B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6514/2013
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenbeginn,
Verfügungen vom 22. Oktober 2013.
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Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend IVSTA), hat mit Verfügungen vom 22. Oktober 2013
dem kroatischen Staatsangehörigen A._______, geboren am (…) 1956,
wohnhaft in Kroatien (nachfolgend Versicherter) ab 1. Mai 2013 eine ganze
ordentliche Invalidenrente (IV-act. 49) samt Kinderrente für die am (…)
1995 geborene Tochter C._______ zugesprochen (IV-act. 49).
B.
Mit Eingabe vom 13. November 2013 gelangte die Ehefrau des Versicher-
ten (nachfolgend Beschwerdeführer) durch Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht mit dem Begehren, es sei die Rentenanmeldung im Juli
2011 anzuerkennen. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer ausfüh-
ren, bei der Rentenanmeldung im Juli 2011 in der Sozialversicherungs-
stelle in Kroatien sei auf Anfrage hin mitgeteilt worden, er müsse für die
Anmeldung in der Schweiz nichts weiter unternehmen, da alles über die
Sozialversicherungsstelle in Zagreb eingereicht werde. Aus den Dokumen-
ten ersehe man, dass er alles eingereicht habe. Er habe dann gewartet,
bis aus Zagreb das Anmeldeformular für die IV angekommen sei. Vorher
hätte er nichts ausfüllen können, da alles in Zagreb bearbeitet worden sei.
In Zagreb sei er informiert worden, dass das Anmeldedatum für beide Län-
der berücksichtigt werde, egal, in welchem Land man das Anmeldeformular
einreiche (BVGer-act. 1).
C.
In der Vernehmlassung vom 14. Januar 2014 beantragte die IVSTA, die
Beschwerde abzuweisen. Die Anmeldung für eine Schweizer Rente sei
nach den Akten der IVSTA am 6. November 2012 erfolgt. Das beschwer-
deweise vorgetragene Datum vom Juli 2011 sei irrelevant, da es sich um
einen Antrag für eine kroatische Invalidenrente handle, die im internationa-
len Kontext keine automatische Rechtskraft entwickle. Der Beschwerde-
führer habe seit dem 1. Juni 2011 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Auf-
grund der Anmeldefrist vom 6. November 2012 habe der Zahlungsbeginn
der ganzen Rente nicht vor dem 1. Mai 2013 erfolgen können (BVGer-act.
6).
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D.
Mit der Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 gewährte die Instrukti-
onsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
(BVGer-act. 7).
E.
Der Beschwerdeführer liess am 14. Februar 2014 Replik einreichen und
machte geltend, er habe im Juli 2011 alles korrekt und rechtlich bei der
Versicherungsstelle in Kroatien eingereicht und dort die Auskunft erhalten,
das Anmeldedatum des IV Rentenantrags in jenem Land, wo der Versi-
cherte wohnhaft sei, gelte auch für alle Länder, wo der Versicherte Versi-
cherungszeiten vorzuweisen habe. Der Antrag sei danach in der Versiche-
rungsstelle in Varazdin am 13. Februar 2012 bearbeitet worden und sei
dann an die Versicherungsstelle in Zagreb gegangen. Nach telefonischen
und schriftlichen Nachfragen habe er im Juni 2012 aus Zagreb die Formu-
lare für die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen erhalten, die er am
14. Juni 2012 nach Zagreb gesandt habe. Zum Nachweis legte er die Post-
quittung bei (BVGer-act. 10 B1).
F.
Die IVSTA hielt in ihrer Duplik vom 25. März 2014 an ihrer Rechtsauffas-
sung fest, das festgestellte Datum vom 6. November 2012 sei relevant für
die Anmeldung für eine IV-Rente. Mit Datum vom 6. November 2012 hatte
die zuständige Behörde in Zagreb die Richtigkeit der Auskünfte des Be-
schwerdeführers bestätigt (IV-act. 5 S. 8).
G.
Soweit entscheidrelevant wird auf weitere eingereichte Dokumente und
Begründungen im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art.
37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG
keine Anwendung, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst.
dbis VwVG). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind
sodann diejenigen Verfahrensregeln anwendbar, welche im Zeitpunkt der
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Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art.
53 Abs. 2 VGG).
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zustän-
dig ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde
wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).
Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege zugestan-
den. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es wendet da-
bei das Recht von Amtes wegen an und ist folglich weder an die Be-
schwerdebegründung noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden
(Art. 62 Abs. 4 VwVG; ferner BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2).
1.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
2.
