Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6510/2009
U r t e i l v om 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber JeanMarc Wichser.
Parteien X._______,
vertreten durch lic. iur. Bruno A. Hubatka, Rechtsanwalt,
Obere Bahnhofstrasse 24, Postfach 637, 9501 Wil SG 1,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Rentenrevision.
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 27. Juni 2008 sprach die IVStelle für Versicherte
im Ausland (IVSTA) dem am NN. geborenen, verheirateten, in seinem
Heimatstaat wohnhaften spanischen Staatsangehörigen X._______, der
von 1974 bis 2005 in der Schweiz gearbeitet und AHV/IVBeiträge
geleistet hatte, mit Wirkung ab dem 1. August 2006 eine IVViertelrente
(IVGrad: 40%) zu (act. 207 IVSTA). Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
A.b Mit Schreiben vom 20. Januar 2009 und unter Beilage von
Spitalberichten von Ende 2008 ersuchte der Rentenempfänger um
Erhöhung der Rente wegen einer Verschlechterung des Gesundheits
zustandes ab Juni 2008, worauf die IVSTA ein Rentenrevisions
verfahren einleitete.
A.b.a Zunächst unterbreitete sie die Unterlagen ihrem medizinischen
Dienst. Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen kam der zugezogene Dr.
med. M._______ in seinem Bericht vom 20. Februar 2009 zum Schluss,
dass beim Versicherten bei bekannter alter Läsion der Rota
torenmanschette rechts am 1. Dezember 2008 (recte: 17. November
2008) ein arthroskopischer Eingriff mit Bursektomie und Revision der
Sehnenscheide vorgenommen worden und daher normalerweise mit
einer Verbesserung der Beschwerden zu rechnen sei. Die Behinderung
der rechten Schulter sei bekannt und bilde auch die Grundlage für die
bisherige IVRente. Es bestehe kein Hinweis auf eine bleibende Zunahme
der Behinderung (act. 224 IVSTA). Darauf gestützt teilte die IVSTA dem
gesuchstellenden Rentenempfänger mit Vorbescheid vom 26. Februar
2009 mit, dass die zugestellten Unterlagen nicht auf eine erhebliche
Änderung dessen Gesundheitszustandes schliessen lasse (act. 225
IVSTA).
A.b.b Hierauf forderte die IVSTA beim spanischen Versicherungsträger
neue ärztliche Unterlagen ein (act. 230 IVSTA). In der Folge wurden ver
schiedene Unterlagen wirtschaftlichen und medizinischen Inhalts zu den
Akten beigezogen, insbesondere:
zwei vom Rentenempfänger am 2. April (wohl recte: Mai) 2009 und
am 1. August 2009 ergänzend ausgefüllte Fragebögen für die IV
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Rentenrevision (act. 233 und 239 IVSTA), wonach er nach dem 26.
September 2007 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe;
einen Arztbefund von Dr. T._______ vom 4. März 2009, welche auf
die Diagnosen CIE9 726.1 (subacromiales Syndrom) und CIE9 715.9
(Arthrose) und auf eine Rehabilitation nach der Schulteroperation
hinweist (act. 226 IVSTA);
einen ärztlichen Evolutionsbericht der Agencia Valenciana de Salut
vom 26. März 2009, in welchem im Wesentlichen die bisherigen
Einschränkungen und Schmerzen an der rechten Schulter und die
degenerativen Veränderungen im Bereiche C3C4 und C4C5 der
Wirbelsäule bestätigt, das Abspreizen des Armes auf 70% beurteilt
und die Rehabilitationsmöglichkeiten als erschöpft betrachtet werden
(act. 234 IVSTA resp. act. 1/4 und 5/4);
den ärztlichen Bericht (Formular E 213) des spanischen
Versicherungsträgers vom 10. Juni 2009, aus welchem hervorgeht,
dass der gesuchstellende Rentenempfänger zu mindestens 55% in
Verweisungstätigkeiten und zu 100% in der angestammten Tätigkeit
arbeitsunfähig sei (act. 235 IVSTA).
