B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6516/2017
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Spanien),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rechtsverzögerung.
C-6516/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 und Einspracheentscheid vom
9. April 2010 wies die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; nachfolgend
auch Vorinstanz) den Antrag von A._______ (nachfolgend Beschwerdefüh-
rerin) vom 15. August 2007 auf Hilflosenentschädigung ab. Mit Urteil
C-7803/2010 vom 30. November 2012 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde der Be-
schwerdeführerin insoweit gut, als dieser aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen – für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 31. Ja-
nuar 2009 – über den Leistungsanspruch neu verfüge. Im Übrigen wurde
die Beschwerde abgewiesen (vgl. Urteil C-7803/2010, insbesondere Dis-
positivziffer 1 in Verbindung mit den Erwägungen 3.3, 3.10, 5).
A.b Am 12. Dezember 2012 bestätigte die SAK den Empfang des Urteils
C-7803/2010 (Beschwerdeakten C-7803/2010 [B-act. 2010] 18). Auf ihrem
Urteilsexemplar (Vernehmlassungsbeilage) vermerkte die SAK: „Abklärung
Hilflosenentschädigung: 1.5.2007-31.1.2009“.
A.c Mit Eingabe vom 14. August 2017 (versandt am 30. August 2017) er-
suchte die Beschwerdeführerin die SAK um Zustellung einer Verfügung ge-
mäss Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil C-7803/2010
und um eine Stellungnahme betreffend die eingetretene Verzögerung. Die
Eingabe wurde der SAK am 4. September 2017 zugestellt; eine Kopie traf
am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Akten des Be-
schwerdeverfahrens C-7803/2010 [B-act. 2010] 22 und Replikbeilagen im
vorliegenden Beschwerdeverfahren [B-act. 2017] 6).
B.
B.a Am 15. November 2017 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerde-
führerin Rechtsverzögerungsbeschwerde, weil die SAK bisher nichts zur
Umsetzung der gerichtlichen Anweisung im Urteil C-7803/2010 vom
30. November 2012 unternommen habe, und beantragte in erster Linie, die
SAK anzuweisen, die Sache an die Hand zu nehmen und über die bean-
tragte Hilflosenentschädigung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Zur
Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, sei habe seit der gericht-
lichen Anweisung im Urteil C-7803/2010 nichts mehr von der SAK gehört
oder erhalten. Auch auf ihre schriftliche Anfrage bzw. Aufforderung vom 14.
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August 2017, welche nachweislich bei der SAK eingegangen sei, habe sie
von dieser bisher keine Antwort erhalten.
Ausserdem ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsge-
richt um Beurteilung der vorliegenden Verfehlungen der SAK, um gegebe-
nenfalls weitere Schritte bei der zuständigen Stelle einzuleiten, soweit zu-
treffend oder zielführend. Denn die SAK habe eine gerichtliche Entschei-
dung missachtet. Dabei gehe es ihr um eine Bestrafung oder Anwendung
anderer geeigneter Massnahmen, damit die SAK ihre offensichtlichen Ver-
fehlungen nicht nur zur Kenntnis nehme und korrigiere, sondern insbeson-
dere Massnahmen getroffen würden, damit sich diese Verfehlungen nicht
wiederholten und anderen Antragstellern in Zukunft nicht das gleiche
Schicksal widerfahre.
B.b In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2017 (B-act. 2017/3)
führte die SAK aus, dass das Urteil C-7803/2010 leider untergegangen sei.
Auch die Versicherte habe sich in der Zwischenzeit diesbezüglich nicht
mehr gemeldet. Die SAK sei erst mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde
erneut darauf aufmerksam geworden. Die entsprechenden Abklärungen
seien durch die zuständige IV-Abteilung nunmehr im Gange. Diese brau-
che allerdings für die medizinischen Abklärungen eine angemessene Zeit.
Die SAK entschuldigte sich für diese Umstände.
