 Abs. 2
Satz 2 VFV).
3.5 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicher-
ten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitrags-
jahr gilt das Kalenderjahr (Art. 14 Abs. 1 VFV). Für die Umrechnung des
Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmit-
telkurs des in Art. 14 Abs. 1 VFV umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs
wird von der Ausgleichskasse festgesetzt (Art. 14 Abs. 3 VFV).
4.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beiträge an die freiwillige Versicherung
der Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 korrekt festgesetzt hat. Zwi-
schen den Parteien umstritten ist, in welcher Höhe die Berechnungspositi-
onen "Konti und Geldanlagen" und "Immobilien" bei der Beitragsberech-
nung zu berücksichtigen sind.
4.1 Aufgrund der Aktenlage drängt sich zunächst die Prüfung des von der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung berücksichtigten kapitalisierten
Renteneinkommens des Ehemanns der Beschwerdeführerin auf. Die Vo-
rinstanz ging von einem Renteneinkommen von total Fr. 48‘776.40 und so-
mit von einem kapitalisierten Renteneinkommen von Fr. 975‘528.- aus (act.
77-15). Der Beschwerdeführer bezieht eine Altersrente der AHV, welche ab
1. Januar 2013 monatlich Fr. 2‘303.- betrug (act. 77-21, vgl. auch act. 36-
3). Die Leistungen der Pensionskasse D.______ beliefen sich im Jahr 2013
sodann auf insgesamt Fr. 19‘026.60 (act. 46-5), sodass ein Renteneinkom-
men im Jahr 2013 von Fr. 46‘662.60 resultiert (12 x 2‘303 + 19‘026.60),
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was einem kapitalisierten Renteneinkommen von Fr. 933‘252.- entspricht
(20 x 46‘662.60) und in diesem Umfang in den nachfolgenden Berechnun-
gen zu berücksichtigen ist.
4.2 Die betragsmässige Berücksichtigung der Berechnungspositionen
"Konti und Geldanlagen" und "Immobilien" hängt vorliegend wesentlich da-
von ab, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im massgebenden
Zeitpunkt (31. Dezember 2013) Eigentümer des Appartements waren. Die
Beschwerdeführerin führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, das Appar-
tement sei im Januar 2013 gekauft worden. Im Beschwerdeverfahren wird
demgegenüber als Zeitpunkt des Kaufes der Januar 2014 angegeben. Als
einziges Dokument, das über den Kauf des Appartements Aufschluss gibt,
wurde im Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über die Abzahlung des
Appartements vom 18. Dezember 2012 eingereicht (BVGer act. 1, Bei-
lage). Danach belief sich der Preis des Appartements samt Parkplatz auf
umgerechnet Fr. 198‘929.22 (COP 380‘978'000 + COP 25‘000‘000 x
0.00049). Des Weiteren wird ersichtlich, dass 16 Ratenzahlungen (zahlbar
im Zeitraum Dezember 2012 bis und mit März 2014) vereinbart wurden,
wobei die letzte, im März 2014 geschuldete Rate, 65 % des Kaufpreises
umfasste. Aus diesem Dokument wird indessen nicht ersichtlich, ob die Be-
schwerdeführerin und ihr Ehemann bereits im Dezember 2012 oder aber
erst mit Begleichung des gesamten Kaufpreises im März 2014 Eigentümer
des Appartements wurden. Diese Frage kann indessen offen gelassen wer-
den, was nachfolgend zu zeigen ist.
4.3 Die Beschwerdeführerin hat zusammen mit ihrer Einkommens- und
Vermögenserklärung einen Auszug der Bank C.______ vom 10. Februar
2013 (act. 46-10) mit einem Sparguthaben per 31. Dezember 2013 von
umgerechnet Fr. 181.23 eingereicht (COP 369‘876.31 x 0.00049). Das
Konto ihres Ehemannes bei der Bank E.______ wies per 31. Dezember
2013 einen Saldo von Fr. 735.23 auf (act. 46-4). Sodann sind zwei weitere
Auszüge der Bank C.______ vom 10. Februar 2013 lautend auf den Ehe-
mann der Beschwerdeführerin aktenkundig (act. 46-6 f.), die per 31. De-
zember 2013 "CDT Saldi" von umgerechnet Fr. 145‘009.62 (COP
295‘938‘000 x 0.00049) und Fr. 4‘624.62 (COP 9‘438‘000 x 0.00049) sowie
ein Sparguthaben von Fr. 685.88 (COP 1‘399‘766.35 x 0.00049) aufwie-
sen. Total verfügten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann somit über
ein Vermögen aus "Konti und Geldanlagen" von Fr. 151‘236.58. Die Vo-
rinstanz hat mit Vermerk "Bank div." (vgl. act. 51-1) zusätzlich einen Betrag
von umgerechnet Fr. 1‘487.56 (COP 3‘035‘849.55 x 0.00049, vgl. act. 51-
1) und somit total Fr. 152‘724.15 berücksichtigt, wobei unklar ist, ob es sich
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bei diesem Betrag tatsächlich um ein Guthaben zu Gunsten des Ehemanns
der Beschwerdeführerin handelt (vgl. das Dokument "Certificado Tributa-
rio", act. 46-8). Darauf braucht indessen nicht weiter eingegangen zu wer-
den. Da zur Berechnung der Beiträge gemäss den Beitragstabellen auf Ta-
bellenwerte abzustellen ist bzw. auf die entsprechenden Tabellenwerte zu
runden ist, erfährt das zur Berechnung massgebende Vermögen unabhän-
gig davon, ob die Berechnungsposition "Konti und Geldanlagen" mit
Fr. 151‘236.58 oder mit Fr. 152‘724.15 berücksichtigt wird, keine massge-
bliche Veränderung (vgl. nachfolgende E. 4.4 und E. 5.5).
