Abtei lung II I
C-6502/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Anita Kummer.
X._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Revision; Verfügung der IVSTA vom
4. September 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6502/2007
Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführer), geboren 1960, ist 1980 in die Schweiz
gekommen und hat während seiner Arbeitstätigkeit (verschiedene
Arbeiten im Gastgewerbe, in Reinigungsfirmen, Fabriken und Möbel-
geschäften) in der Schweiz die obligatorischen Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
entrichtet. Zuletzt hat er von 1990 bis zu seinem Herzinfarkt 1998 sein
eigenes Restaurant geführt. Am 2. September 1999 beantragte er bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung IV-Stelle Basel-Stadt
(nachfolgend: IV-Stelle) eine Rente aus psychischen Gründen auf-
grund eines Herzinfakts. Die IV-Stelle verfügte mit Entscheid vom
14. Juni 2001, der Beschwerdeführer habe ab dem 1. September 1999
Anspruch auf eine ganze Rente infolge Invalidität von 80% (lang-
dauernde Krankheit).
Die schweizerische IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nach-
folgend: Vorinstanz) beauftragte infolge der Rentenrevision von Amtes
wegen im Sommer/Herbst 2006, Dr. A._______ (FMH Kardiologie) und
Dr. B._______(FMH Psychiatrie und Psychotherapie) mit der Unter-
suchung bzw. Begutachtung des Beschwerdeführers. Dr. A._______
schätzte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, aufgrund
der Untersuchung am 21. November 2006, aus kardiologischer Sicht
als günstig ein. Am 20. Dezember 2006 hielt Dr. B._______ in seinem
erneuten Gutachten fest, dass beim Beschwerdeführer weiterhin eine
andauernde Persönlichkeitsänderung mit vorwiegend depressiven und
ängstlichen Anteilen bestehe. Der regional ärztliche Dienst der In-
validenversicherung (nachfolgend: RAD Rhone) schloss sich dieser
Diagnose mit Schlussbericht vom 3. Mai 2007 nicht an und erachtete
den Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig.
2002 reiste der Beschwerdeführer in die Türkei aus, kehrte 2006 für
kurze Zeit in die Schweiz zurück und verliess diese per Anfang 2007
wieder. Aufgrund des Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers in die
Türkei per 16. März 2007 erliess die Vorinstanz am 13. April 2007 trotz
laufender Rentenrevision, eine neue Rentenverfügung, worin sie den
IV-Grad des Beschwerdeführers weiterhin auf 80% festsetzte.
Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2007 stellte die Vorinstanz fest, dass sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rentenrelevant ver-
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bessert habe und somit kein Anspruch auf eine Rente der Invaliden-
versicherung mehr bestehe. Mit Eingabe vom 21. Juni 2007 nahm der
Beschwerdeführer zum Vorbescheid vom 21. Mai 2007 Stellung.
Mit Verfügung vom 4. September 2007 bestätigte die Vorinstanz den
Vorbescheid vom 21. Mai 2007. Sie stützte sich dabei auf den
Schlussbericht vom 3. Mai 2007 und die Stellungnahme vom 31. Juli
2007 des RAD Rhone. Der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers habe sich im psychischen Bereich seit der Rentenzusprechung
vom 14. Juni 2001 verbessert, weshalb er eine dem Gesundheits-
zustand angepasste Tätigkeit ausüben könne. Es bestehe daher ab
dem 1. November 2007 kein Anspruch auf eine Rente der Invaliden-
versicherung mehr. Einer gegen diese Verfügung gerichteten Be-
schwerde werde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen.
B.
Mit Eingabe vom 27. September 2007 hat der Beschwerdeführer
gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung einer ganzen In-
validenrente auch über den 1. November 2007 hinaus beantragt.