B.c Mit Replik vom 5. Februar 2018 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) inzwischen dabei sei, ihren
Antrag für eine Hilflosenentschädigung gemäss dem Urteil C-7803/2010
abzuklären und diesbezüglich bereits korrespondiert worden sei und sie
Akten eingereicht habe (B-act. 2017/6 inkl. Beilagen). Sie gehe daher da-
von aus, dass der Antrag auf Hilflosenentschädigung nun in einem ange-
messenen Zeitraum bearbeitet und bald ein entsprechender Entscheid ge-
fällt werde. Angesichts der bisherigen erheblichen Verzögerungen und
Nachlässigkeiten seitens der SAK würde sie es jedoch für angebracht er-
achten, dass das Gericht ein Auge auf den Vorgang habe und zu diesem
Zweck die SAK dazu verpflichtet, dem Gericht mitzuteilen, wenn der Vor-
gang abgeschlossen bzw. ein Entscheid über den Antrag getroffen worden
sei. Sie stelle daher den Antrag an das Gericht, entsprechende Schritte
gegenüber der SAK zu veranlassen und damit einer weiteren Rechtsver-
zögerung entgegenzuwirken.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die SAK sich offensichtlich in
einem desaströsen Zustand befinde. Dies werde nicht zuletzt auch daraus
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ersichtlich, dass die SAK ihr Handlungsversäumnis damit begründe, dass
das Urteil „leider untergegangen“ sei und die Beschwerdeführerin sich
diesbezüglich nicht mehr gemeldet habe. Letzte Feststellung sei in Anbe-
tracht der nachweislich zugestellten Anfrage der Beschwerdeführerin vom
14. August 2017 ausserdem unzutreffend. Auch diese Eingabe scheine bei
der SAK „untergegangen“ zu sein. Was die hier offenkundig gewordenen
ungeheuerlichen Vorgänge der SAK betreffe, so halte sie es für ihre Pflicht
und sicherlich auch die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts, diesen nä-
her auf den Grund zu gehen. Daher ersuche sie das Gericht, als wichtigen
Teil der hier behandelten Beschwerde, die vollständige Akteneinsicht ein-
zufordern, um zu ergründen, wie es zu den der vorliegenden Beschwerde
zugrundeliegenden Versäumnissen habe kommen können, und ersuchte
um Zustellung eines Doppels. Die Möglichkeit der Beschwerde solle ja
letztlich auch dafür sorgen, dass Fehler in der Verwaltung erkannt und be-
hoben würden, damit solche Vorgänge sich möglichst nicht wiederholten.
Leider sei bisher kein Versuch der SAK ersichtlich, den Fehler, der zur
Rechtsverzögerung geführt habe, zu identifizieren oder zu dessen Identifi-
zierung beizutragen, geschweige denn ein Ansatz, diesen zu beheben, da-
mit sich solche Vorgänge in Zukunft (möglichst) nicht mehr ereigneten. Die
SAK äussere sich auch nicht anderweitig zu den Vorfällen.
C.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von den als
Vorinstanzen in Art. 33 VGG genannten Behörden erlassen wurden. Es be-
urteilt namentlich auch Beschwerden von Personen im Ausland gegen
AHV-Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse (vgl. Art. 33
Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]).
1.2 Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG Anordnungen der
Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen
und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten
(Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges
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von Rechten und Pflichten (Bst. b) oder die Abweisung von Begehren auf
Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder
Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c) zum Gegen-
stand haben. Eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG ist ein indi-
vidueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, der sich auf das öffent-
liche Recht des Bundes stützt und durch den eine konkrete verwaltungs-
rechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbind-
licher und erzwingbarer Weise geregelt wird.
1.3 Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) kann auch Beschwerde erho-
ben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der
betroffenen Partei keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid er-
lässt. Mit einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbe-
schwerde kann allerdings nur verlangt werden, dass die Rechtsverzöge-
rung festgestellt beziehungsweise die zuständige Behörde zum Erlass ei-
ner Verfügung oder eines Einspracheentscheids verpflichtet wird. Auf wei-
tergehende Begehren im Verfahren der Rechtsverweigerungsbeschwerde
ist dagegen nicht einzutreten (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
3. Aufl. 2015 [nachfolgend: ATSG-Kommentar], Art. 56 Rz. 24 f.; vgl. auch
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl 2013 [nachfolgend: Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege] Rz. 1312, 1315).