A.b.c Der wiederum beigezogene IVStellenarzt Dr. med. M._______,
dem diese weiteren medizinischen und spitalärztlichen Unterlagen
unterbreitet wurden, nahm am 1. September 2009 dahingehend Stellung,
dass seit seinem ersten Befund vom 20. Februar 2009 sich auf dem
medizinischen Sektor des Versicherten keine Änderungen mehr ergeben
habe und der bisherige Grad der Arbeitsunfähigkeit weiterhin
gerechtfertigt sei (act. 240 IVSTA).
Zuvor hatte derselbe Arzt allerdings in einem kurzen Zwischenbericht
vom 3. April 2009 darauf hingewiesen, dass der Versicherte infolge einer
Schulteroperation eine postoperative Arbeitsunfähigkeit von 100%
während maximal 6 Monaten geltend machen könne (act. 228 IVSTA).
B.
Mit Verfügung vom 18. September 2009 stellte die IVStelle aufgrund der
neuen Unterlagen fest, dass nach wie vor eine dem Gesundheitszustand
angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könnte, bei welcher der
Versicherte mehr als 50% des Erwerbseinkommens erzielen könnte, das
er erreichen würde, wenn keine Invalidität vorläge. Die ergänzten
medizinischen Akten würden die bekannten
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Gesundheitsbeeinträchtigungen bestätigen und würden keine neuen
Elemente enthalten. Deshalb bestehe nach wie vor ein Anspruch auf eine
Viertelsrente (act. 241 IVSTA).
C.
C.a Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 (Datum des Poststempels, vgl.
act. 1) liess X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 18.
September 2009 erheben und die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente
beantragen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
mit der Anweisung, das Beweisverfahren formgerecht durchzuführen,
dabei ein interdisziplinäres Gutachten zu seinem Gesundheitszustand
einzuholen und anschliessend über dessen Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung neu zu befinden. Dabei machte er im Wesentlichen
geltend, dass sich sein Gesundheitszustand nachweislich in einer den
Anspruch erheblichen Weise verschlechtert habe. Dabei legte er unter
anderem drei neuere medizinische Berichte der Agencia Valenciana de
Salut vom 1. und vom 6. Oktober 2009 ins Recht.
C.b Innert der vom Instruktionsrichter gewährten Frist (vgl. act. 4)
ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe vom 24.
November 2009 (vgl. act. 5) zunächst in formeller Hinsicht dahingehend,
dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör vor der beabsichtigten
Ablehnung seines Leistungsgesuchs verletzt worden sei. In materieller
Hinsicht wies er auf die bisher eingereichten ärztlichen Berichte sowie auf
einen weiteren Bericht vom 15. Oktober 2009 des Universitätsspitals
Valencia hin, wonach trotz des operativen Eingriffs von Ende November
2008 (Entfernung eines Schleimbeutels) die funktionalen
Einschränkungen an der linken Hand, an der rechten Schulter und im
Bereich des Nackens mit einer chronischen Nackenentzündung
angestiegen seien und zukünftig als chronisch und degenerativ
bezeichnet werden müssten, so dass keine Arbeitsfähigkeit mehr
bestehe. Doch selbst wenn eine Restarbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit angenommen werden würde, könnte diese beim
bereits 60jährigen Beschwerdeführer nicht mehr verwertet werden. Der
allgemeine Arbeitsmarkt würde den Beschwerdeführer in realistischer
Betrachtungsweise gar nicht nachfragen. Im Übrigen verwies er auch auf
die Kurzbeurteilung des IVStellenarztes Dr. M._______ vom 3. April
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2009 hinsichtlich der postoperativen Arbeitsunfähigkeit hin (act. 228
IVSTA).
D.
