B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6512/2014
Ur t e i l vom 2 7 . Feb r ua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______, Österreich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Fritz Anthamatten und
Rechtsanwalt Ivo Walter, Furkastrasse 32, Postfach 22,
3900 Brig,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rente).
C-6512/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA)
A._______ mit zwei Verfügungen vom 6. Oktober 2014 mit Wirkung vom
1. April 2006 bis 31. Mai 2007 eine ganze Rente und mit Wirkung ab dem
1. Juni 2007 eine Viertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung
zugesprochen hat (IV-act. 169, 170, 174 und 175),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Fritz Anthamatten und Rechtsanwalt Ivo Walter, ge-
gen die Verfügung betreffend Viertelsrente mit Eingabe vom 7. November
2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und im Haupt-
punkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung
einer Invalidenrente ab dem 1. Juni 2007 auf der Basis eines Invaliditäts-
grades von mindestens 61%, eventualiter die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur erneuten Abklärung, beantragt hat (BVGer-act. 1),
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2015 unter Bezugnah-
me auf die eingeholte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) Rhone vom 18. Dezember 2014 beantragte, die Beschwerde sei
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im
Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen
(BVGer-act. 3),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015
darauf aufmerksam gemacht wurde, es sei im gegenwärtigen Verfahrens-
stand beabsichtigt, die Verfügungen vom 6. Oktober 2014, mit welchen
dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. April 2006 bis 31. Mai 2007
eine ganze Rente und mit Wirkung ab dem 1. Juni 2007 eine Viertelsrente
der schweizerischen Invalidenversicherung zugesprochen wurde, in teil-
weiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die IV-
STA zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt weiter abkläre (Durch-
führung der erforderlichen medizinischen Abklärungen) und eine neue Ver-
fügung erlasse (BVGer-act. 4),
dass der Beschwerdeführer – unter Verweis auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts in BGE 137 V 314 – Gelegenheit erhielt, bis zum 26. Ja-
nuar 2015 zur vom Bundesverwaltungsgericht beabsichtigten Rückwei-
sung an die Vorinstanz zur Durchführung ergänzender Abklärungen Stel-
lung zu nehmen oder seine Beschwerde allenfalls zurückzuziehen (BVGer-
act 4),
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dass sich der Beschwerdeführer innert Frist und bis dato nicht vernehmen
liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), sodass auf die Be-
schwerde einzutreten ist,
dass die Vorinstanz den Entscheid über die rückwirkend abgestufte Ren-
tenzusprache und den darüber hinausgehenden Rentenanspruch in zwei
Verfügungen vom 6. Oktober 2014 aufgeteilt hat,
dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die rückwirkende ab-
gestufte Rentenzusprache ein einheitliches Rechtverhältnis bildet, sodass
der Rentenanspruch für die gesamten Bezugszeiten der Überprüfung un-
terliegen (BGE 125 V 413); dementsprechend ist es im Fall einer rückwir-
kenden abgestuften Rentenzusprache grundsätzlich nicht zulässig für be-
stimmte Perioden je getrennt zu verfügen (vgl. BGE 131 V 164 ff. E. 2.3),
dass die zwei Verfügungen vom 6. Oktober 2014 demnach als Teil ein und
derselben Rentenverfügung zu betrachten sind, welche gleichzeitig das
Anfechtungsobjekt bildet; die verschiedenen Perioden mit unterschiedli-
chem (allfälligem) Rentenanspruch bilden Teilaspekte eines einheitlichen
Anspruchs, die nicht durch teilweise Anfechtung auf einen beschränkten
Streitgegenstand reduziert werden können (vgl. BGE 125 V 413 E. 2b mit
Hinweisen),
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dass der beurteilende Arzt des RAD Rhone in seiner Stellungnahme vom
18. Dezember 2014 zuhanden der IVSTA aufgrund der vorliegenden medi-
zinischen Unterlagen die Durchführung weiterer medizinischer Gutachten
empfohlen hat,
dass sich die IVSTA mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2015 der Beurtei-
lung des RAD-Arztes anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die
Verfügung vom 6. Oktober 2014 auf einem mangelhaft eruierten medizini-
schen Sachverhalt beruhe und sich die Durchführung entsprechender me-
dizinischer Abklärungen als notwendig erweise,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde eventualiter die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung beantragt,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden (Even-
tual-)Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, die Verfügungen vom
6. Oktober 2014 aufzuheben sind und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der
Anweisung, die erforderlichen medizinischen Abklärungen durchführen zu
lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen (vgl. BGE 137 V
210 E. 4.4.1.4),
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdefüh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist,
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dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) fest-
zusetzen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Ver-
fügungen vom 6. Oktober 2014 aufgehoben werden und die Sache mit der
Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderlichen medi-
zinischen Abklärungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu ver-
fügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu-
gesprochen. Diese ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr_______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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