Zudem ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Er macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
geltend, da die Vorinstanz zu seinen gegen den Vorbescheid vor-
gebrachten Einwänden nicht Stellung genommen habe. Betreffend der
Änderung seines Gesundheitszustandes sei auf das Gutachten von
Dr. B._______ vom 20. Dezember 2006 und nicht auf die Stellung-
nahmen des RAD Rhone abzustellen. Der Zustand des Beschwerde-
führers sei seit 2001 unverändert, weshalb kein Revisionsgrund vor-
liege. Im Übrigen habe die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. April
2007 den Invaliditätsgrad von 80% bestätigt. Da sich innerhalb der
zwei Monate die Verhältnisse nicht geändert hätten, könne auf diese
Verfügung nicht zurückgekommen werden. Demnach sei ihm die volle
Rente zu gewähren.
C.
Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers sei nicht verletzt worden. Der Ver-
fügung vom 13. April 2007 komme im vorliegenden Zusammenhang
keinerlei Bedeutung zu, da sie lediglich aufgrund des Wohnsitz-
wechsels erlassen worden sei. Das eingeholte psychiatrische Gut-
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achten von Dr. B._______ vom 20. Dezember 2006 sei nicht ein-
leuchtend und schlüssig ausgefallen, weshalb darauf nicht abgestellt
werden könne. Die Begutachtung durch den RAD Rhone habe er-
geben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
verbessert habe und keine schwerwiegenden psychiatrischen Befunde
mehr festzustellen seien, welche der Wiederaufnahme einer Erwerbs-
tätigkeit im Wege stehen würden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2007 hat das Bundesver-
waltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
E.
Mit Replik vom 27. Februar 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren und Ausführungen der Beschwerde vom
27. September 2007 fest. Mit Duplik vom 28. März 2008 ersucht die
Vorinstanz um Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Ver-
nehmlassung vom 10. Dezember 2007, welcher sie nichts Weiteres
beizufügen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der
Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) keine Anwendung in Sozialver-
sicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und
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28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
1.2 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdelegitimiert, da er als Adressat des
angefochtenen Entscheids besonders berührt ist und an deren Auf-
hebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 38 ff.,
Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzu-
treten.
1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. e des Geschäftsreglements vom
17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1)
ist die Verwaltungskommission des Gerichts (Leitungsorgan) zuständig
für die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in
anderen Abteilungen. Die Verwaltungskommission hat an ihrer Sitzung
vom 12. Februar 2009 einer Aushilfe der überlasteten Abteilung III im
Bereich der Sozialversicherung durch die Abteilung II zugestimmt. Aus
diesem Grund ging die Instruktion des vorliegenden Falles Anfang
März 2009 auf einen Richter der Abteilung II über.
2.
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329), sind für das vorliegende
Verfahren die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Ein-
kommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversiche-
rung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausge-
bildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist
auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind
die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am
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1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden
werden deshalb die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.
3.1 In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde vom 27. September 2007, die Vorinstanz habe zu den von
ihm gegen den Vorbescheid vorgebrachten Einwänden nicht Stellung
genommen und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das
angerufenen Gericht sei nicht möglich, da er dadurch eine Instanz
verlieren würde.
3.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vom 4. September 2007
fest, sie habe die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Juni
2007 zur Kenntnis genommen, diese vermöge aber an der Richtigkeit
des Vorbescheids nichts zu ändern. In ihrer Vernehmlassung vom
10. Dezember 2007 macht die Vorinstanz geltend, dass an die Be-
gründungsdichte von Verfügungen der Massenverwaltung keine hohen
Anforderungen zu stellen seien. Sie habe sich nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen müssen. Es reiche, wenn sie die massgebenden
Überlegungen kurz nenne, auf welche sich ihre Verfügung stütze. Die
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei somit unbegründet.
3.3 Die Pflicht der Verwaltung, ihren Einspracheentscheid zu be-
gründen, ergibt sich einerseits aus dem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), andererseits aus
Art. 52 Abs. 2 ATSG. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich
die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und den Be-
troffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten zu können (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E. 1a).
Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt,
weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte
(BGE 122 IV 8 E. 2c). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 3/05 vom 17. Juni
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2005, Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2006 IV
Nr. 27, E. 3.1.3 mit Hinweisen).
3.4 Die Begründung der Abweisung des Leistungsbegehrens durch
die Vorinstanz ist tatsächlich eher knapp ausgefallen. Auf die Vor-
bringen des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2007 ist die Vorinstanz
nur pauschal eingegangen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
äus-serte sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
10. Dezember 2007 aber eingehender zu ihrem Entscheid vom
4. September 2007 und setzte sich mit den Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinander. Ob die Vorinstanz, indem sie zu den
Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung
nicht Stellung genommen hat, den Anspruch auf rechtliches Gehör des
Beschwerdeführers verletzt hat, kann vorliegend offengelassen werden,
da eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vor-
instanz – entgegen der Auffassung des Rechtvertreters des Be-
schwerdeführers – als im Beschwerdeverfahren geheilt zu gelten hätte.
Eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
an die Vorinstanz würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit
zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse der be-
troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 116 V 182 E. 3d).
4.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Das Institut der Revision von Invalidenrenten wurde vom
Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen
Regelungen in Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgenommen.
4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist
demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343
E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach
ständiger Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der
Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
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Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge-
nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar
(Urteil des Bundesgerichts 9C.552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2;
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]; Rechtsprechung und Ver-
waltungspraxis in den Bereichen AHV, IV etc. [AHI] 2002 S. 65 E. 2 [I
82/01]; BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 204 E. 3a).
4.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche
Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sach-
verhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person er-
öffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver-
gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheent-
scheides (BGE 130 V 351). Ist zwischenzeitlich eine Überprüfung des
Rentenanspruchs erfolgt, wobei in der Folge eine blosse Bestätigung
der bisherigen Rentenverfügung erfolgte, kommt einem solchen Ent-
scheid keine Bedeutung zu; der Überprüfungszeitraum wird nur be-
grenzt durch einen Entscheid, der auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, auf
einer entsprechenden Beweiswürdigung und gegebenenfalls einer
korrekten Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE
133 V 108 E. 5.4). Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wieder-
erwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 77 E. 3.2.3).
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe mit Ver-
fügung vom 13. April 2007 den Invaliditätsgrad von 80% bestätigt. Da
sich innerhalb der nachfolgenden zwei Monate die Verhältnisse nicht
geändert hätten, könne auf diese Verfügung nicht zurückgekommen
werden. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom
10. Dezember 2007 dazu aus, der Verfügung vom 13. April 2007
komme im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu. Sie sei
einzig erlassen worden, um dem Beschwerdeführer, welcher seinen
Wohnsitz wieder in die Türkei verlegt habe, mitzuteilen, dass die
Rentenzahlung ab dem 1. Mai 2007 wieder durch die Vorinstanz
erfolge. Da das Rentenrevisionsverfahren noch im Gange gewesen
sei, habe sich die Vor- instanz zwangsläufig auf den ursprünglichen
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Beschluss der IV-Stelle vom 4. April 2001 stützen müssen. Die Ver-
fügung vom 13. April 2007 könne daher das Revisionsverfahren nicht
präjudizieren.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich bei ihrer Ver-
fügung vom 13. April 2007 bloss um eine Bestätigung der ursprüng-
lichen Rentenverfügung vom 14. Juni 2001 bzw. des Beschlusses vom
4. April 2001 der IV-Stelle. Da der Überprüfungszeitraum nur durch
einen Entscheid begrenzt wird, der auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung sowie
auf einer entsprechenden Beweiswürdigung und gegebenenfalls einer
korrekten Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE
133 V 108 E. 5.4 sowie oben E. 4.2), kommt der Verfügung der Vor-
instanz vom 13. April 2004 keine Bedeutung zu, die über die Mitteilung
der neuen Zuständigkeit für die Ausrichtung der Rente hinausgehen
würde. Sie erfolgte lediglich aufgrund des Wohnsitzwechsels des Be-
schwerdeführers ins Ausland. Der Einwand des Beschwerdeführers
erweist sich somit als unbegründet.
