B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6508/2010
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
X._______, Deutschland,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Altermatt,
Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 28, 4143 Dornach,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
C-6508/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 5. März 2009 stellte der 1970 geborene, kosovarische Staatsbürger
X._______ ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung (IV-act. 1 und 5).
B.
Mit Vorbescheid vom 16. März 2010 teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft
X._______ mit, dass er voraussichtlich ab dem 1. September 2009 An-
spruch auf eine halbe Invalidenrente habe (IV-act. 39).
C.
In seinem Einwand vom 19. April 2010 beantragte X._______ die Gewäh-
rung einer ganzen Invalidenrente. Zur Begründung führte er insbesondere
aus, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Ferner
bemängelte er die Berechnung des Invalideneinkommens (IV-act. 42).
D.
Mit Vorbescheid vom 10. Mai 2010 teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft
X._______ mit, sie habe bei nochmaliger Durchsicht der Akten und Prü-
fung des Leistungsanspruchs festgestellt, dass die versicherungsmässige
Voraussetzung der dreijährigen Beitragszeit nicht erfüllt sei, weshalb das
Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werden müsse (IV-
act. 45).
E.
In seinem Einwand vom 14. Juni 2010 ersuchte X._______ um Gewäh-
rung einer Invalidenrente gemäss dem Vorbescheid vom 16. März 2010,
da er die erforderliche Beitragszeit nur um wenige Monate und einzig
aufgrund des Unfallereignisses, welches schliesslich zur Invalidität ge-
führt habe, nicht habe erreichen können. Namentlich aufgrund des Um-
standes, dass Taggeldleistungen des UVG-Versicherers nicht AHV-
pflichtig seien, fehle ihm die notwendige Beitragszeit. Hätte ihm der Ar-
beitgeber nach dem Unfallereignis weiterhin den vollen Lohn bezahlt (un-
ter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) und dafür die UVG-Taggelder
für sich einbehalten, wie dies von vielen Arbeitgebern praktiziert werde,
so würde er über die erforderliche Beitragszeit verfügen. Die Zeitspanne
in welcher er UVG-Taggelder erhalten habe, müsse daher als Beitragszeit
betrachtet werden (IV-act. 48).
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Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 wies die IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (nachfolgend: IVSTA) das Leistungsbegehren von X._______ im
Wesentlichen mit der bereits im Vorbescheid vom 10. Mai 2010 vorge-
brachten Begründung ab. Ferner machte sie X._______ darauf aufmerk-
sam, dass selbst bei Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit keine Rente
ins Ausland bezahlt würde, da das Sozialversicherungsabkommen zwi-
schen der Schweiz und dem Kosovo per 31. März 2010 gekündigt wor-
den sei (IV-act. 54).
G.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer), vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 13. September
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Verfügung und die Feststellung, dass er die versiche-
rungsmässigen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer ordentlichen
Invalidenrente erfülle. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege. Nebst der bereits in seinem Einwand vom 14. Juni
2010 vorgebrachten Begründung machte der Beschwerdeführer insbe-
sondere geltend, er habe ab Juli 2005 für verschiedene Baufirmen bzw.
Temporärvermittler als Maurer gearbeitet. Zwischenzeitlich sei er auch
arbeitslos gewesen und habe Taggelder der Arbeitslosenversicherung er-
halten. Zudem lebe er seit 1991 in Deutschland, wo er gearbeitet habe
und auch mehrere Male arbeitslos gewesen sei. Die in Deutschland erfüll-
ten Beitragszeiten seien ihm ebenfalls als Beitragszeit anzurechnen. Der
Umstand, dass er lediglich Wohnsitz in einem EU-Land habe, jedoch
nicht EU-Staatsangehöriger sei, dürfe einer Anrechnung der Beitragszei-
ten aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht entgegenstehen. Ferner sei
der Versicherungsfall am 1. April 2009 und damit vor der Kündigung des
Sozialversicherungsabkommens mit dem Kosovo eingetreten, weshalb
die Rente ausgerichtet werden müsse, umso mehr er seinen Wohnsitz in
einem EU-Land und nicht im Kosovo habe. Als Beweismittel reichte er
Lohnausweise der Jahre 2005, 2007 und 2008 sowie eine Bescheinigung
der AHV/ALV-pflichtigen Einkommen des für das Jahr 2006 zu den Akten.
H.
Mit Vernehmlassung vom 5. November 2010 beantragte die IVSTA ge-
stützt auf die Vernehmlassung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom
3. November 2010 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung
der angefochtenen Verfügung.
