B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6508/2013
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente,
Verfügung IVSTA vom 17. Oktober 2013.
C-6508/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (Datum) 1961 geborene X._______ (im Folgenden: Versicherter
oder Beschwerdeführer) ist Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro.
Er arbeitete von 1982 bis 1984 als Bauarbeiter in der Schweiz und entrich-
tete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische schweizerische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland, [im Folgenden: IV-] act. 15, 40, 61).
B.
Aufgrund eines am 28. Dezember 1984 erlittenen Verkehrsunfalls – infolge
dessen der Versicherte eine Schädelbasisfraktur mit Contusio cerebri und
posttraumatischer Epilepsie, armbetontem spastischem Hemisyndrom
links und einer II-gradig offenen Femurfraktur rechts mit postoperativer Ver-
kürzung um 4 cm sowie Bewegungseinschränkungen in Hüfte und Knie
davontrug – gewährte ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) mit Bescheid vom 11. Dezember 1987 eine ganze Invalidenrente
ab dem 1. Januar 1988 (IV-act. 13, 45). Die IV-Kommission für Versicherte
im Ausland lehnte ein am 15. Mai 1987 gestelltes Leistungsgesuch mit Ver-
fügung vom 28. April 1988 ab, da der Versicherte bei Eintritt der Invalidität
nicht bei der schweizerischen AHV/IV versichert gewesen sei (IV-act. 23,
24).
C.
Am 29. Juli 2005 lehnte der serbische Republikfonds für Renten- und Inva-
lidenversicherung von Arbeitnehmern einen Rentenantrag des Beschwer-
deführers ab (IV-act. 30, 66).
D.
Am 25. Januar 2012 ging bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nach-
folgend: IVSTA oder Vorinstanz) über den serbischen Versicherungsträger
das Anmeldeformular YU/CH 4 zum Bezug von Leistungen der schweize-
rischen Invalidenversicherung ein (IV-act. 15).
E.
Mit Vorbescheid vom 14. Juni 2012 stellte die Vorinstanz dem Versicherten
die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht, da die Bedingung der
minimalen Beitragszeit von drei Jahren nicht erfüllt sei (IV-act. 22). Gegen
den Vorbescheid erhob der Versicherte Einwand und liess der Vorinstanz
den Bescheid des serbischen Republikfonds vom 29. Juli 2005 zukommen,
da aus diesem hervorgehe, dass er das Gesuch um eine schweizerische
C-6508/2013
Seite 3
IV-Rente am 11. Mai 2005 eingereicht habe (IV-act. 28, 29). Nach Konsul-
tierung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-act. 47), welcher das
Vorliegen eines Gesundheitsschadens und daraus folgender 100%-iger Ar-
beitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 28. Dezember 1984 bestätigte, erliess
die Vorinstanz am 21. Januar 2013 einen neuen Vorbescheid, mit dem sie
den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mit Ausrichtung ab
1. Februar 2012 bejahte (IV-act. 48).
F.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 (IV-act. 74) sprach die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente mitsamt drei Kinderren-
ten zu, wobei sie das Vorliegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung mit da-
raus folgender 100%-iger Arbeitsunfähigkeit seit 28. Dezember 1984 be-
jahte. Sie hielt fest, der Rentenanspruch bestehe seit 28. Dezember 1985.
Aufgrund der am 12. August 2011 erfolgten Anmeldung könne die Rente
jedoch frühestens ab 1. Februar 2012 ausgerichtet werden. Dem Entscheid
des serbischen Versicherungsträgers vom 29. Juli 2005 sei kein Hinweis
auf eine früher erfolgte Anmeldung für Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung zu entnehmen.
G.
Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November
2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantra-
gen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IVSTA anzu-
weisen, ihm ab 1. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen;
eventualiter sei die Sache erneut abzuklären, unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge (Akten im Beschwerdeverfahren, [im Folgenden: BVGer-]
act. 1). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Geltendmachung des Leis-
tungsanspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente beim serbischen
Versicherungsträger sei bereits am 11. Mai 2005 erfolgt. Dies ergebe sich
daraus, dass im Bescheid des serbischen Versicherungsträgers vom 29.
Juli 2005 das Sozialversicherungsabkommen zwischen Serbien und der
Schweiz erwähnt werde. Es sei eine Unterlassung des Versicherungsträ-
gers und nicht des Beschwerdeführers, dass das Anmeldeformular erst
sechs Jahre nach dessen Eingang beglaubigt worden sei. Die Vorinstanz
hätte vom serbischen Versicherungsträger entsprechende Angaben einho-
len müssen. Im Ergebnis sei die Rente rückwirkend ab dem 1. Mai 2004 zu
gewähren.