6.
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass das Gut-
achten von Dr. B._______ vom 20. Dezember 2006 umfassend,
plausibel und nachvollziehbar sei. Es sei aufgrund eigener Unter-
suchungen des Arztes und in Kenntnis der gesamten Akten ergangen,
weshalb ihm volle Beweiskraft zukomme. Der RAD Rhone stütze
seinen Entscheid lediglich auf Akten und habe keine Untersuchung
des Beschwerdeführers durchgeführt. Da auf psychiatrische Gut-
achten, die ohne persönliche Exploration erstellt worden seien, nur
ausnahmsweise abgestellt werden könne, sei auf das Gutachten von
Dr. B._______ und nicht auf die Aktenmeinung des RAD Rhone ab-
zustellen. Vorliegend sei der Zustand des Beschwerdeführers seit
2001 unverändert, weshalb kein Revisionsgrund vorliege.
Die Vorinstanz macht geltend, da sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers im psychischen Bereich seit der Renten-
zusprechung vom 14. Juni 2001 verbessert habe, bestehe ab dem
1. November 2007 kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenver-
sicherung mehr. Der RAD Rhone habe dies unter Berücksichtigung
des Gutachtens von Dr. B._______ und des Berichts von
Dr. A._______ im Schlussbericht vom 3. Mai 2007 und der Stellung-
nahme vom 31. Juli 2007 ausführlich dargelegt. Die Begutachtung
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durch den RAD Rhone habe ergeben, dass keine schwerwiegenden
psychiatrischen Befunde mehr festzustellen seien, die der Wiederauf-
nahme einer Erwerbstätigkeit im Wege stehen würden. Dieselben
Diagnosen stünden dem Eintritt einer gesundheitlichen Verbesserung
und damit einer Rentenrevision nicht entgegen. Entscheidend seien
allein die Auswirkungen der Leiden auf die Arbeits- und Erwerbstätig-
keit. Es sei auf die Stellungnahmen des RAD Rhone und nicht auf das
Gutachten von Dr. B._______ vom 20. Dezember 2006 abzustellen.
6.1 Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob sich der gesundheit-
liche Zustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der
rentenzusprechenden Verfügung vom 14. Juni 2001 bzw. dem Be-
schluss vom 4. April 2001 bis zum Erlass des hier streitigen Ent-
scheides vom 4. September 2007 soweit gebessert hatte, dass die
Aufhebung der ganzen Invalidenrente gerechtfertigt war (vgl. BGE 117
V 198 E. 3a, BGE 133 V 108, BGE 130 V 71).
6.2 Die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – ist bei der
Eruierung der Invalidität auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls be-
züglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten kon-
kret noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314
E. 3c mit Hinweisen; Zeitschrift für Ausgleichskassen [ZAK] 1991
S. 319 E. 1c). Aufgabe des RAD ist es, zu Handen der Verwaltung den
medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen.
Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizinischen Akten
eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die
andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung
vorzunehmen sei. Diesen Berichten kann nicht jegliche Aussen- oder
Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheid-
relevante Aktenstücke (Urteil des Bundesgerichts 9C.341/2007 vom
16. November 2007 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3).
6.2.1 Bei der rentenzusprechenden Verfügung stützte sich die IV-
Stelle auf das Gutachten des Psychiaters Dr. B._______ vom
8. Februar 2001. Dieser diagnostizierte damals eine andauernde
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Persönlichkeitsänderung nach Anpassungsstörungen aufgrund eines
Herzinfarkts im September 1998 (F62.1), die sich mit den bisherigen
therapeutischen Mitteln nicht mehr nennenswert beeinflussen liesse.
Aus psychiatrischer Sicht bejahte er eine mindestens 80%ige Arbeits-
unfähigkeit und stufte die Prognose als schlecht ein, weil der Zustand
des Beschwerdeführers als fixiert anzusehen sei und durch
medizinische und berufliche Massnahmen nicht mehr beeinflusst
werden könne.
