Abtei lung II I
C-6521/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,
Langstrasse 4, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6521/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus Ghana stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) heiratete am
13. Mai 1994 in seinem Heimatland die Schweizer Bürgerin B._______
(geb. [...]). Zum damaligen Zeitpunkt war er Vater dreier Söhne, die
aus einer Beziehung mit einer Landsfrau hervorgegangen waren.
B._______ ihrerseits war noch bis zum 24. November 1993 mit einem
Schweizer Staatsangehörigen verheiratet gewesen. Von ihm hat sie
eine Tochter (geb. 1973). Nach der Heirat siedelte der Beschwerde-
führer ohne Kinder in die Schweiz über, wo er am 31. August 1994 in
der Stadt Zürich Wohnsitz nahm. Vom Kanton Zürich erhielt er darauf-
hin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.
B.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 12. Juli 1999
ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürger-
rechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehe-
leute am 26. November 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie
in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft
an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unter-
schriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht mög-
lich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der
Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tat-
sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Ver-
heimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung
nach Art. 41 BüG führen kann.
Am 6. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert ein-
gebürgert. Nebst dem Schweizerbürgerrecht erwarb er die Kantons-
bürgerrechte von Zürich und Graubünden sowie die Gemeindebürger-
rechte von Z._______, M._______ und N._______.
C.
In der Folge brachte das BFM in Erfahrung, dass der Beschwerde-
führer seit dem 12. Februar 2004 rechtskräftig von seiner
schweizerischen Ehegattin geschieden ist. Ferner stellte sich heraus,
dass er am 2. März 2005 in seinem Herkunftsland die ghanaische
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Staatsgehörige C._______ geheiratet hatte. Mit ihr hatte er kurz nach
der erleichterten Einbürgerung ein Kind gezeugt, das am 5. Dezember
2003 zur Welt gekommen war. Aufgrund dieser Umstände eröffnete die
Vorinstanz am 14. Oktober 2005 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sach-
verhaltsermittlung nahm sie mit Einverständnis des Beschwerde-
führers Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens und liess die
geschiedene schweizerische Ehefrau am 18. August 2006 durch die
Stadtpolizei Zürich als Auskunftsperson rogatorisch einvernehmen.
Vom Äusserungsrecht machten am 3. November 2005 der Be-
schwerdeführer und am 1. Dezember 2006 der von ihm mandatierte
Parteivertreter Gebrauch.
D.
Auf Ersuchen des BFM erteilten die Heimatkantone Graubünden und
Zürich am 20. August 2007 bzw. 22. August 2007 die Zustimmung zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
E.
Mit Verfügung vom 27. August 2007 erklärte die Vorinstanz die er-
leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle
Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der
nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2007 beantragt der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung.
Dazu legte der Rechtsvertreter mehrere Beweismittel (Unter-
stützungsschreiben von Verwandten und Bekannten, in einer Gewerk-
schaftszeitung erschienenes Interview mit B._______, zwei Fotos des
Paares) ins Recht.
G.
Auf Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Parteiver-
treter am 20. November 2007 Unterlagen zu den finanziellen Beiträgen
der geschiedenen Ehefrau an den Beschwerdeführer und dessen in
Ghana verbliebenen Kindern sowie zu den Wohn- und Arbeitsverhält -
nissen während der Ehe nach. Zudem gab er ergänzende Auskünfte
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über die persönliche Situation von C._______.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer sodann aufgefordert,
das in der Zwischenzeit in einer Strafsache gegen ihn ergangene
Urteil einzureichen und die Zustimmung zur Einsichtnahme in die
Strafakten zu erteilen. Dieser Aufforderung kam er am 17. Dezember
2007 nach.
Aus dem hierbei vorgelegten Urteil des Bezirksgerichts Zürich ging
hervor, dass der Beschwerdeführer wegen Drogendelikten und Geld-
wäscherei am 6. November 2007 zu einer Freiheitsstrafe von vierein-
halb Jahren verurteilt worden war. Das Urteil ist inzwischen rechts -
kräftig.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2008 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Replikweise hält der Parteivertreter am 16. Mai 2008 am Antrag auf
Aufhebung der angefochtenen Verfügung fest. Die Replik war mit
weiteren Beweismitteln ergänzt (Geburtsurkunden von den drei ersten
Kindern des Beschwerdeführers, Unterlagen betreffend Kinder-
zulagen, diverse Zahlungsbelege für Überweisungen nach Ghana,
Scheidungsurkunde zur ersten Ehe von C._______, Beleg für das
Engagement von B._______ in einer Kindertagesstätte).