C-6508/2013
Seite 4
H.
Am 6. Dezember 2013 leistete der Beschwerdeführer aufforderungsge-
mäss den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 400.– in Höhe der mutmass-
lichen Verfahrenskosten (BVGer-act. 2, 4).
I.
Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Gutheissung der angefochtenen Ver-
fügung (BVGer-act. 7). Zur Begründung führte sie aus, eine nach den Re-
geln des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens
gültige Anmeldung beim heimatlichen Versicherungsträger sei erst am 12.
August 2011 eingereicht worden. Trotz Hinweis der IVSTA an den Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers sei keine frühere Anmeldung übermittelt
worden. Ein erstes Leistungsgesuch sei mit Verfügung vom 28. April 1988
abgewiesen worden. Der Bescheid des serbischen Versicherungsträgers
vom 29. Juli 2005 beziehe sich nicht auf eine Anmeldung für eine schwei-
zerische Invalidenrente. Somit sei die Rente zu Recht sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs, mithin ab dem 1. Februar 2012,
gewährt worden.
J.
Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest
(BVGer-act. 9, 11).
K.
Mit Verfügung vom 18. März 2014 wurde der Schriftenwechsel abgeschlos-
sen (BVGer-act. 12).
L.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021;
vgl. auch Art. 37 VGG) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
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Seite 5
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1; vgl. Art. 3 lit. dbis VwVG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-in-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 lit. d VGG, vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutz-
würdiges Interesse, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegi-
timiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG) ist einzutreten.
2.
2.1 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom
17. Oktober 2013, mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Invalidenrente seit 28. Dezember 1985 mit Ausrichtung ab 1. Februar
2012 bejaht wurde. Strittig ist lediglich die Frage, wann die Anmeldung zum
Bezug einer schweizerischen Invalidenrente erfolgt und ab wann die Inva-
lidenrente folglich auszurichten ist.
2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung des Ermessens, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49
VwVG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Parteien ge-
bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begrün-
dung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II
145 E. 1.2.2, 127 II 264 E. 1b).
C-6508/2013
Seite 6
2.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
weit das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt dieser Anforderung nicht. Das Gericht hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mögli-
chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V
360 E. 5b; 125 V 195 E. 2).
2.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, mithin ohne
förmliche Beweisregeln, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Alle
Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, sind objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs-
sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. BGE 125
V 351 E. 3a).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort
seinen Wohnsitz. Die Schweiz hat mit Serbien bisher kein Sozialversiche-
rungsabkommen abgeschlossen; hingegen ist weiterhin das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.818.1) sowie
die Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkom-
mens (nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung, SR 0.831.109.818.1) an-
wendbar (vgl. BGE 139 V 263 E. 5.4).
3.2 Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens sind Angehörige der
jeweiligen Staaten den Angehörigen des Partnerstaates in Rechten und
Pflichten betreffend die Invalidenversicherung gleichgestellt, insoweit nicht
das Abkommen selbst eine Differenzierung vorsieht. Nach Art. 4 des Sozi-
alversicherungsabkommens ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjeni-
gen Landes anwendbar, in welchem die für die Versicherung massgebende
Beschäftigung ausgeübt wird. Demnach bestimmt sich die Frage, ob und
ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung besteht, aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die
rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz besteht sodann keine Bin-
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Seite 7
dung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträ-
ger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.3 Nach Art. 20 des Sozialversicherungsabkommens gelten Gesuche, Er-
klärungen und Rechtsmittel, die innerhalb einer bestimmten Frist bei einer
Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, als fristgerecht
eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle
des andern Staates eingereicht werden, welche die Gesuche, Erklärungen
und Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Stelle des ersten Staates
weiterleitet. Nach Art. 4 der Verwaltungsvereinbarung reichen Staatsange-
hörige von Serbien, die dort ihren Wohnsitz haben und die Leistungen der
schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung be-
anspruchen, das Gesuch auf dem hierfür vorgesehenen Formular bei der
zuständigen Landesanstalt ein (Abs. 1 und 2). Die Landesanstalt vermerkt
das Eingangsdatum auf dem Formular, prüft das Rentengesuch auf seine
Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller ge-
machten Angaben sowie die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise
(Abs. 3). In der Folge leitet sie das Rentengesuch an die Schweizerische
Ausgleichskasse weiter (Abs. 4).