6.2.2 Infolge der Rentenrevision und im Auftrag der Vorinstanz führte
Prof. Dr. A._______ am 21. November 2006 eine kardiologische
Untersuchung durch und diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine
chronisch koronare Herzkrankheit, die derzeit keine Beschwerden
verursache. Er berücksichtigte ebenfalls die eingereichten Unterlagen
der in der Türkei durchgeführten kardiologischen Untersuchung des
Beschwerdeführers im Juni 2005. Aus kardialer Sicht beurteile er die
Situation als günstig.
Ebenfalls im Auftrag der Vorinstanz erstellte Dr. B._______ am
20. Dezember 2006 ein neues Gutachten, worin er wiederum eine
andau-ernde Persönlichkeitsänderung mit vorwiegend depressiven
und ängstlichen Anteilen (ICD-10 F62.1) diagnostizierte. Seine
Diagnose gründete auf einer eigenen Befragung und Untersuchung
des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei in die Türkei
zurückgekehrt, wo er 2002 geheiratet und auf Drängen seiner Ehefrau
durch eine künstliche Insemination Vater von zwei Mädchen geworden
sei. Er hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
keine Medikamente mehr einnehme, da er diese nicht über die Grenze
nehmen dürfe. Die Persönlichkeitsänderung des Beschwerdeführers
sei derart gravierend, dass er nicht mehr in der Lage sei, adäquat mit
der sozialen Umwelt zu kommunizieren und sich entsprechend zu
verhalten. Deshalb liege aus psychiatrischer Sicht weiterhin eine
mindestens 80%ige Einschränkung für jede Tätigkeit vor. Es be-
stehe – ähnlich wie 2001 – ein dauerhaft gestörter Zustand des Be-
schwerdeführers, der therapeutisch nicht mehr beeinflusst werden
könne.
6.2.3 Der RAD Rhone stellte in seinem Schlussbericht vom 3. Mai
2007 (Dr. C._______) und in der Stellungnahme vom 31. Juli 2007
(Dr. D._______) eine Diagnose und übernahm die Würdigung des
Gutachtens von Dr. B._______ und des Berichts von Dr. A._______.
Seite 11
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Als Hauptdiagnose stellte er eine Angststörung und eine depressive
Störung gemischt (F41.2) fest. Als Nebendiagnosen führte er "St.n.
infero-post. Myokardinfarkt 16.9.1998 mit Lyse, PTCA und Stenting
RCX 28.9.1998, Glomeruläre Microhämarturie und Proteinurie Sept.
1988 nach Lyse und St.n. Lungen-TBC" an.
Der RAD Rhone macht geltend, dass die Diagnose ICD-10 von
Dr. B._______im Gutachten vom 20. Dezember 2006 eine andauernde
Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit bedeute, was
beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall sei, weil am An-
fang der Invalidisierung der erlittene Herzinfarkt stehe. Zudem spreche
gegen eine fixierte Persönlichkeitsstörung, dass der Beschwerdeführer
nochmals geheiratet, sogar eine künstliche Insemination habe durch-
führen lassen und in knapp sechs Monaten dreimal zwischen der
Schweiz und der Türkei hin und hergereist sei. Ein Patient mit einer
invalidisierenden Angststörung würde sich nie freiwillig von seinem
bekannten ärztlichen Umfeld entfernen, mit der Unsicherheit, bei
einem plötzlichen Problem nicht korrekt versorgt werden zu können.