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
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einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Da-
runter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 und Art. 51 Abs.
1 BüG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 940 f.
mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger
lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem
voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhält-
nisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung be-
achtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen
müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des
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Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161
E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, ge-
tragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135
II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Mit Art. 27 BüG wollte der Ge-
setzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die er-
leichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts
der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern
(vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechts-
gesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen
der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind
beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Ein-
bürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird
(BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes-
amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah-
ren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem un-
lauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im
Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es
genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf
auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erheb-
liche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit
Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die
erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen
müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträg-
liche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder
wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht
dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus
der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass
die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuch-
stellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113
E. 3.2 S. 115 f.).
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4.
4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gelten der Untersuchungs-
grundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweis-
würdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei
ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Be-
weisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie
ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis-
würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279;
zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein
Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen
in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 135 ll 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). Hierbei
geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft
nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen
Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungs-
basis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tat-
sächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechts-
anwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es
handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der
Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im
öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982,
S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter
besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitver-
fahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O.,
S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).
4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Ver-
mutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren be-
herrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die
Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung er-
schütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang
mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der
Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht
bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen
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können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu
nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet
ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Ver-
mutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen,
indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend
(nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige
Monate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der
Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur
Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
5.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
der gesetzlichen Frist von fünf Jahren mit Zustimmung der Heimat -
kantone Graubünden und Zürich für nichtig erklärt. Die formellen
Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung
sind somit erfüllt.
6.
6.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass es dem Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung an einem
uneingeschränkten, auf die Zukunft gerichteten Ehewillen gefehlt und
er bereits damals im Herkunftsland eine Parallelbeziehung unterhalten
hat. Sie schliesst dies vorab aus dem Umstand, dass er rund drei
Monate nach erfolgter Einbürgerung (März 2003) mit seiner Landsfrau
C._______ ein aussereheliches Kind gezeugt hat und bis zur Ein-
reichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens auch nur etwa
achteinhalb Monate verstrichen sind. Mit seinem ehebrecherischen
Verhalten habe der Betroffene zumindest in Kauf genommen, den
Ehewillen der Schweizer Gattin zu zerstören und den Fortbestand der
Ehe zu gefährden. Von einem Seitensprung könne nicht ausgegangen
werden, handle es sich bei C._______ doch um jene Frau, die seit
dem Jahr 2000 in Ghana seine drei vorehelichen Söhne betreut habe
und die für ihn eine Vertrauensperson gewesen sei, zu welcher er in
regelmässigem Kontakt gestanden habe. Dass der Beschwerdeführer
nach der Scheidung von seiner schweizerischen Ehefrau C._______
(die Mutter des ausserehelich gezeugten Kindes) geheiratet habe,
lege ebenfalls nahe, dass zwischen den beiden ein enges Verhältnis
vorbestanden habe. Als Indizien für eine Nichtigerklärung betrachtet
das BFM ferner, dass der Beschwerdeführer seinerzeit eine um 15
Jahre ältere Schweizerin geheiratet und er das Gesuch um erleichterte
Einbürgerung zu früh gestellt hat. Schliesslich nimmt es an, die ein-
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bürgerungswillige Person habe sich bei der Heirat mit der
schweizerischen Ehefrau „wenigstens teilweise“ von zweckfremden
Motiven leiten lassen.
6.2 Der Rechtsvertreter hält in der Rechtsmitteleingabe vom
27. September 2007 dagegen, obwohl der Ereignisablauf und einige
Indizien darauf hindeuten könnten, dass die erleichterte Einbürgerung
erschlichen worden sei, erweise sich eine solche Folgerung bei einer
sachgerechten Würdigung der konkreten Verhältnisse als unzutreffend.