Mit Vernehmlassung vom 8. April 2010 (vgl. act. 13) widersprach die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter
Verweis auf die Anhörung im durchgeführten Vorbescheidverfahren. Auch
in materieller Hinsicht sei die Beschwerde abzuweisen und die
angefochtene Verfügung vom 18. September 2009 zu bestätigen, da der
zugezogene IVArzt die neu eingereichten medizinischen Unterlagen
beurteilt habe und am 26. März 2010 (vgl. act. 249 IVSTA) zum Schluss
gelangt sei, dass daraus keine gesundheitliche Verschlechterung des
Beschwerdeführers entnommen werden könne. Die Arbeitsfähigkeit
bleibe damit unverändert bei 80% in leidensangepassten
Verweisungstätigkeiten. Eine weitere Begutachtung sei nicht indiziert, da
die vorliegenden Unterlagen die Beurteilung der ausschliesslich
orthopädischen Leiden ohne Weiteres erlauben würden. Diese
Restarbeitsfähigkeit von 80% in angepassten Tätigkeiten sei
grundsätzlich verwertbar. Den diesbezüglichen Schwierigkeiten sei beim
2007 durchgeführten Einkommensvergleich (vgl. act. 183 IVSTA) durch
einen Abzug von 20% vom statistischen Invalideneinkommen Rechnung
getragen worden. Auch der maximal zulässige Abzug von 25% würde am
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente nichts ändern.
E.
Mit nach mehrmaliger Fristerstreckung eingereichter Replik vom 6. Mai
2011 (vgl. act. 30) bestätigte der Beschwerdeführer die Anträge seiner
Beschwerde und deren Begründung. Zudem machte er im Wesentlichen
geltend, dass zu den gesundheitlichen Einschränkungen, welche zur
Zusprechung der Viertelsrente geführt hätten (OP der Rotatoren
Manschette und Resektion des ACGelenkes rechts 8/05 mit
postoperativer Frozen shoulder; degenerativ bedingte HWSProbleme,
Amputation Dig. III der linken Hand 1992), gemäss einem neu
eingereichten medizinischen Bericht der Agencia Valenciana de Salut
vom 16. November 2010 sich folgende Leiden hinzugesellt hätten oder
der diesbezügliche Zustand sich verschlechtert hätte: Ostheophyten an
der Halswirbelsäule in der hinteren Seite von C4 und C5; Sehnenriss in
der linken Schulter; Sehnenerkrankung des Musculus infraspinatus,
labrum mit degenerativen Veränderungen; Lungeninsuffizienz mit
erfolgter Operation zu Beginn des Jahres 2011. Damit sei es angezeigt,
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Seite 6
eine vollständige medizinische Prüfung der neuen Sachlage
vorzunehmen.
F.
Mit Duplik vom 15. Juni 2011 (vgl. act. 32) beantragte die Vorinstanz neu,
die Beschwerde sei dahingehend teilweise gutzuheissen, dass beim
Beschwerdeführer vorübergehend, das heisst vom 1. Februar 2009 bis
zum 31. August 2009, ein Anspruch auf eine ganze Rente bestanden
habe (Art. 88a IVV). Sie stützt sich dabei auf den Bericht des von ihr
zugezogenen IVStellenarztes Dr. M._______ vom 27. Mai 2011, wonach
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 6 Monaten nach
dem Schultereingriff vom 17. November 2008 (bis Mitte Mai 2009)
angenommen werden könne; ausser diesem Vorbehalt sei jedoch beim
Beschwerdeführer nach seinem Dafürhalten gestützt auf die vorliegenden
medizinischen Unterlagen zwischen dem Revisionsgesuch und dem
Verfügungszeitpunkt keine Verschlechterung des Gesundheitszustands
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten
eingetreten. Zwar seien diesen Unterlagen zwei neue medizinische
Elemente zu entnehmen. Doch einerseits lasse der anlässlich einer
Magnetresonanzuntersuchung am 30. Oktober 2010 festgestellte Teilriss
der Supraspinatussehne nicht auf eine funktionelle Behinderung
schliessen. Es handle sich um einen Zufallsbefund, der bislang nie
erwähnt worden sei. Andererseits sei ebenfalls im November 2010 der
Versicherte im Zusammenhang mit bullösen Lungenveränderungen bei
Lungenemphysem mit einer Drainage und einer Thorakothomie
behandelt worden, ohne dass daraus eine bleibende Behinderung
entstanden sei. Es handle sich um ein reversibles Geschehen ohne
anhaltende funktionelle Verschlechterung des Gesundheitszustandes und
mithin ohne anhaltende Erhöhung des Grades der Arbeitsunfähigkeit bei
leichten Verweisungstätigkeiten. Der zugezogene IVStellenarzt kam zum
Schluss, dass es keinen Grund für eine zusätzliche medizinische
Begutachtung gebe, denn die orthopädischenklinischen wie auch die
technischen Unterlagen seien für die Beurteilung des
Gesundheitszustandes und des Verlaufs der bekannten Befunden
ausreichend.