4.
4.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die
bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E. 1).
Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
4.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
der IVV (SR 831.201) respektive des ATSG und der ATSV (SR 830.11) ab-
zustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant
waren und in Kraft standen. Für die Beurteilung der hier relevanten Frage
nach dem massgebenden Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug einer
schweizerischen IV-Rente ist der Zeitraum vom 11. Mai 2005 (wie vom Be-
schwerdeführer behauptet) bis 12. August 2011 (wie von der Vorinstanz
angenommen) von Belang. Massgebend sind somit insbesondere das IVG
in Kraft ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [4. IV-
Revision; AS 2003 3837] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
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Seite 8
6. Oktober 2006 [5. IV-Revision; AS 2007 5129] mit den entsprechenden
Fassungen der IVV [AS 2003 3859, 2007 5155].
4.3 Bis zum 31. Dezember 2000 hatte nach Art. 6 Abs. 1 IVG (AS 1968 30)
nur Anspruch auf Leistungen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen,
wer bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) versichert war. Diese so-
genannte Versicherungsklausel wurde mit Gesetzesänderung vom 23. Juni
2000 aufgehoben. Mit dem seit 1. Januar 2001 geltenden Art. 6 Abs. 1 IVG
können Personen, welche die Voraussetzungen für den Rentenanspruch
hinsichtlich Beiträge und Invalidität erfüllen, eine Rente beziehen, selbst
wenn sie bei Eintritt der Invalidität – in der Regel ein Jahr nach verursa-
chendem Ereignis – nicht mehr versichert sind (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts I 630/00 vom 9. April 2001 E. 3a m.w.H.). Laut
Abs. 4 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen (AS 2000 2683)
können Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der
Invalidität nicht versichert waren, verlangen, dass ihr Anspruch aufgrund
der neuen Bestimmungen überprüft wird; ein Rentenanspruch entsteht
aber frühestens mit Inkrafttreten dieser Bestimmung.
4.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Eintritt der
Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat;
d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG
(in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. während mindes-
tens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der seit 2008 geltenden
Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
4.5 Vor der 5. IV-Revision konnten die Leistungen für die zwölf der Anmel-
dung zum Leistungsbezug vorangehenden Monate rückwirkend ausgerich-
tet werden (Art. 48 Abs. 2 aIVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fas-
sung). Seit der 5. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch gemäss Art. 29
IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung
des 18. Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus-
bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
C-6508/2013
Seite 9
5.
5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Umfang von
100% arbeitsunfähig ist und infolge dessen von der Vorinstanz nach erfolg-
ter Neuanmeldung (vgl. E. 4.3 hiervor) eine volle ordentliche Invalidenrente
zugesprochen erhielt. Strittig ist jedoch der Rentenbeginn, der vom Zeit-
punkt der Anmeldung zum Leistungsbezug abhängt.
5.2 Vorweg ist zu prüfen, ob die Mindestbeitragszeiten erfüllt sind. Die
Frage der Mindestbeitragszeiten beurteilt sich nach denjenigen Rechtsvor-
schriften, die bei Eintritt des Versicherungsfalles in Kraft standen, mithin
der Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt
sind (Art. 36 IVG). Zufällige externe Faktoren wie das Anmeldedatum sind
demgegenüber nicht massgebend (vgl. Urteil BGer 8C_780/2013 vom 16.
April 2014 E. 2.2; 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1 ff.). Das IVG
kennt keinen einheitlichen Versicherungsfall, sondern folgt gemäss Art. 4
Abs. 2 IVG dem System des leistungsspezifischen Versicherungsfalls, wo-
nach Invalidität als eingetreten gilt, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht
hat (Urteil des BGer 8C_419/2009 E. 3.4; BGE 126 V 241 E. 4).
5.3 Der Versicherungsfall trat vorliegend unbestrittenermassen am 28. De-
zember 1985 und damit vor Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar
2008 ein. Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gelten-
den Fassung galt eine einjährige Mindestbeitragszeit als Voraussetzung
des Rentenanspruchs. Aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto vom
14. Februar 2005 (IV-act. 61) geht hervor, dass der Beschwerdeführer von
Mai bis Dezember 1982, März bis Dezember 1983 sowie März bis Dezem-
ber 1984 Beiträge entrichtete. Die Anforderung der eingehaltenen Mindest-
beitragszeit bei Eintritt des Versicherungsfalls ist somit erfüllt.
6.