Die Vorinstanz interpretiere äussere Tatsachen tendenziös, ins-
besondere missachte sie die spezifischen Umstände der Beziehung
und die glaubhaften, widerspruchsfreien Willenserklärungen des Ehe-
paares. Der Altersunterschied stelle im vorliegenden Fall nur schon
deshalb kein stichhaltiges Kriterium dar, weil die schweizerische Ex-
Ehefrau kaum älter wirke als der Beschwerdeführer. Angesichts der
heutigen Individualisierung und Pluralisierung der Beziehungsverhält-
nisse liessen sich durch den Altersunterschied begründete Zweifel am
Ehewillen ohnehin kaum mehr rechtfertigen. Ebenso wenig könnten
dem Beschwerdeführer zweckfremde Heiratsmotive unterstellt werden
nur weil ihm die Eheschliessung ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
verschafft habe, andernfalls praktisch alle binationalen Ehen unter
Missbrauchsverdacht stehen müssten, was nicht angehe. Daran
ändere das frühe Stellen des Einbürgerungsgesuches nichts. Der
Grund hierfür habe einzig in der eingeschränkten Mobilität des Be-
schwerdeführers bestanden. Als Inhaber eines afrikanischen Passes
hätte er für gemeinsame Reisen ins Ausland nämlich jeweils ein Visum
beantragen müssen. Als haltlos erweise sich sodann die vermutete
Parallelbeziehung seines Mandanten zu C._______. Bei der Ein-
reichung des Gesuches um erleichterten Einbürgerung habe er sie
noch gar nicht gekannt. Zwar treffe zu, dass C._______ ab dem Jahr
2000 die familienexterne Betreuung der in Ghana lebenden Söhne
übernommen habe und sie für ihn insofern zu einer Vertrauensperson
geworden sei. Eine erotische Anziehungskraft habe besagte Frau auf
ihn hingegen nicht ausgeübt; schon gar nicht habe er mit dem Ge-
danken gespielt, sie dereinst zu ehelichen. Die Vermutung der Parallel -
beziehung werde auch dadurch widerlegt, dass C._______ am
14. Januar 2003, also einen Monat nach der erleichterten Ein-
bürgerung seines Mandanten, in Ghana den hierzulande nieder-
gelassenen Landsmann D._______ geheiratet habe. Schliesslich sei
die radikale Reaktion von B._______ auf das ausserehelich gezeugte
Kind für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen. In
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diesem Zusammenhang wird auf die speziellen Lebensvorstellungen
der geschiedenen Ehefrau verwiesen, welche von denjenigen der
hiesigen traditionellen bürgerlichen Kleinfamilie abwichen. Sie hätten
sich nicht zuletzt in der gewählten Wohnform (zwei separate
Wohnungen bzw. Zimmer) niedergeschlagen. Die Vorinstanz gelange
aufgrund von Klischeevorstellungen und voreiligen Schlüssen
demnach zu Unrecht zur Auffassung, der Beschwerdeführer habe die
erleichterte Einbürgerung erschlichen.
In der Replik vom 16. Mai 2008 äusserte sich der Rechtsvertreter
eingehender zu den Lebensumständen und zur Betreuungssituation
der in Ghana lebenden drei Kinder seines Mandanten. Ferner er-
läuterte er die Beziehung der schweizerischen Ex-Ehefrau zum
familiären Umfeld des Beschwerdeführers sowie die Gründe für ihre
Geldüberweisungen nach Afrika. Ausserdem führte er aus, weswegen
C._______ in seinen Augen trotz dem zwei Monate nach der Ehe-
schliessung erfolgten Seitensprung legitime Heiratsmotive gehabt
habe.
7.
7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die ehemaligen Eheleute sich in
den 80er-Jahren in Ghana kennengelernt haben. Dort fand am 13. Mai
1994 auch die Heirat statt. Der Anstoss hierzu soll vom Beschwerde-
führer ausgegangen sein. Laut Darstellung der 15 Jahre älteren Ex-
Gattin (sie hatte sich wenige Monate zuvor von einem Schweizer
Bürger scheiden lassen) hat sie für ihn Zuneigung empfunden. Es sei
für sie in emotionaler und kultureller Hinsicht „ein neuer Auftrieb“ ge-
wesen. Ende August 1994 gelangte der Beschwerdeführer im Rahmen
des Familiennachzugs in die Schweiz. Die drei Kinder, die er aus einer
Beziehung zu einer Landsfrau hat, blieben in Ghana zurück.