G.
Mit Triplik vom 16. September 2011 (vgl. act. 36) hielt der
Beschwerdeführer nach wie vor an seiner Beschwerde fest und wies
zudem darauf hin, dass die Vorinstanz ausser Acht lasse, dass die
Ereignisse, die zur jetzt anerkannten, zeitlich beschränkten 100%igen
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Arbeitsunfähigkeit führten, bereits vorher seine Gesundheit belastet
hätten. Dazu legte er einen medizinischen Bericht seines Hausarztes Dr.
med. H._______ vom 17. August 2011 bei, wonach eine kontinuierliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, allerdings
mit unbekanntem Zeitpunkt. Ausserhalb des Beschwerdeverfahrens habe
er nun ein erneutes Revisionsgesuch gestellt infolge jetzt sprunghafter
Verschlechterung seines Zustandes.
H.
Mit Eingabe vom 22. September 2011 erklärte die Vorinstanz, auf eine
weitere Stellungnahme zu verzichten, zumal sich aus der Triplik des
Beschwerdeführers keine neuen Aspekte ergeben würden.
I.
Den mit Zwischenverfügung vom 30. März 2011 vom Instruktionsrichter
einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 400. hat der Beschwerdeführer
am 5. April 2011 überwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVStelle
für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des
Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art.
3 Bst. dbis VwVG).
1.3. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die
Verfügung der IVStelle für Versicherte im Ausland vom 18. September
2009. Der Beschwerdeführer hat frist und formgerecht (Art. 60 ATSG)
Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders berührt und
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hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
(Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II,
der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt,
anwendbar ist (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem 1. Juni 2002). Nach
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines
Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit
besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen
Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), des
ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002
(ATSV, SR 830.11).
4.
4.1. Im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab der
rechtskräftigen Zusprechung einer Viertelsrente der
Invalidenversicherung durch die Vorinstanz (27. Juni 2008) bis zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (18. September 2009) infolge
einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
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Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil nach
ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung
eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt
wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die auf den
1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der 5. IVRevision in
der Fassung vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5129) anwendbar.
4.2. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSGNormen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das
Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches
Versicherungsgericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 313
ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und
sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu
entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann
(vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art.
16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen
ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft
gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und
b).
5.
5.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die
jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
5.2. Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige
auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%,
derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50%
und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%.
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Seite 10
Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der
Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit
die fraglichen Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden
können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten
Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte
miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b;
ZAK 1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht
ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verursachte
Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED
MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
5.4. Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass
der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der
daraus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE
110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht
nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern
– wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen
Tätigkeiten (Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also
grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen
Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der
Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen
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Seite 11
der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit
dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung
übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK
1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen
Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung
der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und im
Beschwerdefall dem Gericht.
5.5. Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ein invalider Versicherter gehalten ist,
innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen
Berufs oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie
möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E.
2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
einer IVStelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in welchem
Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen.
6.