Im vorliegenden Verfahren ist einzig die Frage strittig, wann die Anmel-
dung zum Bezug einer Invalidenrente erfolgt ist und ab wann dement-spre-
chend die Invalidenrente auszurichten ist. Im Folgenden sind vorab die zur
Beantwortung dieser Frage anwendbaren Normen und Rechts-grundsätze
darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien und hat dort
seinen Wohnsitz. Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des ehe-
maligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abge-
schlossen, darunter auch das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit vom
9. April 1996 (Sozialversicherungsabkommen; SR 0831.109.291.1) und die
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Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Sozialversicherungsab-
kommens vom 24. November 1997 (Verwaltungsvereinbarung; SR
0.831.109.291.12). Nach Art. 32 des Sozialversicherungsabkommens gel-
ten Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschrif-
ten eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Ver-
waltungsbehörde, einem Gericht oder einem Träger dieses Vertragsstaa-
tes einzureichen sind, als fristgemäss eingereicht, wenn sie innert dieser
Frist bei einer entsprechenden Stelle, einem entsprechenden Gericht oder
einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht
werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsda-
tum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige
Stelle des anderen Vertragsstaates weiter. Nach Art. 9 Ziff. 1 der Verwal-
tungsvereinbarung reichen in Kroatien wohnhafte Personen, die Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung beanspruchen, ihren An-
trag auf dem hierfür vorgesehenen Formular beim zuständigen Träger der
kroatischen Invalidenversicherung ein. Diese Stelle vermerkt das Ein-
gangsdatum auf dem Formular und leitet es an den Republikfonds für In-
validenversicherung der Arbeitnehmer Kroatiens – Zentralstelle Zagreb
weiter (Art. 2 Bst. B ii Verwaltungsvereinbarung). Hinsichtlich der Voraus-
setzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie
der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsab-
kommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom
Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage
nach dem Rentenbeginn aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften
(vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts C-2984/2012 vom 21. November 2013 E. 3.1, A-
3318/2012 vom 20. Oktober 2014 E. 2.1).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestands Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts
8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-men
zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Für die Beurteilung der
hier relevanten Frage nach dem massgebenden Zeitpunkt der IV-Anmel-
dung ist einzig der Zeitraum von Juli 2011 bis November 2012 von Belang.
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV) ist für die Zeit ab 1. Januar 2008 auf die dann-
zumal in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und
AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar
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2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem ersten Massnahmenpaket der
6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderun-
gen zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659],
IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]).
2.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar
2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, je-
doch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt
(Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem
der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
3.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente hat (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 14. Ja-
nuar 2014). Strittig und zu prüfen ist einzig die Frage des Rentenbeginns,
für welche der Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug entschei-
dend ist.
3.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen
Leistungsanspruch am 6. November 2012 geltend gemacht hat. Der Be-
schwerdeführer ist hingegen der Ansicht, er habe sich bereits im Juli 2011
zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet.
3.2 In den Vorakten befindet sich das Antragsformular "Anmeldung zum
Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene" (IV-act. 5). Das Formular ist vom
Beschwerdeführer am 9. Juni 2012 unterzeichnet worden. Das Formular
enthält auf Seite 1 im rechten Abschnitt ein von der Behörde, welche die
Anmeldung entgegen nimmt, auszufüllendes Feld mit der Bezeichnung
"Datum der Anmeldung". In diesem Feld ist der "1.7.2011" handschriftlich
vermerkt. Das Formular wurde von der kroatischen Verbindungsstelle am
6. November 2012 auf Seite 8 gezeichnet und der Vorinstanz mit Eingang
vom 11. Dezember 2012 übermittelt (IV-act. 5).
Vorliegend ist festzuhalten, dass die kroatische Verbindungsstelle gemäss
Verwaltungsvereinbarung verfahren ist (E. 2.1) und entsprechend ihrer Zu-
ständigkeit in dem dafür vorgesehenen Feld das Datum der Gesuchsein-
reichung vermerkt hat. Da am Ende des Formulars mit Stempel und Unter-
schrift die Richtigkeit auch dieser Angabe bestätigt wird und mangels ge-
genteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sich der Beschwer-
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deführer am 1. Juli 2011 rechtsgültig zum Bezug einer Rente der schwei-
zerischen Invalidenversicherung angemeldet hat (vgl. auch Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-1012/2014 vom 27. März 2015; A-3318/2012
vom 20. Oktober 2014 E. 4; C-765/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4).
3.3 Damit ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG
(sechs Monate nach Anmeldung vom 1. Juli 2011) ab dem 1. Januar 2012
eine ganze Invalidenrente und entsprechend eine Kinderrente auszurich-
ten. Da die Vorinstanz den Rentenbeginn auf den 1. Mai 2013 festgesetzt
und dem Beschwerdeführer die Rente ab 1. Januar 2012 auszurichten ist,
ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen vom
22. Oktober 2013 sind aufzuheben.
4.
4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Aus-
gangsgemäss ist der Beschwerdeführer als obsiegende Partei zu betrach-
ten und hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Das Gesuch des Beschwer-
deführers um unentgeltliche Rechtspflege wird demzufolge gegenstands-
los. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
2 VwVG).
4.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer ist zulas-
ten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 150.– zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Rentenbeginn auf den 1. Ja-
nuar 2012 festgelegt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 150.– zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Yves Rubeli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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