Anfänglich wohnte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehe-
frau und deren Tochter aus erster Ehe in einer kleinen 3-Zimmer-
Wohnung in der Stadt Zürich. Ab 1995 mietete er an seinem Arbeitsort
in Zürich-Seefeld ein Zimmer hinzu. Von Mitte Juni 1995 bis anfangs
Mai 1997 war das Ehepaar in einer Grosswohngemeinschaft und
danach in einer 1-Zimmer-Dachwohnung (je auf städtischem Gebiet)
gemeldet. Der Beschwerdeführer hat während der ganzen Zeit in
Dienstwohnungen gelebt und sie jeweils als Zweitwohnsitz angegeben.
Nach Darstellung des Rechtsvertreters haben sich die Eheleute
bewusst auf die Lebensform des „Living apart together“ geeinigt.
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Während der Ehe begab sich der Beschwerdeführer einmal jährlich für
rund einen Monat in sein Heimatland; im Jahre 1995 tat er dies in Be-
gleitung von B._______, seither jeweils alleine. Die schweizerische Ex-
Ehefrau hat seine Angehörigen und insbesondere die drei Söhne aber
regelmässig und zum Teil in erheblichem Umfange finanziell unter-
stützt. Letztere wurden den eingereichten Belegen zufolge anfänglich
von der Kindsmutter, ab 1997 bis 2000 von einer Person namens
Y._______ und danach von C._______ betreut.
Am 12. Juli 1999 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 26. November
2002 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemein-
schaft abgegeben hatten, wurde er am 6. Dezember 2002 trotz an-
fänglicher Bedenken wegen der getrennten Wohnsitze erleichtert ein-
gebürgert.
Aktenmässig erstellt ist ferner, dass der Beschwerdeführer ungefähr
im März 2003 in Ghana mit C._______ ausserehelich ein Kind zeugte.
Zwei Monate nach seiner Rückkehr, als er von der Schwangerschaft
erfahren haben will, hat er die Ex-Gattin darüber informiert, dass eine
Landsfrau von ihm schwanger sei. Das Kind selber wurde am
5. Dezember 2003 geboren.
Gemäss den Scheidungsakten haben die Parteien beim Bezirksgericht
Zürich am 26. August 2003 ein gemeinsames Scheidungsbegehren
eingereicht. Mit Urteil vom 26. Januar 2004 wurde die kinderlos ge-
bliebene Ehe geschieden (in Rechtskraft seit 12. Februar 2004).
Im Nichtigkeitsverfahren erklärte die geschiedene Ehefrau gegenüber
der Stadtpolizei Zürich, die Ehe sei eigentlich immer gut verlaufen.
Sogar bei der Scheidung habe noch ein gutes Verhältnis bestanden.
Trotz der speziellen Wohnverhältnisse hätten sie viele gemeinsame
Interessen gehabt und oft etwas zusammen unternommen. Einzig
Ferien hätten sie selten zu zweit verbracht. Als Gründe für die
Scheidung nannte sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer sie
nicht von Anbeginn weg über den ausserehelichen Intimkontakt
orientiert habe, die Unmöglichkeit für ein viertes Kind die Mitver-
antwortung zu übernehmen und das wegen des genannten Vorfalles
gebrochene Vertrauen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der ge-
meinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung sei ihre Ehe
aber noch stabil gewesen.
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Belegt ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2005 in
Ghana C._______ heiratete, die Mutter des am 5. Dezember 2003
geborenen gemeinsamen Kindes. Die Kindsmutter hatte zuvor, vom
14. Januar 2003 bis zum 17. September 2004, in einem ehelichen
Verhältnis zu dem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann
D._______ gestanden.
7.2 Bis zur erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers
dauerte seine Ehe mit der schweizerischen Ehegattin acht Jahre und
sieben Monate. Drei Monate danach zeugte er mit einer ihm bereits
bekannten Person ausserehelich ein Kind; bis zur Einreichung des
gemeinsamen Scheidungsbegehren verstrichen ungefähr achteinhalb
Monate. Diese Chronologie der Ereignisse begründet eine tatsächliche
Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Ein-
bürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete ehe-
liche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann. Nachfolgend ist zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, besagte Vermutung
zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass
die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum fraglichen Zeitpunkt intakt
war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der
Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible
Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren vermag.
Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt
eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den
nachträglichen Zerfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er
glaubhaft darlegt, dass er die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht
erkannte und zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den
wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung auf-
recht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und BGE 130 II
482 E. 3.2 S. 485 f.). Angesichts der Indizien, auf die sich die tatsäch-
liche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen kein geringen An-
forderungen zu stellen, wenn es darum geht glaubhaft zu machen,
dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise
kam und scheiterte.
8.
8.1 Als Kernargumente bringt der Rechtsvertreter vor, die Zeugung
eines ausserehelichen Kindes sei Folge eines irrationalen Seiten-
sprunges gewesen. Ausserdem habe sein Mandant keine Parallel -
beziehung zur Kindsmutter C._______ unterhalten.
Unbestrittenermassen hatte der Beschwerdeführer auffallend rasch
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nach seiner erleichterten Einbürgerung ausserehelichen Intimkontakt.
Wie an anderer Stelle dargetan, liess er sich nicht mit irgendeiner Zu -
fallsbekanntschaft darauf ein, sondern immerhin mit derjenigen
Person, der er vom Jahr 2000 an die Betreuung der drei vorehelichen
Kinder anvertraut hatte. Es handelt sich mithin um eine Vertrauens-
person, zu welcher er seither regelmässige Kontakte pflegte, so auch,
wenn er einmal jährlich während eines Monats ohne die Schweizer
Gattin im Herkunftsland weilte. Von einem eigentlichen Seitensprung
kann von daher wohl kaum mehr die Rede sein. Ob damals eine
Parallelbeziehung bestand, erscheint von untergeordnete Bedeutung,
geht es doch primär darum, dass C._______ dem Beschwerdeführer
in der fraglichen Zeitspanne jedenfalls nahe gestanden haben muss.
Die spätere Entwicklung mit der Heirat der beiden am 2. März 2005
bestätigt besagte Annahme auf eindrückliche Art und Weise; sie
widerlegt darüber hinaus die Behauptung der angeblich fehlenden
Anziehungskraft dieser Frau, zumal der Beschwerdeführer im Gegen-
satz dazu mit der leiblichen Mutter der drei vorehelichen Söhne nie
verheiratet gewesen ist.
8.2 Aufgrund der dargelegten Sachverhaltsumstände tut nichts zur
Sache, dass C._______ sich am 14. Januar 2003 vorerst mit
D._______ verheiratet hat. Geht jemand knapp zwei Monate nach der
Heirat fremd, darf willkürfrei angenommen werden, bei der Eingehung
einer solchen Ehe hätten teilweise zweckfremde Motive mitgespielt.
Nachdem Schwangerschaft und Vaterschaft der Protagonisten zum
Faktum geworden waren, wurde denn sowohl die Ehe zwischen dem
Beschwerdeführer und B._______ als auch diejenige zwischen
C._______ und D._______ binnen Jahresfrist geschieden. Die auf-
gelisteten Vorkommnisse mit ihren Begleitumständen bilden – ex post
betrachtet – zweifelsohne starke Indizien dafür, dass die Ehe des Be-
schwerdeführers im massgeblichen Zeitraum nicht mehr intakt war.
8.3 Mit Blick auf die geltend gemachten Scheidungsgründe wird auf
Beschwerdeebene sodann eingewendet, die heftige Reaktion der
Schweizer Ehefrau sei für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar
gewesen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach Dar-
stellung der geschiedenen Gattin haben die Eheleute nämlich über
das Thema Treue gesprochen, wobei für beide klar gewesen sei, dass
sie Wert auf eheliche Treue legten (siehe die von B._______ am
18. August 2006 gegenüber der Stadtpolizei Zürich gemachten Aus-
sagen). Der Beschwerdeführer musste folglich damit rechnen, dass die
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genannte Affäre, die sich gerade mal drei Monate nach der er-
leichterten Einbürgerung zutrug, negative Folgen zeitigen könnte.