4.4 Sollten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im massgebenden
Zeitpunkt (31. Dezember 2013) bereits Eigentümer des Appartements ge-
wesen sein, so wäre die Berechnungsposition "Immobilien" in der Beitrags-
berechnung mit dem Kaufpreis in der Höhe von Fr. 198‘929.22 zu berück-
sichtigen. Demgegenüber wären die im Zeitraum Januar 2014 bis und mit
März 2014 noch zu leistenden Abzahlungen von total umgerechnet
Fr. 139‘506.92 (2 x COP 9‘438‘000 + COP 265‘832‘000 x 0.00049) im Sinn
von Schulden vom Vermögen in Abzug zu bringen. Mithin wäre die Berech-
nungsposition "Konti und Geldanlagen" in der Höhe von Fr. 152‘724.15 um
diesen Betrag zu reduzieren und mit Fr. 13’217.23 zu berücksichtigen. Das
Total des Vermögens würde sich somit zuzüglich des kapitalisierten
Renteneinkommens des Ehemanns auf Fr. 1‘145‘398.45 belaufen
(Fr. 13’217.23 + 198‘929.22 + 933‘252). Da das Gesamtvermögen beider
Ehepartner hälftig zu teilen ist, verbliebe ein massgebendes Vermögen von
Fr. 572‘699.25.-. Gemäss der anwendbaren Beitragstabelle ist dieser Be-
trag auf den nächst tieferen Tabellenwert und somit auf Fr. 550‘000.- abzu-
runden (vgl. "Beitragstabellen Freiwillige Versicherung", S. 17).
4.5 Sollten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im massgebenden
Zeitpunkt (31. Dezember 2013) jedoch noch nicht Eigentümer des Appar-
tements gewesen sein, wäre die Berechnungsposition "Immobilien" in der
Höhe der bis Ende Dezember 2013 bereits geleisteten Abzahlungen zu be-
rücksichtigen, da ihnen in diesem Umfang ein vermögensrechtlicher An-
spruch gegenüber der Eigentümerin zugestanden hätte (analog zur Be-
rechnung der Beiträge von Nichterwerbstätigen nach Art. 10 AHVG sind
zum Vermögen vermögensrechtliche Ansprüche aller Art zu zählen, vgl.
dazu UELI KIESER, Alters-, und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage
2012, Art. 10 Rz. 29). Gemäss Aufstellung beliefen sich die Abzahlungen
bis zu diesem Zeitpunkt auf umgerechnet Fr. 60‘891.32 (11 x COP
9‘438‘000 + 2 x COP 10‘225‘000 x 0.00049). Demgegenüber könnten die
von Januar 2014 bis und mit März 2014 noch zu leistenden Abzahlungen
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mangels Eigentum am Appartement nicht als Schulden vom Vermögen in
Abzug gebracht werden. Die Berechnungsposition "Konti und Geldanla-
gen" wäre somit mit Fr. 152‘724.15 bzw. die Berechnungsposition "Immo-
bilien" mit Fr. 60‘891.32 zu berücksichtigen. Das Total des Vermögens
würde sich in diesem Fall zuzüglich des kapitalisierten Renteneinkommens
des Ehemanns auf Fr. 1‘146‘867.47 belaufen (152‘724.15 + 60‘891.32 +
933‘252). Nach hälftiger Teilung verbliebe ein massgebendes Vermögen
von Fr. 573‘433.75, was in Anwendung der Beitragstabelle ebenfalls auf
den nächst tieferen Tabellenwert von Fr. 550‘000.- abzurunden wäre.
4.6 Aus den vorstehenden Berechnungen ergibt sich, dass sich das zur
Berechnung der Beiträge an die freiwillige Versicherung massgebende
Vermögen unabhängig der Eigentumsverhältnisse an dem Appartement
auf Fr. 550‘000.- beläuft. Gemäss den "Beitragstabellen Freiwillige Versi-
cherung" (S. 17) sind auf diesem Vermögen Beiträge an die freiwillige Ver-
sicherung in der Höhe von Fr. 980.- bzw. unter Berücksichtigung des Ver-
waltungskostenbeitrags von 5 % in der Höhe von Fr. 49.- (Art. 18a VFV
i.V.m. Art. 1 der Verordnung des EDI über den Höchstansatz der Verwal-
tungskostenbeiträge in der AHV vom 19. Oktober 2011 [SR 831.143.41])
ein Gesamtbetrag von Fr. 1‘029.- zu erheben. Die Beschwerde ist somit in
Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids teilweise gutzuheis-
sen.
5.
Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
5.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren ist für die Parteien
kostenlos, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG).
Da der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin, welche sich nicht ver-
treten liess, keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ent-
standen sind und sie keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Als Bundesbehörde hat auch die teilweise obsiegende Vorinstanz keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2.
Der angefochtene Einspracheentscheid wird aufgehoben, und die Beiträge
an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2013 werden auf Fr. 1‘029.-
festgesetzt (Fr. 980.- zuzüglich 5 % Verwaltungsgebühr von Fr. 49.-).
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
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rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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