B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6519/2014
Ur t e i l vom 1 9 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente/Ehepaarrente der AHV, Rentenhöhe;
Einspracheentscheid SAK vom 29. Oktober 2014.
C-6519/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1949 geborene Beschwerdeführer, schweizerischer Staatsangehöri-
ger, ging am 20. Dezember 1979 die zweite Ehe ein (Akten der Schweize-
rischen Ausgleichskasse; nachfolgend: SAK-act. 2 S. 1). Die Ehefrau des
Beschwerdeführers brachte einen am 29. August 1973 geborenen Sohn
mit in die Ehe. Am 7. März 1981 wurde die gemeinsame Tochter geboren
(SAK-act. S. 2). Der Beschwerdeführer war von 1967 bis 2011 regelmässig
(SAK-act. 4 S. 5-7) und seine Ehefrau von 1970 bis 2010 mit Unterbrüchen
(SAK-act. 4 S. 1-4) erwerbstätig und sie leisteten dabei Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Bis im
Dezember 2012 wohnten die Ehegatten in der Schweiz. Seit Januar 2013
sind sie in Deutschland ansässig (SAK.act. 12).
B.
Am 24. November 2011 beantragte der Beschwerdeführer einen zweijähri-
gen Vorbezug der schweizerischen Altersrente (SAK-act. 1), worauf ihm
die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 8. Juni 2012 eine ordentliche Al-
tersrente in der Höhe von Fr. 2‘004.- mit Wirkung ab 1. Juli 2012 zusprach.
Der Rentenberechnung legte sie ein massgebliches durchschnittliches
Jahreseinkommen von Fr. 141‘984.-, eine Beitragsdauer von 42 Jahren so-
wie die Rentenskala von 44 (Vollrente) zugrunde. Der zweijährige Vorbe-
zug führte zu einer Kürzung der Hauptrente um 6,8% pro Vorbezugsjahr
d.h. insgesamt 13,6% von Fr. 2‘320.-, ausmachend Fr. 316.- (SAK-act. 7).
Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2012 mit,
dass er ab 1. Januar 2013 Anspruch auf einen Rentenbetrag von neu Fr.
2‘022.- habe (SAK-act. 10).
C.
Mit Verfügungen der Vorinstanz betreffend Rentenanspruch ab 1. Novem-
ber 2014 vom 8. Oktober 2014 (SAK-act. 20) wurde der Rentenbetrag des
Beschwerdeführers auf Fr. 1‘437.- herabgesetzt und derjenige seiner Gat-
tin auf Fr. 1‘516.- festgesetzt. Zur Begründung der Festgesetzten Renten
hielt die Vorinstanz insbesondere fest, dass bei Ehepaaren die Summen
der beiden Einzelrenten 150% des Höchstbetrages der Altersrente nicht
übersteigen dürfe (SAK-act. 20 S. 3).
D.
Gegen die Verfügung betreffend den Beschwerdeführer erhoben die Ehe-
gatten am 12. Oktober 2014 bei der Vorinstanz Einsprache und beantrag-
ten gleichhohe Renten in der Höhe der Rente der Ehefrau d.h. von Fr.
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1‘516.-. Es wurde geltend gemacht, dass die Rentenverfügung keine Er-
klärung enthalte, weshalb die Rente des Beschwerdeführers gekürzt wor-
den sei (SAK-act. 21 S. 1).
E.
Mit Entscheid vom 29. Oktober 2014 (SAK-act. 23) wies die Vorinstanz die
Einsprache ab. Zur Begründung wurde vorgebracht, aufgrund der Plafo-
nierungsregelung dürfe der Höchstbetrag der den Ehegatten auszuzahlen-
den Altersrenten von Fr. 3‘510.- nicht überschritten werden. Dies führe zu
einer Rente von Fr. 1‘755.- je Ehegatte. Von diesem Betrag werde in einem
zweiten Schritt der Abzug für den Vorbezug vorgenommen.
F.
Am 7. November 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 29. Ok-
tober 2014 (BVGer act. 1) und beantragte eine Altersrente in der Höhe der-
jenigen seiner Ehefrau. Im Wesentlichen rügte er dass der Kürzungsbetrag
seiner Rente um Fr. 79.- zu hoch sei.