Indem er entsprechende Informationen solange zurückbehielt, bis die
Vaterschaft definitiv feststand, machte er die Situation aus Sicht seiner
ersten Ehefrau nur noch schlimmer. Wohl wird in diesem Zusammen-
hang argumentiert, nicht der Seitensprung als solcher habe den
eigentlichen Scheidungsgrund dargestellt, sondern die Bedenken von
B._______, nebst den drei vorehelichen Kindern ihres damaligen
Partners noch für ein viertes Kind die Verantwortung zu übernehmen.
Dabei übersieht der Parteivertreter die Absichten des Gesetzgebers,
der mit der Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung monogame
Wertvorstellungen verbunden hat (vgl. oben E. 3.2). Als entscheidend
erweist sich im Übrigen, dass auf Seiten beider Partner ein
authentischer Ehewille im Sinn der bundesgerichtlichen Praxis vor-
liegen muss, was nach dem Gesagten nicht der Fall gewesen sein
kann.
8.4 Der Rechtsvertreter bemängelt ferner, dass die Vorinstanz in ihren
Erwägungen der speziellen Wohnform, auf welche sich die Eheleute
geeinigt hätten und den nicht alltäglichen Lebensvorstellungen der
schweizerischen Ex-Ehefrau zu wenig Rechnung getragen habe. Den
Ehegatten ist es nicht verwehrt, ihre Ehe in jeglicher Hinsicht offen zu
gestalten. Werden aus der Ausgestaltung der ehelichen Beziehung
Ansprüche abgeleitet, beispielsweise im Zusammenhang mit den
Möglichkeiten der erleichterten Einbürgerung, müssen jedoch gewisse
Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-6821/2008 vom 11. Mai 2010 E. 8.5). So setzt die er-
leichterte Einbürgerung nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe
voraus, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemein-
schaft; insbesondere muss ein Wille auf eine gemeinsame Zukunft
vorliegen (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
8.5 Spätestens ab 1997, nach dem Auszug aus der Grosswohn-
gemeinschaft, haben der Beschwerdeführer und seine ehemalige
Gattin stets separat in zwei 1-Zimmer-Wohnungen logiert. Die ge-
trennten Wohnsitze wurden mit der Lebensweise der beiden und beruf-
lichen Überlegungen auf Seiten des Beschwerdeführers (er arbeitete
als Hotelportier) begründet. Sowohl die Wohn- als auch Arbeitsorte der
Betroffen befanden sich allerdings innerhalb der Stadt Zürich. Die
Stadtpolizei Zürich und das Gemeindeamt des Kantons Zürich hegten
damals Zweifel, ob eine tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft
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bestehe, was auch in den Polizeirapporten vom 31. Oktober 2000 und
23. Mai 2002 zum Ausdruck kommt. In der Wahrnehmung des Ver-
fassers des erstgenannten Berichts deutete in den beiden Logis
jeweils nichts auf das Mitbewohnen durch eine Zweitperson hin.
Aufgrund der Referenzauskünfte von Freunden und Bekannten wurde
der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2002 dann doch noch er -
leichtert eingebürgert. Es ist zulässig von später bekannt werdenden
Fakten auf die Qualität der früheren ehelichen Gemeinschaft zu
schliessen. Unter diesem Blickwinkel können auch Umstände, die im
Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung geprüft worden
sind, in neuem Licht erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 4.3.2). Eine solche Situation ist
hier gegeben. Aufgrund der Chronologie der Ereignisse (vgl. E. 8.1 –
8.3 hiervor) lässt sich die vom Parteivertreter als „Living apart
together“ bezeichnete Lebensform – so wie sie von den Eheleuten
während des Einbürgerungsverfahrens praktiziert wurde – aus retro-
spektiver Sicht bestenfalls als eine engere Verbindung oder ein
freundschaftliches Verhältnis, nicht aber als eheliche Beziehung im
Sinne von Art. 27 BüG (vgl. dazu auch Art. 159 Abs. 3 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR
210]) charakterisieren. Insbesondere wird vor dem Hintergrund des be-
schriebenen Geschehensablaufes nicht ersichtlich, in welcher Weise
die beiden als Ehepaar damals gemeinsam in die Zukunft blickten.