1.4 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist, was
vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.5 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legiti-
miert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheent-
scheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 59 ATSG).
1.6 Soweit die in Spanien wohnhafte Beschwerdeführerin den rechtsverzö-
gernden Nichterlass einer Verfügung über ihren geltend gemachten An-
spruch auf AHV-Hilflosenentschädigung rügt, ist das Bundesverwaltungs-
gericht zur Prüfung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG in Verbin-
dung mit Art. 33 Bst. d VGG, Art. 85bis Abs. 1 AHVG und Art. 5 VwVG). Im
gleichen Umfang wird die Beschwerdeführerin vom Nichterlass der von ihr
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verlangten Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Erlass, weshalb sie in diesem Umfang zur Beschwerde le-
gitimiert ist (vgl. Art. 59 bzw. Art. 56 Abs. 2 ATSG, je in Verbindung mit Art.
5 VwVG).
1.7 Wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung kann jederzeit
Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Da die Beschwer-
deführerin Rechtsverzögerung geltend macht und vorliegend betreffend ih-
ren Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Ergehen des Urteils C-
7803/2010 kein neuer Entscheid ergangen ist, war sie für die erhobene
Beschwerde an keine Frist gebunden.
1.8 Die Beschwerde wurde im Übrigen formgerecht eingereicht (Art. 52
VwVG), sodass darauf im in E. 1.6 umschriebenen Umfang einzutreten ist
(s. unten E. 4.2 ff.).
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt
ab (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE
130 V 329). Im Fall der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist diesbezüglich
das Datum der Beschwerdeeinreichung massgebend (vgl. für viele: Urteil
des BVGer C-257/2012 vom 8. Juni 2012 E. 2.2). Vorliegend ist also der
15. November 2017 massgebend.
2.2 Da die Beschwerdeführerin Schweizerin ist, findet vorliegend Schwei-
zer Recht Anwendung (vgl. auch Urteil C-7803/2010 E. 2.3).
2.3 Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes oder die Unangemessenheit des Entscheids rügen
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst
oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vor-
instanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
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3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie eine Rechtsverzögerung,
welche sie darin sieht, dass die SAK im Nachgang zum Urteil C-7803/2010
– trotz entsprechender gerichtlicher Anweisung – nicht aktiv geworden und
über den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Hilflosenentschädigung
bisher nicht verfügt hat.
3.2 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Alters-
renten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Auf-
enthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad
hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvor-
bezug gleichgestellt (Art. 43bis Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf eine Hilflo-
senentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche
Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren
Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat.
Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Ab-
satz 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG; vgl. Urteil
C-7803/2010 E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin hat von der SAK die Zusprache einer Hilflosenent-
schädigung verlangt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die SAK mit Urteil
C-7803/2010 angewiesen, diesbezüglich nach Abklärung im Sinne der Er-
wägungen neu zu verfügen.
3.3 Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird ver-
letzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das
gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwer-
den verpflichtet wäre (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016 Rz. 1045 mit Hinweisen auf die bundesgerichtli-
che Rechtsprechung; ATSG-Kommentar Art. 56 Rz. 21). Aufgrund von
Art. 56 Abs. 2 ATSG ist Rechtsverzögerung anzunehmen, wenn der Versi-
cherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst
(ATSG-Kommentar, Art. 56 Rz. 21). Die Bestimmung der angemessenen
Frist im Bereich der Sozialversicherung hängt, mangels gesetzlicher Vor-
gaben, vom Aufwand ab, der zu betreiben ist, um den Fall zu erledigen.