6.1. Hinsichtlich der Revision einer Rente ist Folgendes festzuhalten:
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Ein Revisionsgesuch wird nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV in
Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu BGE 130 V 343 E.
3.5.3). Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im
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Seite 12
Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die
Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, in dem nicht im Sinne
eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu
werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung
tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass der
geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigsten gewisse
Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit
zu rechnen ist, bei eingehenden Abklärung werde sich die behauptete
Änderung nicht erstelle lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die
Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die
Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten
Rentengesuches lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je
nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des
rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe
Anforderungen zu stellen (Urteil BGer 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008
E. 2.2). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (vgl. BGE 130 V 64 E.
5.2.5). Tritt aber die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die
Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die dem
Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
oder Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist (Urteil BGer
9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.2. Ein Revisionsgrund ergibt sich wie gesagt aus jeder wesentlichen
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE
130 V 343 E. 3.5, mit weiteren Hinweisen, SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2).
Keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bedeutet eine
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten
Sachverhalts (zum Beispiel eine andere Einschätzung der zumutbaren
Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004 IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a). Auch
eine neue Verwaltungs oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich
keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des
Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist
demgegenüber nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im
üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine
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Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE
130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine
erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung
des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden
Tatsachenspektrums zu prüfen (SVR 2004 IV Nr. 17 S. 54 E. 2.3; AHI
2002 S. 164; Urteil BGer 8C_751/2007 vom 8. Dezember 2008 E. 4.3.2).
6.3.
6.3.1. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person
eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
6.3.2. Im vorliegenden Fall bildet die rechtskräftige Verfügung vom 27.
Juni 2008 diesen ersten Referenzpunkt. Es ist also der
Gesundheitszustand und der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu
jenem Zeitpunkt (27. Juni 2008) zu vergleichen mit denjenigen zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2009.
6.3.3. Nachdem die Vorinstanz aber mit ihrer Duplik den Antrag gestellt
hat, die Beschwerde sei dahingehend teilweise gutzuheissen, dass beim
Beschwerdeführer vorübergehend – vom 1. Februar 2009 bis zum 31.
August 2009 – aufgrund der Folgen des operativen Schultereingriffs vom
17. November 2008 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestanden habe,
und das Gericht angesichts der nachgewiesenen Rehabilitationszeit mit
einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit keine Gründe sieht, dies anders
zu beurteilen, sind konkret nur noch einerseits der Zeitraum vom 27. Juni
2008 (rechtskräftige Verfügung) bis zum 17. November 2008
(Schulteroperation) und andererseits derjenige vom 16. Mai 2009
(maximales Ende der postoperativen Rehabilitationszeit) bis zum 18.
September 2009 (Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung)
strittig. Diese beiden, je rund viermonatigen Zeiträume sind im Folgenden
näher zu prüfen.
7.
C6510/2009
Seite 14
7.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die am
27. Juni 2008 rückwirkend per 1. August 2006 verfügte Viertelrente im
Wesentlichen aufgrund von Restbeschwerden mit schmerzhaft
eingeschränkter Beweglichkeit am rechten Schultergelenk bei Status
nach operativ behandelter Rotatorenmanschettenruptur und
postoperativer Frozen shoulder (Hauptdiagnose), verbunden mit einem
Status mit Endgliedamputation am dritten Finger links (Nebendiagnose) –
beides mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit –, sowie beginnende
degenerative Veränderungen der mittleren HWS zugesprochen worden
ist. Die Verfügung vom 17. Juni 2008 ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
7.2. Nachdem das Universitätsspital La Ribera in Valencia beim
Beschwerdeführer im Verlaufe des Sommers 2008 wegen der
anhaltenden Schmerzen an der Schulter diagnostische Abklärungen und
Entwicklungsuntersuchungen vorgenommen hatte (vgl. act. 213 und 215
IVSTA), führte dieses am 17. November 2008 eine arthroskopische
Acromioplastik mit vollständiger Entfernung des Schleimbeutels und
Revision der Sehnenscheide durch (vgl. act. 234 IVSTA resp. act. 1/4 und
5/4), worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2009
wegen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes per Juni 2008
eine Erhöhung der Rente beantragte (act. 222 IVSTA).