C-6508/2010
Seite 4
I.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2010 hielt der Beschwerdeführer an
seinen bisher gestellten Anträgen fest. Mit Eingabe vom 3. Juli 2011 wies
er zudem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010
vom 7. März 2011 hin, wonach für kosovarische Staatsbürger weiterhin
das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Ko-
sovo anwendbar sei, weshalb die Beitragszeiten aus Deutschland der
fraglichen Mindestbeitragszeit anzurechnen und ihm eine ordentliche In-
validenrente zu gewähren sei.
J.
Die IVSTA liess sich nicht mehr vernehmen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversi-
cherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2
ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich
geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die ein-
zelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar
C-6508/2010
Seite 5
(Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-
rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen unter Berücksichtigung des Fristen-
stillstandes während der Gerichtsferien frist- (Art. 38 Abs. 4 ATSG, Art. 60
ATSG und Art. 22a Abs. 1 VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) einge-
reicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-
Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit
ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies
gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren
ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und
der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zu-
rückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton Basel-
Landschaft erwerbstätig und hatte seinen Wohnsitz, namentlich auch im
Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug, in A._______, wo er heu-
te noch lebt. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den
Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Ab-
bruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die IV-Stelle Ba-
sel-Landschaft für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung und
die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
3.
3.1 Da der Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger in
Deutschland lebt, stellt sich zunächst die Frage nach dem anwendbaren
Recht.
C-6508/2010
Seite 6
3.1.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1;
nachfolgend: schweizerisch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkom-
men) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwend-
bar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich
hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens
(Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Ser-
bien bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Ab-
kommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Mit dem Kosovo wird
das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April
2010 nicht mehr weitergeführt. Für den Beschwerdeführer als Bürger der
Republik findet demnach das schweizerisch-jugoslawische Sozialversi-
cherungsabkommen vom 8. Juni 1962 nur noch insoweit Anwendung, als
Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet
haben (vgl. dazu auch BGE 139 V 263 sowie Urteil des Bundesgerichts
8C_109/2013 vom 8. Juli 2013 E. 6.2). Nach Art. 2 dieses Abkommens
stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge-
hört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge-
langen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehender
Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenver-
sicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der
Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
3.1.2 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Da der Versicherte nicht
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, sondern Angehöriger eines
Drittstaates (Kosovo), fällt er grundsätzlich nicht in den persönlichen Gel-
tungsbereich des FZA sowie der Verordnungen, auf welche das Abkom-
men verweist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Si-
cherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienange-
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Seite 7
hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [SR
0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71]), weshalb diese
nicht anwendbar sind (vgl. Urteil BGer 9C_693/2009 vom 10. September
2010 E. 2.1). Die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai
2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehö-
rige (nachfolgend: Verordnung Nr. 859/2003) ist für die Schweiz im Rah-
men des FZA nicht erheblich, da diese Verordnung nicht auf den Bestim-
mungen über den freien Personenverkehr gründet, und der gemischte
Ausschuss EU-Schweiz von seiner Kompetenz in Art. 18 FZA zur Aktuali-
sierung von Anhang II FZA hinsichtlich der Verordnung Nr. 859/2003 kei-
nen Gebrauch machte (BGE 136 V 244 E. 6.4.1, Urteil BGer
9C_693/2009 vom 10. September 2010 E. 2.1). Auch keine Anwendung
finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit so-
wie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit.
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. Juli 2010) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Noch kei-
ne Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene
erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659]).
C-6508/2010
Seite 8
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substan-
ziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert
wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem Jahr auf
drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der 5. IV-
Revision]) und der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die ent-
sprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG entsteht. Ist der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar
2008 eingetreten, so gilt das alte Recht mit einer Mindestbeitragszeit von
einem Jahr; trat er am 1. Januar 2008 oder später ein, so ist das neue
Recht mit einer dreijährigen Mindestbeitragszeit anwendbar (vgl. Urteil
BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1 ff., Urteil BGer
8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5, je mit Hinweis auf das Rund-
schreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
12. Dezember 2007 ["5. IV-Revision und Intertemporalrecht"]). Der Versi-
cherungsfall gilt erst mit der Entstehung des Rentenanspruchs als einge-
treten, und nicht bereits bei Beginn der Wartezeit (vgl. Urteil BGer
9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 3).
3.4 Der Beschwerdeführer macht in seinem Leistungsbegehren vom
5. März 2009 geltend, seit dem 2. April 2008 rentenrelevant arbeitsunfä-
hig zu sein. Vorliegend ist der (allfällige) Versicherungsfall somit unbestrit-
tenermassen nach dem 1. Januar 2008 eingetreten, weshalb das neue
Recht mit der dreijährigen Mindestbeitragszeit massgebend ist.
4. Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere, ob der
Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vor-
geschriebenen Mindestdauer von drei Jahren Beiträge an die schweizeri-
sche AHV/IV bezahlt hat.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei die Zeitspanne, in wel-
cher er UVG-Taggelder erhalten habe, an die Beitragszeit anzurechnen.
4.1.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung (AHVG, SR 831.10) und Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verord-
nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
C-6508/2010
Seite 9
rung (AHVV, SR 831.101) stellen Versicherungsleistungen bei Unfall,
Krankheit oder Invalidität (ausgenommen Taggelder nach Art. 25 IVG)
kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar, selbst wenn sie in Abgel-
tung der obligationenrechtlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleis-
tung wegen Krankheit oder Unfalls erbracht werden (Art. 324a und b des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Nach der Recht-
sprechung werden jedoch Versicherte, die während einiger Monate we-
gen Krankheit oder Unfalls ein nicht AHV/IV-pflichtiges Ersatzeinkommen
beziehen, trotzdem als Erwerbstätige erfasst. Obwohl sie während dieser
Zeit also effektiv keine IV-Beiträge geleistet haben, können sie ein volles
Beitragsjahr erfüllen, wenn sie während mehr als elf Monaten versichert
waren und den Mindestbeitrag entrichtet haben (vgl. Urteil des Bundesge-
richt I 834/02 vom 13. August 2003 E. 2.2 mit Hinweisen). Es ist demnach
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt.
4.1.2 Obligatorisch versichert sind gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbin-
dung mit Art. 1a Abs. 1 Bst. a. und b. AHVG natürlichen Personen mit
Wohnsitz in der Schweiz und die natürlichen Personen, die in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.
4.1.3 Vorliegend geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer seinen Wohnsitz seit 1991 in Deutschland hat und in
der Zeit von Juli 2005 bis Dezember 2005, Februar 2006 bis November
2006 und September 2007 bis April 2008, mithin insgesamt während 24
Monaten, als Grenzgänger einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach-
ging und damit nach Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG versichert war. Ab Mai
2008 bezog er nicht beitragspflichtige UVG-Taggelder (IV-act. 2, 5, 6 und
56 sowie SUVA-act. 14). Da seine Grenzgängerbewilligung noch bis zum
13. Oktober 2008 gültig war, ist die Versicherteneigenschaft nach dem
Gesagten (vgl. E. 4.1.1 hiervor) auch für die Dauer dieser hypothetischen
Erwerbstätigkeit bis zum 13. Oktober 2008 anzunehmen. Demgegenüber
ist die nachfolgende Zeit, während der er UVG-Taggeldleistungen bezog,
invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da der Be-
schwerdeführer nicht mehr über eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit ver-
fügte (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgericht I 834/02 vom 13. August
2003 E. 2.3).
4.1.4 Demnach gilt der Beschwerdeführer während insgesamt 30 Mona-
ten als versichert. Damit ist die Voraussetzung der dreijährigen Mindest-
beitragszeit nicht erfüllt.
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Seite 10
4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass ihm die Versiche-
rungszeit, die er in Deutschland zurückgelegt habe, gestützt auf Art. 3
und Art. 8 Bst. f des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungs-
abkommens in Verbindung mit Art. 8 FZA und Art. 1 Abschnitt A Ziff. 1 An-
hang II FZA sowie Art. 45 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71 an die dreijähri-
ge Mindestbeitragsdauer anzurechnen sei. Der Umstand, dass er ledig-
lich Wohnsitz in einem EU-Land habe, jedoch nicht EU-Staatsangehöriger
sei, dürfe einer Anrechnung der Beitragszeiten aus Gründen der Rechts-
gleichheit nicht entgegenstehen.
4.2.1 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
seit 1991 in Deutschland lebt und dort auch während mehrerer Jahre ge-
arbeitet hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er während mehrerer
Jahre in Deutschland versichert gewesen ist (SUVA-act. 14).
4.2.2 Wie zuvor festgestellt, fällt der Beschwerdeführer als kosovarischer
Staatsangehöriger, trotz Wohnsitzes in Deutschland, nicht in den persön-
lichen Geltungsbereich des FZA bzw. der damit anwendbar erklärten Ver-
ordnungen, weshalb er sich nicht direkt darauf berufen kann (vgl. E. 3.1.2
hiervor).
4.2.3 Zu prüfen bleibt somit, ob sich der Beschwerdeführer gestützt auf
das für ihn anwendbare schweizerisch-jugoslawische Sozialversiche-
rungsabkommen (vgl. E. 3.1.1 hiervor) allenfalls auf das FZA bzw. die
damit anwendbar erklärten Verordnungen berufen kann.
