Abtei lung II I
C-6512/2009
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U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6512/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend:
IVSTA) mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 das Leistungsbegehren
von A._______ vom 4. März 2008 abgewiesen hat, da keine Invalidität
vorliege, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. 30),
dass A._______ am 23. Dezember 2008 beim österreichischen
Versicherungsträger erneut ein Gesuch um Gewährung einer Rente
der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) einreichte (act. 31),
dass Dr. med. B._______ des IV-ärztlichen Dienstes mit Stellung-
nahme vom 15. Juli 2009 ausführte, der neu eingereichte Arztbericht
bestätige lediglich das bereits im Verfahren betreffend erstem
Leistungsbegehren bekannte Krankheitsbild, weshalb nicht von einer
erheblichen Änderung des Gesundheitszustandes ausgegangen
werden könne (act. 36),
dass die IVSTA A._______ mit Vorbescheid vom 22. Juli 2009 mitteilte,
sie wäre nicht in der Lage, das neue Gesuch zu prüfen, da nicht
glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Grad der Invalidität in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (act. 37),
dass die IVSTA mit Verfügung vom 23. September 2009 A._______ mit
der bereits im Vorbescheid vorgebrachten Begründung mitteilte, sie sei
nicht in der Lage, das neue Gesuch zu prüfen (act. 39),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese
Verfügung mit Eingabe vom 13. Oktober 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung sowie die Gewährung einer Invalidenrente beantragte,
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2010 ausführte,
aus dem neu eingereichten ärztlichen Bericht ergäben sich keine
neuen Sachverhaltselemente, die nicht bereits im Rahmen des ersten,
rechtskräftig abgewiesenen Leistungsgesuches durch den Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) Rhone begutachtet und als nicht arbeitsein-
schränkend eingeschätzt worden seien; dementsprechend sei die
IVSTA nicht gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu veranlassen
und habe das erneute Leistungsbegehren daher durch einen Nichtein-
tretensentscheid erledigen dürfen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG
zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52
VwVG) erfolgte, weshalb darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin das neue Leistungsbegehren vom
23. Dezember 2008 noch während der Rechtsmittelfrist der ersten
leistungsabweisenden Verfügung vom 2. Dezember 2008 beim öster-
reichischen Versicherungsträger eingereicht hat und zur Begründung
die gleichen Gesundheitsbeeinträchtigungen wie bereits im Verfahren
betreffend erstem Leistungsbegehren vorbrachte (act. 26, 34 und 36),
dass das neue Leistungsbegehren vom 23. Dezember 2008 somit als
Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2008 zu qualifi-
zieren ist,
dass die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde
angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf
die Beschwerdeinstanz übergeht (Art. 54 VwVG; sog. Devolutiveffekt),
weshalb die Vorinstanz die Befugnis verliert, sich mit der Sache zu
befassen (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 54 N 3),
dass die IVSTA die Eingabe vom 23. Dezember 2008 daher an das
Bundesverwaltungsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz hätte
weiterleiten müssen (Art. 30 ATSG),
dass sich die Nichteintretensverfügung vom 23. September 2009 dem-
nach als fehlerhaft erweist,
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dass die Beschwerde somit gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung vom 23. September 2009 aufzuheben ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 23. Dezember
2008 als Beschwerde entgegenzunehmen und ein neues Instruktions-
verfahren zu eröffnen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass demnach das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben
ist,
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche sich nicht anwalt-
lich vertreten liess und der auch sonst keine notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdever-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7
Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
vom 23. September 2009 wird aufgehoben.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Eingabe vom 23. Dezember
2008 als Beschwerde gegen die leistungsabweisende Verfügung vom
2. Dezember 2008 entgegen und eröffnet diesbezüglich ein neues
Instruktionsverfahren (C-6386/2010).
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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