Zudem habe der Beschwerdeführer seine Medikation mit Selbstver-
ständlichkeit abgebrochen. In seinem Alltag zeige sich weder ein
totaler sozialer Rückzug noch eine völlige Interesselosigkeit (Treffen
mit Bekannten und Verwandeten, Reisen). Aufgrund der Gegenüber-
stellung der psychischen Situation 2001 und 2006 sei eine klare Ver-
besserung des psychischen Gesundheitszustands zu erkennen. Die
Tatsache, dass ein Patient betrübt sei, weil er Schwierigkeiten in der
Beziehung und finanzieller Natur habe und lustlos sei, nicht wisse,
was er den ganzen Tag tun solle und es allein zu Hause nicht aus-
halte, seien keine Gründe, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen
könnten. Es bestehe daher keine Erkrankung mehr, die eine Arbeits-
unfähigkeit bewirke und einen Anspruch auf eine Rente der Invaliden-
versicherung rechtfertige. Dr. B._______ habe sich in seinem Gut-
achten von 2001 bereits festgelegt, dass die Persönlichkeitsver-
änderung definitiv sei, weshalb nicht zu erwarten gewesen sei, dass er
sich selber nach drei Jahren widerspreche.
6.3 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungs-
träger und Gerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
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Für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen sind. Danach ist zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge-
statten, und, wenn dies der Fall ist, aufgrund des als massgeblich be-
fundenen Ergebnisses zu entscheiden. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammen-
hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be-
gründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI 2001
S. 112 f.). Wird im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich gestützt
auf vom am Recht stehenden Versicherungsträger intern eingeholte
medizinische Unterlagen entschieden, sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur
geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt-
lichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind
(BGE 122 V 157 E. 1d; Urteil U 365/06 vom 26. Januar 2007 E. 4.1 mit
Hinweisen). Dabei hat das Gericht grundsätzlich die Wahl, ob es die
Sache zur weiteren Beweiserhebung an die verfügende Instanz
zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen insbesondere
durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens selber vornehmen will
(BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; Recht-
sprechung und Verwaltungspraxis – Kranken- und Unfallversicherung
[RKUV] 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und 1998 Nr. U 313 S. 475
E. 2a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis-
anforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben jener Sach-
verhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360
E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
6.4
6.4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember
2007 fest, das eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. B._______
vom 20. Dezember 2006 sei nicht einleuchtend und schlüssig aus-
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gefallen, weshalb darauf nicht abzustellen sei. Der Gutachter sei nicht
in der Lage gewesen, die eingetretene Verbesserung zu erkennen, da
er sich in seinem ersten Gutachten bereits darauf festgelegt habe,
dass der Zustand des Beschwerdeführers definitiv sei.
6.4.2 Allein die Tatsache, dass Dr. B._______ bereits in seinem Gut-
achten vom 8. Februar 2001 eine andauernde Persönlichkeits-
änderung diagnostizierte, rechtfertigt es nicht, dem Gutachten jeden
Beweiswert abzusprechen. Ansonsten müssten alle Ärzte, die in Gut-
achten klare Diagnosen und Prognosen fällen, von einer erneuten
Begutachtung der betroffenen Person ausgeschlossen werden. Die
Vorinstanz wirft in der Sache dem Gutachter Voreingenommenheit vor,
ohne dass sie dies fachlich oder anderweitig objektiv belegen könnte.
6.4.3 Anders als das Gutachten des RAD Rhone beruht dasjenige von
Dr. B._______ auf Befragungen und Untersuchungen des Be-
schwerdeführers, die der Gutachter selber vornahm. Die Stellung-
nahme vom 31. Juli 2007 (Dr. D._______) und der Schlussbericht vom
3. Mai 2007 (Dr. C._______) des RAD Rhone basieren demgegenüber
nur auf den Akten, hauptsächlich auf dem Bericht von Dr. A._______
(FMH Kardiologie) vom 21. November 2006, teilweise auf dem Gut-
achten von Dr. B._______ vom 20. Dezember 2006 und auf eigene
Beurteilungen aufgrund der Akten.