Dabei fallen die Schwierigkeiten und die Zahl der zu beantwortenden Fra-
gen ins Gewicht. Abzustellen ist sodann auf das Verhalten der Beteiligten
sowie der Behörde im Verfahren (UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren
in der Sozialversicherung, 1999, S. 243/244 N. 509/510; ATSG-Kommentar
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Ar. 56 Rz.30). Auf welche Gründe die festgestellte Rechtsverzögerung zu-
rückzuführen ist – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder
auf andere Umstände – ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist aus-
schliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (vgl. Urteile des
BGer 8C_151/2009 vom 7. Mai 2009 E. 3.2, 1C_487/2009 vom 10. August
2010 E. 8.4.2, je m.w.H.; ATSG-Kommentar Art. 56 Rz. 31).
3.4 Wie erwähnt (s. oben Sachverhalt Bst. A.b), wurde das Urteil
C-7803/2010 am 12. Dezember 2012 der SAK zugestellt, welche auf der
ersten Seite des Urteils die daraus hervorgehende Abklärungsanweisung
vermerkte. Die SAK muss sich ab diesem Zeitpunkt die Kenntnis ihrer
Handlungspflicht anrechnen lassen. Zwischen diesem Zeitpunkt und der
Zustellung der Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Verfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 23. November 2017 liegen fast fünf Jahre,
während welchen die SAK untätig geblieben ist. Daraus, dass das Urteil
bei ihr untergegangen sein und die Beschwerdeführerin sich in dieser Sa-
che nicht mehr gemeldet haben soll, kann die SAK keine Rechtfertigung
für die Verzögerung herleiten. Insbesondere musste sie nichts (namentlich
keine Handlung der Beschwerdeführerin) abwarten, bevor sie tätig werden
konnte. Da sie das Geschäft nicht an die Hand nahm, bleibt ohne Bedeu-
tung, welche Schwierigkeiten und zu beantwortenden Fragen die entspre-
chende Abklärung mit sich bringen könnte. Es sind auch keine anderen
Rechtfertigungsgründe für die eingetretene Verzögerung ersichtlich. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände hat die SAK die Abklärungen
somit im Sinne der Rechtsprechung nicht innert angemessener Frist an-
hand genommen, geschweige denn die Sache mittels Verfügung abge-
schlossen. Die Rechtverzögerungsbeschwerde ist daher gutzuheissen. Bei
diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob, wann
und wie die SAK auf die am 4. September 2017 zugestellte Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 14. bzw. 30. August 2017 hätte reagieren müs-
sen.
3.5 Die Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde führt zur
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, in der Regel mit der verbindli-
chen Anweisung (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), die Sache an die Hand zu
nehmen und so rasch als möglich zum Entscheid zu führen. Auf weiter ge-
hende Anträge ist grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013 [nachfolgend: Prozessieren vor BVGer], S. 300
Rz. 5.30; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege, S. 448,
Rz. 1312, ATSG-Kommentar Art. 56 Rz. 36, je m.w.H.). Die verbindlichen
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Weisungen, mit denen das Bundesverwaltungsgericht die Sache an die
Vorinstanz zurückweist, haben sich auf den Einzelfall zu beschränken und
dürfen keine allgemeinen Anordnungen enthalten (vgl. Prozessieren vor
BVGer, S. 226 Rz. 3.196).
3.6 Die vorliegende Beschwerde ist somit – soweit darauf einzutreten ist
(s. unten E. 4.2 ff.) – gutzuheissen. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese ohne weitere Verzögerung die mit Urteil
C-7803/2010 vom 30. November 2012 angeordnete – inzwischen an die
Hand genommene – Abklärung durchführe, den Anspruch der Beschwer-
deführerin auf Hilflosenentschädigung beurteile und darüber neu verfüge.
4.