G.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2014
auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). Zur Begründung brachte
sie im Wesentlichen vor, der Unterschied zur Berechnung bei der Ehefrau
bestehe aufgrund der unterschiedlichen Kürzungsreduktion. Diese sei bei
auf Fr. 239.- festgesetzt worden. Der Kürzungsbetrag des Beschwerdefüh-
rers von Fr. 318.- ergebe sich daraus, dass dieser nach Vollendung des
Rentenalters ermittelte Kürzungsbetrag bei der späteren Änderung nicht
mehr korrigiert werden dürfe.
H.
Die dem Beschwerdeführ mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015
(BVGer-act. 5) gewährte Frist zur Replik bis zum 11. Februar 2015 lief un-
genutzt ab. Daraufhin wurde der Schriftenwechsel am 4. März 2015 abge-
schlossen.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit beurteilungsrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefoch-
tenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, wes-
halb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG;
siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2014, mit dem die Vorinstanz die
mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 neu festgesetzt Altersrenten von
Fr. 1‘437.- ab 1. November 2014 bestätigt hat. Strittig und vom Bundesver-
waltungsgericht zu prüfen ist die Höhe des Kürzungsabzugs wegen Ren-
tenvorbezug von Fr. 316.- bei der Altersrente des Beschwerdeführers. Im
Übrigen wird die Rentenberechnung durch die Vorinstanz nicht in Frage
gestellt und ist nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt seit
dem 1. Januar 2013 in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih-
rer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Ver-
ordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September
2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates
Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abge-
löst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme
der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehand-
lung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie
vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen
noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die
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Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs al-
leine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257
E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verord-
nungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-
3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich vorlie-
gend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV nach
dem internen schweizerischen Recht.
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1;
126 V 134 E. 4b). Die Frage, ob die Vorinstanz die Neuberechnung der
Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich
somit grundsätzlich nach den im November 2014 (Beginn Rentenbezug
Ehefrau) gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101).
4.
4.1 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und
Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der
Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des
gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod
(Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente
um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entspre-
chende Kürzung der Rente mit sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG).
4.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1
AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten
für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten
für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teil-
rente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG),
für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren
der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen
Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2
AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte
Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitrags-
jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten
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Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten
(Art. 30ter AHVG).
4.3 Bei verheirateten Personen gilt eine besondere Regelung. Gemäss
Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten
während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt
und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Ein-
kommensteilung wird unter anderem vorgenommen, wenn beide Ehegat-
ten rentenberechtigt sind (Bst. a). Wenn beide Ehegatten Anspruch auf
eine Altersrente haben, beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehe-
paares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente (Art. 35
Abs. 1 Bst. a AHVG). Damit kommt es gegebenenfalls zu einer proportio-
nalen Kürzung der beiden Einzelrenten, der sogenannten Rentenplafonie-
rung. Diese beginnt im Monat nach dem zweiten Versicherungsfall oder der
Heirat zweier AHV/IV-Rentner (MARCO REICHMUTH, AHV-Renten, in: Recht
der sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014,
S. 881 Rz. 24.126).
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Rentenkürzung um Fr.
79.- zu hoch sei und bei ihm der Abzug nicht Fr. 318.- sondern, wie bei
seiner Ehegattin, Fr. 239.- zu betragen habe. Es gilt daher nachfolgend zu
beurteilen, ob die Rentenkürzung beim Beschwerdeführer im Umfang von
Fr. 318.- rechtens ist.
5.1 Die Kürzung der Rente wegen Vorbezugs erfolgt nach einem vom Bun-
desrat nach versicherungstechnischen Grundsätzen festgelegten Satz.
Dabei lautet Art. 56 AHVV wie folgt:
1 Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt.
2 Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbe-
zogenen Rente.
3 Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent
der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen
die Rente bezogen wurde.