4.2.4 Gemäss Art. 3 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversiche-
rungsabkommens erhalten schweizerische und jugoslawische Staatsan-
gehörige, die auf Grund der in Art. 1 des schweizerisch-jugoslawischen
Sozialversicherungsabkommens genannten Gesetzgebungen Leistungen
beanspruchen können, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Ab-
kommens und seines Schlussprotokolls diese Leistungen in vollem Um-
fange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiete eines der
beiden Vertragsstaaten wohnen; unter dem gleichen Vorbehalt werden
die genannten Leistungen vom einen Vertragsstaat den Angehörigen des
anderen Vertragsstaates, die in einem Drittstaat wohnen, unter den glei-
chen Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eige-
nen Staatsangehörigen, die in diesem Drittstaat wohnen; jedoch finden
die jugoslawischen gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen die Zah-
lungen ins Ausland von der Erteilung einer Bewilligung abhängen, keine
C-6508/2010
Seite 11
Anwendung auf die Zahlung jugoslawischer Leistungen an schweizeri-
sche Staatsangehörige, die in Drittstaaten wohnen.
4.2.5 Mit seiner Argumentation der Anwendbarkeit des FZA gestützt auf
Art. 3 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens
verkennt der Beschwerdeführer, dass dieser Artikel nur unter Vorbehalt
der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls zur
Anwendung gelangt. Gemäss Art. 1 des schweizerisch-jugoslawischen
Sozialversicherungsabkommens findet dieses Abkommen, nebst hier
nicht relevanten Gesetzgebungen, nämlich einzig Anwendung auf die
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung sowie auf alle Ge-
setze und Verordnungen, welche die Bundesgesetzgebung über die Inva-
lidenversicherung kodifizieren, ändern oder ergänzen. Entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers werden Staatsverträge (in casu: das FZA
bzw. die damit anwendbar erklärten Verordnungen) demnach nicht von
Art. 3 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens
erfasst.
In diesem Zusammenhang ist auch auf Art. 2 des schweizerisch-
jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens hinzuweisen, wonach
schweizerische und jugoslawische Staatsangehörige einzig in den Rech-
ten und Pflichten "aus den in Artikel 1 genannten Gesetzgebungen", ein-
ander gleichgestellt sind.
4.2.6 Auch kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 Bst. f des
schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens – wonach
Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihre Erwerbstätigkeit in diesem Land
infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, und die bis zum Eintritt
des Versicherungsfalles da bleiben, für die Gewährung von Leistungen
der Invalidenversicherung als nach der schweizerischen Gesetzgebung
versichert gelten; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz
in der Schweiz – berufen, zumal er weder seinen Aufenthalt bis zum Ein-
tritt des Versicherungsfalles in der Schweiz gehabt noch weiterhin Beiträ-
ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet
hat.
4.2.7 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführer sind ihm die in
Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten demnach nicht an die
dreijährige Mindestbeitragsdauer anzurechnen.
C-6508/2010
Seite 12
4.3 Zusammenfassend gilt somit festzuhalten, dass die Vorinstanz das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht mangels Erfüllung
der dreijährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen hat, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Während des vorlie-
genden Verfahrens hat er indes ein Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gestellt, über das noch zu entscheiden ist.
5.1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
werden.
5.1.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro-
zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste,
die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig
sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Er ist ohne Beein-
trächtigung der für seinen Unterhalt erforderlichen finanziellen Mittel nicht
in der Lage, die Prozesskosten zu bestreiten.
Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als
aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet;
BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind als die Ver-
lustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus-
sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über
die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung
des Rechtsmittel entschliessen oder aber davon absehen würde, soll
doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts
kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Das Begehren des Be-
schwerdeführers kann vor diesem Hintergrund nicht als aussichtslos be-
zeichnet werden. Da der Beschwerdeführer zudem nicht in der Lage war,
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seine Rechte in ausreichendem Masse selber wahrzunehmen, ist das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen.
5.2 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird unter Berücksichtigung
des normalerweise in ähnlich gelagerten Fällen gebotenen und akten-
kundigen Anwaltsaufwands auf pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen, exkl.
MWST) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Mehr-
wertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen
Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die
Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland er-
bracht worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 und 18 Abs. 1
des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]).
Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten. Hinzuweisen
ist auf Art. 65 Abs. 4 VwVG, wonach die begünstigte Partei der Gerichts-
kasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln ge-
langt.
Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Ent-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden
keine Verfahrenskosten erhoben und Rechtsanwalt Altermatt wird für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen, exkl. MWST)
ausgerichtet. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mit-
teln, so hat er diese Summe dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuer-
statten.
3.
Der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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