4.1
4.1.1 Weiter ersucht die Beschwerdeführerin das Gericht einerseits darum,
abzuklären wie es zu den der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegen-
den Versäumnissen habe kommen können. Dafür habe das Gericht um-
fassend in die Akten der SAK Einsicht zu nehmen (s. unten E. 4.2). Aus-
serdem seien gegenüber der SAK Massnahmen anzuordnen, um einer
weiteren Rechtsverzögerung in der vorliegenden Sache entgegenzuwir-
ken. Insbesondere sei die SAK dazu zu verpflichten, dem Gericht mitzutei-
len, wenn die angeordnete Abklärung abgeschlossen und in der Sache ver-
fügt worden sei (s. unten E. 4.3). Andererseits habe das Bundesverwal-
tungsgericht den offenkundig gewordenen allgemeinen ungeheuerlichen
Vorgängen innerhalb der SAK auf den Grund zu gehen und Schritte einzu-
leiten und z.B. eine Bestrafung anzuordnen oder andere Massnahmen zu
ergreifen, damit die SAK ihre offensichtlichen Verfehlungen nicht nur zur
Kenntnis nehme und korrigiere, sondern insbesondere Massnahmen ge-
troffen würden, damit sich diese Verfehlungen nicht wiederholten und an-
deren Antragstellern in Zukunft nicht das gleiche Schicksal widerfahre wie
der Beschwerdeführerin (s. unten E. 4.4).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin begründet diese Anträge hauptsächlich da-
mit, dass die SAK sich allgemein in einem desaströsen Zustand befinde
(s. oben Sachverhalt Bst. B.a, B.c). So habe sie z.B. in ihrem Fall die ge-
richtliche Anweisung im Urteil C-7803/2010 missachtet und zwei von drei
Dokumenten „untergehen“ lassen (das Urteil und ihre Eingabe vom
14./30. August 2017, im Gegensatz zur aktuellen Rechtsverzögerungsbe-
schwerde). Damit habe die SAK in ihrem Fall nachlässig gehandelt und
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ungerechtfertigte Verzögerungen verschuldet. Ausserdem seien im Rah-
men von Untersuchungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung ver-
gleichbare gravierende Missstände, wenn auch in anderem Zusammen-
hang, aufgedeckt worden, wie Presseberichten zu entnehmen sei.
4.2 Wie bereits ausgeführt (s. oben E. 3.3) ist für die Beurteilung einer gel-
tend gemachten Rechtsverzögerung ausschliesslich entscheidend, dass
die Behörde nicht fristgerecht gehandelt hat. Auf welche Gründe die fest-
gestellte Rechtsverzögerung zurückzuführen ist, ist nicht von Bedeutung.
Das Vorliegen einer Rechtsverzögerung in der vorliegenden Sache wurde
bereits bejaht (s. oben E. 3.5). Soweit die Beschwerdeführerin sich auf das
Verhalten der SAK im Allgemeinen und speziell in ihrem Fall beruft, um
ihren Anspruch auf Erlass einer neuen Verfügung durchzusetzen, erübrigt
sich diesbezüglich somit eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen
der Beschwerdeführerin und eine Akteneinsichtnahme durch das Bundes-
verwaltungsgericht. Ausserdem fällt eine Anweisung an die Vorinstanz, das
Bundesverwaltungsgericht über den weiteren Verlauf und den Abschluss
des neuen Verwaltungsverfahrens ausser Betracht.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, dass das Gericht Mass-
nahme ergreifen solle, um eine weitere Rechtsverzögerung zu verhindern,
verkennt sie, dass das Beschwerdeverfahren für das Bundesverwaltungs-
gericht mit der Eröffnung seines Urteils in der (jeweiligen) Sache abge-
schlossen – vorliegend mit der verbindlichen Anweisung an die Vorinstanz,
ohne weitere Verzögerung die Abklärung durchzuführen, den Anspruch auf
Hilflosenentschädigung zu beurteilen und darüber neu zu verfügen. Eine
anschliessende Überwachung der Umsetzung seines Urteils liegt nicht im
Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts (s. oben E. 1.1 ff.
e contrario, E. 3.5). Damit fällt namentlich auch eine gerichtliche Anwei-
sung an SAK, das Bundesverwaltungsgericht über den Ausgang des Ver-
waltungsverfahrens zu informieren, ausser Betracht.