4 Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
Gemäss Rz. 6206 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung Stand 1. Januar 2016
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(RWL; abrufbar unter: > Pra-
xis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten; besucht im August
2016), die als Verwaltungsverordnung allerdings für das Bundesverwal-
tungsgericht nicht verbindlich ist, aber als Auslegungshilfe beigezogen wer-
den kann (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, N. 87), wird – wie im Falle des Beschwerdeführers – der Kür-
zungsbetrag nach Vollendung des Rentenalters ermittelt, indem die
Summe der ungekürzt vorbezogenen Rentenbetreffnisse durch die Anzahl
Monate dividiert (12 oder 24 Monate) und dieser Betrag mit dem zutreffen-
den Prozentsatz (3,4%, 6,8% oder 13,6%) multipliziert. So bleibt der ermit-
telte Kürzungsbetrag gemäss Rz. 6208 RWL anschliessend unverändert,
ausser bei der Ablösung der vorbezogenen Altersrente durch Hinterlas-
senenrenten und infolge der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung
bei allgemeinen Rentenerhöhungen. Diese Feststellung entspricht Art. 56
Abs. 3 AHVV. Zudem bestehen keine Anzeichen dafür, dass der in Art. 56
Abs. 3 AHVV vorgesehene Kürzungsmechanismus versicherungstechni-
schen Grundsätzen widersprechen könnte, leuchtet es doch ein, dass die
(lebenslange) Finanzierung der Vorbezugssumme unabhängig von allfälli-
gen späteren Rentenfestlegungen erfolgen muss (vorbehältlich der Teue-
rungsanpassung), besteht doch ansonsten die Gefahr, dass entgegen Art.
56 Abs. 1 AHVV nicht der gesamte Gegenwert der vorbezogenen Rente
erstattet wird.
5.2 Nachfolgend gilt es daher den vom Kürzungsbetrag der Ehegattin ab-
weichenden Kürzungsbetrag der Altersrente des Beschwerdeführers zu
prüfen. Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung ist der 1. November
2014. In Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers gilt zu beachten,
dass sie zu diesem Zeitpunkt das Rentenalter noch nicht erreicht hatte und
in ihrem Fall der zweijährige Rentenvorbezug nach Art. 56 Abs. 2 AHVV zu
berechnen war. Auf dieser Grundlage wurde ihre Rente um 13,6% gekürzt
(Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse betreffend die Ehefrau 9 S.
13). Hingegen hatte der Beschwerdeführer am 1. November 2014 das Ren-
tenalter bereits erreicht, weshalb seine Rente nach Massgabe von Art. 56
Abs. 3 AHVV sowie Rz. 6206 RWL zu kürzen war. Im Falle des Beschwer-
deführers ergibt die Summe der von Juli 2012 bis Juni 2014 ausbezahlten
Renten Fr. 56‘040.- (von Juli 2012 bis Dezember 2012 ein monatlicher Be-
trag von Fr. 2‘320.-, ausmachend 13‘920.- und von Januar 2013 bis Juni
2014 ein monatlicher Betrag von Fr. 2‘234.-, ausmachend Fr. 42‘120.-).
Diesen Betrag gilt es schliesslich durch die 24 Monate des Vorbezugs zu
dividieren und um den Kürzungssatz von 13,6% zu multiplizieren, was auf-
gerundet den in Bezug auf den Kürzungsbetrag der Ehefrau um Fr. 79.-
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höheren Kürzungsbetrag von Fr. 318.- ([Fr. 56‘040.- : 24] * 13,6% = Fr.
317.56) ergibt und den Berechnungen der Vorinstanz entspricht (SAK-act.
18 S. 3). Ist der Beschwerdeführer folglich der Ansicht die Rentenkürzung
erfolge um 13,6% der aktuellen, infolge Splittings und Plafonierung gekürz-
ten Rente, so geht er in seiner Annahme fehl.
6.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Einwand des Be-
schwerdeführers, wonach sein Kürzungsbetrag zu hoch bemessen worden
sei und gleich hoch sein sollte, wie derjenige seiner Ehefrau zu Unrecht
erhoben wurde. Damit hat die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerde-
führers korrekt neu festgesetzt und ihre Berechnung des Kürzungsbetra-
ges ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als offensicht-
lich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen
ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun-
desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterlie-
genden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang
ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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