7.3. Für die Zeit von Juni 2008 bis zum Zeitpunkt des operativen Eingriffs
im November desselben Jahres fehlen allerdings ärztliche Belege, die auf
eine vom Gesetz verlangte erhebliche Änderung des
Gesundheitszustandes hinweisen würden. Die beiden sehr kurzen
Bestätigungen der Spitalbesuche vom 16. Juli und vom 24. Juli 2008 (act.
213 und 215 IVSTA) genügen jedenfalls nicht. Im späteren Spitalbericht
vom 27. März 2009 (vgl. act. 234 IVSTA resp. act. 1/4 und 5/4) kommt
vielmehr zum Ausdruck, dass man nach einem ersten Eingriff an der
Schulter im August 2005 ("in einem anderen Spital") und nicht
abklingenden Schmerzen eine andere chirurgische Methode in Form
einer arthroskopischen Acromioplastik versucht hat. Daraus eine
erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer
bemerkbaren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abzuleiten, ist nicht
nachvollziehbar. Auch ist der direkte zeitliche Anschluss an die Verfügung
vom 27. Juni 2008 für die Geltendmachung der Ansprüche äusserst kurz;
ob die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte,
unmittelbare Änderung des Gesundheitszustandes denn auch im Sinne
der Rechtsprechung (vgl. Urteil BGer 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008
C6510/2009
Seite 15
E. 2.2) als glaubhaft erachtet hat, mag dahingestellt bleiben. Insgesamt
kommt das Gericht jedenfalls zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht
bis zum 17. November 2008 keine erhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf
dessen Arbeitsfähigkeit angenommen hat und die Beschwerde
hinsichtlich des besagten Zeitraumes abzuweisen ist.
8.
Der zweite zu prüfende Zeitraum ist der Ablauf der von der Vorinstanz
angenommenen, maximalen postoperativen Rehabilitationszeit (16. Mai
2009) bis zum Verfügungszeitpunkt (18. September 2009). Für diesen
Zeitraum fehlen ärztliche Angaben vollständig. Die nächsten
orthopädischen Berichte datieren erst vom Oktober 2009 (act. 1/5 bis 1/8
und 5/5 bis 5/8) und berichten von einer Zunahme von nicht näher
umschriebenen funktionellen Einschränkungen im Zusammenhang mit
den bereits diagnostizierten Leiden, dies ohne jegliche Angabe von
anderen, noch nicht bekannten Beeinträchtigungen (vgl. auch den Bericht
vom 26. März 2010 des von der Vorinstanz beigezogenen Arztes, act.
249 IVSTA). Damit konnte auch für diesen zweiten viermonatigen
Zeitraum eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen werden und ist die
Beschwerde hinsichtlich dieses Zeitraums ebenfalls abzuweisen. Für die
Zeit nach der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer bereits
ein weiteres Revisionsgesuch angekündigt (act. 36).
9.
Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen
ist, indem dem Beschwerdeführer vom 1. Februar 2009 bis zum 31.
August 2009 eine volle Invalidenrente zuzusprechen ist. Im Übrigen wird
die angefochtene vorinstanzliche Verfügung geschützt. Die Sache geht
an die Vorinstanz zurück, damit sie in diesem Sinne eine neue
Rentenverfügung erlässt.
10.
10.1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 VwVG) und der
vom Beschwerdeführer eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400. wird
ihm zurückerstattet.
10.2. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine (reduzierte)
Parteientschädigung von Fr. 1'500. inkl. MWSt zuzusprechen (Art. 64
C6510/2009
Seite 16
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C6510/2009
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und die Sache zum Erlass einer neuen Rentenverfügung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400. zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500. zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 756.8529.1322.28)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger JeanMarc Wichser
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Seite 18
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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