Daraus erwächst der Beschwerdeführerin auch kein Nachteil. Da die SAK
die Abklärungen inzwischen aufgenommen und die Beschwerdeführerin in
dieses neue Verwaltungsverfahren involviert hat, kann diese den Verlauf
desselben verfolgen und gegebenenfalls Kontakt mit der SAK aufnehmen,
sollte eine für sie erklärungsbedürftige Verzögerung entstehen. Sollte die
SAK dennoch nicht innert angemessener Frist die Sache vorantreiben,
steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer erneuten Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde offen. Diese würde vom Bundesverwaltungsgericht
geprüft, welches auf diesem Weg Kenntnis vom Verhalten der SAK in der
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Umsetzung der gerichtlichen Anordnung erhalten würde. Sollte die Be-
schwerdeführerin mit der schliesslich erlassenen Verfügung der SAK nicht
einverstanden sein, steht ihr wiederum der Rechtsmittelweg offen.
4.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin dient die Möglichkeit der
Beschwerde nicht dazu, dafür zu sorgen, dass allgemeine Fehler in der
Verwaltung erkannt und behoben würden. Soweit sie beantragt, das Ge-
richt solle Missstände in der SAK abklären und Massnahmen zu deren Be-
hebung ergreifen, verkennt sie, dass auch dies ausserhalb der Zuständig-
keit des Bundesverwaltungsgerichts liegt. Aus diesem Grund ist, soweit die
Beschwerde über die unverzügliche Behandlung und Beurteilung des An-
spruchs der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung hinausgeht,
darauf nicht einzutreten (s. auch oben E. 3.5; s. auch unten E. 4.5 f.)
4.5 Soweit die Beschwerdeführerin öffentliche Interessen und Interessen
Dritter, die möglicherweise von den geltend gemachten Missständen tan-
giert werden, geltend macht, fehlt es ihr ausserdem an einem eigenen be-
sonderen Berührtsein und einem eigenen schutzwürdigen Interesse
(s. oben E. 1.2; vgl. auch ATSG-Kommentar, Art. 59 Rz. 15; vgl. auch Pro-
zessieren vor BVGer S. 53-55, Rz. 2.64, 2.67, je m.w.H.). Auch aus diesem
Grund ist, soweit die Beschwerde über die unverzügliche Behandlung und
Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschä-
digung hinausgeht, darauf nicht einzutreten.
4.6
4.6.1 Anders als bei der Beschwerdeführung, welche – wie dargelegt– nur
eingeschränkt möglich ist, kann gemäss Art. 71 Abs. 1 VwVG jedermann
jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen
eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
Diese sogenannte Aufsichtsbeschwerde dient der Verwaltungskontrolle
und kann sich gegen alle Verwaltungshandlungen richten, sowohl gegen
Verfügungen und Entscheide als auch gegen nicht förmliches Verwaltungs-
handeln, beispielsweise organisatorische Massnahmen. Es können alle
Mängel in der Amtsführung einer Behörde oder von deren Mitarbeitenden
vorgebracht werden, soweit sie in die Aufsichtskompetenz der angerufenen
Behörde fallen. Gerügt werden können namentlich Rechtswidrigkeit, Un-
zweckmässigkeit, fehlende Wirtschaftlichkeit oder auch die Umgangsfor-
men. Es können sämtliche zulässigen Aufsichtsmassnahmen angeregt
werden (vgl. Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege S. 272
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Seite 12
Rz. 772 f.; Prozessieren vor BVGer S. 301 f. Rz. 5.33). Der die Aufsichts-
behörde anrufende Anzeiger hat allerdings nicht die Rechte einer Partei
(vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG).
4.6.2 Die Kritik der Beschwerdeführerin an der SAK im Allgemeinen und in
Bezug auf die Gründe für die in ihrem Fall eingetretene Rechtsverzögerung
könnte als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 71 Abs. 1 VwVG ver-
standen werden.
