B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6507/2012
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft im Kosovo)
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Witwen- und Waisenrente; Einspracheentscheid der SAK
vom 7. November 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin; Witwe des im Juli
2010 verstorbenen B._______ [im Folgenden: Ehemann der Beschwer-
deführerin]) am 5. November 2010 einen Antrag auf Ausrichtung einer
schweizerischen Hinterlassenenrente stellte (vgl. Dokumente 1 und 18
der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK; im Folgenden auch: Vorin-
stanz]),
dass die SAK mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 das Rentengesuch
abwies mit der Begründung, dass zwischen der Schweiz und dem Koso-
vo kein Sozialversicherungsabkommen bestehe, die Beschwerdeführerin
die kosovarische Staatsangehörigkeit besitze und ihren Wohnsitz ausser-
halb der Schweiz habe, und auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG, SR 831.10) keine Rente ausgerichtet werden
könne (SAK/8),
dass die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2011 (Datum Postaufgabe)
Einsprache erhob und geltend machte, ihr verstorbener Ehemann habe
die Schweiz zu einem Zeitpunkt verlassen, in welchem das Abkommen
zwischen der Schweiz und Jugoslawien über Soziale Sicherheit noch gül-
tig gewesen sei, weshalb ein Anspruch auf Witwen- und Waisenrente be-
stehe (SAK/9),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 7. November 2012 die Ein-
sprache abwies und ihre Verfügung vom 13. Dezember 2010 bestätigte
mit der Begründung, dass zwar ab August 2010 ein Anspruch auf eine
Witwenrente in Höhe von Fr. 307.- und auf vier Kinderrenten von je
Fr. 146.- (bzw. ab 1. Januar 2011 von je Fr. 149.-) bestünde, dass das
Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver-
sicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsab-
kommen) ab dem 1. April 2010 für Staatsangehörige des Kosovo aber
keine Anwendung finde, dass der verstorbene Ehemann der Beschwerde-
führerin kosovarischer Staatsangehöriger gewesen sei, dass die Be-
schwerdeführerin die kosovarische Staatsangehörigkeit besitze und ihren
Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe, und deshalb die Abweisung des
Antrags auf Hinterlassenenrente zu bestätigen sei (SAK/22),
dass die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2012 (Datum Postaufga-
be) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und geltend machte, das Sozialversicherungsabkommen finde
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durchaus (weiterhin) Anwendung und sei auch für die SAK verbindlich
(act. 1 der Akten des Beschwerdeverfahrens),
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2012 ausführte, die
Beschwerdeführerin hätte ab August 2010 Anspruch auf eine Witwenren-
te in Höhe von Fr. 307.- und auf vier Kinderrenten von je Fr. 146.- (bzw.
ab 1. Januar 2011 von je Fr. 149.-), dass das Sozialversicherungsab-
kommen für Staatsangehörige des Kosovo, und somit auch betreffend die
Beschwerdeführerin, keine Anwendung finde, und deshalb die Abweisung
der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 13. Dezember
2010 und des Einspracheentscheids vom 7. November 2012 beantragte
(act 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 AHVG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü-
gungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde,
weshalb darauf einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Sozialversi-
cherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963
betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12)
auf Bürger des Kosovo weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatz-
urteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwen-
dung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011
auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts nicht eingetreten und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4828/2010 vom 7. März 2011 damit in Rechtskraft erwachsen ist,
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dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist,
dass an dieser rechtlichen Beurteilung auch die Mitteilungen des Bun-
desamtes für Sozialversicherung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-
Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013
(
letztmals besucht am 11. März 2013), die auf die faktische Ausstellung ei-
nes biometrischen Reisepasses Serbiens abstellen, nichts ändern,
dass die Vorinstanz das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin daher
zu Unrecht mit der Begründung des fehlenden Sozialversicherungsab-
kommens mit dem Kosovo abgewiesen hat,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der angefochtene Einsprache-
entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist, damit sie die Prüfung des Rentenbegehrens fortsetze und anschlies-
send in Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsab-
kommens in der Sache neu verfüge,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass der bei diesem Verfahrensausgang obsiegenden, nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin gemäss der Aktenlage keine notwendi-
gen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass die unterliegende SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung
hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz vom
27. Februar 2013 mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zuzu-
stellen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der angefoch-
tene Einspracheentscheid vom 7. November 2012 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des
Rentenbegehrens fortsetze und anschliessend unter Anwendung des
noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache
neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. Februar 2013)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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