6.1 Zur streitigen Frage des Anmeldedatums nimmt die Vorinstanz den 12.
August 2011 als massgebliches Datum an, während sich der Beschwerde-
führer auf den Standpunkt stellt, die Anmeldung sei bereits am 11. Mai
2005 erfolgt. Aus den Akten ergibt sich folgender Verlauf:
Ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Mai 1987 auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung wurde von
der IV-Kommission für Versicherte im Ausland am 28. April 1988 mit
C-6508/2013
Seite 10
der Begründung abgewiesen, der Versicherte sei bei Eintritt der In-
validität nicht bei der schweizerischen AHV/IV versichert gewesen
(IV-act. 23, 24).
Am 1. März 2005 (IV-act. 3) teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers in Beantwortung dessen Anfragen vom
18. Januar/ 15. Februar 2005 (IV-act. 59) mit, aufgrund der Geset-
zesänderung vom 1. Januar 2001 könne nach der Abweisung des
ersten Gesuchs mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. April 1988
ein neues Leistungsgesuch gestellt werden. Die entsprechende An-
meldung sei beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger
mittels gesetzlich vorgeschriebenem Formular einzureichen.
Am 29. Juli 2005 lehnte der serbische Republikfonds für Renten-
und Invalidenversicherung von Arbeitnehmern den Rentenantrag
des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2005 ab, da gemäss den Be-
funden der Begutachtungsbehörde erster Instanz kein vollständiger
Verlust der Arbeitsfähigkeit und somit auch keine anspruchsbegrün-
dende Invalidität vorliege (IV-act. 30 mit deutscher Übersetzung in
IV-act. 66).
Mit Schreiben vom 19. April 2011 (IV-act. 12) gelangte der Be-
schwerdeführer an die Vorinstanz und führte aus, er beziehe seit 1.
Januar 1988 eine Invalidenrente der SUVA und habe seines Erach-
tens Anspruch auf Kinderzulagen seitens der IVSTA, weshalb er um
die Übermittlung des entsprechenden Antragsformulars ersuche.
Die Vorinstanz antwortete am 11. Mai 2011 (IV-act. 14), ein An-
spruch auf Kinderzulagen könne nur nach Prüfung des Rentenan-
spruchs beurteilt werden. Bis anhin sei keine Anmeldung für eine
schweizerische Invalidenrente eingegangen. Die Anmeldung sei
beim serbischen Versicherungsträger einzureichen.
Das vom 12. August 2011 datierte Anmeldeformular für eine Rente
der schweizerischen Invalidenversicherung YU/CH 4 ging am
25. Januar 2012 über den serbischen Versicherungsträger bei der
Vorinstanz ein (IV-act. 15). Die Vorinstanz bestätigte dem Be-
schwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter den Eingang am 26.
Januar und 9. Februar 2012 (IV-act. 20, 21).
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Datum, an welchem das Formu-
lar ausgefüllt worden sei, der 12. August 2011, sei nicht als Anmeldedatum
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Seite 11
heranzuziehen. Aus dem Bescheid des serbischen Republikfonds vom 29.
Juli 2005 gehe vielmehr hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits
am 11. Mai 2005 angemeldet habe. Dies ergebe sich aus der Erwähnung
des Sozialversicherungsabkommens zwischen Serbien und der Schweiz.
Dass das Anmeldeformular erst sechs Jahre nach Eingang des Formulars
am 11. Mai 2005 beglaubigt worden sei, könne nicht dem Beschwerdefüh-
rer zum Nachteil gereichen, sondern sei eine Unterlassung des serbischen
Versicherungsträgers.
Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, eine angeb-
liche Anmeldung vom 11. Mai 2005 sei trotz Hinweis an den Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers nie eingegangen. Dem Bescheid des serbi-
schen Republikfonds lasse sich kein Hinweis auf eine Anmeldung für eine
schweizerische Invalidenrente entnehmen.