6.4.4 Dr. D._______ und Dr. C._______ vom RAD Rhone
diagnostizieren eine Angststörung und depressive Störung gemischt
(F41.2) und nicht wie Dr. B._______ in seinen Gutachten vom
8. Februar 2001 und 20. Dezember 2006 eine andauernde Persön-
lichkeitsveränderung mit vorwiegend depressiven und ängstlichen An-
teilen bzw. nach Anpassungsstörungen (ICD-10 F62.1). Die Ärzte des
RAD Rhone setzen sich mit dem Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers auseinander. Insbesondere zeigten sie auf, inwiefern
das Verhalten des Beschwerdeführers im Alltag gegen die von
Dr. B._______ diagnostizierte ausgeprägte Angststörung spreche. Bei
der Beurteilung stellen sie auf die Ausführungen von Dr. B._______
bezüglich der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden, seiner
sozialen Situation und die Anamnese ab, beurteilen die Veränderung
des Gesundheitszustands und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers aber anders. Während Dr. B._______ von einer 80%igen
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in allen Tätigkeitsbereichen
ausgeht, beurteilen die Ärzte des RAD Rhone den Beschwerdeführer
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als vollumfänglich fähig, eine dem Gesundheitszustand angepasste
Tätigkeit auszuüben.
6.4.5 Der Beurteilung der Ärzte des RAD Rhone steht ein um-
fassendes ärztliches Gutachten ohne offensichtliche Schwächen
gegenüber. Allein schon deshalb fehlte es hier am Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (oben E. 6.3). Bestanden aber
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen
Feststellungen und Schlussfolgerungen, und konnte weder alleine auf
das Gutachten von Dr. B._______ vom 20. Dezember 2006 noch
alleine auf die vom am Recht stehenden Versicherungsträger intern
eingeholten medizinischen Unterlagen vom 31. Juli 2007 bzw. 3. Mai
2007 abgestellt werden, war die Vorinstanz verpflichtet, ergänzende
gutachterliche Abklärungen vorzunehmen. Das galt umso mehr, als
weder die Ärzte des RAD Rhone noch die Vorinstanz näher ausführen,
weshalb es sich ihrer Ansicht nach rechtfertigt, aufgrund des ver-
besserten Gesundheitzustandes des Beschwerdeführers und der
Diagnose "Angststörung und depressive Störung gemischt (F 41.2)"
von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Sie diagnostizieren zwar weiterhin eine psychische Erkrankung des
Beschwerdeführers, sehen darin aber keine Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr. Diese Schlussfolgerung
der Ärzte des RAD Rhone und der Vorinstanz ist für das Bundesver-
waltungsgericht weder genügend begründet noch nachvollziehbar, galt
doch der Beschwerdeführer bisher als voll arbeitsunfähig aufgrund
seiner psychischen Erkrankung und bezog von 1998 bis 2006 eine
ganze Invalidenrente.
6.5 Demnach ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der an-
gefochtene Entscheid vom 4. September 2007 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen wird
(Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz wird angewiesen, ein Zusatz-
gutachten bzw. ein neues Gutachten einzuholen, welches eine zuver-
lässige Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ermöglicht. Der
Gutachter wird sich dazu äussern, ob und in welchem Umfang sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat, bezüglich
welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer arbeits(un)fähig ist sowie
welche Arbeitsleistungen dem Beschwerdeführer aus medizinischer
Sicht zugemutet werden können. Gestützt auf diese Abklärungen hat
die Vorinstanz sodann den Rentenanspruch neu zu beurteilen.
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7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem
1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die
Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen
Begehren durchgedrungen und gilt als obsiegende Partei. Den Vor-
instanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu-
gesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Be-
schwerdeführer hat somit Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
hat keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung ist somit
von Amtes wegen festzusetzen. Aufgrund des Arbeitsumfangs und des
Obsiegens erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl.
Mehrwertsteuer) praxisgemäss als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid vom 4. September
2007 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz
zurückgewiesen, eine externe Begutachtung durchführen zu lassen
und gestützt auf die Ergebnisse den Grad der Arbeitsfähigkeit festzu-
legen bzw. den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu ver-
fügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 20. März 2008
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer
aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert
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30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde);
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Anita Kummer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
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Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 27. April 2009
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