8.6 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Eheleute laut den
Beilagen zur Rechtsmitteleingabe etliche soziale Kontakte pflegten
und als Paar wahrgenommen worden sein sollen. Es versteht sich von
selbst, dass mit solchen Äusserungen von Verwandten, Bekannten
und Freunden der Beweis einer intakten, auf Zukunft gerichteten Ehe
nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich derartige Aussagen
naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungs-
bildes. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass den Eheleuten nahe
stehende Personen kaum zu deren Ungunsten aussagen würden. Für
die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen
Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft ausgerichtet war, erweisen sich
solche Bestätigungen deshalb regelmässig als nicht besonders auf-
schlussreich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_8/2009 vom 31. März
2009 E. 3.4 oder Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-143/2008
vom 18. Februar 2010 E. 8.2.1 und C-2165/2007 vom 21. Januar 2010
E. 10.3). Dass die Ehegatten vielfältige soziale Kontakte hatten, wird
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daneben nicht in Abrede gestellt, doch sagt dies allein noch nichts
über die Qualität der Ehe zum Einbürgerungszeitpunkt aus.
8.7 Gleich verhält es sich mit der aktenkundigen finanziellen Unter-
stützung des Beschwerdeführers und dessen erweiterten Familien-
kreises im Heimatland durch die Schweizer Ex-Ehefrau. Es trifft zu,
dass sie dies regelmässig und in erheblichem Umfange tat (siehe z.B.
die Auflistung in der Beschwerdeergänzung vom 20. November 2007
oder die diversen Belege für Überweisungen an die Betreuungs-
personen der drei vorehelichen Kinder). Weitere Zahlungen erfolgten in
Form von Darlehen oder Krediten. Die finanzielle Unterstützung setzte
B._______ indessen auch nach Einleitung des Scheidungsverfahrens
fort (im Zeitraum von Oktober 2003 bis Januar 2007 waren es immer-
hin rund Fr. 10'060.-). Nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers
im Juni 2006 hat sie sich sogar dessen aktueller Ehefrau C._______
angenommen. Dieses Vorgehen berechtigt zur Annahme, dass es ihr
hierbei nicht primär um die Stärkung des Verhältnisses zum Be-
schwerdeführer ging. Vielmehr sind die erwähnten finanziellen und
ideellen Hilfen Ausdruck ihres grossen persönlichen und sozialen
Engagements bzw. ihrer mannigfaltigen Interessen am Austausch mit
fremden Kulturen schlechthin, was Anerkennung verdient, aber kein zu
Gunsten des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigendes Argument
darstellt. Hervorzuheben gilt es schliesslich, dass für die Beurteilung
der vorliegenden Streitsache nicht von Belang ist, ob sich die Ehe-
gatten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung gut verstanden
haben, sondern ob sie den intakten beidseitigen Willen hatten, ihre
Beziehung als Ehe weiterzuführen. Alles in allem ist davon auszu-
gehen, dass eine solche eheliche Gemeinschaft in Tat und Wahrheit
nicht bestand.
Bei dieser Sachlage erübrigen sich ergänzende Ausführungen zum
Altersunterschied, den Umständen der Eheschliessung und zum Vor-
halt, der Beschwerdeführer habe das Einbürgerungsgesuch zu früh
gestellt.
9.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn
sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach
spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm
und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ge-
richtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Dementsprechend ist
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davon auszugehen, dass er mit seiner Erklärung vom 26. November
2002 bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht
und sich seine erleichterte Einbürgerung erschlichen hat.
10.
Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Fami-
lienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten
Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Es
kann davon ausgegangen werden, dass das nach der erleichterten
Einbürgerung geborene Kind des Beschwerdeführers von der Nichtig-
keit betroffen ist. Gründe, die es rechtfertigen würden, es von der Wir -
kung der Nichtigerklärung auszunehmen, sind weder ersichtlich, noch
werden solche geltend gemacht. Insbesondere ist nicht anzunehmen,
dass dem Kind die Staatenlosigkeit droht, falls es von den Wirkungen
der Nichtigerklärung nicht ausgenommen wird. Die angefochtene Ver-
fügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.
11.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1,
Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 14. November 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...inkl.
Akten des Bezirksgerichts Zürich] retour)
- das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden
(in Kopie)
- das Gemeindesamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen,
Postfach, 8090 Zürich (in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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