6.3
6.3.1 Auf dem Anmeldeformular YU/CH 4 ist weder im hierfür vorgesehe-
nen Feld auf der ersten Seite noch an anderer Stelle ein Eingangsdatum
vermerkt. Unterzeichnet und datiert wurde das Formular vom serbischen
Versicherungsträger am 12. August 2011, während die daneben platzierte
Unterschrift des Beschwerdeführers undatiert ist (IV-act. 15 S. 6). Der Be-
schwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das Datum vom 12. August
2011 sei vom serbischen Versicherungsträger mit einer Verspätung von
sechs Jahren eingefügt worden. Diese Behauptung ist jedoch weder sub-
stantiiert noch mit Beweisen oder Indizien belegt. So lässt sich den Akten
kein Hinweis auf eine früher erfolgte Anmeldung entnehmen. Hätte der Be-
schwerdeführer die Anmeldung tatsächlich sechs Jahre zuvor eingereicht,
so ist nicht nachvollziehbar, weshalb weder eine entsprechende Bestäti-
gung oder anderweitige Korrespondenz mit dem serbischen Versiche-
rungsträger noch Nachforschungen und Anfragen nach dem Verbleib der
Anmeldung durch den Beschwerdeführer aktenkundig sind. Dass das An-
meldeformular sechs Jahre lang ohne jegliche Zwischenhandlung des Ver-
sicherungsträgers oder des Beschwerdeführers unbehandelt geblieben
sei, bevor es an die Vorinstanz übermittelt wurde, ist deshalb sehr unwahr-
scheinlich. Hingegen sind fortwährende Bemühungen des Beschwerdefüh-
rers um die förderliche Behandlung seines Leistungsgesuchs nach dem
12. August 2011 aktenkundig, hat er nach diesem Zeitpunkt doch regel-
mässig die Vorinstanz kontaktiert, Eingaben eingereicht und den baldigen
Erlass einer Verfügung verlangt (IV-act. 28, 29, 63, 69). Das aktive Verhal-
ten des Beschwerdeführers nach dem 12. August 2011 und das Fehlen
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Seite 12
jeglicher aktenkundiger Aktivität in dem sechs Jahre vorangehenden Zeit-
raum lassen darauf schliessen, dass die Anmeldung effektiv erst im Jahr
2011 erfolgte und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, im Jahr
2005.
6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Bescheid des serbischen
Republikfonds für Renten- und Invalidenversicherung von Arbeitnehmern
vom 29. Juli 2005 erwähne das Sozialversicherungsabkommen zwischen
Jugoslawien und der Schweiz, woraus klar hervorgehe, dass sich der Be-
scheid auf eine schweizerische Anmeldung beziehe. Dem Bescheid lässt
sich jedoch kein Anhaltspunkt für eine Anmeldung für Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung entnehmen. Vielmehr geht daraus
hervor, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2005 einen "Antrag auf Zu-
erkennung des Anspruchs auf Invalidenrente nach den Bestimmungen des
Abkommens über soziale Sicherheit zwischen der BRJ und der Schweiz
gestellt" habe. Die Anmeldung vom 11. Mai 2005 wurde vom Beschwerde-
führer nicht eingereicht und liegt auch nicht bei den Akten. Die Erwähnung
des Sozialversicherungsabkommens allein genügt nicht als Beweis dafür,
dass sich der Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversi-
cherung bezogen habe, sondern ist mit der Tatsache zu erklären, dass der
Beschwerdeführer auch in der Schweiz arbeitstätig war und die Beitrags-
zeit in der Schweiz an die Versicherungszeiten zum Erwerb einer serbi-
schen Rente angerechnet werden (vgl. Art. 10 des Sozialversicherungsab-
kommens). Im Übrigen wäre der serbische Versicherungsträger mangels
Kompetenz gar nicht zuständig, über die Zusprechung oder Abweisung von
Renten der schweizerischen Invalidenversicherung zu befinden. Somit
lässt sich aus dem Bescheid des serbischen Republikfonds vom 29. Juli
2005 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine bereits am 11.
Mai 2005 erfolgte Anmeldung zum Bezug einer schweizerischen IV-Rente
schliessen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Bescheid des serbi-
schen Republikfonds auf einen Antrag für eine serbische Rente bezieht,
welche die Anmeldung für eine schweizerische Rente gemäss Sozialversi-
cherungsabkommen jedoch nicht zu ersetzen vermag.
6.4 Unter Würdigung der Gesamtumstände und mangels anderweitiger
Hinweise ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Anmeldung für eine
schweizerische Invalidenrente, wie von der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung angenommen, am 12. August 2011 erfolgte. Somit war die
Ausrichtung der Rente ab 1. Februar 2012, mithin sechs Monate nach der
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Anmeldung am 12. August 2011, rechtens (vgl. Art. 29 IVG). Die Be-
schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, die angefoch-
tene Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
7.
Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung zu befinden.
7.1 Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung
des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 400.– festge-
setzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und
2 sowie Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleiste-
ten Kostenvorschuss von Fr. 400.– entnommen (BGer-act. 4).
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entspre-
chend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Es folgt das Urteilsdispositiv)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent-
nommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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