4.6.3 Zuständig für die Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde nach
Art. 71 Abs. 1 VwVG ist jeweils die entsprechende Aufsichtsbehörde. Wer
dies im Einzelfall ist, entscheidet sich nach den einschlägigen Vorschriften
(vgl. OLIVER ZIBUNG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 9 zu Art. 71).
4.6.4 Mit Ausnahme einer hier nicht einschlägigen, gesetzlich speziell ge-
regelten Konstellation, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht Aufsichtsin-
stanz und daher nicht zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden zustän-
dig (vgl. Prozessieren vor BVGer, S. 301 f. Rz. 533 f.; Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege, S. 271 Rz. 771, je e contrario; s. auch
oben E. 3.5). Dementsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht, soweit
die Eingabe der Beschwerdeführerin eine Aufsichtsbeschwerde darstellt,
für deren Beurteilung nicht zuständig und ist darauf nicht einzutreten.
Da die Aufsichtsbeschwerde an keine Frist gebunden ist und sie von der
Beschwerdeführerin im gewünschten Umfang direkt an die zuständige(n)
Aufsichtsbehörde(n) adressiert werden kann, ist das Bundesverwaltungs-
gericht nicht verpflichtet, die Aufsichtsbeschwerde weiterzuleiten (vgl.
BVGE 2008/37 E. 4). Unter diesen Umständen braucht das Bundesverwal-
tungsgericht auch nicht zu beurteilen, welche Aufsichtsbehörde(n) für die
Beurteilung der möglichen Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin
zuständig ist/sind, z.B.
das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), welches für den Bun-
desrat und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) innerhalb
der Bundesverwaltung – und damit auch gegenüber der dem Eidgenös-
sischen Finanzdepartement (EFD) angehörenden SAK – die Aufsicht
über die AHV wahrnimmt (vgl. ATSG-Kommentar, Art. 76 Rz. 13; vgl.
auch Art. 76 ATSG; Art. 49, Art. 72 Abs. 1 AHVG; Art. 176 Abs. 1 f. AHVV
[SR 831.101]; Art. 5 Abs. 4 der Verordnung des EFD vom 3. Dezember
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2008 über die Zentrale Ausgleichsstelle [ZAS-Verordnung,
SR 831.143.32]) und/oder
die – unter Ausschluss der Fachaufsicht des BSV – für die Finanzauf-
sicht über die SAK zuständige Eidgenössische Finanzkommission
(EFK; vgl. Art. 5 i.V.m. Art. 1 der ZAS-Verordnung) und/oder
die dem EFD zugehörige Eidgenössische Finanzverwaltung [EFV] als
die der SAK übergeordnete Bundesstelle (vgl. Art. 9 der Organisations-
verordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzde-
partement [OV-EFD, SR 172.215.1]; vgl. auch den von der Beschwer-
deführerin in der Replik angeführten Zeitungsartikel).
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde – soweit darauf ein-
zutreten ist – gutzuheissen ist. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese ohne weitere Verzögerung die mit Urteil
C-7803/2010 vom 30. November 2012 angeordneten – inzwischen anhand
genommenen – Abklärungen durchführe, den Anspruch auf Hilflosenent-
schädigung beurteile und darüber neu verfüge.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der weitge-
hend obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht vertreten war, keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und sie zu Recht keinen
entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zu-
zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die weitgehend unterliegende
SAK hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sa-
che wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese ohne weitere Ver-
zögerung die mit Urteil C-7803/2010 vom 30. November 2012 angeordnete
Abklärung durchführe, den Anspruch auf Hilflosenentschädigung beurteile
und darüber neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage:
Doppel der Replik der Beschwerdeführerin inkl. Beilagen und Kopie der
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14.08.2017 inkl. Beilage
[B-act. 22 im Beschwerdedossier C-7803/2010])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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